{"id":78131,"date":"2025-12-26T16:05:58","date_gmt":"2025-12-26T14:05:58","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=78131"},"modified":"2025-12-26T16:05:58","modified_gmt":"2025-12-26T14:05:58","slug":"bfh-urteil-vom-04-juni-2025-ii-r-28-22-beginn-der-festsetzungsfrist-fuer-die-erbschaftsteuer-beim-auffinden-eines-testaments","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-04-juni-2025-ii-r-28-22-beginn-der-festsetzungsfrist-fuer-die-erbschaftsteuer-beim-auffinden-eines-testaments\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 04. Juni 2025, II R 28\/22: Beginn der Festsetzungsfrist f\u00fcr die Erbschaftsteuer beim Auffinden eines Testaments"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2025:U.040625.IIR28.22.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH II. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>AO \u00a7 170 Abs 5 Nr 1, AO \u00a7 173 Abs 1 Nr 1, BGB \u00a7 2258 Abs 1<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG D\u00fcsseldorf, 29. Juni 2022, Az: 4 K 896\/20 Erb<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. F\u00fcr die Kenntnis von dem Erwerb im Sinne von \u00a7&nbsp;170 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;1 der Abgabenordnung (AO) ist der rechtsg\u00fcltige Erwerb ma\u00dfgebend. Die Anlaufhemmung gilt f\u00fcr den jeweiligen Erwerb aufgrund eines bestimmten Rechtsgrunds. Lediglich im Hinblick auf diesen Rechtsgrund ist ihre Wirkung mit der einmal erlangten Kenntnis verbraucht.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Ma\u00dfgebender Zeitpunkt, zu dem ein testamentarisch eingesetzter Erbe sichere Kenntnis im Sinne von \u00a7&nbsp;170 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;1 AO von seiner Erbeinsetzung hat, ist der Zeitpunkt einer Entscheidung des Nachlassgerichts \u00fcber die Wirksamkeit des Testaments im Erbscheinverfahren, wenn ein anderer m\u00f6glicher Erbe der Erteilung des Erbscheins entgegentritt.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Ob die Gerichtsentscheidung mit Rechtsmitteln anfechtbar ist oder tats\u00e4chlich angefochten wird, ist f\u00fcr die Kenntnis im Sinne des \u00a7&nbsp;170 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;1 AO unerheblich (Anschluss an Urteil des Bundesfinanzhofs vom 27.04.2022&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;17\/20, BFH\/NV 2022, 901).<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Kl\u00e4gers gegen das Urteil des Finanzgerichts D\u00fcsseldorf vom 29.06.2022&nbsp;&#8211; 4&nbsp;K&nbsp;896\/20&nbsp;Erb wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) ist der Neffe der am xx.11.1988 verstorbenen Erblasserin. Diese hatte mit Testament vom 21.06.1983 den Kl\u00e4ger und dessen Schwester zu gleichen Teilen als Erben eingesetzt. Mit weiterem Testament vom 11.08.1988 hatte sie den Kl\u00e4ger zum Alleinerben bestimmt. Da die Testamente zun\u00e4chst nicht bekannt waren, wies ein am 05.01.1989 erteilter Erbschein den Kl\u00e4ger und dessen Schwester als Erben zu je \u00bd aufgrund gesetzlicher Erbfolge aus.<\/li><li>Das seinerzeit zust\u00e4ndige Finanzamt setzte zuletzt mit bestandskr\u00e4ftigem Bescheid vom 05.07.1994 Erbschaftsteuer fest. Dabei ging es davon aus, dass der Kl\u00e4ger h\u00e4lftiger Erbe aufgrund gesetzlicher Erbfolge geworden ist.<\/li><li>Im Mai 2003 legte der Kl\u00e4ger dem Amtsgericht \u2026 als Nachlassgericht das von ihm nach der Erteilung des Erbscheins vom 05.01.1989 aufgefundene Testament der Erblasserin vom 11.08.1988 vor. Nach der Er\u00f6ffnung des Testaments beantragte er einen ihn als Alleinerben ausweisenden Erbschein. Dem trat seine Schwester entgegen und trug vor, die Erblasserin sei bei der Errichtung des Testaments testierunf\u00e4hig gewesen. Mit Beschluss vom 27.09.2007 (sogenannter Vorbescheid) k\u00fcndigte das Nachlassgericht an, den Erbschein wie vom Kl\u00e4ger beantragt zu erteilen. Die Beschwerde der Schwester des Kl\u00e4gers wies das Landgericht \u2026 mit Beschluss vom 07.04.2008 zur\u00fcck. Die gegen diesen Beschluss erhobene weitere Beschwerde wies das Oberlandesgericht \u2026 mit Beschluss vom 03.02.2009 zur\u00fcck. Am 07.10.2009 wurde dem Kl\u00e4ger ein Erbschein erteilt, der ihn als Alleinerben der Erblasserin ausweist.<\/li><li>Am 22.09.2010 erlie\u00df der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) einen \u00c4nderungsbescheid nach \u00a7&nbsp;173 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 der Abgabenordnung (AO) und setzte gegen den Kl\u00e4ger, den er nunmehr als Alleinerben behandelte, Erbschaftsteuer in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac fest. Mit dem Einspruch machte der Kl\u00e4ger im Wesentlichen den Ablauf der Festsetzungsfrist geltend. Das FA setzte die Erbschaftsteuer mit Einspruchsentscheidung vom 06.03.2020 aus nicht streitigen Gr\u00fcnden auf \u2026&nbsp;\u20ac herab und wies den Einspruch im \u00dcbrigen als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/li><li>Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) ging davon aus, dass die Festsetzungsfrist bei Erlass des Bescheids vom 22.09.2010 noch nicht abgelaufen gewesen sei. Es vertrat die Auffassung, f\u00fcr die &#8222;Kenntnis von dem Erwerb&#8220; im Sinne des \u00a7&nbsp;170 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;1 AO sei der tats\u00e4chlich und rechtlich richtige Erwerb \u2011\u2011aufgrund des Testaments vom 11.08.1988\u2011\u2011 ma\u00dfgebend. Sichere Kenntnis von seinem Erwerb habe der Kl\u00e4ger erst 2009 mit Abschluss des Verfahrens \u00fcber die Erteilung des Erbscheins, der ihn als Alleinerben ausweist, erlangt. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2022, 1581 ver\u00f6ffentlicht.<\/li><li>Mit der Revision r\u00fcgt der Kl\u00e4ger die Verletzung von \u00a7&nbsp;170 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;1 AO. Er vertritt die Auffassung, sichere Kenntnis von dem Erwerb habe im Streitfall sp\u00e4testens mit Erteilung des Erbscheins im Januar 1989 vorgelegen. Zu diesem Zeitpunkt habe er davon ausgehen k\u00f6nnen, dass kein Testament existiere und er aufgrund gesetzlicher Erbfolge Erbe geworden sei. Die von der Erblasserin errichteten Testamente seien nicht bekannt gewesen. Anhaltspunkte f\u00fcr ihre Existenz h\u00e4tten nicht bestanden. Mit der einmal erlangten Kenntnis sei die Wirkung des \u00a7&nbsp;170 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;1 AO verbraucht. Das Auffinden eines (neuen) Testaments lasse die Anlaufhemmung nicht wiederaufleben, denn diese solle den Eintritt der Festsetzungsverj\u00e4hrung in F\u00e4llen vermeiden, in denen der Steuerpflichtige und das FA in Unkenntnis des Erwerbs unt\u00e4tig geblieben seien. Sie diene nicht dazu, die materiell-rechtliche Richtigkeit der Steuerfestsetzung sicherzustellen. Entgegen dem FG komme es daher nicht auf den tats\u00e4chlich und rechtlich richtigen Erwerb an.<\/li><li>Sichere Kenntnis von dem Erwerb habe im Mai 2003 vorgelegen. Zu diesem Zeitpunkt habe er das Testament der Erblasserin vom 11.08.1988 in den H\u00e4nden gehalten. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sei jedenfalls mit der Er\u00f6ffnung des Testaments, deren genauen Zeitpunkt das FG nicht festgestellt habe, die erforderliche Gewissheit \u00fcber den Erwerb eingetreten.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt,<br \/>die Vorentscheidung, den Erbschaftsteuerbescheid vom 22.09.2010 und die Einspruchsentscheidung vom 06.03.2020 aufzuheben.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen, denn die Klageabweisung durch das FG erweist sich im Ergebnis als zutreffend (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;4 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Bei Erlass des \u00c4nderungsbescheids vom 22.09.2010 war noch keine Festsetzungsverj\u00e4hrung eingetreten und waren die Voraussetzungen f\u00fcr eine Korrektur nach \u00a7&nbsp;173 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO erf\u00fcllt.<\/li><li>1. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;169 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO ist die \u00c4nderung einer Steuerfestsetzung nicht mehr zul\u00e4ssig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist, die f\u00fcr die Erbschaftsteuer regelm\u00e4\u00dfig vier Jahre betr\u00e4gt (\u00a7&nbsp;169 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 AO). Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist (\u00a7&nbsp;170 Abs.&nbsp;1 AO). Die Steuer entsteht bei Erwerben von Todes wegen mit dem Tode des Erblassers (\u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes \u2011\u2011ErbStG\u2011\u2011).<\/li><li>2. Abweichend von \u00a7&nbsp;170 Abs.&nbsp;1 AO beginnt gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;170 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;1 AO f\u00fcr die Erbschaftsteuer die Festsetzungsfrist bei einem Erwerb von Todes wegen nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat. Das FG hat zu Recht angenommen, dass f\u00fcr die &#8222;Kenntnis von dem Erwerb&#8220; im Sinne des \u00a7&nbsp;170 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;1 AO auf den rechtsg\u00fcltigen Erwerb abzustellen ist. Es ist aber zu Unrecht davon ausgegangen, dass sichere Kenntnis erst mit rechtskr\u00e4ftigem Abschluss des Erbscheinverfahrens vorliegt.<\/li><li>a) Der Kenntnisbegriff im Sinne des \u00a7&nbsp;170 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;1 AO entspricht dem des \u00a7&nbsp;30 Abs.&nbsp;1 ErbStG (BFH-Urteil vom 27.04.2022&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;17\/20, BFH\/NV 2022, 901, Rz&nbsp;17; Dr\u00fcen in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;170 AO Rz&nbsp;23; Koenig\/Gercke, Abgabenordnung, 5.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;170 Rz&nbsp;46, jeweils m.w.N.). Ein durch letztwillige Verf\u00fcgung eingesetzter Erbe erlangt Kenntnis von dem Erwerb, wenn er zuverl\u00e4ssig erfahren und somit Gewissheit erlangt hat, dass der Erblasser ihn durch wirksame letztwillige Verf\u00fcgung zum Erben eingesetzt hat. Angesichts der Testierfreiheit wird es regelm\u00e4\u00dfig nicht ausreichen, dass der Erbe das Vorhandensein und den Inhalt eines Testaments kennt. Er muss nach der Sachlage auch davon ausgehen k\u00f6nnen, dass der Erblasser nicht zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt das Testament aufgehoben oder anderweitig testiert hat. Wegen der nicht ohne weiteres auszur\u00e4umenden Ungewissheit dar\u00fcber, ob der Erblasser ein bekanntes Testament widerrufen oder ge\u00e4ndert hat, ist im Regelfall davon auszugehen, dass die Kenntnis erst mit der Er\u00f6ffnung des Testaments vorliegt (BFH-Urteil vom 27.04.2022&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;17\/20, BFH\/NV 2022, 901, Rz&nbsp;20).<\/li><li>b) Beantragt ein durch letztwillige Verf\u00fcgung eingesetzter Erbe einen Erbschein (\u00a7&nbsp;2353 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs \u2011\u2011BGB\u2011\u2011) und tritt ein anderer m\u00f6glicher Erbe dessen Erteilung entgegen, ist die Kenntnis im Sinne des \u00a7&nbsp;170 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;1 AO erst mit der Entscheidung des Nachlassgerichts im Erbscheinverfahren gegeben. Wird durch gerichtliche Entscheidung die Wirksamkeit einer letztwilligen Verf\u00fcgung festgestellt, hat der darin ausgewiesene Erbe bereits zu diesem Zeitpunkt ausreichend sichere Kenntnis von seiner Einsetzung als Erbe. Unerheblich ist, ob die Entscheidung des Gerichts mit Rechtsmitteln anfechtbar ist, angefochten wird und welche Entscheidung zu welchem Zeitpunkt gegebenenfalls die Rechtsmittelinstanz trifft (BFH-Urteil vom 27.04.2022&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;17\/20, BFH\/NV 2022, 901, Rz&nbsp;21).<\/li><li>c) Zwar ist mit der einmal erlangten Kenntnis von dem Erwerb von Todes wegen die Wirkung des \u00a7&nbsp;170 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;1 AO verbraucht und eine Verl\u00e4ngerung der Anlaufhemmung nicht mehr m\u00f6glich. Dies gilt jedoch nur im Hinblick auf den konkreten Rechtsgrund, auf dem der Erwerb von Todes wegen beruht (vgl. BFH-Urteil vom 27.04.2022&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;17\/20, BFH\/NV 2022, 901, Rz&nbsp;22). Ist der Erwerber testamentarischer Erbe, ist Rechtsgrund des Erwerbs die Verf\u00fcgung von Todes wegen (BFH-Urteil vom 27.04.2022&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;17\/20, BFH\/NV 2022, 901, Rz&nbsp;17). F\u00fcr eine Kenntnis von dem Erwerb im Sinne des \u00a7&nbsp;170 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;1 AO gen\u00fcgt es somit nicht, dass der Erwerber wei\u00df, dass er \u00fcberhaupt Erbe geworden ist. Er muss vielmehr Kenntnis von dem vollen auf einen bestimmten Rechtsgrund zur\u00fcckgehenden Erwerb haben (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 29.04.1987&nbsp;&#8211; II&nbsp;208\/84, EFG 1987, 572, unter 2.). Ein aufgefundenes sp\u00e4teres \u2011\u2011rechtsg\u00fcltiges\u2011\u2011 Testament im Sinne von \u00a7&nbsp;2258 Abs.&nbsp;1 BGB bildet einen neuen Rechtsgrund f\u00fcr den Erwerb des Erben, sodass dieser f\u00fcr die Anlaufhemmung nach \u00a7&nbsp;170 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;1 AO ma\u00dfgeblich ist.<\/li><li>d) Diese Auslegung entspricht dem Sinn und Zweck des \u00a7&nbsp;170 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;1 AO. Die Vorschrift dient der Sicherung des Steueranspruchs (vgl. BFH-Urteile vom 08.03.2017&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;2\/15, BFHE 257, 345, BStBl II 2017, 751, Rz&nbsp;22&nbsp;f., und vom 26.07.2017&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;21\/16, BFHE 259, 16, BStBl II 2017, 1163, Rz&nbsp;12, jeweils zu \u00a7&nbsp;170 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;2 AO). Sie soll gew\u00e4hrleisten, dass der rechtsg\u00fcltige Erwerb auch dann der Erbschaftsteuer unterworfen werden kann, wenn der Erbe erst nach Jahren Kenntnis von dem Erwerb erlangt. Mit diesem Zweck im Einklang steht die \u00c4nderbarkeit einer auf gesetzlicher oder gewillk\u00fcrter Erbfolge beruhenden Steuerfestsetzung, wenn ein (sp\u00e4teres) Testament aufgefunden wird, das zu einem rechtsg\u00fcltigen Erwerb f\u00fchrt.<\/li><li>3. Nach diesen Grunds\u00e4tzen hat die Vorentscheidung im Ergebnis Bestand.<\/li><li>a) Der \u00c4nderungsbescheid vom 22.09.2010 ist innerhalb der vierj\u00e4hrigen Festsetzungsfrist des \u00a7&nbsp;169 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 AO ergangen. Die Festsetzungsfrist begann gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;170 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;1 AO nicht vor Ablauf des Kalenderjahres zu laufen, in dem der Kl\u00e4ger aufgrund des Erlasses des Vorbescheids des Nachlassgerichts am 27.09.2007 Kenntnis von dem rechtsg\u00fcltigen Erwerb als Alleinerbe aufgrund des Testaments vom 11.08.1988 erlangt hat. Entgegen der Auffassung des Kl\u00e4gers war die Anlaufhemmung nach \u00a7&nbsp;170 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;1 AO nicht durch die Erteilung des Erbscheins im Januar 1989 verbraucht, da dieser auf der gesetzlichen Erbfolge beruhte und nicht \u2011\u2011wie der Vorbescheid vom 27.09.2007\u2011\u2011 auf dem rechtsg\u00fcltigen Erwerb aufgrund des Testaments der Erblasserin vom 11.08.1988. Auf die Erteilung des Erbscheins im Jahre 2009 nach rechtskr\u00e4ftigem Abschluss des Erbscheinverfahrens kommt es entgegen der Auffassung des FG nicht an. Die Festsetzungsfrist begann somit mit Ablauf des Jahres 2007 und endete gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;169 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 AO mit Ablauf des Jahres 2011.<\/li><li>b) Die Voraussetzungen f\u00fcr eine Korrektur nach \u00a7&nbsp;173 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO waren im Streitfall unstreitig gegeben. Das nach Erlass des Steuerbescheids vom 05.07.1994 aufgefundene Testament der Erblasserin vom 11.08.1988, mit dem der Kl\u00e4ger zum Alleinerben bestimmt wurde, stellt eine nachtr\u00e4glich bekannt gewordene Tatsache dar, die zu einer h\u00f6heren Erbschaftsteuer f\u00fchrt.<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2025:U.040625.IIR28.22.0 BFH II. Senat AO \u00a7 170 Abs 5 Nr 1, AO \u00a7 173 Abs 1 Nr 1, BGB \u00a7 2258 Abs 1 vorgehend FG D\u00fcsseldorf, 29. Juni 2022, Az: 4 K 896\/20 Erb Leits\u00e4tze 1. 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