{"id":78153,"date":"2025-12-27T12:12:05","date_gmt":"2025-12-27T10:12:05","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=78153"},"modified":"2025-12-27T12:12:05","modified_gmt":"2025-12-27T10:12:05","slug":"bfh-urteil-vom-03-september-2025-x-r-1-24-besteuerung-deutscher-rentner-in-portugal-status-des-residente-nao-habitual-im-dba-portugal","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-03-september-2025-x-r-1-24-besteuerung-deutscher-rentner-in-portugal-status-des-residente-nao-habitual-im-dba-portugal\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 03. September 2025, X R 1\/24: Besteuerung deutscher Rentner in Portugal &#8211; Status des &#8222;residente n\u00e3o habitual&#8220; im DBA-Portugal"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2025:U.030925.XR1.24.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH X. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>DBA PRT Art 3 Abs 2, DBA PRT Art 14 Abs 1 S 1, DBA PRT Art 18, DBA PRT Art 22 Abs 1 S 1, DBA PRT Art 22 Abs 1 S 2, DBA PRT Art 14 Abs 2, EStG \u00a7 22 Nr 1 S 3 Buchst a DBuchst aa, EStG \u00a7 49 Abs 1 Nr 7, GG Art 3 Abs 1, FGO \u00a7 120 Abs 2, FGO \u00a7 120 Abs 3, EStG VZ 2019<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz , 15. November 2023, Az: 1 K 2026\/22<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Rentenzahlungen, die ein fr\u00fcherer Freiberufler aus einem berufsst\u00e4ndischen Versorgungswerk erh\u00e4lt, fallen unter die Auffangklausel des Art.&nbsp;22 DBA-Portugal und sind insbesondere nicht als Eink\u00fcnfte aus selbst\u00e4ndiger Arbeit (Art.&nbsp;14 DBA-Portugal) anzusehen.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Die in Art.&nbsp;22 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 DBA-Portugal enthaltene R\u00fcckfallklausel (Subject-to-tax-Klausel) ist dahingehend auszulegen, dass das Besteuerungsrecht f\u00fcr aus der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) gezahlte Renten, das grunds\u00e4tzlich beim Ans\u00e4ssigkeitsstaat (hier: Portugiesische Republik \u2011\u2011Portugal\u2011\u2011) liegt, an Deutschland zur\u00fcckf\u00e4llt, wenn es sich beim Steuerpflichtigen um eine neu nach Portugal zugezogene Person handelt, die dort aufgrund eines vor dem 01.04.2020 bei der portugiesischen Steuerverwaltung gestellten Antrags den Status eines &#8222;residente n\u00e3o habitual&#8220; hat und mit ihren Renteneink\u00fcnften in den ersten zehn Jahren steuerfrei gestellt wird.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Kl\u00e4gers gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 15.11.2023&nbsp;&#8211; 1&nbsp;K&nbsp;2026\/22 wird als unzul\u00e4ssig verworfen, soweit sie den Versp\u00e4tungszuschlag zur Einkommensteuer 2019 betrifft.<\/p>\n\n\n\n<p>In Bezug auf die Einkommensteuer 2019 wird die Revision des Kl\u00e4gers mit der Ma\u00dfgabe als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen, dass das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 15.11.2023&nbsp;&#8211; 1&nbsp;K&nbsp;2026\/22 aus verfahrensrechtlichen Gr\u00fcnden aufgehoben und die Klage erneut abgewiesen wird.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der einzeln veranlagte Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) lebt nach seinen Angaben seit Dezember 2018 in Portugal. Er bezog \u2011\u2011neben anderen Eink\u00fcnften\u2011\u2011 im Streitjahr 2019 von einem deutschen berufsst\u00e4ndischen Versorgungswerk Rentenzahlungen von 193.941&nbsp;\u20ac (davon Rentennachzahlungen 157.000&nbsp;\u20ac) und von einer deutschen Lebensversicherungsgesellschaft (L) Rentenzahlungen von 254.506&nbsp;\u20ac (davon Rentennachzahlungen 157.130&nbsp;\u20ac). Zu den Rechtsgrundlagen der beiden Rentenzahlungen hat das Finanzgericht (FG) keine Feststellungen getroffen.<\/li><li>Im angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2019 vom 22.06.2021 sch\u00e4tzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) die Besteuerungsgrundlagen wegen Nichtabgabe der Steuererkl\u00e4rung und setzte die Einkommensteuer auf 82.521&nbsp;\u20ac fest. Er behandelte die vom Versorgungswerk geleisteten Zahlungen als Rente aus der Basisversorgung nach \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Buchst.&nbsp;a Doppelbuchst.&nbsp;aa des Einkommensteuergesetzes (EStG) und unterwarf den gesetzlichen Besteuerungsanteil der Einkommensteuer. Die von L gezahlte Rente sah das FA als abgek\u00fcrzte Leibrente an (\u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Buchst.&nbsp;a Doppelbuchst.&nbsp;bb Satz&nbsp;5 EStG i.V.m. \u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;2 der Einkommensteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung) und legte der Besteuerung einen Ertragsanteil von 7&nbsp;% zugrunde. Ferner setzte das FA wegen Nichtabgabe der Steuererkl\u00e4rung einen Versp\u00e4tungszuschlag von 1.309&nbsp;\u20ac fest.<\/li><li>Im anschlie\u00dfenden Einspruchsverfahren reichte der Kl\u00e4ger die Einkommensteuererkl\u00e4rung nach. Au\u00dferdem \u00fcbermittelte er eine Bescheinigung der portugiesischen Steuerbeh\u00f6rde \u00fcber seine steuerliche Ans\u00e4ssigkeit in der Portugiesischen Republik \u2011\u2011Portugal\u2011\u2011 (&#8222;resid\u00eancia fiscal&#8220;) sowie die Zuerkennung des Status als &#8222;residente n\u00e3o habitual&#8220; (RNH-Status) f\u00fcr den Zeitraum von 2019 bis 2028. Er machte geltend, das Besteuerungsrecht f\u00fcr die Renten liege nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Portugiesischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Verm\u00f6gen vom 15.07.1980 (BGBl II 1982, 129) \u2011\u2011DBA-Portugal\u2011\u2011 beim Ans\u00e4ssigkeitsstaat Portugal.<\/li><li>Nach den Feststellungen des FG zum portugiesischen Recht bedeutete der RNH-Status nach damaliger Rechtslage, dass eine aus einem anderen Staat neu nach Portugal zugezogene Person zehn Jahre lang keine portugiesische Einkommensteuer auf Renten und bestimmte andere Eink\u00fcnfte zahlen muss.<\/li><li>Die Einspr\u00fcche hatten nur insoweit Erfolg, als das FA die Einkommensteuer im Hinblick auf die Angaben des Kl\u00e4gers zu seinen Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung auf 76.272&nbsp;\u20ac herabsetzte. In Bezug auf die beiden Renten f\u00fchrte das FA aus, diese seien zu Recht in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) besteuert worden. Zwar liege das Besteuerungsrecht gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;22 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 DBA-Portugal grunds\u00e4tzlich bei Portugal als dem Ans\u00e4ssigkeitsstaat. Weil Portugal die Renteneink\u00fcnfte aufgrund des RNH-Status des Kl\u00e4gers jedoch nicht besteuere, weise die R\u00fcckfallklausel des Art.&nbsp;22 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 DBA-Portugal wieder Deutschland das Besteuerungsrecht zu.<\/li><li>Den Versp\u00e4tungszuschlag minderte das FA angesichts der Herabsetzung der Einkommensteuer auf 1.184&nbsp;\u20ac und wies auch diesen Einspruch im \u00dcbrigen zur\u00fcck, da der Versp\u00e4tungszuschlag rechtm\u00e4\u00dfig und ermessensgerecht sei.<\/li><li>Mit seinen \u2011\u2011gegen die Festsetzungen sowohl der Einkommensteuer als auch des Versp\u00e4tungszuschlags gerichteten und sp\u00e4ter vom FG verbundenen\u2011\u2011 Klagen machte der Kl\u00e4ger geltend, alle Rentenzahlungen fielen unter Art.&nbsp;18 DBA-Portugal (Ruhegeh\u00e4lter und \u00e4hnliche Verg\u00fctungen f\u00fcr fr\u00fchere unselbst\u00e4ndige T\u00e4tigkeit). In Bezug auf die vom Versorgungswerk gezahlte Rente sei hilfsweise Art.&nbsp;14 DBA-Portugal anzuwenden(Eink\u00fcnfte aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit), da die Rente ihre Grundlage in der fr\u00fcheren freiberuflichen T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers habe. Das Versorgungswerk arbeite nach dem Kapitaldeckungsverfahren und erhalte keine staatlichen Zusch\u00fcsse.<\/li><li>Selbst wenn sich die Zuweisung des Besteuerungsrechts an Portugal erst aus Art.&nbsp;22 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 DBA-Portugal ergeben sollte, w\u00e4ren jedenfalls die Voraussetzungen der R\u00fcckfallklausel nicht erf\u00fcllt. Die Renten seien in Portugal weiterhin sachlich steuerpflichtig und unterl\u00e4gen zudem dem Progressionsvorbehalt. Es werde lediglich ein Nullsteuersatz angewendet. Dies gehe auch aus der vom Kl\u00e4ger in Portugal eingereichten Einkommensteuererkl\u00e4rung und aus seinem dortigen Einkommensteuerbescheid hervor. Die vorgelegte Bescheinigung der portugiesischen Steuerbeh\u00f6rde sei im Hinblick auf die Zuweisung des Besteuerungsrechts an Portugal bindend.<\/li><li>Das FG forderte den Kl\u00e4ger zur Vorlage seines portugiesischen Einkommensteuerbescheids f\u00fcr 2019 auf. Dem kam der Kl\u00e4ger nicht nach. Er legte nur seine portugiesische Einkommensteuererkl\u00e4rung vor. Angaben zu den beiden vom Kl\u00e4ger bezogenen Renten sind darin nicht enthalten.<\/li><li>Das FG wies die Klage ab (Entscheidungen der Finanzgerichte \u2011\u2011EFG\u2011\u2011 2024, 286). Die Rentenzahlungen fielen weder unter Art.&nbsp;18 noch unter Art.&nbsp;14 DBA-Portugal. Sie seien nicht als nachtr\u00e4gliche Verg\u00fctungen f\u00fcr erbrachte Dienste anzusehen, sondern beruhten auf eigenst\u00e4ndigen vertraglichen Anspr\u00fcchen. Damit sei Art.&nbsp;22 Abs.&nbsp;1 DBA-Portugal anwendbar. Da Portugal auf die Besteuerung von Alterseink\u00fcnften zehn Jahre lang g\u00e4nzlich verzichte, falle das Besteuerungsrecht an Deutschland zur\u00fcck. Die Festsetzung des Versp\u00e4tungszuschlags sei ebenfalls rechtm\u00e4\u00dfig.<\/li><li>Mit seiner Revision wiederholt der Kl\u00e4ger im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Klageverfahren.<\/li><li>W\u00e4hrend des Revisionsverfahrens hat das FA am 08.07.2025 einen ge\u00e4nderten Einkommensteuerbescheid 2019 erlassen, mit dem es Vorl\u00e4ufigkeitsvermerke aufgehoben hat. Die Beteiligten haben erkl\u00e4rt, dass dieser Bescheid den materiellen Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits nicht ber\u00fchrt.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt,<br \/>das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit es zur Einkommensteuer 2019 ergangen ist, und den Einkommensteuerbescheid 2019 vom 08.07.2025 dahingehend zu \u00e4ndern, dass die Einkommensteuer auf der Grundlage eines zu versteuernden Einkommens von 46.162&nbsp;\u20ac festgesetzt wird.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision in Bezug auf den Versp\u00e4tungszuschlag zur Einkommensteuer 2019 als unzul\u00e4ssig zu verwerfen und im \u00dcbrigen als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Es schlie\u00dft sich der Auffassung des FG an und weist darauf hin, dass es sich bei den vom Kl\u00e4ger w\u00e4hrend des Revisionsverfahrens vorgelegten Unterlagen \u2011\u2011entgegen dessen Behauptung\u2011\u2011 nicht um den portugiesischen Einkommensteuerbescheid, sondern um die dortige Einkommensteuererkl\u00e4rung handele.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist in Bezug auf die Festsetzung des Versp\u00e4tungszuschlags zur Einkommensteuer 2019 unzul\u00e4ssig.<\/li><li>1. Dieser Verwaltungsakt ist Gegenstand des Revisionsverfahrens. Der Kl\u00e4ger hat im Betreff sowohl der Revisionseinlegungsschrift als auch der Revisionsbegr\u00fcndung neben der Einkommensteuer 2019 ausdr\u00fccklich auch den Versp\u00e4tungszuschlag zur Einkommensteuer 2019 bezeichnet, ohne erkennen zu lassen, dass er das vorinstanzliche Urteil nur teilweise angreifen m\u00f6chte. Folglich bezieht sich die Revision auf s\u00e4mtliche Verwaltungsakte, die Gegenstand des finanzgerichtlichen Verfahrens gewesen sind. Der Kl\u00e4ger hat sein Rechtsmittel im weiteren Verlauf des Revisionsverfahrens nicht auf einzelne dieser Verwaltungsakte beschr\u00e4nkt (ebenso zu einem vergleichbaren Fall Urteil des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 15.09.2004&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;7\/02, BFHE 207, 429, BStBl II 2005, 867, unter II.1.; ausf\u00fchrlich Senatsbeschluss vom 28.01.2016&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;128\/15, BFH\/NV 2016, 771, Rz&nbsp;12&nbsp;ff.). Zwar hat er im Rahmen der Revisionsbegr\u00fcndungsschrift einen Antrag nur f\u00fcr die Einkommensteuer 2019 formuliert, jedoch anders als in dem Sachverhalt, der etwa dem Senatsurteil vom 09.12.2014&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;4\/11 (BFH\/NV 2015, 853) zugrunde lag, auch in der Folgezeit im Betreff s\u00e4mtlicher Schrifts\u00e4tze den Versp\u00e4tungszuschlag 2019 mitgef\u00fchrt. Das reicht f\u00fcr eine Beschr\u00e4nkung des Begehrens auf die Einkommensteuer 2019 nicht aus.<\/li><li>2. Hinsichtlich des Versp\u00e4tungszuschlags zur Einkommensteuer 2019 fehlt es indes an der von \u00a7&nbsp;120 Abs.&nbsp;2 und 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geforderten Revisionsbegr\u00fcndung, die auf jeden einzelnen Streitgegenstand bezogen sein muss (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 17.03.2010&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;25\/08, BFHE 228, 509, BStBl II 2010, 622, Rz&nbsp;26). Die im vorliegenden Verfahren eingereichte Revisionsbegr\u00fcndung befasst sich ausschlie\u00dflich mit der Einkommensteuer 2019, enth\u00e4lt aber keine Ausf\u00fchrungen dazu, weshalb das angefochtene Urteil in Bezug auf den Versp\u00e4tungszuschlag rechtsfehlerhaft sein soll.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">III.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>In Bezug auf die Einkommensteuer 2019 ist die Revision zwar gemessen an den Vorgaben des \u00a7&nbsp;120 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;2 FGO noch zul\u00e4ssig. Sie ist aber mit der Ma\u00dfgabe unbegr\u00fcndet, dass das angefochtene Urteil wegen des im Revisionsverfahren ergangenen \u00c4nderungsbescheids aufzuheben und die Klage erneut abzuweisen ist, und daher nach \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 FGO zur\u00fcckzuweisen (dazu unten&nbsp;1.). Der Kl\u00e4ger ist mit den Eink\u00fcnften aus den beiden Renten in Deutschland beschr\u00e4nkt steuerpflichtig (dazu unten 2.). Zwar liegt das Besteuerungsrecht f\u00fcr diese Eink\u00fcnfte gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;22 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 DBA-Portugal \u2011\u2011die vom Kl\u00e4ger angef\u00fchrten spezielleren Zuweisungsregeln der Art.&nbsp;14 und 18 DBA-Portugal sind vorliegend nicht einschl\u00e4gig\u2011\u2011 grunds\u00e4tzlich nur bei Portugal (unten 3.). Weil die Renteneink\u00fcnfte des Kl\u00e4gers in Portugal jedoch nicht der Einkommensteuer unterliegen, k\u00f6nnen sie nach der R\u00fcckfallklausel des Art.&nbsp;22 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 DBA-Portugal in Deutschland besteuert werden (unten 4.).<\/li><li>1. Das angefochtene Urteil ist in Bezug auf die Einkommensteuer 2019 aus verfahrensrechtlichen Gr\u00fcnden aufzuheben, weil der nach Ergehen dieses Urteils erlassene \u00c4nderungsbescheid an die Stelle des urspr\u00fcnglich angefochtenen Bescheids getreten ist. Weil dem FG-Urteil daher ein nicht mehr existierender Bescheid zugrunde liegt, kann es keinen Bestand mehr haben. Einer Zur\u00fcckverweisung bedarf es nicht, weil die vom FG festgestellten tats\u00e4chlichen Grundlagen des Streitstoffs durch die \u00c4nderung des angefochtenen Bescheids unber\u00fchrt geblieben sind und das finanzgerichtliche Verfahren nicht an einem Verfahrensmangel leidet (zum Ganzen vgl. BFH-Urteil vom 10.04.2019&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;15\/16, BFHE 265, 56, BStBl II 2022, 266, Rz&nbsp;11).<\/li><li>2. Da der Kl\u00e4ger nach den Ausf\u00fchrungen des FG, denen die Beteiligten nicht widersprochen haben, im Inland weder einen Wohnsitz noch seinen gew\u00f6hnlichen Aufenthalt hat, ist er in Deutschland nicht unbeschr\u00e4nkt einkommensteuerpflichtig, sondern unterliegt lediglich mit seinen inl\u00e4ndischen Eink\u00fcnften (\u00a7&nbsp;49 EStG) der beschr\u00e4nkten Einkommensteuerpflicht nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;4 EStG.<\/li><li>a) Zu den beschr\u00e4nkt steuerpflichtigen inl\u00e4ndischen Eink\u00fcnften geh\u00f6ren gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;49 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 EStG unter anderem sonstige Eink\u00fcnfte im Sinne des \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Buchst.&nbsp;a EStG, die von den inl\u00e4ndischen Rentenversicherungstr\u00e4gern, der inl\u00e4ndischen landwirtschaftlichen Alterskasse, den inl\u00e4ndischen berufsst\u00e4ndischen Versorgungseinrichtungen, den inl\u00e4ndischen Versicherungsunternehmen oder sonstigen inl\u00e4ndischen Zahlstellen gew\u00e4hrt werden.<\/li><li>b) Auch wenn das FG keine n\u00e4heren Feststellungen zu den Grundlagen der beiden vom Kl\u00e4ger bezogenen Renten getroffen hat, f\u00e4llt jedenfalls die vom berufsst\u00e4ndischen Versorgungswerk gezahlte Rente ohne Weiteres unter \u00a7&nbsp;49 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 EStG.<\/li><li>In Bezug auf die von L \u2011\u2011einem inl\u00e4ndischen Versicherungsunternehmen\u2011\u2011 gezahlte Rente gehen die Beteiligten und das FG ersichtlich \u00fcbereinstimmend davon aus, dass diese ebenfalls von \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Buchst.&nbsp;a EStG \u2011\u2011und damit von \u00a7&nbsp;49 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 EStG\u2011\u2011 erfasst wird. Der Senat sieht daher keinen Anlass, das Fehlen von Tatsachenfeststellungen des FG zu den beiden Renten zu beanstanden.<\/li><li>3. F\u00fcr die von der L gezahlte Rente ist zwischen den Beteiligten mittlerweile \u2011\u2011zu Recht\u2011\u2011 unstreitig, dass diese unter Art.&nbsp;22 Abs.&nbsp;1 DBA-Portugal f\u00e4llt, weil hierf\u00fcr keine andere Bestimmung des DBA-Portugal einschl\u00e4gig ist. Aber auch in Bezug auf die vom Versorgungswerk gezahlte Rente hat das FG jedenfalls im Ergebnis zutreffend entschieden, dass insoweit weder Art.&nbsp;18 DBA-Portugal (dazu unten a) noch Art.&nbsp;14 DBA-Portugal (unten b), sondern die Auffangvorschrift des Art.&nbsp;22 Abs.&nbsp;1 DBA-Portugal anzuwenden ist (unten c).<\/li><li>a) Nach Art.&nbsp;18 DBA-Portugal k\u00f6nnen Ruhegeh\u00e4lter und \u00e4hnliche Verg\u00fctungen, die einer in einem Vertragsstaat ans\u00e4ssigen Person f\u00fcr fr\u00fchere unselbst\u00e4ndige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.<\/li><li>aa) Dass diese Bestimmung im Streitfall nicht einschl\u00e4gig ist, folgt \u2011\u2011ohne dass es noch auf die vom FG hierzu angestellten Erw\u00e4gungen ank\u00e4me\u2011\u2011 bereits aus der von der Vorinstanz und den Beteiligten nicht ber\u00fccksichtigten Auslegungsregel des Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;2 DBA-Portugal. Danach hat bei der Anwendung des DBA-Portugal durch einen Vertragsstaat jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates \u00fcber die Steuern zukommt, f\u00fcr die das Abkommen gilt, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert. Wenn ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) die Abgrenzung der Einkunftsarten nicht regelt, ist diese Abgrenzung bei der Rechtsanwendung durch deutsche Beh\u00f6rden und Gerichte daher nach deutschem Einkommensteuerrecht vorzunehmen (ebenso zum \u2011\u2011mit Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;2 DBA-Portugal weitestgehend gleichlautenden\u2011\u2011 Art.&nbsp;II Abs.&nbsp;3 DBA-Gro\u00dfbritannien 1964\/1970 BFH-Urteil vom 19.01.2017&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;50\/14, BFHE 257, 35, BStBl II 2017, 456, Rz&nbsp;25; zu den Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 DBA-Frankreich, Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 DBA-Schweden und Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;2 DBA-Schweiz BFH-Urteil vom 11.07.2018&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;44\/16, BFHE 262, 354, BStBl II 2023, 430, Rz&nbsp;13, m.w.N. zur \u00e4lteren BFH-Rechtsprechung).<\/li><li>bb) Die in Art.&nbsp;18 DBA-Portugal verwendeten Begriffe &#8222;Ruhegeh\u00e4lter und \u00e4hnliche Verg\u00fctungen&#8220; sowie &#8222;fr\u00fchere unselbst\u00e4ndige Arbeit&#8220; sind im DBA-Portugal nicht definiert. Auch der Zusammenhang der Abkommensbestimmungen erfordert keine abkommensautonome Auslegung (zu derartigen Konstellationen vgl. BFH-Urteile vom 27.02.1991&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;15\/89, BFHE 164, 38, BStBl II 1991, 444, unter II.B.2.b, und vom 30.08.1995&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;112\/94, BFHE 179, 48, BStBl II 1996, 563, unter II.1.). Die Rechtslage ist insoweit anders als beim DBA-Schweiz, wo der BFH aus dem Umstand, dass der Begriff &#8222;Ruhegeh\u00e4lter&#8220; sowohl in Art.&nbsp;18 als auch in Art.&nbsp;19 Abs.&nbsp;7 DBA-Schweiz verwendet wird und in letzterer Bestimmung zudem noch in einen unmittelbaren Zusammenhang mit dem Begriff der &#8222;Leibrenten&#8220; gestellt ist, gefolgert hat, dass eine abkommensautonome Auslegung vorzunehmen ist (BFH-Urteil vom 08.12.2010&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;92\/09, BFHE 232, 137, BStBl II 2011, 488, Rz&nbsp;12&nbsp;f.).<\/li><li>cc) Daher sind die in Art.&nbsp;18 DBA-Portugal verwendeten Begriffe f\u00fcr Zwecke der Anwendung dieser Abkommensbestimmung durch Deutschland so auszulegen, wie das deutsche Einkommensteuerrecht es vorsieht. Nach der Eink\u00fcnfteabgrenzung des Einkommensteuergesetzes ist die auf der Leistung eigener Beitr\u00e4ge beruhende Rente aus einem berufsst\u00e4ndischen Versorgungswerk indes nicht als Ruhegeld aus fr\u00fcheren (nichtselbst\u00e4ndigen) Dienstleistungen (\u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 EStG), sondern als Leibrente aus der Basisversorgung eines berufsst\u00e4ndischen Versorgungswerks (so ausdr\u00fccklich \u00a7&nbsp;22 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Buchst.&nbsp;a Doppelbuchst.&nbsp;aa Satz&nbsp;1 EStG) anzusehen.<\/li><li>F\u00fcr die Richtigkeit der Behauptung des Kl\u00e4gers, die Erw\u00e4hnung von Renten aus Versorgungswerken sei in Art.&nbsp;18 DBA-Portugal nur versehentlich unterblieben, sind Anhaltspunkte weder vom Kl\u00e4ger vorgetragen noch sonst erkennbar.<\/li><li>dd) Ohnehin erfasst Art.&nbsp;18 DBA-Portugal nur Ruhegeh\u00e4lter und \u00e4hnliche Verg\u00fctungen f\u00fcr eine &#8222;fr\u00fchere unselbst\u00e4ndige Arbeit&#8220;. Die betreffenden Eink\u00fcnfte m\u00fcssen also &#8222;Ausfluss eines beendeten Dienst- oder Arbeitsverh\u00e4ltnisses&#8220; sein (Wassermeyer\/Raber, DBA-Portugal Art.&nbsp;18 Rz&nbsp;5). Dass der Kl\u00e4ger fr\u00fcher unselbst\u00e4ndig t\u00e4tig gewesen w\u00e4re beziehungsweise in einem Dienst- oder Arbeitsverh\u00e4ltnis gestanden h\u00e4tte, hat er weder vorgetragen noch hat das FG dies festgestellt. Im Gegenteil hat der Prozessbevollm\u00e4chtigte des Kl\u00e4gers in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Senat erkl\u00e4rt, der Kl\u00e4ger habe als Rechtsanwalt keine Eink\u00fcnfte aus unselbst\u00e4ndiger Arbeit bezogen.<\/li><li>ee) Soweit der Kl\u00e4ger auf die englische Sprachfassung des Art.&nbsp;18 DBA-Portugal verweist, ist ihm im Ausgangspunkt zuzugestehen, dass nach der Schlussformel des DBA-Portugal bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und des portugiesischen Wortlauts der englische Wortlaut ma\u00dfgebend ist. Allerdings hat der Kl\u00e4ger nichts dazu vorgetragen, ob der deutsche und der portugiesische Wortlaut des Art.&nbsp;18 DBA-Portugal in Bezug auf das Erfordernis von Verg\u00fctungen f\u00fcr fr\u00fchere unselbst\u00e4ndige Arbeit \u00fcberhaupt unterschiedlich auszulegen sind. Vor allem aber l\u00e4sst sich aus der englischen Sprachfassung (&#8222;Pensions and other similar remuneration paid to a resident of a Contracting State in consideration of past employment shall be taxable only in that State&#8220;) nicht ableiten, dass dort auf das Erfordernis einer fr\u00fcheren unselbst\u00e4ndigen Arbeit (&#8222;past employment&#8220;) verzichtet w\u00fcrde.<\/li><li>b) Die Rente aus dem Versorgungswerk f\u00e4llt auch nicht unter Art.&nbsp;14 DBA-Portugal.<\/li><li>aa) Nach Art.&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 DBA-Portugal k\u00f6nnen Eink\u00fcnfte, die eine in einem Vertragsstaat ans\u00e4ssige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, wenn die in Art.&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 DBA-Portugal bezeichneten Ausnahmen nicht gegeben sind. Dabei umfasst der Ausdruck &#8222;freier Beruf&#8220; insbesondere die selbst\u00e4ndige T\u00e4tigkeit der Rechtsanw\u00e4lte (Art.&nbsp;14 Abs.&nbsp;2 DBA-Portugal).<\/li><li>Da das DBA-Portugal sonach eine Definition des Begriffs &#8222;freier Beruf&#8220; enth\u00e4lt, ist insoweit Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;2 DBA-Portugal mit seinem Verweis auf die Begriffsbestimmungen des nationalen Steuerrechts nicht einschl\u00e4gig. Vielmehr ist eine abkommensautonome Auslegung der Art.&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1, Abs.&nbsp;2 DBA-Portugal hinsichtlich der Frage vorzunehmen, ob die Rentenzahlungen des Versorgungswerks noch als &#8222;Eink\u00fcnfte aus einem freien Beruf&#8220; (Art.&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 DBA-Portugal) \u2011\u2011hier als Eink\u00fcnfte aus der selbst\u00e4ndigen T\u00e4tigkeit eines Rechtsanwalts (Art.&nbsp;14 Abs.&nbsp;2 DBA-Portugal)\u2011\u2011 angesehen werden k\u00f6nnen.<\/li><li>bb) Nach Art.&nbsp;31 Abs.&nbsp;1 des Wiener \u00dcbereinkommens \u00fcber das Recht der Vertr\u00e4ge vom 23.05.1969 \u2011\u2011W\u00dcRV\u2011\u2011 (BGBl II 1985, 927; Zustimmungsgesetz vom 03.08.1985, BGBl II 1985, 926), das auf Vertr\u00e4ge zwischen Staaten Anwendung findet (Art.&nbsp;1 W\u00dcRV), ist ein v\u00f6lkerrechtlicher Vertrag nach Treu und Glauben in \u00dcbereinstimmung mit der gew\u00f6hnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen. Ma\u00dfgeblich sind danach insbesondere der Wortlaut des Vertrags (Art.&nbsp;31 Abs.&nbsp;2 W\u00dcRV) und die gew\u00f6hnliche Bedeutung der verwendeten Ausdr\u00fccke. Dementsprechend sind abkommensrechtliche Begriffe nach der Rechtsprechung des I.&nbsp;Senats des BFH zun\u00e4chst nach dem Wortlaut und den Definitionen des Abkommens und sodann nach dem Sinn und dem Vorschriftenzusammenhang innerhalb des Abkommens auszulegen. Auf die Begriffsbestimmungen des innerstaatlichen Rechts ist hingegen grunds\u00e4tzlich erst auf einer nachgelagerten Pr\u00fcfungsebene zur\u00fcckzugreifen (BFH-Entscheidungen vom 13.07.2021&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;63\/17, BFHE 274, 18, BStBl II 2022, 250, Rz&nbsp;16, und vom 05.12.2023&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;42\/20, BFHE 283, 94, Rz&nbsp;36, beide m.w.N.).<\/li><li>cc) Angesichts der zentralen Bedeutung, die nach Art.&nbsp;31 W\u00dcRV dem Abkommenswortlaut f\u00fcr die Auslegung eines DBA zukommt, ist im Streitfall zun\u00e4chst danach zu fragen, ob Rentenzahlungen eines Versorgungswerks noch als Eink\u00fcnfte aus der selbst\u00e4ndigen T\u00e4tigkeit eines Rechtsanwalts angesehen werden k\u00f6nnen. Diese Frage ist mit dem FG zu verneinen. Auch wenn der Kl\u00e4ger einen Teil der Eink\u00fcnfte aus einer fr\u00fcheren selbst\u00e4ndigen T\u00e4tigkeit als Rechtsanwalt dazu verwendet haben mag, Beitr\u00e4ge an das Versorgungswerk zwecks Erlangung einer Rentenanwartschaft zu leisten, und auch wenn er rechtlich zu gewissen, von der H\u00f6he des Gewinns aus seiner anwaltlichen T\u00e4tigkeit abh\u00e4ngigen Mindestbeitragszahlungen verpflichtet gewesen sein mag, handelt es sich bei den Beitragszahlungen gleichwohl um eine Verwendung von Teilen der seinerzeit bereits erzielten Eink\u00fcnfte aus selbst\u00e4ndiger Rechtsanwaltst\u00e4tigkeit. Die rechtlichen Beziehungen, die zwischen dem Kl\u00e4ger und dem Versorgungswerk bestehen, sind im Verh\u00e4ltnis zu den fr\u00fcheren Mandatsbeziehungen, die Grundlage f\u00fcr die damals erzielten Eink\u00fcnfte aus der selbst\u00e4ndigen Rechtsanwaltst\u00e4tigkeit waren, eigenst\u00e4ndig und unabh\u00e4ngig. Daher resultieren die Rentenzahlungen nicht mehr &#8222;aus&#8220; der selbst\u00e4ndigen Rechtsanwaltst\u00e4tigkeit, sondern aus einem eigenst\u00e4ndigen Rechtsverh\u00e4ltnis.<\/li><li>dd) Zwar ist eine Leibrente, die f\u00fcr die Ver\u00e4u\u00dferung des Patents eines freiberuflichen Erfinders gezahlt wurde, unter den auch f\u00fcr die Eink\u00fcnfte aus freiberuflicher Arbeit geltenden Art.&nbsp;4 des damaligen DBA-Schweiz 1931\/1959 gefasst worden (BFH-Urteil vom 28.03.1984&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;191\/79, BFHE 141, 244, BStBl II 1984, 664, unter III.2.; ebenso zu dem f\u00fcr Eink\u00fcnfte aus freien Berufen geltenden Art.&nbsp;7 DBA-Italien BFH-Urteil vom 18.10.1989&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;126\/88, BFHE 159, 314, BStBl II 1990, 377, unter II.2.b). Dabei handelte es sich aber um Zahlungen, die jeweils unmittelbar aus der freiberuflichen T\u00e4tigkeit resultierten. Sie stellten das unmittelbare und lediglich in Rentenform zu erbringende Leistungsentgelt f\u00fcr diese T\u00e4tigkeit dar. Auf Renten, die nur insoweit eine lose Verbindung zu fr\u00fcheren freiberuflichen Eink\u00fcnften aufweisen, als sie aus Anspr\u00fcchen resultieren, zu deren Begr\u00fcndung Einkommen aus einer fr\u00fcheren freiberuflichen T\u00e4tigkeit verwendet wurde, l\u00e4sst sich diese Rechtsprechung nicht \u00fcbertragen (ebenso jedenfalls f\u00fcr solche Versorgungswerks-Renten, die \u2011\u2011wie hier\u2011\u2011 auf Versicherungsbeitr\u00e4gen beruhen, Wassermeyer\/Kaeser in Wassermeyer, Art.&nbsp;21 OECD-Musterabkommen Rz&nbsp;24; Wassermeyer in Wassermeyer, Art.&nbsp;14 OECD-Musterabkommen 2017 Rz&nbsp;27; Wassermeyer\/Raber, DBA-Portugal Art.&nbsp;14 Rz&nbsp;7).<\/li><li>ee) Soweit der Kl\u00e4ger sich auf die Kommentierung von Hemmelrath (in Vogel\/Lehner, DBA, 7.&nbsp;Aufl., Art.&nbsp;14 OECD-Musterabkommen Rz&nbsp;16) beruft, konnte das dortige Zitat eines Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom Senat nicht nachvollzogen werden. Ungeachtet dessen ist es aber jedenfalls mit dem Inhalt, den das zitierte BMF-Schreiben haben d\u00fcrfte, f\u00fcr den Streitfall nicht einschl\u00e4gig.<\/li><li>(1) Die genannte Kommentarstelle beruft sich auf &#8222;BMF v. 9.2.1968 zum DBA-Schweiz 1931 in Meyer-Marsilius\/Hangarter Art.&nbsp;18 Tz.&nbsp;7.2.&#8220;. In der genannten Sammlung von Meyer-Marsilius\/Hangarter (Art.&nbsp;18 Nr.&nbsp;7.2, Stand 22.&nbsp;Erg\u00e4nzungslieferung Dezember 1986) ist jedoch nicht von einem BMF-Schreiben, sondern von einem &#8222;BFH-Urteil vom 9.&nbsp;Februar 1968 (IV&nbsp;A\/1&nbsp;&#8211;&nbsp;S&nbsp;1302&nbsp;&#8211; Schweiz&nbsp;&#8211;&nbsp;16\/61&nbsp;&#8211; i.S.L.)&#8220; die Rede. Die Angabe, dass es sich um ein BFH-Urteil handele, d\u00fcrfte angesichts des Aktenzeichens, das dem Aufbau der Aktenzeichen von BMF-Schreiben entspricht, einen Irrtum darstellen. Auch passt das angegebene Datum (09.02.1968) nicht zum Aktenzeichenbestandteil &#8222;16\/61&#8220;. Der Senat hat sich im Wege der Amtshilfe an das BMF, das Bundeszentralamt f\u00fcr Steuern und das Bundesarchiv gewandt, um den Inhalt des genannten BMF-Schreibens in Erfahrung zu bringen. Trotz eines von den genannten Stellen sowie der Dokumentationsstelle des BFH betriebenen erheblichen Aufwands ist die Suche nach einem solchen BMF-Schreiben aber erfolglos geblieben. Der Senat kann daher nur davon ausgehen, dass es ein solches BMF-Schreiben entweder nie gegeben hat oder es heute jedenfalls nicht mehr von Bedeutung ist.<\/li><li>(2) Im \u00dcbrigen w\u00e4re ein BMF-Schreiben, das den in der Sammlung von Meyer-Marsilius\/Hangarter (Art.&nbsp;18 Nr.&nbsp;7.2.) und der Kommentierung von Hemmelrath mitgeteilten Inhalt h\u00e4tte, f\u00fcr den Streitfall auch nicht einschl\u00e4gig. In den genannten Sekund\u00e4rquellen wird der Inhalt des BMF-Schreibens dahingehend wiedergegeben, dass Ruhegelder, die ein im Ausland ans\u00e4ssiger, fr\u00fcher in Deutschland praktizierender Arzt nach der Aufgabe seiner Praxis von der kassen\u00e4rztlichen Vereinigung beziehe, nachtr\u00e4gliche Eink\u00fcnfte aus einer freiberuflichen T\u00e4tigkeit im Sinne des DBA-Schweiz 1931\/1959 seien.<\/li><li>Derartige Ruhegelder stellten jedoch unmittelbare Zahlungen der Kassen\u00e4rztlichen Vereinigung an im Ruhestand befindliche \u00c4rzte und ihre Hinterbliebenen dar, die als &#8222;erweiterte Honorarverteilung&#8220; bezeichnet wurden (vgl. das BFH-Urteil vom 14.10.1987&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;198\/84, BFHE 151, 186, BStBl II 1988, 4 und den dort wiedergegebenen Text der fr\u00fcheren Satzung der Kassen\u00e4rztlichen Vereinigung Hessen; vgl. auch das BFH-Urteil vom 11.06.1997&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;89\/94, BFH\/NV 1997, 821, wo diese besondere Form der Honorarverteilung steuerrechtlich gerade nicht als &#8222;Rente aus Rentenversicherung&#8220; eingeordnet wurde; beide Entscheidungen sind zum Bewertungsrecht ergangen). Die Ruhestandszahlungen waren damit unmittelbarer Ausfluss der fr\u00fcheren freiberuflichen T\u00e4tigkeit, nicht aber \u2011\u2011wie im Streitfall\u2011\u2011 Ergebnis eines davon unabh\u00e4ngigen Rechtsverh\u00e4ltnisses. Auch im deutschen Ertragsteuerrecht werden (Versorgungs-)Bez\u00fcge aus der &#8222;erweiterten Honorarverteilung&#8220; den Eink\u00fcnften aus selbst\u00e4ndiger Arbeit zugeordnet (BFH-Urteil vom 22.09.1976&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;112\/71, BFHE 120, 197, BStBl II 1977, 29; aus neuerer Zeit nochmals FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 28.02.2014&nbsp;&#8211; 5&nbsp;K&nbsp;183\/11, EFG 2014, 1191, Revision als unzul\u00e4ssig verworfen durch BFH-Beschluss vom 03.02.2015&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;40\/14, nicht ver\u00f6ffentlicht; gleicher Ansicht: Brandis\/Heuermann\/Valta, \u00a7&nbsp;18 EStG Rz&nbsp;271; Pfirrmann in Kirchhof\/Seer, EStG, 24.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;18 Rz&nbsp;40).<\/li><li>c) Da eine andere Abkommensbestimmung, die das Besteuerungsrecht f\u00fcr die Rentenzahlungen des Versorgungswerks regeln k\u00f6nnte, nicht ersichtlich ist, kommt im Streitfall die Auffangregelung des Art.&nbsp;22 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 DBA-Portugal zur Anwendung (so f\u00fcr Leibrenten, deren Beitr\u00e4ge aus Eink\u00fcnften aus fr\u00fcherer nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit stammten, auch Wassermeyer\/Raber, DBA-Portugal Art.&nbsp;18 Rz&nbsp;6; f\u00fcr Sozialversicherungsrenten Rathenau, Zeitschrift f\u00fcr Internationales Wirtschaftsrecht \u2011\u2011IWRZ\u2011\u2011 2018, 88, 90; allgemein f\u00fcr Eink\u00fcnfte aus wiederkehrenden Bez\u00fcgen Wassermeyer\/Kaeser in Wassermeyer, Art.&nbsp;21 OECD-Musterabkommen 2017 Rz&nbsp;17). Danach k\u00f6nnen Eink\u00fcnfte einer im einem Vertragsstaat ans\u00e4ssigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, ohne R\u00fccksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden.<\/li><li>4. Trotz dieser grunds\u00e4tzlichen Zuweisung des Besteuerungsrechts an Portugal erm\u00f6glicht im Streitfall die R\u00fcckfallklausel (Subject-to-tax-Klausel) des Art.&nbsp;22 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 DBA-Portugal die Aufrechterhaltung des deutschen Besteuerungsrechts. Nach dieser Regelung k\u00f6nnen Eink\u00fcnfte, die von der Auffangvorschrift des Art.&nbsp;22 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 DBA-Portugal erfasst \u2011\u2011also nicht in anderen Artikeln des DBA-Portugal behandelt\u2011\u2011 werden und f\u00fcr die daher grunds\u00e4tzlich nur der Ans\u00e4ssigkeitsstaat das Besteuerungsrecht hat, im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn sie im Ans\u00e4ssigkeitsstaat nicht der Steuer unterliegen (zu einer \u00e4hnlichen Klausel BFH-Urteil vom 27.03.2019&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;33\/16, BFH\/NV 2020, 201, Rz&nbsp;40). Dies ist hier der Fall, da die Eink\u00fcnfte des Kl\u00e4gers aus den Rentenzahlungen des Versorgungswerks und der L aufgrund des RNH-Status in Portugal nicht der Einkommensteuer unterliegen.<\/li><li>a) Der RNH-Status beruht \u2011\u2011nach der f\u00fcr das Streitjahr 2019 in Portugal geltenden Rechtslage\u2011\u2011 auf Art.&nbsp;23 bis 25 des Anexo (Anhangs) zum Decreto-Lei (Gesetzesdekret) No.&nbsp;249\/2009 des Minist\u00e9rio das Finan\u00e7as e da Administra\u00e7\u00e3o P\u00fablica vom 23.09.2009 (Di\u00e1rio da Rep\u00fablica, 1.a s\u00e9rie, No.&nbsp;185 vom 23.09.2009). Nach Art.&nbsp;25 Abs.&nbsp;3 des Anhangs zu dem genannten Gesetzesdekret wurde die internationale Doppelbesteuerung f\u00fcr Personen mit RNH-Status, die Eink\u00fcnfte der Kategorie&nbsp;H im Ausland erzielen, die aus Beitr\u00e4gen stammen, die in Portugal nicht zu einem Steuerabzug gef\u00fchrt haben, durch Anwendung der Befreiungsmethode beseitigt, sofern sie alternativ (Buchst.&nbsp;a) entweder im anderen Vertragsstaat eines DBA besteuert werden oder (Buchst.&nbsp;b) gem\u00e4\u00df den in Art.&nbsp;18 Abs.&nbsp;1 des portugiesischen Einkommensteuergesetzes festgelegten Kriterien als nicht auf portugiesischem Hoheitsgebiet erworben betrachtet werden k\u00f6nnen. Zu den Eink\u00fcnften der Kategorie&nbsp;H geh\u00f6ren nach Art.&nbsp;11 des C\u00f3digo do imposto sobre o rendimento das pessoas singulares (CIRS), des portugiesischen Einkommensteuergesetzes (Quelle: https:\/\/info.portaldasfinancas.gov.pt\/pt\/informacao_fiscal\/codigos_tributarios\/cirs_rep\/Pages\/codigo-do-irs-indice.aspx), unter anderem Renten. Die Steuerfreiheit der aus portugiesischer Sicht ausl\u00e4ndischen Renteneink\u00fcnfte steht zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit (vgl. ausf\u00fchrlich hierzu die \u2011\u2011vom FG zitierten und damit in Bezug genommenen\u2011\u2011 Darstellungen von Rathenau, IWRZ 2018, 88 und Bader\/da Palma Borges, NWB Internationales Steuer- und Wirtschaftsrecht \u2011\u2011IWB\u2011\u2011 2018, 698).<\/li><li>F\u00fcr Zeitr\u00e4ume nach dem Streitjahr ist allerdings vorsorglich erg\u00e4nzend darauf hinzuweisen, dass an die Stelle der vollst\u00e4ndigen Steuerbefreiung mittlerweile eine Besteuerung von 10&nbsp;% getreten ist und die vollst\u00e4ndige Steuerbefreiung nur noch m\u00f6glich ist, wenn der RNH-Status bis zum 01.04.2020 beantragt wurde (vgl. die \u00c4nderung von Artigo&nbsp;72 CIRS, dort Nr.&nbsp;12, durch Artigo&nbsp;326 des Or\u00e7amento do Estado para 2020, einschlie\u00dflich der \u00dcbergangsregelung in Artigo&nbsp;329 Abs.&nbsp;2, Quelle: https:\/\/diariodarepublica.pt\/dr\/detalhe\/lei\/2-2020-130893436).<\/li><li>b) Danach wurden die genannten Renteneink\u00fcnfte in Portugal durch Anwendung der Befreiungsmethode steuerfrei gestellt. Sie &#8222;unterliegen&#8220; daher in Portugal \u2011\u2011als dem gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;22 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 DBA-Portugal grunds\u00e4tzlich das Besteuerungsrecht innehabenden Ans\u00e4ssigkeitsstaat des Kl\u00e4gers\u2011\u2011 im Sinne des Art.&nbsp;22 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 DBA-Portugal nicht der Einkommensteuer, so dass sie in Deutschland besteuert werden k\u00f6nnen. Dies entspricht auch der Auffassung der Literatur, soweit sich zu dieser Frage Stellungnahmen finden (vgl. \u2011\u2011jeweils zu Sozialversicherungsrenten\u2011\u2011 Rathenau, IWRZ 2018, 88, 91 und Bader\/da Palma Borges, IWB 2018, 698, 704). Da der Kl\u00e4ger die beiden Renten in seiner portugiesischen Einkommensteuererkl\u00e4rung nach den Feststellungen des FG nicht angegeben hat, ist auch er ersichtlich davon ausgegangen, dass sie nicht der dortigen Steuer unterliegen.<\/li><li>c) Die vom Kl\u00e4ger hiergegen angef\u00fchrten Argumente k\u00f6nnen dieses Auslegungsergebnis nicht ersch\u00fcttern.<\/li><li>aa) Der Kl\u00e4ger behauptet zun\u00e4chst, &#8222;nach dem Zertifikat&#8220; (gemeint ist die Ans\u00e4ssigkeitsbescheinigung der portugiesischen Steuerverwaltung) falle die Besteuerung der Renten nur Portugal zu; hieran sei Deutschland gebunden. Indes beschr\u00e4nkt sich die in der \u2011\u2011vom Kl\u00e4ger vorgelegten\u2011\u2011 Ans\u00e4ssigkeitsbescheinigung getroffene Aussage darauf, dass der Kl\u00e4ger nach Art.&nbsp;4 DBA-Portugal als in Portugal ans\u00e4ssig gelte. Zur Auslegung und Anwendung des Art.&nbsp;22 DBA-Portugal \u00e4u\u00dfert sich diese Bescheinigung hingegen nicht. Selbst wenn sie einen solchen Inhalt h\u00e4tte, g\u00e4be es keine rechtliche Grundlage daf\u00fcr, dass eine derartige Aussage einer ausl\u00e4ndischen Beh\u00f6rde Bindungswirkung f\u00fcr deutsche Finanzbeh\u00f6rden und -gerichte entfalten k\u00f6nnte.<\/li><li>bb) Dar\u00fcber hinaus behauptet der Kl\u00e4ger, Art.&nbsp;25 Abs.&nbsp;3 des Gesetzesdekrets No.&nbsp;249\/2009 enthalte keine Steuerbefreiung, sondern \u2011\u2011ebenso wie \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;3 des deutschen Umsatzsteuergesetzes\u2011\u2011 lediglich einen Nullsteuersatz, der die sachliche Steuerpflicht nicht aufhebe. Dieses Vorbringen ist nicht nachvollziehbar. In der genannten Regelung ist nicht einmal andeutungsweise von einem Nullsteuersatz die Rede. Vielmehr wird der Begriff &#8222;m\u00e9todo da isen\u00e7\u00e3o&#8220; (Freistellungsmethode) verwendet, bei dem es sich erkennbar um einen terminus technicus f\u00fcr die DBA-rechtliche Steuerfreistellung von Eink\u00fcnften handelt.<\/li><li>cc) Soweit der Kl\u00e4ger vorbringt, die freigestellten Renteneink\u00fcnfte unterl\u00e4gen in Portugal dem Progressionsvorbehalt, d\u00fcrfte dies \u2011\u2011auch wenn das FG hierzu nichts festgestellt hat\u2011\u2011 zwar zutreffen (vgl. Art.&nbsp;25 Abs.&nbsp;4 des Gesetzesdekrets No.&nbsp;249\/2009). Die Steuerbefreiung der Renteneink\u00fcnfte wird dadurch aber nicht in Frage gestellt. Denn Art.&nbsp;25 Abs.&nbsp;4 des Gesetzesdekrets No.&nbsp;249\/2009 verwendet in Bezug auf die Renten weiterhin ausdr\u00fccklich den Begriff &#8222;rendimentos isentos&#8220; (steuerfreie Eink\u00fcnfte). Es ist lediglich die Rede davon, dass die steuerfreien Eink\u00fcnfte bei der Bestimmung des Steuersatzes f\u00fcr &#8222;restantes rendimentos&#8220; (andere Eink\u00fcnfte\/verbleibende Eink\u00fcnfte) einzubeziehen sind. Damit bleibt es aber bei der Steuerfreiheit der Renten.<\/li><li>Vergleichbar hierzu hat auch der I.&nbsp;Senat des BFH bereits mehrfach entschieden, dass es bei Anwendung einer R\u00fcckfallklausel nicht als Besteuerung eines Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns durch den ausl\u00e4ndischen Staat anzusehen ist, wenn ein solcher Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn steuerfrei ist, allerdings aus Anlass von dessen Erzielung fr\u00fchere Abschreibungen nachversteuert werden (so zu Art.&nbsp;XVIII Abs.&nbsp;2 DBA-Gro\u00dfbritannien 1964\/1970 und der britischen Claw-back-Besteuerung BFH-Urteile vom 09.12.2010&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;49\/09, BFHE 232, 145, BStBl II 2011, 482, Rz&nbsp;32&nbsp;ff., und vom 15.11.2017&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;55\/15, BFHE 260, 289, BStBl II 2018, 287, Rz&nbsp;23&nbsp;ff.). Dies zeigt, dass nicht schon jede anderweitige mittelbare steuerliche Auswirkung eines f\u00fcr sich genommen steuerfreien Einkommensbestandteils dazu f\u00fchrt, die Voraussetzung der R\u00fcckfallklausel, wonach die Eink\u00fcnfte im Ans\u00e4ssigkeitsstaat nicht der Steuer &#8222;unterliegen&#8220; d\u00fcrfen, zu verneinen.<\/li><li>dd) Die vom Kl\u00e4ger in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat ge\u00e4u\u00dferten Vermutungen, Portugal k\u00f6nne die Vorteilsgew\u00e4hrung nach dem RNH-Status vorzeitig beenden oder seine steuerrechtlichen Vorschriften in anderer Weise \u00e4ndern, sind nach dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung f\u00fcr das Streitjahr 2019 ohne Belang. Auch der Kl\u00e4ger hat nicht vorgetragen, dass die von ihm bezogenen Renten in Portugal im Streitjahr 2019 aufgrund gesetzlicher \u00c4nderungen doch der Einkommensteuer unterlegen h\u00e4tten.<\/li><li>ee) Die im DBA-Portugal enthaltene Differenzierung zwischen den verschiedenen Formen der Alterseink\u00fcnfte verst\u00f6\u00dft nicht gegen Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes.<\/li><li>(1) Unzutreffend ist zun\u00e4chst die vom Kl\u00e4ger ge\u00e4u\u00dferte Auffassung, das DBA-Portugal enthalte eine Ungleichbehandlung zwischen Sozialversicherungsrentnern \u2011\u2011f\u00fcr die der Kl\u00e4ger auf die hohen Zusch\u00fcsse aus deutschen Steuermitteln hinweist\u2011\u2011 und den Beziehern von Renteneink\u00fcnften aus berufsst\u00e4ndischen Versorgungswerken. Tats\u00e4chlich fallen beide Rentenarten unter Art.&nbsp;22 DBA-Portugal, da dieses Abkommen \u2011\u2011im Gegensatz zu vielen anderen DBA\u2011\u2011 keine andere Bestimmung \u00fcber die Zuweisung des Besteuerungsrechts f\u00fcr Sozialversicherungsrenten enth\u00e4lt (so auch Rathenau, IWRZ 2018, 88, 91 und Bader\/da Palma Borges, IWB 2018, 698, 704).<\/li><li>(2) Lediglich in Bezug auf Ruhegeh\u00e4lter und \u00e4hnliche Verg\u00fctungen, die f\u00fcr fr\u00fchere unselbst\u00e4ndige Arbeit gezahlt werden, enth\u00e4lt Art.&nbsp;18 DBA-Portugal eine Zuweisung des Besteuerungsrechts an den Ans\u00e4ssigkeitsstaat ohne R\u00fcckfallklausel, w\u00e4hrend Art.&nbsp;22 Abs.&nbsp;1 DBA-Portugal f\u00fcr Renteneink\u00fcnfte die Zuweisung des Besteuerungsrechts an den Ans\u00e4ssigkeitsstaat mit einer R\u00fcckfallklausel verbindet.<\/li><li>Ob es den Verhandlern eines DBA gelingt, mit dem anderen Staat f\u00fcr bestimmte Eink\u00fcnfte eine R\u00fcckfallklausel zu vereinbaren oder nicht, h\u00e4ngt in erster Linie von den beiderseitigen Verhandlungspositionen und der Kompromissfindung im internationalen diplomatischen Verkehr ab (von &#8222;vielf\u00e4ltigen Opportunit\u00e4tserw\u00e4gungen&#8220; spricht auch Valta in Schaumburg, Internationales Steuerrecht, 5.&nbsp;Aufl.&nbsp;2023, Rz&nbsp;6.152, in Bezug auf die Abgrenzung des Katalogs der beschr\u00e4nkt steuerpflichtigen Eink\u00fcnfte). Insoweit h\u00e4lt der Senat den verfassungsrechtlichen Pr\u00fcfungsma\u00dfstab \u2011\u2011der ohnehin ein stufenloses, am Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit orientiertes Kontinuum bildet, das von einem blo\u00dfen Willk\u00fcrverbot bis hin zu einer strengen Bindung an Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitserfordernisse reicht (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts \u2011\u2011BVerfG\u2011\u2011 vom 08.12.2021&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvL&nbsp;1\/13, BVerfGE 160, 41, Rz&nbsp;51&nbsp;ff., mit zahlreichen weiteren Nachweisen)\u2011\u2011 f\u00fcr eingeschr\u00e4nkt.<\/li><li>Dementsprechend hat auch das BVerfG \u2011\u2011soweit ersichtlich\u2011\u2011 bisher in keinem einzigen Fall ein deutsches Zustimmungsgesetz zu einem DBA beanstandet. Der I.&nbsp;Senat des BFH hat ausgef\u00fchrt, dass die Mitgliedstaaten der Europ\u00e4ischen Union sowohl unions- als auch verfassungsrechtlich befugt sind, die Kriterien f\u00fcr die Aufteilung ihrer Steuerhoheit untereinander festzulegen, um Doppelbesteuerungen zu vermeiden. Aus diesen Festlegungen resultierende Differenzierungen sind gerechtfertigt (zu einer an die Staatsangeh\u00f6rigkeit ankn\u00fcpfenden unterschiedlichen Behandlung BFH-Urteil vom 17.08.2022&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;17\/19, BFHE 278, 292, BStBl II 2023, 554, Rz&nbsp;32). Dem schlie\u00dft sich der erkennende Senat an.<\/li><li>Auch die Treaty-override-Regelungen des Einkommensteuergesetzes, die ebenso wie abkommensrechtliche R\u00fcckfallklauseln der Vermeidung einer doppelten Nichtbesteuerung dienen, differenzieren zwischen Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit (\u00a7&nbsp;50d Abs.&nbsp;8 EStG), zu denen auch Ruhegeh\u00e4lter geh\u00f6ren, und anderen Eink\u00fcnften (\u00a7&nbsp;50d Abs.&nbsp;9 EStG, der grunds\u00e4tzlich auch f\u00fcr Renteneink\u00fcnfte gelten w\u00fcrde). Verfassungsrechtlich in Zweifel gezogen wurde diese Differenzierung, soweit ersichtlich, bisher nicht.<\/li><li>Im Streitfall ist bei der verfassungsrechtlichen Pr\u00fcfung des Umstands, dass nur der f\u00fcr andere Eink\u00fcnfte (unter anderem Renten) geltende Artikel des DBA-Portugal, nicht aber der f\u00fcr Ruhegeh\u00e4lter geltende Artikel eine R\u00fcckfallklausel enth\u00e4lt, entscheidend zu ber\u00fccksichtigen, dass der leistungsf\u00e4hige Kl\u00e4ger \u2011\u2011gerade entgegen dem systemtragenden Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsf\u00e4higkeit\u2011\u2011 eine doppelte Nichtbesteuerung begehrt. Hierauf l\u00e4sst sich indes aus verfassungsrechtlichen Grunds\u00e4tzen kein Anspruch ableiten.<\/li><li>Im \u00dcbrigen wird im Bereich des Internationalen Steuerrechts das Leistungsf\u00e4higkeitsprinzip ohnehin durch das Prinzip der zwischenstaatlichen Verteilungsgerechtigkeit (Quellen- oder Territorialit\u00e4tsprinzip), das der Aufteilung von Steuersubstrat auf mehrere Staaten dient, eingeschr\u00e4nkt (BFH-Urteil vom 12.04.2023&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;44\/22&nbsp;(I&nbsp;R&nbsp;49\/19, I&nbsp;R&nbsp;17\/16), BFHE 280, 213, BStBl II 2023, 974, Rz&nbsp;34).<\/li><li>ff) Aus den genannten Gr\u00fcnden hat der Senat auch keine Zweifel daran, dass Unionsrecht der in Art.&nbsp;22 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 DBA-Portugal enthaltenen R\u00fcckfallklausel nicht entgegensteht. Der Kl\u00e4ger hat seine Auffassung, die Klausel sei mit Unionsrecht nicht vereinbar, nicht n\u00e4her begr\u00fcndet und auch nicht erkl\u00e4rt, welchen unionsrechtlichen Rechtssatz er f\u00fcr verletzt h\u00e4lt, so dass auch der Senat von einer weiteren Begr\u00fcndung absieht.<\/li><li>d) Der im Revisionsverfahren gestellte Antrag des Kl\u00e4gers, den vom Senat zitierten Autor Rathenau als Zeugen zu dem Inhalt eines Beratungsgespr\u00e4chs zu vernehmen, ist unzul\u00e4ssig. Eine Beweisaufnahme kommt im Revisionsverfahren \u2011\u2011soweit es nicht um Sachentscheidungsvoraussetzungen geht\u2011\u2011 grunds\u00e4tzlich nicht in Betracht. Im \u00dcbrigen w\u00e4re der Inhalt eines vom Kl\u00e4ger in Anspruch genommenen Beratungsgespr\u00e4chs f\u00fcr die Auslegung des DBA-Portugal durch den Senat auch unerheblich.<\/li><li>5. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2025:U.030925.XR1.24.0 BFH X. Senat DBA PRT Art 3 Abs 2, DBA PRT Art 14 Abs 1 S 1, DBA PRT Art 18, DBA PRT Art 22 Abs 1 S 1, DBA PRT Art 22 Abs 1 S 2, DBA PRT Art 14 Abs 2, EStG \u00a7 22 Nr 1 S 3 Buchst a DBuchst aa, &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-03-september-2025-x-r-1-24-besteuerung-deutscher-rentner-in-portugal-status-des-residente-nao-habitual-im-dba-portugal\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 03. 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