{"id":78129,"date":"2025-12-26T16:05:33","date_gmt":"2025-12-26T14:05:33","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=78129"},"modified":"2025-12-26T16:05:33","modified_gmt":"2025-12-26T14:05:33","slug":"bfh-urteil-vom-04-juni-2025-ii-r-30-22-keine-ersatzerbschaftsteuerpflicht-einer-im-inland-nichtrechtsfaehigen-auslaendischen-familienstiftung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-04-juni-2025-ii-r-30-22-keine-ersatzerbschaftsteuerpflicht-einer-im-inland-nichtrechtsfaehigen-auslaendischen-familienstiftung\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 04. Juni 2025, II R 30\/22: Keine Ersatzerbschaftsteuerpflicht einer im Inland nichtrechtsf\u00e4higen ausl\u00e4ndischen Familienstiftung"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2025:U.040625.IIR30.22.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH II. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>ErbStG \u00a7 1 Abs 1 Nr 4, ErbStG \u00a7 2 Abs 1 Nr 2<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht , 29. Juni 2022, Az: 3 K 87\/21<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Eine in der Schweizerischen Eidgenossenschaft errichtete Familienstiftung mit Verwaltungssitz in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) unterliegt als nichtrechtsf\u00e4hige Stiftung in Deutschland nicht der Ersatzerbschaftsteuer.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision der Kl\u00e4gerin werden das Urteil des Nieders\u00e4chsischen Finanzgerichts vom 29.06.2022&nbsp;&#8211; 3&nbsp;K&nbsp;87\/21 und der Ersatzerbschaftsteuerbescheid vom 22.03.2021 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) ist eine Stiftung schweizerischen Rechts.<\/li><li>Sie wurde am xx.xx.1959 in \u2026 durch Frau \u2026 (Stifterin) als Familienstiftung im Sinne des schweizerischen Zivilgesetzbuches errichtet. Als Stiftungszweck wurde in der Satzung die Bestreitung von Kosten der Erziehung, Ausstattung, Unterst\u00fctzung oder \u00e4hnlicher Bed\u00fcrfnisse der in Art.&nbsp;5 der Satzung bezeichneten Abk\u00f6mmlinge und weiterer Nachkommen der Stifterin festgelegt. Sitz der Stiftung ist \u2026 in der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Schweiz).<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin wird gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;7 der Satzung durch die Mitglieder des Stiftungsrates vertreten. S\u00e4mtliche Mitglieder des Stiftungsrates waren seit Gr\u00fcndung der Kl\u00e4gerin in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) ans\u00e4ssig und verwalteten die Stiftungsgesch\u00e4fte von Deutschland aus. Auch die Konten der Kl\u00e4gerin werden in Deutschland gef\u00fchrt.<\/li><li>Das Stiftungskapital betrug anf\u00e4nglich 6.000&nbsp;DM und wurde nach dem Tod der Stifterin im Jahr 1973 um deren Erbe, das im Wesentlichen aus Grundbesitz in (\u2026) bestand, erweitert. Es handelt sich um durch die Deutsche Demokratische Republik (DDR) enteignetes und sp\u00e4ter restituiertes Verm\u00f6gen.<\/li><li>Anl\u00e4sslich eines Streits zwischen den Destinat\u00e4ren der Stiftung erkl\u00e4rte das Kantonsgericht \u2026 mit Entscheidung vom 23.03.2000 die Kl\u00e4gerin ex tunc f\u00fcr nichtig, da diese zu keinem Zeitpunkt gem\u00e4\u00df ihrem Satzungszweck Familienf\u00fcrsorge betrieben habe, sondern in Wahrheit zu dem Zweck gegr\u00fcndet worden sei, den (\u2026) Grundbesitz den Nachkommen der Stifterin zu erhalten und vor den Zugriffen der DDR und der Hypothekengl\u00e4ubiger zu sch\u00fctzen. Die Entscheidung des Kantonsgerichts \u2026 vom 23.03.2000 erwuchs jedoch im Anschluss an eine von den Beteiligten in der Berufungsinstanz getroffene Verst\u00e4ndigung nicht in Rechtskraft.<\/li><li>Am 20.04.2020 teilte die Kl\u00e4gerin dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) vorsorglich die f\u00fcr ersatzerbschaftsteuerpflichtige Familienstiftungen vorgesehenen Angaben mit und gab auf Anforderung eine Steuererkl\u00e4rung ab. Das FA setzte daraufhin mit Bescheid vom 22.03.2021 Ersatzerbschaftsteuer in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac gegen die Kl\u00e4gerin fest.<\/li><li>Die hiergegen von der Kl\u00e4gerin mit Zustimmung des FA erhobene Sprungklage wies das Finanzgericht (FG) mit in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2022, 1471 ver\u00f6ffentlichtem Urteil ab. Das FG war der Auffassung, die Kl\u00e4gerin unterliege gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) der Ersatzerbschaftsteuer. Zwar sei die Kl\u00e4gerin nach der deutschen Zivilrechtslage nicht rechtsf\u00e4hig, da sie insbesondere nicht von einer zust\u00e4ndigen Landesbeh\u00f6rde nach den \u00a7\u00a7&nbsp;80&nbsp;ff. des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs in der im Streitfall geltenden Fassung (BGB) anerkannt worden sei. \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 ErbStG beschr\u00e4nke sich jedoch nicht auf im Inland zivilrechtlich als rechtsf\u00e4hig anzusehende Stiftungen oder solche, die in einem Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union (EU) beziehungsweise des Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraums (EWR) gegr\u00fcndet worden seien, sondern umfasse alle Stiftungen weltweit. F\u00fcr die Ersatzerbschaftsteuerpflicht gen\u00fcge es, dass aus der Sicht irgendeines Staates eine rechtsf\u00e4hige Stiftung vorliege.<\/li><li>Gegen das FG-Urteil wendet sich die Kl\u00e4gerin mit der Revision. Sie r\u00fcgt eine Verletzung von \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 i.V.m. \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 ErbStG sowie von Art.&nbsp;20 Abs.&nbsp;3 des Grundgesetzes.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,die Vorentscheidung und den Ersatzerbschaftsteuerbescheid vom 22.03.2021 aufzuheben,hilfsweise die Vorentscheidung aufzuheben und die Streitsache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckzuverweisen.<\/li><li>Das FA beantragt,die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Stattgabe der Klage (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Die Kl\u00e4gerin ist als nichtrechtsf\u00e4hige Stiftung keine Familienstiftung im Sinne des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 ErbStG und unterliegt daher nicht der Ersatzerbschaftsteuer.<\/li><li>1. Nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 ErbStG unterliegt der Erbschaftsteuer in Zeitabst\u00e4nden von je 30&nbsp;Jahren seit dem in \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 ErbStG bestimmten Zeitpunkt das Verm\u00f6gen einer Stiftung, sofern sie wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet ist (Familienstiftung). Die Vorschrift wurde mit dem Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrechts vom 17.04.1974 (BGBl I 1974, 933) eingef\u00fchrt und soll verhindern, dass in Familienstiftungen gebundenes Verm\u00f6gen auf Generationen der Erbschaftsteuer entzogen wird (BTDrucks 7\/1333, S.&nbsp;3). Zu diesem Zweck fingiert \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 ErbStG in Zeitabst\u00e4nden von je 30&nbsp;Jahren einen Generationenwechsel, bei dem der Erblasser zwei Kinder hinterl\u00e4sst (Urteil des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 18.11.2009&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;46\/07, BFH\/NV 2010, 898, unter II.1.). Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Ersatzerbschaftsteuer bestehen nicht (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 08.03.1983&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvL&nbsp;27\/81, BVerfGE 63, 312).<\/li><li>2. Ob eine Stiftung als Familienstiftung anzusehen ist, ist anhand des vom Stifter verfolgten Zwecks der Stiftung zu beurteilen, wie er ihn objektiv erkennbar in der Satzung zum Ausdruck gebracht hat. Dar\u00fcber hinaus setzt der Begriff der Familienstiftung eine rechtsf\u00e4hige Stiftung voraus. Der Wortlaut des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 ErbStG spricht zwar lediglich von Stiftung und differenziert nicht zwischen der rechtsf\u00e4higen und der nichtrechtsf\u00e4higen Stiftung. Da der Ersatzerbschaftsteuer aber das Verm\u00f6gen der Stiftung unterliegt, bezieht sich \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 ErbStG nur auf rechtsf\u00e4hige Stiftungen und schlie\u00dft solche ohne Rechtsf\u00e4higkeit nicht ein. Denn nur eine rechtsf\u00e4hige Stiftung kann Tr\u00e4gerin von eigenem Verm\u00f6gen sein. Die nichtrechtsf\u00e4hige Stiftung hat zwar ein dem Stiftungszweck gewidmetes Verm\u00f6gen, aber keine eigene Rechtspers\u00f6nlichkeit. Zivilrechtlicher Eigent\u00fcmer des Verm\u00f6gens ist der Tr\u00e4ger der nichtrechtsf\u00e4higen Stiftung, der das Verm\u00f6gen im Rahmen eines besonderen Treuhandverh\u00e4ltnisses h\u00e4lt, ohne wirtschaftlicher Eigent\u00fcmer zu sein. Bei der Pr\u00fcfung, wer Eigent\u00fcmer des Verm\u00f6gens ist und daher der Ersatzerbschaftsteuer unterliegt (\u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 ErbStG) kommt es ausschlie\u00dflich auf die Zivilrechtslage und nicht darauf an, wem nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise Verm\u00f6gen oder Einkommen zuzurechnen ist (vgl. BFH-Urteil vom 25.01.2017&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;26\/16, BFHE 257, 341, BStBl II 2018, 199, Rz&nbsp;10&nbsp;ff., m.w.N.).<\/li><li>3. Bei nach ausl\u00e4ndischem Recht errichteten Stiftungen ist zur Beurteilung der Rechtsf\u00e4higkeit mangels gesetzlicher Regelungen zum Stiftungskollisionsrecht auf die Grunds\u00e4tze des internationalen Gesellschaftsrechts zur\u00fcckzugreifen (Urteil des Bundesgerichtshofs \u2011\u2011BGH\u2011\u2011 vom 08.09.2016&nbsp;&#8211; III&nbsp;ZR&nbsp;7\/15, Der Betrieb \u2011\u2011DB\u2011\u2011 2016, 2536, Rz&nbsp;11; vgl. auch M\u00fcKoBGB\/Kindler, Band 11, Internationales Handels- und Gesellschaftsrecht, 6.&nbsp;Aufl. 2015, Rz&nbsp;315; Staudinger\/H\u00fcttemann\/Rawert (2017) Vorbem zu \u00a7\u00a7&nbsp;80&nbsp;ff. Rz&nbsp;419&nbsp;ff., m.w.N.; Werner, Internationales Steuerrecht \u2011\u2011IStR\u2011\u2011 2023, 154, 155). Danach kommt es f\u00fcr die Frage der Rechtsf\u00e4higkeit von Auslandsgesellschaften grunds\u00e4tzlich auf das Recht des ausl\u00e4ndischen Staates an, wenn die Gesellschaft Sitz und Gesch\u00e4ftsleitung im Ausland hat (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 23.06.1992&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;182\/87, BFHE 168, 285, BStBl II 1992, 972, unter II.2.). F\u00fcr Gesellschaften, die ihren statutarischen Sitz im Ausland haben, ihren tats\u00e4chlichen Verwaltungssitz jedoch von vornherein oder zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt nach Deutschland verlegen, ist zur Beurteilung der Rechtsf\u00e4higkeit auf deutsches Recht abzustellen (sogenannte Sitztheorie). Denn auch wenn die Gesellschaft wirksam nach ausl\u00e4ndischem Recht gegr\u00fcndet und Rechtsf\u00e4higkeit erworben haben sollte, setzt sich die im Ausland erworbene Rechtsf\u00e4higkeit nicht ohne weiteres in Deutschland fort. Mit der Verlegung ihres tats\u00e4chlichen Verwaltungssitzes nach Deutschland hat sie sich vielmehr aus dem Rechtskreis, von dem sie ihre Rechtsf\u00e4higkeit ableitet, gel\u00f6st, sodass nunmehr nach deutschem Recht zu beurteilen ist, ob sie als rechtsf\u00e4hige Gesellschaft anzuerkennen ist (vgl. BGH-Urteile vom 01.07.2002&nbsp;&#8211; II&nbsp;ZR&nbsp;380\/00, DB 2002, 2039, unter II.1., und vom 27.10.2008&nbsp;&#8211; II&nbsp;ZR&nbsp;158\/06, DB 2008, 2825, unter I.1.c; vgl. auch BFH-Urteil vom 23.06.1992&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;182\/87, BFHE 168, 285, BStBl II 1992, 972, unter II.2., m.w.N.).<\/li><li>Abweichend davon richtet sich die Frage der Rechtsf\u00e4higkeit nach der Rechtsordnung des Gr\u00fcndungsstaates, wenn die Auslandsgesellschaft in einem Mitgliedstaat der EU, des EWR oder in einem mit diesen aufgrund eines Staatsvertrags in Bezug auf die Niederlassungsfreiheit gleichgestellten Staat gegr\u00fcndet worden ist (sogenannte Gr\u00fcndungstheorie). Eine solche Gesellschaft ist in einem anderen Vertragsstaat auf der Grundlage der im Vertrag \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union (AEUV) garantierten Niederlassungsfreiheit (Art.&nbsp;54 AEUV) unabh\u00e4ngig von dem Ort ihres tats\u00e4chlichen Verwaltungssitzes in der Rechtsform anzuerkennen, in der sie gegr\u00fcndet wurde (BGH-Urteile vom 13.03.2003&nbsp;&#8211; VII&nbsp;ZR&nbsp;370\/98, DB 2003, 986, und vom 13.04.2010&nbsp;&#8211; 5&nbsp;StR&nbsp;428\/09, DB 2010, 1581; vgl. auch BFH-Beschluss vom 08.01.2019&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;62\/18, BFH\/NV 2019, 293, Rz&nbsp;26, m.w.N.).<\/li><li>4. Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben hat das FG zu Unrecht entschieden, dass sich die Rechtsf\u00e4higkeit der Kl\u00e4gerin nach schweizerischem Recht bestimmt und sie nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 ErbStG der Ersatzerbschaftsteuer unterliegt.<\/li><li>a) Das FG hat verkannt, dass nach den allgemeinen Regeln des internationalen Privatrechts die Rechtsf\u00e4higkeit einer in der Schweiz gegr\u00fcndeten Stiftung grunds\u00e4tzlich nach dem Recht des Ortes zu beurteilen ist, in dem sie ihren Verwaltungssitz hat. Im Streitfall lag der Verwaltungssitz der Kl\u00e4gerin im Inland, da nach den bindenden Feststellungen des FG (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO) die Mitglieder des Stiftungsrates als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungsorgane der Stiftung von Anfang an in Deutschland ans\u00e4ssig waren und die Verwaltung der Kl\u00e4gerin von Deutschland aus f\u00fchrten.<\/li><li>Die Anwendung der Gr\u00fcndungstheorie, wonach die Kl\u00e4gerin ungeachtet ihres tats\u00e4chlichen Verwaltungssitzes in Deutschland nach schweizerischem Recht als rechtsf\u00e4hig zu behandeln w\u00e4re, kommt nicht in Betracht. Es bestehen \u2011\u2011anders als im Verh\u00e4ltnis zu den Mitgliedstaaten der EU oder des EWR\u2011\u2011 keine v\u00f6lkerrechtlichen Vertr\u00e4ge, nach denen eine Stiftung schweizerischen Rechts mit Verwaltungssitz in Deutschland nach dem Recht ihres Gr\u00fcndungsstaates zu behandeln w\u00e4re (vgl. hierzu Wachter, DB 2023, 17, 26; M\u00fcKoBGB\/Weitemeyer, 10.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;83a Rz&nbsp;16, m.w.N.). Es gelten daher die allgemeinen Grunds\u00e4tze zur Rechtsf\u00e4higkeit ausl\u00e4ndischer Gesellschaften, auf die nicht die Grunds\u00e4tze der europarechtlichen Niederlassungsfreiheit anwendbar sind (vgl. BGH-Urteile vom 27.10.2008&nbsp;&#8211; II&nbsp;ZR&nbsp;158\/06, DB 2008, 2825, unter I.1.b&nbsp;aa, und vom 08.09.2016&nbsp;&#8211; III&nbsp;ZR&nbsp;7\/15, DB 2016, 2536, Rz&nbsp;11). Nach dem danach anzuwendenden deutschen Recht ist die Kl\u00e4gerin als nichtrechtsf\u00e4hige Stiftung zu behandeln. Die Rechtsf\u00e4higkeit der Kl\u00e4gerin nach deutschem Recht scheitert schon daran, dass im Streitfall eine nach Ma\u00dfgabe von \u00a7&nbsp;80 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 BGB erforderliche \u2011\u2011konstitutiv wirkende (vgl. Gr\u00fcneberg\/Ellenberger, B\u00fcrgerliches Gesetzbuch, 84.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;80 Rz&nbsp;3, m.w.N.)\u2011\u2011 Anerkennung nicht erfolgt ist.<\/li><li>b) Entgegen der Auffassung des FG folgt auch aus der Regelung des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 ErbStG nicht, dass es f\u00fcr die Ersatzerbschaftsteuer auf die Rechtsf\u00e4higkeit der Kl\u00e4gerin nach schweizerischem Recht ankommt.<\/li><li>Nach \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 ErbStG tritt die Steuerpflicht in den F\u00e4llen des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 ErbStG ein, wenn die Stiftung oder der Verein die Gesch\u00e4ftsleitung oder den Sitz im Inland hat. Danach werden grunds\u00e4tzlich auch solche Stiftungen in den Anwendungsbereich der Ersatzerbschaftsteuer einbezogen, die zwar ihre Gesch\u00e4ftsleitung, nicht aber ihren satzungem\u00e4\u00dfen Sitz im Inland unterhalten. \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 ErbStG enth\u00e4lt jedoch nur eine Regelung zur pers\u00f6nlichen Steuerpflicht von Stiftungen und beantwortet nicht die Frage, ob auch der sachliche Anwendungsbereich der Ersatzerbschaftsteuer er\u00f6ffnet ist (vgl. Wachter, DB 2023, 17, 21&nbsp;ff.; Werner, IStR 2023, 154, 157). In sachlicher Hinsicht gilt die Ersatzerbschaftsteuer nur f\u00fcr Stiftungen im Sinne des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 ErbStG. Bei einer Familienstiftung mit Satzungssitz im Ausland und Gesch\u00e4ftsleitung im Inland muss es sich demnach um eine rechtsf\u00e4hige Stiftung handeln, da nichtrechtsf\u00e4hige Stiftungen von dem Begriff der Stiftung im Sinne des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 ErbStG nicht erfasst werden (BFH-Urteil vom 25.01.2017&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;26\/16, BFHE 257, 341, BStBl II 2018, 199, Rz&nbsp;10). Eine nach schweizerischem Recht gegr\u00fcndete Familienstiftung, die nach inl\u00e4ndischem Recht nicht als rechtsf\u00e4hige Stiftung zu behandeln ist, unterliegt daher nicht der Ersatzerbschaftsteuer im Sinne des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 ErbStG (gl.A. Wachter, DB 2023, 17, 21&nbsp;ff.; Werner, IStR 2023, 154, 157; so wohl auch J\u00fclicher in Troll\/Gebel\/J\u00fclicher\/Gottschalk, ErbStG, \u00a7&nbsp;1 Rz&nbsp;34).<\/li><li>c) Die Gleichstellung von (nichtrechtsf\u00e4higen) Verm\u00f6gensmassen ausl\u00e4ndischen Rechts mit den rechtsf\u00e4higen Stiftungen in \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2, \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;8 Satz&nbsp;2, \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;9 Satz&nbsp;2 ErbStG und die Bestimmung dieser Verm\u00f6gensmassen als Steuerschuldner in \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 ErbStG durch das Steuerentlastungsgesetz (StEntlG) 1999\/2000\/2002 vom 24.03.1999 (BGBl I 1999, 402) f\u00fchren ebenfalls nicht zur Einbeziehung der nichtrechtsf\u00e4higen Stiftung ausl\u00e4ndischen Rechts in den Tatbestand des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 i.V.m. \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 ErbStG. Anlass der Ausdehnung der genannten Besteuerungstatbest\u00e4nde auf ausl\u00e4ndische Verm\u00f6gensmassen war, dass nach der Rechtslage bis zur \u00c4nderung durch das StEntlG 1999\/2000\/2002 bei der Errichtung eines Trusts nach angels\u00e4chsischem Recht zu Lebzeiten des Trustgebers erst die Auskehrung des Verm\u00f6gens Schenkungsteuer ausl\u00f6sen konnte, sofern der Trustgeber oder die Beg\u00fcnstigten zu diesem Zeitpunkt als Steuerinl\u00e4nder unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtig waren oder im Fall der beschr\u00e4nkten Steuerpflicht einzelne Gegenst\u00e4nde des verteilten Trustverm\u00f6gens zum Inlandsverm\u00f6gen geh\u00f6rten. Dies f\u00fchrte zu Besteuerungsl\u00fccken bei Verm\u00f6gensmassen ausl\u00e4ndischen Rechts, weil mit der Verwendung von Trusts die Steuerpflicht g\u00e4nzlich vermieden oder erst mit zeitlicher Verz\u00f6gerung ausgel\u00f6st werden konnte (BTDrucks 14\/23, S.&nbsp;200; vgl. auch BFH-Urteil vom 25.01.2017&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;26\/16, BFHE 257, 341, BStBl II 2018, 199, Rz&nbsp;18).<\/li><li>Um diese Besteuerungsl\u00fccken zu schlie\u00dfen, hat der Gesetzgeber in \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2, \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;8 Satz&nbsp;2, \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;9 Satz&nbsp;2 ErbStG die Gleichstellung von Verm\u00f6gensmassen ausl\u00e4ndischen Rechts mit den (rechtsf\u00e4higen) Stiftungen angeordnet und diesen unabh\u00e4ngig davon, ob sie rechtsf\u00e4hig sind oder nicht, erbschaftsteuer- und schenkungsteuerrechtlich die Erwerber- und Steuerschuldnereigenschaft zugesprochen. Eine entsprechende gesetzliche Gleichstellung nichtrechtsf\u00e4higer Familienstiftungen ausl\u00e4ndischen Rechts mit rechtsf\u00e4higen inl\u00e4ndischen Stiftungen im Rahmen von \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 ErbStG ist jedoch nicht erfolgt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass eine entsprechende gesetzliche Regelung in \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 ErbStG nur deswegen unterblieben ist, weil nach der Vorstellung des Gesetzgebers Familienstiftungen mit Satzungssitz im Ausland und Verwaltungssitz im Inland bereits nach \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 ErbStG dem sachlichen Anwendungsbereich der Ersatzerbschaftsteuer unterfallen (s. hierzu oben unter II.4.b).<\/li><li>d) Schlie\u00dflich gebietet auch nicht der Sinn und Zweck von \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 ErbStG eine Einbeziehung der Kl\u00e4gerin als nichtrechtsf\u00e4hige Auslandsstiftung in den sachlichen Anwendungsbereich der Ersatzerbschaftsteuer.<\/li><li>Der Steuertatbestand des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 ErbStG soll Besteuerungsl\u00fccken vermeiden, die dadurch eintreten, dass in Familienstiftungen gebundenes Verm\u00f6gen auf Generationen der Erbschaftsteuer entzogen wird (vgl. BTDrucks 7\/1333, S.&nbsp;3; BFH-Urteil vom 10.12.1997&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;25\/94, BFHE 185, 58, BStBl II 1998, 114, unter II.1.). Im Streitfall ist die Gefahr einer Besteuerungsl\u00fccke indes nicht gegeben, da das Stiftungsverm\u00f6gen der Kl\u00e4gerin als nichtrechtsf\u00e4higer Stiftung nach zivilrechtlichen Grunds\u00e4tzen den hinter ihr stehenden nat\u00fcrlichen Personen zuzurechnen ist (vgl. BFH-Urteil vom 25.01.2017&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;26\/16, BFHE 257, 341, BStBl II 2018, 199, Rz&nbsp;11; M\u00fcKoBGB\/Weitemeyer, 10.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;80 Rz&nbsp;269; Wachter in Richter\/Wachter, Handbuch des internationalen Stiftungsrechts, 1.&nbsp;Aufl. 2007, \u00a7&nbsp;22 Rz&nbsp;94; Schmitt, Zeitschrift f\u00fcr Stiftungs- und Vereinswesen 2019, 47, 51). Das Verm\u00f6gen einer solchen Stiftung unterliegt (mindestens) bei jedem Generationenwechsel der Erbschaft- oder Schenkungsteuer, sodass eine Ausweitung des Tatbestandes des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 ErbStG nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift nicht geboten ist.<\/li><li>5. Das FG ist von anderen Rechtsgrunds\u00e4tzen ausgegangen. Sein Urteil war daher aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Die Kl\u00e4gerin unterliegt als nichtrechtsf\u00e4hige Stiftung ausl\u00e4ndischen Rechts nicht der Ersatzerbschaftsteuer nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 ErbStG. Der Ersatzerbschaftsteuerbescheid vom 22.03.2021 war daher ebenfalls aufzuheben.<\/li><li>6. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2025:U.040625.IIR30.22.0 BFH II. Senat ErbStG \u00a7 1 Abs 1 Nr 4, ErbStG \u00a7 2 Abs 1 Nr 2 vorgehend Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht , 29. Juni 2022, Az: 3 K 87\/21 Leits\u00e4tze Eine in der Schweizerischen Eidgenossenschaft errichtete Familienstiftung mit Verwaltungssitz in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) unterliegt als nichtrechtsf\u00e4hige Stiftung in Deutschland nicht der Ersatzerbschaftsteuer. Tenor Auf &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-04-juni-2025-ii-r-30-22-keine-ersatzerbschaftsteuerpflicht-einer-im-inland-nichtrechtsfaehigen-auslaendischen-familienstiftung\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 04. 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