{"id":78168,"date":"2025-12-27T12:24:16","date_gmt":"2025-12-27T10:24:16","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=78168"},"modified":"2025-12-27T12:24:16","modified_gmt":"2025-12-27T10:24:16","slug":"bfh-urteil-vom-02-september-2025-x-r-12-23-nutzungspflicht-des-besonderen-elektronischen-steuerberaterpostfachs","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-02-september-2025-x-r-12-23-nutzungspflicht-des-besonderen-elektronischen-steuerberaterpostfachs\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 02. September 2025, X R 12\/23: Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2025:U.020925.XR12.23.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH X. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 52a Abs 4 S 1 Nr 2, FGO \u00a7 52d S 2, FGO \u00a7 56 Abs 2 S 3, GG Art 19 Abs 4<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht , 14. April 2023, Az: 9 K 10\/23<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Die Pflicht zur Nutzung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs war nicht f\u00fcr s\u00e4mtliche unter die Nutzungspflicht fallende Steuerberater bis zu dem Zeitpunkt aufgeschoben, zu dem der Versand der f\u00fcr die Erstanmeldung an diesem Postfach erforderlichen Registrierungsbriefe abgeschlossen war.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Auch wenn Wiedereinsetzungsgr\u00fcnde vorliegen, erfordert die Gew\u00e4hrung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stets die Nachholung der vers\u00e4umten Rechtshandlung innerhalb der f\u00fcr die Stellung des Wiedereinsetzungsantrags geltenden Frist.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Beklagten wird das Zwischenurteil des Nieders\u00e4chsischen Finanzgerichts vom 14.04.2023&nbsp;&#8211; 9&nbsp;K&nbsp;10\/23 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Klage wird als unzul\u00e4ssig verworfen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4ger) erhoben am 09.02.2023 durch ihre ausschlie\u00dflich als Steuerberaterin zugelassene Prozessbevollm\u00e4chtigte (S) per Telefax Klage.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) wies die Kl\u00e4ger am 16.02.2023 auf die Nichtbeachtung der Vorschrift des \u00a7&nbsp;52d der Finanzgerichtsordnung (FGO) und auf die daraus folgende eventuelle Unzul\u00e4ssigkeit der Klage hin. S trug mit einem erneut per Telefax \u00fcbermittelten Schreiben vom 22.02.2023 vor, sie habe die Zugangsdaten zum besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach (beSt) am 05.01.2023 von der Bundessteuerberaterkammer (BStBK) erhalten, aber nicht gleich die Zeit gefunden, sich zu registrieren. Sie habe am Abend des 12.01.2023 einen \u2011\u2011nicht n\u00e4her spezifizierten\u2011\u2011 Unfall erlitten und sei am 13.01.2023 in einem Krankenhaus untersucht worden; vom 16. bis zum 18.01.2023 sei sie station\u00e4r behandelt worden. Ferner legte sie eine Arbeitsunf\u00e4higkeits-Erstbescheinigung f\u00fcr die Zeit vom 20.01.2023 bis zum 17.02.2023 vor, die keine Angaben zur Diagnose enth\u00e4lt.<\/li><li>Das FG wies am 24.02.2023 erneut auf Bedenken gegen die Zul\u00e4ssigkeit der Klage hin. Daraufhin beantragte S mit einem per Telefax \u00fcbermittelten Schreiben am 03.04.2023 eine Fristverl\u00e4ngerung bis zum 28.04.2023, die vom FG nach einem Telefongespr\u00e4ch mit einer Mitarbeiterin der S ausweislich eines Vermerks als &#8222;stillschweigend genehmigt&#8220; behandelt wurde.<\/li><li>Das FG hat eine telefonische Auskunft der BStBK eingeholt. Danach seien die Registrierungsbriefe mit den Zugangsdaten zum beSt (Registrierungstoken nach \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 der Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung) in mehreren Tranchen in der alphabetischen Reihenfolge der Nachnamen der Empf\u00e4nger mit der Post versandt worden. Der Versand sei am 17.03.2023 abgeschlossen gewesen. Parallel habe das &#8222;Fast Lane&#8220;-Verfahren die beschleunigte \u00dcbermittlung der Zugangsdaten erm\u00f6glicht.<\/li><li>Durch den angefochtenen Zwischen-Gerichtsbescheid stellte das FG fest, dass die Klage formwirksam erhoben worden sei (Entscheidungen der Finanzgerichte 2023, 933). Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte es aus, ein sicherer \u00dcbermittlungsweg stehe erst dann im Sinne des \u00a7&nbsp;52d Satz&nbsp;2 FGO &#8222;zur Verf\u00fcgung&#8220; und das elektronische Postfach sei erst dann im Sinne des \u00a7&nbsp;52a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 FGO &#8222;errichtet&#8220;, wenn die Einf\u00fchrung des beSt (&#8222;System-Roll-out&#8220;) abgeschlossen sei, also die BStBK die letzten Registrierungsbriefe abgesandt habe und eine angemessene Frist zur unverz\u00fcglichen technischen Einrichtung des beSt abgelaufen sei. Die gesetzliche Regelung kn\u00fcpfe nicht an die Herstellung der individuell-pers\u00f6nlichen Empfangsbereitschaft des einzelnen Normadressaten an, sondern an die abstrakte Existenz des \u2011\u2011einmal strukturell er\u00f6ffneten\u2011\u2011 sicheren \u00dcbermittlungswegs als solchen.<\/li><li>Diese Auslegung des Gesetzes sei gerade in der Anlaufphase auch verfassungsrechtlich geboten. \u00a7&nbsp;52d Satz&nbsp;2 FGO greife sowohl in die durch Art.&nbsp;12 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes (GG) gesch\u00fctzte Berufsaus\u00fcbungsfreiheit der Steuerberater als auch in das Grundrecht der vertretenen Steuerpflichtigen auf Zugang zu den Gerichten (Art.&nbsp;19 Abs.&nbsp;4 GG) ein. Grunds\u00e4tzlich sei die aktive Nutzungspflicht im Hinblick auf die mit ihr verfolgten Ziele (Entlastung der Gerichte, F\u00f6rderung der Nachhaltigkeit in der Justiz) zwar verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig. F\u00fcr die Zeit vor dem Abschluss der Einf\u00fchrung des beSt bed\u00fcrfe es aber einer verfassungskonformen Auslegung zur Vermeidung unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfiger Ergebnisse. Die in \u00a7&nbsp;86d des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) enthaltene Verpflichtung der BStBK, f\u00fcr jeden Steuerberater ein beSt empfangsbereit einzurichten, sei gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;157e StBerG (mittlerweile aufgehoben durch Art.&nbsp;6 Nr.&nbsp;22 des Gesetzes zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen in der Bundesnotarordnung, der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und dem Steuerberatungsgesetz sowie zur \u00c4nderung weiterer Vorschriften vom 22.10.2024, BGBl. I 2024 Nr.&nbsp;320) erstmals nach Ablauf des 31.12.2022 anzuwenden. Damit falle der Beginn der Einrichtungsverpflichtung der BStBK mit dem Beginn der aktiven Nutzungspflicht durch den einzelnen Berufstr\u00e4ger zusammen, so dass die Gefahr bestanden habe, dass die aktive Nutzungspflicht aus strukturellen Gr\u00fcnden zum 01.01.2023 gar nicht h\u00e4tte erf\u00fcllt werden k\u00f6nnen. Dies gelte umso mehr, als derartige Systemeinf\u00fchrungen \u00fcblicherweise von verschiedenen technischen Komplikationen begleitet w\u00fcrden. Das sogenannte &#8222;Fast Lane&#8220;-Verfahren \u00e4ndere daran nichts. Ohne gesetzliche Grundlage treffe den einzelnen Nutzungspflichtigen keine Obliegenheit, sich abweichend von der gesetzlichen Regelung, die diese Aufgabe der BStBK zuweise, an der Einrichtung des beSt zu beteiligen. Der Grund f\u00fcr die Anlaufschwierigkeiten liege \u00fcberwiegend nicht in der Sph\u00e4re der Normadressaten des \u00a7&nbsp;52d Satz&nbsp;2 FGO. Vielmehr handele es sich bei dem zeitlichen Zusammentreffen des Beginns der Einrichtungspflicht der BStBK mit dem Beginn der aktiven Nutzungspflicht des einzelnen Berufstr\u00e4gers um eine systemimmanente Fehlkonstruktion.<\/li><li>Zwar sei der Grund f\u00fcr die Anlaufschwierigkeiten in F\u00e4llen, in denen \u2011\u2011wie hier\u2011\u2011 der Registrierungsbrief dem einzelnen Berufstr\u00e4ger bereits zugegangen sei, schwerpunktm\u00e4\u00dfig in dessen pers\u00f6nlicher Sph\u00e4re zu sehen. Gleichwohl entspreche eine einheitliche Auslegung des Tatbestandsmerkmals &#8222;zur Verf\u00fcgung steht&#8220; dem auf die F\u00f6rderung der Prozess\u00f6konomie gerichteten gesetzgeberischen Ziel, weil einzelfallabh\u00e4ngige Ermittlungen so entfallen k\u00f6nnten. Die Auslegung des Senats verschiebe die aktive Nutzungspflicht nur um etwa drei Monate.<\/li><li>Bei Eingang der im vorliegenden Verfahren erhobenen Klage am 09.02.2023 sei die Einf\u00fchrung des beSt noch nicht abgeschlossen gewesen. Daher habe S zu diesem Zeitpunkt noch nicht der aktiven Nutzungspflicht unterlegen. Weil die Klage danach wirksam per Telefax erhoben worden sei, komme es auf Fragen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht mehr an.<\/li><li>Der Gerichtsbescheid des FG vom 14.04.2023 wurde S am 28.04.2023 \u00fcber das beSt zugestellt. Zuvor \u2011\u2011am 18.04.2023\u2011\u2011 hatte sie unter erstmaliger Nutzung des beSt eine weitere Fristverl\u00e4ngerung bis zum 31.05.2023 beantragt. Diesem Fristverl\u00e4ngerungsantrag war eine Arbeitsunf\u00e4higkeits-Erstbescheinigung f\u00fcr die Zeit vom 13. bis 30.04.2023 beigef\u00fcgt, mit der ICD-10-Diagnose &#8222;S52.50&nbsp;G&nbsp;R&#8220; (distale Radiusfraktur rechts).<\/li><li>Mit seiner Revision bringt der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) vor, der sichere \u00dcbermittlungsweg habe Steuerberatern &#8222;sp\u00e4testens&#8220; ab dem 01.01.2023 zur Verf\u00fcgung gestanden. Dies beruhe auf dem ausdr\u00fccklichen Willen des Gesetzgebers, der eine aktive Nutzungspflicht bereits zum 01.01.2023 als &#8222;zwingend erforderlich&#8220; angesehen habe. Die Auffassung des FG w\u00fcrde zu einer faktischen Verl\u00e4ngerung des Inkrafttretens der Nutzungspflicht um circa drei Monate f\u00fchren.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>den angefochtenen Zwischen-Gerichtsbescheid aufzuheben und die Klage als unzul\u00e4ssig zu verwerfen.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger haben keinen Antrag gestellt, schlie\u00dfen sich aber in der Sache dem FG an.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision des FA ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Entscheidung des Senats in der Sache selbst (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 FGO). Entgegen der Auffassung des FG ist die Klage unzul\u00e4ssig.<\/li><li>1. Die Klage wurde nicht in wirksamer Weise erhoben.<\/li><li>a) Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;52d Satz&nbsp;2 i.V.m. Satz&nbsp;1 FGO haben die nach der Finanzgerichtsordnung vertretungsberechtigten Personen, f\u00fcr die ein sicherer \u00dcbermittlungsweg nach \u00a7&nbsp;52a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 FGO zur Verf\u00fcgung steht, vorbereitende Schrifts\u00e4tze, deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Antr\u00e4ge und Erkl\u00e4rungen als elektronisches Dokument zu \u00fcbermitteln.<\/li><li>Zu den vertretungsberechtigten Personen im Sinne des \u00a7&nbsp;52d Satz&nbsp;2 FGO geh\u00f6ren unter anderem Steuerberater (\u00a7&nbsp;62 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 FGO). Als sicherer \u00dcbermittlungsweg nach \u00a7&nbsp;52a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 FGO ist der \u00dcbermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostf\u00e4chern nach den \u00a7\u00a7&nbsp;31a, 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts genannt. Zu diesen auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postf\u00e4chern geh\u00f6rt auch das beSt; die entsprechenden Regelungen waren ab dem 01.01.2023 anzuwenden (\u00a7&nbsp;157e StBerG a.F.).<\/li><li>b) Nach der Rechtsprechung der meisten Senate des Bundesfinanzhofs (BFH) stand den Steuerberatern das beSt unabh\u00e4ngig vom Zeitpunkt der Zugangs des f\u00fcr sie bestimmten Erstregistrierungsbriefs ab dem 01.01.2023 &#8222;zur Verf\u00fcgung&#8220;, weil sie die &#8222;Fast Lane&#8220; h\u00e4tten nutzen k\u00f6nnen (vgl. BFH-Entscheidungen vom 28.04.2023&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;101\/22, BFHE 279, 523, BStBl II 2023, 763; vom 11.08.2023&nbsp;&#8211; VI&nbsp;B&nbsp;74\/22, BFH\/NV 2023, 1221, Rz&nbsp;14; vom 31.10.2023&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;77\/22, BFH\/NV 2024, 20; vom 16.01.2024&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;141\/22, BFH\/NV 2024, 405; vom 02.02.2024&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;26\/23, BFH\/NV 2024, 415; vom 13.03.2024&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;28\/23, BFH\/NV 2025, 1293, und vom 08.05.2024&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;3\/23, BFH\/NV 2024, 804, Rz&nbsp;16, beide m.w.N.).<\/li><li>c) Im Streitfall kommt es darauf jedoch nicht an. Jedenfalls stand der S im Zeitpunkt der Klageerhebung am 09.02.2023 \u2011\u2011dieses Datum stellt zugleich den letzten Tag der Klagefrist gegen die Einspruchsentscheidung vom 04.01.2023 dar\u2011\u2011 das beSt als sicherer \u00dcbermittlungsweg zur Verf\u00fcgung. Der Brief mit den f\u00fcr die Erstanmeldung am beSt erforderlichen Zugangsdaten ist ihr bereits am 05.01.2023 zugegangen. Auch wenn man dem einzelnen Steuerberater f\u00fcr die Erstanmeldung einen Zeitraum von einigen wenigen Tagen zubilligen mag, w\u00e4re ein solcher kurzer Zeitraum am 09.02.2023 abgelaufen gewesen.<\/li><li>Der Auffassung des FG, aus verfassungsrechtlichen Gr\u00fcnden m\u00fcsse \u00a7&nbsp;52d Satz&nbsp;2 FGO dahingehend ausgelegt werden, dass das beSt \u2011\u2011unabh\u00e4ngig vom Zeitpunkt des Zugangs des Erstregistrierungsbriefs beim jeweiligen Steuerberater\u2011\u2011 erst nach dem Versand des letzten Registrierungsbriefs am 17.03.2023 zur Verf\u00fcgung gestanden habe, folgt der Senat nicht. Zwar h\u00e4lt es auch der Senat f\u00fcr verfassungsrechtlich geboten, dass die \u2011\u2011nicht vom einzelnen Steuerberater zu vertretenden\u2011\u2011 Verz\u00f6gerungen bei der Einf\u00fchrung des beSt im Zeitraum von Januar bis M\u00e4rz 2023 nicht zu einer Verk\u00fcrzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz f\u00fchren d\u00fcrfen. Hieraus folgt aber keine allgemeine Verschiebung des gesetzlich festgelegten Anwendungszeitpunktes des \u00a7&nbsp;52d Satz&nbsp;2 FGO auf den 17.03.2023. Vielmehr w\u00e4re dem verfassungsrechtlich Erforderlichen schon dann Gen\u00fcge getan, wenn \u00a7&nbsp;52d Satz&nbsp;2 FGO \u2011\u2011was im Streitfall offenbleiben kann\u2011\u2011 dahingehend ausgelegt wird, dass es auf das &#8222;zur Verf\u00fcgung stehen&#8220; beim einzelnen Steuerberater ankommt, oder \u2011\u2011so die L\u00f6sung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 23.06.2025&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;1718\/24 (Deutsches Steuerrecht \u2011\u2011DStR\u2011\u2011 2025, 1698)\u2011\u2011 der Bedeutung der Grundrechte und Prozessgrundrechte &#8222;jedenfalls&#8220; im Rahmen der Pr\u00fcfung von Wiedereinsetzungsgr\u00fcnden Rechnung getragen wird.<\/li><li>d) Dar\u00fcber hinaus hat der Senat in seinem k\u00fcrzlich ver\u00f6ffentlichten Urteil vom 06.08.2025&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;13\/23 (DStR 2025, 2080, Rz&nbsp;41) ge\u00e4u\u00dfert, dass er seine \u2011\u2011in nicht entscheidungstragenden Erw\u00e4gungen des Beschlusses vom 17.04.2024&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;68,&nbsp;69\/23 (BFHE 284, 237, Rz&nbsp;19&nbsp;ff.) vertretene\u2011\u2011 Auffassung, die Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung sei aus formellen Gr\u00fcnden unwirksam, nicht weiterverfolgt.<\/li><li>e) Eine Prozesshandlung, bei deren Vornahme die Regelung des \u00a7&nbsp;52d FGO nicht beachtet wird, ist unwirksam (BFH-Beschluss vom 23.08.2022&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;S&nbsp;3\/22, BFHE 276, 566, BStBl II 2023, 83, Rz&nbsp;9). Danach ist die Klage im Streitfall innerhalb der einmonatigen Klagefrist nicht wirksam erhoben worden.<\/li><li>2. Den Kl\u00e4gern ist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew\u00e4hren.<\/li><li>a) Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;56 Abs.&nbsp;1 FGO ist auf Antrag \u2011\u2011nach \u00a7&nbsp;56 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;4 FGO auch ohne Antrag\u2011\u2011 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew\u00e4hren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Ein Verschulden des Prozessbevollm\u00e4chtigten steht dem Verschulden des Beteiligten gleich (\u00a7&nbsp;85 Abs.&nbsp;2 ZPO i.V.m. \u00a7&nbsp;155 Satz&nbsp;1 FGO). Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (\u00a7&nbsp;56 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;1 FGO). Die Tatsachen zur Begr\u00fcndung des Antrags sind glaubhaft zu machen (\u00a7&nbsp;56 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 FGO). Innerhalb der Antragsfrist ist die vers\u00e4umte Rechtshandlung nachzuholen (\u00a7&nbsp;56 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 FGO).<\/li><li>b) Es kann offenbleiben, ob das Telefax-Schreiben der S am 22.02.2023 als Wiedereinsetzungsantrag zu werten ist \u2011\u2011ausdr\u00fccklich wurde darin kein Wiedereinsetzungsantrag gestellt\u2011\u2011 und ob die Kl\u00e4ger zu einer krankheitsbedingten Wiedereinsetzung in schl\u00fcssiger Weise vorgetragen haben. Die Gew\u00e4hrung von Wiedereinsetzung scheitert jedenfalls daran, dass die Kl\u00e4ger die vers\u00e4umte Rechtshandlung entgegen \u00a7&nbsp;56 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 FGO nicht innerhalb der f\u00fcr die Stellung des Wiedereinsetzungsantrags geltenden zweiw\u00f6chigen Frist nachgeholt haben.<\/li><li>Auch nach mehrfachen Hinweisen des FG auf die Regelung des \u00a7&nbsp;52d Satz&nbsp;2 FGO hat S ihre Schrifts\u00e4tze dem FG zun\u00e4chst weiterhin per Telefax \u00fcbermittelt. Erstmals am 18.04.2023 hat sie unter Nutzung des beSt ein Schreiben an das FG gerichtet (Fristverl\u00e4ngerungsantrag). Selbst wenn man dem Vortrag zur krankheitsbedingten Verhinderung der S an der Erstanmeldung folgen sollte, w\u00e4re eine Arbeitsunf\u00e4higkeit nur bis zum 17.02.2023 belegt gewesen. Eine anschlie\u00dfend beginnende zweiw\u00f6chige Frist f\u00fcr die Stellung des Wiedereinsetzungsantrags und die Nachholung der vers\u00e4umten Rechtshandlung h\u00e4tte am 03.03.2023 (Freitag) geendet und konnte durch das am 18.04.2023 \u00fcbermittelte Schreiben nicht gewahrt werden. Bei der am 18.04.2023 vorgelegten weiteren Arbeitsunf\u00e4higkeitsbescheinigung handelt es sich um eine ab dem 13.04.2023 wirkende Erstbescheinigung, nicht aber um eine Folgebescheinigung, aus der man eventuell auf eine l\u00fcckenlose Arbeitsunf\u00e4higkeit h\u00e4tte schlie\u00dfen k\u00f6nnen.<\/li><li>3. Der Senat entscheidet mit Einverst\u00e4ndnis der Beteiligten ohne m\u00fcndliche Verhandlung (\u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;2, \u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1 FGO).<\/li><li>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2025:U.020925.XR12.23.0 BFH X. Senat FGO \u00a7 52a Abs 4 S 1 Nr 2, FGO \u00a7 52d S 2, FGO \u00a7 56 Abs 2 S 3, GG Art 19 Abs 4 vorgehend Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht , 14. April 2023, Az: 9 K 10\/23 Leits\u00e4tze 1. NV: Die Pflicht zur Nutzung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs war nicht f\u00fcr &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-02-september-2025-x-r-12-23-nutzungspflicht-des-besonderen-elektronischen-steuerberaterpostfachs\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 02. 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