{"id":78147,"date":"2025-12-26T16:09:33","date_gmt":"2025-12-26T14:09:33","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=78147"},"modified":"2025-12-26T16:09:33","modified_gmt":"2025-12-26T14:09:33","slug":"bfh-urteil-vom-16-juli-2025-i-r-1-23-%c2%a7-8c-kstg-und-wirkung-auf-ein-verlustausgleichsvolumen-des-vorjahres","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-16-juli-2025-i-r-1-23-%c2%a7-8c-kstg-und-wirkung-auf-ein-verlustausgleichsvolumen-des-vorjahres\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 16. Juli 2025, I R 1\/23: \u00a7 8c KStG und Wirkung auf ein Verlustausgleichsvolumen des Vorjahres"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2025:U.160725.IR1.23.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH I. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>KStG \u00a7 8c Abs 1 S 1, UmwStG 2006 \u00a7 2 Abs 4 S 1, UmwStG 2006 \u00a7 2 Abs 4 S 2, UmwStG 2006 \u00a7 4 Abs 2 S 2, UmwStG 2006 \u00a7 12 Abs 3 Halbs 2, EStG \u00a7 10d Abs 1 S 1, EStG \u00a7 10d Abs 1 S 5<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG K\u00f6ln, 08. Dezember 2022, Az: 13 K 198\/20<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Negative Eink\u00fcnfte, die im Wirtschaftsjahr des sch\u00e4dlichen Beteiligungserwerbs vor diesem Zeitpunkt angefallen sind, unterliegen zwar insoweit der Abzugsbeschr\u00e4nkung nach \u00a7&nbsp;8c des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes (KStG), als sie zum Beispiel nicht in die danach folgenden Wirtschaftsjahre vorgetragen werden k\u00f6nnen. \u00a7&nbsp;8c KStG schlie\u00dft es aber nicht aus, solche Eink\u00fcnfte mit einem im Vorjahr erwirtschafteten Verlustausgleichsvolumen (positiver Gesamtbetrag der Eink\u00fcnfte) steuermindernd zu verrechnen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts K\u00f6ln vom 08.12.2022&nbsp;&#8211; 13&nbsp;K&nbsp;198\/20 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin), eine GmbH, erwarb am 17.10.2018 Anteile im Nennwert von insgesamt 115.000&nbsp;\u20ac am 500.000&nbsp;\u20ac betragenden Stammkapital der E&nbsp;GmbH (GmbH). Da die \u00fcbrigen Anteile im Nennwert von 385.000&nbsp;\u20ac von der GmbH selbst gehalten wurden, war die Kl\u00e4gerin durch den Anteilserwerb zur alleinigen Gesellschafterin geworden.<\/li><li>Mit Vertrag vom 31.10.2018 \u00fcbertrug die GmbH als \u00fcbertragende Rechtstr\u00e4gerin ihr Verm\u00f6gen als Ganzes unter Aufl\u00f6sung ohne Abwicklung im Wege der Verschmelzung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;2 Nr.&nbsp;1, \u00a7\u00a7&nbsp;4&nbsp;ff., 46&nbsp;ff. des Umwandlungsgesetzes auf die Kl\u00e4gerin als \u00fcbernehmende Rechtstr\u00e4gerin ohne Gew\u00e4hrung von Gesellschaftsrechten (Verschmelzung durch Aufnahme). Als &#8222;Verschmelzungsstichtag&#8220; wurde in \u00a7&nbsp;2 des Vertrags der 30.09.2018 bestimmt. Die Kl\u00e4gerin sollte das Verm\u00f6gen der GmbH im Innenverh\u00e4ltnis &#8222;mit Wirkung zum Ablauf des 30.09.2018 (ab 01.10.2018, 0.00&nbsp;Uhr)&#8220; \u00fcbernehmen; von diesem Zeitpunkt an sollten die Gesch\u00e4fte der GmbH als f\u00fcr Rechnung der Kl\u00e4gerin gef\u00fchrt gelten. Die Verschmelzung wurde am 29.11.2018 in das Handelsregister eingetragen.<\/li><li>Die GmbH hatte im Veranlagungszeitraum 2017 (Streitjahr) ein zu versteuerndes Einkommen in H\u00f6he von 1.843.459&nbsp;\u20ac erzielt, das sie in ihrer K\u00f6rperschaftsteuererkl\u00e4rung deklarierte. Sie wurde zun\u00e4chst erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;164 Abs.&nbsp;1 der Abgabenordnung (AO) veranlagt.<\/li><li>Im darauffolgenden Wirtschaftsjahr 2018, das infolge der Verschmelzung der GmbH auf die Kl\u00e4gerin am 30.09.2018 endete, erzielte die GmbH einen Verlust in H\u00f6he von 14.058&nbsp;\u20ac, den sie in ihrer K\u00f6rperschaftsteuererkl\u00e4rung f\u00fcr 2018 deklarierte. Ein Antrag auf Abstandnahme vom Verlustr\u00fccktrag nach \u00a7&nbsp;10d Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;5 des Einkommensteuergesetzes in der f\u00fcr das Streitjahr geltenden Fassung (EStG) i.V.m. \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes in der f\u00fcr das Streitjahr geltenden Fassung (KStG) wurde in der Steuererkl\u00e4rung bez\u00fcglich dieses Verlusts nicht gestellt.<\/li><li>Mit Bescheid vom 30.09.2019 setzte der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) die K\u00f6rperschaftsteuer f\u00fcr 2018 hiervon ausgehend auf 0&nbsp;\u20ac fest; eine Verlustfeststellung unterblieb. Der Bescheid erging gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin als Rechtsnachfolgerin der GmbH. Unter den im Bescheid dargestellten Besteuerungsgrundlagen wies das FA den Verlust als &#8222;nach \u00a7&nbsp;8c KStG nicht ber\u00fccksichtigungsf\u00e4higen Verlust des laufenden Veranlagungszeitraums&#8220; aus. In den Erl\u00e4uterungen f\u00fchrte es aus, &#8222;aufgrund der erfolgten Anteils\u00fcbertragung (Verkauf und Verschmelzung) von 100&nbsp;%&#8220; komme die Verlustk\u00fcrzung nach \u00a7&nbsp;8c Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 KStG zum Tragen. Der bis zum 30.09.2018 erkl\u00e4rte Verlust in H\u00f6he von 14.058&nbsp;\u20ac sei damit vollst\u00e4ndig zu k\u00fcrzen.<\/li><li>Mit ihrem Einspruch gegen den K\u00f6rperschaftsteuerbescheid f\u00fcr 2018 begehrte die Kl\u00e4gerin den R\u00fccktrag des festgestellten Verlusts der GmbH in das Jahr 2017 und verwies dazu unter anderem auf das Senatsurteil vom 28.11.2018&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;41\/18 (BFH\/NV 2019, 1109). In dem angefochtenen Bescheid werde der Verlust als &#8222;nach \u00a7&nbsp;8c KStG nicht ber\u00fccksichtigungsf\u00e4higer Verlust des laufenden Veranlagungszeitraums&#8220; ausgewiesen. Diese Einstufung sei nur insoweit zutreffend, als der Verlust nicht auf zuk\u00fcnftige Veranlagungszeitr\u00e4ume vorgetragen werden k\u00f6nne. Zwar sehe \u00a7&nbsp;8c Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 KStG vor, dass die nicht genutzten Verluste nicht mehr abziehbar seien. Der Gesetzeswortlaut sage aber nichts dar\u00fcber aus, ob ein Verlustabzug im Wege des R\u00fccktrags und\/oder des Vortrags nicht mehr m\u00f6glich sei. Nach Sinn und Zweck der Regelung werde der Verlustr\u00fccktrag nicht ber\u00fchrt, da die Vorschrift lediglich verhindern wolle, dass fr\u00fcher entstandene Verluste durch einen Beteiligungserwerb wirtschaftlich \u00fcbertragen und durch personell ver\u00e4nderte Gesellschaften genutzt w\u00fcrden. Durch den R\u00fccktrag der bis zum 30.09.2018 bei der GmbH entstandenen Verluste nutze aber lediglich jene Gesellschaft den Verlust, die ihn wirtschaftlich getragen habe. Im Zeitraum bis zum 30.09.2018 seien unver\u00e4ndert dieselben Anteilseigner an der GmbH beteiligt gewesen.<\/li><li>Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos. Das FA machte geltend, es seien zum 30.09.2018 s\u00e4mtliche Anteile an der GmbH \u00fcbertragen worden, so dass der von ihr bis dahin erwirtschaftete Verlust von 14.058&nbsp;\u20ac gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;8c Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 KStG vollst\u00e4ndig zu k\u00fcrzen gewesen sei. Gem\u00e4\u00df Tz.&nbsp;2 des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 28.11.2017 (BStBl I 2017, 1645) sei die Abzugsbeschr\u00e4nkung auf alle nicht ausgeglichenen und nicht abgezogenen negativen Eink\u00fcnfte (nicht genutzte Verluste) anwendbar und umfasse insbesondere die Verluste nach \u00a7&nbsp;10d EStG (Verlustvor- und -r\u00fccktrag). Die Rechtsfolge des \u00a7&nbsp;8c KStG trete in dem Wirtschaftsjahr ein, in dem die 50&nbsp;%-Grenze des Anteilserwerbs \u00fcberschritten werde. Verluste, die bis zum Zeitpunkt des sch\u00e4dlichen Beteiligungserwerbs entstanden seien, d\u00fcrften mit danach entstandenen Gewinnen weder ausgeglichen noch von ihnen abgezogen und auch nicht in vorangegangene Veranlagungszeitr\u00e4ume zur\u00fcckgetragen werden.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin erhob insoweit keine Klage; vielmehr beantragte sie als Rechtsnachfolgerin der GmbH beim FA, den gegen\u00fcber der GmbH erlassenen K\u00f6rperschaftsteuerbescheid f\u00fcr das Streitjahr gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;164 Abs.&nbsp;2 AO dahingehend zu \u00e4ndern, dass das zu versteuernde Einkommen um den bis zum 30.09.2018 erkl\u00e4rten Verlust reduziert werde. Dies lehnte das FA mit Bescheid vom 06.12.2019 unter Verweis auf die Einspruchsentscheidung zur K\u00f6rperschaftsteuer 2018 ab.<\/li><li>Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob die Kl\u00e4gerin Klage vor dem Finanzgericht (FG) K\u00f6ln, der mit Urteil vom 08.12.2022&nbsp;&#8211; 13&nbsp;K&nbsp;198\/20 (Entscheidungen der Finanzgerichte \u2011\u2011EFG\u2011\u2011 2023, 584) stattgegeben wurde.<\/li><li>Dagegen richtet sich die Revision des FA, mit der es die Verletzung von Bundesrecht geltend macht und beantragt, das Verfahren bis zum Ergehen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) in der Sache 2&nbsp;BvL&nbsp;19\/17 auszusetzen, hilfsweise unter Aufhebung des Urteils des FG vom 08.12.2022&nbsp;&#8211; 13&nbsp;K&nbsp;198\/20 die Klage als unbegr\u00fcndet abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin hat sich zur Revision nicht ge\u00e4u\u00dfert und ist trotz ordnungsgem\u00e4\u00dfer Ladung zur m\u00fcndlichen Verhandlung nicht erschienen.<\/li><li>Das BMF ist dem Verfahren beigetreten und teilt die Rechtsansicht des FA, stellt aber keinen Antrag.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>1. Der Senat durfte gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;91 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ungeachtet des Nichterscheinens der Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung zur Sache verhandeln und entscheiden. Die Kl\u00e4gerin ist am 08.05.2025 unter Hinweis darauf, dass im Falle ihres Ausbleibens auch ohne sie verhandelt und entschieden werden kann, ordnungsgem\u00e4\u00df zum Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung geladen worden. Die Ladung wurde der Kl\u00e4gerin am 15.05.2025 zugestellt. Eine Aufhebung oder Verlegung des Verhandlungstermins wurde von der Kl\u00e4gerin nicht beantragt. Sie hat auch weder Gr\u00fcnde f\u00fcr eine Terminsaufhebung oder -verlegung vorgetragen noch sind solche ersichtlich.<\/li><li>2. Das Verfahren ist nicht nach \u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;74 FGO auszusetzen, da die im Verfahren 2&nbsp;BvL&nbsp;19\/17 vom BVerfG zu kl\u00e4rende Frage nach der Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit des \u00a7&nbsp;8c Satz&nbsp;2 KStG a.F.\/\u00a7&nbsp;8c Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 KStG nach Ma\u00dfgabe der Begr\u00fcndung zu III. im Streitfall nicht entscheidungserheblich ist.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">III.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 FGO). Das FG hat ohne Rechtsfehler dahin erkannt, dass der gegen\u00fcber der GmbH ergangene K\u00f6rperschaftsteuerbescheid 2017 vom 12.11.2018 auf Antrag der Kl\u00e4gerin (als Rechtsnachfolgerin der GmbH) gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;164 Abs.&nbsp;2 AO in der Weise zu \u00e4ndern war, dass das zu versteuernde Einkommen im Wege eines Verlustr\u00fccktrags um 14.058&nbsp;\u20ac reduziert wird.<\/li><li>1. Nach \u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 KStG i.V.m. \u00a7&nbsp;10d Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG sind negative Eink\u00fcnfte, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Eink\u00fcnfte nicht ausgeglichen werden, bis zu einem Betrag von 1.000.000&nbsp;\u20ac vom Gesamtbetrag der Eink\u00fcnfte des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums vorrangig vor anderen Abzugsbetr\u00e4gen abzuziehen (Verlustr\u00fccktrag). Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;10d Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;5 EStG ist auf Antrag des Steuerpflichtigen ganz oder teilweise von der Anwendung des \u00a7&nbsp;10d Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG abzusehen. Im Streitfall wurde nach den den Senat bindenden Feststellungen des FG (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO) von der Antragsm\u00f6glichkeit nach \u00a7&nbsp;10d Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;5 EStG kein Gebrauch gemacht. Damit verblieb es grunds\u00e4tzlich bei dem verpflichtenden Regelabzug nach \u00a7&nbsp;10d Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG in Gestalt des von Amts wegen vorzunehmenden Verlustr\u00fccktrags im h\u00f6chstm\u00f6glichen Umfang. Dem Verlustr\u00fccktrag zug\u00e4nglich sind dabei s\u00e4mtliche steuerbaren und steuerpflichtigen negativen Eink\u00fcnfte im Sinne des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 EStG, soweit sie nicht bereits bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Eink\u00fcnfte, also im Rahmen des Verlustausgleichs im Entstehungsjahr, ausgeglichen wurden. Ausgenommen sind allerdings solche negativen Eink\u00fcnfte, die nach der im Jahr ihrer Entstehung geltenden Rechtslage einem den Verlustr\u00fccktrag ausschlie\u00dfenden Verlustabzugsverbot unterliegen (vgl. Brandis\/Heuermann\/Vogel, \u00a7&nbsp;10d EStG Rz&nbsp;55; Pfirrmann in Kirchhof\/Seer, EStG, 24.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;10d Rz&nbsp;11; Schmidt\/Heinicke, EStG, 44.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;10d Rz&nbsp;11).<\/li><li>2. Im Streitfall schlie\u00dfen weder \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;3 Halbsatz&nbsp;2 i.V.m. \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 des Umwandlungssteuergesetzes in der f\u00fcr das Streitjahr ma\u00dfgeblichen Fassung (UmwStG 2006) noch \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;4 UmwStG 2006 den R\u00fccktrag des vom 01.01. bis zum 30.09.2018 auf Ebene der GmbH entstandenen Verlusts von 14.058&nbsp;\u20ac in das Streitjahr aus.<\/li><li>a) Soweit nach \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;3 Halbsatz&nbsp;2 i.V.m. \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 UmwStG 2006 unter anderem vom \u00fcbertragenden Rechtstr\u00e4ger nicht ausgeglichene negative Eink\u00fcnfte und damit auch laufende Verluste nicht im Zuge der Verschmelzung auf die \u00fcbernehmende K\u00f6rperschaft \u00fcbergehen, erfassen die Vorschriften ihrem eindeutigen Wortlaut nach nur den Verlust\u00fcbergang auf die \u00fcbernehmende K\u00f6rperschaft und lassen Verlustnutzungsm\u00f6glichkeiten, die sich auf Ebene der \u00fcbertragenden K\u00f6rperschaft ergeben, unber\u00fchrt. Da dies zwischen den Beteiligten nicht im Streit ist, bedarf es dazu keiner weiteren Ausf\u00fchrungen.<\/li><li>b) Nichts anderes folgt aus \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 UmwStG 2006, wonach f\u00fcr negative Eink\u00fcnfte des \u00fcbertragenden Rechtstr\u00e4gers im R\u00fcckwirkungszeitraum der Satz&nbsp;1 der Vorschrift entsprechend gilt. Danach ist der Ausgleich oder die Verrechnung eines \u00dcbertragungsgewinns mit bestimmten Verlusten et cetera nur zul\u00e4ssig, wenn dem \u00fcbertragenden Rechtstr\u00e4ger die Verlustnutzung auch ohne Anwendung von \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 und 2 UmwStG 2006 m\u00f6glich gewesen w\u00e4re.<\/li><li>Die Vorschrift soll verhindern, dass ein nach \u00a7&nbsp;8c KStG infolge eines sch\u00e4dlichen Beteiligungserwerbs in diesem Wirtschaftsjahr rechtlich untergegangener Verlust oder Zinsvortrag durch zur\u00fcckbezogene Umwandlung &#8222;wiederbelebt&#8220; wird (BTDrucks 16\/11108, S.&nbsp;33). Da \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 UmwStG 2006 aber nur die Verlustverrechnung mit einem verschmelzungsbedingten \u00dcbertragungsgewinn betrifft (vgl. van Lishaut in R\u00f6dder\/Herlinghaus\/van Lishaut, UmwStG, 3.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;2 Rz&nbsp;170; H\u00f6rtnagl in Schmitt\/H\u00f6rtnagl, Umwandlungsgesetz, Umwandlungssteuergesetz, 10.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;2 UmwStG Rz&nbsp;126; Lebelt in Widmann\/Mayer, Umwandlungsrecht, \u00a7&nbsp;2 UmwStG Rz&nbsp;206), k\u00e4me im Streitfall nur die Anwendung des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 UmwStG 2006 in Betracht. Diese Norm soll aber die Nutzung von vom \u00fcbertragenden Rechtstr\u00e4ger erwirtschafteten, aber aufgrund der R\u00fcckwirkung nach \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 UmwStG 2006 bereits dem \u00fcbernehmenden Rechtstr\u00e4ger zuzurechnenden laufenden Verlusten verhindern, damit solchen Verlusten, die in der Zeit nach dem steuerlichen \u00dcbertragungsstichtag bis zu dem nach \u00a7&nbsp;8c KStG sch\u00e4dlichen Ereignis angefallen sind (vgl. H\u00f6rtnagl in Schmitt\/H\u00f6rtnagl, Umwandlungsgesetz, Umwandlungssteuergesetz, 10.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;2 UmwStG Rz&nbsp;149; van Lishaut in R\u00f6dder\/Herlinghaus\/van Lishaut, UmwStG, 3.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;2 Rz&nbsp;170; Lebelt in Widmann\/Mayer, Umwandlungsrecht, \u00a7&nbsp;2 UmwStG Rz&nbsp;213; Pupeter in UmwStG&nbsp;&#8211; eKommentar, \u00a7&nbsp;2 Rz&nbsp;308).<\/li><li>Um einen solchen Verlust wird im Streitfall indessen nicht gestritten. Denn es geht hier, wie das FG zutreffend erkannt hat, nicht um die Nutzbarkeit von nach dem steuerlichen \u00dcbertragungsstichtag bei der \u00fcbertragenden GmbH angefallenen Verlusten auf Ebene der \u00fcbernehmenden Kl\u00e4gerin, sondern um den Abzug des bis zu diesem Stichtag von der GmbH erzielten Verlusts von ihrem (&#8222;eigenen&#8220;) Gesamtbetrag der Eink\u00fcnfte des Vorjahres.<\/li><li>3. Der von der Kl\u00e4gerin begehrte Verlustr\u00fccktrag wird \u2011\u2011entgegen den Einlassungen des FA und des BMF\u2011\u2011 auch nicht durch \u00a7&nbsp;8c Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 KStG (in der Fassung des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausf\u00e4llen beim Handel mit Waren im Internet und zur \u00c4nderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11.12.2018, BGBl I 2018, 2338, BStBl I 2018, 1377, vormals Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2) ausgeschlossen.<\/li><li>a) Danach sind, wenn innerhalb von f\u00fcnf Jahren mittelbar oder unmittelbar mehr als 50&nbsp;% des gezeichneten Kapitals, der Mitgliedschaftsrechte, der Beteiligungsrechte oder der Stimmrechte an einer K\u00f6rperschaft an einen Erwerber oder diesem nahestehende Personen \u00fcbertragen werden oder ein vergleichbarer Sachverhalt vorliegt (sch\u00e4dlicher Beteiligungserwerb), die bis zum sch\u00e4dlichen Beteiligungserwerb nicht genutzten Verluste vollst\u00e4ndig nicht mehr abziehbar.<\/li><li>b) Es steht zwischen den Beteiligten nicht (mehr) im Streit, dass zwar die Verschmelzung der GmbH auf die Kl\u00e4gerin als solche nicht zu einem sch\u00e4dlichen Beteiligungserwerb im Sinne des \u00a7&nbsp;8c Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 KStG bezogen auf die Anteile an der GmbH gef\u00fchrt hat, dass allerdings der im steuerlichen R\u00fcckwirkungszeitraum erfolgte Erwerb s\u00e4mtlicher Anteile der GmbH von deren \u00fcbrigen (Fremd-)Gesellschaftern als sch\u00e4dlicher Beteiligungserwerb zu qualifizieren ist. Die Kl\u00e4gerin hat nach den Feststellungen des FG mit Vertrag vom 17.10.2018 zwar nur Anteile im Nennwert von 115.000&nbsp;\u20ac am 500.000&nbsp;\u20ac betragenden Stammkapital der GmbH erworben, allerdings mindern die bereits von der GmbH gehaltenen eigenen Anteile im Nennwert von 385.000&nbsp;\u20ac die f\u00fcr \u00a7&nbsp;8c Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 KStG ma\u00dfgebliche Bezugsgr\u00f6\u00dfe, so dass es auf das Verh\u00e4ltnis der \u00fcbertragenen Bezugsgr\u00f6\u00dfe zum Betrag der um die eigenen Anteile gek\u00fcrzten Bezugsgr\u00f6\u00dfe ankommt (z.B. Suchanek in Herrmann\/Heuer\/Raupach \u2011\u2011HHR\u2011\u2011, \u00a7&nbsp;8c KStG Rz&nbsp;23; Brandis\/Heuermann\/Brandis, \u00a7&nbsp;8c KStG Rz&nbsp;45). Der Senat sieht dazu von weiteren Ausf\u00fchrungen ab.<\/li><li>c) Dem angefochtenen Urteil ist zu entnehmen, dass es f\u00fcr die Entscheidung des Streitfalls offenbleiben k\u00f6nne, ob der mit Vertrag vom 17.10.2018 erfolgte Beteiligungserwerb durch die Kl\u00e4gerin aufgrund der r\u00fcckwirkenden Verschmelzung der GmbH als bereits am 30.09.2018 vollzogen gelte oder wegen der R\u00fcckwirkungsfiktion des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 UmwStG (und der Qualifizierung der Aufw\u00e4rtsverschmelzung als sch\u00e4dlichem Beteiligungserwerb) steuerlich &#8222;eliminiert&#8220; werde. Dem ist zuzustimmen. Denn unabh\u00e4ngig davon, wie sich die R\u00fcckwirkung der Verschmelzung auf die Zuordnung des Beteiligungserwerbs zum Tatbestand auswirkt, f\u00fchrt die Rechtsfolgenanordnung des \u00a7&nbsp;8c Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 KStG nicht zu einem Ausschluss des von der Kl\u00e4gerin begehrten Verlustr\u00fccktrags.<\/li><li>aa) Die Finanzverwaltung vertritt \u2011\u2011wie auch im Streitfall\u2011\u2011 im BMF-Schreiben vom 28.11.2017 (BStBl I 2017, 1645, Tz.&nbsp;2 und 31 Satz&nbsp;2 und 3; s.a. Neumann in R\u00f6dder\/Herlinghaus\/Neumann, KStG, 2.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;8c Rz&nbsp;178; Lang in Bott\/Walter, KStG, \u00a7&nbsp;8c Rz&nbsp;73) die Auffassung, \u00a7&nbsp;8c KStG sei auf alle nicht ausgeglichenen und nicht abgezogenen negativen Eink\u00fcnfte (nicht genutzte Verluste) anwendbar und umfasse insbesondere auch die Verluste nach \u00a7&nbsp;10d EStG (Verlustvor- und -r\u00fccktrag). Verluste, die bis zum Zeitpunkt des sch\u00e4dlichen Beteiligungserwerbs entstanden seien, d\u00fcrften weder mit danach entstandenen Gewinnen ausgeglichen beziehungsweise von ihnen abgezogen noch in vorangegangene Veranlagungszeitr\u00e4ume zur\u00fcckgetragen werden.<\/li><li>bb) Dem steht die Rechtsauffassung des FG M\u00fcnster (Urteil vom 21.07.2016&nbsp;&#8211; 9&nbsp;K&nbsp;2794\/15&nbsp;K,F, EFG 2016, 1546) und auch die \u00fcberwiegende Meinung in der Literatur gegen\u00fcber, wonach negative Eink\u00fcnfte, die im Wirtschaftsjahr des sch\u00e4dlichen Beteiligungserwerbs dem Zeitraum vor dem Zeitpunkt dieses sch\u00e4dlichen Erwerbs zuzuordnen seien, zwar insoweit der Abzugsbeschr\u00e4nkung nach \u00a7&nbsp;8c Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 KStG unterl\u00e4gen, als sie nicht in die danach folgenden Wirtschaftsjahre vorgetragen werden k\u00f6nnten, es aber \u00a7&nbsp;8c KStG nicht verbiete, die im Wirtschaftsjahr des sch\u00e4dlichen Anteilserwerbs dem Zeitraum vor dem Zeitpunkt dieses Erwerbs zuzuordnenden Verluste in das Wirtschaftsjahr vor der Anteils\u00fcbertragung zur\u00fcckzutragen. Was nach den Grunds\u00e4tzen des Senatsurteils vom 30.11.2011&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;14\/11 (BFHE 236, 82, BStBl II 2012, 360) f\u00fcr einen unterj\u00e4hrigen Gewinn f\u00fcr den Ausgleich mit einem in den Vorjahren erwirtschafteten Verlust(-Vortrag) gelte (dem ausdr\u00fccklich folgend Urteil des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 24.04.2024&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;27\/21, BFH\/NV 2024, 1017, zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt), m\u00fcsse konsequenterweise auch auf einen unterj\u00e4hrigen Verlust \u00fcbertragen werden, da im Falle seines R\u00fccktrags ebenfalls keine Verlust\u00fcbertragung in den Zeitraum nach dem sch\u00e4dlichen Beteiligungserwerb erfolge (vgl. Suchanek\/Trinkaus, FinanzRundschau 2014, 889, 890; Oellerich, EFG 2016, 1551; Ronneberger, NWB Steuer- und Wirtschaftsrecht \u2011\u2011NWB\u2011\u2011 2016, 3300, 3304; Suchanek\/R\u00fcsch, Die Unternehmensbesteuerung 2018, 10, 13; Neyer, Deutsches Steuerrecht \u2011\u2011DStR\u2011\u2011 2018, 2245, 2247&nbsp;f.; Kraft\/Hohage, DStR 2023, 2648, 2650&nbsp;ff.; Brandis\/Heuermann\/Brandis, \u00a7&nbsp;8c KStG Rz&nbsp;56; Gohr in Schnitger\/Fehrenbacher, KStG, 2.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;8c Rz&nbsp;229; Hey in Tipke\/Lang, Steuerrecht, 25.&nbsp;Aufl., Rz&nbsp;11.56; Stock\/H\u00f6lscher in KStG&nbsp;&#8211; eKommentar, \u00a7&nbsp;8c Rz&nbsp;15; HHR\/Suchanek, \u00a7&nbsp;8c KStG Rz&nbsp;32; Roser in Gosch, KStG, 4.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;8c Rz&nbsp;96; Leibner\/D\u00f6tsch in D\u00f6tsch\/Pung\/M\u00f6hlenbrock (D\/P\/M), Die K\u00f6rperschaftsteuer, \u00a7&nbsp;8c KStG Rz&nbsp;159&nbsp;f.; Frotscher in Frotscher\/Dr\u00fcen, KStG\/GewStG\/UmwStG, \u00a7&nbsp;8c KStG Rz&nbsp;80a; Hackemann\/Sabel in M\u00f6ssner\/Oellerich\/Valta, K\u00f6rperschaftsteuergesetz, 6.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;8c Rz&nbsp;438).<\/li><li>cc) Der Senat schlie\u00dft sich der letztgenannten Auffassung und der Argumentation der Vorinstanz an.<\/li><li>aaa) Dem Wortlaut des \u00a7&nbsp;8c Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 KStG, dass im Falle eines sch\u00e4dlichen Beteiligungserwerbs die bis zu diesem Erwerb nicht genutzten Verluste &#8222;vollst\u00e4ndig nicht mehr abziehbar&#8220; sind, l\u00e4sst sich ein Ausschluss des Verlustr\u00fccktrags nicht eindeutig entnehmen (ebenso neben dem FG im angefochtenen Urteil z.B. Ronneberger, NWB 2016, 3300, 3304; Kraft\/Hohage, DStR 2023, 2648, 2650&nbsp;f.; a.A. Neumann in R\u00f6dder\/Herlinghaus\/Neumann, KStG, 2.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;8c Rz&nbsp;166). So ist das Wort &#8222;vollst\u00e4ndig&#8220; der Abgrenzungsaufgabe zu der fr\u00fcher in \u00a7&nbsp;8c Satz&nbsp;1 KStG a.F. geregelten quotalen Abzugsbeschr\u00e4nkung (&#8222;insoweit&#8220;) bei sch\u00e4dlichem Erwerb \u00fcber 25 bis 50&nbsp;% zuzuordnen (s. dazu BVerfG-Beschluss vom 29.03.2017&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvL&nbsp;6\/11, BVerfGE 145, 106, BStBl II 2017, 1082), ohne eine weitere rechtsfolgenbezogene Aussage zu treffen; und die &#8222;Nichtabziehbarkeit&#8220; steht \u2011\u2011wie sogleich (zu bbb) dargelegt\u2011\u2011 in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der tatbestandlich gesetzten zeitlichen Z\u00e4sur (Zeitpunkt des sch\u00e4dlichen Anteilserwerbs), die die Verlustnutzung in einer Wirtschaftsperiode zeitlich nach diesem Zeitpunkt ausschlie\u00dfen will.<\/li><li>bbb) Au\u00dferdem sprechen die Gesetzeshistorie und das Normtelos f\u00fcr die genannte Auslegung. Nach der Begr\u00fcndung des Gesetzentwurfs geht es bei \u00a7&nbsp;8c KStG um die Situation, dass sich die wirtschaftliche Identit\u00e4t einer Gesellschaft durch das wirtschaftliche Engagement eines anderen Anteilseigners oder Anteilseignerkreises \u00e4ndert. Die in fr\u00fcherer Zeit erwirtschafteten Verluste sollen in folgender Zeit unber\u00fccksichtigt bleiben, soweit sie auf dieses neue wirtschaftliche Engagement des neuen Anteilseigners (Anteilseignerkreises) entfallen (vgl. BTDrucks 16\/4841, S.&nbsp;75&nbsp;f.; s.a. BVerfG-Beschluss vom 29.03.2017&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvL&nbsp;6\/11, BVerfGE 145, 106, BStBl II 2017, 1082, Rz&nbsp;8&nbsp;f., 122&nbsp;ff.; umfassende Darstellung zur Gesetzesgenese und zur gesetzgeberischen Motivation bei Hohmann, Beschr\u00e4nkung des subjektbezogenen Verlusttransfers im Kapitalgesellschaftsrecht, 2017, S.&nbsp;128&nbsp;ff.). Erkennbar ist, dass der Gesetzgeber die Verlustnutzung mit der &#8222;wirtschaftlichen Identit\u00e4t der Gesellschaft&#8220;, die ausschlie\u00dflich auf den Anteilseignerkreis zur\u00fcckzuf\u00fchren ist, so dass die K\u00f6rperschaft nach dem sch\u00e4dlichen Beteiligungserwerb eine neue &#8222;wirtschaftliche Identit\u00e4t&#8220; eingenommen hat, verkn\u00fcpfen wollte. Fallen die wirtschaftliche Identit\u00e4t und die Erwirtschaftung des Verlusts aber \u2011\u2011wie im Streitfall\u2011\u2011 zusammen, besteht f\u00fcr eine Beschr\u00e4nkung des Verlustabzugs kein Anlass.<\/li><li>Diese Erw\u00e4gungen werden auch durch das Senatsurteil vom 30.11.2011&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;14\/11 (BFHE 236, 82, BStBl II 2012, 360; folgend: BFH-Urteil vom 24.04.2024&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;27\/21, BFH\/NV 2024, 1017, zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt) gest\u00fctzt, das allerdings den Fall eines bis zum unterj\u00e4hrigen sch\u00e4dlichen Beteiligungserwerb erzielten Gewinns bei einem bereits festgestellten verbleibenden Verlustvortrag zum 31.12. des Vorjahres betraf. Der Senat hat dazu ausgef\u00fchrt, dass Gegenstand des Verlustabzugsverbots nach \u00a7&nbsp;8c KStG entweder die Summe aus dem verbleibenden Verlustvortrag zum 31.12. des Vorjahres und dem &#8222;laufenden Verlust&#8220; bis zum sch\u00e4dlichen Beteiligungserwerb oder aber der Saldo aus dem verbleibenden Verlustvortrag zum 31.12. des Vorjahres und dem &#8222;laufenden Gewinn&#8220; bis zum sch\u00e4dlichen Beteiligungserwerb sein kann. Zu der letztgenannten Auslegung ist der Senat unter R\u00fcckgriff auf den vorgenannten Regelungszweck des \u00a7&nbsp;8c KStG gelangt; er hat damit bei einem unterj\u00e4hrigen sch\u00e4dlichen Beteiligungserwerb die M\u00f6glichkeit bejaht, einen bis zum Zeitpunkt des sch\u00e4dlichen Anteilserwerbs in diesem Wirtschaftsjahr erzielten Gewinn mit einem bisher noch nicht genutzten Verlust zu verrechnen. Die in fr\u00fcherer Zeit erwirtschafteten Verluste sollen danach (nur) f\u00fcr das &#8222;neue wirtschaftliche Engagement&#8220; unber\u00fccksichtigt bleiben. Dann aber spreche nichts daf\u00fcr, bei dieser Separierung ein vor diesem Zeitpunkt erzieltes positives Zwischenergebnis auszusparen, denn der bisher nicht ausgeglichene Verlust (Verlustvortrag) werde in der H\u00f6he eines bis zum sch\u00e4dlichen Beteiligungserwerb erzielten Gewinns gerade nicht f\u00fcr das &#8222;neue&#8220;, sondern noch f\u00fcr das &#8222;alte&#8220; wirtschaftliche Engagement genutzt.<\/li><li>ccc) Das FG hat die vorgenannten Erw\u00e4gungen zutreffend unter Berufung auf das Urteil des FG M\u00fcnster vom 21.07.2016&nbsp;&#8211; 9&nbsp;K&nbsp;2794\/15&nbsp;K,F (EFG 2016, 1546) auf den Streitfall \u00fcbertragen (vgl. auch Hey in Tipke\/Lang, Steuerrecht, 25.&nbsp;Aufl., Rz&nbsp;11.56; Brandis\/Heuermann\/Brandis, \u00a7&nbsp;8c KStG Rz&nbsp;56; Stock\/H\u00f6lscher, in KStG&nbsp;&#8211; eKommentar, \u00a7&nbsp;8c Rz&nbsp;15; Leibner\/D\u00f6tsch in D\/P\/M, Die K\u00f6rperschaftsteuer, \u00a7&nbsp;8c KStG Rz&nbsp;160; Frotscher in Frotscher\/Dr\u00fcen, KStG\/GewStG\/UmwStG, \u00a7&nbsp;8c KStG Rz&nbsp;80a; Kraft\/Hohage, DStR 2023, 2648, 2650&nbsp;ff.; a.A. Neumann\/Heuser, GmbHRundschau 2018, 21, 25). Danach wird ein Verlustr\u00fccktrag (im Wirtschaftsjahr bis zum Zeitpunkt des sch\u00e4dlichen Beteiligungserwerbs erzielter Verlust) ausgehend vom Regelungszweck des \u00a7&nbsp;8c KStG insgesamt nicht ber\u00fchrt, weil durch den Verlustr\u00fccktrag lediglich diejenigen Anteilseigner den Verlust nutzen, die ihn w\u00e4hrend ihres eigenen wirtschaftlichen Engagements auch erzielt haben (vgl. Leibner\/D\u00f6tsch in D\/P\/M, Die K\u00f6rperschaftsteuer, \u00a7&nbsp;8c KStG Rz&nbsp;160; Roser in Gosch, KStG, 4.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;8c Rz&nbsp;96). Es ergibt sich weder aus der Systematik des \u00a7&nbsp;8c KStG noch aus den zitierten Gesetzesmaterialien, dass der Gesetzgeber die Verlustnutzung durch eine Kapitalgesellschaft f\u00fcr Zeitr\u00e4ume einschr\u00e4nken wollte, in denen unver\u00e4ndert dieselben Anteilseigner an ihr beteiligt gewesen sind wie im Zeitraum der Verlustentstehung (diese zeit\u00fcbergreifende Sichtweise liegt im \u00dcbrigen erkennbar auch der Konzeption der &#8222;Stille-Reserven-Klausel&#8220; des \u00a7&nbsp;8c Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;5&nbsp;ff. KStG zugrunde). Eine sachliche Rechtfertigung f\u00fcr eine Versagung des Verlustr\u00fccktrags in solchen F\u00e4llen ist nicht erkennbar, denn letztlich geht es um die zweckgerichtete \u2011\u2011und damit auf die konkrete &#8222;wirtschaftliche Identit\u00e4t&#8220; der K\u00f6rperschaft ausgerichtete\u2011\u2011 Auslegung des Begriffs &#8222;nicht genutzter Verlust&#8220; (Brandis\/Heuermann\/Brandis, \u00a7&nbsp;8c KStG Rz&nbsp;56) und damit darum, dass (&#8222;nur&#8220;) der Erwerber keinen vom Ver\u00e4u\u00dferer erwirtschafteten Verlust nutzen k\u00f6nnen soll (R\u00f6der in H\u00fcttemann\/Sch\u00f6n, Unternehmenssteuerrecht, Rz&nbsp;5.236).<\/li><li>ddd) Ein im Wirtschaftsjahr des sch\u00e4dlichen Beteiligungserwerbs unterj\u00e4hrig bis zum Zeitpunkt seiner Verwirklichung angefallener Verlust stellt dabei auch kein &#8222;rein rechnerisches Teiljahresergebnis&#8220; dar, das als solches einem Verlustr\u00fccktrag aufgrund des Wortlauts und der Regelungssystematik des \u00a7&nbsp;10d Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG nicht zug\u00e4nglich w\u00e4re (so aber Lang in Bott\/Walter, KStG, \u00a7&nbsp;8c Rz&nbsp;73; \u00e4hnlich Neumann in R\u00f6dder\/Herlinghaus\/Neumann, KStG, 2.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;8c Rz&nbsp;166, 178). Zwar spricht die Norm von &#8222;negativen Eink\u00fcnften, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Eink\u00fcnfte nicht ausgeglichen werden&#8220;, und auch ein negativer Gesamtbetrag der Eink\u00fcnfte errechnet sich grunds\u00e4tzlich erst mit Ablauf des gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1, \u00a7&nbsp;31 Abs.&nbsp;1 KStG i.V.m. \u00a7&nbsp;25 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG dem Kalenderjahr entsprechenden Veranlagungszeitraums. Gleichwohl bezieht sich die Finanzverwaltung im BMF-Schreiben vom 28.11.2017 (BStBl I 2017, 1645, Tz.&nbsp;33 Satz&nbsp;3) auf einen &#8222;bis zum sch\u00e4dlichen Beteiligungserwerb erwirtschaftete[n] Gesamtbetrag der Eink\u00fcnfte&#8220;. Ein solches Verst\u00e4ndnis legt auch der Wortlaut des \u00a7&nbsp;8c Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 KStG nahe, in dem von den &#8222;bis zum sch\u00e4dlichen Beteiligungserwerb&#8220; nicht ausgeglichenen oder abgezogenen negativen Eink\u00fcnften (nicht genutzten Verlusten) die Rede ist, was sich nicht nur auf den Verlustausgleich, sondern auch auf den Abzug von Verlusten einschlie\u00dflich des Verlustr\u00fccktrags nach \u00a7&nbsp;10d Abs.&nbsp;1 EStG bezieht. Dem Gesetzgeber war insoweit also erkennbar bewusst, dass sch\u00e4dliche Beteiligungserwerbe nicht stets mit dem Kalenderjahresende zusammenfallen (Weiss\/Br\u00fchl, Deutsche Steuer-Zeitung \u2011\u2011DStZ\u2011\u2011 2018, 451, 456). Gerade dies spricht aber jedenfalls, was auch das FG hervorhebt, daf\u00fcr, \u00a7&nbsp;8c Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 KStG als Modifikation des allgemeinen Verlustverrechnungskonzepts nach \u00a7&nbsp;10d EStG zu verstehen (Weiss\/Br\u00fchl, DStZ 2018, 451, 456; Ronneberger, NWB 2016, 3300, 3303; Brandis\/Heuermann\/Brandis, \u00a7&nbsp;8c KStG Rz&nbsp;56; HHR\/Suchanek, \u00a7&nbsp;8c KStG Rz&nbsp;32; Leibner\/D\u00f6tsch in D\/P\/M, Die K\u00f6rperschaftsteuer, \u00a7&nbsp;8c KStG Rz&nbsp;160; a.A. Neumann in R\u00f6dder\/Herlinghaus\/Neumann, KStG, 2.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;8c Rz&nbsp;166), zumal nach dem sch\u00e4dlichen Beteiligungserwerb entstandene Verluste ohne Weiteres zur\u00fcckgetragen werden k\u00f6nnen (Urteil des FG M\u00fcnster vom 21.07.2016&nbsp;&#8211; 9&nbsp;K&nbsp;2794\/15&nbsp;K,F, EFG 2016, 1546; Weiss\/Br\u00fchl, DStZ 2018, 451, 456; Kraft\/Hohage, DStR 2023, 2648, 2652; s. zum Verlustr\u00fccktrag auf durch das Engagement des fr\u00fcheren Anteilseigners erwirtschaftete Gewinne des Vorjahres auch z.B. Leibner\/D\u00f6tsch in D\/P\/M, Die K\u00f6rperschaftsteuer, \u00a7&nbsp;8c KStG Rz&nbsp;159 und 150&nbsp;ff.; Lang in Bott\/Walter, KStG, \u00a7&nbsp;8c Rz&nbsp;74).<\/li><li>Bei dem von der GmbH in ihrem letzten Rumpfwirtschaftsjahr vom 01.01. bis zum 30.09.2018 erwirtschafteten Verlust in H\u00f6he von 14.058&nbsp;\u20ac handelt es sich zudem um einen mit dem Gesamtbetrag der Eink\u00fcnfte des Veranlagungszeitraums 2018 identischen Verlust, weil nach \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 KStG aufgrund der unterj\u00e4hrigen Verschmelzung der GmbH der Zeitraum vom 01.01. bis zum 30.09.2018 an die Stelle ihres nach dem Satz&nbsp;2 der Vorschrift grunds\u00e4tzlich dem Kalenderjahr entsprechenden Eink\u00fcnfteermittlungszeitraums tritt. \u00a7&nbsp;8c Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 KStG ordnet mit dem Zeitpunkt des sch\u00e4dlichen Beteiligungserwerbs eine eindeutige, zeitpunktgenaue Zuordnung an, die verhindern soll, dass vor dem Anteilseignerwechsel entstandene Verluste f\u00fcr das wirtschaftliche Engagement des neuen Anteilseigners genutzt werden. Insoweit sind auch das eigentlich geltende Jahressteuerprinzip der K\u00f6rperschaftsteuer nach \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 und 2 KStG sowie die veranlagungstechnischen Voraussetzungen des Verlustabzugs im Jahr des sch\u00e4dlichen Beteiligungserwerbs unbeachtlich, da es allein um die Bemessung der &#8222;nicht genutzten Verluste&#8220; im Sinne des \u00a7&nbsp;8c Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 KStG als Gegenstand der Verlustabzugsbeschr\u00e4nkung geht (Kraft\/Hohage, DStR 2023, 2648, 2651; HHR\/Suchanek, \u00a7&nbsp;8c KStR Rz&nbsp;32a).<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2025:U.160725.IR1.23.0 BFH I. Senat KStG \u00a7 8c Abs 1 S 1, UmwStG 2006 \u00a7 2 Abs 4 S 1, UmwStG 2006 \u00a7 2 Abs 4 S 2, UmwStG 2006 \u00a7 4 Abs 2 S 2, UmwStG 2006 \u00a7 12 Abs 3 Halbs 2, EStG \u00a7 10d Abs 1 S 1, EStG \u00a7 10d Abs 1 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-16-juli-2025-i-r-1-23-%c2%a7-8c-kstg-und-wirkung-auf-ein-verlustausgleichsvolumen-des-vorjahres\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 16. 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