{"id":78170,"date":"2025-12-27T12:25:23","date_gmt":"2025-12-27T10:25:23","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=78170"},"modified":"2025-12-27T12:25:23","modified_gmt":"2025-12-27T10:25:23","slug":"bfh-beschluss-vom-10-november-2025-v-b-47-24-beschwer-bei-berichtigungsantrag-nach-%c2%a7-107-fgo","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-10-november-2025-v-b-47-24-beschwer-bei-berichtigungsantrag-nach-%c2%a7-107-fgo\/","title":{"rendered":"BFH-Beschluss vom 10. November 2025, V B 47\/24: Beschwer bei Berichtigungsantrag nach \u00a7 107 FGO"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2025:B.101125.VB47.24.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH V. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 107 Abs 1, FGO \u00a7 143<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern , 06. August 2024, Az: 2 K 114\/20<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Betrifft die begehrte Berichtigung die H\u00f6he der im Tenor des Urteils festgesetzten Steuer, liegt eine Beschwer vor, wenn der Beschwerdef\u00fchrer schl\u00fcssig darlegt, dass eine Berichtigung nach \u00a7&nbsp;107 Abs.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung deshalb m\u00f6glich ist, weil das Finanzgericht eine nach den Steuerakten klar erkennbare Besteuerungsgrundlage \u00fcbersehen hat (Anschluss an Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 18.06.1986&nbsp;&#8211; V&nbsp;S&nbsp;5\/86, BFH\/NV 1986, 621).<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Beschwerde des Beschwerdef\u00fchrers wird der Beschluss des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 06.08.2024&nbsp;&#8211; 2&nbsp;K&nbsp;114\/20 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 13.06.2024&nbsp;&#8211; 2&nbsp;K&nbsp;114\/20 wird wie folgt berichtigt:<\/p>\n\n\n\n<p>Im Tenor zu Nummer&nbsp;2 wird der Betrag &#8222;81.535,80&nbsp;\u20ac&#8220; durch den Betrag &#8222;82.200,70&nbsp;\u20ac&#8220; ersetzt.<\/p>\n\n\n\n<p>In den Entscheidungsgr\u00fcnden auf Seite&nbsp;18 des Urteils des Finanzgerichts ist anstelle des vorletzten Absatzes folgender Absatz einzuf\u00fcgen:<\/p>\n\n\n\n<p>&#8222;Ausgehend von der durch den ge\u00e4nderten Umsatzsteuerbescheid 2014 vom 20.04.2018 festgesetzten Umsatzsteuer in H\u00f6he von 86.375,26&nbsp;\u20ac ergibt sich durch die vorstehenden R\u00fcckg\u00e4ngigmachungen in H\u00f6he von insgesamt 4.174,56&nbsp;\u20ac eine durch das Urteil festzusetzende Umsatzsteuer in H\u00f6he von 82.200,70&nbsp;\u20ac.&#8220;<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Beschwerdegegnerin (Kl\u00e4gerin) reichte im Jahr 2015 ihre zu einer Vorbehaltsfestsetzung f\u00fchrende Umsatzsteuererkl\u00e4rung f\u00fcr 2014 (Streitjahr) ein, in der sie eine Umsatzsteuerschuld in H\u00f6he von 77.733,11&nbsp;\u20ac berechnete.<\/li><li>Im Rahmen einer Au\u00dfenpr\u00fcfung gelangte die Betriebspr\u00fcferin unter anderem zu der Auffassung, Rechnungsstornierungen, die die Kl\u00e4gerin im Streitjahr vorgenommen hatte, seien nicht anzuerkennen, so dass insoweit die Umsatzsteuer um insgesamt 7.977,24&nbsp;\u20ac zu erh\u00f6hen sei. Weiter sei die Umsatzsteuer des Streitjahres wegen einer bisher nicht ber\u00fccksichtigten unentgeltlichen Wertabgabe um 665&nbsp;\u20ac zu erh\u00f6hen. Der Beklagte und Beschwerdef\u00fchrer (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) erlie\u00df dementsprechend am 20.04.2018 einen ge\u00e4nderten Umsatzsteuerbescheid f\u00fcr das Streitjahr, mit dem die Umsatzsteuer auf 86.375,26&nbsp;\u20ac festgesetzt wurde, woraus sich ein Nachzahlungsbetrag von 8.642,15&nbsp;\u20ac ergab. Den hiergegen gerichteten Einspruch wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 27.02.2020 zur\u00fcck.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) gab der anschlie\u00dfenden Klage mit Urteil vom 13.06.2024 teilweise statt und lie\u00df die Revision nicht zu. Es erkannte unter anderem f\u00fcr Recht, dass &#8222;[a]bweichend von dem ge\u00e4nderten Bescheid f\u00fcr 2014 \u00fcber Umsatzsteuer vom 20.04.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27.02.2020 [\u2026] die Umsatzsteuer auf 81.535,80&nbsp;\u20ac festgesetzt [wird]&#8220;. In den Entscheidungsgr\u00fcnden f\u00fchrte es aus, dass die Rechnungsstornierungen teilweise anzuerkennen seien. Die Festsetzung der Umsatzsteuer sei &#8222;somit wie folgt zu \u00e4ndern&#8220;, wobei das FG in einer Tabelle von der bisherigen Erh\u00f6hung der Umsatzsteuer durch die die Rechnungsstornierungen betreffenden Textziffern&nbsp;14 und 15 des Betriebspr\u00fcfungsberichts in H\u00f6he von 7.977,25&nbsp;\u20ac ausging, die teilweise um insgesamt 4.174,56&nbsp;\u20ac r\u00fcckg\u00e4ngig zu machen sei, so dass eine Erh\u00f6hung der Umsatzsteuer in H\u00f6he von 3.802,69&nbsp;\u20ac verbleibe. Ausgehend von der &#8222;angemeldeten Umsatzsteuer vor der Au\u00dfenpr\u00fcfung in H\u00f6he von 77.733,11&nbsp;\u20ac&#8220; ergebe sich &#8222;somit eine durch das Urteil festzusetzende Umsatzsteuer in H\u00f6he von 81.535,80&nbsp;\u20ac&#8220; (FG-Urteil S.&nbsp;18, Entscheidungsgr\u00fcnde unter II.3.c&nbsp;aa[3]\u03b3).<\/li><li>Das FA beantragte am 09.07.2024 beim FG, das ihm am 01.07.2024 zugestellte Urteil zu berichtigen, da das FG bei der Festsetzung der Umsatzsteuer versehentlich die Erh\u00f6hung der Umsatzsteuer um die unentgeltliche Wertabgabe, die zwischen den Beteiligten nicht streitig gewesen sei, nicht ber\u00fccksichtigt habe. Von der durch \u00c4nderungsbescheid vom 20.04.2018 festgesetzten Umsatzsteuer sei (nur) der vom FG anerkannte Betrag in H\u00f6he von 4.174,56&nbsp;\u20ac abzuziehen, so dass das Urteil insoweit zu berichtigen und eine Umsatzsteuer in H\u00f6he von 82.200,70&nbsp;\u20ac festzusetzen sei. Das FG lehnte die Berichtigung mit Beschluss vom 06.08.2024 ab. Der hiergegen gerichteten Beschwerde des FA half das FG nicht ab. Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision legte das FA nicht ein.<\/li><li>Das FA beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>das Urteil des FG vom 13.06.2024&nbsp;&#8211; 2&nbsp;K&nbsp;114\/20 dahingehend zu berichtigen, dass die Umsatzsteuer f\u00fcr den Besteuerungszeitraum 2014 auf 82.200,70&nbsp;\u20ac festgesetzt wird.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Das angefochtene Urteil ist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;107 Abs.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wegen offenbarer Unrichtigkeit zu berichtigen.<\/li><li>1. Das f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit der Beschwerde erforderliche Rechtsschutzbed\u00fcrfnis des FA f\u00fcr eine \u2011\u2011auch nach Eintritt der Rechtskraft m\u00f6gliche (Beschluss des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 10.07.1996&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;134\/95, BFH\/NV 1997, 48, unter II.1.)\u2011\u2011 Berichtigung im Sinne des \u00a7&nbsp;107 Abs.&nbsp;1 FGO besteht, obwohl dieses keine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt hat. Betrifft die begehrte Berichtigung die H\u00f6he der im Tenor des Urteils festgesetzten Steuer, liegt eine Beschwer vor, wenn der Beschwerdef\u00fchrer schl\u00fcssig darlegt, dass eine Berichtigung nach \u00a7&nbsp;107 Abs.&nbsp;1 FGO deshalb m\u00f6glich ist, weil das FG eine nach den Steuerakten klar erkennbare Besteuerungsgrundlage \u00fcbersehen hat (BFH-Beschluss vom 18.06.1986&nbsp;&#8211; V&nbsp;S&nbsp;5\/86, BFH\/NV 1986, 621). Dem steht der BFH-Beschluss vom 10.07.1996&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;134\/95 (BFH\/NV 1997, 48, unter II.1.), der die Zul\u00e4ssigkeit der Beschwerde mangels Rechtsschutzbed\u00fcrfnisses verneint hat, da kein Rechtsmittel gegen das Urteil selbst eingelegt worden sei, nicht entgegen, da der dortige Streitfall ein Urteil betraf, das auch in der begehrten berichtigten Form unanfechtbar geworden war.<\/li><li>2. Nach \u00a7&nbsp;107 Abs.&nbsp;1 FGO sind Schreibfehler, Rechenfehler und \u00e4hnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil jederzeit zu berichtigen. Diese Unrichtigkeit kann alle Bestandteile des Urteils im Sinne des \u00a7&nbsp;105 Abs.&nbsp;2 FGO betreffen. Die Berichtigung darf nur dazu dienen, das vom Gericht erkennbar Gewollte zu verwirklichen, nicht aber, die gewollte Entscheidung inhaltlich zu korrigieren. Eine \u00e4hnliche offenbare Unrichtigkeit im Sinne von \u00a7&nbsp;107 Abs.&nbsp;1 FGO ist nur dann gegeben, wenn es sich um ein &#8222;mechanisches&#8220; Versehen handelt, aufgrund dessen \u2011\u2011wie bei einem Schreib- oder Rechenfehler\u2011\u2011 das wirklich Gewollte nicht zum Ausdruck gelangt. Bereits die M\u00f6glichkeit eines Rechtsirrtums, eines Denkfehlers oder einer unvollst\u00e4ndigen Sachverhaltsermittlung schlie\u00dft die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit aus (z.B. BFH-Beschluss vom 26.03.2021&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;113\/20, BFH\/NV 2021, 1201, Rz&nbsp;2).<\/li><li>3. Ein Urteil ist nach \u00a7&nbsp;107 Abs.&nbsp;1 FGO wegen einer einem Schreib- oder Rechenfehler \u00e4hnlichen offenbaren Unrichtigkeit zu berichtigen, wenn das FG eine nicht im Streit befindliche Besteuerungsgrundlage, die sich eindeutig aus den Akten ergibt, bei der Berechnung der sich aus der Entscheidung ergebenden Steuer ohne jegliche Begr\u00fcndung au\u00dfer Acht gelassen hat (BFH-Beschl\u00fcsse vom 06.07.1972&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;11\/68, BFHE 107, 4, BStBl II 1972, 954; vom 18.06.1986&nbsp;&#8211; V&nbsp;S&nbsp;5\/86, BFH\/NV 1986, 621, und vom 15.11.2001&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;62\/01, juris). Danach sind die Urteilsformel und die Entscheidungsgr\u00fcnde des angefochtenen Urteils zu berichtigen, da das FG bei der Berechnung der festzusetzenden Umsatzsteuer die im angefochtenen \u00c4nderungsbescheid erfasste, aber \u2011\u2011zwischen den Beteiligten nicht streitige\u2011\u2011 Erh\u00f6hung durch die unentgeltliche Wertabgabe \u00fcbersehen hat und dies auf einem offenbaren &#8222;mechanischen&#8220; Versehen beruht.<\/li><li>a) Die Urteilsformel benennt ausdr\u00fccklich den angefochtenen Umsatzsteuerbescheid vom 20.04.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung, der nach der Au\u00dfenpr\u00fcfung ergangen war, und setzt einen bestimmten Umsatzsteuerbetrag fest, dessen Zustandekommen das FG in den Entscheidungsgr\u00fcnden n\u00e4her erl\u00e4utert. Dort f\u00fchrt das FG aus, dass es nur eine teilweise Korrektur der streitigen Rechnungsstornierungen zugunsten der Kl\u00e4gerin f\u00fcr rechtm\u00e4\u00dfig h\u00e4lt. So befasst sich das FG eingehend damit, dass die Rechnungsstornierungen allein in Bezug auf zwei Rechnungen in H\u00f6he von insgesamt 26.145,93&nbsp;\u20ac (=&nbsp;9.630,02&nbsp;\u20ac +&nbsp;16.515,91&nbsp;\u20ac; jeweils einschlie\u00dflich Umsatzsteuer) nachvollziehbar seien. Nur hinsichtlich dieser zwei Rechnungen ging das FG im Hinblick auf die von ihm beabsichtigte \u00c4nderung der Festsetzung der Umsatzsteuer davon aus, dass es zu einer Korrektur der Umsatzsteuer in H\u00f6he von insgesamt 4.174,56&nbsp;\u20ac (=&nbsp;26.145,93&nbsp;\u20ac&nbsp;:&nbsp;119&nbsp;*&nbsp;19) komme. Hinsichtlich der im \u00dcbrigen streitigen Rechnungsstornierungen (Tz.&nbsp;14 und 15 des Betriebspr\u00fcfungsberichts) folgt das FG demgegen\u00fcber der Auffassung des FA, so dass es von einer insoweit zutreffenden Erh\u00f6hung der Umsatzsteuer in H\u00f6he von 3.802,69&nbsp;\u20ac ausging (FG-Urteil S.&nbsp;18, Entscheidungsgr\u00fcnde unter II.3.c&nbsp;aa[3]\u03b3).<\/li><li>b) Infolge eines &#8222;mechanischen&#8220; Versehens rechnete das FG diese Erh\u00f6hung der mit der als Vorbehaltsfestsetzung wirkenden Umsatzsteuererkl\u00e4rung erkl\u00e4rten Umsatzsteuer in H\u00f6he von 77.733,11&nbsp;\u20ac \u2011\u2011ohne die im Umsatzsteuerbescheid vom 20.04.2018 festgesetzte Umsatzsteuer in H\u00f6he von 86.375,26&nbsp;\u20ac zu ber\u00fccksichtigen\u2011\u2011 hinzu (FG-Urteil S.&nbsp;18, Entscheidungsgr\u00fcnde unter II.3.c&nbsp;aa[3]\u03b3).<\/li><li>aa) Die Ausf\u00fchrungen des FG zur Hinzurechnung des Erh\u00f6hungsbetrags auf Grundlage der Umsatzsteuererkl\u00e4rung in den Entscheidungsgr\u00fcnden stehen im Widerspruch zu dem Tenor des Urteils, in dem das FG ausdr\u00fccklich den ge\u00e4nderten Umsatzsteuerbescheid erw\u00e4hnt, sowie zu dem im Tatbestand enthaltenen Antrag der Kl\u00e4gerin, wonach diese die Korrektur des angefochtenen \u00c4nderungsbescheids um den Betrag der streitigen Rechnungskorrekturen (7.977,25&nbsp;\u20ac) begehrte. Unter Ber\u00fccksichtigung der Ausf\u00fchrungen zum Rechenweg des FG, das sich nur mit den streitigen Rechnungsstornierungen befasst hat und auch nur insoweit eine Korrektur vornehmen wollte, steht die Bezugnahme auf die urspr\u00fcngliche Steuererkl\u00e4rung im Widerspruch mit dem Erkl\u00e4rungswillen des FG. Das FG wollte nur diejenigen steuerlichen Auswirkungen teilweise beseitigen, die auf den streitigen Rechnungsstornierungen beruhten.<\/li><li>bb) Die vom FG nach seinen Ausf\u00fchrungen zur Begr\u00fcndung der vorzunehmenden Korrektur nicht gewollte Bezugnahme auf die Umsatzsteuererkl\u00e4rung ist ein blo\u00dfes &#8222;mechanisches&#8220; Versehen. Dem steht nicht entgegen, dass das FG \u2011\u2011wie es in seiner Begr\u00fcndung des Beschlusses meint\u2011\u2011 nach seiner objektiv unzutreffenden Auffassung davon ausging, dass au\u00dfer den streitgegenst\u00e4ndlichen Feststellungen der Au\u00dfenpr\u00fcfung &#8222;keine weiteren Pr\u00fcfungsfeststellungen steuerliche Auswirkungen auf den Veranlagungszeitraum 2014&#8220; hatten. Denn diese Auffassung beruhte darauf, dass das FG die in den Akten klar erkennbare und feststehende Tatsache, dass der angefochtene ge\u00e4nderte Umsatzsteuerbescheid neben den streitigen Rechnungsstornierungen auch die unstreitige unentgeltliche Wertabgabe erfasst hatte, schlicht \u00fcbersehen hat (vgl. auch BFH-Beschl\u00fcsse vom 06.07.1972&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;11\/68, BFHE 107, 4, BStBl II 1972, 954; vom 18.06.1986&nbsp;&#8211; V&nbsp;S&nbsp;5\/86, BFH\/NV 1986, 621, und vom 15.11.2001&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;62\/01, juris). Das blo\u00dfe \u00dcbersehen dieser Tatsache ergibt sich auch daraus, dass hierzu jegliche rechtliche \u00dcberlegungen des FG fehlen.<\/li><li>c) Das &#8222;mechanische&#8220; Versehen ist auch offenbar, da es eindeutig der Aktenlage zu entnehmen ist. Der streitgegenst\u00e4ndliche \u00c4nderungsbescheid wertete die Feststellungen der Betriebspr\u00fcfung aus, zu denen auch die Erh\u00f6hung durch die unentgeltliche Wertabgabe geh\u00f6rte. Weiter ergibt sich die Bezugnahme auf den \u00c4nderungsbescheid aus dem Tatbestand des Urteils, in dem das FG erw\u00e4hnt, dass die Au\u00dfenpr\u00fcfung weitere \u2011\u2011nicht streitgegenst\u00e4ndliche\u2011\u2011 Feststellungen getroffen hatte und das FA die Feststellungen der Au\u00dfenpr\u00fcfung im ge\u00e4nderten Steuerbescheid vom 20.04.2018 umsetzte. Auch der vom FG wiedergegebene Antrag der Kl\u00e4gerin bezieht sich nur auf die Reduzierung der mit dem \u00c4nderungsbescheid vom 20.04.2018 festgesetzten Umsatzsteuer in Bezug auf die streitigen Rechnungsstornierungen und letztlich wird die vom FG beabsichtigte \u00c4nderung durch die Darstellung in den Entscheidungsgr\u00fcnden zur Berechnung der Minderung der vom FA vorgenommenen Erh\u00f6hung der Umsatzsteuer ersichtlich. Damit ist offenkundig erkennbar, dass das FG in Wirklichkeit gewollt hat, die teilweise Korrektur auf den angefochtenen Umsatzsteuerbescheid und nicht auf die vorangegangene Steueranmeldung zu beziehen.<\/li><li>4. Danach ist das Urteil des FG im Tenor zu Nummer&nbsp;2 insoweit zu berichtigen, dass der ge\u00e4nderte Umsatzsteuerbescheid 2014 vom 20.04.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27.02.2020 dahingehend ge\u00e4ndert wird, dass die Umsatzsteuer auf 82.200,70&nbsp;\u20ac festgesetzt wird.<\/li><li>Weiter ist in den Entscheidungsgr\u00fcnden auf Seite&nbsp;18 des FG-Urteils anstelle des vorletzten Absatzes folgender Absatz einzuf\u00fcgen:&#8220;Ausgehend von der durch den ge\u00e4nderten Umsatzsteuerbescheid 2014 vom 20.04.2018 festgesetzten Umsatzsteuer in H\u00f6he von 86.375,26&nbsp;\u20ac ergibt sich durch die vorstehenden R\u00fcckg\u00e4ngigmachungen in H\u00f6he von insgesamt 4.174,56&nbsp;\u20ac eine durch das Urteil festzusetzende Umsatzsteuer in H\u00f6he von 82.200,70&nbsp;\u20ac.&#8220;<\/li><li>5. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen, da die Beschwerde erfolgreich ist und in einem solchen Fall die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu den Kosten des Klageverfahrens als Hauptsacheverfahren geh\u00f6ren (vgl. Brandis in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;143 FGO Rz&nbsp;7).<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2025:B.101125.VB47.24.0 BFH V. Senat FGO \u00a7 107 Abs 1, FGO \u00a7 143 vorgehend Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern , 06. August 2024, Az: 2 K 114\/20 Leits\u00e4tze NV: Betrifft die begehrte Berichtigung die H\u00f6he der im Tenor des Urteils festgesetzten Steuer, liegt eine Beschwer vor, wenn der Beschwerdef\u00fchrer schl\u00fcssig darlegt, dass eine Berichtigung nach \u00a7&nbsp;107 Abs.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-10-november-2025-v-b-47-24-beschwer-bei-berichtigungsantrag-nach-%c2%a7-107-fgo\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Beschluss vom 10. 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