{"id":78164,"date":"2025-12-27T12:23:27","date_gmt":"2025-12-27T10:23:27","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=78164"},"modified":"2025-12-27T12:23:27","modified_gmt":"2025-12-27T10:23:27","slug":"bfh-beschluss-vom-27-oktober-2025-ii-b-5-25-adv-aufhebung-der-vollziehung-eines-eu-energiekrisenbeitrags","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-27-oktober-2025-ii-b-5-25-adv-aufhebung-der-vollziehung-eines-eu-energiekrisenbeitrags\/","title":{"rendered":"BFH-Beschluss vom 27. Oktober 2025, II B 5\/25 (AdV): Aufhebung der Vollziehung eines EU-Energiekrisenbeitrags"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2025:BA.271025.IIB5.25.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH II. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 69, AO \u00a7 168, EU-EnergieKBG \u00a7 7, EUV 2022\/1854 , EUGrdRCh Art 16, EUGrdRCh Art 17, EUGrdRCh Art 20, EUGrdRCh Art 21, GG Art 106 Abs 1 Nr 7, AEUV Art 122 Abs 1<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG K\u00f6ln, 20. Dezember 2024, Az: 2 V 1597\/24<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Im Hinblick auf eine etwaige Verletzung des Unionsrechts bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit eines angemeldeten und mit dem Einspruch angefochtenen EU-Energiekrisenbeitrags, die eine Aufhebung der Vollziehung rechtfertigen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Finanzgerichts K\u00f6ln vom 20.12.2024&nbsp;&#8211; 2&nbsp;V&nbsp;1597\/24 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Antragstellerin) ist ein Unternehmen der fossilen Energiewirtschaft. F\u00fcr das Jahr 2022 meldete sie am 27.05.2024 nach \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 des Gesetzes zur Einf\u00fchrung eines EU-Energiekrisenbeitrags nach der Verordnung (EU) 2022\/1854 (EU-Energiekrisenbeitragsgesetz \u2011\u2011EU-EnergieKBG\u2011\u2011) ausgehend von einer Bemessungsgrundlage nach \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 EU-EnergieKBG in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac sowie einem Steuersatz gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;3 EU-EnergieKBG von 33&nbsp;% einen EU-Energiekrisenbeitrag in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac an. Der Ermittlung der Bemessungsgrundlage liegen von der Antragstellerin erzielte steuerliche Gewinne f\u00fcr den Besteuerungszeitraum 2022 (\u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;2 EU-EnergieKBG) in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac zugrunde. In den Jahren 2018 bis 2021 hatte die Antragstellerin folgende Gewinne beziehungsweise Verluste erzielt: .\/.&nbsp;\u2026&nbsp;\u20ac (2018), .\/.&nbsp;\u2026&nbsp;\u20ac (2019), .\/.&nbsp;\u2026&nbsp;\u20ac (2020) und \u2026&nbsp;\u20ac (2021).<\/li><li>Der angemeldete Betrag wurde in voller H\u00f6he an den Antragsgegner und Beschwerdef\u00fchrer (Bundeszentralamt f\u00fcr Steuern \u2011\u2011BZSt\u2011\u2011) entrichtet. Am 29.05.2024 legte die Antragstellerin gegen die nach \u00a7&nbsp;168 der Abgabenordnung (AO) als Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung stehende Steueranmeldung Einspruch ein und beantragte zugleich die Aufhebung der Vollziehung (AdV). Sie vertrat die Auffassung, dass die der Steueranmeldung zugrunde liegenden Regelungen weder mit dem Unionsrecht noch mit dem nationalen Verfassungsrecht vereinbar seien.<\/li><li>Das BZSt wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 06.08.2024 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck und lehnte zugleich den Antrag auf Gew\u00e4hrung der AdV ab. Gegen die Steueranmeldung in Gestalt der Einspruchsentscheidung wandte sich die Antragstellerin mit ihrer beim Finanzgericht (FG) unter dem Aktenzeichen 2&nbsp;K&nbsp;1595\/24 derzeit anh\u00e4ngigen Klage. Zeitgleich stelle sie einen Antrag auf Gew\u00e4hrung der AdV beim FG.<\/li><li>Das FG hat mit Beschluss vom 20.12.2024&nbsp;&#8211; 2&nbsp;V&nbsp;1597\/24 die Vollziehung der Steueranmeldung ausgesetzt und die Beschwerde zugelassen. Der Beschluss ist in DStR Entscheidungsdienst 2025, 370 ver\u00f6ffentlicht.<\/li><li>Gegen die vom FG gew\u00e4hrte AdV wendet sich das BZSt mit der vom FG zugelassenen Beschwerde. Seiner Ansicht nach bestehen keine Zweifel an der Unionsrechtm\u00e4\u00dfigkeit der Verordnung (EU) 2022\/1854 des Rates vom 06.10.2022 \u00fcber Notfallma\u00dfnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise (Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Union 2022, Nr.&nbsp;L&nbsp;261&nbsp;I\/1) \u2011\u2011Verordnung (EU) 2022\/1854\u2011\u2011. Die Verordnung sei f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) entsprechend Art.&nbsp;288 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 des Vertrags \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union (AEUV) verbindlich. Der im Kapitel&nbsp;III der Verordnung geregelte Solidarit\u00e4tsbeitrag (in Deutschland als EU-Energiekrisenbeitrag umgesetzt) sei zul\u00e4ssigerweise auf Art.&nbsp;122 Abs.&nbsp;1 AEUV gest\u00fctzt worden. Bei der Vorschrift handele es sich um ein Instrument der Krisenvorsorge oder -abwehr. Ziel der Verordnung sei gewesen, eine akute Notfallsituation zu regeln. Hintergrund sei die Energiekrise aufgrund des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine und des damit verbundenen R\u00fcckgangs von Gaslieferungen sowie der hierdurch ausgel\u00f6sten Preisreaktionen gewesen. Der Solidarit\u00e4tsbeitrag sei erhoben worden, um die hohen Energiepreise f\u00fcr Haushalte und Unternehmen abzud\u00e4mpfen. Die Einf\u00fchrung des Beitrags auf Rechtsgrundlage von Art.&nbsp;122 Abs.&nbsp;1 AEUV stelle keine Umgehung des grunds\u00e4tzlichen Einstimmigkeitserfordernisses im Europ\u00e4ischen Rat f\u00fcr Steuern dar. Der Ausnahmecharakter der Vorschrift fasse den Handlungsspielraum des Europ\u00e4ischen Rates m\u00f6glichst weit, um auf Krisen angemessen reagieren zu k\u00f6nnen.<\/li><li>Ein Versto\u00df gegen die Charta der Grundrechte der Europ\u00e4ischen Union (EUGrdRCh) liege nicht vor. Art.&nbsp;17 Abs.&nbsp;1 EUGrdRCh sch\u00fctze nicht das Verm\u00f6gen als solches, weswegen Geldzahlungspflichten und Abgaben schon keinen Eingriff darstellten. Der Solidarit\u00e4tsbeitrag versto\u00dfe auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art.&nbsp;20 EUGrdRCh. In der Vorschrift werde vom Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) kein Prinzip anerkannt, welches dem im Rahmen von Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes (GG) in Deutschland entwickelten Leistungsf\u00e4higkeitsprinzip entsprechen w\u00fcrde. Im \u00dcbrigen bef\u00e4nden sich die Zulieferindustrie der fossilen Energiewirtschaft beziehungsweise die R\u00fcstungsindustrie nicht in einer vergleichbaren Situation wie die fossilen Energieunternehmen. Die Gewinne der fossilen Energieunternehmen seien in der Krise deutlich angestiegen, ohne dass sich ihre Kostenstruktur wesentlich ver\u00e4ndert habe oder Realinvestitionen erh\u00f6ht worden w\u00e4ren. Die \u00dcberschussgewinne infolge der Energiekrise h\u00e4tten die Unternehmen unter normalen Umst\u00e4nden nicht erzielen k\u00f6nnen.<\/li><li>Es liege auch kein Versto\u00df gegen das R\u00fcckwirkungsverbot vor. Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des EuGH seien neue Rechtsvorschriften auf Sachverhalte anwendbar, die bei ihrem Inkrafttreten noch nicht abgeschlossen gewesen seien (EuGH-Urteile vom 11.12.2008&nbsp;&#8211; C-334\/07&nbsp;P, EU:C:2008:709, Rz&nbsp;43; Enel Maritsa Iztok&nbsp;3 vom 12.05.2011&nbsp;&#8211; C-107\/10, EU:C:2011:298, Rz&nbsp;39). Selbst wenn eine R\u00fcckwirkung vorgelegen h\u00e4tte, sei diese zul\u00e4ssig gewesen, da das Vertrauen der Betroffenen hinreichend ber\u00fccksichtigt worden sei. Die Verordnung sei im Jahr des Angriffs der Russischen F\u00f6deration auf die Ukraine und nur zwei Wochen nach dem Anschlag auf die Nordstream-Pipeline erfolgt. Insoweit h\u00e4tten die Betroffenen kein schutzw\u00fcrdiges Vertrauen aufbauen k\u00f6nnen, dass ihre au\u00dfergew\u00f6hnliche wirtschaftliche Situation aufgrund der Energiekrise anhalten w\u00fcrde.<\/li><li>Ungeachtet der vorstehenden Ausf\u00fchrungen w\u00e4re selbst dann, wenn Zweifel an der Unionsrechtm\u00e4\u00dfigkeit best\u00fcnden, nach der Rechtsprechung des EuGH (Hinweis auf Urteil Zuckerfabrik S\u00fcderdithmarschen und Zuckerfabrik Soest vom 21.02.1991&nbsp;&#8211; C-143\/88 und C-92\/89, EU:C:1991:65) eine besondere Dringlichkeit aufgrund eines drohenden Schadens f\u00fcr die Antragstellerin zur Gew\u00e4hrung der AdV erforderlich. Eine solche Dringlichkeit sei jedoch weder dargelegt worden noch erkennbar.<\/li><li>Dar\u00fcber hinaus best\u00fcnden auch keine Zweifel an der Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit des EU-Energiekrisenbeitragsgesetzes. Das Gesetz beruhe auf rechtlich bindendem europ\u00e4ischen Recht. Eine etwaige Verfassungswidrigkeit w\u00fcrde durch die vorrangige Geltung von Unionsrecht \u00fcberlagert und z\u00f6ge keine Konsequenzen nach sich. Soweit danach \u00fcberhaupt eine nationale Gesetzgebungskompetenz erforderlich sei, k\u00f6nne diese auf Art.&nbsp;106 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 i.V.m. Art.&nbsp;105 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 GG gest\u00fctzt werden. Der EU-Energiekrisenbeitrag sei klar als Abgabe im Sinne von Art.&nbsp;106 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 GG zu qualifizieren. Dar\u00fcber hinaus habe der Bund zur Umsetzung der europ\u00e4ischen Rechtsverordnung eine Gesetzgebungskompetenz aus der Natur der Sache. Es stehe au\u00dfer Zweifel, dass eine Umsetzung durch die L\u00e4nder im damaligen Krisenkontext keine sachgerechte L\u00f6sung gewesen w\u00e4re.<\/li><li>Materiell-rechtlich sei das Gesetz ebenfalls verfassungskonform. Eine \u00dcberpr\u00fcfung des Unionsrechts anhand nationaler Grundrechte komme ohnehin nur dort in Betracht, wo Umsetzungsspielr\u00e4ume best\u00fcnden. Deutschland habe lediglich mit der Entscheidung, den EU-Energiekrisenbeitrag in den Jahren 2022 und 2023 und nicht nur in einem der beiden Jahre zu erheben, eine Entscheidung innerhalb des Umsetzungsspielraums getroffen. Dies entspreche dem weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers bei wirtschaftslenkenden Sachverhalten. Das Gesetz wahre auch die verfassungsrechtlich gebotenen Grenzen zul\u00e4ssiger unechter R\u00fcckwirkung. Es sei mit Wirkung f\u00fcr die Jahre 2022 und 2023 nur circa sieben Monate nach dem russischen Angriff in Kraft getreten. Der Angriffskrieg habe eine Dringlichkeit der Ma\u00dfnahmen begr\u00fcndet. Die zeitliche Befristung auf zwei Jahre bewege sich im Rahmen des Zumutbaren.<\/li><li>Ein Versto\u00df gegen Art.&nbsp;3 GG liege nicht vor. Im Streitfall seien die betroffenen Gewinne infolge der europ\u00e4ischen Wirtschaftssanktionen gegen die Russische F\u00f6deration gestiegen. Ohne die Kriegsereignisse w\u00e4ren die Gewinne der Antragstellerin mutma\u00dflich geringer ausgefallen. Die Erhebung des EU-Energiekrisenbeitrags sei somit sachlich begr\u00fcndet. Die Auswahl der Steuerpflichtigen sei nicht willk\u00fcrlich. Ein Versto\u00df gegen Art.&nbsp;12 GG sei ebenfalls nicht gegeben. Selbst wenn eine berufsregelnde Tendenz der Ma\u00dfnahme anzunehmen sei, sei diese jedenfalls gerechtfertigt, da insoweit vern\u00fcnftige Erw\u00e4gungen des Allgemeinwohls ausreichten. Ein Versto\u00df gegen Art.&nbsp;14 GG sei bei einer Gewinnbesteuerung zu 33&nbsp;% derjenigen Gewinne, die um mehr als 20&nbsp;% \u00fcber den durchschnittlichen Gewinnen l\u00e4gen, nicht gegeben.<\/li><li>Soweit entgegen der vorstehenden Ausf\u00fchrungen Zweifel an der Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der Verordnung EU 2022\/1854 oder des EU-Energiekrisenbeitragsgesetzes best\u00fcnden, bed\u00fcrfe es f\u00fcr die Begr\u00fcndetheit der AdV zus\u00e4tzlich einer besonderen Interessenabw\u00e4gung. Das berechtigte Aussetzungsinteresse der Antragstellerin m\u00fcsse gegen\u00fcber den \u00f6ffentlichen Belangen abgewogen werden. Betroffen w\u00e4re hier insbesondere die Gef\u00e4hrdung der \u00f6ffentlichen Haushaltsf\u00fchrung. Die individuellen Interessen der Antragstellerin seien gegen\u00fcber diesen \u00f6ffentlichen Interessen nachrangig. Im Falle der AdV k\u00e4me es im Ergebnis zur vorl\u00e4ufigen Nichtanwendung des Gesetzes. Die Antragstellerin habe keine \u00fcberzeugenden Gr\u00fcnde vorgetragen, die ein berechtigtes Interesse an der Gew\u00e4hrung des vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes rechtfertigten. Das Steuersubstrat, das auf die einzelnen Steuerpflichtigen entfalle, sei erheblich und haushaltswirksam. Die Energiekrise habe einen au\u00dferordentlichen Finanzbedarf begr\u00fcndet.<\/li><li>Soweit eine AdV in Betracht k\u00e4me, sei die Anforderung einer Sicherheitsleistung in Betracht zu ziehen.<\/li><li>Das BZSt beantragt,<br \/>den Beschluss des FG vom 20.12.2024&nbsp;&#8211; 2&nbsp;V&nbsp;1597\/24 aufzuheben und den Antrag der Antragstellerin auf Gew\u00e4hrung der AdV abzulehnen.<\/li><li>Die Antragstellerin beantragt,<br \/>die Beschwerde als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Antrag der Antragstellerin auf Gew\u00e4hrung der AdV ist begr\u00fcndet und die Beschwerde daher als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen. Der Bundesfinanzhof (BFH) ist im vorliegenden Fall nicht daran gehindert, \u00fcber die AdV selbst zu entscheiden.<\/li><li>1. Nach \u00a7&nbsp;69 Abs.&nbsp;3 i.V.m. Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts ganz oder teilweise aussetzen. Die Aussetzung soll erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung f\u00fcr den Betroffenen eine unbillige, nicht durch \u00fcberwiegende \u00f6ffentliche Interessen gebotene H\u00e4rte zur Folge h\u00e4tte.<\/li><li>Ernstliche Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit eines angefochtenen Verwaltungsakts sind zu bejahen, wenn bei einer summarischen \u00dcberpr\u00fcfung des Bescheids neben f\u00fcr die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit sprechenden Umst\u00e4nden gewichtige, gegen die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit sprechende Gr\u00fcnde zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung der Tatfragen bewirken. Die Entscheidung hier\u00fcber ergeht bei der im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung gebotenen summarischen Pr\u00fcfung aufgrund des Sachverhalts, der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der Aktenlage ergibt. Zur Gew\u00e4hrung der Aussetzung der Vollziehung ist es nicht erforderlich, dass die f\u00fcr die Rechtswidrigkeit sprechenden Gr\u00fcnde im Sinne einer Erfolgswahrscheinlichkeit \u00fcberwiegen (st\u00e4ndige Rechtsprechung seit dem BFH-Beschluss vom 10.02.1967&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;9\/66, BFHE 87, 447, BStBl III 1967, 182, unter II.3.; vgl. BFH-Beschluss vom 27.05.2024&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;78\/23&nbsp;(AdV), BStBl II 2024, 543, Rz&nbsp;25).<\/li><li>2. Der Senat hat ernstliche Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des am 27.05.2024 angemeldeten und mit dem Einspruch vom 29.05.2024 angefochtenen EU-Energiekrisenbeitrags im Hinblick auf eine etwaige Verletzung des Unionsrechts.<\/li><li>a) Die angefochtene Steueranmeldung beruht auf \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 EU-EnergieKBG. Sie steht nach \u00a7&nbsp;168 AO einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung gleich. Rechtsgrundlage des EU-Energiekrisenbeitragsgesetzes ist die Verordnung (EU) 2022\/1854, deren Regelungen mit dem EU-Energiekrisenbeitragsgesetz auf nationaler Ebene umgesetzt werden sollen. Die Verordnung (EU) 2022\/1854 selbst ist gest\u00fctzt auf Art.&nbsp;122 Abs.&nbsp;1 AEUV.<\/li><li>b) Derzeit ist beim EuGH ein Vorabentscheidungsersuchen des Grondwettelijk Hof (Belgien) vom 16.05.2024 in der Sache Varo Energy Belgium NV, EG Retail (Belgium) BV, Gilops Group NV, Van Raak Trading NV, Kuwait Petroleum (Belgium) NV gegen Ministerraad (Eerste Minister) unter dem Aktenzeichen C-358\/24 anh\u00e4ngig. Gegenstand des Vorabentscheidungsersuchens ist die Frage, ob die Verordnung (EU) 2022\/1854 mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Das betrifft nicht nur die Frage der Vereinbarkeit mit Art.&nbsp;122 Abs.&nbsp;1 AEUV (Vorlagefrage&nbsp;1). Streitig ist auch, ob die Verordnung (EU) 2022\/1854 deshalb gegen Art.&nbsp;20 EUGrdRCh (Gleichheitsgrundsatz) und Art.&nbsp;21 EUGrdRCh (Nichtdiskriminierung) verst\u00f6\u00dft, weil die Verordnung und das diese umsetzende nationale (belgische) Gesetz nur f\u00fcr bestimmte Marktteilnehmer des Energiesektors gilt (Vorlagefrage&nbsp;3). Weitere Vorlagefragen betreffen unter anderem das R\u00fcckwirkungsverbot (Vorlagefrage&nbsp;7) und die Frage der Auswirkungen eines etwaigen Versto\u00dfes der Verordnung (EU) 2022\/1854 auf das nationale Umsetzungsgesetz. Weitere Vorabentscheidungsersuchen des Grondwettelijk Hof (Belgien) vom 02.07.2024 (Aktenzeichen C-467\/24) und des Cour d&#8217;appel de Bruxelles (Belgien) vom 23.10.2023 (Aktenzeichen C-633\/23) betreffen die gleichen Rechtsfragen.<\/li><li>c) Ein weiteres Vorabentscheidungsersuchen des High Court (Irland) vom 01.08.2024 ist beim EuGH unter dem Aktenzeichen C-533\/24 anh\u00e4ngig. Dort geht es ebenfalls um die Frage, ob die Verordnung (EU) 2022\/1854 rechtm\u00e4\u00dfig erlassen wurde. Zudem ist dort ebenfalls streitig, ob Art.&nbsp;16 EUGrdRCh (Unternehmerische Freiheit) und Art.&nbsp;17 EUGrdRCh (Eigentumsrecht) durch die konkreten Regelungen des nationalen Gesetzes verletzt sein k\u00f6nnten, unter anderem wegen des hohen Steuersatzes, des Umstands, dass der Solidarit\u00e4tsbeitrag neben weiteren nationalen Steuern erhoben wird, und wegen der Nichtber\u00fccksichtigung von Verlusten bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage.<\/li><li>d) Neben den beiden n\u00e4her zitierten Vorabentscheidungsersuchen ist ein weiteres Vorabentscheidungsersuchen zur Frage der Vereinbarkeit der Verordnung (EU) 2022\/1854 und des nationalen Umsetzungsgesetzes mit dem Unionsrecht der Curtea de Apel Bucure\u015fti (Rum\u00e4nien) vom 09.04.2024 unter dem Aktenzeichen C-251\/24 anh\u00e4ngig. Zudem sind weitere Verfahren beim Gericht der Europ\u00e4ischen Union (EuG) unter den Aktenzeichen T-759\/22, T-775\/22, T-802\/22 und T-803\/22 anh\u00e4ngig. Dabei handelt es sich um Klagen von Unternehmen der Energiebranche gegen den Rat der Europ\u00e4ischen Union.<\/li><li>e) Zutreffend hat das FG in seinem AdV-Beschluss darauf hingewiesen, dass die Frage, ob die dem EU-Energiekrisenbeitragsgesetz zugrunde liegende Verordnung (EU) 2022\/1854 \u00fcberhaupt auf einer hinreichenden Erm\u00e4chtigungsgrundlage beruht und, falls ja, gegebenenfalls gegen weitere Vorschriften des Unionsrechts verst\u00f6\u00dft, auch im Schrifttum kritisch diskutiert wird (vgl. z.B. Ellerbusch\/Nonnenmacher\/Tho\u00df, Der Betrieb 2023, 344; Hackemann\/Weiler, Internationale Steuer-Rundschau 2023, 70; Meyering\/Hegemann, FinanzRundschau 2023, 433; Keuper\/Zeck, Deutsches Steuerrecht 2023, 1297; Schumacher, Die Unternehmensbesteuerung 2023, 79; Valta, Steuer und Wirtschaft 2023, 72). In s\u00e4mtlichen Beitr\u00e4gen werden erhebliche Zweifel an der Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht dargelegt.<\/li><li>f) Der Senat teilt die vom FG in seinem AdV-Beschluss und in der Literatur ge\u00e4u\u00dferten unionsrechtlichen Zweifel.<\/li><li>aa) Sie betreffen zum einen die Frage, ob die dem EU-Energiekrisenbeitragsgesetz zugrunde liegende Verordnung (EU) 2022\/1854 unionsrechtskonform erlassen wurde.<\/li><li>Der Gesetzgeber des EU-Energiekrisenbeitragsgesetzes hat sich ausweislich der Gesetzesbegr\u00fcndung zum Erlass des Gesetzes auf die verfassungsrechtliche Erm\u00e4chtigungsgrundlage von Art.&nbsp;106 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 GG berufen. Er ordnet den EU-Energiekrisenbeitrag somit als Abgabe &#8222;im Rahmen der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften&#8220; (heute: der Europ\u00e4ischen Union) ein und stellt ausdr\u00fccklich darauf ab, dass Art.&nbsp;106 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 GG in allen F\u00e4llen gelten soll, in denen die Europ\u00e4ischen Gemeinschaften Abgaben neu einf\u00fchren k\u00f6nnen, die innerstaatlich zu erheben seien (vgl. BTDrucks 20\/4729, S.&nbsp;158). Ist zweifelhaft, ob die unionsrechtliche Verordnung, auf die sich der Gesetzgeber bezieht, ihrerseits mit dem Unionsrecht vereinbar ist, schlagen diese Zweifel \u2011\u2011wie das FG zutreffend ausf\u00fchrt\u2011\u2011 auch auf die Frage durch, ob das EU-Energiekrisenbeitragsgesetz, das zur Umsetzung einer europ\u00e4ischen Verordnung erlassen wurde, vom Kompetenztitel des Art.&nbsp;106 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 GG getragen wird. Die Zweifel an der Unionsrechtm\u00e4\u00dfigkeit der Verordnung (EU) 2022\/1854 f\u00fchren insoweit zu Zweifeln an der formellen Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit des EU-Energiekrisenbeitragsgesetzes. Zutreffend weist das BZSt darauf hin, dass die Verordnung (EU) 2022\/1854 nach Art.&nbsp;288 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 AEUV verbindlich ist. Umso mehr schlagen unionsrechtliche Zweifel an den Voraussetzungen f\u00fcr den Erlass der Verordnung auf die Anwendung des darauf beruhenden nationalen Gesetzes durch. Ob die Verordnung (EU) 2022\/1854 zul\u00e4ssigerweise auf Art.&nbsp;122 Abs.&nbsp;1 AEUV gest\u00fctzt werden konnte, ist Gegenstand der zitierten Vorabentscheidungsersuchen.<\/li><li>bb) \u00dcber die rechtlichen Zweifel \u00fcber die Erm\u00e4chtigungsgrundlage f\u00fcr die Verordnung (EU) 2022\/1854 hinaus ist auch rechtlich zweifelhaft, ob die einzelnen Vorschriften des EU-Energiekrisenbeitragsgesetzes gegen unionsrechtliche Vorschriften, insbesondere Art.&nbsp;16, 17, 20 und 21 EUGrdRCh versto\u00dfen. Die bereits anh\u00e4ngigen Vorabentscheidungsersuchen betreffen unter anderem auch die Anwendung dieser Normen auf die jeweiligen nationalen Umsetzungsgesetze. Das deutsche EU-Energiekrisenbeitragsgesetz enth\u00e4lt \u00e4hnliche bis gleichlautende Vorschriften.<\/li><li>So betreffen die zus\u00e4tzlichen Abgaben nach dem EU-Energiekrisenbeitragsgesetz lediglich eine kleine Gruppe von Unternehmen bestimmter Branchen. Ob dies zu einer den Art.&nbsp;20 und 21 EUGrdRCh widersprechenden Ungleichbehandlung gegen\u00fcber anderen Steuerpflichtigen anderer Branchen f\u00fchrt, die nicht von dem EU-Energiekrisenbeitragsgesetz betroffen sind, aber gleichwohl hohe Gewinne aufgrund der gestiegenen Energiepreise erzielt haben, bedarf einer Pr\u00fcfung der Vorschriften durch den EuGH. Das gilt unabh\u00e4ngig davon, ob das aus Art.&nbsp;3 GG entwickelte Leistungsf\u00e4higkeitsprinzip auch im Rahmen der Art.&nbsp;20 und 21 EUGrdRCh Anwendung findet. Ob sich die Zulieferindustrie der fossilen Energiewirtschaft beziehungsweise die R\u00fcstungsindustrie in einer vergleichbaren Situation wie die vom EU-Energiekrisenbeitragsgesetz betroffenen fossilen Energieunternehmen befunden haben, oder \u2011\u2011wie das BZSt vortr\u00e4gt\u2011\u2011 die unterschiedliche Kostenstruktur der Unternehmen eine unterschiedliche Heranziehung zum EU-Energiekrisenbeitrag rechtfertigen k\u00f6nnte, ist bereits Gegenstand der anh\u00e4ngigen Vorabentscheidungsersuchen.<\/li><li>Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlagen sind individuelle Besonderheiten wie zum Beispiel lange Verlustzeitr\u00e4ume aufgrund von Investitionen nicht zu ber\u00fccksichtigen. Die Abgabe k\u00f6nnte daher neben den weiteren nationalen Steuern zu einer Einschr\u00e4nkung der innerhalb der Europ\u00e4ischen Union garantierten unternehmerischen Freiheit f\u00fchren. Zutreffend weist das BZSt zwar darauf hin, dass Art.&nbsp;17 Abs.&nbsp;1 EUGrdRCh nicht das Verm\u00f6gen als solches sch\u00fctzt. Die Nichtber\u00fccksichtigung von Verlusten der Vergangenheit und die konkrete Berechnung der Bemessungsgrundlage k\u00f6nnten jedoch Art.&nbsp;16 und 17 EUGrdRCh ber\u00fchren. Das gilt insbesondere f\u00fcr die hier betroffene Energiebranche, in der langfristige Investitionen typisch sind.<\/li><li>cc) Alle dargestellten unionsrechtlichen Zweifelsfragen sind derzeit nicht gekl\u00e4rt und Gegenstand unterschiedlicher Verfahren beim EuGH und EuG. Im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens w\u00e4re im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem EuGH auch f\u00fcr das deutsche EU-Energiekrisenbeitragsgesetz zu kl\u00e4ren, ob die dem Gesetz zugrunde liegende Verordnung (EU) 2022\/1854 formell unionsrechtskonform erlassen wurde und \u2011\u2011falls ja\u2011\u2011 ob die einzelnen Regelungen des Gesetzes materiell-rechtlich unionsrechtskonform sind. Dies begr\u00fcndet ernstliche Zweifel im Sinne des \u00a7&nbsp;69 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 FGO.<\/li><li>3. Der BFH ist im vorliegenden Fall nicht daran gehindert, \u00fcber die AdV selbst zu entscheiden. Eine besondere Dringlichkeit aufgrund eines drohenden Schadens f\u00fcr die Antragstellerin ist f\u00fcr die Gew\u00e4hrung der AdV nicht erforderlich.<\/li><li>a) Bestehen ernstliche Zweifel an der Vereinbarkeit einzelner Steuerrechtsnormen mit Unionsrecht, ist nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des BFH kein besonderes Aussetzungsinteresse erforderlich (BFH-Beschluss vom 31.03.2016&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;13\/16, BFH\/NV 2016, 1187, Rz&nbsp;20, m.w.N.; Seer in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;69 FGO Rz&nbsp;98; Gr\u00e4ber\/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 9.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;69 Rz&nbsp;191). Auf ein besonderes Aussetzungsinteresse kommt es daher im Streitfall nicht an.<\/li><li>b) Nichts anderes folgt aus der vom BZSt zitierten EuGH-Rechtsprechung, insbesondere dem EuGH-Urteil Zuckerfabrik S\u00fcderdithmarschen und Zuckerfabrik Soest vom 21.02.1991&nbsp;&#8211; C-143\/88 und C-92\/89 (EU:C:1991:65).<\/li><li>aa) Danach k\u00f6nnen angefochtene Verwaltungsakte, die unmittelbar auf einer Gemeinschaftsverordnung beruhen, von der Vollziehung ausgesetzt werden, wenn die vom Antragsteller angef\u00fchrten sachlichen und rechtlichen Gegebenheiten das nationale Gericht davon \u00fcberzeugen, dass an der G\u00fcltigkeit der Gemeinschaftsverordnung, auf der der angefochtene Verwaltungsakt beruht, erhebliche Zweifel bestehen (EuGH-Urteil Zuckerfabrik S\u00fcderdithmarschen und Zuckerfabrik Soest vom 21.02.1991&nbsp;&#8211; C-143\/88 und C-92\/89, EU:C:1991:65, Rz&nbsp;23). Die Vollziehung eines solchen angefochtenen Akts soll aber nur ausgesetzt werden, wenn die Aussetzung dringend ist. Dringlichkeit ist anzunehmen, wenn der vom Antragsteller geltend gemachte Schaden eintreten kann, bevor der Gerichtshof \u00fcber die G\u00fcltigkeit der ger\u00fcgten Gemeinschaftshandlung hat entscheiden k\u00f6nnen. Ein reiner Geldschaden ist grunds\u00e4tzlich nicht als nicht wiedergutzumachender Schaden anzusehen (vgl. EuGH-Urteil Zuckerfabrik S\u00fcderdithmarschen und Zuckerfabrik Soest vom 21.02.1991&nbsp;&#8211; C-143\/88 und C-92\/89, EU:C:1991:65, Rz&nbsp;28&nbsp;f.).<\/li><li>bb) Es kann dahinstehen, ob eine solche Dringlichkeit im Streitfall gegeben ist, denn die vorstehende Rechtsprechung findet im Streitfall keine Anwendung. Die Antragstellerin begehrt die AdV f\u00fcr eine auf einem nationalen Gesetz beruhende Steueranmeldung, die einem Steuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung gleichsteht. Dieser Steuerbescheid beruht nicht unmittelbar auf der Gemeinschaftsverordnung. Auch wenn das EU-Energiekrisenbeitragsgesetz die Verordnung (EU) 2022\/1854 in nationales Recht umsetzt, bleibt es ein nationales Steuergesetz. Durch Gew\u00e4hrung vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes gegen den auf diesem Gesetz beruhenden und angefochtenen Steuerbescheid wird die Rechtsprechung des EuGH zur Aussetzung der Vollziehung von auf Gemeinschaftsverordnungen beruhenden Verwaltungsakten nicht ber\u00fchrt und die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts durch die Gew\u00e4hrung der AdV nicht gef\u00e4hrdet.<\/li><li>4. Da nach den oben dargestellten Grunds\u00e4tzen bereits ernstliche Zweifel an der Vereinbarkeit der Vorschriften des EU-Energiekrisenbeitragsgesetzes mit unionsrechtlichen Vorschriften bestehen, war nicht mehr zu pr\u00fcfen, ob die AdV auch wegen der vom FG dargelegten formellen und materiellen verfassungsrechtlichen Zweifel zu gew\u00e4hren ist.<\/li><li>Es bedarf deshalb auch keiner Entscheidung des Senats zu der Frage, ob ein besonderes berechtigtes Interesse der Antragstellerin an der Gew\u00e4hrung vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes besteht, dem der Vorrang gegen\u00fcber dem \u00f6ffentlichen Interesse am Vollzug des Gesetzes einzur\u00e4umen ist (vgl. hierzu BFH-Beschl\u00fcsse vom 18.01.2023&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;53\/22&nbsp;(AdV), BFH\/NV 2023, 382, Rz&nbsp;9; vom 20.09.2022&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;3\/22&nbsp;(AdV), BFH\/NV 2022, 1328, Rz&nbsp;9, und vom 19.02.2018&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;75\/16, BFH\/NV 2018, 706, Rz&nbsp;33, m.w.N.).<\/li><li>5. Zutreffend hat das FG die AdV ohne Sicherheitsleistung gew\u00e4hrt.<\/li><li>a) Ist die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit eines angefochtenen Verwaltungsakts ernstlich zweifelhaft und bestehen keine konkreten Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass bei einem Unterliegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren die Durchsetzung des Steueranspruchs gef\u00e4hrdet w\u00e4re, ist die Vollziehung des Verwaltungsakts regelm\u00e4\u00dfig ohne Sicherheitsleistung (\u00a7&nbsp;69 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;2 i.V.m. Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 FGO) auszusetzen. Das gilt selbst dann, wenn die f\u00fcr die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts sprechenden Gr\u00fcnde nicht \u00fcberwiegen (BFH-Beschluss vom 12.04.2023&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;74\/22&nbsp;(AdV), BFHE 280, 181, BStBl II 2024, 912, Rz&nbsp;27).<\/li><li>b) Im Streitfall sind keine solchen Anhaltspunkte daf\u00fcr erkennbar, dass die Durchsetzung des Steueranspruchs nach einem etwaigen Unterliegen in der Hauptsache gef\u00e4hrdet sein k\u00f6nnte. Der Umstand, dass die Antragstellerin beim BZSt nachgefragt hat, wann mit einer Auszahlung aufgrund des FG-Beschlusses zu rechnen sei, reicht daf\u00fcr nicht aus. Das Vorbringen der Antragstellerin zur finanziellen Bedeutung des geleisteten EU-Energiekrisenbeitrags hat das FG zutreffend so bewertet, dass dies nicht auf eine Gef\u00e4hrdung des Steueranspruchs hinweist.<\/li><li>c) Es ist auch nicht erkennbar oder dargelegt, dass die Gew\u00e4hrung der AdV nach der vom BZSt zitierten Rechtsprechung ein finanzielles Risiko f\u00fcr die EU darstellt, so dass das nationale Gericht vom Antragsteller hinreichende Sicherheiten verlangen m\u00fcsste (vgl. EuGH-Urteil Zuckerfabrik S\u00fcderdithmarschen und Zuckerfabrik Soest vom 21.02.1991&nbsp;&#8211; C-143\/88 und C-92\/89, EU:C:1991:65, Rz&nbsp;32). Der EU-Energiekrisenbeitrag ist eine Steuer im Sinne der Abgabenordnung (\u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 EU-EnergieKBG), das Aufkommen steht allein Deutschland \u2011\u2011hier dem Bund\u2011\u2011 zu (\u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 EU-EnergieKBG). Der Verweis in \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 EU-EnergieKBG auf Art.&nbsp;17 der Verordnung (EU) 2022\/1854, in dem die Verwendung der Mittel geregelt ist, steht dem nicht entgegen. Dabei handelt es sich jeweils um nationale Ma\u00dfnahmen, die den EU-Haushalt nicht ber\u00fchren. Nichts anderes gilt f\u00fcr die aus den nationalen Aufkommen nach Art.&nbsp;17 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;e der Verordnung (EU) 2022\/1854 aus Solidarit\u00e4t zwischen den Mitgliedsstaaten gemeinsam zu finanzierenden Ma\u00dfnahmen.<\/li><li>6. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2025:BA.271025.IIB5.25.0 BFH II. Senat FGO \u00a7 69, AO \u00a7 168, EU-EnergieKBG \u00a7 7, EUV 2022\/1854 , EUGrdRCh Art 16, EUGrdRCh Art 17, EUGrdRCh Art 20, EUGrdRCh Art 21, GG Art 106 Abs 1 Nr 7, AEUV Art 122 Abs 1 vorgehend FG K\u00f6ln, 20. 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