{"id":78184,"date":"2025-12-27T12:30:02","date_gmt":"2025-12-27T10:30:02","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=78184"},"modified":"2025-12-27T12:30:02","modified_gmt":"2025-12-27T10:30:02","slug":"bfh-urteil-vom-07-oktober-2025-ix-r-7-24-pflicht-zur-elektronischen-kommunikation-auch-bei-klageanbringung-beim-finanzamt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-07-oktober-2025-ix-r-7-24-pflicht-zur-elektronischen-kommunikation-auch-bei-klageanbringung-beim-finanzamt\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 07. Oktober 2025, IX R 7\/24: Pflicht zur elektronischen Kommunikation auch bei Klageanbringung beim Finanzamt"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2025:U.071025.IXR7.24.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH IX. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 47 Abs 2 S 1, FGO \u00a7 52a, FGO \u00a7 52d, FGO \u00a7 55 Abs 1<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnchen, 29. Februar 2024, Az: 13 K 1318\/23<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Die nach \u00a7&nbsp;47 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) er\u00f6ffnete M\u00f6glichkeit, die Klage fristwahrend bei der Finanzbeh\u00f6rde anzubringen, befreit sogenannte professionelle Einreicher nicht von der Pflicht, die in \u00a7&nbsp;52d i.V.m. \u00a7&nbsp;52a FGO geregelten Formvorgaben zu wahren.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Kl\u00e4gers gegen das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnchen vom 29.02.2024&nbsp;&#8211; 13&nbsp;K&nbsp;1318\/23 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beteiligten streiten dar\u00fcber, ob die Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) auch im Fall der Anbringung der Klage bei einer Finanzbeh\u00f6rde nach \u00a7&nbsp;47 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) besteht.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) legte gegen den Einkommensteuerbescheid f\u00fcr das Streitjahr 2018 Einspruch ein. Die Einspruchsentscheidung des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) vom 30.05.2023 wurde der Prozessbevollm\u00e4chtigten des Kl\u00e4gers, eine in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft gef\u00fchrte Steuerberatungsgesellschaft (S), am 02.06.2023 zugestellt.<\/li><li>Hiergegen richtete sich die Klage, die S f\u00fcr den Kl\u00e4ger am 28.06.2023 durch Telefax an das FA \u00fcbermittelte. Das FA leitete das Telefax per Post an das Finanzgericht (FG) M\u00fcnchen weiter. Dort ging es am 12.07.2023 ein.<\/li><li>Mit Schreiben vom 17.07.2023 wies das FG die S auf die Regelungen in \u00a7&nbsp;52d Satz&nbsp;2 i.V.m. \u00a7&nbsp;52a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 FGO hin. Es f\u00fchrte aus, dass der Klageschriftsatz nicht elektronisch eingereicht wurde.<\/li><li>S beantragte am 25.10.2023 f\u00fcr den Kl\u00e4ger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und machte geltend, es habe sich bei der Klageanbringung durch Telefax um eine Ersatzeinreichung gehandelt, da das Kartenleseger\u00e4t ausgefallen sei. Gleichzeitig \u00fcbermittelte S die Klageschrift \u00fcber das beSt.<\/li><li>Das FG wies die Klage mit in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2024, 1695 ver\u00f6ffentlichtem Urteil ab. Die Klage sei nicht innerhalb der Klagefrist in der seit dem 01.01.2023 vorgeschriebenen Form erhoben worden und daher unzul\u00e4ssig.<\/li><li>Mit seiner Revision f\u00fchrt der Kl\u00e4ger an, bei Anbringung der Klage nach \u00a7&nbsp;47 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 FGO bestehe keine Nutzungspflicht des beSt. Jedenfalls enthalte die Rechtsbehelfsbelehrung hierzu keine gegenteilige Angabe. Zumindest sei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew\u00e4hren.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>das Urteil des FG vom 29.02.2024&nbsp;&#8211; 13&nbsp;K&nbsp;1318\/23 aufzuheben und die Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckzuverweisen.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 FGO). Die Vorentscheidung entspricht Bundesrecht (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO).<\/li><li>Das FG hat die Klage zu Recht als unzul\u00e4ssig abgewiesen. Die Klage wurde innerhalb der Klagefrist nicht in der hierf\u00fcr gesetzlich vorgeschriebenen Form erhoben (dazu unter&nbsp;1.). Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war nicht zu gew\u00e4hren (dazu unter&nbsp;2.).<\/li><li>1. Der Kl\u00e4ger hat die Klage innerhalb der Klagefrist nicht in der seit dem 01.01.2023 vorgeschriebenen Form erhoben. Die Klage war als elektronisches Dokument und nicht per Telefax zu \u00fcbermitteln (dazu unter&nbsp;a). Dies gilt unbeschadet dessen, dass die Klage nicht unmittelbar beim FG erhoben, sondern beim FA angebracht wurde (dazu unter&nbsp;b). Auf die gesetzliche M\u00f6glichkeit, die Klage ausnahmsweise in Papier (als Telefax) einreichen zu k\u00f6nnen, kann sich der Kl\u00e4ger nicht berufen (dazu unter&nbsp;c). Mangels unrichtig erteilter Rechtsbehelfsbelehrung verl\u00e4ngerte sich die Klagefrist nicht (dazu unter&nbsp;d).<\/li><li>a) Die f\u00fcr den Kl\u00e4ger prozessual agierende S war verpflichtet, die Klage als elektronisches Dokument zu \u00fcbermitteln.<\/li><li>aa) Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;64 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO ist die Klage beim Gericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Gesch\u00e4ftsstelle zu erheben. Davon abweichend sind vorbereitende Schrifts\u00e4tze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Antr\u00e4ge und Erkl\u00e4rungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Beh\u00f6rde oder durch eine juristische Person des \u00f6ffentlichen Rechts einschlie\u00dflich der von ihr zur Erf\u00fcllung ihrer \u00f6ffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschl\u00fcsse eingereicht werden, nach \u00a7&nbsp;52d Satz&nbsp;1 FGO als elektronisches Dokument zu \u00fcbermitteln. Gleiches gilt nach \u00a7&nbsp;52d Satz&nbsp;2 FGO f\u00fcr die nach diesem Gesetz vertretungsberechtigten Personen, f\u00fcr die ein sicherer \u00dcbermittlungsweg nach \u00a7&nbsp;52a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 FGO zur Verf\u00fcgung steht. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;155 Satz&nbsp;1 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;253 Abs.&nbsp;4 der Zivilprozessordnung sind die allgemeinen Vorschriften \u00fcber die vorbereitenden Schrifts\u00e4tze auch auf die Klageschrift anzuwenden (Beschl\u00fcsse des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 27.04.2022&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;8\/22, Rz&nbsp;8, sowie vom 15.05.2024&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;26\/22, Rz&nbsp;16; Brandis in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;52d FGO Rz&nbsp;5).<\/li><li>F\u00fcr die in \u00a7&nbsp;62 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;2 FGO genannten, in das Steuerberaterverzeichnis (vgl. \u00a7&nbsp;86b des Steuerberatergesetzes \u2011\u2011StBerG\u2011\u2011) eingetragenen Gesellschaften im Sinne des \u00a7&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 (i.V.m. \u00a7&nbsp;49) StBerG steht seit dem 01.01.2023 ein sicherer \u00dcbermittlungsweg im Sinne des \u00a7&nbsp;52a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 FGO \u2011\u2011das beSt\u2011\u2011 zur Verf\u00fcgung. Der BFH hat bereits mehrfach entschieden, dass Steuerberater und Steuerberatungsgesellschaften seit dem 01.01.2023 verpflichtet sind, das beSt zu nutzen (vgl. u.a. BFH-Beschl\u00fcsse vom 28.04.2023&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;101\/22, BFHE 279, 523, BStBl II 2023, 763, Rz&nbsp;13&nbsp;ff.; vom 11.08.2023&nbsp;&#8211; VI&nbsp;B&nbsp;74\/22, Rz&nbsp;8&nbsp;ff.; vom 31.10.2023&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;77\/22, Rz&nbsp;4&nbsp;ff.; vom 23.01.2024&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;46\/23, Rz&nbsp;5). Diese Verpflichtung stellt das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 23.06.2025&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;1718\/24 nicht grunds\u00e4tzlich in Frage.<\/li><li>bb) Nach Ma\u00dfgabe dieser Grunds\u00e4tze war S als eine in das bei der Bundessteuerberaterkammer nach \u00a7&nbsp;86b StBerG gef\u00fchrte amtliche Steuerberaterverzeichnis eingetragene Berufsaus\u00fcbungsgesellschaft (\u00a7&nbsp;49 Abs.&nbsp;1, Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 StBerG) grunds\u00e4tzlich verpflichtet, zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Juni 2023 das beSt zu nutzen.<\/li><li>b) Der Umstand, dass S die Klage grunds\u00e4tzlich fristwahrend nach \u00a7&nbsp;47 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 FGO beim FA angebracht hat, entpflichtete sie nicht, die nach \u00a7&nbsp;52d Satz&nbsp;2 i.V.m. \u00a7&nbsp;52a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 FGO gebotenen formalen Anforderungen einzuhalten. Dies ergibt sich zwar nicht ohne Weiteres aus dem Wortlaut des Normgef\u00fcges (dazu unter&nbsp;aa), allerdings aus dem Sinn und Zweck sowie dem systematischen Kontext des \u00a7&nbsp;47 Abs.&nbsp;2 FGO (dazu unter&nbsp;bb) und dem Willen des Gesetzgebers zur F\u00f6rderung der verpflichtenden elektronischen Kommunikation in einem gerichtlichen Verfahren (dazu unter&nbsp;cc). \u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 der Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung (StBPPV) steht dem nicht entgegen (dazu unter&nbsp;dd).<\/li><li>aa) Der Wortlaut der betroffenen Normen spricht weder eindeutig f\u00fcr noch gegen eine Pflicht, eine Klage, die abweichend zu \u00a7&nbsp;64 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO durch einen Steuerberater bei einer Finanzbeh\u00f6rde angebracht wird, nach \u00a7&nbsp;52d Satz&nbsp;2, \u00a7&nbsp;52a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 FGO elektronisch zu \u00fcbermitteln.<\/li><li>Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;47 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 FGO gilt die Frist f\u00fcr die Erhebung der Klage als gewahrt, wenn die Klage bei der Beh\u00f6rde, die den angefochtenen Verwaltungsakt oder die angefochtene Entscheidung erlassen oder den Beteiligten bekannt gegeben hat oder die nachtr\u00e4glich f\u00fcr den Steuerfall zust\u00e4ndig geworden ist, innerhalb der Frist angebracht oder zu Protokoll gegeben wird. Formalanforderungen f\u00fcr die Klageanbringung enth\u00e4lt \u00a7&nbsp;47 Abs.&nbsp;2 FGO nicht. Insbesondere findet sich dort keine Bezugnahme auf \u00a7&nbsp;52d Satz&nbsp;2 und \u00a7&nbsp;52a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 FGO. Dass die letztgenannte Vorschrift als sicheren \u00dcbermittlungsweg nur denjenigen zur elektronischen Poststelle &#8222;des Gerichts&#8220; und nicht auch einen solchen zur elektronischen Poststelle &#8222;der Beh\u00f6rde&#8220; benennt, ist unerheblich. \u00a7&nbsp;52a FGO ist auf die elektronische Kommunikation zwischen den Beteiligten und dem Gericht zugeschnitten und verh\u00e4lt sich nicht zu den entsprechenden Wegen zwischen dem Kl\u00e4ger und der Finanzbeh\u00f6rde. Zudem l\u00e4sst sich \u00a7&nbsp;52d Satz&nbsp;2 FGO keine ausdr\u00fcckliche Einschr\u00e4nkung entnehmen, dass die Pflicht zur elektronischen \u00dcbermittlung nur bei einer Klageerhebung unmittelbar beim Finanzgericht gelten soll.<\/li><li>bb) Sinn und Zweck des \u00a7&nbsp;47 Abs.&nbsp;2 FGO sowie dessen systematischer Kontext sprechen eindeutig daf\u00fcr, die Anbringung einer Klage bei der Finanzbeh\u00f6rde den formalen Anforderungen des \u00a7&nbsp;52d Satz&nbsp;2, \u00a7&nbsp;52a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 FGO zu unterwerfen.<\/li><li>aaa) \u00a7&nbsp;47 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 FGO dient allein der Fristwahrung (vgl. BFH-Urteil vom 26.04.1995&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;22\/94, BFHE 177, 237, BStBl II 1995, 601, unter II.3.c). Die Vorschrift will im Interesse des Kl\u00e4gers den Zugang zum Gericht erleichtern (vgl. Brandis in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;47 FGO Rz&nbsp;8; Gr\u00e4ber\/Teller, Finanzgerichtsordnung, 9.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;47 Rz&nbsp;19). Dem Kl\u00e4ger soll die Ausnutzung der Klagefrist ohne K\u00fcrzung um die Zeit der Postbef\u00f6rderung zum regelm\u00e4\u00dfig ausw\u00e4rtigen Gericht bei gleichzeitiger Vermeidung der Risiken bei der Postbef\u00f6rderung erm\u00f6glicht werden, indem er die Klage in den Briefkasten des in der Regel n\u00e4her gelegenen Finanzamt einwerfen kann. Der Beh\u00f6rde kommt insoweit die Funktion einer Art Empfangsbevollm\u00e4chtigten f\u00fcr das Finanzgericht zu (vgl. BFH-Urteil vom 26.04.1995&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;22\/94, BFHE 177, 237, BStBl II 1995, 601, unter II.3.a und e; ebenso FG M\u00fcnster, Urteil vom 26.04.2017&nbsp;&#8211; 7&nbsp;K&nbsp;2792\/14&nbsp;E, unter I.1.: &#8222;Quasi-Briefkasten&#8220; des Gerichts). Der Regelungsgehalt des \u00a7&nbsp;47 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 FGO betrifft somit nicht die Klageerhebung, sondern beschr\u00e4nkt sich auf die Fristwahrung f\u00fcr eine erst noch zu erhebende Klage (BFH-Urteil vom 26.04.1995&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;22\/94, BFHE 177, 237, BStBl II 1995, 601, unter II.3.a).<\/li><li>bbb) Demzufolge ist es konsequent, dass \u00a7&nbsp;47 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 FGO keine zu \u00a7&nbsp;64 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Alternative&nbsp;1 FGO (&#8222;schriftlich&#8220;) und \u00a7&nbsp;52d Satz&nbsp;1 und&nbsp;2 FGO (&#8222;als elektronisches Dokument&#8220;) abweichende Bestimmung \u00fcber die Form der bei der Beh\u00f6rde anzubringenden Klageschrift enth\u00e4lt. Dieses Normverst\u00e4ndnis liegt auch der bisherigen finanzgerichtlichen Rechtsprechung zugrunde, wonach die Klageanbringung beim Finanzamt nicht zur Befreiung von den Formalanforderungen des \u00a7&nbsp;52a FGO f\u00fchrt (vgl. FG M\u00fcnster, Urteil vom 26.04.2017&nbsp;&#8211; 7&nbsp;K&nbsp;2792\/14&nbsp;E, unter I.1. [Anbringung \u00fcber elster]; FG Hamburg, Urteil vom 22.01.2019&nbsp;&#8211; 2&nbsp;K&nbsp;212\/18, Rz&nbsp;8, sowie FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 02.05.2019&nbsp;&#8211; 7&nbsp;K&nbsp;7019\/19, juris, Rz&nbsp;7 [jeweils Anbringung durch einfache E-Mail]; ebenso Brandis in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;47 FGO Rz&nbsp;8, \u00a7&nbsp;52a FGO Rz&nbsp;3; Gr\u00e4ber\/Teller, Finanzgerichtsordnung, 9.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;47 Rz&nbsp;22; Steinhauff in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, \u00a7&nbsp;47 FGO Rz&nbsp;159; von&nbsp;Beckerath in Gosch, \u00a7&nbsp;47 FGO, Rz&nbsp;164). Gerade die der Finanzbeh\u00f6rde in den F\u00e4llen des \u00a7&nbsp;47 Abs.&nbsp;2 FGO zukommende Funktion einer Art Empfangsbevollm\u00e4chtigten f\u00fcr das Gericht (&#8222;Quasi-Briefkasten&#8220;) muss zur Folge haben, dass f\u00fcr die beiden alternativen Wege der Klageerhebung (beziehungsweise -anbringung) identische Formalanforderungen gelten.<\/li><li>ccc) Daher ist die seit dem 01.01.2023 geltende Nutzungspflicht des beSt auch bei einer Klageanbringung beim Finanzamt zu befolgen. Der Zweck des \u00a7&nbsp;47 Abs.&nbsp;2 FGO gebietet es gerade nicht, den Berufstr\u00e4ger von seiner Pflicht zur elektronischen \u00dcbermittlung der Klageschrift zu befreien. Vielmehr ist dieser aufgrund der ihm zur Verf\u00fcgung stehenden elektronischen Infrastruktur auf die bezweckte Erleichterung, die Postlaufzeit nicht ber\u00fccksichtigen zu m\u00fcssen, nicht mehr angewiesen.<\/li><li>cc) Dies entspricht dem Willen des Gesetzgebers, mit \u00a7&nbsp;52a, \u00a7&nbsp;52d FGO die verpflichtende elektronische Kommunikation durch &#8222;professionelle Verfahrensbeteiligte&#8220; umfassend zu regeln und nicht l\u00e4nger an der freiwilligen elektronischen Kommunikation festzuhalten (vgl. BTDrucks 17\/12634, S.&nbsp;27,&nbsp;37&nbsp;f.). Diesem Willen steht entgegen, \u00a7&nbsp;52d FGO im Rahmen des \u00a7&nbsp;47 Abs.&nbsp;2 FGO nicht zu beachten. Zum einen w\u00e4re die Verpflichtung zur elektronischen \u00dcbermittlung leicht zu umgehen, wenn insoweit formfrei Klage erhoben werden k\u00f6nnte (in diesem Sinne auch Breckwoldt, EFG 2024, 1422, 1423). Zum anderen w\u00fcrde die mit der Einf\u00fchrung des elektronischen Rechtsverkehrs intendierte Vereinfachung des Finanzgerichtsprozesses (BTDrucks 17\/12634, S.&nbsp;38), die auch der Rechtsschutzgarantie (Art.&nbsp;19 Abs.&nbsp;4 des Grundgesetzes) und Verfahrensbeschleunigung dient, in Frage gestellt. Denn ohne eine auch in F\u00e4llen des \u00a7&nbsp;47 Abs.&nbsp;2 FGO geltende Pflicht zur elektronischen \u00dcbermittlung ginge der Klageschriftsatz ohne den nach \u00a7&nbsp;52a Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;3 der Elektronischen-Rechtsverkehr-Verordnung vorgesehenen strukturierten maschinenlesbaren Datensatz \u2011\u2011den XJustiz-Datensatz\u2011\u2011 beim Finanzgericht ein. Die hiermit einhergehenden Vereinfachungen und Effizienzsteigerungen im gerichtlichen Verfahren durch ein maschinelles Einlesen von Metadaten (zum Beispiel Prozessbeteiligte, Anschriften, Safe-IDs, Klagegegenstand) gingen verloren. Dar\u00fcber hinaus k\u00e4me es zu nicht gewollten Medienbr\u00fcchen (vgl. BTDrucks 17\/12634, S.&nbsp;27). Dies w\u00e4re selbst dann der Fall, wenn das Finanzamt einen in Papierform eingegangenen Klageschriftsatz einscannen und auf einem sicheren \u00dcbermittlungsweg im Sinne von \u00a7&nbsp;52a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 FGO an das Finanzgericht weiterleiten w\u00fcrde.<\/li><li>dd) Gegen eine Nutzungspflicht des beSt im Fall der Klageanbringung beim Finanzamt spricht schlie\u00dflich nicht die Regelung in \u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 StBPPV. Hiernach gilt die in Satz&nbsp;1 der Vorschrift genannte \u2011\u2011\u00fcber ein gerichtliches Verfahren hinausgehende\u2011\u2011 Verwendungsm\u00f6glichkeit des beSt nicht f\u00fcr die Kommunikation mit der Finanzverwaltung, soweit diese ein anderes sicheres elektronisches Verfahren f\u00fcr die \u00dcbermittlung von Nachrichten und Dokumenten zur Verf\u00fcgung stellt. \u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 StBPPV regelt lediglich den das Steuerverwaltungsverfahren betreffenden elektronischen Austausch zwischen einem Steuerberater und der Finanzverwaltung. Das finanzgerichtliche Verfahren wird davon nicht ber\u00fchrt.<\/li><li>ee) Nach diesen Grunds\u00e4tzen verstie\u00df die Anbringung der Klage durch das an das FA gerichtete Telefax vom 28.06.2023 gegen die Formvorgaben des \u00a7&nbsp;52d Satz&nbsp;1 und&nbsp;2 FGO.<\/li><li>c) Der Kl\u00e4ger hat die Klage nicht wirksam ersatzweise in Papierform eingereicht.<\/li><li>aa) Nach \u00a7&nbsp;52d Satz&nbsp;3 FGO bleibt die \u00dcbermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zul\u00e4ssig, wenn dem nutzungsverpflichteten Einreicher eine \u00dcbermittlung aus technischen Gr\u00fcnden vor\u00fcbergehend nicht m\u00f6glich ist. Die vor\u00fcbergehende Unm\u00f6glichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverz\u00fcglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen (\u00a7&nbsp;52d Satz&nbsp;4 FGO).<\/li><li>\u00a7&nbsp;52d Satz&nbsp;3 FGO greift bei technischen Problemen im Rahmen der Verwendung des vollst\u00e4ndig eingerichteten beSt ein. In einem solchen Fall ist die vor\u00fcbergehende Unm\u00f6glichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverz\u00fcglich danach glaubhaft zu machen. &#8222;Unverz\u00fcglich&#8220; bedeutet ohne schuldhaftes Z\u00f6gern; der Zeitraum hierf\u00fcr ist eng zu fassen. Zur Glaubhaftmachung geh\u00f6rt eine Schilderung der tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nde, die eine vor\u00fcbergehende technische Unm\u00f6glichkeit rechtfertigen k\u00f6nnen (vgl. BFH-Beschluss vom 23.01.2024&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;46\/23, Rz&nbsp;9).<\/li><li>bb) Diese Anforderungen werden im Streitfall nicht erf\u00fcllt. Der Senat kann offenlassen, ob S eine vor\u00fcbergehende, auf technischen Gr\u00fcnden beruhende Unm\u00f6glichkeit einer Klageanbringung \u00fcber das beSt \u00fcberhaupt glaubhaft gemacht hat. Selbst wenn dies so w\u00e4re, fehlte es an einer Unverz\u00fcglichkeit. Denn das FG hat bereits mit Schreiben vom 17.07.2023 mitgeteilt, dass die Klage nicht den Erfordernissen des \u00a7&nbsp;52d FGO gen\u00fcge. S hat aber weder bei der Telefax-\u00dcbermittlung der Klage am 28.06.2023 noch unverz\u00fcglich danach technische Probleme bei der Nutzung des beSt glaubhaft gemacht. Das erstmalige Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag vom 25.10.2023 ist nicht unverz\u00fcglich im Sinne des \u00a7&nbsp;52d Satz&nbsp;4 FGO. Es \u00fcberschreitet den insoweit zul\u00e4ssigen Zeitraum \u2011\u2011wie das FG zutreffend erkannt hat\u2011\u2011 bei weitem.<\/li><li>d) Die Rechtsbehelfsbelehrung war nicht fehlerhaft, sodass sich die Frist zur Erhebung der Klage nicht auf ein Jahr nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung verl\u00e4ngerte.<\/li><li>aa) Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;1 FGO beginnt die Frist f\u00fcr einen Rechtsbehelf nur zu laufen, wenn der am Verfahren Beteiligte \u00fcber den Rechtsbehelf, die Beh\u00f6rde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz (der Beh\u00f6rde oder des Gerichts) und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe im Sinne des \u00a7&nbsp;54 Abs.&nbsp;1 FGO zul\u00e4ssig, es sei denn, dass die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge h\u00f6herer Gewalt unm\u00f6glich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, dass ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei (\u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 FGO).<\/li><li>Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist unrichtig erteilt, wenn sie in einer der gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;1 FGO wesentlichen Aussagen unzutreffend beziehungsweise derart unvollst\u00e4ndig oder missverst\u00e4ndlich gefasst ist, dass hierdurch \u2011\u2011bei objektiver Betrachtung\u2011\u2011 die M\u00f6glichkeit zur Fristwahrung gef\u00e4hrdet erscheint (vgl. BFH-Urteil vom 28.04.2020&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;41\/17, BFHE 268, 500, BStBl II 2020, 531, Rz&nbsp;16). Ob dies der Fall ist, bestimmt sich danach, wie der Erkl\u00e4rungsempf\u00e4nger die Rechtsbehelfsbelehrung oder erg\u00e4nzende Angaben nach Treu und Glauben und unter Ber\u00fccksichtigung der ihm bekannten Umst\u00e4nde verstehen musste (BFH-Beschluss vom 02.02.2024&nbsp;&#8211; VI&nbsp;B&nbsp;13\/23, Rz&nbsp;6).<\/li><li>Das Gesetz verlangt keine Belehrung \u00fcber die einzuhaltende Form der Klageerhebung. Insbesondere z\u00e4hlt ein Hinweis auf die f\u00fcr bestimmte Vertretungsberechtigte geltende Verpflichtung, eine Klage und ihre Begr\u00fcndung ausschlie\u00dflich als elektronisches Dokument zu \u00fcbermitteln (\u00a7&nbsp;52d FGO), nicht zu den nach \u00a7&nbsp;55 Abs.&nbsp;1 FGO zwingend vorgeschriebenen Angaben einer Rechtsbehelfsbelehrung. Enth\u00e4lt eine solche Belehrung (auch) nicht zwingend vorgeschriebene Angaben, m\u00fcssen diese allerdings richtig, vollst\u00e4ndig und unmissverst\u00e4ndlich dargestellt werden (vgl. BFH-Beschluss vom 02.02.2024&nbsp;&#8211; VI&nbsp;B&nbsp;13\/23, Rz&nbsp;9&nbsp;f.).<\/li><li>bb) Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben hat das FG zutreffend entschieden, dass die Rechtsbehelfsbelehrung des FA vollst\u00e4ndig, zutreffend und nicht missverst\u00e4ndlich war.<\/li><li>aaa) Die Rechtsbehelfsbelehrung in der Einspruchsentscheidung vom 30.05.2023 enth\u00e4lt die Angabe, die Klage sei &#8222;schriftlich oder als elektronisches Dokument einzureichen oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Gesch\u00e4ftsstelle&#8220; zu erkl\u00e4ren. Ferner hei\u00dft es dort, die Frist f\u00fcr die Erhebung der Klage gelte als gewahrt, wenn die Klage bei dem FA innerhalb der Frist angebracht oder zu Protokoll gegeben wird. Abschlie\u00dfend wird erg\u00e4nzt: &#8222;Die Voraussetzungen zur elektronischen Einreichung regelt \u00a7&nbsp;52a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Zur verpflichtenden \u00dcbermittlung elektronischer Dokumente siehe \u00a7&nbsp;52d FGO.&#8220;<\/li><li>bbb) Diese (erg\u00e4nzenden) Angaben lassen die Rechtsbehelfsbelehrung bei objektiver Betrachtung nicht missverst\u00e4ndlich erscheinen. Der dortige Hinweis zur fristwahrenden Anbringung der Klage beim FA enth\u00e4lt f\u00fcr sich betrachtet keine Aussagen zu den Formalanforderungen. Die blo\u00dfe Wiedergabe des Gesetzeswortlauts des \u00a7&nbsp;47 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 FGO durfte S nicht dahin verstehen, dass die Klage abweichend zu \u00a7&nbsp;52d FGO auch durch Telefax beim FA h\u00e4tte angebracht werden k\u00f6nnen. Denn jedenfalls durch den abschlie\u00dfenden Hinweis auf die Verpflichtung zur elektronischen Kommunikation nach \u00a7&nbsp;52a, \u00a7&nbsp;52d FGO erscheint das vom Kl\u00e4ger behauptete (Miss-)Verst\u00e4ndnis der in der Rechtsbehelfsbelehrung gew\u00e4hlten Formulierungen in dem Sinne, es habe S freigestanden, die Klage beim FA elektronisch, per Telefax oder schriftlich anzubringen, ausgeschlossen. Ein ausdr\u00fccklicher Hinweis, dass die verpflichtende elektronische Kommunikation auch bei der Anbringung der Klage beim FA gilt, war nicht erforderlich. Es besteht keine Veranlassung, bei nicht zwingenden Angaben h\u00f6here Anforderungen an die Detailliertheit der Rechtsbehelfsbelehrung zu stellen als bei solchen, die notwendiges Element der Rechtsbehelfsbelehrung sind (vgl. BFH-Beschl\u00fcsse vom 28.04.2015&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;65\/13, Rz&nbsp;15, sowie vom 21.05.2021&nbsp;&#8211; II&nbsp;S&nbsp;5\/21&nbsp;(PKH), Rz&nbsp;20).<\/li><li>2. Dem Kl\u00e4ger war keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach \u00a7&nbsp;56 Abs.&nbsp;1 FGO zu gew\u00e4hren. Dies ergibt sich bereits daraus, dass er seine hierf\u00fcr bestehenden gesetzlichen Obliegenheiten nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist nach Wegfall des Hindernisses (\u00a7&nbsp;56 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 FGO) erf\u00fcllt hat. Sp\u00e4testens mit Zugang des Schreibens des FG vom 17.07.2023 war S, dessen Verschulden sich der Kl\u00e4ger zurechnen lassen muss (vgl. BFH-Beschluss vom 15.05.2019&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;14\/17, Rz&nbsp;7), das Erfordernis, die Klage elektronisch zu \u00fcbermitteln, bekannt. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde erst am 25.10.2023 und damit weit au\u00dferhalb der vorgenannten Frist beim FG beantragt. Gleiches gilt f\u00fcr die zum selben Zeitpunkt erstmals elektronisch \u00fcbermittelte Klageschrift.<\/li><li>3. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2025:U.071025.IXR7.24.0 BFH IX. Senat FGO \u00a7 47 Abs 2 S 1, FGO \u00a7 52a, FGO \u00a7 52d, FGO \u00a7 55 Abs 1 vorgehend FG M\u00fcnchen, 29. Februar 2024, Az: 13 K 1318\/23 Leits\u00e4tze Die nach \u00a7&nbsp;47 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) er\u00f6ffnete M\u00f6glichkeit, die Klage fristwahrend bei der Finanzbeh\u00f6rde anzubringen, befreit sogenannte professionelle Einreicher nicht &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-07-oktober-2025-ix-r-7-24-pflicht-zur-elektronischen-kommunikation-auch-bei-klageanbringung-beim-finanzamt\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 07. 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