{"id":78158,"date":"2025-12-27T12:21:32","date_gmt":"2025-12-27T10:21:32","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=78158"},"modified":"2025-12-27T12:21:32","modified_gmt":"2025-12-27T10:21:32","slug":"bfh-urteil-vom-29-juli-2025-vi-r-6-23-entkraeftung-der-bekanntgabevermutung-des-%c2%a7-122-abs-2-nr-1-ao-bei-einem-strukturellen-zustellungsdefizit-innerhalb-der-drei-tages-frist","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-29-juli-2025-vi-r-6-23-entkraeftung-der-bekanntgabevermutung-des-%c2%a7-122-abs-2-nr-1-ao-bei-einem-strukturellen-zustellungsdefizit-innerhalb-der-drei-tages-frist\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 29. Juli 2025, VI R 6\/23: Entkr\u00e4ftung der Bekanntgabevermutung des \u00a7\u00a0122 Abs. \u00a02 Nr.\u00a01 AO bei einem strukturellen Zustellungsdefizit innerhalb der Drei-Tages-Frist"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2025:U.290725.VIR6.23.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>AO \u00a7 122 Abs 2 Nr 1, AO \u00a7 366, FGO \u00a7 47 Abs 1, FGO \u00a7 96 Abs 1 S 1, PUDLV \u00a7 2 Nr 3<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnster, 11. Mai 2023, Az: 8 K 520\/22 E<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Wird innerhalb der Drei-Tages-Frist an zwei Tagen planm\u00e4\u00dfig keine Post zugestellt und am dritten Tag lediglich die Post vom ersten zustellfreien Tag nachgeliefert, ist die Bekanntgabevermutung des \u00a7&nbsp;122 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 der Abgabenordnung ohne Weiteres entkr\u00e4ftet.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Kl\u00e4gers wird das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnster vom 11.05.2023&nbsp;&#8211; 8&nbsp;K&nbsp;520\/22&nbsp;E aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Finanzgericht M\u00fcnster zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) erzielt Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit. Im Rahmen der Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr (2020) machte er Aufwendungen f\u00fcr ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer sowie eine Minderung des Sachbezugs f\u00fcr die Privatnutzung eines ihm von seinem Arbeitgeber \u00fcberlassenen Pkw geltend.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) erkannte im Einkommensteuerbescheid die geltend gemachte Minderung des Sachbezugs aus der Nutzung des Firmenwagens nicht an und beschr\u00e4nkte zudem die abzugsf\u00e4higen Aufwendungen f\u00fcr das h\u00e4usliche Arbeitszimmer auf 1.250&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Den hiergegen gerichteten Einspruch wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 28.01.2022 (einem Freitag) als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck<em>.<\/em> Die Einspruchsentscheidung war an den jetzigen Prozessbevollm\u00e4chtigten des Kl\u00e4gers als Bekanntgabeadressaten adressiert, wurde mit einfachem Brief versandt und dem Postdienstleister des FA, der \u2026 (X&nbsp;Firma), am 28.01.2022 \u00fcbergeben. Diese stellte im Gewerbegebiet, in dem das B\u00fcro des Prozessbevollm\u00e4chtigten belegen ist, regelm\u00e4\u00dfig von Dienstag bis Freitag zu. Die Post f\u00fcr die Samstagszustellung wurde ausnahmsweise standardm\u00e4\u00dfig am darauffolgenden Montag zugestellt.<\/li><li>Im B\u00fcro des Prozessbevollm\u00e4chtigten des Kl\u00e4gers erhielt die Einspruchsentscheidung den Eingangsstempel vom 03.02.2022, einem Donnerstag. Ein Posteingangsbuch f\u00fchrte der Prozessbevollm\u00e4chtigte nicht. Den Umschlag, mit dem die Einspruchsentscheidung versandt worden war, hob er nicht auf.<\/li><li>Mit seiner beim Finanzgericht (FG) am 03.03.2022 erhobenen Klage verfolgte der Kl\u00e4ger seine bereits au\u00dfergerichtlich geltend gemachten Begehren weiter.Nachdem das FG die Beteiligten auf Zweifel an der Einhaltung der Klagefrist hingewiesen hatte, teilte der Kl\u00e4ger mit, die Einspruchsentscheidung sei seinem Prozessbevollm\u00e4chtigten ausweislich des Eingangsstempels erst am 03.02.2022 zugegangen, so dass die Klagefrist gewahrt sei. Die X&nbsp;Firma sei kein zuverl\u00e4ssiger Postdienstleister. Mit ihr versandte Schreiben seien mit erheblicher Zeitdauer unterwegs. Im \u00dcbrigen trage das FA die Beweislast.<\/li><li>Das FG wies die Klage als unzul\u00e4ssig ab.<\/li><li>Mit der Revision r\u00fcgt der Kl\u00e4ger die Verletzung materiellen Rechts.<\/li><li>Er beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>das Urteil des FG sowie die Einspruchsentscheidung vom 28.01.2022 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2020 vom 26.08.2021 dahin zu \u00e4ndern, dass Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit in H\u00f6he von 93.719&nbsp;\u20ac ber\u00fccksichtigt werden.<\/li><li>Da FA beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision des Kl\u00e4gers ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung der nicht entscheidungsreifen Sache an das FG (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Das FG hat die Klage zu Unrecht als unzul\u00e4ssig abgewiesen. Die tats\u00e4chlichen Feststellungen der Vorinstanz reichen allerdings nicht aus, um abschlie\u00dfend zu beurteilen, ob die Klage auch begr\u00fcndet ist.<\/li><li>1. Nach \u00a7&nbsp;47 Abs.&nbsp;1 FGO betr\u00e4gt die Frist f\u00fcr die Erhebung der Klage einen Monat; sie beginnt mit der Bekanntgabe der Entscheidung \u00fcber den au\u00dfergerichtlichen Rechtsbehelf. Die Entscheidung kann auch durch die Post \u00fcbermittelt werden (\u00a7&nbsp;366 der Abgabenordnung \u2011\u2011AO\u2011\u2011 i.V.m. \u00a7&nbsp;122 Abs.&nbsp;2 AO).<\/li><li>Post im Sinne der Vorschrift des \u00a7&nbsp;122 Abs.&nbsp;2 AO ist nicht nur die Deutsche Post AG, sondern auch ein (sonstiger) privater Postdienstleiter (Urteil des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 14.06.2018&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;27\/17, BFHE 262, 193, BStBl II 2019, 16, Rz&nbsp;14, und BFH-Beschluss vom 18.04.2013&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;47\/12, Rz&nbsp;17, m.w.N.). Der Verwaltungsakt gilt in diesem Fall gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;122 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 AO in der f\u00fcr das Streitjahr geltenden Fassung bei einer \u00dcbermittlung im Inland am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, au\u00dfer wenn er nicht oder zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat die Beh\u00f6rde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen (Senatsurteil vom 20.02.2025&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;18\/22, zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt, Rz&nbsp;10).<\/li><li>a) Bestreitet der Steuerpflichtige nicht den Zugang des Schriftst\u00fccks \u00fcberhaupt, sondern behauptet er lediglich, es nicht innerhalb der Dreitagesfrist des \u00a7&nbsp;122 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 AO erhalten zu haben, hat er sein Vorbringen nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des BFH im Rahmen des M\u00f6glichen zu substantiieren, um Zweifel an der Dreitagesvermutung zu begr\u00fcnden (BFH-Urteil vom 14.06.2018&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;27\/17, BFHE 262, 193, BStBl II 2019, 16, Rz&nbsp;9). Er muss Tatsachen vortragen, die den Schluss zulassen, dass ein anderer Geschehensablauf als der typische \u2011\u2011Zugang binnen dreier Tage nach Aufgabe zur Post\u2011\u2011 ernstlich in Betracht zu ziehen ist. Es gen\u00fcgt nicht schon einfaches Bestreiten, um die gesetzliche Vermutung \u00fcber den Zeitpunkt des Zugangs des Schriftst\u00fccks zu entkr\u00e4ften. Es m\u00fcssen vielmehr Zweifel berechtigt sein, sei es nach den Umst\u00e4nden des Falles, sei es nach dem schl\u00fcssig oder jedenfalls vern\u00fcnftig begr\u00fcndeten Vorbringen des Steuerpflichtigen (BFH-Urteil vom 03.05.2001&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;56\/98, BFH\/NV 2001, 1365). Das Erfordernis eines substantiierten Tatsachenvortrags darf allerdings nicht dazu f\u00fchren, dass die Regelung \u00fcber die objektive Beweislast, die nach dem Gesetz die Beh\u00f6rde trifft, zu Lasten des Steuerpflichtigen umgekehrt wird (BFH-Urteile vom 11.07.2017&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;41\/15, Rz&nbsp;18, und vom 14.06.2018&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;27\/17, BFHE 262, 193, BStBl II 2019, 16, Rz&nbsp;9, jeweils m.w.N.).<\/li><li>b) Hat der Steuerpflichtige seinen Vortrag im Rahmen des ihm M\u00f6glichen substantiiert, hat das FG die Frage, ob &#8222;Zweifel&#8220; daran bestehen, dass ihm der Verwaltungsakt innerhalb der Dreitagesfrist zugegangen ist, nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen \u00dcberzeugung zu beantworten (\u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO).<\/li><li>c) Unter welchen n\u00e4heren Voraussetzungen ein Gericht von der Bekanntgabe innerhalb der Dreitagesfrist nach \u00a7&nbsp;122 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 AO \u00fcberzeugt ist oder ob noch Zweifel am Zugang bestehen, l\u00e4sst sich nicht allgemeing\u00fcltig bestimmen, sondern ist Inhalt der jeweiligen tatrichterlichen \u00dcberzeugungsbildung (vgl. BFH-Urteile vom 31.10.2000&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;14\/00, BFHE 193, 392, BStBl II 2001, 156, und vom 14.06.2018&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;27\/17, BFHE 262, 193, BStBl II 2019, 16, Rz&nbsp;11). Diese ist grunds\u00e4tzlich nach \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO f\u00fcr die Rechtsmittelinstanz bindend. Sie kann im Revisionsverfahren nur darauf hin \u00fcberpr\u00fcft werden, ob das FG von einem unzureichend aufgekl\u00e4rten Sachverhalt ausgegangen ist oder mit seiner Sachverhaltsw\u00fcrdigung gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungss\u00e4tze versto\u00dfen hat (BFH-Urteil vom 12.03.2003&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;17\/99, BFH\/NV 2003, 1031).<\/li><li>2. Die vom FG im Streitfall vorgenommene W\u00fcrdigung zum Zugang der Einspruchsentscheidung innerhalb der Dreitagesfrist des \u00a7&nbsp;122 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 AO h\u00e4lt einer revisionsrechtlichen Pr\u00fcfung auch unter Ber\u00fccksichtigung dieses eingeschr\u00e4nkten Pr\u00fcfungsma\u00dfstabs nicht stand.<\/li><li>a) Die Vorinstanz ist allerdings zun\u00e4chst in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass die Einspruchsentscheidung vorliegend am 28.01.2022 zur Post gegeben wurde.<\/li><li>aa) \u00a7&nbsp;122 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 AO greift nur dann ein, wenn feststeht, wann der mit einfachem Brief \u00fcbersandte Verwaltungsakt tats\u00e4chlich zur Post aufgegeben worden ist (BFH-Beschl\u00fcsse vom 26.02.2020&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;56\/19, Rz&nbsp;8, und vom 26.01.2021&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;108\/20, Rz&nbsp;9, jeweils m.w.N.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.11.2023&nbsp;&#8211; 6&nbsp;C&nbsp;3.22, BVerwGE 181, 83, Rz&nbsp;22, zu \u00a7&nbsp;41 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes). L\u00e4sst sich das Datum der Aufgabe zur Post nicht zur vollen \u00dcberzeugung des Gerichts feststellen, ist \u00a7&nbsp;122 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 AO nicht anwendbar (BFH-Urteil vom 09.12.2009&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;52\/07, BFH\/NV 2010, 824, unter II.2.b&nbsp;aa).<\/li><li>bb) Das FG hat vorliegend den Sachverhalt bez\u00fcglich der Aufgabe der Einspruchsentscheidung zur Post im Rahmen des M\u00f6glichen aufgekl\u00e4rt und ist dabei zu der tatrichterlichen \u00dcberzeugung gelangt, dass die vom zust\u00e4ndigen Bearbeiter erstellte Einspruchsentscheidung dem Postdienstleister X&nbsp;Firma am 28.01.2022 (Freitag) von der amtsinternen Poststelle \u00fcbergeben wurde. Diese \u00dcberzeugungsbildung der Vorinstanz ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden; sie wurde von den Beteiligten auch nicht angegriffen. Der Senat sieht insoweit von weiteren Ausf\u00fchrungen ab.<\/li><li>b) Vorliegend ergeben sich aus den besonderen Umst\u00e4nden des Falles aber erhebliche Zweifel an dem typischen Geschehensablauf, dass die Einspruchsentscheidung den Empf\u00e4nger, den Prozessbevollm\u00e4chtigten des Kl\u00e4gers, innerhalb von drei Tagen nach Aufgabe zur Post erreicht hat. Denn der Kl\u00e4ger hat am Zugang der Einspruchsentscheidung innerhalb der Dreitagesfrist des \u00a7&nbsp;122 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 AO berechtigte Zweifel dargelegt.<\/li><li>aa) Nach den bindenden Feststellungen des FG (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO) wurde im Gewerbegebiet, in dem das B\u00fcro des Prozessbevollm\u00e4chtigten belegen ist, durch die X&nbsp;Firma Post regelm\u00e4\u00dfig nur von Dienstag bis Freitag zugestellt. Allein die Post f\u00fcr die &#8222;Samstagszustellung&#8220; wurde ausnahmsweise standardm\u00e4\u00dfig am darauffolgenden Montag zugestellt.<\/li><li>Insoweit war im Streitjahr nicht sichergestellt, dass ein von der X&nbsp;Firma zur Versendung an einem Freitag beim FA abgeholtes Schreiben einem Empf\u00e4nger mit der Adresse [Stra\u00dfe] in [Ort] zuverl\u00e4ssig innerhalb von drei Tagen seit Abholung der Post zuging.<\/li><li>(1) Nach \u00a7&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 der Post-Universaldienstleistungsverordnung vom 15.12.1999 (BGBl I 1999, 2418) \u2011\u2011PUDLV\u2011\u2011 in der bis zum 18.07.2024 geltenden Fassung (aufgehoben durch Art.&nbsp;43 des Postrechtsmodernisierungsgesetzes vom 15.07.2024, BGBl. 2024 I Nr.&nbsp;236, und ersetzt durch Art.&nbsp;1 des Postrechtsmodernisierungsgesetzes vom 15.07.2024, BGBl. 2024 I Nr.&nbsp;236, dort \u00a7&nbsp;18 Abs.&nbsp;1 des Postgesetzes) m\u00fcssen f\u00fcr den Universaldienst im Bereich der Briefdienstleistungen von den an einem Werktag eingelieferten inl\u00e4ndischen Briefsendungen \u2011\u2011mit Ausnahme der Sendungen, die eine Mindesteinlieferungsmenge von 50&nbsp;St\u00fcck je Einlieferungsvorgang voraussetzen\u2011\u2011 im Jahresdurchschnitt mindestens 80&nbsp;% an dem ersten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag und 95&nbsp;% bis zum zweiten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag ausgeliefert werden. Die im Streitjahr geltende Bekanntgabevermutung des \u00a7&nbsp;122 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 AO geht auf der Grundlage dieser Auslieferungsquoten davon aus, dass bei einer \u00dcbermittlung im Inland mit dem Zugang des per Post ausgelieferten Verwaltungsakts typischerweise am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post zu rechnen ist.<\/li><li>(2) Dies war im Streitfall \u2011\u2011anders als in dem vom erkennenden Senat mit Urteil vom 20.02.2025&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;18\/22 (zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt) entschiedenen Sachverhalt\u2011\u2011 jedoch offenkundig nicht der Fall.<\/li><li>Die X&nbsp;Firma konnte nach dem festgestellten Geschehensablauf nicht sicherstellen, dass in der im Gewerbegebiet belegenen Adresse [Stra\u00dfe] in [Ort] die am Freitag vom Kunden aufgegebene oder abgeholte Post mit einer 95%igen Wahrscheinlichkeit innerhalb von drei Tagen ausgeliefert wurde. Es l\u00e4sst sich hier nicht ausschlie\u00dfen, dass die am Freitag vom FA zur Post gegebene Einspruchsentscheidung erst an einem sp\u00e4teren Tag als am darauffolgenden Montag dem Prozessbevollm\u00e4chtigten des Kl\u00e4gers zuging, da Samstag und Sonntag im Gewerbegebiet zustellfreie Tage waren und es sich auch bei dem Montag \u2011\u2011dem letzten Tag der Frist (hierzu s. BFH-Beschluss vom 23.02.2018&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;61\/17, Rz&nbsp;11, und Senatsurteil vom 20.02.2025&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;18\/22, zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt, Rz&nbsp;18)\u2011\u2011 nicht um einen regul\u00e4ren Zustelltag handelte. Vielmehr wurde am Montag, hier dem letzten Tag der Dreitagesfrist, lediglich die &#8222;Samstagspost&#8220; und damit die Post des ersten auf den Einlieferungstag (Freitag) folgenden Werktags, f\u00fcr den \u2011\u2011selbst bei Einhaltung der Vorgaben des \u00a7&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 PUDLV in der im Streitjahr geltenden Fassung\u2011\u2011 die Auslieferungswahrscheinlichkeit durch die X&nbsp;Firma lediglich bei 80&nbsp;% lag, nachgeliefert. Angesichts eines solchen &#8222;strukturellen Zustellungsdefizits&#8220; ist die Bekanntgabevermutung des \u00a7&nbsp;122 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 AO ohne Weiteres entkr\u00e4ftet (vgl. BFH-Beschluss vom 23.02.2018&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;61\/17, Rz&nbsp;11).<\/li><li>bb) Vorliegend wird die Bekanntgabevermutung zus\u00e4tzlich noch dadurch entkr\u00e4ftet, dass die Einspruchsentscheidung, die der Klage in Kopie beigef\u00fcgt war, mit einem Posteingangsstempel des Prozessbevollm\u00e4chtigten vom 03.02.2022 versehen war. Umst\u00e4nde, die Zweifel an der &#8222;Richtigkeit&#8220; des Eingangsstempels begr\u00fcnden k\u00f6nnten, hat das FG weder festgestellt noch sind solche aus den Akten ersichtlich. Vielmehr weist der Kl\u00e4ger in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass die Kanzlei seines Prozessbevollm\u00e4chtigten im Zeitpunkt des Eingangs der Einspruchsentscheidung keinerlei Anlass hatte, ein unzutreffendes Zugangsdatum auf der Entscheidung anzubringen. Das FA hat anderes auch nicht behauptet oder geltend gemacht, dass es in der Kanzlei des Prozessbevollm\u00e4chtigten anderweitig Hinweise auf Pflichtvers\u00e4umnisse gegeben h\u00e4tte.<\/li><li>Bei dieser Sachlage gereicht es dem Kl\u00e4ger auch nicht zum Nachteil, dass sein Prozessbevollm\u00e4chtigter im Streitjahr weder ein Posteingangsbuch gef\u00fchrt noch den Briefumschlag der Einspruchsentscheidung aufbewahrt hat. Denn der Briefumschlag konnte allenfalls ein Beweismittel f\u00fcr die Aufgabe der Einspruchsentscheidung zur Post liefern (s. BFH-Beschluss vom 22.05.2019&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;109\/18, Rz&nbsp;15). F\u00fcr den hier streitigen Zeitpunkt des Zugangs der Einspruchsentscheidung war der Briefumschlag dagegen ohne Bedeutung. Einem Posteingangsbuch k\u00e4me im \u00dcbrigen kein wesentlich h\u00f6herer Beweiswert als dem Posteingangsstempel zu.<\/li><li>3. Greift nach alledem die Bekanntgabevermutung des \u00a7&nbsp;122 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 AO nicht durch, ist die Klage im Streitfall am 03.03.2022 fristgerecht erhoben worden. Das FG hat \u2011\u2011nach seiner Rechtsauffassung zu Recht\u2011\u2011 keine Feststellungen zur Begr\u00fcndetheit der Klage getroffen. Diese wird das FG im zweiten Rechtsgang nachzuholen haben.<\/li><li>4. Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidung auf das FG folgt aus \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2025:U.290725.VIR6.23.0 BFH VI. Senat AO \u00a7 122 Abs 2 Nr 1, AO \u00a7 366, FGO \u00a7 47 Abs 1, FGO \u00a7 96 Abs 1 S 1, PUDLV \u00a7 2 Nr 3 vorgehend FG M\u00fcnster, 11. Mai 2023, Az: 8 K 520\/22 E Leits\u00e4tze Wird innerhalb der Drei-Tages-Frist an zwei Tagen planm\u00e4\u00dfig keine Post zugestellt und &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-29-juli-2025-vi-r-6-23-entkraeftung-der-bekanntgabevermutung-des-%c2%a7-122-abs-2-nr-1-ao-bei-einem-strukturellen-zustellungsdefizit-innerhalb-der-drei-tages-frist\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 29. 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