{"id":78135,"date":"2025-12-26T16:06:47","date_gmt":"2025-12-26T14:06:47","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=78135"},"modified":"2025-12-26T16:06:47","modified_gmt":"2025-12-26T14:06:47","slug":"bfh-beschluss-vom-20-oktober-2025-x-b-44-24-uebergehen-eines-beweisantrags-verlust-des-ruegerechts","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-20-oktober-2025-x-b-44-24-uebergehen-eines-beweisantrags-verlust-des-ruegerechts\/","title":{"rendered":"BFH-Beschluss vom 20. Oktober 2025, X B 44\/24: \u00dcbergehen eines Beweisantrags; Verlust des R\u00fcgerechts"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2025:B.201025.XB44.24.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH X. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 76 Abs 1, FGO \u00a7 91 Abs 2<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG D\u00fcsseldorf, 15. Mai 2024, Az: 15 K 2390\/22 E,G,U<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Weist das Finanzgericht ausdr\u00fccklich darauf hin, dass es im Rahmen einer bereits angesetzten m\u00fcndlichen Verhandlung \u00fcber den Beweisantrag eines Beteiligten und das weitere prozessuale Vorgehen entscheiden m\u00f6chte, geht das R\u00fcgerecht wegen Vernachl\u00e4ssigung der eigenen prozessualen Mitwirkungspflichten verloren, wenn der betreffende Beteiligte eben dieser m\u00fcndlichen Verhandlung unentschuldigt fernbleibt und sich damit selbst der M\u00f6glichkeit begibt, zu einem Beweisantrag weiter vorzutragen. Das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, einen bewussten Verzicht auf die Teilnahme an der m\u00fcndlichen Verhandlung zu kompensieren und dem Betroffenen eine weitere Gelegenheit zu bieten, die im ersten Rechtsgang vers\u00e4umte M\u00f6glichkeit des weiteren Vortrags in einem zweiten Rechtsgang nachzuholen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde der Kl\u00e4ger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts D\u00fcsseldorf vom 15.05.2024&nbsp;&#8211; 15&nbsp;K&nbsp;2390\/22&nbsp;E,G,U wird als unzul\u00e4ssig verworfen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beteiligten streiten \u00fcber die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit von Hinzusch\u00e4tzungen.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger und Beschwerdef\u00fchrer (Kl\u00e4ger), der bis Juni 2017 einen X-Handel betrieben hatte, erkl\u00e4rte f\u00fcr das Streitjahr einen Gewinn aus Gewerbebetrieb in H\u00f6he von 0&nbsp;\u20ac und keine Ums\u00e4tze. Eine Gewinnermittlung legte er nicht vor.<\/li><li>Aufgrund von regelm\u00e4\u00dfigen Bareinzahlungen, deren Herkunft im Rahmen einer Betriebspr\u00fcfung nicht hatten gekl\u00e4rt werden k\u00f6nnen, und einer Geldverkehrsrechnung, die zu einem Ausgaben\u00fcberschuss in H\u00f6he von 36.593,28&nbsp;\u20ac gef\u00fchrt hatte, sch\u00e4tzte der Beklagte und Beschwerdegegner (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) f\u00fcr 2017 Gewinne aus Gewerbebetrieb in H\u00f6he von 38.320&nbsp;\u20ac und Ums\u00e4tze (zu 19&nbsp;%) in H\u00f6he von 32.202&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Im Rahmen des Einspruchsverfahrens trugen die Kl\u00e4ger unter Vorlage von Kontoausz\u00fcgen vor, sie h\u00e4tten bei der A-Bank ein Darlehen in H\u00f6he von 150.000&nbsp;\u20ac sowie drei weitere private Darlehen in H\u00f6he von insgesamt 185.000&nbsp;\u20ac aufgenommen, so dass nach dem Erwerb einer Immobilie f\u00fcr 295.000&nbsp;\u20ac noch 40.000&nbsp;\u20ac zur freien Verf\u00fcgung gestanden h\u00e4tten. Der Kl\u00e4ger sei aufgrund einer Herzerkrankung nicht arbeitsf\u00e4hig gewesen und habe daher keine Ums\u00e4tze erwirtschaften k\u00f6nnen.<\/li><li>Das FA wies die Einspr\u00fcche zur\u00fcck. Es sei weiterhin nicht belegt, woher die in 2017 eingezahlten Barbetr\u00e4ge stammten und wie die Kl\u00e4ger ihren Lebensunterhalt bestritten h\u00e4tten. Es fehlten Nachweise \u00fcber Abhebungen vom Bankkonto der Darlehensgutschrift. Aus den eingereichten Kontoausz\u00fcgen des Kontos der Kl\u00e4gerin und Beschwerdef\u00fchrerin bei der B-Bank f\u00fcr den Zeitraum 01\/2017 bis 12\/2017 sowie des Kontos des Kl\u00e4gers bei der C-Bank erg\u00e4ben sich weitere Bareinzahlungen in H\u00f6he von 29.055&nbsp;\u20ac. Die Kontoausz\u00fcge des Kontos bei der D-Bank f\u00fcr 07\/2017 bis 12\/2017 fehlten weiterhin.<\/li><li>Dagegen erhoben die Kl\u00e4ger Klage.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) setzte den Kl\u00e4gern mit Verf\u00fcgung vom 19.09.2023 eine Ausschlussfrist nach \u00a7&nbsp;79b Abs.&nbsp;2 und 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) und forderte sie auf, innerhalb eines Monats alle Kontoausz\u00fcge aus den Jahren 2016 und 2017 vorzulegen, aus denen sich der Mittelfluss des Darlehens bei der A-Bank von der Darlehensauskehrung bis hin zur Immobilienfinanzierung beziehungsweise Bargeldabhebung nachvollziehen lasse, hilfsweise, den Mittelfluss anderweitig nachzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger reagierten hierauf nicht.<\/li><li>Mit Verf\u00fcgung vom 29.02.2024 setzte das FG den Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung f\u00fcr den 27.03.2024 fest; die Ladung enthielt den Hinweis, dass bei Nichterscheinen des Vertreters auch ohne diesen verhandelt und entschieden werden k\u00f6nne (\u00a7&nbsp;91 Abs.&nbsp;2 FGO). Mit einer weiteren Verf\u00fcgung nach \u00a7&nbsp;79b Abs.&nbsp;2 und 3 FGO vom 04.03.2024, zugestellt am 07.03.2024, forderte das FG die Kl\u00e4ger auf, innerhalb von zwei Wochen darzulegen und nachzuweisen, woher die im ersten Halbjahr 2017 auf das kl\u00e4gerische Konto eingezahlten Barmittel in H\u00f6he von 38.320,50&nbsp;\u20ac stammten, und hierzu den Mittelfluss vom Erhalt bis zur Einzahlung im Einzelnen darzulegen und nachzuweisen.<\/li><li>Der Prozessbevollm\u00e4chtigte der Kl\u00e4ger legte am 20.03.2024 eine Arbeitsunf\u00e4higkeitsbescheinigung (wom\u00f6glich bis zum 03.04.2024&nbsp;&#8211; die von dem Kl\u00e4ger \u00fcbermittelte Kopie ist teilweise unleserlich) vor und beantragte, die gesetzte Ausschlussfrist bis zum 20.04.2024 zu verl\u00e4ngern.<\/li><li>Das FG verlegte mit Verf\u00fcgungen vom 21.03.2024 den f\u00fcr den 27.03.2024 anberaumten Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung auf den 15.05.2024 und setzte eine neue Ausschlussfrist von vier Wochen. Auch die Umladung enthielt einen Hinweis auf \u00a7&nbsp;91 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><li>Der Prozessbevollm\u00e4chtigte der Kl\u00e4ger beantragte daraufhin, den Termin vom 27.03.2024 zu verlegen, und legte eine weitere Arbeitsunf\u00e4higkeitsbescheinigung (bis zum 15.05.2024) vor.<\/li><li>Mit Schreiben vom 26.03.2024 teilte das FG dem Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4ger mit, dass der f\u00fcr den 27.04.2024 \u2011\u2011richtig: 27.03.2024\u2011\u2011 anberaumte Termin bereits aufgehoben worden sei. An dem Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung am 15.05.2024 werde festgehalten. Dass der Prozessbevollm\u00e4chtigte der Kl\u00e4ger verhandlungs- oder reiseunf\u00e4hig sei, lasse sich dem vorgelegten Attest nicht entnehmen. Zudem sei auch eine Teilnahme an der m\u00fcndlichen Verhandlung per Videokonferenz m\u00f6glich.<\/li><li>Mit Schriftsatz vom 10.04.2024 legte der Prozessbevollm\u00e4chtigte der Kl\u00e4ger einen auf &#8222;10.2016&#8220; datierten Darlehensvertrag zwischen dem Kl\u00e4ger und einem K \u00fcber 40.000&nbsp;\u20ac vor, der eine Auszahlung &#8222;nach Bedarf&#8220; und eine R\u00fcckzahlung &#8222;bis sp\u00e4testens zum 10.2026&#8220; vorsah. Das Darlehen habe der Kl\u00e4ger zur &#8222;\u00dcberbr\u00fcckung der krankheitsbedingten Umsatzeinbu\u00dfen&#8220; aufgenommen. Zum Beweis wurde K als Zeuge benannt.<\/li><li>Das FG lud mit Verf\u00fcgung vom 11.04.2024 K zu dem f\u00fcr den 15.05.2024 festgesetzten Verhandlungstermin als Zeugen.<\/li><li>Mit Schriftsatz vom 29.04.2024 beantragte der Prozessbevollm\u00e4chtigte der Kl\u00e4ger die Aufhebung des f\u00fcr den 15.05.2024 anberaumten Termins zur m\u00fcndlichen Verhandlung und die Verlegung auf einen Termin nach dem 02.06.2024, da K bis zum 02.06.2024 &#8222;ausw\u00e4rtig zur Montage in eigenen Auftr\u00e4gen gebunden&#8220; sei.<\/li><li>Das FG bat mit Verf\u00fcgung vom 30.04.2024, den Hinderungsgrund des K einschlie\u00dflich seiner Erheblichkeit substantiiert darzulegen und glaubhaft zu machen.<\/li><li>Der Prozessbevollm\u00e4chtigte der Kl\u00e4ger legte mit Schriftsatz vom 13.05.2024weitere Unterlagen vor.<\/li><li>Das FG teilte dem Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4ger mit Schreiben vom 14.05.2024 mit, dass die m\u00fcndliche Verhandlung am 15.05.2024 ohne den Zeugen&nbsp;K durchgef\u00fchrt werde. \u00dcber den Beweisantrag und das weitere Vorgehen werde im Rahmen der Verhandlung entschieden.<\/li><li>Zur m\u00fcndlichen Verhandlung am 15.05.2024 erschien f\u00fcr die Kl\u00e4gerseite niemand. Dem Protokoll \u00fcber die m\u00fcndliche Verhandlung zufolge wies das FG darauf hin, dass es den Beweisantritt durch Zeugnis des K f\u00fcr unzul\u00e4ssig halte und die Sache ohne weitere Beweisaufnahme entschieden werden solle.<\/li><li>Die Klage wurde abgewiesen.<\/li><li>Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Kl\u00e4ger machen geltend, das FG h\u00e4tte nicht ohne Einvernahme des Zeugen&nbsp;K entscheiden d\u00fcrfen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beschwerde ist unzul\u00e4ssig, weil die Kl\u00e4ger ihr R\u00fcgerecht verloren haben.<\/li><li>1. Es ist ein allgemein anerkannter prozessualer Grundsatz, dass zwischen den Pflichten des Gerichts aus \u00a7&nbsp;76 FGO und der prozessualen Mitwirkung der Beteiligten eine Wechselwirkung besteht (s. ausf\u00fchrlich Senatsurteile vom 15.02.1989&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;16\/86, BFHE 156, 38, BStBl II 1989, 462, unter 3., und vom 30.07.2003&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;28\/99, BFH\/NV 2004, 201, unter II.1.; ebenso Urteil des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 19.10.1993&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;61\/92, BFH\/NV 1994, 790, unter II.1.b; BFH-Beschl\u00fcsse vom 15.06.2004&nbsp;&#8211; VI&nbsp;B&nbsp;220\/00, BFH\/NV 2004, 1419, unter 1., und vom 06.05.2005&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;239\/03, BFH\/NV 2005, 1605, unter II.2.a).<\/li><li>a) Daraus hat die Rechtsprechung zun\u00e4chst in Bezug auf die richterlichen Hinweispflichten aus \u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;2 FGO gefolgert, dass, wer zur m\u00fcndlichen Verhandlung trotz ordnungsgem\u00e4\u00dfer Ladung unentschuldigt nicht erscheint, regelm\u00e4\u00dfig anschlie\u00dfend eine Verletzung des \u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;2 FGO nicht mehr r\u00fcgen kann (BFH-Beschl\u00fcsse vom 29.10.1999&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;32\/99, BFH\/NV 2000, 580, unter 3., und vom 23.02.2005&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;133\/04, BFH\/NV 2005, 1325, unter 1.).<\/li><li>Ebenso hat der VII.&nbsp;Senat des BFH in Bezug auf den Untersuchungsgrundsatz aus \u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 FGO entschieden, dass das \u00dcbergehen eines Beweisantrages oder eine unvollst\u00e4ndige Zeugeneinvernahme im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht mehr mit der Verfahrensr\u00fcge angegriffen werden k\u00f6nne, wenn der ordnungsgem\u00e4\u00df geladene Beteiligte zur m\u00fcndlichen Verhandlung unentschuldigt nicht erscheine und damit auf die Wahrnehmung seiner Rechte verzichte. Da der im finanzgerichtlichen Verfahren geltende Untersuchungsgrundsatz eine Verfahrensvorschrift sei, auf deren Einhaltung ein Beteiligter ausdr\u00fccklich oder durch Unterlassen einer R\u00fcge verzichten k\u00f6nne (\u00a7&nbsp;155 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;295 der Zivilprozessordnung), habe die Unterlassung der rechtzeitigen R\u00fcge den endg\u00fcltigen R\u00fcgeverlust \u2011\u2011zum Beispiel auch zur Begr\u00fcndung einer Nichtzulassungsbeschwerde\u2011\u2011 zur Folge (BFH-Beschluss vom 02.03.2005&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;142\/04, BFH\/NV 2005, 1576, unter 3.; s.a. BFH-Urteil vom 05.09.2013&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;26\/12, BFH\/NV 2014, 313, Rz&nbsp;23; Senatsbeschluss vom 19.09.2012&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;40\/11, BFH\/NV 2013, 941, Rz&nbsp;16; BFH-Beschl\u00fcsse vom 08.09.2015&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;33\/15, BFH\/NV 2015, 1690, Rz&nbsp;18, und vom 20.10.2022&nbsp;&#8211; VI&nbsp;B&nbsp;33\/22, BFH\/NV 2023, 41, Rz&nbsp;5).<\/li><li>b) Ob dem in dieser Allgemeinheit zu folgen ist, braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn jedenfalls dann, wenn das FG ausdr\u00fccklich darauf hinweist, dass es im Rahmen einer bereits angesetzten m\u00fcndlichen Verhandlung \u00fcber den Beweisantrag eines Beteiligten und das weitere prozessuale Vorgehen entscheiden m\u00f6chte, geht das R\u00fcgerecht wegen Vernachl\u00e4ssigung der eigenen prozessualen Mitwirkungspflichten verloren, wenn der betreffende Beteiligte eben dieser m\u00fcndlichen Verhandlung unentschuldigt fernbleibt und sich damit selbst der M\u00f6glichkeit begibt, zu einem Beweisantrag weiter vorzutragen. Das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, einen bewussten Verzicht auf die Teilnahme an der m\u00fcndlichen Verhandlung zu kompensieren und dem Betroffenen eine weitere Gelegenheit zu bieten, den im ersten Rechtsgang vers\u00e4umten weiteren Vortrag in einem zweiten Rechtsgang nachzuholen.<\/li><li>2. Im Streitfall hat das FG die Mitteilung, dass der f\u00fcr den 15.05.2024 festgesetzte Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung ohne den Zeugen&nbsp;K durchgef\u00fchrt werde, mit dem Hinweis verbunden, dass &#8222;\u00fcber den Beweisantrag und das weitere Vorgehen&#8220; im Rahmen der Verhandlung entschieden werden solle. Auf die M\u00f6glichkeit, dass bei Nichterscheinen des Vertreters auch ohne diesen verhandelt und entschieden werden k\u00f6nne (\u00a7&nbsp;91 Abs.&nbsp;2 FGO), waren die Kl\u00e4ger hingewiesen worden.<\/li><li>Der Prozessbevollm\u00e4chtigte der Kl\u00e4ger ist ungeachtet dessen zu dem Termin nicht erschienen, ohne hierf\u00fcr einen Grund zu nennen. Auch die Beschwerdebegr\u00fcndung enth\u00e4lt hierzu keine Ausf\u00fchrungen. Die Kl\u00e4gerseite hat damit ihre prozessualen Mitwirkungspflichten verletzt und folglich das R\u00fcgerecht in Bezug auf die unterlassene Beweisaufnahme verloren. Die in der Beschwerdebegr\u00fcndung genannten Gr\u00fcnde, warum das FG nach Ansicht der Kl\u00e4gerseite nicht ohne Einvernahme des Zeugen&nbsp;K h\u00e4tte entscheiden d\u00fcrfen, h\u00e4tte der Prozessbevollm\u00e4chtigte der Kl\u00e4ger in dem Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung vortragen k\u00f6nnen und m\u00fcssen. Von dieser M\u00f6glichkeit hat er keinen Gebrauch gemacht. Daher kann er den behaupteten Versto\u00df gegen \u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 FGO nicht mehr r\u00fcgen.<\/li><li>3. Von einer weiteren Begr\u00fcndung sieht der Senat gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;2 FGO ab.<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2025:B.201025.XB44.24.0 BFH X. Senat FGO \u00a7 76 Abs 1, FGO \u00a7 91 Abs 2 vorgehend FG D\u00fcsseldorf, 15. 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