{"id":78155,"date":"2025-12-27T12:19:12","date_gmt":"2025-12-27T10:19:12","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=78155"},"modified":"2025-12-27T12:19:12","modified_gmt":"2025-12-27T10:19:12","slug":"bfh-urteil-vom-15-juli-2025-vii-r-36-22-zollwert-grenzueberschreitende-geschaefte-zwischen-verbundenen-unternehmen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-15-juli-2025-vii-r-36-22-zollwert-grenzueberschreitende-geschaefte-zwischen-verbundenen-unternehmen\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 15. Juli 2025, VII R 36\/22: Zollwert &#8211; Grenz\u00fcberschreitende Gesch\u00e4fte zwischen verbundenen Unternehmen"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2025:U.150725.VIIR36.22.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>ZK Art 29 Abs 2 Buchst a, ZK Art 31, ZK Art 32, ZK Art 78 Abs 1, ZK Art 201 Abs 2, ZK Art 214 Abs 1, ZK Art 29 Abs 2 Buchst b, EUV 952\/2013 Art 48, EUV 952\/2013 Art 70, EUV 952\/2013 Art 71, EUV 952\/2013 Art 74, EUV 952\/2013 Art 77 Abs 2, EUV 952\/2013 Art 85 Abs 1, ZKDV Art 143 Abs 1, EUV 2015\/2447 Art 127, EUV 2015\/2447 Art 128 Abs 1, EUV 2015\/2447 Art 134 Abs 1, EUV 2015\/2447 Art 134 Abs 2, FGO \u00a7 118 Abs 2, EWGV 2913\/92 Art 29 Abs 2 Buchst a, EWGV 2913\/92 Art 31, EWGV 2913\/92 Art 32, EWGV 2913\/92 Art 78 Abs 1, EWGV 2913\/92 Art 201 Abs 2, EWGV 2913\/92 Art 214 Abs 1, EWGV 2913\/92 Art 29 Abs 2 Buchst b, EWGV 2454\/93 Art 143 Abs 1<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnchen, 27. Oktober 2022, Az: 14 K 588\/20<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Art.&nbsp;78 Abs.&nbsp;1 des Zollkodex (ZK) \/ Art.&nbsp;48 des Zollkodex der Union (UZK) erm\u00f6glicht den Zollbeh\u00f6rden, nach der \u00dcberlassung der Waren von Amts wegen oder auf Antrag des Anmelders eine \u00dcberpr\u00fcfung der Anmeldung vorzunehmen.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Ist die Frage einer Preisbeeinflussung bei verbundenen Unternehmen zwischen den Beteiligten streitig, muss das Finanzgericht die zugrunde liegenden Tatsachen feststellen und w\u00fcrdigen.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Ist der Preis bei Gesch\u00e4ften zwischen verbundenen Unternehmen urspr\u00fcnglich zu niedrig angegeben und wird der Preis nachtr\u00e4glich erh\u00f6ht, deutet dies darauf hin, dass die Verbundenheit der Unternehmen den Preis beeinflusst hat. Die Transaktionswertmethode (Art.&nbsp;29 ZK \/ Art.&nbsp;70 UZK) gelangt dann m\u00f6glicherweise nicht zur Anwendung.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnchen vom 27.10.2022&nbsp;&#8211; 14&nbsp;K&nbsp;588\/20 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Finanzgericht M\u00fcnchen zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) bezog in den Jahren 2014 bis 2017 Waren von den mit ihr verbundenen Unternehmen&nbsp;X mit Sitz (\u2026), Y, der Konzernobergesellschaft mit Sitz (\u2026), und Z mit Sitz (\u2026). Sie meldete die Waren in der Bundesrepublik Deutschland zur \u00dcberf\u00fchrung in den zollrechtlich freien Verkehr an. Als Grundlage f\u00fcr die Zollwertermittlung gab sie die unterj\u00e4hrig gezahlten Verrechnungspreise aus den Rechnungen der verbundenen Unternehmen an.<\/li><li>Im Rahmen einer Zollpr\u00fcfung stellte der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (Hauptzollamt \u2011\u2011HZA\u2011\u2011) fest, dass die Y der Kl\u00e4gerin Nachbelastungsbetr\u00e4ge von \u2026&nbsp;\u20ac f\u00fcr das Jahr 2015, \u2026&nbsp;\u20ac f\u00fcr das Jahr 2016 und \u2026&nbsp;\u20ac f\u00fcr das Jahr 2017 in Rechnung gestellt hatte. Diese beruhten auf einem zwischen der Kl\u00e4gerin und der Y abgeschlossenen Vertrag (&#8222;Distribution Agreement&#8220;) vom (\u2026), nach dem sich die Kl\u00e4gerin verpflichtet hatte, Produkte von dieser zu beziehen und diese im festgelegten Vertriebsgebiet zu ver\u00e4u\u00dfern. Mit einer 2.&nbsp;Erg\u00e4nzungsvereinbarung vom (\u2026) wurde festgelegt, dass die Kl\u00e4gerin bei der Wareneinfuhr zun\u00e4chst eine als fremd\u00fcblich bezeichnete &#8222;Agreed Margin&#8220; erhalten sollte. Nach der Vereinbarung resultierte die Marge aus dem rollenden Dreijahresdurchschnitt der fremd\u00fcblichen Bandbreiten, die auf Basis von Datenbankanalysen f\u00fcr Umsatzrenditen vergleichbarer Unternehmen ermittelt worden waren. Die Y ermittelte, ausgehend von einer durch die Datenbankanalyse errechneten fremd\u00fcblichen Bandbreite f\u00fcr Umsatzrenditen, eine Marge von 1,93&nbsp;%. Daraus ergaben sich die unterj\u00e4hrig gezahlten Verrechnungspreise. Tats\u00e4chlich erzielte die Kl\u00e4gerin durch den Weiterverkauf der Produkte im Gesch\u00e4ftsbereich (\u2026) Umsatzrenditen von 23,24&nbsp;% (2014\/2015), 26,24&nbsp;% (2015\/2016) und 28,49&nbsp;% (2016\/2017).<\/li><li>Das HZA war der Auffassung, die von der Y der Kl\u00e4gerin in Rechnung gestellten Nachbelastungsbetr\u00e4ge seien darauf zur\u00fcckzuf\u00fchren, dass die tats\u00e4chlich erzielten zweistelligen Umsatzrenditen in den Gesch\u00e4ftsjahren 2015 bis 2017 erheblich \u00fcber der vereinbarten Marge gelegen h\u00e4tten, diese folglich nicht fremd\u00fcblich gewesen sei. Nach der Auffassung des HZA waren die ungew\u00f6hnlich hohen Gewinne nur deshalb m\u00f6glich, weil die unterj\u00e4hrigen Verrechnungspreise zu niedrig berechnet worden seien. Daher seien die urspr\u00fcnglich unterj\u00e4hrig angemeldeten Zollwerte um Korrekturfaktoren (1,34 f\u00fcr die Jahre 2014 und 2015 und 1,44 f\u00fcr die Jahre 2016 und 2017) zu erh\u00f6hen, um den korrekten Zollwert f\u00fcr die Einfuhrwaren zu ermitteln.<\/li><li>Das HZA erlie\u00df am 26.10.2017 einen Einfuhrabgabenbescheid f\u00fcr die in den Monaten November und Dezember 2014 eingef\u00fchrten Waren, mit dem es \u2011\u2011ausgehend von einem Korrekturfaktor von 3,88\u2011\u2011 Zoll in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac nacherhob. Aufgrund eines Einspruchs der Kl\u00e4gerin setzte es den Nacherhebungsbetrag mit Einspruchsentscheidung vom 04.02.2020 \u2011\u2011ausgehend von einem Korrekturfaktor von 1,34\u2011\u2011 auf \u2026&nbsp;\u20ac herab. Au\u00dferdem erhob das HZA unter Zugrundelegung eines Korrekturfaktors von 1,44 mit Einfuhrabgabenbescheid vom 11.01.2018 f\u00fcr die in den Monaten Februar bis Oktober 2016 eingef\u00fchrten Waren Zoll in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac nach. Der dagegen eingelegte Einspruch blieb erfolglos.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) gab der daraufhin erhobenen Klage statt und entschied, das HZA habe den Zollwert unzutreffenderweise nicht anhand der unterj\u00e4hrig angemeldeten Zollwerte, sondern mittels eines Korrekturfaktors um die Preisbeeinflussung korrigiert und nacherhoben. Die von der Kl\u00e4gerin getragenen Kosten seien nicht in den Zollwert und damit in die Bemessungsgrundlagen der Zollschuld (Art.&nbsp;214 Abs.&nbsp;1 des Zollkodex \u2011\u2011ZK\u2011\u2011 \/ Art.&nbsp;85 des Zollkodex der Union \u2011\u2011UZK\u2011\u2011) einzubeziehen.<\/li><li>Zur Ermittlung des Zollwerts sei vorrangig die Transaktionswertmethode gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;29 ZK \/ Art.&nbsp;70 Abs.&nbsp;1 UZK anzuwenden. Wenn der Zollwert nicht nach dieser Methode ermittelt werden k\u00f6nne, k\u00e4men die in Art.&nbsp;30 ZK \/ Art.&nbsp;74 Abs.&nbsp;2 UZK beschriebenen Folgemethoden als nachrangige Methoden sowie zuletzt die Schlussmethode nach Art.&nbsp;31 ZK \/ Art.&nbsp;74 Abs.&nbsp;3 UZK zur Anwendung. Selbst wenn man vorliegend der Auffassung des HZA folge, dass entsprechend der sp\u00e4teren Feststellungen des Pr\u00fcfungsdienstes im Jahr 2017 eine Verbundenheit der Kl\u00e4gerin mit ihrer Konzernobergesellschaft vorgelegen habe, die den Preis beeinflusst habe, sei dies f\u00fcr den ma\u00dfgebenden Zeitpunkt der Zollanmeldung unbedeutend gewesen. Der ma\u00dfgebliche Zeitpunkt f\u00fcr die Bestimmung des Zollwerts sei gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;214 Abs.&nbsp;1 ZK \/ Art.&nbsp;85 UZK der Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld, vorliegend also der Zeitpunkt, in dem die betreffenden Zollanmeldungen angenommen worden seien. Die Zollwertermittlung sei demnach eine waren- und stichtagsbezogene Wertermittlung. Auch im Falle einer Bestimmung des Zollwerts nach der Schlussmethode, wie es das HZA aufgrund der Preisbeeinflussung annehme, sei daher auf den Zeitpunkt der Einfuhr abzustellen. Dabei gelte nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) und des Bundesfinanzhofs (BFH) \u2011\u2011und zwar auch im Falle einer Zollwertermittlung nach der Schlussmethode\u2011\u2011, dass es der Zollkodex nicht zulasse, als Zollwert einen vereinbarten Transaktionswert zugrunde zu legen, der sich teilweise aus einem zun\u00e4chst in Rechnung gestellten und angemeldeten Betrag und teilweise aus einer pauschalen Berichtigung nach Ablauf des Abrechnungszeitraums zusammensetze, ohne dass sich sagen lasse, ob am Ende des Abrechnungszeitraums diese Berichtigung nach oben oder nach unten erfolgen werde. Denn dann sei der Zollwert im Zeitpunkt der Zollanmeldung nicht quantifizierbar.<\/li><li>Im Streitfall habe das HZA, dem bei der Nacherhebung die Nachweispflicht obliege, nicht nachgewiesen, dass die von der Kl\u00e4gerin entrichtete Zollschuld im Zeitpunkt der Annahme der jeweiligen Zollanmeldung h\u00f6her festzusetzen gewesen sei. Denn die Beteiligten h\u00e4tten den Zollwert zun\u00e4chst auf der Grundlage der der Kl\u00e4gerin unterj\u00e4hrig in Rechnung gestellten Preise nach der Transaktionswertmethode bestimmt. Es h\u00e4tten zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldungen keine Anhaltspunkte daf\u00fcr bestanden, dass diese Preise nicht den tats\u00e4chlichen wirtschaftlichen Wert der eingef\u00fchrten Waren widergespiegelt h\u00e4tten und nicht alle Elemente dieser Waren, die einen wirtschaftlichen Wert gehabt h\u00e4tten, ber\u00fccksichtigt h\u00e4tten oder eine Preisbeeinflussung durch Verbundenheit vorgelegen h\u00e4tte. Somit seien bei Annahme der Zollanmeldung weder Bedingungen erkennbar gewesen, die eine Ermittlung des Zollwerts nach der Transaktionswertmethode ausgeschlossen h\u00e4tten, noch sei die Verbundenheit zwischen der Kl\u00e4gerin und der Y ein Grund gewesen, den Transaktionswert als unannehmbar anzusehen.<\/li><li>Die Vereinbarung der Kl\u00e4gerin mit der Y sei schlie\u00dflich auch nicht geeignet gewesen, eine nachtr\u00e4gliche Anpassung der Verrechnungspreise nach der Schlussmethode zu rechtfertigen. Denn im Zeitpunkt der jeweiligen Zollanmeldungen habe nicht festgestanden, ob die angemeldeten Warenwerte aufgrund der nach Ablauf des Abrechnungszeitraums erst noch zu ermittelnden Verrechnungspreise korrigiert werden w\u00fcrden und, falls das der Fall gewesen sein sollte, ob eine Korrektur durch Zuschl\u00e4ge nach oben oder aber durch Abschl\u00e4ge nach unten erfolgen w\u00fcrde. Damit seien Zu- und Abschl\u00e4ge nicht quantifizierbar gewesen. Das Ergebnis, wonach unterj\u00e4hrig angemeldete Verrechnungspreise nicht nachtr\u00e4glich korrigiert werden k\u00f6nnten, ergebe sich zwingend aus der neueren Rechtsprechung des EuGH und des BFH, so das FG.<\/li><li>Mit seiner dagegen eingelegten Revision r\u00fcgt das HZA eine Verletzung materiellen Rechts. Im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldungen habe eine Preisbeeinflussung durch die Verbundenheit zwischen der Kl\u00e4gerin und der Y vorgelegen, die das HZA auch nachgewiesen habe. Die unterj\u00e4hrigen Verrechnungspreise h\u00e4tten nicht den Preisen entsprochen, die zwischen unverbundenen Unternehmen vereinbart worden w\u00e4ren. H\u00e4tten die angemeldeten Preise dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprochen, h\u00e4tten der Kl\u00e4gerin keine Nachbelastungen auferlegt werden m\u00fcssen. Dabei sei das Senatsurteil vom 17.05.2022&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;2\/19 (BFHE 276, 279) nicht auf den vorliegenden Rechtsstreit anwendbar, da dort ein Erstattungsfall zugrunde gelegen habe, w\u00e4hrend es vorliegend um eine Nacherhebung gehe.<\/li><li>Das HZA beantragt,<br \/>die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Nach ihrer Auffassung ist die Vorentscheidung nicht zu beanstanden. Das FG habe zutreffend die Kernaussagen des Senatsurteils vom 17.05.2022&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;2\/19 (BFHE 276, 279) auf den Streitfall angewandt. Warum diese Rechtsprechung, wie das HZA meine, nur in Erstattungsf\u00e4llen anzuwenden sein solle, sei nicht nachvollziehbar.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet. Die Vorentscheidung verletzt Bundesrecht (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011) und ist daher aufzuheben. Die Sache ist zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckzuverweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 FGO), weil die bisherigen Feststellungen des FG nicht ausreichen, um durchzuerkennen.<\/li><li>Das FG hat keine hinreichenden Feststellungen zum Inhalt der zwischen der Kl\u00e4gerin und der Y geschlossenen Vertr\u00e4ge, zu der Frage einer Anwendung der Transaktionswertmethode sowie zur Bestimmung der Zollwerte getroffen.<\/li><li>1. Da die im Streitfall zu beurteilenden Einfuhren im Zeitraum von November bis Dezember 2014 sowie Februar bis Oktober 2016 durchgef\u00fchrt wurden, richtet sich die streitgegenst\u00e4ndliche Nacherhebung des Zolls durch die Einfuhrabgabenbescheide vom 26.10.2017 und vom 11.01.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 04.02.2020 f\u00fcr die Einfuhren bis zum 30.04.2016 nach Art.&nbsp;220 ZK, w\u00e4hrend f\u00fcr die Nacherhebung des Zolls f\u00fcr die nach diesem Zeitpunkt eingef\u00fchrten Waren Art.&nbsp;105 Abs.&nbsp;4 i.V.m. Abs.&nbsp;3 UZK anzuwenden ist (vgl. Art.&nbsp;288 Abs.&nbsp;2 UZK). Denn bei den letztgenannten Vorschriften handelt es sich um materiell-rechtliche Bestimmungen, die grunds\u00e4tzlich nicht auf vor ihrem Inkrafttreten entstandene Sachverhalte anwendbar sind (vgl. zu Art.&nbsp;220 Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;b ZK EuGH-Urteil Beemsterboer vom 09.03.2006&nbsp;&#8211; C-293\/04, EU:C:2006:162, Rz&nbsp;20; vgl. auch Senatsurteil vom 19.10.2021&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;27\/19, Rz&nbsp;15; Senatsbeschluss vom 17.09.2024&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;28\/21, zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt, Rz&nbsp;31).<\/li><li>Art.&nbsp;220 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 ZK regelt, dass, wenn der einer Zollschuld entsprechende Abgabenbetrag nicht nach Art.&nbsp;218 und 219 ZK buchm\u00e4\u00dfig erfasst oder mit einem geringeren als dem gesetzlich geschuldeten Betrag buchm\u00e4\u00dfig erfasst worden ist, die buchm\u00e4\u00dfige Erfassung des zu erhebenden Betrags oder des nachzuerhebenden Restbetrags innerhalb von zwei Tagen nach dem Tag zu erfolgen hat, an dem die Zollbeh\u00f6rden diesen Umstand feststellen und in der Lage sind, den gesetzlich geschuldeten Betrag zu berechnen sowie den Zollschuldner zu bestimmen (nachtr\u00e4gliche buchm\u00e4\u00dfige Erfassung).<\/li><li>Wurde der zu entrichtende Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag nicht nach Art.&nbsp;105 Abs.&nbsp;1, 2 und 3 UZK buchm\u00e4\u00dfig erfasst oder mit einem geringeren Betrag als dem zu entrichtenden Betrag festgesetzt und buchm\u00e4\u00dfig erfasst, so ist gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;105 Abs.&nbsp;4 UZK der zu entrichtende Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag nach Art.&nbsp;105 Abs.&nbsp;3 UZK zu erheben beziehungsweise nachzuerheben.<\/li><li>2. Ob im Streitfall die Nacherhebung des Zolls durch die angefochtenen Einfuhrabgabenbescheide rechtm\u00e4\u00dfig war, richtet sich danach, ob der Zollwert der eingef\u00fchrten Waren vor dem Hintergrund der von der Y in Rechnung gestellten Nachbelastungsbetr\u00e4ge urspr\u00fcnglich zu gering buchm\u00e4\u00dfig erfasst worden war. Dabei ist zwischen den Beteiligten lediglich der Zollwert streitig.<\/li><li>Nach Art.&nbsp;214 Abs.&nbsp;1 ZK \/ Art.&nbsp;85 Abs.&nbsp;1 UZK wird der Betrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben anhand der Bemessungsgrundlagen festgesetzt, die zum Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld f\u00fcr die betreffenden Waren gelten. Zu diesen Bemessungsgrundlagen geh\u00f6ren die Beschaffenheit der Ware, ihre Menge, ihr Zollwert sowie der Zollsatz (Senatsurteil vom 17.05.2022&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;2\/19, BFHE 276, 279, Rz&nbsp;26; Senatsbeschluss vom 02.07.2012&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;104\/11, Rz&nbsp;9).<\/li><li>a) Die Ermittlung des Zollwerts richtet sich nach den in Art.&nbsp;29&nbsp;ff. ZK \/ Art.&nbsp;70&nbsp;ff. UZK geregelten Methoden (vgl. Art.&nbsp;28 ZK \/ Art.&nbsp;69 UZK).<\/li><li>Nach st\u00e4ndiger EuGH-Rechtsprechung soll mit der unionsrechtlichen Zollwertregelung ein gerechtes, einheitliches und neutrales System errichtet werden, das die Anwendung willk\u00fcrlicher oder fiktiver Zollwerte ausschlie\u00dft. Der Zollwert muss daher den tats\u00e4chlichen wirtschaftlichen Wert einer eingef\u00fchrten Ware widerspiegeln und folglich alle Elemente dieser Ware, die einen wirtschaftlichen Wert haben, ber\u00fccksichtigen (z.B. EuGH-Urteil Tauritus vom 15.05.2025&nbsp;&#8211; C-782\/23, EU:C:2025:353, Rz&nbsp;51; vgl. auch Senatsurteil vom 17.05.2022&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;2\/19, BFHE 276, 279, Rz&nbsp;30).<\/li><li>Zur Bestimmung des Zollwerts ist vorrangig die Transaktionswertmethode gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;29 ZK \/ Art.&nbsp;70 UZK anzuwenden (EuGH-Urteil Baltic Master vom 09.06.2022&nbsp;&#8211; C-599\/20, EU:C:2022:457, Rz&nbsp;26; Senatsurteile vom 17.05.2022&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;2\/19, BFHE 276, 279, Rz&nbsp;29, und vom 23.03.2021&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;24\/19, BFHE 273, 374, Rz&nbsp;18; Senatsbeschluss vom 17.09.2024&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;28\/21, zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt, Rz&nbsp;32). Nur wenn der Zollwert nicht nach der Transaktionswertmethode ermittelt werden kann, kommen die in Art.&nbsp;30 Abs.&nbsp;2 ZK \/ Art.&nbsp;74 Abs.&nbsp;2 UZK beschriebenen Folgemethoden (nachrangige Methoden) zur Anwendung; daraus ergibt sich ein Verh\u00e4ltnis der Subsidiarit\u00e4t (EuGH-Urteile Hamamatsu Photonics Deutschland vom 20.12.2017&nbsp;&#8211; C-529\/16, EU:C:2017:984, Rz&nbsp;26, und EURO 2004. Hungary vom 16.06.2016&nbsp;&#8211; C-291\/15, EU:C:2016:455, Rz&nbsp;29). Die Nachrangigkeit der Folgemethoden ergibt sich aus Art.&nbsp;30 Abs.&nbsp;1 ZK \/ Art.&nbsp;74 Abs.&nbsp;1 UZK. Falls der Zollwert auch danach nicht bestimmt werden kann, ist die Schlussmethode nach Art.&nbsp;31 ZK \/ Art.&nbsp;74 Abs.&nbsp;3 UZK anzuwenden (Senatsurteil vom 17.05.2022&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;2\/19, BFHE 276, 279, Rz&nbsp;29).<\/li><li>b) Die Transaktionswertmethode gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;29 ZK \/ Art.&nbsp;70 UZK geht von folgenden Grunds\u00e4tzen aus.<\/li><li>aa) Gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;29 Abs.&nbsp;1 ZK ist der Zollwert eingef\u00fchrter Waren der Transaktionswert, das hei\u00dft der f\u00fcr die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft tats\u00e4chlich gezahlte oder zu zahlende Preis, gegebenenfalls nach Berichtigung gem\u00e4\u00df den Art.&nbsp;32 und 33 ZK. Dabei gelten unter anderem die weiteren Voraussetzungen, dass hinsichtlich des Kaufgesch\u00e4fts oder des Preises weder Bedingungen vorliegen noch Leistungen zu erbringen sind, deren Wert im Hinblick auf die zu bewertenden Waren nicht bestimmt werden kann (Art.&nbsp;29 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b ZK), und dass der K\u00e4ufer und der Verk\u00e4ufer nicht miteinander verbunden sind oder, wenn sie miteinander verbunden sind, der Transaktionswert gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;29 Abs.&nbsp;2 ZK f\u00fcr Zollzwecke anerkannt werden kann (Art.&nbsp;29 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;d ZK).<\/li><li>Art.&nbsp;70 Abs.&nbsp;1 UZK enth\u00e4lt eine vergleichbare Definition des Transaktionswerts, wobei sich die Preisberichtigungen nach Art.&nbsp;71, 72 UZK richten. Als weitere Voraussetzungen sehen Art.&nbsp;70 Abs.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;b UZK vor, dass der Verkauf oder der Preis keinen Bedingungen oder Leistungen unterliegt, deren Wert im Hinblick auf die zu bewertenden Waren nicht bestimmt werden kann, und Art.&nbsp;70 Abs.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;d UZK, dass der K\u00e4ufer und der Verk\u00e4ufer nicht verbunden sind oder die Verbindung den Preis nicht beeinflusst hat.<\/li><li>bb) Ob eine Verbundenheit im Sinne des Art.&nbsp;29 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;d ZK besteht, richtet sich bis zum 30.04.2016 nach Art.&nbsp;143 Abs.&nbsp;1 der Verordnung (EWG) Nr.&nbsp;2454\/93 der Kommission vom 02.07.1993 mit Durchf\u00fchrungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr.&nbsp;2913\/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften 1993, Nr.&nbsp;L&nbsp;253, 1) \u2011\u2011ZK-DVO\u2011\u2011. Nach Art.&nbsp;143 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;e ZK-DVO gelten Personen als verbunden, wenn eine von ihnen unmittelbar oder mittelbar die andere kontrolliert.<\/li><li>F\u00fcr den Zeitraum ab dem 01.05.2016 enth\u00e4lt Art.&nbsp;127 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;e derDurchf\u00fchrungsverordnung (EU) 2015\/2447 der Kommission vom 24.11.2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr.&nbsp;952\/2013 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Union 2015, Nr.&nbsp;L&nbsp;343, 558) \u2011\u2011UZK-IA\u2011\u2011 eine identische Regelung.<\/li><li>cc) Nach Art.&nbsp;29 Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a Satz&nbsp;1 ZK ist bei der Feststellung, ob der Transaktionswert im Sinne des Art.&nbsp;29 Abs.&nbsp;1 ZK anerkannt werden kann, die Verbundenheit von K\u00e4ufer und Verk\u00e4ufer allein kein Grund, den Transaktionswert als unannehmbar anzusehen. Falls notwendig, sind die Begleitumst\u00e4nde des Kaufgesch\u00e4fts zu pr\u00fcfen und ist der Transaktionswert anzuerkennen, wenn die Verbundenheit den Preis nicht beeinflusst hat (Art.&nbsp;29 Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a Satz&nbsp;2 ZK). Sofern Zollbeh\u00f6rden jedoch aufgrund der vom Anmelder oder auf andere Art beigebrachten Informationen Grund zu der Annahme haben, dass die Verbundenheit den Preis beeinflusst hat, teilen sie dem Anmelder ihre Gr\u00fcnde mit und geben ihm ausreichende Gelegenheit zur Gegen\u00e4u\u00dferung (Art.&nbsp;29 Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a Satz&nbsp;3 ZK).<\/li><li>Eine dem Art.&nbsp;29 Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a Satz&nbsp;2 und 3 ZK vergleichbare Regelung ergibt sich f\u00fcr den Zeitraum ab dem 01.05.2016 aus Art.&nbsp;134 Abs.&nbsp;1 UZK-IA.<\/li><li>(1) Der Begriff der Preisbeeinflussung im Sinne des Art.&nbsp;29 Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a ZK \/ Art.&nbsp;70 Abs.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;d UZK i.V.m. Art.&nbsp;134 Abs.&nbsp;1 UZK-IA ist weder im Zollkodex noch im Zollkodex der Union definiert (W\u00e4ger in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler \u2011\u2011HHSp\u2011\u2011, Art.&nbsp;70 UZK Rz&nbsp;74; W\u00e4ger in Wolffgang\/Jatzke, UZK, Art.&nbsp;70 Rz&nbsp;74). Zur Auslegung dieses Begriffs k\u00f6nnen jedoch andere Rechtsquellen herangezogen werden, und zwar die Erl\u00e4uternde Anm.&nbsp;3 zu Art.&nbsp;70 Abs.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;d UZK und Art.&nbsp;134 UZK-IA im Kompendium Zollwerttexte der Europ\u00e4ischen Union, die Erl\u00e4uternde Anm.&nbsp;3 zu Art.&nbsp;29 Abs.&nbsp;2 ZK in Anh.&nbsp;23 ZK-DVO (W\u00e4ger in HHSp, Art.&nbsp;29 ZK Rz&nbsp;56 [Stand Februar 2004]) sowie die Anm.&nbsp;3 zu Art.&nbsp;1 Abs.&nbsp;2 des \u00dcbereinkommens zur Durchf\u00fchrung des Artikels&nbsp;VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 \u2011\u2011GATT-Zollwert-Kodex 1994\u2011\u2011 (M\u00fcller-Eiselt\/Vonderbank, EU-Zollrecht, Zollwert, Art.&nbsp;70 UZK Rz&nbsp;864; Vonderbank, Internationale Steuer-Rundschau \u2011\u2011ISR\u2011\u2011 2025, 139, 142). Nach diesen im Wesentlichen inhaltsgleichen Texten liegt eine Preisbeeinflussung nicht vor, wenn aufgezeigt werden kann, dass K\u00e4ufer und Verk\u00e4ufer, obwohl miteinander verbunden, voneinander kaufen oder aneinander verkaufen, als wenn sie nicht miteinander verbunden w\u00e4ren. In diesem Zusammenhang wird auch das folgende Beispiel genannt: Wird aufgezeigt, dass der Preis zur Deckung aller Kosten zuz\u00fcglich eines Gewinnes ausreicht, der dem allgemeinen Gewinn des Unternehmens innerhalb eines repr\u00e4sentativen Zeitraums (zum Beispiel auf j\u00e4hrlicher Grundlage) bei Verk\u00e4ufen von Waren der gleichen Gattung oder Art entspricht, so w\u00fcrde dies beweisen, dass der Preis nicht beeinflusst wurde (zum Textnachweis vgl. M\u00fcller-Eiselt\/Vonderbank, EU-Zollrecht, Zollwert, Fach&nbsp;2519 [Kompendium Zollwerttexte &#8211; Erl\u00e4uternde Anmerkungen] und Fach&nbsp;3110 [GATT-Zollwert-Kodex 1994]).<\/li><li>(2) Bei einem Kaufgesch\u00e4ft zwischen verbundenen Personen wird gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;29 Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;b Satz&nbsp;1 ZK der Transaktionswert anerkannt und werden die Waren nach Art.&nbsp;29 Abs.&nbsp;1 ZK bewertet, wenn der Anmelder darlegt, dass dieser Wert einem der nachstehenden in demselben oder ann\u00e4hernd demselben Zeitpunkt bestehenden Werte sehr nahe kommt. Dazu z\u00e4hlt nach Art.&nbsp;29 Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;b Satz&nbsp;1 Ziff.&nbsp;i ZK der Transaktionswert bei Verk\u00e4ufen gleicher oder gleichartiger Waren zur Ausfuhr in die Gemeinschaft zwischen in keinem besonderen Fall verbundenen K\u00e4ufern und Verk\u00e4ufern.<\/li><li>F\u00fcr den Zeitraum ab dem 01.05.2016 sind die M\u00f6glichkeiten des Anmelders in Art.&nbsp;134 Abs.&nbsp;2 UZK-IA \u00e4hnlich wie in Art.&nbsp;29 Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;b ZK geregelt. Nach Art.&nbsp;134 Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a UZK-IA ist ma\u00dfgeblicher Vergleichswert der Transaktionswert bei Verk\u00e4ufen gleicher oder \u00e4hnlicher Waren zwischen in keinem besonderen Fall verbundenen K\u00e4ufern oder Verk\u00e4ufern. Diesen Wert hat der Anmelder nachzuweisen. Der Vergleichswert wird gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;134 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 UZK-IA aber nur auf Antrag des Anmelders herangezogen.<\/li><li>dd) Der Transaktionswert, also der tats\u00e4chlich gezahlte oder zu zahlende Preis im Sinne des Art.&nbsp;29 Abs.&nbsp;1 ZK \/ Art.&nbsp;70 Abs.&nbsp;1 UZK, ist gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;29 Abs.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;a Satz&nbsp;1 ZK die vollst\u00e4ndige Zahlung, die der K\u00e4ufer an den Verk\u00e4ufer oder zu dessen Gunsten f\u00fcr die eingef\u00fchrten Waren entrichtet oder zu entrichten hat, und schlie\u00dft alle Zahlungen ein, die als Bedingung f\u00fcr das Kaufgesch\u00e4ft \u00fcber die eingef\u00fchrten Waren vom K\u00e4ufer an den Verk\u00e4ufer oder vom K\u00e4ufer an einen Dritten zur Erf\u00fcllung einer Verpflichtung des Verk\u00e4ufers tats\u00e4chlich entrichtet werden oder zu entrichten sind. Der Zollkodex der Union enth\u00e4lt eine vergleichbare Regelung in Art.&nbsp;70 Abs.&nbsp;2 UZK.<\/li><li>c) Ma\u00dfgeblicher Zeitpunkt f\u00fcr die Bestimmung des Zollwerts ist gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;214 Abs.&nbsp;1 ZK \/ Art.&nbsp;85 Abs.&nbsp;1 UZK der Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld, vorliegend also der Zeitpunkt, in dem die betreffenden Zollanmeldungen angenommen worden sind (Art.&nbsp;201 Abs.&nbsp;2 ZK \/ Art.&nbsp;77 Abs.&nbsp;2 UZK; Art.&nbsp;128 Abs.&nbsp;1 UZK-IA). Die Zollwertermittlung ist demnach eine waren- und stichtagsbezogene Wertermittlung (Senatsurteil vom 17.05.2022&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;2\/19, BFHE 276, 279, Rz&nbsp;40).<\/li><li>d) Art.&nbsp;78 Abs.&nbsp;1 ZK \/ Art.&nbsp;48 UZK erm\u00f6glicht den Zollbeh\u00f6rden, nach der \u00dcberlassung der Waren von Amts wegen oder auf Antrag des Anmelders eine \u00dcberpr\u00fcfung der Anmeldung vorzunehmen.<\/li><li>aa) Auf die Pr\u00fcfungsm\u00f6glichkeit nach \u00dcberlassung der Waren haben sowohl der EuGH (Urteile Hamamatsu Photonics Deutschland vom 20.12.2017&nbsp;&#8211; C-529\/16, EU:C:2017:984, Rz&nbsp;29, und FAWKES vom 09.06.2022&nbsp;&#8211; C-187\/21, EU:C:2022:458, Rz&nbsp;61) als auch der erkennende Senat (Urteil vom 17.05.2022&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;2\/19, BFHE 276, 279, Rz&nbsp;23) hingewiesen. Zudem hat der EuGH bereits in seinem Urteil Overland Footwear vom 20.10.2005&nbsp;&#8211; C-468\/03 (EU:C:2005:624, Rz&nbsp;66) zu Art.&nbsp;78 ZK ausgef\u00fchrt, dass es sich bei der nachtr\u00e4glichen Pr\u00fcfung um eine Ermessensentscheidung der Zollbeh\u00f6rden handelt. Ergeben sich nachtr\u00e4glich andere Erkenntnisse hinsichtlich des Zollwerts im Zeitpunkt der Zollschuldentstehung, kann der Zollwert unter bestimmten Voraussetzungen korrigiert werden.<\/li><li>bb) Eine nachtr\u00e4gliche Berichtigung des Transaktionswertes hat der EuGH anerkannt zum Beispiel bei fehlerhaften oder m\u00e4ngelbehafteten Waren (EuGH-Urteil Hamamatsu Photonics Deutschland vom 20.12.2017&nbsp;&#8211; C-529\/16, EU:C:2017:984, Rz&nbsp;30&nbsp;ff.). Nicht zul\u00e4ssig ist es hingegen, als Zollwert einen vereinbarten Transaktionswert zugrunde zu legen, der sich teilweise aus einem zun\u00e4chst in Rechnung gestellten und angemeldeten Betrag und teilweise aus einer pauschalen Berichtigung nach Ablauf des Abrechnungszeitraums zusammensetzt, ohne dass sich sagen l\u00e4sst, ob am Ende des Abrechnungszeitraums diese Berichtigung nach oben oder nach unten erfolgen wird (EuGH-Urteil Hamamatsu Photonics Deutschland vom 20.12.2017&nbsp;&#8211; C-529\/16, EU:C:2017:984, Rz&nbsp;34 und 35). Diese Entscheidung des EuGH betraf eine nachtr\u00e4gliche pauschale Berichtigung in Form einer Preissenkung.<\/li><li>cc) Die Rechtsprechung zur \u00dcberpr\u00fcfbarkeit des Zollwerts wird durch das EuGH-Urteil Tauritus vom 15.05.2025&nbsp;&#8211; C-782\/23 (EU:C:2025:353, Rz&nbsp;60&nbsp;f.) best\u00e4tigt, in dem der EuGH ausgef\u00fchrt hat, dass der Zollwert nach der Transaktionswertmethode bestimmt werden kann, wenn die nachtr\u00e4glichen \u00c4nderungen des Zollwerts von im Voraus festgelegten Faktoren abh\u00e4ngen, die au\u00dferhalb des Willens der Parteien liegen, und somit der Transaktionswert im Zeitpunkt der Einfuhr bestimmbar war. Demgegen\u00fcber kann sich der tats\u00e4chliche wirtschaftliche Wert einer Ware nicht aus einer nachtr\u00e4glichen Aufteilung von Gewinnen zwischen den am Verkauf Beteiligten auf der Grundlage einer Entscheidung ergeben, die einer der Beteiligten getroffen hat (EuGH-Urteil Tauritus vom 15.05.2025&nbsp;&#8211; C-782\/23, EU:C:2025:353, Rz&nbsp;74).<\/li><li>3. Die Vorentscheidung verst\u00f6\u00dft insofern gegen Bundesrecht und ist daher aufzuheben, als das FG davon ausgegangen ist, dass unterj\u00e4hrig angemeldete Verrechnungspreise nicht nachtr\u00e4glich korrigiert werden k\u00f6nnen. Zwar ist der Zollwert bezogen auf den Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld zu ermitteln. Dies schlie\u00dft jedoch nicht aus, dass die in der Zollanmeldung gemachten Angaben gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;78 Abs.&nbsp;1 ZK \/ Art.&nbsp;48 UZK nach \u00dcberlassung der Waren von den Zollbeh\u00f6rden \u00fcberpr\u00fcft werden und der Zollwert nachtr\u00e4glich korrigiert wird, wenn die Voraussetzungen daf\u00fcr vorliegen (s. oben unter II.2.d).<\/li><li>4. Die Sache ist nicht spruchreif, weil im finanzgerichtlichen Verfahren die erforderlichen Feststellungen unterblieben sind. Dies wird im zweiten Rechtsgang nachzuholen sein (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 FGO).<\/li><li>a) Ohne Rechtsfehler und in einer den Senat gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO bindenden Weise hat das FG festgestellt, dass es sich bei der Kl\u00e4gerin als K\u00e4uferin und bei der Y sowie der Z als Verk\u00e4uferinnen um verbundene Unternehmen handelte. Es lag eine Verbundenheit im Sinne von Art.&nbsp;29 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;d ZK i.V.m. Art.&nbsp;143 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;e ZK-DVO \/ Art.&nbsp;70 Abs.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;d UZK i.V.m. Art.&nbsp;127 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;e UZK-IA vor.<\/li><li>b) Das FG hat jedoch keine Feststellungen zu der Frage getroffen, ob die Verbindung den Preis beeinflusst hat (Preisbeeinflussung gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;29 Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a Satz&nbsp;2 ZK \/ Art.&nbsp;70 Abs.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;d UZK).<\/li><li>aa) Das HZA hatte die Frage einer nicht bestehenden Preisbeeinflussung streitig gestellt, da es von einer Preisbeeinflussung ausging. Dies hat es im Verwaltungs- und Klageverfahren verdeutlicht und mit den erheblichen Nachbelastungsbetr\u00e4gen begr\u00fcndet, welche die Y der Kl\u00e4gerin in Rechnung gestellt hatte. Das HZA hat damit die Gr\u00fcnde mitgeteilt, die aus seiner Sicht zu einer Preisbeeinflussung gef\u00fchrt haben (vgl. auch Schlussantr\u00e4ge des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache Stretinskis vom 15.10.2015&nbsp;&#8211; C-430\/14, EU:C:2015:701, Rz&nbsp;33). Die Nachbelastungsbetr\u00e4ge legen die Vermutung von urspr\u00fcnglich zu niedrigen Kaufpreisen nahe (vgl. EuGH-Urteil EURO 2004. Hungary vom 16.06.2016&nbsp;&#8211; C-291\/15, EU:C:2016:455, Rz&nbsp;22, und Dienstvorschrift Zollwertrecht, Elektronische Vorschriftensammlung der Bundesfinanzverwaltung \u2011\u2011E-VSF\u2011\u2011 Z&nbsp;51&nbsp;01 Abs.&nbsp;31 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;d; Kr\u00fcger, Zeitschrift f\u00fcr Z\u00f6lle und Verbrauchsteuern \u2011\u2011ZfZ\u2011\u2011 2024, 281, 282). Denn in diesem Fall spiegelt der zun\u00e4chst angegebene Zollwert nicht den tats\u00e4chlichen wirtschaftlichen Wert der eingef\u00fchrten Ware wider.<\/li><li>bb) Ist \u2011\u2011wie hier\u2011\u2011 die Frage einer Preisbeeinflussung zwischen den Beteiligten streitig, muss das FG die zugrunde liegenden Tatsachen feststellen und w\u00fcrdigen.<\/li><li>(1) Das FG konnte es auf Seite&nbsp;12 seines Urteils (Rz&nbsp;52 ff.) nicht dahinstehen lassen, ob \u2011\u2011unter Ber\u00fccksichtigung der Auffassung des HZA\u2011\u2011, eine Verbundenheit der Kl\u00e4gerin mit ihrer Konzernobergesellschaft bestand, die den Preis beeinflusst hatte, weil dies f\u00fcr den ma\u00dfgebenden Zeitpunkt der jeweiligen Zollanmeldung unbedeutend gewesen sei, da auch im Falle einer Bestimmung des Zollwerts nach der Schlussmethode \u2011\u2011wie sie das HZA zugrunde gelegt habe\u2011\u2011 auf den Zeitpunkt der Einfuhr abzustellen sei (kritisch hierzu auch Vonderbank in M\u00fcller-Eiselt\/ Vonderbank, EU-Zollrecht, Zollwert, Art.&nbsp;70 UZK Rz&nbsp;1119).<\/li><li>Dabei hat sich das FG auf die Rechtsprechung des EuGH (Urteil Hamamatsu Photonics Deutschland vom 20.12.2017&nbsp;&#8211; C-529\/16, EU:C:2017:984) und des erkennenden Senats (Urteil vom 17.05.2022&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;2\/19, BFHE 276, 279) bezogen und gemeint, hieraus ergebe sich zwingend, dass unterj\u00e4hrig angemeldete Verrechnungspreise nicht nachtr\u00e4glich korrigiert werden k\u00f6nnten.<\/li><li>Einen solchen Schluss lassen die zitierten Entscheidungen jedoch nicht zu. Den Entscheidungen des EuGH und des erkennenden Senats lag ein anderer Sachverhalt zugrunde als dem Streitfall. In den genannten Entscheidungen f\u00fchrte die sp\u00e4tere Preisberichtigung zu einer Preissenkung und zur Geltendmachung einer Abgabenerstattung und nicht \u2011\u2011wie im Streitfall\u2011\u2011 zu einer Preiserh\u00f6hung und zu einer Abgabennacherhebung. Der wesentliche Unterschied besteht darin, dass die Konstellation der Preissenkung keinen Grund zu der Annahme einer Preisbeeinflussung gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;29 Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a ZK nahelegt (vgl. Senatsurteil vom 17.05.2022&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;2\/19, BFHE 276, 279, Rz&nbsp;54). Auch die Zollverwaltung geht im Falle eines urspr\u00fcnglich zu hoch bemessenen Preises grunds\u00e4tzlich nicht von einer Preisbeeinflussung aus (Dienstvorschrift Zollwertrecht, E-VSF Z&nbsp;51&nbsp;01 Abs.&nbsp;30). Deshalb konnte in den entschiedenen F\u00e4llen die Transaktionswertmethode zur Anwendung gelangen, weil zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldungen keine Anhaltspunkte daf\u00fcr bestanden, dass die Preise nicht den tats\u00e4chlichen wirtschaftlichen Wert der eingef\u00fchrten Waren widerspiegelten (EuGH-Urteil Hamamatsu Photonics Deutschland vom 20.12.2017&nbsp;&#8211; C-529\/16, EU:C:2017:984, Rz&nbsp;34; Senatsurteil vom 17.05.2022&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;2\/19, BFHE 276, 279, Rz&nbsp;53).<\/li><li>Ist hingegen \u2011\u2011wie im Streitfall\u2011\u2011 der Preis urspr\u00fcnglich zu niedrig angegeben und wird der Preis nachtr\u00e4glich erh\u00f6ht, deutet dies darauf hin, dass die Verbundenheit der Unternehmen den Preis beeinflusst hat.<\/li><li>Liegt tats\u00e4chlich eine Preisbeeinflussung vor, w\u00e4re eine Voraussetzung f\u00fcr die Transaktionswertmethode nicht erf\u00fcllt, mit der Folge, dass die Transaktionswertmethode nicht angewandt werden k\u00f6nnte und der Zollwert unter Anwendung der nachrangigen Zollwertermittlungsmethoden in der oben \u2011\u2011unter II.2.a\u2011\u2011 dargestellten Reihenfolge zu bestimmen w\u00e4re.<\/li><li>(2) Ist eine Preisbeeinflussung streitig, ist folglich die Frage der nicht bestehenden Preisbeeinflussung unter Ber\u00fccksichtigung der Vorgaben des Art.&nbsp;29 Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a Satz&nbsp;2 und 3 ZK \/ Art.&nbsp;134 Abs.&nbsp;1 UZK-IA zu untersuchen. Ansonsten w\u00e4re nicht feststellbar, ob die Transaktionswertmethode anwendbar ist. Dann bliebe die gesetzliche Vorgabe (Art.&nbsp;30 Abs.&nbsp;1 ZK \/ Art.&nbsp;74 Abs.&nbsp;1 UZK), dass es sich bei der Transaktionswertmethode um die vorrangige Methode und bei den Folgemethoden (Art.&nbsp;30 Abs.&nbsp;2 ZK \/ Art.&nbsp;74 Abs.&nbsp;2 UZK) sowie der Schlussmethode (Art.&nbsp;31 ZK \/ Art.&nbsp;74 Abs.&nbsp;3 UZK) um nachrangige beziehungsweise subsidi\u00e4re Methoden handelt, unber\u00fccksichtigt.<\/li><li>(3) Soweit das FG auf Seite&nbsp;13 seines Urteils (Rz&nbsp;59) ausgef\u00fchrt hat, die Beteiligten h\u00e4tten den Zollwert zun\u00e4chst auf der Grundlage der der Kl\u00e4gerin unterj\u00e4hrig in Rechnung gestellten Preise nach der Transaktionswertmethode bestimmt und es h\u00e4tten zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldungen keine Anhaltspunkte f\u00fcr eine Preisbeeinflussung durch Verbundenheit vorgelegen, hat das FG nicht bereits in einer den Senat gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO bindenden Weise festgestellt, dass die Verbindung den Preis nicht im Sinne des Art.&nbsp;29 Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a ZK \/ Art.&nbsp;70 Abs.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;d UZK beeinflusst hat. Wenn diese Ausf\u00fchrungen als eine Feststellung zu verstehen sein sollten, dass keine Preisbeeinflussung vorgelegen habe, w\u00fcrde eine solche Feststellung jedenfalls nicht durch tats\u00e4chliche Feststellungen des FG getragen. Das FG hat zu der Frage der Preisbeeinflussung n\u00e4mlich keine tats\u00e4chlichen Feststellungen getroffen.<\/li><li>cc) Das FG wird f\u00fcr die Frage, ob die Verbindung der Unternehmen den Preis nicht beeinflusst hat, zun\u00e4chst den ma\u00dfgeblichen Inhalt des zwischen der Kl\u00e4gerin und der Y abgeschlossenen Vertrags (&#8222;Distribution Agreement&#8220;) vom (\u2026) sowie der 2.&nbsp;Erg\u00e4nzungsvereinbarung vom (\u2026) festzustellen haben.<\/li><li>(1) Die Auslegung von Willenserkl\u00e4rungen und Vertr\u00e4gen, das hei\u00dft die Ermittlung dessen, was die Vertragsparteien erkl\u00e4rt und was sie gewollt haben, geh\u00f6rt grunds\u00e4tzlich zu den tats\u00e4chlichen Feststellungen im Sinne des \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO, deren Vornahme dem FG obliegt (BFH-Urteil vom 24.04.2013&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;7\/11, BFHE 241, 459, BStBl II 2013, 648, Rz&nbsp;34; Krumm in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;118 FGO Rz&nbsp;75; Gr\u00e4ber\/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;118 Rz&nbsp;24). Die Feststellung des Inhalts eines Vertrags kann dadurch erfolgen, dass das FG den Wortlaut des Vertrags in sein Urteil aufnimmt oder den Inhalt des Vertrags sinngem\u00e4\u00df wiedergibt. Zur Tatsachenfeststellung gen\u00fcgen aber auch Bezugnahmen des FG auf bei den Akten befindliche Unterlagen, wenn der Gegenstand der Bezugnahme genau bezeichnet ist. Dagegen vermag eine globale Bezugnahme auf Gerichts- und Steuerakten die fehlenden tats\u00e4chlichen Feststellungen nicht zu ersetzen (BFH-Urteil vom 14.04.2021&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;17\/19, Rz&nbsp;16). Der BFH darf fehlende entscheidungserhebliche Feststellungen ohne Bezugnahme des FG nicht aus den Akten erg\u00e4nzen (BFH-Urteile vom 14.04.2021&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;17\/19, Rz&nbsp;16, und vom 24.09.2009&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;6\/08, BFHE 227, 506, BStBl II 2010, 315, unter II.1.).<\/li><li>(2) Im Streitfall hat das FG in seinem Urteil weder den Wortlaut der zwischen der Kl\u00e4gerin und der Y abgeschlossenen Vertr\u00e4ge hinreichend wiedergegeben noch auf die sich in den Akten befindlichen Vertr\u00e4ge Bezug genommen. Es hat den Inhalt der Vertr\u00e4ge lediglich insoweit dargestellt, als dass die Kl\u00e4gerin und die Y am (\u2026) einen Vertrag (&#8222;Distribution Agreement&#8220;) abgeschlossen haben und in einer 2.&nbsp;Erg\u00e4nzungsvereinbarung vom (\u2026) festgelegt worden ist, dass die Kl\u00e4gerin bei der Wareneinfuhr zun\u00e4chst eine als fremd\u00fcblich bezeichnete &#8222;Agreed Margin&#8220; erhalten sollte. &#8222;Nach der Vereinbarung&#8220; sollte die Marge aus dem rollenden Dreijahresdurchschnitt der fremd\u00fcblichen Bandbreiten, die auf Basis von Datenbankanalysen f\u00fcr Umsatzrenditen vergleichbarer Unternehmen ermittelt worden waren, resultieren.<\/li><li>(3) F\u00fcr die Feststellung, ob die Verbindung der Unternehmen den Preis nicht beeinflusst hat, muss das FG den hierf\u00fcr relevanten Vertragsinhalt vollst\u00e4ndig ermitteln. Hierzu geh\u00f6ren im Streitfall auch grundlegende Fragen, etwa was unter der so bezeichneten &#8222;Agreed Margin&#8220; zu verstehen war, durch welche Betr\u00e4ge sie errechnet wurde (zum Beispiel Gewinnbestandteile im Verh\u00e4ltnis zum Umsatz), welche Kosten der Kl\u00e4gerin dadurch im Einzelfall abgedeckt werden sollten (zum Beispiel Verkaufskosten) und wie genau die Fremd\u00fcblichkeit von den Vertragsparteien bestimmt wurde. Auch weitere preisbeeinflussende Faktoren sind festzustellen, etwa die Frage, ob die Kl\u00e4gerin durch die abgeschlossenen Vertr\u00e4ge weitere Rechte, zum Beispiel Lizenzrechte, erhielt, die \u00fcber das Vertriebsrecht hinausgingen. Weiterhin ist festzustellen, unter welchen vertraglichen Bedingungen es zu der hier streitgegenst\u00e4ndlichen Nachbelastung zu Lasten der Kl\u00e4gerin kommen konnte und ob die vertraglichen Bestimmungen gegebenenfalls auch eine Erstattung zulie\u00dfen. Zudem ist bedeutsam, ob Nachbelastungen oder Erstattungen automatisch nach Erstellung der Rechnungsabschl\u00fcsse erfolgten oder von einer weiteren Einigung oder Absprache zwischen den Vertragsparteien abh\u00e4ngig waren.<\/li><li>dd) Im Anschluss an die Feststellung der Vertragsinhalte hat das FG diesen Inhalt hinsichtlich der Frage, ob die Verbindung der Unternehmen den Preis nicht beeinflusst hat, zu w\u00fcrdigen.<\/li><li>Dabei wird das FG nach Art.&nbsp;29 Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a Satz&nbsp;2 ZK \/ Art.&nbsp;134 Abs.&nbsp;1 UZK-IA auch die Begleitumst\u00e4nde des Kaufgesch\u00e4fts zu pr\u00fcfen haben. Hierbei ist der oben \u2011\u2011unter II.2.b&nbsp;cc&nbsp;(1)\u2011\u2011 beschriebene Begriff der Preisbeeinflussung zu ber\u00fccksichtigen. Gegebenenfalls kann der Vergleichswert nach Art.&nbsp;29 Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;b Satz&nbsp;1 ZK \/ Art.&nbsp;134 Abs.&nbsp;2 UKZ-IA zugrunde zu legen sein, falls die Kl\u00e4gerin dies beantragt (Art.&nbsp;134 Abs.&nbsp;4 UKZ-IA).<\/li><li>In diesem Zusammenhang obliegt \u2011\u2011entgegen der Auffassung des FG\u2011\u2011 die Nachweispflicht nicht dem HZA. Vielmehr ergibt sich die Darlegungs- und Beweislast f\u00fcr die Frage, ob eine Preisbeeinflussung nicht bestand, aus Art.&nbsp;29 Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a und b ZK \/ Art.&nbsp;134 Abs.&nbsp;1 und 2 UZK-IA, und liegt grunds\u00e4tzlich beim Anmelder, hier der Kl\u00e4gerin (vgl. Kr\u00fcger in Dorsch, Zollrecht, Art.&nbsp;70 UZK Rz&nbsp;66; Schwarz in Schwarz\/Wockenfoth, Zollrecht, 3.&nbsp;Aufl., Art.&nbsp;70 UZK Rz&nbsp;166; Kr\u00fcger, ZfZ 2024, 281, 282; Vonderbank, ISR 2025, 139, 142).<\/li><li>Von Bedeutung kann schlie\u00dflich auch die Frage sein, auf die das HZA zu Recht hingewiesen hat, warum die Kl\u00e4gerin ihre internen Verrechnungspreise und damit den angemeldeten Zollwert nicht sp\u00e4testens nach dem ersten Jahr (2014), f\u00fcr das erhebliche Nachbelastungsbetr\u00e4ge angefallen waren, angepasst hat. Auf diese Fragestellung ist auch im Schrifttum hingewiesen worden (Vonderbank in M\u00fcller-Eiselt\/Vonderbank, EU-Zollrecht, Zollwert, Art.&nbsp;70 UZK Rz&nbsp;1131; Vonderbank, ISR 2025, 139, 143).<\/li><li>c) Das FG hat zudem nicht untersucht, ob im Streitfall der Verkauf oder der Preis Bedingungen oder Leistungen unterlag, deren Wert im Hinblick auf die zu bewertenden Waren nicht bestimmt werden konnte (Art.&nbsp;29 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b ZK \/ Art.&nbsp;70 Abs.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;b UZK).<\/li><li>Unabh\u00e4ngig von der Frage einer Preisbeeinflussung w\u00e4re n\u00e4mlich in dem Fall, dass die zugrunde liegenden vertraglichen Regelungen eine Preisanpassungsklausel enthalten sollten und diesbez\u00fcglich im ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldungen (Art.&nbsp;214 Abs.&nbsp;1 ZK \/ Art.&nbsp;85 Abs.&nbsp;1 UZK) der Wert nicht bestimmt werden konnte, auch aus diesem Grund eine Anwendung der Transaktionswertmethode ausgeschlossen (vgl. Kr\u00fcger, ZfZ 2024, 281, 283). Hierzu m\u00fcsste das FG den Inhalt der zwischen der Y und der Kl\u00e4gerin abgeschlossenen Vertr\u00e4ge feststellen und w\u00fcrdigen, falls es auf diese Frage noch ankommen sollte.<\/li><li>d) Sofern sich im Anschluss an die relevanten tats\u00e4chlichen Feststellungen ergeben sollte, dass eine Preisbeeinflussung im Sinne des Art.&nbsp;29 Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a Satz&nbsp;2 ZK \/ Art.&nbsp;70 Abs.&nbsp;3 Buchst.&nbsp;d UZK nicht vorlag und auch kein sonstiger Ausschlussgrund f\u00fcr die Anwendung der Transaktionswertmethode gegeben war, kommt diese Methode zur Anwendung. In diesem Fall w\u00fcrde aber vom FG noch zu kl\u00e4ren sein, ob bislang nicht erfasste Hinzurechnungen im Sinne des Art.&nbsp;32 ZK \/ Art.&nbsp;71 UZK (zum Beispiel f\u00fcr Lizenzgeb\u00fchren) zu ber\u00fccksichtigen sind.<\/li><li>e) Sollte das FG im zweiten Rechtsgang feststellen, dass die Voraussetzungen der Transaktionswertmethode nicht erf\u00fcllt sind, hat es den Zollwert unter Anwendung der nachrangigen Ermittlungsmethoden gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;30, 31 ZK \/ Art.&nbsp;74 UZK zu bestimmen. Dazu m\u00fcsste das FG die erforderlichen Feststellungen treffen, die bislang nicht vorliegen.<\/li><li>5. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2025:U.150725.VIIR36.22.0 BFH VII. Senat ZK Art 29 Abs 2 Buchst a, ZK Art 31, ZK Art 32, ZK Art 78 Abs 1, ZK Art 201 Abs 2, ZK Art 214 Abs 1, ZK Art 29 Abs 2 Buchst b, EUV 952\/2013 Art 48, EUV 952\/2013 Art 70, EUV 952\/2013 Art 71, EUV 952\/2013 Art 74, &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-15-juli-2025-vii-r-36-22-zollwert-grenzueberschreitende-geschaefte-zwischen-verbundenen-unternehmen\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 15. 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