{"id":78125,"date":"2025-12-26T13:00:36","date_gmt":"2025-12-26T11:00:36","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=78125"},"modified":"2025-12-26T13:00:36","modified_gmt":"2025-12-26T11:00:36","slug":"bfh-urteil-vom-21-mai-2025-ii-r-31-22-einhalten-der-vorbehaltensfrist-des-%c2%a7-6a-satz-4-grestg-bei-einer-ausgliederung-zur-aufnahme","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-21-mai-2025-ii-r-31-22-einhalten-der-vorbehaltensfrist-des-%c2%a7-6a-satz-4-grestg-bei-einer-ausgliederung-zur-aufnahme\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 21. Mai 2025, II R 31\/22: Einhalten der Vorbehaltensfrist des \u00a7\u00a06a Satz\u00a04 GrEStG bei einer Ausgliederung zur Aufnahme"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2025:U.210525.IIR31.22.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH II. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>GrEStG \u00a7 1 Abs 1 Nr 3, GG Art 3, GrEStG \u00a7 6a S 1, GrEStG \u00a7 6a S 3, UmwG 1995 \u00a7 123 Abs 3 Nr 1, GrEStG \u00a7 6a S 4, UmwG 1995 \u00a7 1 Abs 1 Nr 2<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG N\u00fcrnberg, 14. Juli 2022, Az: 4 K 59\/21<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Bei der Ausgliederung zur Aufnahme auf einen bestehenden Rechtstr\u00e4ger nach \u00a7&nbsp;123 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;1 des Umwandlungsgesetzes muss die f\u00fcnfj\u00e4hrige Vorbehaltensfrist des \u00a7&nbsp;6a Satz&nbsp;4 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) eingehalten werden.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Die unterschiedliche Behandlung der Ausgliederung zur Neugr\u00fcndung und der Ausgliederung zur Aufnahme im Hinblick auf die Einhaltung der Vorbehaltensfrist des \u00a7&nbsp;6a Satz&nbsp;4 GrEStG verletzt nicht Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil des Finanzgerichts N\u00fcrnberg vom 14.07.2022&nbsp;&#8211; 4&nbsp;K&nbsp;59\/21 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) wurde mit notarieller Urkunde vom \u202603.2015 gegr\u00fcndet und am \u202604.2015 in das Handelsregister eingetragen. Alleinige Gesellschafterin der Kl\u00e4gerin war die Stadt&nbsp;A (Gemeinde) mit einem Gesch\u00e4ftsanteil (Nr.&nbsp;1) in H\u00f6he von 25.000&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin erwarb mit notariellem &#8222;Vertrag \u00fcber die Ausgliederung und \u00dcbernahme des Regiebetriebs \u2026, Ausgliederung auf eine bestehende GmbH&#8220; vom \u202611.2015 von der Gemeinde als \u00fcbertragender Rechtstr\u00e4gerin im Wege der Ausgliederung zur Aufnahme gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;123 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;1 des Umwandlungsgesetzes (UmwG) den Regiebetrieb \u2026 mit allen ihm rechtlich und wirtschaftlich zuzuordnenden Gegenst\u00e4nden des Aktiv- und Passivverm\u00f6gens sowie Rechten und Pflichten (\u00a7&nbsp;4 des Vertrages) gegen Gew\u00e4hrung eines weiteren Gesch\u00e4ftsanteils von 1.000&nbsp;\u20ac. Nach \u00a7&nbsp;5 des Vertrages (&#8222;Auszugliedernder Grundbesitz&#8220;) ging auch eine noch amtlich zu vermessende Teilfl\u00e4che aus einem n\u00e4her bezeichneten Grundst\u00fcck der Gemeinde auf die Kl\u00e4gerin \u00fcber. Die ma\u00dfgebliche Teilfl\u00e4che war dem als Anlage beigef\u00fcgten Lageplan zu entnehmen. Ausgliederungsstichtag war im Innenverh\u00e4ltnis der \u202604.2015, steuerlicher \u00dcbertragungsstichtag war der \u202603.2015 (\u00a7&nbsp;2 des Vertrages). Die \u00dcbertragung des auszugliedernden Verm\u00f6gens erfolgte mit dinglicher Wirkung zum Zeitpunkt der Eintragung der Ausgliederung in das Handelsregister der Kl\u00e4gerin (\u00a7&nbsp;12 des Vertrages). Die Ausgliederung wurde am \u202612.2015 in das Handelsregister eingetragen.<\/li><li>Mit Grunderwerbsteuerbescheid vom 11.06.2018 setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) Grunderwerbsteuer in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac gegen die Kl\u00e4gerin wegen eines gesetzlichen Eigentums\u00fcbergangs nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 des Grunderwerbsteuergesetzes in der f\u00fcr das Streitjahr geltenden Fassung (GrEStG) fest. Als Gegenleistung wurde gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 GrEStG der Grundbesitzwert zugrunde gelegt. Das f\u00fcr die Bewertung zust\u00e4ndige Finanzamt hatte diesen mit Bescheid vom 16.05.2018 in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac gesondert festgestellt.<\/li><li>Gegen den Grunderwerbsteuerbescheid legte die Kl\u00e4gerin Einspruch ein. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte sie aus, dass der steuerbare Erwerbsvorgang gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;6a GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit sei. Der Einspruch wurde vom FA als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/li><li>Die dagegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung des Finanzgerichts (FG) ist durch die Ausgliederung zur Aufnahme nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 i.V.m. \u00a7&nbsp;123 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;1 UmwG das Grundst\u00fcck auf die Kl\u00e4gerin als neue Rechtstr\u00e4gerin \u00fcbergegangen. Dieser Vorgang unterliege nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 GrEStG der Grunderwerbsteuer. Die Voraussetzungen f\u00fcr die Steuerbefreiung nach \u00a7&nbsp;6a GrEStG seien nicht erf\u00fcllt. Zwar sei die Gemeinde zum Zeitpunkt der Eintragung der Ausgliederung in das Handelsregister am \u202612.2015 an der Kl\u00e4gerin zu 100&nbsp;% beteiligt gewesen. Sie habe diese Beteiligung zum Zeitpunkt der Ausgliederung jedoch erst seit der Gr\u00fcndung der Kl\u00e4gerin und damit erst wenige Monate und nicht, wie von \u00a7&nbsp;6a Satz&nbsp;3 und 4 GrEStG gefordert, f\u00fcnf Jahre vor dem Umwandlungsvorgang ununterbrochen gehalten. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2022, 1778 ver\u00f6ffentlicht.<\/li><li>Dagegen richtet sich die Revision der Kl\u00e4gerin. Nach ihrer Auffassung sind die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;6a Satz&nbsp;3 GrEStG erf\u00fcllt, da an dem steuerbaren Umwandlungsvorgang ausschlie\u00dflich die Gemeinde als herrschendes Unternehmen und die Kl\u00e4gerin als eine von diesem herrschenden Unternehmen abh\u00e4ngige Gesellschaft beteiligt gewesen seien. \u00a7&nbsp;6a Satz&nbsp;4 GrEStG setze seinem Wortlaut nach zwar voraus, dass die beherrschungsvermittelnde Beteiligung an der abh\u00e4ngigen Gesellschaft innerhalb von f\u00fcnf Jahren vor dem Rechtsvorgang und f\u00fcnf Jahren nach dem Rechtsvorgang ununterbrochen bestanden habe. Allerdings habe der Bundesfinanzhof (BFH) eine weitreichende teleologische Reduktion der Vorbehaltens- und Nachbehaltensfristen vorgenommen, die auch Auswirkung auf den vorliegenden Streitfall habe. Die von FA und FG gezogene Rechtsfolge resultiere aus einer Ungleichbehandlung im Vergleich zu den als beg\u00fcnstigungsf\u00e4hig angesehenen Umwandlungsf\u00e4llen zur Neugr\u00fcndung und versto\u00dfe gegen das aus Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes (GG) folgende Gebot der Gleichbehandlung von im Wesentlichen gleichartigen Sachverhalten. Die Gemeinde als herrschendes Unternehmen habe aus Rechtsgr\u00fcnden die Vorbehaltensfrist von f\u00fcnf Jahren f\u00fcr die Beteiligung an der aufnehmenden Gesellschaft nicht einhalten k\u00f6nnen. Denklogisch habe die Beteiligung erst ab dem Gr\u00fcndungszeitpunkt der Kl\u00e4gerin begr\u00fcndet werden k\u00f6nnen.<\/li><li>Im rechtlichen Sinne habe es sich zwar nicht um eine Ausgliederung zur Neugr\u00fcndung nach \u00a7&nbsp;123 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;2 UmwG, sondern um eine Ausgliederung zur Aufnahme gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;123 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;1 UmwG gehandelt. Der Rechtsprechung des BFH lasse sich jedoch nicht entnehmen, dass die Ausgliederung zur Aufnahme nicht beg\u00fcnstigungsf\u00e4hig sei. Die Vorbehaltens- und Nachbehaltensfristen seien nach Ansicht des BFH dem Sinn und Zweck der Beg\u00fcnstigung entsprechend eng auszulegen. Ungewollte Mitnahmeeffekte seien \u2011\u2011ebenso wie bei Neugr\u00fcndungsf\u00e4llen\u2011\u2011 nicht ersichtlich. Dies gelte im vorliegenden Fall umso mehr, als aufgrund der umwandlungsrechtlichen und umwandlungssteuerrechtlichen M\u00f6glichkeiten die Ausgliederung auf die Kl\u00e4gerin wirtschaftlich auf den \u202604.2015 und damit auf einen Zeitpunkt vor der rechtlichen Existenz der Kl\u00e4gerin zur\u00fcckbezogen worden sei. Wirtschaftlich entspreche der Streitfall einer Ausgliederung zur Neugr\u00fcndung. Mangels einer sachlichen Differenzierung der Ausgliederung zur Aufnahme von einer Ausgliederung zur Neugr\u00fcndung halte die Ungleichbehandlung beider Sachverhalte nicht dem Ma\u00dfstab des Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 GG stand.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>die Vorentscheidung aufzuheben und den Grunderwerbsteuerbescheid vom 11.06.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.12.2020 dahingehend zu \u00e4ndern, dass die Grunderwerbsteuer auf 0&nbsp;\u20ac festgesetzt wird.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Das FG hat zu Recht erkannt, dass die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;6a GrEStG bei der durch die Ausgliederung des Regiebetriebs bewirkten \u00dcbertragung des Grundst\u00fccks der Gemeinde auf die Kl\u00e4gerin nicht erf\u00fcllt sind. Die nach \u00a7&nbsp;6a Satz&nbsp;4 GrEStG ununterbrochen einzuhaltende f\u00fcnfj\u00e4hrige Vorbehaltensfrist wurde nicht gewahrt. Auf deren Einhaltung kann im vorliegenden Streitfall nicht verzichtet werden.<\/li><li>1. Das FG hat zutreffend entschieden, dass der durch die Ausgliederung des Regiebetriebs zur Aufnahme im Sinne des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 i.V.m. \u00a7&nbsp;123 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;1 UmwG bewirkte \u00dcbergang des Eigentums am Grundst\u00fcck auf die Kl\u00e4gerin nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 Satz 1 GrEStG der Grunderwerbsteuer unterliegt. Es handelt sich um einen gesetzlichen Eigentumswechsel an der durch den dem notariell beurkundeten Vertrag als Anlage beigef\u00fcgten Lageplan hinreichend konkretisierten Teilfl\u00e4che eines Grundst\u00fccks, bei dem kein den Anspruch auf \u00dcbereignung begr\u00fcndendes Rechtsgesch\u00e4ft vorausgegangen war und es auch keiner Auflassung bedurfte.<\/li><li>Der Eigentumswechsel wurde im Zeitpunkt der Eintragung der Ausgliederung im Handelsregister am \u202612.2015 wirksam. Die \u00dcbertragung des auszugliedernden Verm\u00f6gens einschlie\u00dflich der Teilfl\u00e4che aus dem n\u00e4her bezeichneten Grundst\u00fcck auf die Kl\u00e4gerin erfolgte nach der vertraglichen Vereinbarung mit dinglicher Wirkung zum Zeitpunkt der Eintragung der Ausgliederung in das Handelsregister am \u202612.2015. Unerheblich ist, dass die Beteiligten im Innenverh\u00e4ltnis und ertragsteuerrechtlich einen anderen Zeitpunkt vereinbart hatten.<\/li><li>2. Zu Recht ist das FG davon ausgegangen, dass der nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 Satz 1 GrEStG steuerbare \u00dcbergang des Eigentums nicht nach \u00a7&nbsp;6a Satz&nbsp;1 GrEStG von der Steuer befreit ist. Die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;6a Satz&nbsp;1 GrEStG sind zwar erf\u00fcllt. Jedoch ist die Vorschrift nicht anzuwenden, weil die f\u00fcnfj\u00e4hrige Vorbehaltensfrist f\u00fcr die Beteiligung eines herrschenden Unternehmens an einer Gesellschaft im Sinne des \u00a7&nbsp;6a Satz&nbsp;3 GrEStG nach \u00a7&nbsp;6a Satz&nbsp;4 GrEStG nicht ununterbrochen eingehalten wurde. \u00a7&nbsp;6a Satz&nbsp;4 GrEStG ist nicht dahingehend auszulegen, dass die Vorbehaltensfrist im Fall einer Ausgliederung auf eine bereits bestehende Gesellschaft nicht eingehalten werden muss.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;6a Satz&nbsp;1 GrEStG wird unter anderem f\u00fcr einen nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 GrEStG steuerbaren Rechtsvorgang auf Grund einer Umwandlung im Sinne des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 bis 3 UmwG die Steuer nicht erhoben. Satz&nbsp;1 gilt nur, wenn an dem dort genannten Rechtsvorgang ausschlie\u00dflich ein herrschendes Unternehmen und ein oder mehrere von diesem herrschenden Unternehmen abh\u00e4ngige Gesellschaften oder mehrere von einem herrschenden Unternehmen abh\u00e4ngige Gesellschaften beteiligt sind (\u00a7&nbsp;6a Satz&nbsp;3 GrEStG). Im Sinne von \u00a7 6a Satz&nbsp;3 GrEStG abh\u00e4ngig ist eine Gesellschaft, an deren Kapital oder Gesellschaftsverm\u00f6gen das herrschende Unternehmen innerhalb von f\u00fcnf Jahren vor dem Rechtsvorgang und f\u00fcnf Jahren nach dem Rechtsvorgang unmittelbar oder mittelbar oder teils unmittelbar, teils mittelbar zu mindestens 95&nbsp;% ununterbrochen beteiligt ist (\u00a7&nbsp;6a Satz&nbsp;4 GrEStG).<\/li><li>b) Der BFH hat mit Urteilen vom 21.08.2019&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;16\/19&nbsp;(II&nbsp;R&nbsp;36\/14) (BFHE 266, 335, BStBl II 2020, 333) und vom 25.09.2024&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;2\/22 (BStBl II 2025, 253) entschieden, dass bei einer Ausgliederung zur Neugr\u00fcndung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;123 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;2 UmwG die in \u00a7&nbsp;6a Satz&nbsp;4 GrEStG genannten Fristen nur insoweit eingehalten werden m\u00fcssen, als sie aufgrund eines beg\u00fcnstigten Umwandlungsvorgangs auch eingehalten werden k\u00f6nnen. Bei einer Ausgliederung zur Neugr\u00fcndung kann die Vorbehaltensfrist umwandlungsbedingt nicht eingehalten werden, weil die neu gegr\u00fcndete Gesellschaft erst durch die Ausgliederung entsteht (BFH-Urteil vom 25.09.2024&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;2\/22, BStBl II 2025, 253; BFH-Beschluss vom 03.05.2023&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;27\/22, BFH\/NV 2024, 920; Kugelm\u00fcller-Pugh in Viskorf, Grunderwerbsteuergesetz, 21.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;6a Rz&nbsp;111; gleicher Ansicht die Finanzverwaltung in den Gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder zur Anwendung des \u00a7&nbsp;6a GrEStG vom 25.05.2023, BStBl I 2023, 995, Tz.&nbsp;3.2.2.1).<\/li><li>c) Diese Rechtsgrunds\u00e4tze sind jedoch dann nicht anwendbar, wenn die Gesellschaft nicht durch die Umwandlung neu entsteht, sondern bereits vor der Umwandlung bestand, so dass die Einhaltung der f\u00fcnfj\u00e4hrigen Vorbehaltensfrist faktisch m\u00f6glich gewesen w\u00e4re (BFH-Urteil vom 25.09.2024&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;46\/22, BStBl II 2025, 329, Rz&nbsp;19&nbsp;ff.; BFH-Beschluss vom 03.05.2023&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;27\/22, BFH\/NV 2024, 920, Rz&nbsp;9). Denn die Nichteinhaltung der Vorbehaltens- oder Nachbehaltensfrist muss auf umwandlungsbedingten Gr\u00fcnden beruhen.<\/li><li>d) Ausgehend von diesen Grunds\u00e4tzen ist das FG zutreffend davon ausgegangen, dass \u00a7&nbsp;6a Satz&nbsp;4 GrEStG nicht dahingehend auszulegen ist, dass die Vorbehaltensfrist bei der vorliegenden Ausgliederung zur Aufnahme nach \u00a7&nbsp;123 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;1 UmwG auf eine bereits vor dem Umwandlungsvorgang bestehende Gesellschaft nicht eingehalten werden muss.<\/li><li>aa) Bei der Ausgliederung zur Aufnahme durch \u00dcbertragung eines Teils oder von Teilen jeweils als Gesamtheit auf einen bestehenden Rechtstr\u00e4ger nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 i.V.m. \u00a7&nbsp;123 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;1 UmwG entsteht die ausgegliederte Gesellschaft nicht durch die Umwandlung neu. Vielmehr haben beide an dem Umwandlungsvorgang beteiligten Gesellschaften schon vor der Ausgliederung bestanden. Anders als bei einer Ausgliederung zur Neugr\u00fcndung nach \u00a7&nbsp;123 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;2 UmwG, bei der die aufnehmende Gesellschaft erst durch den Umwandlungsvorgang entsteht, ist es bei einer Ausgliederung auf eine bereits zuvor gegr\u00fcndete Gesellschaft rechtlich m\u00f6glich, dass das Abh\u00e4ngigkeitsverh\u00e4ltnis zwischen dem herrschenden Unternehmen und der am Rechtsvorgang beteiligten abh\u00e4ngigen Gesellschaft innerhalb eines Zeitraums von f\u00fcnf Jahren vor dem Umwandlungsvorgang ununterbrochen bestanden hat. Die Vorbehaltensfrist kann in einem solchen Fall auch unter Ber\u00fccksichtigung des Umwandlungsrechts eingehalten werden. Deshalb besteht kein Grund, \u00a7&nbsp;6a Satz&nbsp;4 GrEStG noch weitergehend dahin teleologisch einzuschr\u00e4nken, dass auch bei einer Ausgliederung zur Aufnahme durch eine bereits bestehende Gesellschaft wie bei der Aufnahme durch Neugr\u00fcndung die Vorbehaltensfrist nicht eingehalten werden muss. Das gilt auch dann, wenn die aufnehmende Gesellschaft innerhalb der f\u00fcnfj\u00e4hrigen Vorbehaltensfrist f\u00fcr Zwecke der sp\u00e4teren Ausgliederung zur Aufnahme gegr\u00fcndet wurde.<\/li><li>bb) Die Gemeinde war zwar an der Kl\u00e4gerin, wie von \u00a7&nbsp;6a Satz&nbsp;4 GrEStG verlangt, zu mehr als 95&nbsp;% beteiligt. Die Beteiligung der Gemeinde an der Kl\u00e4gerin bestand jedoch noch nicht \u2011\u2011wie von \u00a7&nbsp;6a Satz&nbsp;4 GrEStG gefordert\u2011\u2011 ununterbrochen innerhalb eines Zeitraums von f\u00fcnf Jahren vor dem Umwandlungsvorgang. Die Kl\u00e4gerin wurde vielmehr erst wenige Monate vor dem Umwandlungsvorgang gegr\u00fcndet. Bei der Kl\u00e4gerin handelt es sich danach nicht um eine abh\u00e4ngige Gesellschaft im Sinne des \u00a7&nbsp;6a Satz&nbsp;3 und 4 GrEStG.<\/li><li>cc) Eine Umdeutung des Umwandlungsvorgangs in eine Ausgliederung zur Neugr\u00fcndung im Sinne des \u00a7&nbsp;123 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;2 UmwG kommt nach dem eindeutigen Wortlaut des \u00dcbertragungsvertrages nicht in Betracht. Eine solche Umdeutung w\u00fcrde dem rechtlich Gewollten widersprechen.<\/li><li>dd) Unerheblich ist, dass bei einer \u2011\u2011wie im Streitfall\u2011\u2011 Neugr\u00fcndung innerhalb eines Konzerns ein Missbrauch der Steuerbefreiung ausgeschlossen ist. Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin handelt es sich bei \u00a7&nbsp;6a Satz&nbsp;3 und 4 GrEStG nicht um eine allgemeine Missbrauchsvermeidungsvorschrift. Die Regelungen sollen vielmehr \u2011\u2011typisierend\u2011\u2011 den Anwendungsbereich des \u00a7&nbsp;6a Satz&nbsp;1 GrEStG einschr\u00e4nken. Der Gesetzgeber wollte bei der Einf\u00fchrung der Vorschrift ungewollte Mitnahmeeffekte durch die Vorbehaltens- und Nachbehaltensfristen verhindern (vgl. BTDrucks 17\/147, S.&nbsp;10; vgl. auch Kugelm\u00fcller-Pugh in Viskorf, Grunderwerbsteuergesetz, 21.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;6a Rz&nbsp;103). Dies l\u00e4sst nicht den Schluss zu, dass auf die Einhaltung der Vorbehaltensfrist immer dann verzichtet werden kann, wenn kein Missbrauch ersichtlich ist (BFH-Urteil vom 25.09.2024&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;46\/22, BStBl II 2025, 329, Rz&nbsp;36). Der Verzicht auf die Einhaltung der in \u00a7&nbsp;6a Satz&nbsp;4 GrEStG ausdr\u00fccklich normierten Fristen muss einen Ankn\u00fcpfungspunkt in der Systematik der Vorschrift finden (vgl. BFH-Urteil vom 21.08.2019&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;16\/19&nbsp;(II&nbsp;R&nbsp;36\/14), BFHE 266, 335, BStBl II 2020, 333, Rz&nbsp;28). Ein solcher besteht nur, wenn die Einhaltung der Vorbehaltensfrist wie bei der Ausgliederung zur Neugr\u00fcndung nach \u00a7&nbsp;123 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;2 UmwG umwandlungsbedingt nicht m\u00f6glich ist, weil die neu gegr\u00fcndete Gesellschaft erst durch die Ausgliederung entsteht. Daran fehlt es aber, wenn die Ausgliederung zur Aufnahme nach \u00a7&nbsp;123 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;1 UmwG auf eine bereits bestehende Gesellschaft erfolgt.<\/li><li>3. Die unterschiedliche Behandlung der Ausgliederung zur Neugr\u00fcndung und der Ausgliederung zur Aufnahme im Hinblick auf die Einhaltung der Vorbehaltensfrist im Sinne des \u00a7&nbsp;6a Satz&nbsp;4 GrEStG verletzt nicht Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 GG.<\/li><li>a) Gleichheitsrechtlicher Ausgangspunkt im Steuerrecht im Sinne des Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 GG ist der Grundsatz der Lastengleichheit. Die Steuerpflichtigen m\u00fcssen dem Grundsatz nach durch ein Steuergesetz rechtlich und tats\u00e4chlich gleichm\u00e4\u00dfig belastet werden (Urteil des Bundesverfassungsgerichts \u2011\u2011BVerfG\u2011\u2011 vom 17.12.2014&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvL&nbsp;21\/12, BStBl II 2015, 50, BVerfGE 138, 136, Rz&nbsp;123; BFH-Urteil vom 17.05.2021&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;20\/18, BFHE 274, 246, Rz&nbsp;24; die eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, BVerfG-Beschluss vom 27.02.2025&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;2253\/23). Der Grundsatz der Lastengleichheit gilt nicht nur f\u00fcr ungleiche Belastungen, sondern auch f\u00fcr ungleiche Beg\u00fcnstigungen, weshalb auch ein gleichheitswidriger Beg\u00fcnstigungsausschluss, bei dem eine Beg\u00fcnstigung einem Personenkreis gew\u00e4hrt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird, grunds\u00e4tzlich untersagt ist (vgl. z.B. BVerfG-Beschl\u00fcsse vom 11.01.2005&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvR&nbsp;167\/02, BVerfGE 112, 164, und vom 21.06.2006&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvL&nbsp;2\/99, BVerfGE 116, 164, m.w.N.). Dies setzt voraus, dass die der Anwendung des Steuergesetzes zugrundeliegenden Sachverhalte vergleichbar sind (vgl. BFH-Urteil vom 28.08.2019&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;8\/17, BFH\/NV 2020, 500, Rz&nbsp;29).<\/li><li>b) Eine solche Vergleichbarkeit ist bei einer \u00dcbertragung eines Grundst\u00fccks im Wege der Ausgliederung zur Aufnahme auf eine bestehende Gesellschaft nach \u00a7&nbsp;123 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;1 UmwG und einer \u00dcbertragung eines Grundst\u00fccks im Wege der Ausgliederung zur Neugr\u00fcndung einer Gesellschaft nach \u00a7&nbsp;123 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;2 UmwG nicht gegeben. Die Grunderwerbsteuer kn\u00fcpft grunds\u00e4tzlich an zivilrechtliche Sachverhalte an. Der Gesetzgeber setzt auch f\u00fcr die Gew\u00e4hrung der Steuerbeg\u00fcnstigung nach \u00a7&nbsp;6a GrEStG voraus, dass eine zivilrechtlich wirksame Beteiligung von mindestens 95&nbsp;% f\u00fcnf Jahre vor dem Umwandlungsvorgang ununterbrochen bestanden hat. Im Fall der Ausgliederung zur Neugr\u00fcndung besteht die Gesellschaft vor der Ausgliederung nicht und wird erst durch die wirksame Eintragung des Umwandlungsvorgangs zivilrechtlich existent. Nur deshalb kann aus rechtlichen Gr\u00fcnden auf die Vorbehaltensfrist verzichtet werden. Im Fall der Ausgliederung zur Aufnahme ist die aufnehmende Gesellschaft aber bereits vor der \u00dcbertragung zivilrechtlich existent und kann Inhaberin von Rechten und Pflichten sein (vgl. BFH-Beschluss vom 03.05.2023&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;27\/22, BFH\/NV 2024, 920, Rz&nbsp;9; BFH-Urteil vom 25.09.2024&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;46\/22, BStBl II 2025, 329, Rz&nbsp;33). Aus diesem Grund sind die Sachverhalte nicht vergleichbar. W\u00e4hrend bei der Ausgliederung zur Neugr\u00fcndung die Vorbehaltensfrist des \u00a7&nbsp;6a Satz&nbsp;4 GrEStG aufgrund des Umwandlungsvorgangs gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;123 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;2 UmwG aus rechtlichen Gr\u00fcnden nicht eingehalten werden kann, ist dies bei einer Ausgliederung zur Aufnahme gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;123 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;1 UmwG grunds\u00e4tzlich m\u00f6glich.<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2025:U.210525.IIR31.22.0 BFH II. Senat GrEStG \u00a7 1 Abs 1 Nr 3, GG Art 3, GrEStG \u00a7 6a S 1, GrEStG \u00a7 6a S 3, UmwG 1995 \u00a7 123 Abs 3 Nr 1, GrEStG \u00a7 6a S 4, UmwG 1995 \u00a7 1 Abs 1 Nr 2 vorgehend FG N\u00fcrnberg, 14. 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