{"id":78180,"date":"2025-12-27T12:28:55","date_gmt":"2025-12-27T10:28:55","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=78180"},"modified":"2025-12-27T12:28:55","modified_gmt":"2025-12-27T10:28:55","slug":"bfh-urteil-vom-01-oktober-2025-x-r-31-23-nutzungspflicht-des-besonderen-elektronischen-steuerberaterpostfachs-vor-zugang-des-registrierungsbriefs","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-01-oktober-2025-x-r-31-23-nutzungspflicht-des-besonderen-elektronischen-steuerberaterpostfachs-vor-zugang-des-registrierungsbriefs\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 01. Oktober 2025, X R 31\/23: Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs vor Zugang des Registrierungsbriefs"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2025:U.011025.XR31.23.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH X. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 52a Abs 4 S 1 Nr 2, FGO \u00a7 52d S 2, FGO \u00a7 56 Abs 2 S 3<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht , 25. April 2023, Az: 3 K 22\/23<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Der Senat verfolgt seine Auffassung, die ma\u00dfgebenden gesetzlichen Bestimmungen zum besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach (beSt) seien dahingehend auszulegen, dass dieses Postfach dem einzelnen Steuerberater erst dann zur Verf\u00fcgung stehe, wenn er den f\u00fcr die Erstanmeldung zu diesem Postfach erforderlichen Registrierungsbrief erhalten habe, nicht weiter.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Wenn ein Steuerberater vor Zugang des Registrierungsbriefs eine Klage im Einklang mit den entsprechenden Hinweisen der Bundessteuerberaterkammer nicht \u00fcber das beSt erhebt, liegt zwar grunds\u00e4tzlich ein Wiedereinsetzungsgrund im Sinne von \u00a7&nbsp;56 der Finanzgerichtsordnung vor (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23.06.2025&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;1718\/24, Deutsches Steuerrecht \u2011\u2011DStR\u2011\u2011 2025, 1698; Senatsurteil vom 06.08.2025&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;13\/23, DStR 2025, 2080). Jedoch setzt auch in einem solchen Fall die Gew\u00e4hrung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die Nachholung der vers\u00e4umten Rechtshandlung innerhalb der f\u00fcr die Stellung des Wiedereinsetzungsantrags geltenden Frist voraus.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4ger gegen den Gerichtsbescheid des Nieders\u00e4chsischen Finanzgerichts vom 25.04.2023&nbsp;&#8211; 3&nbsp;K&nbsp;22\/23 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) sind Eheleute, die im Streitjahr 2018 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt werden. Im Einspruchsverfahren war das Besteuerungsrecht f\u00fcr Eink\u00fcnfte des \u2011\u2011in der Bundesrepublik Deutschland unbeschr\u00e4nkt einkommensteuerpflichtigen\u2011\u2011 Kl\u00e4gers aus einer aus den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) gezahlten Leibrente sowie die Anwendbarkeit des Progressionsvorbehalts auf zwei ebenfalls aus den USA gezahlte Versorgungsbez\u00fcge streitig.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger wurden seinerzeit durch eine Steuerberatungs-GmbH (S) vertreten. S erhob am 19.02.2023 per Telefax Klage. Nachdem das Finanzgericht (FG) am 01.03.2023 auf die Vorschrift des \u00a7&nbsp;52d Satz&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hingewiesen hatte, erkl\u00e4rte S mit einem erneut per Telefax \u00fcbermittelten Schreiben vom 09.03.2023, die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) habe ihr den Registrierungsbrief f\u00fcr die Erstanmeldung zum besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach (beSt) noch nicht \u00fcbersandt. Noch am selben Tage kam es zu einem Telefongespr\u00e4ch zwischen dem Berichterstatter des FG und einer f\u00fcr S t\u00e4tigen Person; dabei wies der Berichterstatter auf die M\u00f6glichkeit der &#8222;Fast Lane&#8220; hin und vertrat die Auffassung, S habe nicht unverz\u00fcglich mitgeteilt, weshalb die Klage per Telefax erhoben worden sei.<\/li><li>Ausweislich der im Revisionsverfahren vorgelegten Unterlagen ging der von der BStBK auf den 06.04.2023 datierte Registrierungsbrief am 12.04.2023 bei S ein. Gleichwohl \u00fcbermittelte S auch am 19.04.2023 nochmals per Telefax ein Schreiben an das FG, mit dem sie zur Frage der Zul\u00e4ssigkeit der Klage Stellung nahm.<\/li><li>Das FG sah die Klage als unzul\u00e4ssig an (Entscheidungen der Finanzgerichte 2023, 1088). F\u00fcr die in \u00a7&nbsp;52d Satz&nbsp;2 FGO angeordnete aktive Nutzungspflicht komme es nicht darauf an, ob dem einzelnen Steuerberater bereits der pers\u00f6nliche Registrierungsbrief vorgelegen habe. Entscheidend sei vielmehr, dass die digitale Infrastruktur des beSt vollumf\u00e4nglich und funktionst\u00fcchtig zur Verf\u00fcgung gestanden h\u00e4tte. Dies sei zum 01.01.2023 der Fall gewesen. Jedem Steuerberater habe zudem das vorgezogene Registrierungsverfahren (&#8222;Fast Lane&#8220;) zur Verf\u00fcgung gestanden. Der Anwendungsbereich der Ausnahmeregelung des \u00a7&nbsp;52d Satz&nbsp;3 FGO sei nicht er\u00f6ffnet, da es sich nicht um eine vor\u00fcbergehende Unm\u00f6glichkeit der elektronischen \u00dcbermittlung aus technischen Gr\u00fcnden handele.<\/li><li>Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht zu gew\u00e4hren, da die unterbliebene Nutzung der &#8222;Fast Lane&#8220; als Verschulden anzusehen sei. Die \u00c4u\u00dferungen der BStBK seien nicht geeignet, das Verschulden auszuschlie\u00dfen, da ihnen durch den Bundesfinanzhof (BFH) und die Literatur fr\u00fchzeitig widersprochen worden sei.<\/li><li>Mit ihrer Revision r\u00fcgen die Kl\u00e4ger, das FG habe schon den Wortlaut des \u00a7&nbsp;52d Satz&nbsp;2 FGO unzutreffend angewendet. Danach m\u00fcsse ein sicherer \u00dcbermittlungsweg &#8222;zur Verf\u00fcgung stehen&#8220;. Daran fehle es hier.<\/li><li>Die Einrichtung und der Betrieb des beSt einschlie\u00dflich der pers\u00f6nlichen Nutzerkonten falle in die Verantwortung der BStBK. Diese handele insoweit als Hoheitstr\u00e4gerin, nicht aber als Erf\u00fcllungsgehilfin des einzelnen Steuerberaters. Dass die Registrierungsbriefe erst nach dem 01.01.2023 versandt worden seien, sei daher dem betroffenen Steuerberater nicht zuzurechnen. Der Verweis auf die &#8222;Fast Lane&#8220; gef\u00e4hrde den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz. Denn es seien F\u00e4lle denkbar, in denen ein Steuerberater erst unmittelbar vor Fristablauf beauftragt werde, Klage zu erheben. Habe dieser Steuerberater den Registrierungsbrief zu diesem Zeitpunkt noch nicht erhalten, sei auch die &#8222;Fast Lane&#8220; zur Fristwahrung nicht geeignet. Dies mache eine wirksame Klageerhebung \u2011\u2011nach der vom FG vertretenen Auslegung\u2011\u2011 unm\u00f6glich, was gegen Art.&nbsp;19 Abs.&nbsp;4 des Grundgesetzes versto\u00dfe.<\/li><li>Zudem habe die f\u00fcr S zust\u00e4ndige Steuerberaterkammer K\u00f6ln in ihren Kammermitteilungen f\u00fcr das 4.&nbsp;Quartal 2022 erkl\u00e4rt: &#8222;Bitte beachten Sie, dass Sie erst mit Erhalt des Registrierungsbriefs der BStBK dazu verpflichtet sind, Ihr beSt zu nutzen. Diese Briefe werden ab Januar 2023 in mehreren Tranchen verschickt, bis April 2023 sollen alle Berufstr\u00e4ger angeschrieben sein.&#8220;<\/li><li>Hilfsweise sei von einer vor\u00fcbergehenden technischen Unm\u00f6glichkeit (\u00a7&nbsp;52d Satz&nbsp;3 FGO) auszugehen.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger beantragen sinngem\u00e4\u00df,<br \/>das angefochtene Urteil und die Einspruchsentscheidung vom 17.01.2023 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 2018 vom 31.03.2020 dahingehend zu \u00e4ndern, dass &#8222;die sonstigen Eink\u00fcnfte des Kl\u00e4gers aus Renten nicht dem Progressionsvorbehalt&#8220; unterworfen werden und die Einkommensteuer auf 4.514&nbsp;\u20ac herabgesetzt wird.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt) beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Es h\u00e4lt das angefochtene Urteil f\u00fcr zutreffend.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und nach \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 FGO zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger haben die Klagefrist vers\u00e4umt, da S verpflichtet gewesen w\u00e4re, die Klageschrift unter Beachtung des \u00a7&nbsp;52d FGO zu \u00fcbermitteln (dazu unten 1.). Den Kl\u00e4gern kann \u2011\u2011trotz eines vorliegenden Wiedereinsetzungsgrundes\u2011\u2011 wegen unterbliebener Nachholung der vers\u00e4umten Rechtshandlung auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gew\u00e4hrt werden (unten 2.).<\/li><li>1. Die Klage ist nicht innerhalb der Monatsfrist des \u00a7&nbsp;47 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO formgerecht beim FG eingegangen, weil S die Anforderungen des \u00a7&nbsp;52d FGO nicht beachtet hat.<\/li><li>a) Nach der BFH-Rechtsprechung stand allen Steuerberatern das beSt seit dem 01.01.2023 im Sinne des \u00a7&nbsp;52d Satz&nbsp;2 FGO &#8222;zur Verf\u00fcgung&#8220;, auch wenn sie den Registrierungsbrief mit den f\u00fcr sie bestimmten Zugangsdaten noch nicht erhalten hatten.<\/li><li>aa) Beginnend mit dem am 04.05.2023 ver\u00f6ffentlichten BFH-Beschluss vom 28.04.2023&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;101\/22 (BFHE 279, 523, BStBl II 2023, 763) haben \u2011\u2011soweit Entscheidungen ver\u00f6ffentlicht sind\u2011\u2011 jedenfalls der I., II., IV., VI., VIII., IX. und XI.&nbsp;Senat des BFH die Auffassung vertreten, dass allen Steuerberatern \u2011\u2011unabh\u00e4ngig von einem sp\u00e4teren Datum des Zugangs des f\u00fcr sie bestimmten Registrierungsbriefs\u2011\u2011 bereits seit dem 01.01.2023 ein sicherer \u00dcbermittlungsweg nach \u00a7&nbsp;52a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 FGO zur Verf\u00fcgung gestanden habe (ebenso BFH-Beschl\u00fcsse vom 11.08.2023&nbsp;&#8211; VI&nbsp;B&nbsp;74\/22, BFH\/NV 2023, 1221; vom 31.10.2023&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;77\/22, BFH\/NV 2024, 20; vom 16.01.2024&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;141\/22, BFH\/NV 2024, 405; vom 02.02.2024&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;26\/23, BFH\/NV 2024, 415; vom 13.03.2024&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;28\/23 und vom 08.05.2024&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;3\/23, BFH\/NV 2024, 804, Rz&nbsp;16). Die BStBK sei ihrer gesetzlichen Verpflichtung durch Einrichtung der Steuerberaterplattform und der beSt-Infrastruktur fristgerecht nachgekommen. Als Reaktion auf die technischen Anlaufschwierigkeiten habe die BStBK ein sogenanntes &#8222;Fast Lane&#8220;-Verfahren eingerichtet und damit jedenfalls denjenigen Steuerberatern, die finanzgerichtliche Verfahren f\u00fchrten, auch tats\u00e4chlich den rechtzeitigen Zugang zum beSt er\u00f6ffnet.<\/li><li>Zwar wird nicht in allen der vorstehend zitierten Entscheidungen ausdr\u00fccklich mitgeteilt, wann der Registrierungsbrief dem jeweiligen Steuerberater zugegangen war und ob dieser Zeitpunkt vor oder nach der \u00dcbermittlung des von \u00a7&nbsp;52d Satz&nbsp;1 FGO erfassten Schriftsatzes lag. Die genannten Senate des BFH lassen aber erkennen, dass sie Prozesserkl\u00e4rungen von Steuerberatern, die nach dem 31.12.2022 abgegeben wurden, auch dann als unwirksam ansehen, wenn dem jeweiligen Steuerberater der Registrierungsbrief noch nicht zugegangen sein sollte.<\/li><li>bb) Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat sich bisher in drei ver\u00f6ffentlichten Kammerentscheidungen mit dieser BFH-Rechtsprechung befasst.<\/li><li>(1) In einer nicht tragenden Erw\u00e4gung des Nichtannahmebeschlusses vom 20.08.2024&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;1409\/24 (Rz&nbsp;2) hat das BVerfG zun\u00e4chst Folgendes ausgef\u00fchrt: &#8222;Soweit sich die Beschwerdef\u00fchrer dagegen wenden, dass der Bundesfinanzhof einen sicheren \u00dcbermittlungsweg im Sinne des \u00a7&nbsp;52d Satz&nbsp;2 FGO ungeachtet der fehlenden individuellen Nutzungsm\u00f6glichkeit des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) bereits ab dem 1.&nbsp;Januar 2023 bejaht hat, ist eine Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz aus Art.&nbsp;19 Abs.&nbsp;4 GG nicht ausgeschlossen. Auch ist verfassungsrechtlich nicht unbedenklich, Wiedereinsetzungsgr\u00fcnde unter Verweis auf das Fast-Lane-Verfahren zu verneinen.&#8220;<\/li><li>(2) In einem weiteren Nichtannahmebeschluss vom 23.06.2025&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;2218\/23 (Rz&nbsp;5) hat das BVerfG eine etwas zur\u00fcckhaltendere Formulierung gew\u00e4hlt: &#8222;Ob das aus Art.&nbsp;19 Abs.&nbsp;4 GG folgende Recht der Beschwerdef\u00fchrer auf effektiven Rechtsschutz dadurch verletzt ist, dass der Bundesfinanzhof einen sicheren \u00dcbermittlungsweg im Sinne des \u00a7&nbsp;52d Satz&nbsp;2 FGO ungeachtet der fehlenden individuellen Nutzungsm\u00f6glichkeit des beSt bereits ab dem 1.&nbsp;Januar 2023 bejaht und Wiedereinsetzungsgr\u00fcnde unter Verweis auf das &#8218;Fast-Lane&#8216;-Verfahren verneint hat, braucht nicht entschieden zu werden, da die Verfassungsbeschwerde aus anderen Gr\u00fcnden unzul\u00e4ssig ist.&#8220;<\/li><li>(3) Im stattgebenden BVerfG-Beschluss vom 23.06.2025&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;1718\/24 (Deutsches Steuerrecht \u2011\u2011DStR\u2011\u2011 2025, 1698) hei\u00dft es, das dortige klageabweisende Urteil verletze das Gebot effektiven Rechtsschutzes &#8222;jedenfalls deshalb&#8220;, weil das FG mit der gegebenen Begr\u00fcndung den Antrag auf Wiedereinsetzung nicht h\u00e4tte ablehnen d\u00fcrfen (Rz&nbsp;14). Die Entscheidung schlie\u00dft, soweit sie sich mit dem dort angegriffenen FG-Urteil befasst, mit dem Hinweis (Rz&nbsp;21): &#8222;Offen bleiben kann damit, ob der Beschwerdef\u00fchrer eine Verfassungswidrigkeit der von dem Finanzgericht vertretenen Auslegung von \u00a7&nbsp;52d Satz&nbsp;2 FGO, dass eine Nutzungspflicht (trotz fehlender fl\u00e4chendeckender rechtzeitiger Einrichtung der beSt f\u00fcr die Steuerberaterinnen und -berater) infolge der bestehenden M\u00f6glichkeit einer im Einzelfall m\u00f6glichen &#8218;Fast Lane&#8216;-Einrichtung mit Art.&nbsp;19 Abs.&nbsp;4 GG zu vereinbaren ist (vgl. bereits BVerfG, Beschluss der 3.&nbsp;Kammer des Ersten Senats vom 20.&nbsp;August 2024&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;1409\/24, Rn.&nbsp;3), hinreichend substantiiert ger\u00fcgt hat.&#8220;<\/li><li>cc) Der erkennende Senat h\u00e4tte sich \u2011\u2011mit den Kl\u00e4gern\u2011\u2011 im Hinblick auf den Wortlaut des \u00a7&nbsp;52d Satz&nbsp;2 FGO (&#8222;zur Verf\u00fcgung steht&#8220;) und die verfassungsrechtlichen Gew\u00e4hrleistungen der Anspr\u00fcche auf effektiven Rechtsschutz und Gew\u00e4hrung rechtlichen Geh\u00f6rs auch vorstellen k\u00f6nnen, die ma\u00dfgeblichen Bestimmungen dahingehend auszulegen, dass das beSt dem einzelnen Steuerberater erst dann zur Verf\u00fcgung steht, wenn er den Registrierungsbrief tats\u00e4chlich erhalten hat. Im Hinblick auf die angef\u00fchrten Entscheidungen zahlreicher BFH-Senate und den Umstand, dass das BVerfG bisher nicht eindeutig hat erkennen lassen, dass den verfassungsrechtlichen Anforderungen durch eine entsprechende Auslegung des \u00a7&nbsp;52d Satz&nbsp;2 FGO Rechnung zu tragen ist, sondern den Weg \u00fcber die Wiedereinsetzungsregelung gewiesen hat, verfolgt der Senat diesen Ansatz jedoch nicht weiter.<\/li><li>b) Ebenso hat der Senat in seinem k\u00fcrzlich ver\u00f6ffentlichten Urteil vom 06.08.2025&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;13\/23 (DStR 2025, 2080, Rz&nbsp;41) ge\u00e4u\u00dfert, dass er seine \u2011\u2011in nicht entscheidungstragenden Erw\u00e4gungen des Beschlusses vom 17.04.2024&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;68,&nbsp;69\/23 (BFHE 284, 237, Rz&nbsp;19&nbsp;ff.) vertretene\u2011\u2011 Auffassung, die Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung sei aus formellen Gr\u00fcnden unwirksam, nicht weiterverfolgt.<\/li><li>c) Die Kl\u00e4ger berufen sich dar\u00fcber hinaus auf \u00a7&nbsp;52d Satz&nbsp;3 FGO. Danach bleibt eine \u00dcbermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zul\u00e4ssig, wenn eine elektronische \u00dcbermittlung aus technischen Gr\u00fcnden vor\u00fcbergehend nicht m\u00f6glich ist. Der BFH hat den versp\u00e4teten Versand der Registrierungsbriefe allerdings nicht als vor\u00fcbergehende technische St\u00f6rung angesehen, sondern als strukturellen Mangel, der keinen R\u00fcckgriff auf die \u00dcbermittlung nach den allgemeinen Vorschriften rechtfertige (BFH-Beschluss vom 11.08.2023&nbsp;&#8211; VI&nbsp;B&nbsp;74\/22, BFH\/NV 2023, 1221, Rz&nbsp;24; im Ergebnis \u00e4hnlich BFH-Beschluss vom 16.01.2024&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;141\/22, BFH\/NV 2024, 405, Rz&nbsp;12).<\/li><li>d) Im Streitfall gilt die mit einfachem Brief \u00fcbermittelte Einspruchsentscheidung vom 17.01.2023 gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;122 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 der Abgabenordnung in der bis zum 31.12.2024 geltenden Fassung als am 20.01.2023, einem Freitag, bekanntgegeben (und tr\u00e4gt auch tats\u00e4chlich einen auf diesen Tag datierten Eingangsstempel der S). Davon ausgehend endete die einmonatige Klagefrist am 20.02.2023, einem Montag. Als Steuerberatungs-GmbH wird S von \u00a7&nbsp;52d Satz&nbsp;2 FGO erfasst (vgl. BFH-Urteil vom 25.10.2022&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;3\/22, BFHE 278, 21, BStBl II 2023, 267, Rz&nbsp;15&nbsp;f.). Die am 19.02.2023 per Telefax \u00fcbermittelte Klage konnte die Klagefrist nicht wahren, da sie nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form \u00fcbermittelt worden ist.<\/li><li>2. Den Kl\u00e4gern kann wegen der Vers\u00e4umung der Klagefrist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gew\u00e4hrt werden.<\/li><li>a) Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;56 Abs.&nbsp;1 FGO ist auf Antrag \u2011\u2011nach \u00a7&nbsp;56 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;4 FGO auch ohne Antrag\u2011\u2011 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew\u00e4hren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Ein Verschulden des Prozessbevollm\u00e4chtigten steht dem Verschulden des Beteiligten gleich (\u00a7&nbsp;85 Abs.&nbsp;2 der Zivilprozessordnung i.V.m. \u00a7&nbsp;155 Satz&nbsp;1 FGO). Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (\u00a7&nbsp;56 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;1 FGO). Die Tatsachen zur Begr\u00fcndung des Antrags sind glaubhaft zu machen (\u00a7&nbsp;56 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 FGO). Innerhalb der Antragsfrist ist die vers\u00e4umte Rechtshandlung nachzuholen (\u00a7&nbsp;56 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 FGO).<\/li><li>b) S hat am 09.03.2023 \u2011\u2011und damit innerhalb der zweiw\u00f6chigen Wiedereinsetzungsfrist, die mit dem Zugang des gerichtlichen Hinweisschreibens am 01.03.2023 begann\u2011\u2011 geltend gemacht, sie sei wegen der bisher unterbliebenen \u00dcbersendung des f\u00fcr die Erstanmeldung am beSt erforderlichen Registrierungsbriefs an der elektronischen \u00dcbermittlung gehindert. Sp\u00e4ter hat sie erg\u00e4nzend auf die von der BStBK herausgegebenen Mitteilungen verwiesen, nach denen eine Pflicht zur Nutzung des beSt erst mit dem Erhalt des Registrierungsbriefs beginne. Darin liegt nach der Rechtsprechung des BVerfG (Beschluss vom 23.06.2025&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;1718\/24, DStR 2025, 1698) und des erkennenden Senats (Urteil vom 06.08.2025&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;13\/23, DStR 2025, 2080) ein hinreichender Wiedereinsetzungsgrund.<\/li><li>c) Allerdings haben die Kl\u00e4ger die vers\u00e4umte Rechtshandlung nicht innerhalb der zweiw\u00f6chigen Antragsfrist nachgeholt. Dies gilt auch dann, wenn der Senat den \u2011\u2011ihm erst im Revisionsverfahren unterbreiteten und daher gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO bei f\u00f6rmlicher Betrachtung nicht ber\u00fccksichtigungsf\u00e4higen\u2011\u2011 Vortrag der Kl\u00e4ger zugrunde legt, der Registrierungsbrief sei S erst am 12.04.2023 zugegangen.<\/li><li>Wenn der Zeitpunkt, zu dem aus der unverschuldeten Verhinderung eine verschuldete Verhinderung wird (hier: mit Zugang des Hinweisschreibens des FG am 01.03.2023), und der Zeitpunkt, zu dem das Hindernis selbst fortf\u00e4llt (hier: mit Zugang des Registrierungsbriefs am 12.04.2023), sich nicht decken, fallen auch die Fristen f\u00fcr die nach \u00a7&nbsp;56 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 FGO einerseits und nach \u00a7&nbsp;56 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 FGO andererseits gebotenen Handlungen auseinander. Sie beginnen gesondert mit dem jeweiligen Ereignis, das deren Vornahme bisher entgegenstand. Ist die Verhinderung nicht mehr als unverschuldet zu betrachten, ist der Betroffene gehalten, innerhalb der von diesem Zeitpunkt an gerechneten Wiedereinsetzungsfrist seinen Obliegenheiten zur Beseitigung des Hindernisses nachzukommen und m\u00f6glicherweise auch bereits bei dem Gericht unter entsprechender Glaubhaftmachung die Wiedereinsetzung zu beantragen. Ist schlie\u00dflich das Hindernis weggefallen, ist er gehalten, die vers\u00e4umte Rechtshandlung innerhalb der von diesem Zeitpunkt an gerechneten Wiedereinsetzungsfrist nachzuholen (vgl. zum Ganzen ausf\u00fchrlich Senatsurteil vom 06.08.2025&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;13\/23, DStR 2025, 2080, Rz&nbsp;20&nbsp;ff.).<\/li><li>Damit h\u00e4tte die Erlangung von Wiedereinsetzung vorausgesetzt, dass S innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Registrierungsbriefs die vers\u00e4umte Rechtshandlung \u2011\u2011die Klageerhebung in wirksamer Form\u2011\u2011 nachgeholt h\u00e4tte. Dies ist jedoch unterblieben, obwohl S sich innerhalb dieser Frist noch zwei Mal an das FG gewandt hat. Sie hat allerdings sowohl ihren Schriftsatz vom 19.04.2023 (der Rechtsausf\u00fchrungen zur Klage enth\u00e4lt) als auch das Empfangsbekenntnis vom 26.04.2023 weiterhin per Telefax an das FG \u00fcbermittelt, obwohl ihr zu diesen Zeitpunkten das beSt bereits zur Verf\u00fcgung stand.<\/li><li>3. Der Senat entscheidet mit Einverst\u00e4ndnis der Beteiligten ohne m\u00fcndliche Verhandlung (\u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;2, \u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1 FGO).<\/li><li>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2025:U.011025.XR31.23.0 BFH X. Senat FGO \u00a7 52a Abs 4 S 1 Nr 2, FGO \u00a7 52d S 2, FGO \u00a7 56 Abs 2 S 3 vorgehend Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht , 25. April 2023, Az: 3 K 22\/23 Leits\u00e4tze 1. 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