{"id":78151,"date":"2025-12-27T12:07:59","date_gmt":"2025-12-27T10:07:59","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=78151"},"modified":"2025-12-27T12:07:59","modified_gmt":"2025-12-27T10:07:59","slug":"bfh-urteil-vom-29-juli-2025-x-r-23-24-21-formeller-buchfuehrungsmangel-bei-fehlendem-ausweis-von-stornobuchungen-auswahl-zwischen-mehreren-in-betracht-kommenden-schaetzungsmethoden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-29-juli-2025-x-r-23-24-21-formeller-buchfuehrungsmangel-bei-fehlendem-ausweis-von-stornobuchungen-auswahl-zwischen-mehreren-in-betracht-kommenden-schaetzungsmethoden\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 29. Juli 2025, X R 23-24\/21: Formeller Buchf\u00fchrungsmangel bei fehlendem Ausweis von Stornobuchungen; Auswahl zwischen mehreren in Betracht kommenden Sch\u00e4tzungsmethoden"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2025:U.290725.XR23.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH X. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>AO \u00a7 5, AO \u00a7 146 Abs 1 S 2, AO \u00a7 158, AO \u00a7 162 Abs 1, AO \u00a7 162 Abs 2, FGO \u00a7 96 Abs 1 S 1 Halbs 2<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz , 23. M\u00e4rz 2021, Az: 3 K 1862\/19<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Ein formeller Buchf\u00fchrungsmangel, der eine Sch\u00e4tzungsbefugnis nach \u00a7&nbsp;162 der Abgabenordnung (AO) begr\u00fcndet, kann nach der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung auch dann vorliegen, wenn ein Kassensystem Stornierungen zul\u00e4sst und diese systembedingt in den Tagesabschl\u00fcssen oder in den Z-Bons nicht ausgewiesen werden.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Finanzamt (FA) und Finanzgericht (FG) sind in der Wahl ihrer Sch\u00e4tzungsmethoden grunds\u00e4tzlich frei. Jedoch ist diese Freiheit bei mehreren in Betracht kommenden Sch\u00e4tzungsmethoden nach den allgemeinen f\u00fcr die Aus\u00fcbung pflichtgem\u00e4\u00dfen Ermessens (\u00a7&nbsp;5 AO) geltenden Grunds\u00e4tzen eingeschr\u00e4nkt.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Im Rahmen der Ermessensaus\u00fcbung sind tendenziell ungenauere Sch\u00e4tzungsmethoden gegen\u00fcber genaueren Sch\u00e4tzungsmethoden nachrangig. In der Regel ist der innere Betriebsvergleich im Verh\u00e4ltnis zum \u00e4u\u00dferen Betriebsvergleich als die zuverl\u00e4ssigere Sch\u00e4tzungsmethode anzusehen.<\/p>\n\n\n\n<p>4. FA und FG m\u00fcssen das Ergebnis ihrer Sch\u00e4tzung nachvollziehbar begr\u00fcnden. Eine fehlende oder nicht nachvollziehbare Begr\u00fcndung kann zu einem sachlich-rechtlichen Mangel des Urteils f\u00fchren, der auch ohne besondere R\u00fcge vom Revisionsgericht beanstandet werden kann.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision der Kl\u00e4ger werden die Urteile des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 23.03.2021&nbsp;&#8211; 3&nbsp;K&nbsp;1862\/19 und 3&nbsp;K&nbsp;1996\/20, soweit sich Letzteres auf die Umsatzsteuer und den Gewerbesteuermessbetrag 2011 bis 2013 bezieht, aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sachen werden insoweit an das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten der Verfahren \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) sind Eheleute und werden zur Einkommensteuer zusammen veranlagt.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger f\u00fchrte neben einer anderweitigen, gewinnbringenden gewerblichen Bet\u00e4tigung seit dem Jahr 2008 auch einen Gastronomiebetrieb. Um das Tagesgesch\u00e4ft k\u00fcmmerten sich zwei angestellte Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer. Der Gewinn wurde durch Betriebsverm\u00f6gensvergleich ermittelt.<\/li><li>F\u00fcr die Streitjahre 2011 bis 2013 hatte der Kl\u00e4ger bei Umsatzerl\u00f6sen in H\u00f6he von 507.108&nbsp;\u20ac (2011), 574.320&nbsp;\u20ac (2012) und 620.671&nbsp;\u20ac (2013) Gewinne beziehungsweise Verluste aus dem Gastronomiebetrieb in H\u00f6he von 3.454,23&nbsp;\u20ac (2011), 198,01&nbsp;\u20ac (2012) und .\/.&nbsp;5.957,05&nbsp;\u20ac (2013) erkl\u00e4rt.<\/li><li>Nach einer f\u00fcr die Streitjahre 2011 bis 2013 durchgef\u00fchrten Au\u00dfenpr\u00fcfung nahm der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) bei dem Gastronomiebetrieb Hinzusch\u00e4tzungen zu den Erl\u00f6sen und Ums\u00e4tzen mit der Begr\u00fcndung vor, dass die Buchf\u00fchrung formell nicht ordnungsgem\u00e4\u00df gewesen sei. Grund hierf\u00fcr war, dass die in den Streitjahren genutzte EDV-Kasse, die der Kl\u00e4ger von dem vorherigen Inhaber des Gastronomiebetriebs \u00fcbernommen hatte, als &#8222;Tagesabschl\u00fcsse&#8220; bezeichnete Belege ausgab, die zwar mit einem Datum versehen waren und eine Gesamtsumme auswiesen, aber nicht fortlaufend nummeriert waren. Es wurden auch keine Stornobuchungen aufgef\u00fchrt, obwohl diese m\u00f6glich waren. Des Weiteren enthielten die Belege keine Angaben zur jeweiligen Zahlungsweise, zu der Uhrzeit, zu der sie gefertigt worden waren, und dazu, ob es sich um den einzigen Tagesabschluss handelte oder ob an dem betreffenden Tag mehrere Tagesabschl\u00fcsse erstellt worden waren. Der Kl\u00e4ger hatte zudem weder eine Programmier- und Bedienungsanleitung noch Organisationsunterlagen f\u00fcr die Kasse vorlegen k\u00f6nnen. Schlie\u00dflich waren zu den Bilanzstichtagen keine Inventuren zur Ermittlung des Warenbestands durchgef\u00fchrt worden. Abgesehen von der Kassenf\u00fchrung und der fehlenden Inventur war die Buchhaltung, die die Pr\u00fcferin stichprobenartig \u00fcberpr\u00fcft hatte, im Wesentlichen ohne Beanstandung geblieben.<\/li><li>Eine sogenannte Ausbeutekalkulation hatte die Pr\u00fcferin f\u00fcr &#8222;nicht zielf\u00fchrend&#8220; gehalten und zur Begr\u00fcndung ausgef\u00fchrt, bei &#8222;Portionsgr\u00f6\u00dfen und Personalverk\u00f6stigung&#8220; habe es &#8222;so gro\u00dfe Unw\u00e4gbarkeiten gegeben&#8220;, dass eine betriebsinterne Kalkulation nicht m\u00f6glich gewesen sei. Stattdessen hatte sie Hinzusch\u00e4tzungen auf der Grundlage der vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) ver\u00f6ffentlichten Richtsatzsammlungen f\u00fcr das Kalenderjahr 2011 (BMF-Schreiben vom 21.06.2012, BStBl I 2012, 626) \u2011\u2011RSS 2011\u2011\u2011 vorgenommen, dabei aber, ebenfalls mit Blick auf die besonderen betrieblichen Gegebenheiten (&#8222;z.B. hochwertiger Wareneinkauf und hohe Abfallquote&#8220;), den untersten in der RSS 2011 f\u00fcr Gastronomiebetriebe ausgewiesenen Rohgewinnaufschlagsatz (186&nbsp;%) in Ansatz gebracht und von dem auf diese Weise kalkulierten Mehrergebnis zus\u00e4tzlich noch einen &#8222;Sicherheitsabschlag&#8220; von 30&nbsp;% vorgenommen. Hierzu hatte sie ausgef\u00fchrt, auch die Personalverk\u00f6stigung sei damit hinreichend ber\u00fccksichtigt worden.<\/li><li>Die Erl\u00f6se und Ums\u00e4tze des Kl\u00e4gers erh\u00f6hten sich dadurch f\u00fcr das Streitjahr 2011 um 82.212,62&nbsp;\u20ac (+&nbsp;16,21&nbsp;%), f\u00fcr das Streitjahr 2012 um 56.970,54&nbsp;\u20ac (+&nbsp;9,92&nbsp;%) und f\u00fcr das Streitjahr 2013 um 80.816,56&nbsp;\u20ac (+&nbsp;13,02&nbsp;%).<\/li><li>Die Kl\u00e4ger legten Einspr\u00fcche gegen die im Anschluss an die Au\u00dfenpr\u00fcfung ergangenen Bescheide \u00fcber Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuermessbetr\u00e4ge ein, mit denen sie die Sch\u00e4tzungen sowohl dem Grunde als auch der H\u00f6he nach angriffen. Sie machten unter anderem geltend, der Kl\u00e4ger habe, da die Kassenabrechnungen von den Fremdgesch\u00e4ftsf\u00fchrern vorgenommen worden seien, keinerlei Zugriff auf die Kasse und keinerlei Einfluss- oder Manipulationsm\u00f6glichkeiten in Bezug auf die Einnahmenerfassung gehabt. Zudem seien nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Falle einer Sch\u00e4tzung interne \u00dcberpr\u00fcfungsmethoden vorrangig anzuwenden, da diese zu genaueren Ergebnissen f\u00fchrten als externe Betriebsvergleiche oder statistische Methoden. Die Behauptung der Pr\u00fcferin, eine Nachkalkulation sei wegen der betrieblichen Gegebenheiten nicht m\u00f6glich gewesen, k\u00f6nne nicht nachvollzogen werden. Wieviel Fleisch bei den verschiedenen Gerichten im Durchschnitt eingesetzt werde und wie hoch die Abfallquoten seien, sei der Pr\u00fcferin mitgeteilt worden. Ein interner Betriebsvergleich mit den Rohgewinnaufschlags\u00e4tzen und den Betriebsgewinnen der Vorjahre zeige dar\u00fcber hinaus, dass die erkl\u00e4rten Erl\u00f6se in sich konsistent und plausibel seien. Eine Nachkalkulation h\u00e4tte dieses Ergebnis best\u00e4tigt. Eine Sch\u00e4tzung auf der Grundlage der Richtsatzsammlung sei daher unzul\u00e4ssig gewesen. Die Pr\u00fcferin sei selbst der Auffassung gewesen, dass die Richtsatzsammlung im vorliegenden Fall zu unzutreffenden Ergebnissen f\u00fchre, und habe den untersten Wert um 30&nbsp;% unterschritten. Dies sei allerdings ein willk\u00fcrlicher Wert, weil nicht nachvollzogen werden k\u00f6nne, warum der unterste Wert nicht um 40&nbsp;%, 50&nbsp;% oder 70&nbsp;% h\u00e4tte unterschritten werden m\u00fcssen. Auch m\u00fcsse generell die Tauglichkeit der amtlichen Richtsatzsammlung in Frage gestellt werden; denn es sei v\u00f6llig unklar, wie die Richts\u00e4tze entst\u00fcnden, welche Daten darin enthalten seien, welche Besonderheiten die erfassten Betriebe h\u00e4tten und ob sie in wirtschaftsschwachen oder in wirtschaftsstarken Regionen l\u00e4gen. Solange die Richtsatzsammlung eine &#8222;Black-Box&#8220; darstelle, k\u00f6nne der Datenbestand nicht als Vergleichsparameter herangezogen werden. Schlie\u00dflich habe die Betriebspr\u00fcfung au\u00dfer Acht gelassen, dass der Kl\u00e4ger in seinem anderen Betrieb v\u00f6llig unbeanstandete und korrekte Erkl\u00e4rungen eingereicht habe und mehrere Betriebspr\u00fcfungen ohne \u00c4nderungen abgeschlossen worden seien. Es passe \u00fcberhaupt nicht zum Bild des Kl\u00e4gers, dass er Einnahmen nicht ordnungsgem\u00e4\u00df erkl\u00e4rt haben solle.<\/li><li>Das FA wies die Einspr\u00fcche zur\u00fcck.<\/li><li>Die dagegen gerichtete Klage (Aktenzeichen&nbsp;3&nbsp;K&nbsp;1432\/17) hatte im ersten Rechtsgang keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) sah die Voraussetzungen f\u00fcr eine Sch\u00e4tzung der Besteuerungsgrundlagen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;162 der Abgabenordnung (AO) als erf\u00fcllt an. Es lie\u00df offen, ob sich im Streitfall Verst\u00f6\u00dfe gegen die formelle Ordnungsm\u00e4\u00dfigkeit der Kassenf\u00fchrung bereits daraus erg\u00e4ben, dass sich nicht feststellen lasse, ob und in welchem Umfang die EDV-Kasse Manipulationsm\u00f6glichkeiten zugelassen habe. Denn die Sch\u00e4tzungsbefugnis gr\u00fcnde sich zum einen bereits auf den \u2011\u2011zwischen den Beteiligten nicht streitigen\u2011\u2011 Umstand, dass Stornobuchungen jederzeit durch die Bediener der Kasse h\u00e4tten vorgenommen werden k\u00f6nnen, aber in den Tagesabschl\u00fcssen nicht ausgewiesen worden seien. Zum anderen folge aus der Tatsache, dass die Tagesabschl\u00fcsse keine Angaben dar\u00fcber enthielten, zu welcher Uhrzeit sie erstellt worden seien und ob es sich jeweils um den einzigen Tagesabschluss gehandelt habe, dass die vollst\u00e4ndige Dokumentation der Ums\u00e4tze nicht gew\u00e4hrleistet sei. Diese beiden M\u00e4ngel seien besonders schwerwiegend, so dass Hinzusch\u00e4tzungen auch ohne den konkreten Nachweis einer materiellen Unrichtigkeit des Buchf\u00fchrungsergebnisses gerechtfertigt und geboten gewesen seien.<\/li><li>Allerdings verwarf das FG die Aufschlagkalkulation des FA und nahm selbst eine Sch\u00e4tzung vor, indem es die Umsatzerl\u00f6se des Kl\u00e4gers auf der Grundlage einer vom FG selbst ermittelten Gr\u00f6\u00dfe &#8222;erzielbare Tageserl\u00f6se&#8220; durch &#8222;pauschale Sicherheitszuschl\u00e4ge&#8220; erh\u00f6hte. Andere Sch\u00e4tzungsmethoden k\u00e4men &#8222;wegen zu vieler Unw\u00e4gbarkeiten (Portionsgr\u00f6\u00dfe, Abfallquote, Personalverk\u00f6stigung)&#8220; und wegen ver\u00e4nderter betrieblicher Verh\u00e4ltnisse in den Folgejahren nicht in Betracht. Die vom FA angewandte Sch\u00e4tzungsmethode \u00fcberzeuge nicht, weil die H\u00f6he des vorgenommenen Abschlags nicht n\u00e4her begr\u00fcndet worden sei; es k\u00f6nne daher nicht nachvollzogen werden, weshalb das FA nicht einen anderen, geringeren oder h\u00f6heren Prozentsatz als zutreffend angesehen habe.<\/li><li>Da die eigene Sch\u00e4tzung des FG jedoch im Ergebnis zu h\u00f6heren Hinzusch\u00e4tzungsbetr\u00e4gen f\u00fchrte, best\u00e4tigte das FG unter Berufung auf das sogenannte Verb\u00f6serungsverbot die Hinzusch\u00e4tzung des FA auch der H\u00f6he nach.<\/li><li>Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kl\u00e4ger hin hob der erkennende Senat das im ersten Rechtsgang ergangene Urteil mit Beschluss vom 21.08.2019&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;120\/18 (BFH\/NV 2022, 744) auf und verwies die Sache an das FG zur\u00fcck. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte der Senat aus, das FG habe eine unzul\u00e4ssige \u00dcberraschungsentscheidung getroffen, indem es die Richtsatzsch\u00e4tzung des FA durch einen Sicherheitszuschlag ersetzt habe, ohne zuvor auf den beabsichtigten Wechsel der Sch\u00e4tzungsmethode hinzuweisen. Im \u00dcbrigen wies der Senat darauf hin, dass zwar gegen die Bejahung der Sch\u00e4tzungsbefugnis dem Grunde nach keine durchgreifenden Bedenken best\u00fcnden, die vom FG angef\u00fchrten Erw\u00e4gungen gegen die Vornahme eines inneren Betriebsvergleichs in Gestalt einer Aufschlagkalkulation aber nicht vollst\u00e4ndig \u00fcberzeugen k\u00f6nnten.<\/li><li>Im zweiten Rechtsgang trugen die Kl\u00e4ger erg\u00e4nzend vor, dass der Kl\u00e4ger Ende 2016 eine sogenannte fiskalisierte Kasse neu angeschafft habe, die nicht manipulierbar sei. Diese Kasse zeige im Verh\u00e4ltnis zu den Vorjahren keine h\u00f6heren Ums\u00e4tze und Gewinne. Auch dies belege, dass der Kl\u00e4ger die Erl\u00f6se im Streitzeitraum nicht manipuliert, sondern korrekt erfasst habe.<\/li><li>Das FG hat gleichwohl mit Urteilen vom 23.03.2021 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2022, 145) im Wesentlichen seine Entscheidung aus dem ersten Rechtsgang best\u00e4tigt. Es hat unter Berufung auf die Ausf\u00fchrungen des erkennenden Senats im Beschluss vom 21.08.2019&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;120\/18 (BFH\/NV 2022, 744) eine Sch\u00e4tzungsbefugnis dem Grunde nach erneut bejaht und ist in Bezug auf die Sch\u00e4tzungsmethode und die H\u00f6he der Hinzusch\u00e4tzung nunmehr dem FA gefolgt. Dieses habe bei seiner Sch\u00e4tzung ausdr\u00fccklich nicht den ansonsten \u00fcblichen mittleren Rohgewinnaufschlagsatz angewendet, sondern den untersten Rohgewinnaufschlagsatz. Damit habe das FA zugunsten der Kl\u00e4ger &#8222;gro\u00dfz\u00fcgig&#8220; alle Unsicherheiten ber\u00fccksichtigt, die eine Abweichung vom Mittelwert nach unten gebieten k\u00f6nnten, wie etwa die besonderen betrieblichen Gegebenheiten im Streitfall (hochwertiger Wareneinkauf, hohe Abfallquote, Personalverk\u00f6stigung). Mit dem zus\u00e4tzlichen Sicherheitsabschlag von 30&nbsp;% habe das FA weitere m\u00f6gliche Unsch\u00e4rfen ausreichend gew\u00fcrdigt. Das so gewonnene Sch\u00e4tzungsergebnis sei jedenfalls als ma\u00dfvoll anzusehen und auch wirtschaftlich m\u00f6glich. Andere Sch\u00e4tzungsmethoden st\u00fcnden im Streitfall nicht zur Verf\u00fcgung. Im Ergebnis seien daher die Sch\u00e4tzungen des FA rechtlich nicht zu beanstanden.<\/li><li>Mit ihrer Revision greifen die Kl\u00e4ger die rechtliche Beurteilung des FG sowohl hinsichtlich der Sch\u00e4tzungsbefugnis dem Grunde nach als auch in Bezug auf die H\u00f6he der Sch\u00e4tzung an. Dar\u00fcber hinaus machen sie Verfahrensm\u00e4ngel geltend.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger beantragen,<br \/>das vorinstanzliche Urteil sowie die Einkommensteuerbescheide 2011 bis 2013, jeweils vom 22.04.2016, und die Einspruchsentscheidung vom 30.03.2017 aufzuheben.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt,<br \/>das vorinstanzliche Urteil sowie die Umsatzsteuerbescheide und die Bescheide \u00fcber die Gewerbesteuermessbetr\u00e4ge 2011 bis 2013, jeweils vom 22.04.2016, und die Einspruchsentscheidung vom 30.03.2017 aufzuheben.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revisionen zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Es erwidert erg\u00e4nzend, es gebe keinen Rechtssatz, dass interne Betriebsvergleiche den externen grunds\u00e4tzlich vorzuziehen seien. Zwar habe sich der Senat in seinem Urteil vom 25.03.2015&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;20\/13 (BFHE 249, 390, BStBl II 2015, 743) f\u00fcr einen Vorrang derjenigen Sch\u00e4tzungsmethoden, die die individuellen Verh\u00e4ltnisse des jeweiligen Steuerpflichtigen ber\u00fccksichtigten, gegen\u00fcber dem Zeitreihenvergleich ausgesprochen, und zwar f\u00fcr den Fall, dass die Buchf\u00fchrung des Steuerpflichtigen formell nicht ordnungsgem\u00e4\u00df sei, materielle Unrichtigkeiten aber nicht konkret h\u00e4tten nachgewiesen werden k\u00f6nnen. Jedoch habe der Senat ausdr\u00fccklich auch darauf hingewiesen, dass er damit nicht von der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung abweiche, der zufolge der Steuerpflichtige grunds\u00e4tzlich keinen Anspruch auf die Anwendung einer bestimmten Sch\u00e4tzungsmethode habe. Vor diesem Hintergrund stelle die amtliche Richtsatzsammlung nach wie vor ein wichtiges Hilfsmittel f\u00fcr die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen dar, das als Sch\u00e4tzungsgrundlage herangezogen werden d\u00fcrfe. Im \u00dcbrigen sei eine Nachkalkulation auch deshalb nicht m\u00f6glich gewesen, weil die hierzu erforderlichen Einzeldaten nicht mehr vorhanden seien. Insbesondere sei nicht bekannt, was im Einzelnen verkauft worden sei und wof\u00fcr das Fleisch (jeweils) eingesetzt worden sei. Die Betriebspr\u00fcferin habe dies nicht kl\u00e4ren k\u00f6nnen.<\/li><li>Das BMF ist den Verfahren gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;122 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beigetreten. Einen eigenen Antrag hat es nicht gestellt.<\/li><li>Mit Beschluss vom 29.07.2025 sind die Verfahren X&nbsp;R&nbsp;23\/21 und X&nbsp;R&nbsp;24\/21 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der angefochtenen Urteile und zur Zur\u00fcckverweisung der Sachen zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 FGO).<\/li><li>Zwar hat das FG zutreffend eine Sch\u00e4tzungsbefugnis dem Grunde nach bejaht (unter 1.). Allerdings ist die vom FG unter Verwendung von Kennzahlen der amtlichen Richtsatzsammlung des BMF sowie eines griffweisen Abschlags vorgenommene Hinzusch\u00e4tzung nicht nachvollziehbar begr\u00fcndet worden und kann daher nicht auf ihre Angemessenheit hin \u00fcberpr\u00fcft werden (unter 2.). Da dem Senat keine eigene Sch\u00e4tzungsbefugnis zukommt, muss die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckverwiesen werden (unter 3.). Der Senat weist erg\u00e4nzend und nicht tragend darauf hin, dass erhebliche Zweifel an der Eignung der Richtsatzsammlung in ihrer bisherigen Form als Grundlage f\u00fcr eine Sch\u00e4tzung bestehen (unter 4.).<\/li><li>1. Das FG hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise entschieden, dass im Streitfall eine Sch\u00e4tzungsbefugnis dem Grunde nach bestand.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;162 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO hat die Finanzbeh\u00f6rde die Besteuerungsgrundlagen zu sch\u00e4tzen, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann. \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;2 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;162 AO gibt dem FG eine eigene Sch\u00e4tzungsbefugnis.<\/li><li>aa) Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;162 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 AO ist insbesondere dann zu sch\u00e4tzen, wenn der Steuerpflichtige \u00fcber seine Angaben keine ausreichenden Aufkl\u00e4rungen zu geben vermag oder weitere Auskunft oder eine Versicherung an Eides statt verweigert oder seine Mitwirkungspflicht nach \u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;2 AO verletzt.<\/li><li>Nach \u00a7&nbsp;162 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 AO gilt das Gleiche, wenn der Steuerpflichtige B\u00fccher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu f\u00fchren hat, nicht vorlegen kann, wenn die Buchf\u00fchrung oder die Aufzeichnungen der Besteuerung nicht nach \u00a7&nbsp;158 Abs.&nbsp;2 AO \u2011\u2011in den Streitjahren: \u00a7&nbsp;158 AO a.F.\u2011\u2011 zugrunde gelegt werden oder wenn tats\u00e4chliche Anhaltspunkte f\u00fcr die Unrichtigkeit oder Unvollst\u00e4ndigkeit der vom Steuerpflichtigen gemachten Angaben zu steuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsverm\u00f6gensmehrungen bestehen und der Steuerpflichtige die Zustimmung nach \u00a7&nbsp;93 Abs.&nbsp;7 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 AO nicht erteilt.<\/li><li>Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;158 AO a.F. sind die Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen, die den Vorschriften der \u00a7\u00a7&nbsp;140 bis 148 AO entsprechen, der Besteuerung zugrunde zu legen, soweit nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalls kein Anlass ist, ihre sachliche Richtigkeit zu beanstanden.<\/li><li>bb) Formelle Buchf\u00fchrungsm\u00e4ngel berechtigen nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung nur insoweit zur Sch\u00e4tzung, als sie Anlass geben, die sachliche Richtigkeit des Buchf\u00fchrungsergebnisses anzuzweifeln (z.B. Senatsurteil vom 25.03.2015&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;20\/13, BFHE 249, 390, BStBl II 2015, 743, Rz&nbsp;34; BFH-Urteile vom 12.12.2017&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;5\/14, BFH\/NV 2018, 602, Rz&nbsp;38, vom 16.12.2021&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;2\/18, BFH\/NV 2022, 313, Rz&nbsp;32, und vom 16.12.2021&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;1\/18, BFH\/NV 2022, 305, Rz&nbsp;43; Senatsbeschl\u00fcsse vom 12.07.2017&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;16\/17, BFHE 257, 523, BFH\/NV 2017, 1204, Rz&nbsp;56, und vom 21.08.2019&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;120\/18, BFH\/NV 2022, 744, Rz&nbsp;21).<\/li><li>Ein formeller Buchf\u00fchrungsmangel liegt nach der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn ein Kassensystem Stornierungen zul\u00e4sst und diese systembedingt in den Tagesabschl\u00fcssen beziehungsweise in den Z-Bons nicht ausgewiesen werden. Denn infolge des fehlenden Ausweises solcher Stornierungen ist nicht mehr feststellbar, ob lediglich Fehlbuchungen korrigiert oder aber auch regul\u00e4re, nach \u00a7&nbsp;146 Abs.&nbsp;1 AO zu erfassende Einnahmebuchungen gel\u00f6scht worden sind (BFH-Beschluss vom 14.08.2018&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;2\/18, BFH\/NV 2019, 1, Rz&nbsp;10, m.w.N.; Senatsbeschluss vom 21.08.2019&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;120\/18, BFH\/NV 2022, 744, Rz&nbsp;21).<\/li><li>Auch wenn ein solcher Mangel im Allgemeinen noch keinen sicheren Schluss auf die tats\u00e4chliche Verk\u00fcrzung von Einnahmen und folglich auf die sachliche Unrichtigkeit der Buchf\u00fchrung zul\u00e4sst, gibt es doch in diesem Fall systembedingt keine Gew\u00e4hr mehr f\u00fcr die Vollst\u00e4ndigkeit der Erfassung der Bareinnahmen. Bei einem Betrieb, der \u00fcberwiegend Bargesch\u00e4fte t\u00e4tigt, stellt dies die gesamte Buchf\u00fchrung in Frage und nimmt daher dem Buchf\u00fchrungsergebnis die Beweiskraftwirkung des \u00a7&nbsp;158 AO a.F. (vgl. Senatsurteile vom 21.02.1990&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;54\/87, BFH\/NV 1990, 683, unter 1.e, und vom 25.03.2015&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;20\/13, BFHE 249, 390, BStBl II 2015, 743, Rz&nbsp;27; BFH-Urteil vom 14.12.2011&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;5\/10, BFH\/NV 2012, 1921, Rz&nbsp;34; BFH-Beschluss vom 14.08.2018&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;2\/18, BFH\/NV 2019, 1, Rz&nbsp;10; Senatsbeschluss vom 08.08.2019&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;117\/18, BFH\/NV 2019, 1219, Rz&nbsp;18). Es bedarf in solchen F\u00e4llen keines Nachweises, dass das Kassensystem tats\u00e4chlich manipuliert wurde und tats\u00e4chlich Betriebseinnahmen verk\u00fcrzt wurden.<\/li><li>Eine nachtr\u00e4gliche Erg\u00e4nzung der Dokumentation oder eine anderweitige Heilung des Mangels ist in einem solchen Fall ebenfalls nicht m\u00f6glich (Senatsurteil vom 25.03.2015&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;20\/13, BFHE 249, 390, BStBl II 2015, 743, Rz&nbsp;27; Senatsbeschluss vom 21.08.2019&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;120\/18, BFH\/NV 2022, 744, Rz&nbsp;21).<\/li><li>b) Unter Ber\u00fccksichtigung dieser Rechtsgrunds\u00e4tze hat das FG im Streitfall zu Recht eine Sch\u00e4tzungsbefugnis dem Grunde nach bejaht.<\/li><li>aa) Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Buchf\u00fchrung des Kl\u00e4gers wegen des fehlenden Ausweises der vom Kassensystem erm\u00f6glichten Stornierungen in den jeweiligen Tagesabschl\u00fcssen und der M\u00f6glichkeit, mehrere Tagesabschl\u00fcsse an einem Tag zu fertigen, unter gravierenden formellen M\u00e4ngeln leidet, die ihr die Beweiskraftwirkung des \u00a7&nbsp;158 AO a.F. nehmen. Dies gen\u00fcgt nach den vorstehenden Grunds\u00e4tzen bereits, eine Sch\u00e4tzungsbefugnis des FA und des FG nach \u00a7&nbsp;162 AO zu begr\u00fcnden.<\/li><li>bb) Unerheblich ist in Anbetracht dessen, ob und in welchem Umfang die von dem Kl\u00e4ger in den Streitjahren genutzte EDV-Kasse weitere, \u00fcber den Nichtausweis von Stornierungen hinausgehende Manipulationsm\u00f6glichkeiten zugelassen hat. Die von den Kl\u00e4gern beantragte Vernehmung der in diesem Zusammenhang benannten Zeugen war daher ebenso wenig geboten wie die Einholung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens. Eine Heilung des Buchf\u00fchrungsmangels ist nicht ersichtlich und bei der von dem Kl\u00e4ger verwendeten Kasse auch nicht mehr denkbar.<\/li><li>Damit er\u00fcbrigen sich auch die von den Kl\u00e4gern hierzu erhobenen Verfahrensr\u00fcgen. Sie sind f\u00fcr den Streitfall nicht entscheidungserheblich.<\/li><li>2. Zwar waren demnach FA und FG im Streitfall dem Grunde nach zur Sch\u00e4tzung befugt. Die von dem FG vorgenommene Hinzusch\u00e4tzung auf der Grundlage eines Rohgewinnaufschlagsatzes von 186&nbsp;% abz\u00fcglich eines &#8222;Sicherheitsabschlags&#8220; von 30&nbsp;% ist aber nicht nachvollziehbar begr\u00fcndet worden.<\/li><li>a) Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;162 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 AO (i.V.m. \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;2 FGO) sind bei der Sch\u00e4tzung alle Umst\u00e4nde zu ber\u00fccksichtigen, die f\u00fcr sie von Bedeutung sind. Die daraus resultierenden Sch\u00e4tzungsergebnisse m\u00fcssen schl\u00fcssig, wirtschaftlich m\u00f6glich und vern\u00fcnftig sein (s. statt vieler Senatsurteil vom 17.06.2020&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;26\/18, BFH\/NV 2021, 314, Rz&nbsp;23).<\/li><li>aa) Unter diesen Voraussetzungen sind FA und FG in der Wahl ihrer Sch\u00e4tzungsmethoden grunds\u00e4tzlich frei (unter (1)). Eingeschr\u00e4nkt wird diese Freiheit durch die allgemein geltenden gesetzlichen Grenzen der Ermessensaus\u00fcbung (unter (2)).<\/li><li>(1) Der BFH hat wiederholt den Grundsatz best\u00e4tigt, dass das FA und gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;162 AO auch das FG in der Wahl ihrer Sch\u00e4tzungsmethoden frei sind. Es ist letztlich Sache der Tatsacheninstanz, zu entscheiden, welcher Sch\u00e4tzungsmethode sie sich bedienen will, vorausgesetzt, diese ist geeignet, ein vern\u00fcnftiges und der Wirklichkeit entsprechendes Ergebnis zu erzielen. Der Steuerpflichtige selbst hat keinen Anspruch auf die Anwendung einer bestimmten Sch\u00e4tzungsmethode. Weder das FA noch das FG sind zudem grunds\u00e4tzlich verpflichtet, das aufgrund einer Sch\u00e4tzungsmethode gewonnene Ergebnis durch die Anwendung einer weiteren Sch\u00e4tzungsmethode zu \u00fcberpr\u00fcfen oder zu untermauern (BFH-Urteil vom 16.12.2021&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;1\/18, BFH\/NV 2022, 305, Rz&nbsp;49; Senatsbeschl\u00fcsse vom 07.02.2017&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;79\/16, BFH\/NV 2017, 774, Rz&nbsp;25, und vom 21.07.2017&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;167\/16, BFH\/NV 2017, 1447, Rz&nbsp;18, jeweils m.w.N.).<\/li><li>(2) Allerdings ergibt sich aus \u00a7&nbsp;5 AO in Verbindung mit dem Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit, dass die Wahlfreiheit des FA beziehungsweise des FG bei der Auswahl zwischen mehreren in Betracht kommenden Sch\u00e4tzungsmethoden nach den allgemeinen f\u00fcr die Aus\u00fcbung pflichtgem\u00e4\u00dfen Ermessens geltenden Grunds\u00e4tzen eingeschr\u00e4nkt ist und dass dabei auch Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitserw\u00e4gungen anzustellen sind.<\/li><li>(a) Jede Sch\u00e4tzung hat zum Ziel, Besteuerungsgrundlagen mit Hilfe von Wahrscheinlichkeits\u00fcberlegungen zu ermitteln, wenn eine sichere Tatsachenfeststellung trotz des Bem\u00fchens um Aufkl\u00e4rung nicht m\u00f6glich ist. Ermessensleitend ist deshalb das Ziel, die Besteuerungsgrundlagen durch Wahrscheinlichkeits\u00fcberlegungen so zu bestimmen, dass sie der Wirklichkeit m\u00f6glichst nahekommen. Kommt eine bestimmte Sch\u00e4tzungsmethode diesem Ziel voraussichtlich n\u00e4her als eine andere, ist die erstgenannte Sch\u00e4tzungsmethode unter Ermessensgesichtspunkten vorzugsw\u00fcrdig (Senatsurteil vom 25.03.2015&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;20\/13, BFHE 249, 390, BStBl II 2015, 743, Rz&nbsp;60; ebenso BFH-Urteile vom 16.12.2021&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;1\/18, BFH\/NV 2022, 305, Rz&nbsp;50, und vom 23.11.2023&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;15\/21, BFHE 283, 42, BStBl II 2024, 361, Rz&nbsp;30).<\/li><li>Die weitgehende Freiheit des FA und des FG besteht folglich nur dann, wenn mehrere gleich geeignete Sch\u00e4tzungsmethoden zur Auswahl stehen (s.a. Kulosa, DB 2015, 1797, 1798). Ist dies nicht der Fall, wird das Ermessen von FA und FG eingeschr\u00e4nkt. Sie m\u00fcssen sich f\u00fcr diejenige Sch\u00e4tzungsmethode entscheiden, welche die gr\u00f6\u00dfere Gew\u00e4hr daf\u00fcr bietet, mit zumutbarem Aufwand das wahrscheinlichere Ergebnis zu erzielen (so zutreffend Seer in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;162 AO Rz&nbsp;52). Tendenziell ungenauere Methoden sind gegen\u00fcber genaueren Methoden nachrangig (vgl. Senatsurteil vom 25.03.2015&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;20\/13, BFHE 249, 390, BStBl II 2015, 743, Rz&nbsp;59; Kulosa, DB 2015, 1797, 1798).<\/li><li>(b) Die Wahrscheinlichkeit, dass eine Sch\u00e4tzung der Wirklichkeit m\u00f6glichst nahekommt, wird umso gr\u00f6\u00dfer sein, je umfangreicher und detaillierter sich der der Sch\u00e4tzung zugrunde gelegte Sachverhalt (Ausgangssachverhalt) aufkl\u00e4ren l\u00e4sst und je zuverl\u00e4ssiger die angewandte Sch\u00e4tzungsmethode ist. Eine genaue Bestimmung der Besteuerungsgrundlagen kann allerdings im Sch\u00e4tzungswege trotz Bem\u00fchens um Zuverl\u00e4ssigkeit allenfalls zuf\u00e4llig erreicht werden (BFH-Urteile vom 26.04.1983&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;38\/82, BFHE 138, 323, BStBl II 1983, 618, unter 4.a, b, und vom 18.12.1984&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;195\/82, BFHE 142, 558, BStBl II 1986, 226, unter 2.).<\/li><li>(c) Unterschieden wird (unter anderem) zwischen Umsatzsch\u00e4tzungen durch \u00e4u\u00dferen und durch inneren Betriebsvergleich.<\/li><li>Im Allgemeinen haftet dem \u00e4u\u00dferen Betriebsvergleich ein starkes Unsicherheitsmoment an, da kaum ein Betrieb dem anderen gleicht. Daher ist grunds\u00e4tzlich ein innerer Betriebsvergleich als die zuverl\u00e4ssigere Sch\u00e4tzungsmethode anzusehen (BFH-Urteil vom 26.04.1983&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;38\/82, BFHE 138, 323, BStBl II 1983, 618, unter 4.c). Zwar ist auch eine Nachkalkulation nicht frei von Unsicherheiten; doch ist hier die M\u00f6glichkeit von Fehlern st\u00e4rker eingeengt (BFH-Urteil vom 26.04.1983&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;38\/82, BFHE 138, 323, BStBl II 1983, 618, unter 4.c).<\/li><li>Eine besondere Form des \u00e4u\u00dferen Betriebsvergleichs ist die sogenannte Richtsatzsch\u00e4tzung, also eine Sch\u00e4tzung anhand der Kennzahlen der amtlichen Richtsatzsammlung des BMF. Diese Sch\u00e4tzungsmethode wird von der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung bislang als grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssig anerkannt (vgl. u.a. aus j\u00fcngerer Zeit BFH-Urteile vom 16.12.2021&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;1\/18, BFH\/NV 2022, 305, Rz&nbsp;60, und vom 16.12.2021&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;2\/18, BFH\/NV 2022, 313, Rz&nbsp;49; Senatsbeschluss vom 08.08.2019&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;117\/18, BFH\/NV 2019, 1219, Rz&nbsp;37; BFH-Beschl\u00fcsse vom 14.08.2018&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;2\/18, BFH\/NV 2019, 1, Rz&nbsp;20; vom 01.08.2014&nbsp;&#8211; V&nbsp;S&nbsp;16\/14&nbsp;(PKH), BFH\/NV 2014, 1768, Rz&nbsp;25, sowie vom 05.12.2007&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;4\/07, BFH\/NV 2008, 587, unter 1.c; ebenso zum Steuerstrafrecht Urteile des Bundesgerichtshofs \u2011\u2011BGH\u2011\u2011 vom 08.03.2022&nbsp;&#8211; 1&nbsp;StR&nbsp;360\/21, Zeitschrift f\u00fcr Wirtschafts- und Steuerstrafrecht \u2011\u2011wistra\u2011\u2011 2022, 338, Rz&nbsp;13; BGH-Beschl\u00fcsse vom 11.03.2021&nbsp;&#8211; 1&nbsp;StR&nbsp;521\/20, Neue Zeitschrift f\u00fcr Strafrecht 2021, 743, Rz&nbsp;14, und vom 14.05.2020&nbsp;&#8211; 1&nbsp;StR&nbsp;6\/20, wistra 2021, 28, Rz&nbsp;25, jeweils m.w.N.).<\/li><li>bb) Sowohl das FA als auch das FG m\u00fcssen das Ergebnis ihrer Sch\u00e4tzung nachvollziehbar begr\u00fcnden.<\/li><li>(1) Sie m\u00fcssen die der Sch\u00e4tzung zugrunde liegenden konkreten, betriebsbezogenen Annahmen benennen, damit die Beteiligten \u2011\u2011und auch das Revisionsgericht\u2011\u2011 nachpr\u00fcfen k\u00f6nnen, ob die Sch\u00e4tzung den gesetzlichen Vorgaben entspricht, ob sie also insbesondere schl\u00fcssig, wirtschaftlich m\u00f6glich und vern\u00fcnftig ist (vgl. Senatsurteile vom 19.07.2011&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;48\/08, BFH\/NV 2011, 2032, Rz&nbsp;20, und vom 20.03.2017&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;11\/16, BFHE 258, 272, BStBl II 2017, 992, Rz&nbsp;52; BFH-Urteil vom 18.12.1984&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;195\/82, BFHE 142, 558, BStBl II 1986, 226, unter 3.).<\/li><li>Das FA und das FG haben darzulegen, wie sie ihre \u00dcberzeugung gewonnen haben und dass die \u00dcberzeugungsbildung in rechtlich zul\u00e4ssiger und einwandfreier Weise zustande gekommen ist (BFH-Urteil vom 16.12.2021&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;1\/18, BFH\/NV 2022, 305, Rz&nbsp;48, m.w.N.; Senatsurteil vom 28.11.2023&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;3\/22, BFHE 283, 66, BStBl II 2024, 329, Rz&nbsp;56). Zwar ist die tatrichterliche \u00dcberzeugungsbildung revisionsrechtlich nur eingeschr\u00e4nkt \u00fcberpr\u00fcfbar, sie muss aber gleichwohl verstandesm\u00e4\u00dfig einsichtig und logisch nachvollziehbar sein. Sie darf keine inneren Widerspr\u00fcche aufweisen, l\u00fcckenhaft oder unklar sein oder gegen die Denkgesetze oder gesichertes Erfahrungswissen versto\u00dfen. Au\u00dferdem muss sie sich auf festgestellte Tatsachen st\u00fctzen.<\/li><li>(2) Die Begr\u00fcndungspflicht gilt auch dann, wenn eine griffweise Sch\u00e4tzung in Form eines Sicherheitszuschlags oder -abschlags vorgenommen werden soll (vgl. Senatsurteil vom 20.03.2017&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;11\/16, BFHE 258, 272, BStBl II 2017, 992, Rz&nbsp;51). Denn auch solche Zu- oder Abschl\u00e4ge m\u00fcssen in einem vern\u00fcnftigen, nachvollziehbaren Verh\u00e4ltnis zu den erkl\u00e4rten oder nicht erkl\u00e4rten Einnahmen stehen.<\/li><li>Dementsprechend muss, ungeachtet der Zweifel, die der Senat zuletzt an der Belastbarkeit der Richtsatzsch\u00e4tzung ge\u00e4u\u00dfert hat (Senatsbeschluss vom 14.12.2022&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;19\/21, BFHE 278, 428, Rz&nbsp;26, m.w.N.; Senatsurteil vom 18.06.2025&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;19\/21, zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt; s. dazu unter 4.), auch eine griffweise Sch\u00e4tzung, die sich der Kennzahlen der Richtsatzsammlung des BMF bedient, die unter II.2.a&nbsp;aa dargestellten Anforderungen erf\u00fcllen und die Wahl der Kennzahl bei etwaigen Besonderheiten nachvollziehbar begr\u00fcnden.<\/li><li>(3) Sind diese Voraussetzungen nicht erf\u00fcllt, kann dies bereits einen sachlich-rechtlichen Mangel des Urteils begr\u00fcnden, der auch ohne besondere R\u00fcge vom Revisionsgericht beanstandet werden kann (vgl. allgemein zur gerichtlichen \u00dcberzeugungsbildung nach \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;1 FGO Senatsurteil vom 16.09.2015&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;43\/12, BFHE 251, 37, BStBl II 2016, 48, Rz&nbsp;40).<\/li><li>b) Den genannten Anforderungen entspricht die Begr\u00fcndung des FG nicht.<\/li><li>aa) Das FG hat ausgef\u00fchrt (auf S.&nbsp;13 des angefochtenen Urteils), es sehe im Streitfall eine &#8222;Sch\u00e4tzung mittels amtlicher Richts\u00e4tze als geeignete Sch\u00e4tzungsmethode an&#8220;; andere Sch\u00e4tzungsmethoden k\u00e4men im Streitfall nicht in Betracht. Gleichzeitig hat das FG aber, ebenso wie zuvor das FA, deutlich gemacht, dass die Richtsatzsammlung seiner Ansicht nach ungeeignet ist, die besonderen Gegebenheiten des Betriebs des Kl\u00e4gers zu erfassen. Sie haben daher \u2011\u2011wie eingangs dargelegt\u2011\u2011 den untersten in der RSS 2011 f\u00fcr Gastronomiebetriebe ausgewiesenen Rohgewinnaufschlagsatz von 186&nbsp;% in Ansatz gebracht und von dem auf diese Weise kalkulierten Mehrergebnis zus\u00e4tzlich noch einen &#8222;Sicherheitsabschlag&#8220; von 30&nbsp;% vorgenommen.<\/li><li>Diese Vorgehensweise ist aber tats\u00e4chlich keine Richtsatzsch\u00e4tzung mehr, sondern letztlich eine griffweise Sch\u00e4tzung. Sie hat zwar den unteren Rahmensatz der Richtsatzsammlung als Ausgangspunkt gew\u00e4hlt, gelangt aber durch einen griffweisen Abschlag hiervon zu einem ebenfalls griffweisen Sicherheitsaufschlag, der sich deutlich au\u00dferhalb (hier: unterhalb) der vom BMF ausgewiesenen Richtsatzspanne bewegt.<\/li><li>bb) Die Begr\u00fcndungsanforderungen, die nach der Rechtsprechung an eine griffweise Sch\u00e4tzung zu stellen sind, erf\u00fcllt das angefochtene Urteil nicht.<\/li><li>Das FG hatte im ersten Rechtsgang noch selbst ausgef\u00fchrt (auf S.&nbsp;21 des Urteils vom 14.08.2018), die von dem FA angewandte Sch\u00e4tzungsmethode \u00fcberzeuge nicht, weil das FA die H\u00f6he des Abschlags von 30&nbsp;% nicht n\u00e4her begr\u00fcndet habe. Das FG k\u00f6nne deshalb nicht nachvollziehen, weshalb das FA nicht einen anderen, geringeren oder h\u00f6heren Prozentsatz als zutreffend angesehen habe.<\/li><li>Der Senat h\u00e4lt diesen Einwand auch weiterhin f\u00fcr berechtigt. Folglich h\u00e4tte das FG im zweiten Rechtsgang seine nunmehr vertretene Auffassung, dass das vom FA gewonnene Sch\u00e4tzungsergebnis &#8222;jedenfalls als ma\u00dfvoll anzusehen und auch wirtschaftlich m\u00f6glich&#8220; sei, n\u00e4her begr\u00fcnden m\u00fcssen. Denn ohne eine entsprechende Begr\u00fcndung kann auch der Senat nicht nachvollziehen, weshalb das FG inzwischen einen (Sicherheits-)Abschlag von 30&nbsp;% von einem auf der Grundlage der amtlichen Richtsatzsammlung angesetzten Wert f\u00fcr zutreffend erachtet und warum nicht ein geringerer oder h\u00f6herer Prozentsatz besser geeignet erscheint, &#8222;noch weitere m\u00f6gliche Unsch\u00e4rfen ausreichend&#8220; \u2011\u2011wie es in dem angefochtenen Urteil hei\u00dft\u2011\u2011 zu w\u00fcrdigen.<\/li><li>Die \u00dcberzeugungsbildung des FG ist in diesem Punkt l\u00fcckenhaft. Dies stellt einen sachlich-rechtlichen Mangel des angefochtenen Urteils dar, der auch ohne besondere R\u00fcge vom Senat beanstandet werden kann und hier die Aufhebung des angefochtenen Urteils rechtfertigt.<\/li><li>cc) Ungeachtet dessen ist auch die nach den oben (unter II.2.a&nbsp;aa&nbsp;(2)) dargestellten Grunds\u00e4tzen sowohl gegen\u00fcber der Richtsatzsch\u00e4tzung als auch gegen\u00fcber der griffweisen Sch\u00e4tzung grunds\u00e4tzlich vorrangige Sch\u00e4tzungsmethode der Aufschlagkalkulation vom FG nicht mit tragf\u00e4higen Erw\u00e4gungen ausgeschlossen worden.<\/li><li>Obgleich der Senat in seinem Beschluss vom 21.08.2019&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;120\/18 (BFH\/NV 2022, 744, Rz&nbsp;28, a.E.) ausdr\u00fccklich darauf hingewiesen hatte, dass die von dem FG im ersten Rechtsgang ge\u00e4u\u00dferten Vorbehalte gegen einen inneren Betriebsvergleich in Form einer Ausbeutekalkulation (dort auf S.&nbsp;20&nbsp;f.) &#8222;nicht vollst\u00e4ndig&#8220; \u00fcberzeugten, hat das FG im zweiten Rechtsgang diese Ausf\u00fchrungen w\u00f6rtlich wiederholt (hier auf S.&nbsp;13&nbsp;f.), ohne weitere Gr\u00fcnde zu nennen und ohne die bislang von ihm ge\u00e4u\u00dferten Gr\u00fcnde n\u00e4her zu erl\u00e4utern.<\/li><li>An der fehlenden \u00dcberzeugungskraft dieser Ausf\u00fchrungen hat sich allerdings nichts ge\u00e4ndert. Warum die vom FG genannten betrieblichen Besonderheiten wie (au\u00dferordentliche) Portionsgr\u00f6\u00dfen, (hohe) Abfallquoten und (h\u00f6here) Personalverk\u00f6stigung nicht im Rahmen einer Aufschlagkalkulation durch den Ansatz entsprechend h\u00f6herer Werte ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnen, ist f\u00fcr den Senat so nicht nachvollziehbar. Unklar bleibt damit auch, weshalb eine Richtsatzsch\u00e4tzung oder \u2011\u2011wie hier tats\u00e4chlich vorgenommen\u2011\u2011 eine griffweise Sch\u00e4tzung genauer sein soll als eine Aufschlagkalkulation, selbst wenn es bei den genannten Unw\u00e4gbarkeiten bleiben sollte. Dass die Nachkalkulation durch die Ber\u00fccksichtigung solcher Besonderheiten aufwendiger wird, ist nicht ohne Weiteres einsichtig, weil allein die Verwendung m\u00f6glicherweise ungew\u00f6hnlicher Zahlen die Berechnung nicht aufwendiger macht, und w\u00e4re im \u00dcbrigen kein hinreichender Grund, davon Abstand zu nehmen, solange der Aufwand f\u00fcr das zur Sch\u00e4tzung berufene Finanzamt oder Finanzgericht zumutbar bleibt.<\/li><li>Soweit das FA in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat vorgetragen hat, es l\u00e4gen tats\u00e4chlich keine Einzeldaten zu den in den Streitjahren verkauften Gerichten und zum Wareneinsatz vor, hat das FG dazu bislang keine Feststellungen getroffen.<\/li><li>3. Die Vorentscheidung war aufzuheben. Die Sache ist nicht spruchreif. Eine eigene Sch\u00e4tzungsbefugnis steht dem BFH \u2011\u2011als Rechtsinstanz\u2011\u2011 nicht zu (Senatsurteil vom 19.07.2011&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;48\/08, BFH\/NV 2011, 2032, Rz&nbsp;22).<\/li><li>a) Da die Revision somit insgesamt zur Urteilsaufhebung und zur Zur\u00fcckverweisung an das FG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung f\u00fchrt, ist auch \u00fcber die weiteren vom Kl\u00e4ger erhobenen Verfahrensr\u00fcgen nicht mehr zu entscheiden.<\/li><li>b) F\u00fcr den dritten Rechtsgang weist der Senat ohne Bindungswirkung auf Folgendes hin:<\/li><li>aa) Sollte das FG zu dem Ergebnis kommen, dass, wie vom FA im Revisionsverfahren vorgetragen, tats\u00e4chlich keine Einzeldaten zu den in den Streitjahren verkauften Gerichten und zum Wareneinsatz vorliegen, w\u00e4re eine Aufschlagkalkulation auf der Grundlage von Daten der Streitjahre (wohl) ausgeschlossen.<\/li><li>bb) Die Gr\u00fcnde, die das FG gegen einen inneren Betriebsvergleich auf der Grundlage der Betriebsdaten der Folgejahre vorgebracht hat, \u00fcberzeugen den erkennenden Senat allerdings nicht.<\/li><li>Zwar f\u00fchrt das FG an, dass es in den Folgejahren Erh\u00f6hungen der Verkaufspreise und der Materialkosten gegeben habe; es legt aber nicht dar, warum es nicht m\u00f6glich sein soll, diese Erh\u00f6hungen entsprechend zu korrigieren und die korrigierten Daten dann auf die Streitjahre zu \u00fcbertragen. Die vom FG dar\u00fcber hinaus angef\u00fchrten \u00c4nderungen bei den Personalkosten sind f\u00fcr den Rohgewinnaufschlag ohne Belang, weil Personalkosten nicht in die Ermittlung des Rohgewinnaufschlagsatzes einflie\u00dfen.<\/li><li>Die auf diese Weise gewonnenen Daten w\u00e4ren jedenfalls \u2011\u2011aller Voraussicht nach\u2011\u2011 eher geeignet, den betrieblichen Gegebenheiten des gesch\u00e4tzten Betriebs m\u00f6glichst nahezukommen, als es ein letztlich gegriffener Sicherheitszuschlag ist, der zun\u00e4chst an Daten der amtlichen Richtsatzsammlung ankn\u00fcpft und sodann einen weiteren pauschalen Abschlag vorsieht.<\/li><li>c) K\u00e4me das FG zu dem Ergebnis, dass im Streitfall weder eine Aufschlagkalkulation noch ein innerer Betriebsvergleich auf der Grundlage der Betriebsdaten der Folgejahre m\u00f6glich ist, bliebe nur eine griffweise Sch\u00e4tzung in Form eines Sicherheitszuschlags zu den von dem Kl\u00e4ger erkl\u00e4rten Betriebsergebnissen.<\/li><li>Hinsichtlich der H\u00f6he eines solchen Sicherheitszuschlags w\u00e4re gegebenenfalls auch zu ber\u00fccksichtigen, dass dem FG zufolge keine belastbaren Anhaltspunkte f\u00fcr konkrete materielle M\u00e4ngel bei der Einnahmenerfassung festgestellt werden konnten. Des Weiteren w\u00e4re dem Vorbringen des Kl\u00e4gers nachzugehen, dass er Ende 2016 eine sogenannte fiskalisierte Kasse angeschafft habe, die im Verh\u00e4ltnis zu den Vorjahren keine h\u00f6heren Ums\u00e4tze und Gewinne zeige. Schlie\u00dflich spr\u00e4che wohl auch der Gesichtspunkt, dass nach dem unwidersprochenen Vortrag des Kl\u00e4gers sein weiterer Gewerbebetrieb, mit dem er erhebliche Gewinne erzielt hat, bisher ohne Beanstandung geblieben sei, gegen allzu hohe Hinzusch\u00e4tzungsbetr\u00e4ge.<\/li><li>4. Erg\u00e4nzend und nicht tragend weist der Senat schlie\u00dflich \u2011\u2011auch unter Bezugnahme auf seinen Beschluss vom 14.12.2022&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;19\/21 (BFHE 278, 428)\u2011\u2011 darauf hin, dass erhebliche Zweifel an der Eignung der Richtsatzsammlung in ihrer bisherigen Form als Grundlage f\u00fcr eine Sch\u00e4tzung bestehen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Senatsurteil vom 18.06.2025&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;19\/21 (zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt) Bezug genommen.<\/li><li>5. Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2025:U.290725.XR23.21.0 BFH X. Senat AO \u00a7 5, AO \u00a7 146 Abs 1 S 2, AO \u00a7 158, AO \u00a7 162 Abs 1, AO \u00a7 162 Abs 2, FGO \u00a7 96 Abs 1 S 1 Halbs 2 vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz , 23. M\u00e4rz 2021, Az: 3 K 1862\/19 Leits\u00e4tze 1. Ein formeller Buchf\u00fchrungsmangel, der eine Sch\u00e4tzungsbefugnis &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-29-juli-2025-x-r-23-24-21-formeller-buchfuehrungsmangel-bei-fehlendem-ausweis-von-stornobuchungen-auswahl-zwischen-mehreren-in-betracht-kommenden-schaetzungsmethoden\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 29. Juli 2025, X R 23-24\/21: Formeller Buchf\u00fchrungsmangel bei fehlendem Ausweis von Stornobuchungen; Auswahl zwischen mehreren in Betracht kommenden Sch\u00e4tzungsmethoden<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-78151","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/78151","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=78151"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/78151\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=78151"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=78151"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=78151"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}