{"id":78178,"date":"2025-12-27T12:27:55","date_gmt":"2025-12-27T10:27:55","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=78178"},"modified":"2025-12-27T12:27:55","modified_gmt":"2025-12-27T10:27:55","slug":"bfh-urteil-vom-17-september-2025-x-r-11-12-24-verhaeltnis-zwischen-%c2%a7-47-abs-2-und-%c2%a7-52d-fgo","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-17-september-2025-x-r-11-12-24-verhaeltnis-zwischen-%c2%a7-47-abs-2-und-%c2%a7-52d-fgo\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 17. September 2025, X R 11, 12\/24: Verh\u00e4ltnis zwischen \u00a7\u00a047 Abs.\u00a02 und \u00a7\u00a052d FGO"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2025:U.170925.XR11.24.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH X. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 47 Abs 2, FGO \u00a7 52a Abs 4 S 1 Nr 2, FGO \u00a7 52d S 2, FGO \u00a7 56 Abs 1, FGO \u00a7 136 Abs 3, StBPPV \u00a7 11 Abs 2 S 2, GG Art 19 Abs 4<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht , 16. April 2024, Az: 13 K 114\/23<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Ein Steuerberater, der eine Klage nach Inkrafttreten des \u00a7&nbsp;52d Satz&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;47 Abs.&nbsp;2 FGO in Papierform bei dem Finanzamt anbringt, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, w\u00fcrde sich \u2011\u2011selbst wenn \u00a7&nbsp;47 Abs.&nbsp;2 FGO durch \u00a7&nbsp;52d Satz&nbsp;2 FGO suspendiert w\u00fcrde, was hier nicht zu entscheiden ist\u2011\u2011 bis zur Ver\u00f6ffentlichung der ersten Entscheidungen, in denen die M\u00f6glichkeit einer Klageerhebung nach \u00a7&nbsp;47 Abs.&nbsp;2 FGO verneint wird, in einem unverschuldeten Rechtsirrtum befinden. Daher ist ihm \u2011\u2011bei Erf\u00fcllung der weiteren Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;56 FGO\u2011\u2011 jedenfalls Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew\u00e4hren.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Auch bei einem fachkundigen Prozessbevollm\u00e4chtigten begr\u00fcndet ein Irrtum \u00fcber das einzuhaltende Verfahrensrecht nicht stets ein die Wiedereinsetzung ausschlie\u00dfendes Verschulden. Zwar kann ein Rechtsirrtum im finanzgerichtlichen Verfahren eine Fristvers\u00e4umnis meist nicht entschuldigen. Jedoch kommt bei Irrt\u00fcmern \u00fcber verfahrensrechtliche Fragen, die im Zeitpunkt der Vornahme der Verfahrenshandlung weder durch das Gesetz noch durch die (h\u00f6chstrichterliche) Rechtsprechung gekl\u00e4rt waren, die Gew\u00e4hrung von Wiedereinsetzung in Betracht.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Verfahren X&nbsp;R&nbsp;11\/24 und X&nbsp;R&nbsp;12\/24 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.<\/p>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Kl\u00e4gers wird das Urteil des Nieders\u00e4chsischen Finanzgerichts vom 16.04.2024&nbsp;&#8211; 13&nbsp;K&nbsp;114\/23 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Auf die Revision der Kl\u00e4ger wird das Urteil des Nieders\u00e4chsischen Finanzgerichts vom 16.04.2024&nbsp;&#8211; 13&nbsp;K&nbsp;115\/23 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sachen werden an das Nieders\u00e4chsische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten der Verfahren \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) sind Eheleute, die f\u00fcr die Streitjahre 2015 bis 2019 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt werden. Der Kl\u00e4ger betreibt eine Pizzeria und erzielt daraus Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb. Im Anschluss an eine Au\u00dfenpr\u00fcfung ergingen am 12.01.2023 ge\u00e4nderte Steuerbescheide mit erheblichen Hinzusch\u00e4tzungen zu den erkl\u00e4rten Erl\u00f6sen aus der Pizzeria. Die Einspr\u00fcche wurden am 17.05.2023 zur\u00fcckgewiesen.<\/li><li>Am 20.06.2023 warf der von den Kl\u00e4gern beauftragte Steuerberater (S) die von ihm unterschriebenen Klageschriften pers\u00f6nlich in Papierform in den Briefkasten des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) ein. Das FA \u00fcbersandte die Klagen \u2011\u2011ebenfalls per Post\u2011\u2011 am 01.08.2023 an das Finanzgericht (FG), wo sie am 04.08.2023 eingingen.<\/li><li>In der FG-Akte ist ein auf den 31.07.2023 datiertes Schreiben der heutigen Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4ger an das FG enthalten, das im Anschriftenfeld die Angabe &#8222;per beA&#8220; enth\u00e4lt. Darin nahmen die Prozessbevollm\u00e4chtigten auf die durch S eingereichten Klagen Bezug und zeigten an, dass sie die Kl\u00e4ger vertreten. Angaben zum Eingangstag und \u00dcbermittlungsweg dieses Schreibens enth\u00e4lt die FG-Akte nicht.<\/li><li>In den unter dem 14.08.2023 erstellten Eingangsverf\u00fcgungen wies der Vorsitzende des FG-Senats auf Zweifel an der Zul\u00e4ssigkeit der Klagen hin, da sie nicht \u00fcber das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) des S eingereicht worden seien. Die Gesch\u00e4ftsstelle des FG bearbeitete die Verf\u00fcgungen am 17.08.2023. Den FG-Akten l\u00e4sst sich nicht entnehmen, an welchem Tag und auf welchem \u00dcbermittlungsweg die Hinweise an die Kl\u00e4ger abgesandt wurden. Die Kl\u00e4ger haben erkl\u00e4rt, sie h\u00e4tten die Hinweisschreiben am 17.08.2023 erhalten.<\/li><li>Mit Schrifts\u00e4tzen ihrer Prozessbevollm\u00e4chtigten, die am 30.08.2023 \u00fcber das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) \u00fcbermittelt wurden, vertraten die Kl\u00e4ger die Auffassung, \u00a7&nbsp;52d der Finanzgerichtsordnung (FGO) sei hier nicht anwendbar, weil die Klagen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;47 Abs.&nbsp;2 FGO durch Anbringung beim FA erhoben worden seien. Hilfsweise beantragten sie die Gew\u00e4hrung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhoben ausdr\u00fccklich erneut Klagen. S habe ohne Verschulden gehandelt, da er sich an den Wortlaut des \u00a7&nbsp;47 Abs.&nbsp;2 FGO gehalten habe. Es habe seinerzeit keine Rechtsprechung gegeben, die diese M\u00f6glichkeit ausgeschlossen h\u00e4tte. Eine m\u00f6gliche Fristvers\u00e4umung w\u00fcrde daher ausschlie\u00dflich auf einer nicht vorhersehbaren Versch\u00e4rfung der Auslegung verfahrensrechtlicher Vorschriften beruhen. Au\u00dferdem habe S am 20.06.2023 noch nicht \u00fcber ein empfangsbereites und freigeschaltetes beSt verf\u00fcgt.<\/li><li>Das FG sah die Klagen als unzul\u00e4ssig an (das in Bezug auf die Betriebssteuern des Kl\u00e4gers ergangene Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte \u2011\u2011EFG\u2011\u2011 2024, 1420 ver\u00f6ffentlicht, das in Bezug auf die Einkommensteuer der Kl\u00e4ger ergangene Urteil in DStR Entscheidungsdienst 2025, 55). Die einmonatige Klagefrist habe am 22.06.2023 geendet; die Klagen seien aber erst am 04.08.2023 beim FG eingegangen. Zwar habe S die Klageschriften am 20.06.2023 in den Briefkasten des FA eingeworfen, allerdings damit die Klagen nicht im Sinne des \u00a7&nbsp;47 Abs.&nbsp;2 FGO &#8222;angebracht&#8220;. Denn auch diese Norm befreie ihn nicht von der Pflicht zur elektronischen Einreichung (\u00a7&nbsp;52d FGO). Die Behauptung des S, er habe bei Klageerhebung noch kein empfangsbereites und freigeschaltetes beSt gehabt, \u00e4ndere nichts daran, dass ihm der sichere \u00dcbermittlungsweg \u00fcber das beSt im Sinne des \u00a7&nbsp;52d Satz&nbsp;2 FGO &#8222;zur Verf\u00fcgung&#8220; gestanden habe, da die Inbetriebnahme des Systems mit dem Versand der letzten Registrierungsbriefe durch die Bundessteuerberaterkammer im M\u00e4rz 2023 abgeschlossen worden sei.<\/li><li>Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht zu gew\u00e4hren. Es fehle bereits an schl\u00fcssigen Darlegungen zu der Behauptung, S habe das beSt nicht nutzen k\u00f6nnen. Soweit die Kl\u00e4ger vortragen, S habe die nunmehrige Auslegung des \u00a7&nbsp;47 Abs.&nbsp;2 FGO durch das FG nicht vorhersehen k\u00f6nnen, beseitige dies das Verschulden nicht. Bei einem Irrtum eines Prozessbevollm\u00e4chtigten \u00fcber Verfahrensfragen komme Wiedereinsetzung im Allgemeinen nicht in Betracht.<\/li><li>Mit ihrer Revision vertreten die Kl\u00e4ger unter Bezugnahme auf den Senatsbeschluss vom 17.04.2024&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;68,&nbsp;69\/23 (BFHE 284, 237, Rz&nbsp;19&nbsp;ff.)in erster Linie die Auffassung, die Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung (StBPPV) sei nicht wirksam geworden. Ferner sind sie der Ansicht, \u00a7&nbsp;52d Satz&nbsp;2 FGO sei mit R\u00fccksicht auf Art.&nbsp;19 Abs.&nbsp;4 des Grundgesetzes (GG) rechtsschutzgew\u00e4hrend dahingehend auszulegen, dass dem einzelnen Steuerberater ein sicherer \u00dcbermittlungsweg erst dann zur Verf\u00fcgung stehe, wenn er ein funktionsf\u00e4higes beSt habe.<\/li><li>Dar\u00fcber hinaus werde die Regelung des \u00a7&nbsp;47 Abs.&nbsp;2 FGO nicht durch \u00a7&nbsp;52d FGO suspendiert. \u00a7&nbsp;52d FGO beziehe sich, was aus dem Verweis auf \u00a7&nbsp;52a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 FGO folge, nur auf eine Einreichung beim Gericht. In den F\u00e4llen des \u00a7&nbsp;47 Abs.&nbsp;2 FGO sei aber das FA der Postadressat. Hilfsweise sei den Kl\u00e4gern Wiedereinsetzung zu gew\u00e4hren.<\/li><li>Im Verfahren X&nbsp;R&nbsp;11\/24 beantragt der Kl\u00e4ger, im Verfahren X&nbsp;R&nbsp;12\/24 beantragen die Kl\u00e4ger,<br \/>die angefochtenen Urteile aufzuheben und die Sachen zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revisionen zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Es h\u00e4lt die angefochtenen Urteile f\u00fcr zutreffend.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>1. Zu den Streitgegenst\u00e4nden des Verfahrens X&nbsp;R&nbsp;12\/24 geh\u00f6ren nicht nur &#8222;Einkommensteuer 2015&nbsp;&#8211; 2019, Zinsen&#8220; (so das Rubrum des vorinstanzlichen Urteils), sondern dar\u00fcber hinaus auch der Solidarit\u00e4tszuschlag zur Einkommensteuer und die Kirchensteuer, jeweils f\u00fcr die Jahre 2015 bis 2019.<\/li><li>Diese weiteren Streitgegenst\u00e4nde sind sowohl im schrifts\u00e4tzlich w\u00e4hrend des Klageverfahrens angek\u00fcndigten Antrag der Kl\u00e4ger als auch in dem im Tatbestand des angefochtenen Urteils wiedergegebenen Antrag genannt. Bei dieser Sachlage kann die unvollst\u00e4ndige Wiedergabe der Streitgegenst\u00e4nde im Rubrum des vorinstanzlichen Urteils nur auf einer offenbaren Unrichtigkeit (\u00a7&nbsp;107 FGO) beruhen. Auch im Rubrum der Revisionseinlegungsschrift haben die Kl\u00e4ger neben der Einkommensteuer und den Zinsen auch den Solidarit\u00e4tszuschlag zur Einkommensteuer und die Kirchensteuer als weitere Streitgegenst\u00e4nde benannt.<\/li><li>Von einer Berichtigung dieser offenbaren Unrichtigkeit sieht der Senat ab, da er die angefochtenen Urteile aus anderen Gr\u00fcnden ohnehin aufhebt (s. nachfolgend unter 2.).<\/li><li>2. Die \u2011\u2011gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;73 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO wegen Gleichartigkeit zu gemeinsamer Entscheidung zu verbindenden\u2011\u2011 Revisionen sind begr\u00fcndet. Sie f\u00fchren zur Aufhebung der angefochtenen Urteile und zur Zur\u00fcckverweisung der Sachen zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 FGO).<\/li><li>Es kommt in den hier zu entscheidenden Verfahren nicht darauf an, obSteuerberater unabh\u00e4ngig davon, ob ihnen der f\u00fcr die Erstanmeldung erforderliche Registrierungsbrief bereits zugegangen war, gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;52d Satz&nbsp;2 i.V.m. Satz&nbsp;1 FGO seit dem 01.01.2023 verpflichtet waren, das beSt zu nutzen.<\/li><li>Vor allem kann offenbleiben, ob mit Inkrafttreten des \u00a7&nbsp;52d Satz&nbsp;2 FGO die Anbringung der Klage beim FA nach \u00a7&nbsp;47 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 FGO durch einen Steuerberater ausgeschlossen ist. Denn selbst wenn die Klagefristen in den Streitf\u00e4llen vers\u00e4umt worden sein sollten, w\u00e4re den Kl\u00e4gern hierf\u00fcr jedenfalls Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew\u00e4hren.<\/li><li>a) Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;56 Abs.&nbsp;1 FGO ist auf Antrag \u2011\u2011nach \u00a7&nbsp;56 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;4 FGO auch ohne Antrag\u2011\u2011 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew\u00e4hren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (\u00a7&nbsp;56 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;1 FGO). Die Tatsachen zur Begr\u00fcndung des Antrags sind glaubhaft zu machen (\u00a7&nbsp;56 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 FGO). Innerhalb der Antragsfrist ist die vers\u00e4umte Rechtshandlung nachzuholen (\u00a7&nbsp;56 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 FGO).<\/li><li>b) Vorliegend sind die formalen Voraussetzungen f\u00fcr die Gew\u00e4hrung von Wiedereinsetzung erf\u00fcllt. Das Hindernis \u2011\u2011der Rechtsirrtum des S\u2011\u2011 ist mit dem Zugang der Hinweisschreiben des FG am 17.08.2023 weggefallen. Innerhalb der damit beginnenden zweiw\u00f6chigen Frist haben die Kl\u00e4ger mit den am 30.08.2023 \u00fcber das beA an das FG \u00fcbermittelten Schreiben ihrer neuen Prozessbevollm\u00e4chtigten einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt, die entsprechenden Tatsachen vorgetragen und die vers\u00e4umte Rechtshandlung \u2011\u2011die Klageerhebung\u2011\u2011 in einer den gesetzlichen Formanforderungen gen\u00fcgenden Weise nachgeholt.<\/li><li>c) S handelte unter den besonderen Umst\u00e4nden des Streitfalls auch ohne Verschulden.<\/li><li>aa) Die Gew\u00e4hrung von Wiedereinsetzung wird grunds\u00e4tzlich durch jeden Grad des Verschuldens, also auch durch einfache Fahrl\u00e4ssigkeit, ausgeschlossen (Senatsbeschluss vom 02.08.2024&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;9\/24, BFH\/NV 2024, 1192, Rz&nbsp;18, m.w.N.). Ein Verschulden des Prozessbevollm\u00e4chtigten steht dem Verschulden des Beteiligten gleich (\u00a7&nbsp;85 Abs.&nbsp;2 der Zivilprozessordnung i.V.m. \u00a7&nbsp;155 Satz&nbsp;1 FGO).<\/li><li>bb) Ein berufsm\u00e4\u00dfiger Vertreter muss in aller Regel das Verfahrensrecht kennen. Ein Rechtsirrtum im finanzgerichtlichen Verfahren kann deshalb eine Fristvers\u00e4umnis meist nicht entschuldigen.<\/li><li>(1) Auf dieser Grundlage hat die h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung ein Verschulden vor allem dann angenommen, wenn sich die verfahrensrechtliche Lage bereits eindeutig aus dem Gesetz ergibt. Dies gilt beispielsweise dann, wenn ein Rechtsmittel unter Missachtung sowohl der klaren gesetzlichen Regelung als auch der eindeutigen Rechtsmittelbelehrung nicht beim hierf\u00fcr zust\u00e4ndigen FG, sondern beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt wird (BFH-Beschluss vom 20.08.1982&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;58\/82, BFHE 136, 348, BStBl II 1983, 63, unter 2., m.w.N.), wenn der Prozessbevollm\u00e4chtigte der Auffassung ist, schon ein Antrag auf Ruhen des Verfahrens gen\u00fcge den Anforderungen an eine Revisionsbegr\u00fcndung (BFH-Beschluss vom 17.03.2010&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;56\/09, BFH\/NV 2010, 1290, Rz&nbsp;11), der Prozessbevollm\u00e4chtigte nach Vers\u00e4umung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels zwar einen Wiedereinsetzungsantrag stellt, aber der Auffassung ist, in derartigen F\u00e4llen bed\u00fcrfe es keiner fristgerechten Einreichung einer Rechtsmittelbegr\u00fcndung (BFH-Beschluss vom 16.10.2003&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;95\/02, BFHE 203, 407, BStBl II 2004, 26, unter II.3.), oder der Prozessbevollm\u00e4chtigte eine verfahrensrechtliche Frist (im damaligen Fall die Antragsfrist des \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 Satz&nbsp;4 des Einkommensteuergesetzes \u2011\u2011EStG\u2011\u2011) nicht kennt (BFH-Urteil vom 28.07.2015&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;50\/14, BFHE 250, 413, BStBl II 2015, 894, Rz&nbsp;27).<\/li><li>(2) Ebenso begr\u00fcndet es ein Verschulden, wenn die Antwort auf eine verfahrensrechtliche Frage zwar nicht unmittelbar dem Gesetz entnommen werden kann, es dazu aber bereits (h\u00f6chstrichterliche) Rechtsprechung gibt. So handelt ein Prozessbevollm\u00e4chtigter schuldhaft, der verkennt, dass es sich um eine Zolltarifsache \u2011\u2011mit damals noch zulassungsfreier Revision\u2011\u2011 handelt, obwohl der BFH sich schon zuvor zur Abgrenzung der Zolltarifsachen ge\u00e4u\u00dfert hatte (BFH-Beschluss vom 20.02.1990&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;125\/89, BFHE 159, 573, BStBl II 1990, 546, unter II.3.b). Gleiches gilt, wenn der Prozessbevollm\u00e4chtigte \u00fcber die Reichweite der \u00c4nderungsm\u00f6glichkeit nach \u00a7&nbsp;35b des Gewerbesteuergesetzes irrt, obwohl es zu dieser Frage bereits BFH-Rechtsprechung gab (BFH-Beschluss vom 11.10.1996&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;56\/95, BFH\/NV 1997, 457, unter 2.).<\/li><li>cc) Das Verschulden kann jedoch ausnahmsweise fehlen, wenn in Rechtsprechung und Schrifttum Unklarheit \u00fcber das einzuschlagende Verfahren besteht (BFH-Beschl\u00fcsse vom 20.02.1990&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;125\/89, BFHE 159, 573, BStBl II 1990, 546, unter II.3.b, und vom 11.10.1996&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;56\/95, BFH\/NV 1997, 457, unter 2.). Jedenfalls gibt es keinen Rechtssatz, wonach im Falle eines anwaltlichen Rechtsirrtums stets von einem Verschulden auszugehen ist (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 27.05.2004&nbsp;&#8211; 23\/04,&nbsp;6\/04&nbsp;EA, Neue Juristische Wochenschrift \u2011\u2011NJW\u2011\u2011 2004, 3259, unter B.II.2.b).<\/li><li>(1) So ist trotz eines Rechtsirrtums eines Prozessbevollm\u00e4chtigten h\u00e4ufig ein Verschulden verneint und Wiedereinsetzung gew\u00e4hrt worden, wenn sich der Irrtum auf eine von der Rechtsprechung bisher nicht gekl\u00e4rte verfahrensrechtliche Frage bezog. Dies ist beispielsweise f\u00fcr F\u00e4lle entschieden worden, in denen ein gesellschaftsrechtlicher Zusammenschluss von Berufstr\u00e4gern vor dem BFH auftrat, obwohl dieser Zusammenschluss dort nach damaligem Rechtsverst\u00e4ndnis nicht postulationsf\u00e4hig war, der BFH dies aber erstmals nach Einreichung der Revisionsschrift entschieden hatte (zu einer Wirtschaftspr\u00fcfungs- und Steuerberatungs-AG BFH-Urteil vom 16.08.1979&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;95\/76, BFHE 129, 1, BStBl II 1980, 47, unter II.; zu einer Partnerschaftsgesellschaft BFH-Urteil vom 09.06.1999&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;6\/99, BFHE 189, 1, BStBl II 1999, 666, unter II.3.). Gleiches gilt, wenn ein Prozessbevollm\u00e4chtigter im Einklang mit der nahezu einhelligen Literaturauffassung davon ausging, dass trotz der \u00c4nderung der ma\u00dfgeblichen Norm weiterhin die Einreichung einer Faxkopie der Prozessvollmacht statt ihres Originals ausreiche, auch wenn die Rechtsprechung dies in Entscheidungen, die im Zeitpunkt der Vornahme der Prozesshandlung noch nicht ver\u00f6ffentlicht waren, letztlich anders gesehen hat (BFH-Urteil vom 14.03.1996&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;44\/95, BFHE 179, 569, BStBl II 1996, 319, unter 3.). Ebenso ist Wiedereinsetzung gew\u00e4hrt worden, wenn ein Prozessbevollm\u00e4chtigter \u00fcber den Anwendungsbereich eines erst vor kurzer Zeit geschaffenen Rechtsmittels irrt und die Auffassung der Instanzrechtsprechung hierzu noch uneinheitlich ist (Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschluss vom 27.05.2004&nbsp;&#8211; 23\/04,&nbsp;6\/04&nbsp;EA, NJW 2004, 3259, unter B.II.2.b) oder wenn nach einer k\u00fcrzlichen Gesetzes\u00e4nderung eine unklare Rechtslage \u00fcber das f\u00fcr die Entgegennahme eines Rechtsmittels zust\u00e4ndige Gericht bestand (Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17.07.2013&nbsp;&#8211; XII&nbsp;ZB&nbsp;700\/12, NJW 2013, 2971, Rz&nbsp;13&nbsp;ff.). Auch zum Verschuldensbegriff des \u00a7&nbsp;137 Satz&nbsp;2 FGO hat der BFH entschieden, dass eine verfahrensrechtliche Handhabung bei einer noch unklaren Rechtslage ohne Verschulden erfolge (BFH-Beschluss vom 13.05.2004&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;230\/02, BFHE 206, 194, BStBl II 2004, 833, unter 2.e&nbsp;dd).<\/li><li>(2) Eine wesentliche Fallgruppe, in der im Einzelfall trotz eines Rechtsirrtums die Gew\u00e4hrung von Wiedereinsetzung in Betracht kommt, ist ein Irrtum \u00fcber die Frist selbst oder die Form der Fristwahrung (BFH-Urteil vom 22.05.2006&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;51\/04, BFHE 214, 145, BStBl II 2006, 833, unter II.2.a, mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Vor diesem Hintergrund ist auch bei einem in eigener Sache t\u00e4tigen Rechtsanwalt die Unkenntnis der fr\u00fcheren Antragsfrist nach \u00a7&nbsp;46 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;8 EStG als unverschuldet angesehen worden (BFH-Urteil vom 22.05.2006&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;51\/04, BFHE 214, 145, BStBl II 2006, 833, unter II.2.b).<\/li><li>dd) Bei der Entscheidung \u00fcber die Gew\u00e4hrung von Wiedereinsetzung sind ma\u00dfgebend auch die verfassungsrechtlichen Gew\u00e4hrleistungen des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art.&nbsp;19 Abs.&nbsp;4 GG) und des Anspruchs auf Gew\u00e4hrung rechtlichen Geh\u00f6rs (Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 GG) zu beachten.<\/li><li>So hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) erst k\u00fcrzlich in Bezug auf die problematische Einf\u00fchrungsphase des beSt und die zuvor sehr strenge \u00fcberwiegende Rechtsprechungslinie der Finanzgerichtsbarkeit, in der entsprechende Klagen und Rechtsmittel auch dann als unzul\u00e4ssig angesehen worden waren, wenn der Steuerberater den f\u00fcr die Erstanmeldung am beSt erforderlichen Registrierungsbrief noch gar nicht erhalten hatte, ausgef\u00fchrt, dass die Gerichte den Zugang zu den dem Rechtsuchenden einger\u00e4umten Instanzen nicht in unzumutbarer Weise erschweren d\u00fcrfen. Daher d\u00fcrfen auch die Anforderungen an die Voraussetzungen f\u00fcr eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei der Auslegung und Anwendung der ma\u00dfgeblichen Vorschriften nicht \u00fcberspannt werden (zum Ganzen BVerfG-Beschluss vom 23.06.2025&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;1718\/24, Deutsches Steuerrecht \u2011\u2011DStR\u2011\u2011 2025, 1698, Rz&nbsp;16, m.w.N.; vgl. zur Auslegung des \u00a7&nbsp;47 Abs.&nbsp;2 FGO im Lichte des Art.&nbsp;19 Abs.&nbsp;4 GG auch BFH-Urteil vom 26.04.1995&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;22\/94, BFHE 177, 237, BStBl II 1995, 601, unter II.4.).<\/li><li>ee) Nach diesen Grunds\u00e4tzen w\u00e4re den Kl\u00e4gern jedenfalls Wiedereinsetzung zu gew\u00e4hren. Sollte \u00a7&nbsp;47 Abs.&nbsp;2 FGO durch \u00a7&nbsp;52d Satz&nbsp;2 FGO verdr\u00e4ngt werden, h\u00e4tte S sich im Zeitpunkt der Anbringung der beiden Klageschriften beim FA in einer unverschuldeten Unkenntnis hier\u00fcber befunden.<\/li><li>(1) Die Antwort auf die Rechtsfrage, ob \u00a7&nbsp;47 Abs.&nbsp;2 FGO oder \u00a7&nbsp;52d Satz&nbsp;2 FGO vorrangig ist, ergibt sich nicht bereits aus dem Gesetz selbst. Der Wortlaut des \u00a7&nbsp;47 Abs.&nbsp;2 FGO enth\u00e4lt keinen Hinweis darauf, dass eine Klage nur auf elektronischem Wege beim FA &#8222;angebracht&#8220; werden k\u00f6nne. Auch die vom FG herangezogene Norm des \u00a7&nbsp;52d Satz&nbsp;2 FGO verweist auf den sicheren \u00dcbermittlungsweg nach \u00a7&nbsp;52a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 FGO. Dies ist der \u00dcbermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostf\u00e4chern nach \u00a7\u00a7&nbsp;31a, 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder \u2011\u2011hier einschl\u00e4gig\u2011\u2011 einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle &#8222;des Gerichts&#8220;. Dieser Gesetzeswortlaut mit seiner ausdr\u00fccklichen Beschr\u00e4nkung auf gerichtliche Empf\u00e4nger kann leicht so verstanden werden, dass \u00a7&nbsp;52d Satz&nbsp;2 FGO nur f\u00fcr \u00dcbermittlungen an die elektronische Poststelle des Gerichts gilt, nicht aber f\u00fcr \u00dcbermittlungen an das FA, f\u00fcr die es bis heute keine Pflicht zur ausschlie\u00dflichen Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs gibt.<\/li><li>(2) Es gab im Zeitpunkt der Anbringung der Klagen beim FA zudem keine ver\u00f6ffentlichte h\u00f6chstrichterliche oder instanzgerichtliche Rechtsprechung, der man h\u00e4tte entnehmen k\u00f6nnen, dass die \u2011\u2011gerade erst wirksam gewordene\u2011\u2011 Vorschrift des \u00a7&nbsp;52d Satz&nbsp;2 FGO auch in den F\u00e4llen des \u00a7&nbsp;47 Abs.&nbsp;2 FGO zu beachten sein k\u00f6nnte. Die ersten instanzgerichtlichen Entscheidungen sind erst mehrere Monate sp\u00e4ter getroffen worden (vgl. neben den im vorliegenden Verfahren angegriffenen Urteilen des Nieders\u00e4chsischen FG vom 16.04.2024 auch die Urteile des FG M\u00fcnchen vom 29.02.2024&nbsp;&#8211; 13&nbsp;K&nbsp;1318\/23, EFG 2024, 1695, Revision anh\u00e4ngig unter IX&nbsp;R&nbsp;7\/24, und des FG Berlin-Brandenburg vom 20.03.2024&nbsp;&#8211; 9&nbsp;K&nbsp;9108\/23, EFG 2024, 1601, Revision anh\u00e4ngig unter VI&nbsp;R&nbsp;17\/24.<\/li><li>(3) Die drei vom FG zitierten Fundstellen aus der Literatur in derjenigen Fassung, die bei Erhebung der vorliegend zu beurteilenden Klagen im Juni 2023 ver\u00f6ffentlicht waren (Finster in Ory\/Weth, juris PraxisKommentar Elektronischer Rechtsverkehr, Bd.&nbsp;3 \u00d6ffentlich-rechtliche Verfahren, 2.&nbsp;Aufl. 2022, \u00a7&nbsp;47 FGO Rz&nbsp;32; Brandis in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;52a FGO Rz&nbsp;3, Stand 169.&nbsp;Lieferung Februar 2022; von&nbsp;Beckerath in Gosch, FGO \u00a7&nbsp;47 Rz&nbsp;164, Stand 136.&nbsp;Erg\u00e4nzungslieferung November 2017) sind in Bezug auf die hier zu beurteilende Problematik jedenfalls bei n\u00e4herer Betrachtung nicht ergiebig.<\/li><li>Zwar hei\u00dft es in diesen Kommentierungen jeweils, \u00a7&nbsp;47 Abs.&nbsp;2 FGO befreie nicht von der Beachtung der formalen Anforderungen des \u00a7&nbsp;52a FGO. Zur Begr\u00fcndung dieser Aussage wird aber nur auf drei instanzgerichtliche Entscheidungen verwiesen, die zum einen lange vor Inkrafttreten des \u00a7&nbsp;52d Satz&nbsp;2 FGO ergangen sind und zum anderen Sachverhalte betreffen, die mit dem hier zu beurteilenden Fall nicht vergleichbar sind. Das FG M\u00fcnster (Urteil vom 26.04.2017&nbsp;&#8211; 7&nbsp;K&nbsp;2792\/14&nbsp;E) hat eine Klage als unzul\u00e4ssig angesehen, die von einem nicht vertretenen Steuerpflichtigen auf elektronischem Wege \u00fcber das Elster-Portal der Finanzverwaltung ohne die in \u00a7&nbsp;52a Abs.&nbsp;3 FGO geforderte qualifizierte elektronische Signatur erhoben worden war. Ebenso hat das FG Hamburg (Urteil vom 22.01.2019&nbsp;&#8211; 2&nbsp;K&nbsp;212\/18) eine Klage als unzul\u00e4ssig angesehen, die eine Steuerberaterin mit einfacher E-Mail an das FA \u00fcbermittelt hatte. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte es aus, eine einfache E-Mail erf\u00fclle das Unterschriftserfordernis des \u00a7&nbsp;64 FGO nicht; eine wirksame elektronische Einreichung h\u00e4tte nach \u00a7&nbsp;52a Abs.&nbsp;3 FGO eine qualifizierte elektronische Signatur erfordert. Auch das FG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 02.05.2019&nbsp;&#8211; 7&nbsp;K&nbsp;7019\/19) hat eine von einem nicht vertretenen Steuerpflichtigen mit einfacher E-Mail an das FA \u00fcbermittelte Klage aus diesem Grund als unzul\u00e4ssig angesehen.<\/li><li>Damit sind alle drei Entscheidungen, auf die sich die vom FG zitierten Kommentarstellen beziehen, zu Klagen ergangen, die beim FA zwar elektronisch eingereicht wurden, aber nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;52a Abs.&nbsp;3 FGO versehen waren. Sie gen\u00fcgten damit den Anforderungen an diese tats\u00e4chlich gew\u00e4hlte \u00dcbermittlungsform nicht. Im Streitfall geht es hingegen um Klagen, die beim FA in Papierform eingereicht worden sind, mithin um die Frage, ob diese \u00dcbermittlungsform \u00fcberhaupt gew\u00e4hlt werden durfte. Mit einer solchen Fallgestaltung befassen sich weder die drei zitieren FG-Urteile noch die auf diese Urteile verweisenden Kommentierungen. Im \u00dcbrigen w\u00e4re im Streitfall nicht \u00a7&nbsp;52a Abs.&nbsp;3 FGO einschl\u00e4gig, sondern allenfalls \u00a7&nbsp;52a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 FGO mit seiner Beschr\u00e4nkung auf \u00dcbermittlungen an die elektronische Poststelle &#8222;des Gerichts&#8220;. Hierauf gehen die vom FG zitierten Kommentierungen nicht ein.<\/li><li>Demgegen\u00fcber hei\u00dft es in einer anderen Kommentierung, die zum damaligen Zeitpunkt vorgelegen hat, es gen\u00fcge f\u00fcr die Wahrung der Klagefrist nach \u00a7&nbsp;47 Abs.&nbsp;2 FGO, dass die Klage bei der Erlassbeh\u00f6rde &#8222;auf welche Weise auch immer&#8220; ankomme (so Gr\u00e4ber\/Teller, Finanzgerichtsordnung, 9.&nbsp;Aufl. 2019, \u00a7&nbsp;47 Rz&nbsp;22).<\/li><li>Die Finanzverwaltung hat die Rechtsfrage, ob \u00a7&nbsp;52d FGO in den F\u00e4llen des \u00a7&nbsp;47 Abs.&nbsp;2 FGO zu beachten ist, auch in Verf\u00fcgungen, die erst nach dem hier ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt ver\u00f6ffentlicht worden sind, nicht ausdr\u00fccklich beantwortet (vgl. Verf\u00fcgung der Oberfinanzdirektion Karlsruhe vom 01.11.2024, DStR 2025, 412).<\/li><li>(4) Hinzu kommt, dass das beSt gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 StBPPV nicht f\u00fcr die Kommunikation mit der Finanzverwaltung verwendet werden darf, soweit diese ein anderes sicheres elektronisches Verfahren f\u00fcr die \u00dcbermittlung von Nachrichten und Dokumenten zur Verf\u00fcgung stellt (vgl. auch \u00a7&nbsp;87a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 der Abgabenordnung in der \u2011\u2011im Streitfall allerdings noch nicht anwendbaren\u2011\u2011 Fassung des Jahressteuergesetzes 2024 vom 02.12.2024, BGBl I 2024 Nr.&nbsp;387, sowie Schmidt, Der Betrieb 2025, 1108). Auch diese Regel konnte so verstanden werden, dass S die Klage auf elektronischem Wege gar nicht in wirksamer Weise beim FA h\u00e4tte anbringen k\u00f6nnen, da \u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 StBPPV dies f\u00fcr das beSt ausdr\u00fccklich ausschlie\u00dft und das von der Finanzverwaltung angebotene Elster-Verfahren \u2011\u2011jedenfalls nach der ver\u00f6ffentlichten Instanzrechtsprechung (vgl. das vorstehend bereits zitierte Urteil des FG M\u00fcnster vom 26.04.2017&nbsp;&#8211; 7&nbsp;K&nbsp;2792\/14&nbsp;E)\u2011\u2011 den Anforderungen des \u00a7&nbsp;52a Abs.&nbsp;3 FGO nicht gen\u00fcgt. Die Kommunikation mit der Finanzverwaltung in Papierform war im ma\u00dfgebenden Zeitpunkt f\u00fcr Steuerberater hingegen zul\u00e4ssig.<\/li><li>(5) Dem S musste sich schlie\u00dflich auch nicht der Gedanke aufdr\u00e4ngen, der Normzweck des \u00a7&nbsp;52d Satz&nbsp;2 FGO \u2011\u2011die F\u00f6rderung des elektronischen Rechtsverkehrs\u2011\u2011 k\u00f6nne nur dann verwirklicht werden, wenn in den F\u00e4llen des \u00a7&nbsp;47 Abs.&nbsp;2 FGO ebenfalls stets eine elektronische \u00dcbermittlung gefordert wird. Denn unzweifelhaft erm\u00f6glicht \u00a7&nbsp;47 Abs.&nbsp;2 FGO auch weiterhin eine Klageerhebung in der Form, dass die Klage innerhalb der Klagefrist beim FA zu Protokoll gegeben wird. Damit nimmt es der Gesetzgeber aber hin und l\u00e4sst klar erkennen, dass der Normzweck des \u00a7&nbsp;52d Satz&nbsp;2 FGO in den F\u00e4llen des \u00a7&nbsp;47 Abs.&nbsp;2 FGO ohnehin nicht in reiner Form verwirklicht werden kann. Ein ausschlie\u00dflicher elektronischer Rechtsverkehr bei den Finanzgerichten konnte auf der Grundlage des im hier ma\u00dfgebenden Zeitpunkt geltenden Rechts schon deshalb nicht erreicht werden, weil zum einen noch nicht alle berufsm\u00e4\u00dfigen Vertreter, darunter etwa Wirtschaftspr\u00fcfer, Lohnsteuerhilfevereine und landwirtschaftliche Buchstellen, in die Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs einbezogen waren und zum anderen nicht vertretene Kl\u00e4ger weiterhin unbeschr\u00e4nkt die klassischen Wege der Kommunikation mit dem Gericht nutzen k\u00f6nnen.<\/li><li>3. Der Senat entscheidet mit Einverst\u00e4ndnis der Beteiligten ohne m\u00fcndliche Verhandlung (\u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;2, \u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1 FGO).<\/li><li>4. Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidungen auf das FG beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><li>Zwar fallen Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, stets dem Antragsteller zur Last (\u00a7&nbsp;136 Abs.&nbsp;3 FGO). Der Senat kann gleichwohl offenlassen, ob die Klage bereits form- und fristgerecht eingereicht wurde oder &#8222;jedenfalls&#8220; Wiedereinsetzung zu gew\u00e4hren ist. Denn diese Vorschrift wirkt sich im Streitfall nicht aus. Weder im Gerichtskostengesetz noch im Rechtsanwaltsverg\u00fctungsgesetz (RVG) sind besondere Geb\u00fchrentatbest\u00e4nde f\u00fcr das Verfahren \u00fcber die Wiedereinsetzung vorgesehen (vgl. insbesondere \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 RVG). Zus\u00e4tzliche Kosten f\u00fcr die Wiedereinsetzung, die beispielsweise bei einer Beweisaufnahme anfallen k\u00f6nnen, die ausschlie\u00dflich f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber die Wiedereinsetzung erheblich ist, sind vorliegend nicht entstanden.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2025:U.170925.XR11.24.0 BFH X. Senat FGO \u00a7 47 Abs 2, FGO \u00a7 52a Abs 4 S 1 Nr 2, FGO \u00a7 52d S 2, FGO \u00a7 56 Abs 1, FGO \u00a7 136 Abs 3, StBPPV \u00a7 11 Abs 2 S 2, GG Art 19 Abs 4 vorgehend Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht , 16. April 2024, Az: 13 K &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-17-september-2025-x-r-11-12-24-verhaeltnis-zwischen-%c2%a7-47-abs-2-und-%c2%a7-52d-fgo\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 17. 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