{"id":78127,"date":"2025-12-26T13:01:07","date_gmt":"2025-12-26T11:01:07","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=78127"},"modified":"2025-12-26T13:01:07","modified_gmt":"2025-12-26T11:01:07","slug":"bfh-urteil-vom-04-juni-2025-ii-r-47-22-zahlung-fuer-uebernahme-eines-oekokontos-als-teil-der-grunderwerbsteuerrechtlichen-bemessungsgrundlage","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-04-juni-2025-ii-r-47-22-zahlung-fuer-uebernahme-eines-oekokontos-als-teil-der-grunderwerbsteuerrechtlichen-bemessungsgrundlage\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 04. Juni 2025, II R 47\/22: Zahlung f\u00fcr \u00dcbernahme eines \u00d6kokontos als Teil der grunderwerbsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2025:U.040625.IIR47.22.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH II. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>GrEStG \u00a7 1 Abs 1 Nr 3 S 1, GrEStG \u00a7 1 Abs 1 Nr 3 S 2 Buchst a, GrEStG \u00a7 8 Abs 1, GrEStG \u00a7 9 Abs 1 Nr 1, FGO \u00a7 118 Abs 1 S 1, LNatSchG NW \u00a7 32, \u00d6koKV NW , FlurbG \u00a7 54 Abs 2, BNatSchG \u00a7 16 Abs 2<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnster, 20. Oktober 2022, Az: 8 K 174\/21 GrE<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Zahlung f\u00fcr ein nach Landesrecht mit dem Grundst\u00fcck verbundenes \u00d6kokonto ist als Teil der Gegenleistung f\u00fcr den Erwerb des Grundst\u00fccks in die grunderwerbsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage einzubeziehen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnster vom 20.10.2022&nbsp;&#8211; 8&nbsp;K&nbsp;174\/21&nbsp;GrE wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) ist eine Stiftung privaten Rechts (\u2026) mit Sitz in \u2026<\/li><li>Im Rahmen eines von der Bezirksregierung \u2026 (Bezirksregierung) angeordneten Zusammenlegungsverfahrens gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7&nbsp;91&nbsp;ff. des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) zum Zwecke der Umsetzung geplanter Naturschutzma\u00dfnahmen erwarb die Kl\u00e4gerin im Jahr 2020 mehrere Grundst\u00fccke in dem Zusammenlegungsgebiet (\u2026). F\u00fcr eines der erworbenen Grundst\u00fccke hatte der Voreigent\u00fcmer beim Kreis \u2026 die Einrichtung eines \u00d6kokontos nach der vom Land Nordrhein-Westfalen (NRW) erlassenen Verordnung \u00fcber die F\u00fchrung eines \u00d6kokontos nach \u00a7&nbsp;5a Abs.&nbsp;1 Landschaftsgesetz (\u00d6kokonto&nbsp;VO) vom 18.04.2008 (GV&nbsp;NRW 2008, 379), ge\u00e4ndert durch Art.&nbsp;22 des Gesetzes zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen und zur \u00c4nderung anderer Vorschriften vom 15.11.2016 (GV&nbsp;NRW 2016, 934) und im Streitfall geltend als Verordnung \u00fcber die F\u00fchrung eines \u00d6kokontos nach \u00a7&nbsp;32 des Landesnaturschutzgesetzes (\u00d6kokonto&nbsp;VO) \u2011\u2011im Folgenden \u00d6kokonto VO&nbsp;NRW\u2011\u2011 beantragt und erhalten.<\/li><li>Die Bezirksregierung ordnete die Ausf\u00fchrung des Zusammenlegungsplans zum xx.xx.2020 an. F\u00fcr den Erwerb der Grundst\u00fccke zahlte die Kl\u00e4gerin einen Abfindungsbetrag in H\u00f6he von insgesamt \u2026&nbsp;\u20ac. Hiervon entfielen \u2026&nbsp;\u20ac auf die Zuteilung des Grundbesitzes, \u2026&nbsp;\u20ac auf die \u00dcbernahme eines Sandabbaurechts, \u2026&nbsp;\u20ac auf die \u00dcbernahme des \u00d6kokontos und \u2026&nbsp;\u20ac auf Vermessungskosten. Eigene Grundst\u00fccke hatte die Kl\u00e4gerin nicht in das Zusammenlegungsverfahren eingebracht.<\/li><li>Mit Bescheid vom 25.05.2020 setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) Grunderwerbsteuer in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac gegen die Kl\u00e4gerin fest. Als Bemessungsgrundlage legte das FA einen Betrag in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac zugrunde. Hierin enthalten war auch der Geldausgleich f\u00fcr die \u00dcbernahme des \u00d6kokontos.<\/li><li>Mit dem gegen den Bescheid vom 25.05.2020 eingelegten Einspruch beantragte die Kl\u00e4gerin, die grunderwerbsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage unter anderem um die Kosten f\u00fcr die \u00dcbernahme des \u00d6kokontos und die Vermessungskosten zu reduzieren, da es sich insoweit nicht um Gegenleistungen f\u00fcr den Erwerb der Grundst\u00fccke handele. Im Laufe des Einspruchsverfahrens beschr\u00e4nkte sie ihr Einspruchsbegehren auf die Nichtber\u00fccksichtigung der Geldleistung f\u00fcr das \u00d6kokonto als grunderwerbsteuerrechtliche Gegenleistung.<\/li><li>Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 14.12.2020 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/li><li>Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) war der Auffassung, der Geldausgleich f\u00fcr das \u00d6kokonto sei zu Recht als Teil der grunderwerbsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage angesetzt worden. Leistungen f\u00fcr den Erwerb des Eigentums an einem Grundst\u00fcck, auf dem \u00d6kopunkte ruhten, w\u00fcrden in voller H\u00f6he f\u00fcr das Grundst\u00fcck und nicht f\u00fcr ein eigenst\u00e4ndiges Wirtschaftsgut &#8222;\u00d6kopunkte&#8220; erbracht. Die \u00d6kopunkte seien w\u00e4hrend ihrer gesamten Existenz mit dem Grundst\u00fcck verbunden und kein davon zu trennendes Wirtschaftsgut. Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2023, 142 ver\u00f6ffentlicht.<\/li><li>Mit der gegen das FG-Urteil eingelegten Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin die Verletzung materiellen Rechts.<\/li><li>Sie macht geltend, die \u00d6kopunkte seien als immaterielles Wirtschaftsgut ein Recht im Sinne von \u00a7&nbsp;96 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs (BGB), welches nicht dauerhaft mit dem Eigentum am Grundst\u00fcck verbunden sei und daher nicht als Bestandteil des Grundst\u00fccks im grunderwerbsteuerrechtlichen Sinne qualifiziert werden k\u00f6nne. Die Regelungen zum \u00d6kokonto seien vielmehr so konzipiert, dass das in den \u00d6kopunkten ruhende Potential nicht nur durch den Eigent\u00fcmer, sondern auch durch Dritte aufgebraucht werden k\u00f6nne. Die Auffassung, dass der auf \u00d6kopunkte entfallende Teil des Kaufpreises nicht grunderwerbsteuerpflichtig sei, weil \u00d6kopunkte der Sache nach vom Eigentum am Grundst\u00fcck trennbar seien, decke sich mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu dem Erwerb von Grundst\u00fccken mit Weihnachtsbaumbepflanzung (Urteil vom 23.02.2022&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;45\/19, BFHE 276, 239, BStBl II 2023, 721) und zum Erwerb von forstwirtschaftlich genutzten Waldfl\u00e4chen mit Eigenjagd (Urteil vom 25.01.2022&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;36\/19, BFHE 276, 234, BStBl II 2023, 719). In beiden F\u00e4llen habe der BFH entschieden, dass eine f\u00fcr die Grunderwerbsteuer nicht relevante Verbindung von Geh\u00f6lz mit einem Grundst\u00fcck vorliege, wenn die sp\u00e4tere Aufhebung der Verbindung von Anfang an beabsichtigt sei. Dieser Rechtsgedanke sei auch auf den vorliegenden Fall \u00fcbertragbar, da die \u00d6kopunkte ebenfalls nicht dazu bestimmt seien, dauerhaft mit dem Grundst\u00fcck verbunden zu bleiben, sondern von diesem wieder losgel\u00f6st zu werden.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>die Vorentscheidung aufzuheben und den Bescheid vom 25.05.2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.12.2020 dahin zu \u00e4ndern, dass die Grunderwerbsteuer in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac festgesetzt wird.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Das FG hat zu Recht entschieden, dass der angefochtene Grunderwerbsteuerbescheid rechtm\u00e4\u00dfig ist.<\/li><li>1. Zutreffend ist das FG davon ausgegangen, dass der im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens erfolgte Eigentumserwerb der Kl\u00e4gerin der Grunderwerbsteuer nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) unterliegt.<\/li><li>a) Der Grunderwerbsteuer unterliegt gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 GrEStG der \u00dcbergang des Eigentums, wenn kein den Anspruch auf \u00dcbereignung begr\u00fcndendes Rechtsgesch\u00e4ft vorausgegangen ist und es auch keiner Auflassung bedarf. Ein grunderwerbsteuerbarer Vorgang in diesem Sinne ist auch der Erwerb des Eigentums an einem Grundst\u00fcck im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens (BFH-Urteil vom 23.08.2006&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;41\/05, BFHE 213, 406, BStBl II 2006, 919, unter II.2.). Flurbereinigung ist nach \u00a7&nbsp;1 FlurbG die Neuordnung des l\u00e4ndlichen Grundbesitzes zur Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft sowie zur F\u00f6rderung der allgemeinen Landeskultur und der Landesentwicklung. Die Flurbereinigungsbeh\u00f6rde ordnet gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;61 Satz&nbsp;1 FlurbG die Ausf\u00fchrung des Flurbereinigungsplans an, wenn dieser unanfechtbar geworden ist (Ausf\u00fchrungsanordnung). Zu dem in der Ausf\u00fchrungsanordnung zu bestimmenden Zeitpunkt tritt der im Flurbereinigungsplan vorgesehene neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen (\u00a7&nbsp;61 Satz&nbsp;2 FlurbG). Mit Eintritt des neuen Rechtszustandes geht das Eigentum an den betroffenen Grundst\u00fccken kraft beh\u00f6rdlichen Ausspruchs auf den Erwerber \u00fcber.<\/li><li>b) Im Streitfall liegen die Voraussetzungen f\u00fcr einen Grundst\u00fcckserwerb im Flurbereinigungsverfahren vor. Die Kl\u00e4gerin ist durch die Ausf\u00fchrungsanordnung zum Flurbereinigungsplan vom xx.xx.2020 gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;61 Satz&nbsp;2 FlurbG Eigent\u00fcmerin der Grundst\u00fccke geworden. Dem Eigentums\u00fcbergang ging kein den Anspruch auf \u00dcbereignung begr\u00fcndendes Rechtsgesch\u00e4ft voraus und es bedurfte auch keiner Auflassung. Das Grundbuch war nur gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;79 Abs.&nbsp;1 FlurbG zu berichtigen. Auch durch die im Flurbereinigungsverfahren nach \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;1 FlurbG erforderliche Erkl\u00e4rung des vormaligen Grundst\u00fcckseigent\u00fcmers, zugunsten der erwerbenden Kl\u00e4gerin einer Abfindung in Geld statt in Land zuzustimmen, wurde kein \u00dcbereignungsanspruch im Sinne des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 GrEStG begr\u00fcndet (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 23.08.2006&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;41\/05, BFHE 213, 406, BStBl II 2006, 919, unter II.2., m.w.N.).<\/li><li>2. Der Eigentums\u00fcbergang war, wie das FG zu Recht entschieden hat, nicht nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a GrEStG steuerfrei.<\/li><li>a) Nach dieser Vorschrift ist von der Besteuerung nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 GrEStG unter anderem der \u00dcbergang des Eigentums durch die Abfindung in Land ausgenommen.<\/li><li>b) Der Erwerb des Eigentums durch die Kl\u00e4gerin an den betreffenden Grundst\u00fccken ist jedoch keine Abfindung in Land, an die die Grunderwerbsteuerbefreiung gekn\u00fcpft ist. Eine &#8222;Abfindung in Land&#8220; im Sinne der Vorschrift setzt eine Entsch\u00e4digung f\u00fcr einen Wegfall des Eigentums an Fl\u00e4chen voraus, die ein Beteiligter in das Flurbereinigungsverfahren eingebracht hat. Im Streitfall erfolgte die Landzuteilung an die Kl\u00e4gerin nicht als Ausgleich f\u00fcr einen Eigentumsverlust an von der Kl\u00e4gerin in das Flurbereinigungsverfahren eingebrachten Fl\u00e4chen. Nach den f\u00fcr den Senat gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO bindenden Feststellungen des FG handelte es sich um Land, das nicht mehr zur Abfindung ben\u00f6tigt wurde, weil andere Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens auf eine Landabfindung verzichtet hatten (\u00a7&nbsp;54 Abs.&nbsp;2 FlurbG). Die Zuteilung solcher Fl\u00e4chen an die Kl\u00e4gerin diente damit nicht der Landabfindung, sondern bedeutete einen Erwerb von zus\u00e4tzlichem Land (vgl. hierzu auch BFH-Urteil vom 23.08.2006&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;41\/05, BFHE 213, 406, BStBl II 2006, 919; Nieders\u00e4chsisches FG, Urteil vom 20.03.2019&nbsp;&#8211; 7&nbsp;K&nbsp;92\/17, EFG 2021, 472).<\/li><li>3. Ebenfalls zu Recht hat das FG entschieden, dass der angefochtene Grunderwerbsteuerbescheid auch insoweit rechtm\u00e4\u00dfig ist, als das FA den auf das \u00d6kokonto entfallenden Bestandteil der Gegenleistung in die Bemessungsgrundlage f\u00fcr die Grunderwerbsteuer einbezogen hat.<\/li><li>a) Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer ist nach \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 GrEStG die Gegenleistung. Bei einem Grundst\u00fcckskauf gilt nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 GrEStG als Gegenleistung der Kaufpreis einschlie\u00dflich der vom K\u00e4ufer \u00fcbernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verk\u00e4ufer vorbehaltenen Nutzungen. Danach geh\u00f6ren zur grunderwerbsteuerrechtlichen Gegenleistung alle Leistungen des Erwerbers, die dieser nach den vertraglichen Vereinbarungen gew\u00e4hrt, um das Grundst\u00fcck zu erwerben (BFH-Urteil vom 25.04.2018&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;50\/15, BFHE 262, 169, BStBl II 2018, 602, Rz&nbsp;13, m.w.N.). Soweit sich der Erwerb auch auf Gegenst\u00e4nde bezieht, die nicht Grundst\u00fcck sind, geh\u00f6ren die hierauf entfallenden Teile der Gegenleistung nicht zur grunderwerbsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage, denn es k\u00f6nnen nur solche Leistungsverpflichtungen des Erwerbers Gegenleistung sein, die er um des Grundst\u00fcckserwerbs willen zu erbringen hat (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 23.02.2022&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;45\/19, BFHE 276, 239, BStBl II 2023, 721, Rz&nbsp;9, m.w.N.).<\/li><li>b) Unter Grundst\u00fcck im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes ist das Grundst\u00fcck im Sinne des b\u00fcrgerlichen Rechts zu verstehen (\u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 GrEStG). Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundst\u00fccks geh\u00f6ren die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen (\u00a7&nbsp;94 Abs.&nbsp;1 BGB). Nicht zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundst\u00fccks geh\u00f6ren solche Sachen, die nur zu einem vor\u00fcbergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind (\u00a7&nbsp;95 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 BGB). Werden zusammen mit einem Grundst\u00fcck mit diesem verbundene Rechte erworben, die gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;96 BGB als Bestandteile des Grundst\u00fccks gelten, ist der hierauf entfallende Aufwand des Grundst\u00fcckserwerbers nicht zwingend und in jedem Fall als grunderwerbsteuerrechtliche Gegenleistung anzusehen. Umgekehrt ergibt sich daraus aber noch nicht, dass der Aufwand f\u00fcr solche Rechte generell nicht zur Gegenleistung zu rechnen ist. Entscheidend und in jedem Einzelfall zu pr\u00fcfen ist, ob solche mit dem Eigentum verbundene und deshalb gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;96 BGB als Grundst\u00fccksbestandteile geltende Rechte geldwerte Verm\u00f6genspositionen vermitteln, die nicht unter den Grundst\u00fccksbegriff des Grunderwerbsteuergesetzes fallen (BFH-Urteile vom 09.10.1991&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;20\/89, BFHE 165, 548, BStBl II 1992, 152, unter II., und vom 16.09.2020&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;49\/17, BFHE 271, 455, BStBl II 2021, 339, Rz&nbsp;19).<\/li><li>c) Unter Zugrundelegung der vorstehenden Grunds\u00e4tze hat das FG im Ergebnis zu Recht die Geldleistung f\u00fcr das mit dem Grundst\u00fcck verbundene \u00d6kokonto und die dort eingebuchten \u00d6kopunkte als Gegenleistung f\u00fcr den Erwerb des Grundst\u00fccks eingestuft.<\/li><li>aa) Das FG hat ohne Rechtsversto\u00df angenommen, dass das \u00d6kokonto und die dort eingebuchten \u00d6kopunkte einen besonderen naturschutzrechtlichen Grundst\u00fcckszustand repr\u00e4sentieren und die insoweit erbrachte Gegenleistung daher ebenfalls auf den Erwerb des Eigentums an dem Grundst\u00fcck entf\u00e4llt. Dabei hat das FG seine Pr\u00fcfung auf die einschl\u00e4gige \u00d6kokonto VO&nbsp;NRW gest\u00fctzt. Die Folgerungen des FG betreffen daher Bestand und Inhalt landesrechtlicher Vorschriften.<\/li><li>bb) An diese Rechtsauslegung ist der Senat im Revisionsverfahren \u2011\u2011wie an tats\u00e4chliche Feststellungen des FG\u2011\u2011 gebunden, da ihm gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO die Pr\u00fcfung des angefochtenen Urteils nur im Hinblick auf die Verletzung von Bundesrecht erlaubt ist (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 19.05.1983&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;205\/79, BFHE 139, 41, BStBl II 1983, 670, unter 2.b, und vom 25.01.2005&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;63\/03, BFHE 209, 195, BStBl II 2005, 501, unter II.3.).<\/li><li>d) Dass das FG bei dieser Auslegung von Landesrecht Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungss\u00e4tze verletzt h\u00e4tte, ist nicht erkennbar.<\/li><li>aa) Das FG hat seine Beurteilung vornehmlich auf \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;1 \u00d6kokonto VO&nbsp;NRW gest\u00fctzt, wonach der Antragsteller bei der Beantragung eines \u00d6kokontos die uneingeschr\u00e4nkte Verf\u00fcgungsbefugnis \u00fcber das Grundst\u00fcck nachweisen muss. Au\u00dferdem hat es ma\u00dfgeblich auf die Regelung des \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 und 3 \u00d6kokonto VO&nbsp;NRW i.V.m. \u00a7&nbsp;4a Abs.&nbsp;9 Satz&nbsp;2 bis 4 des Landschaftsgesetzes i.d.F. des Gesetzes zur \u00c4nderung des Landschaftsgesetzes sowie sonstiger Vorschriften vom 19.06.2007 (GV&nbsp;NRW 2007, 226) abgestellt, wonach die vorgezogenen Kompensationsma\u00dfnahmen bis zu ihrer Abbuchung aus dem \u00d6kokonto zu erhalten und zu pflegen sind und nach deren Abbuchung durch Eintragung einer beschr\u00e4nkten pers\u00f6nlichen Dienstbarkeit oder \u2011\u2011wenn damit eine vergleichbare Sicherheit erreicht werden kann\u2011\u2011 durch Eintragung einer Baulast oder vertraglich gesichert werden. Hieraus hat das FG abgeleitet, dass die \u00d6kopunkte w\u00e4hrend ihrer gesamten Existenz mit dem Grundst\u00fcck fest verbunden sind, da der in ihnen verk\u00f6rperte Wert einen beh\u00f6rdlich anerkannten naturschutzrechtlichen Grundst\u00fcckszustand abbilde. Die \u00d6kopunkte seien damit kein von dem Grundst\u00fcck zu trennendes Wirtschaftsgut, sondern nach Sinn und Zweck lediglich ein Instrument zur Beschreibung eines Grundst\u00fcckszustands und der Beschleunigung von Eingriffsvorhaben, in denen entsprechende Kompensationsma\u00dfnahmen durchzuf\u00fchren seien.<\/li><li>bb) Weiter hat das FG festgestellt, dass die \u00d6kopunkte nicht unabh\u00e4ngig von dem Grundst\u00fcck in dem Sinne frei handelbar sind, dass ein beliebiger Dritter sie zum Zwecke des sofortigen oder sp\u00e4teren Weiterverkaufs oder einer sp\u00e4teren Verwendung erwerben k\u00f6nnte. Die \u00d6kokonto VO&nbsp;NRW enth\u00e4lt keine Regelung zur \u00dcbertragung eines \u00d6kokontos oder darauf eingebuchter \u00d6kopunkte. Nach dem \u00f6ffentlich-rechtlichen Regelungssystem der \u00d6kokonto VO&nbsp;NRW sind die \u00d6kopunkte lediglich in dem Sinne &#8222;handelbar&#8220;, dass der Inhaber eines \u00d6kokontos und Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer einem Eingriffsverursacher, der eine Ausgleichsma\u00dfnahme in H\u00f6he einer bestimmten Anzahl von \u00d6kopunkten erbringen muss, die Inanspruchnahme der \u00d6kopunkte und die damit verbundene uneingeschr\u00e4nkte Nutzung des Grundst\u00fccks als Ausgleichs- oder Ersatzma\u00dfnahme gegen eine entsprechende Gegenleistung f\u00fcr die Nutzungsbeeintr\u00e4chtigung des Grundst\u00fccks gestatten k\u00f6nne.<\/li><li>cc) Diese Auslegung der \u00d6kokonto VO&nbsp;NRW als landesrechtliche Verordnung durch das FG l\u00e4sst einen Versto\u00df gegen Denkgesetze oder eine Verletzung allgemeiner Erfahrungss\u00e4tze nicht erkennen. Aus dem Umstand, dass die \u00d6kopunkte einen bestimmten, beh\u00f6rdlich anerkannten naturschutzrechtlichen Zustand des Grundst\u00fccks repr\u00e4sentieren, hat das FG vertretbar gefolgert, dass die \u00d6kopunkte w\u00e4hrend ihrer gesamten Existenz, das hei\u00dft von der Einbuchung bis zur L\u00f6schung oder Abbuchung der Ma\u00dfnahme, mit dem Grundst\u00fcck verbunden sind und damit nicht als ein von dem Grundst\u00fcck zu trennendes Wirtschaftsgut angesehen werden k\u00f6nnen. Vor diesem Hintergrund ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das FG zu der Auffassung gelangt ist, dass bei einem \u00dcbergang des Eigentums an dem Grundst\u00fcck ein auf dem Grundst\u00fcck ruhendes \u00d6kokonto nicht aus dem f\u00fcr die Grunderwerbsteuer ma\u00dfgeblichen Gegenstand des Erwerbsvorgangs herausgel\u00f6st werden kann. Eine f\u00fcr die \u00dcbernahme des \u00d6kokontos geleistete Zahlung ist somit als Ausgleichsleistung f\u00fcr den Erwerb des Grundst\u00fccks zu qualifizieren (gl.A. Str\u00e4ter, Agrarbetrieb 2023, 90, 91).<\/li><li>e) Die Auslegung und Anwendung des irrevisiblen Landesrechts durch das FG verst\u00f6\u00dft auch nicht gegen \u00fcbergeordnetes (materielles) Bundesrecht.<\/li><li>aa) Entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin folgt insbesondere nicht aus \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;2 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG), dass eine auf \u00d6kopunkte entfallende Geldleistung nicht Teil der grunderwerbsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage sein k\u00f6nne, weil \u00d6kopunkte als handelbare Werteinheiten losgel\u00f6st von dem Grundst\u00fcckseigentum und den durchgef\u00fchrten Ausgleichs- und Ersatzma\u00dfnahmen zu betrachten seien. \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;2 BNatSchG legt fest, dass die Bevorratung von vorgezogenen Ausgleichs- und Ersatzma\u00dfnahmen mittels \u00d6kokonten und deren &#8222;Handelbarkeit&#8220; sich nach dem jeweiligen Landesrecht richtet. Jenseits der Anerkennungsvoraussetzungen des \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;1 BNatSchG bleibt es daher nach \u00a7&nbsp;16 Abs.&nbsp;2 BNatSchG den L\u00e4ndern vorbehalten, die Einzelheiten der Ma\u00dfnahmenbevorratung und der Handelbarkeit von \u00d6kopunkten zu regeln.<\/li><li>bb) Wie die Bevorratung erfolgt und ob und in welchem Umfang von einer Handelbarkeit von \u00d6kopunkten auszugehen ist, ergibt sich daher nicht aus vorrangigem Bundesrecht, sondern aus den einschl\u00e4gigen landesrechtlichen Regelungen, deren Auslegung \u2011\u2011wie ausgef\u00fchrt\u2011\u2011 dem FG vorbehalten ist (vgl. Gellermann in Landmann\/Rohmer, Umweltrecht, \u00a7&nbsp;16 BNatSchG Rz&nbsp;11, m.w.N.).<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2025:U.040625.IIR47.22.0 BFH II. 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