{"id":78141,"date":"2025-12-26T16:08:08","date_gmt":"2025-12-26T14:08:08","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=78141"},"modified":"2025-12-26T16:08:08","modified_gmt":"2025-12-26T14:08:08","slug":"bfh-beschluss-vom-23-april-2025-iv-b-46-24-zur-darlegung-einer-divergenz-und-einer-verfahrensfehlerhaften-ueberraschungsentscheidung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-23-april-2025-iv-b-46-24-zur-darlegung-einer-divergenz-und-einer-verfahrensfehlerhaften-ueberraschungsentscheidung\/","title":{"rendered":"BFH-Beschluss vom 23. April 2025, IV B 46\/24: Zur Darlegung einer Divergenz und einer verfahrensfehlerhaften \u00dcberraschungsentscheidung"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2025:B.230425.IVB46.24.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH IV. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 116 Abs 3 S 3, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 2, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 3<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG N\u00fcrnberg, 16. Oktober 2024, Az: 3 K 908\/21<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: F\u00fcr die schl\u00fcssige R\u00fcge einer Divergenz gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 der Finanzgerichtsordnung sind die angeblichen Divergenzentscheidungen genau zu bezeichnen sowie tragende, abstrakte Rechtss\u00e4tze aus dem angefochtenen Urteil des Finanzgerichts einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits gegen\u00fcberzustellen, um die Abweichung deutlich zu machen. Dies erfordert auch die Darlegung, dass es sich im Streitfall um einen gleichen oder vergleichbaren Sachverhalt handelt, sodass sich in der angefochtenen Entscheidung und in der Divergenzentscheidung dieselbe Rechtsfrage stellt.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Eine verfahrensfehlerhafte \u00dcberraschungsentscheidung liegt nur vor, wenn das FG sein Urteil auf einen bis dahin nicht er\u00f6rterten oder nicht bekannten rechtlichen oder tats\u00e4chlichen Gesichtspunkt st\u00fctzt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Ber\u00fccksichtigung der Vielzahl vertretbarer Auffassungen nach dem bisherigen Verlauf der Verhandlung nicht rechnen musste.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde der Kl\u00e4gerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts N\u00fcrnberg vom 16.10.2024&nbsp;&#8211; 3&nbsp;K&nbsp;908\/21 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<p>Au\u00dfergerichtliche Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Gr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von der Kl\u00e4gerin und Beschwerdef\u00fchrerin (Kl\u00e4gerin) geltend gemachten Gr\u00fcnde f\u00fcr eine Zulassung der Revision gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 und 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wurden teils nicht ordnungsgem\u00e4\u00df dargelegt, teils liegen sie nicht vor.<\/li><li>1. Die Kl\u00e4gerin hat nicht schl\u00fcssig dargelegt, dass die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 FGO).<\/li><li>a) Die schl\u00fcssige R\u00fcge einer Divergenz erfordert die Darlegung, dass das Finanzgericht (FG) bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der BFH oder ein anderes FG. Gleiches gilt f\u00fcr Entscheidungen eines anderen obersten Bundesgerichts. Dabei muss das FG seinem Urteil einen entscheidungserheblichen (tragenden) abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den ebenfalls tragenden Rechtsausf\u00fchrungen in der Divergenzentscheidung des anderen Gerichts nicht \u00fcbereinstimmt (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 11.11.2020&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;40\/20, Rz&nbsp;7, m.w.N.).<\/li><li>Im Einzelnen sind f\u00fcr die schl\u00fcssige R\u00fcge einer Divergenz gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FGO die angeblichen Divergenzentscheidungen genau \u2011\u2011mit Datum und Aktenzeichen oder Fundstelle\u2011\u2011 zu bezeichnen sowie tragende, abstrakte Rechtss\u00e4tze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits gegen\u00fcberzustellen, um die Abweichung deutlich zu machen. Dies erfordert auch die Darlegung, dass es sich im Streitfall um einen gleichen oder vergleichbaren Sachverhalt handelt, sodass sich in der angefochtenen Entscheidung und in der Divergenzentscheidung dieselbe Rechtsfrage stellt (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 11.11.2020&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;40\/20, Rz&nbsp;8, m.w.N.).<\/li><li>b) Diesen Anforderungen gen\u00fcgt die Beschwerdebegr\u00fcndung nicht. Die Kl\u00e4gerin hat weder aus dem angefochtenen FG-Urteil noch aus den von ihr genannten, vermeintlichen Divergenzentscheidungen des BFH abstrakte Rechtss\u00e4tze herausgearbeitet und so eine Abweichung im Grunds\u00e4tzlichen deutlich gemacht. Auch fehlt es an der Darlegung, dass es sich um gleiche oder vergleichbare Sachverhalte gehandelt hat. Vielmehr weist die Kl\u00e4gerin selbst darauf hin, dass im Streitfall ein abweichender Sachverhalt vorliege. Sie r\u00fcgt im Kern, das FG habe die vom BFH entwickelten Rechtsgrunds\u00e4tze unzutreffend auf den im Streitfall zu beurteilenden Sachverhalt angewendet. Mit diesem Vorbringen legt sie jedoch keine Divergenz im Sinne des \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 FGO dar (z.B. BFH-Beschluss vom 26.05.2000&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;56\/99, Rz&nbsp;2).<\/li><li>2. Auch die von der Kl\u00e4gerin ger\u00fcgten Verfahrensfehler k\u00f6nnen keine Zulassung der Revision gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO begr\u00fcnden.<\/li><li>a) Soweit die Kl\u00e4gerin das Vorliegen einer \u00dcberraschungsentscheidung r\u00fcgt, gen\u00fcgen ihre Ausf\u00fchrungen nicht den gesetzlichen Darlegungsanforderungen.<\/li><li>aa) Eine verfahrensfehlerhafte \u00dcberraschungsentscheidung liegt nur vor, wenn das FG sein Urteil auf einen bis dahin nicht er\u00f6rterten oder nicht bekannten rechtlichen oder tats\u00e4chlichen Gesichtspunkt st\u00fctzt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Ber\u00fccksichtigung der Vielzahl vertretbarer Auffassungen nach dem bisherigen Verlauf der Verhandlung nicht rechnen musste. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn ein entscheidungserheblicher Umstand vom FG erst mit dem Endurteil in das Verfahren eingebracht wird (z.B. BFH-Beschl\u00fcsse vom 23.02.2017&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;2\/17, Rz&nbsp;15; vom 12.01.2023&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;29\/22, Rz&nbsp;2).<\/li><li>bb) Eine solche verfahrensfehlerhafte \u00dcberraschungsentscheidung des FG hat die Kl\u00e4gerin jedoch nicht dargelegt.<\/li><li>Sie f\u00fchrt zwar aus, das FG sei erstmals in seinem Urteil (S.&nbsp;41, 2.&nbsp;Absatz) davon ausgegangen, dass es \u2011\u2011bis zum Verkauf der A-Stra\u00dfe&nbsp;6\u2011\u2011 in der A-Stra\u00dfe&nbsp;8 einen zun\u00e4chst &#8222;ruhenden Betrieb&#8220; gegeben habe, wobei die Annahme eines &#8222;ruhenden Betriebs&#8220; in der A-Stra\u00dfe&nbsp;8 nicht nur unrichtig, sondern auch f\u00fcr die Verfahrensbeteiligten unvorhersehbar gewesen sei.<\/li><li>Allerdings ergibt sich hieraus keine \u00dcberraschungsentscheidung. Zum einen ist unklar, was die Kl\u00e4gerin genau meint, wenn sie von einem &#8222;zun\u00e4chst ruhenden Betrieb&#8220; in der A-Stra\u00dfe&nbsp;8 spricht. Zum anderen ist das FG \u2011\u2011anders als die Kl\u00e4gerin meint\u2011\u2011 nicht davon ausgegangen, dass es in der A-Stra\u00dfe&nbsp;8 zun\u00e4chst einen &#8222;ruhenden Betrieb&#8220; gegeben habe. Vielmehr hat es angenommen, dass der &#8222;ruhende Betrieb&#8220; in der A-Stra\u00dfe&nbsp;8 &#8222;gleichartig oder \u00e4hnlich&#8220; wieder aufgenommen werden k\u00f6nne. Es hat dementsprechend (auf S.&nbsp;41, 2.&nbsp;Absatz) ausgef\u00fchrt: &#8222;\u2026 Die Besonderheit ist, dass im Streitfall zwei betriebliche Grundst\u00fccke vorhanden waren, von denen das eine zumindest \u00fcberwiegend f\u00fcr den Ausgangsbetrieb (Einzelunternehmen [B], Inhaberin [C]) genutzt wurde und damit die wesentliche Betriebsgrundlage darstellte. Durch die Umstrukturierung in 2014 hat sich aber diese Ausgangsituation ge\u00e4ndert, der Betrieb wurde in die [A-Stra\u00dfe&nbsp;8] verlagert, die damit nun die wesentliche Betriebsgrundlage bildete. Der in 2016 erfolgte Verkauf der [A-Stra\u00dfe&nbsp;6] f\u00fchrte daher nicht zur zwangsweisen Beendigung der Betriebsverpachtung, denn der Verkauf dieses Grundst\u00fccks hinderte nicht daran, den ruhenden Betrieb in der [A-Stra\u00dfe&nbsp;8] im Sinne der oben genannten Rechtsprechung &#8218;gleichartig oder \u00e4hnlich&#8216; wieder aufzunehmen. Mit dem Zur\u00fcckbehalt der [A-Stra\u00dfe&nbsp;8] verf\u00fcgte die GbR nach wie vor \u00fcber die wesentliche Grundlage, um einen \u2026 sp\u00e4ter wieder aufnehmen zu k\u00f6nnen. Diese R\u00e4umlichkeiten waren gerade durch die Modernisierung und die Lage in unmittelbarer N\u00e4he des Ausgangsgesch\u00e4fts geeignet, eine Betriebsfortf\u00fchrung zu erm\u00f6glichen. Aus dem Vertrag \u00fcber den Verkauf der [A-Stra\u00dfe&nbsp;8] ist ersichtlich, dass die P\u00e4chterin, die rechtsnachfolgende \u2026 GmbH den Betrieb bis in das Jahr 2017 auch in den \u00fcberlassenen Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen der [A-Stra\u00dfe&nbsp;8] fortf\u00fchrte. Die [A-Stra\u00dfe&nbsp;8] war somit seit 2014 die wesentliche Betriebsgrundlage, die eine identit\u00e4tswahrende Wiederaufnahme des urspr\u00fcnglichen Gewerbebetriebs durch die GbR erm\u00f6glicht h\u00e4tte. Erst durch deren Verkauf war eine Wiederaufnahme des Betriebs mangels der dazu erforderlichen wesentlichen Betriebsgrundlagen objektiv nicht mehr m\u00f6glich.&#8220;<\/li><li>In den genannten Ausf\u00fchrungen kann der Senat \u2011\u2011unter Einbeziehung der im Verfahren ausgetauschten Stellungnahmen, vorgelegten Vertragsunterlagen sowie des Beiladungsbeschlusses vom 18.09.2024\u2011\u2011 keine \u00dcberraschungsentscheidung erkennen.<\/li><li>b) Auch soweit die Kl\u00e4gerin r\u00fcgt, die Behandlung der &#8222;Verpachtungsfrage&#8220; durch das FG sei verfahrensfehlerhaft, weil das FG \u2011\u2011ausgehend von dem festgestellten Sachverhalt\u2011\u2011 wesentliche Umst\u00e4nde unber\u00fccksichtigt gelassen habe, die in die Beweisw\u00fcrdigung h\u00e4tten einflie\u00dfen m\u00fcssen, bleibt die Beschwerde ohne Erfolg.<\/li><li>aa) Die Kl\u00e4gerin wendet ein, die Annahme einer Betriebsverpachtung, mit der sich das FG auf Seite&nbsp;37 seines Urteils auseinandergesetzt habe, lasse unber\u00fccksichtigt, dass C \u00fcber den Betrieb nicht mehr habe verf\u00fcgen k\u00f6nnen, nachdem sie ihn im Jahr 1998 in die D-GbR eingebracht habe. Hieraus ergebe sich zweifelsfrei, dass C aus dem Betrieb endg\u00fcltig habe ausscheiden wollen und auch ausgeschieden sei. Eine Fortf\u00fchrung des Betriebs durch sie sei damit ausgeschlossen gewesen. Auch dieser Umstand, der die Annahme einer Verpachtung verbiete, sei im Urteil nicht er\u00f6rtert worden, obwohl er dem FG bekannt gewesen sei. Hierauf \u2011\u2011so die Kl\u00e4gerin\u2011\u2011 beruhe die angefochtene Vorentscheidung. Im Falle einer zutreffenden und vollst\u00e4ndigen Beweisw\u00fcrdigung zur Betriebsverpachtung h\u00e4tte das FG eine solche naheliegend nicht annehmen k\u00f6nnen.<\/li><li>bb) Damit r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin sinngem\u00e4\u00df, das FG habe die vorliegenden Tatsachen und Beweise (in Teilen) fehlerhaft gew\u00fcrdigt. Ihre Verfahrensr\u00fcge richtet sich damit im Kern gegen die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung des FG. Mit der R\u00fcge materiell fehlerhafter Rechtsanwendung kann die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels jedoch nicht erreicht werden (z.B. BFH-Beschluss vom 17.11.2022&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;82\/21, Rz&nbsp;10).<\/li><li>cc) Zudem hat die Kl\u00e4gerin nicht hinreichend dargelegt, dass die Entscheidung des FG \u2011\u2011nach der insoweit ma\u00dfgeblichen materiell-rechtlichen Auffassung des FG\u2011\u2011 auf dem vermeintlichen Verfahrensmangel beruhen kann, zumal das FG davon ausgegangen ist, dass mit Beginn des Jahres 1998 eine Betriebsverpachtung im Ganzen von der D-GbR an die E-GmbH &amp; Co. KG vorlag.<\/li><li>Im \u00dcbrigen hat sich das FG im Rahmen seiner umfassenden Pr\u00fcfung des Vorliegens der Voraussetzungen einer Betriebsverpachtung im Ganzen (hierzu ab S.&nbsp;29 des FG-Urteils) unter anderem auch mit der Einbringung des ruhenden Betriebs durch C in die D-GbR im Jahr 1998 befasst. Dass es diese rechtlich anders beurteilt hat als die Kl\u00e4gerin diese (m\u00f6glicherweise) beurteilt wissen will, stellt keinen Verfahrensfehler dar.<\/li><li>3. Von einer Darstellung des Sachverhalts und einer weiter gehenden Begr\u00fcndung wird gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 FGO abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2, \u00a7&nbsp;139 Abs.&nbsp;4 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2025:B.230425.IVB46.24.0 BFH IV. Senat FGO \u00a7 116 Abs 3 S 3, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 2, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 3 vorgehend FG N\u00fcrnberg, 16. Oktober 2024, Az: 3 K 908\/21 Leits\u00e4tze 1. 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