{"id":78186,"date":"2025-12-27T12:30:40","date_gmt":"2025-12-27T10:30:40","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=78186"},"modified":"2025-12-27T12:30:40","modified_gmt":"2025-12-27T10:30:40","slug":"bfh-urteil-vom-07-oktober-2025-ix-r-26-24-aufteilung-eines-gesamtkaufpreises-fuer-eine-denkmalgeschuetzte-immobilie-in-grund-und-boden-sowie-gebaeudeanteil-fuer-zwecke-der-absetzung-fuer-abnutzun","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-07-oktober-2025-ix-r-26-24-aufteilung-eines-gesamtkaufpreises-fuer-eine-denkmalgeschuetzte-immobilie-in-grund-und-boden-sowie-gebaeudeanteil-fuer-zwecke-der-absetzung-fuer-abnutzun\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 07. Oktober 2025, IX R 26\/24: Aufteilung eines Gesamtkaufpreises f\u00fcr eine denkmalgesch\u00fctzte Immobilie in Grund- und Boden- sowie Geb\u00e4udeanteil f\u00fcr Zwecke der Absetzung f\u00fcr Abnutzung"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2025:U.071025.IXR26.24.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH IX. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 7 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst c, EStG \u00a7 7 Abs 4 S 2, EStG \u00a7 9 Abs 1 S 1, EStG \u00a7 9 Abs 1 S 2, ImmoWertV 2022 \u00a7 27 Abs 5 Nr 1, ImmoWertV 2022 \u00a7 27 Abs 5 Nr 2, ImmoWertV 2022 \u00a7 28, ImmoWertV 2022 \u00a7 29, ImmoWertV 2022 \u00a7 40 Abs 1, BauGB \u00a7 196 Abs 1 S 2, FGO \u00a7 118 Abs 2, EStG VZ 2005<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG K\u00f6ln, 13. November 2024, Az: 2 K 1386\/20<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Ist f\u00fcr die Anschaffung einer denkmalgesch\u00fctzten Immobilie ein Gesamtkaufpreis gezahlt worden, ist der Kaufpreis zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage f\u00fcr die Absetzung f\u00fcr Abnutzung aufzuteilen. Zun\u00e4chst sind Boden- und Geb\u00e4udewert gesondert zu ermitteln und sodann die Anschaffungskosten nach dem Verh\u00e4ltnis der beiden Wertanteile in Anschaffungskosten f\u00fcr den Grund- und Boden- sowie den Geb\u00e4udeanteil aufzuteilen.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Das allgemeine Ertragswertverfahren (\u00a7&nbsp;28 der Immobilienwertermittlungsverordnung vom 14.07.2021, BGBl I 2021, 2805) stellt auch bei einem unter Denkmalschutz stehenden Geb\u00e4ude ein zul\u00e4ssiges Wertermittlungsverfahren f\u00fcr die Ermittlung des Boden- und Geb\u00e4udewerts dar.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision der Kl\u00e4ger wird das Urteil des Finanzgerichts K\u00f6ln vom 13.11.2024&nbsp;&#8211; 2&nbsp;K&nbsp;1386\/20 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Einkommensteuer f\u00fcr das Jahr 2005 wird unter \u00c4nderung des Bescheids vom 12.12.2019 und der hierauf ergangenen Einspruchsentscheidung vom 15.06.2020 mit der Ma\u00dfgabe festgesetzt, dass bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung f\u00fcr das Objekt X-Stra\u00dfe Absetzungen f\u00fcr Abnutzung in H\u00f6he von 11.514&nbsp;\u20ac als Werbungskosten abgezogen werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Im \u00dcbrigen wird die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Kl\u00e4ger zu 80&nbsp;% und der Beklagte zu 20&nbsp;% zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beteiligten streiten \u00fcber die Aufteilung von Anschaffungskosten auf Grund und Boden und Geb\u00e4ude bei einem denkmalgesch\u00fctzten Objekt.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) sind verheiratet. Der Kl\u00e4ger erwarb 2003 ein mit einem denkmalgesch\u00fctzten Geb\u00e4ude bebautes Grundst\u00fcck in der X-Stra\u00dfe in Z. Der Kaufpreis betrug 800.000&nbsp;\u20ac. Die Anschaffungsnebenkosten beliefen sich auf 40.468,84&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2005 ermittelten die Kl\u00e4ger bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung die Absetzung f\u00fcr Abnutzung (AfA) auf der Grundlage der gesamten Anschaffungskosten. Eine teilweise Aufteilung auf den Grund und Boden erfolgte nicht. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrten die Kl\u00e4ger aus, aufgrund des Denkmalschutzes sei von einer unendlichen Restnutzungsdauer des Geb\u00e4udes auszugehen. Das Grundst\u00fcck k\u00f6nne nicht ohne Geb\u00e4ude genutzt werden. Ein Bodenwert sei in Zukunft nicht erzielbar. Unter Zugrundelegung einer Bemessungsgrundlage in H\u00f6he von 840.468,84&nbsp;\u20ac und einer von ihnen angenommenen tats\u00e4chlichen Restnutzungsdauer f\u00fcr das Geb\u00e4ude von 25&nbsp;Jahren setzten die Kl\u00e4ger daher eine AfA nach \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) von 4&nbsp;% in H\u00f6he von 33.619&nbsp;\u20ac an.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) folgte dem Ansatz der Kl\u00e4ger nicht und zog zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage f\u00fcr die AfA von den Anschaffungskosten einen Anteil f\u00fcr den Grund und Boden in H\u00f6he von 59&nbsp;% der gesamten Anschaffungskosten ab. Das FA legte f\u00fcr das Geb\u00e4ude eine Bemessungsgrundlage in H\u00f6he von 344.592,22&nbsp;\u20ac (=&nbsp;41&nbsp;% von 840.468,84&nbsp;\u20ac) zugrunde. Unter Anwendung eines AfA-Satzes von 2,5&nbsp;% ber\u00fccksichtigte es im Einkommensteuerbescheid 2005 vom 26.01.2007 bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten einen AfA-Betrag von 8.615&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Der dagegen eingelegte Einspruch blieb mit Einspruchsentscheidung vom 15.06.2020 ohne Erfolg.<\/li><li>W\u00e4hrend des Einspruchsverfahrens erlie\u00df das FA am 12.12.2019 einen ge\u00e4nderten Einkommensteuerbescheid 2005. In diesem legte es einen Anteil der Anschaffungskosten f\u00fcr den Grund und Boden in H\u00f6he von 57,44&nbsp;% und damit eine AfA-Bemessungsgrundlage von 357.703,54&nbsp;\u20ac zugrunde. Die AfA setzte es ausgehend von einem AfA-Satz von 2,5&nbsp;% mit 8.943&nbsp;\u20ac an.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger erhoben nachfolgend Klage beim Finanzgericht (FG).<\/li><li>Im Klageverfahren holte das FG mit Beweisbeschluss vom 07.12.2021 ein Sachverst\u00e4ndigengutachten ein. Das Gutachten wurde am 22.04.2022 erstellt. Der Sachverst\u00e4ndige kam unter Anwendung des allgemeinen Ertragswertverfahrens (\u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;1, \u00a7&nbsp;28 der Immobilienwertermittlungsverordnung vom 14.07.2021, BGBl I 2021, 2805 \u2011\u2011ImmoWertV 2021\u2011\u2011) zu dem Ergebnis, dass auf das Geb\u00e4ude 41,10&nbsp;% und auf den Grund und Boden 58,90&nbsp;% der Anschaffungskosten entfielen. Der Sachverst\u00e4ndige f\u00fchrte aus, ein wertmindernder Einfluss der Denkmaleigenschaft des Geb\u00e4udes auf den Kaufpreisanteil f\u00fcr den Grund und Boden sei nicht erkennbar. Das Geb\u00e4ude habe auch keine unendliche oder &#8222;ewige&#8220; Nutzungsdauer, sondern eine Restnutzungsdauer von 30&nbsp;Jahren. Der Argumentation, wonach der Bodenwert eines unter Denkmalschutz stehenden Geb\u00e4udes 0&nbsp;\u20ac betragen m\u00fcsse, k\u00f6nne daher nicht gefolgt werden.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger reichten im FG-Verfahren ein eigenes (Partei-)Gutachten ein. Laut diesem war auf der Grundlage des vereinfachten Ertragswertverfahrens (\u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;2, \u00a7&nbsp;29 ImmoWertV 2021) der Kaufpreisanteil f\u00fcr den Grund und Boden mit 0&nbsp;\u20ac anzusetzen und der gesamte Kaufpreis dem Geb\u00e4ude zuzuordnen. Aufgrund der Bebauung des Grundst\u00fccks mit einem Denkmalobjekt habe der Grund und Boden wegen der unendlichen Restnutzungsdauer keinen eigenen Wert. In der m\u00fcndlichen Verhandlung stellten die Kl\u00e4ger keine Beweisantr\u00e4ge.<\/li><li>Das FG wies die Klage mit Urteil vom 13.11.2024&nbsp;&#8211; 2&nbsp;K&nbsp;1386\/20 (Entscheidungen der Finanzgerichte \u2011\u2011EFG\u2011\u2011 2025, 560) als unbegr\u00fcndet ab. Das FG folgte hinsichtlich der Ermittlung des Werts von Grund und Boden dem Gutachten des von ihm beauftragten Sachverst\u00e4ndigen.<\/li><li>Mit der Revision tragen die Kl\u00e4ger vor: Das FG, das FA und der vom FG beauftragte Sachverst\u00e4ndige gingen zu Unrecht davon aus, dass die Anschaffungskosten nach dem &#8222;zweigleisigen&#8220; allgemeinen Ertragswertverfahren nach \u00a7&nbsp;28 ImmoWertV 2021 auf Grund und Boden und Geb\u00e4ude aufzuteilen seien. Dieses Verfahren sei nichts anderes als die vom Bundesfinanzhof (BFH) verworfene Restwertmethode. Es sei vielmehr das vereinfachte &#8222;eingleisige&#8220; Ertragswertverfahren nach \u00a7&nbsp;29 ImmoWertV 2021 anzuwenden. Zinse man \u2011\u2011wie im vereinfachten Ertragswertverfahren vorgesehen\u2011\u2011 den Bodenwert ab, belaufe sich der Anteil f\u00fcr Grund und Boden auf 0&nbsp;\u20ac. Denn f\u00fcr das unter Denkmalschutz stehende Geb\u00e4ude sei eine &#8222;ewige&#8220; Nutzungsdauer anzusetzen. Zudem seien die Bodenrichtwerte f\u00fcr das Grundst\u00fcck nicht nachvollziehbar, weil es keine verl\u00e4ssliche Datengrundlage f\u00fcr diese Lage gebe. Daher sei der Verkehrswert von Grund und Boden und Geb\u00e4ude unzutreffend ermittelt und damit die Aufteilung falsch vorgenommen worden. Das FG sei zudem ihrem Vortrag zur Nutzbarkeit des Grundst\u00fccks nicht gefolgt, sei von unzutreffenden Feststellungen ausgegangen und habe den Sachverhalt ungen\u00fcgend aufgekl\u00e4rt.<\/li><li>Nach Auffassung der Kl\u00e4ger folgt daraus die Ermittlung der AfA mit einem Prozentsatz von 2,5&nbsp;% aus der Bemessungsgrundlage in H\u00f6he von 840.468,84&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger beantragen,<br \/>das Urteil des FG vom 13.11.2024&nbsp;&#8211; 2&nbsp;K&nbsp;1386\/20 aufzuheben und die Einkommensteuer f\u00fcr das Jahr 2005 unter \u00c4nderung des Bescheids vom 12.12.2019 und der hierauf ergangenen Einspruchsentscheidung vom 15.06.2020 mit der Ma\u00dfgabe festzusetzen, dass bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung AfA in H\u00f6he von 21.012&nbsp;\u20ac als Werbungskosten abgezogen werden.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist teilweise begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur teilweisen Klagestattgabe (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011).<\/li><li>Die Revision ist nicht begr\u00fcndet, soweit sich die Kl\u00e4ger gegen die Aufteilung der Anschaffungskosten auf Grund und Boden sowie Geb\u00e4ude wenden. Das FG hat zu Recht auf der Grundlage des von ihm eingeholten Sachverst\u00e4ndigengutachtens die Anschaffungskosten f\u00fcr den Grund und Boden mit 495.036&nbsp;\u20ac (58,90% von 840.468,84&nbsp;\u20ac) bemessen. Ohne Rechtsfehler hat das FG seiner Bewertung das vom Sachverst\u00e4ndigen angewandte allgemeine Ertragswertverfahren (\u00a7&nbsp;28 ImmoWertV 2021) zugrunde gelegt (dazu unter 1.). Auch der Ansatz des Werts f\u00fcr den Grund und Boden ist ohne Rechtsfehler erfolgt (dazu unter 2.). Die von den Kl\u00e4gern dagegen erhobenen Einw\u00e4nde greifen nicht durch (dazu unter 3.). Die von den Kl\u00e4gern erhobene Verfahrensr\u00fcge hat keinen Erfolg (dazu unter 4.). Die Revision ist begr\u00fcndet, soweit das FG auf der Grundlage von \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;c EStG den AfA-Satz rechtsfehlerhaft mit 2,5&nbsp;% angesetzt hat. Nach \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 EStG ist ein AfA-Satz von 3,3&nbsp;% anzusetzen (dazu unter 5.). Die Sache ist spruchreif (dazu unter 6.).<\/li><li>1. Das FG hat die vom gerichtlich bestellten Sachverst\u00e4ndigen anhand des allgemeinen Ertragswertverfahrens (\u00a7&nbsp;28 ImmoWertV 2021) ermittelten Werte zutreffend seiner Aufteilung der Anschaffungskosten auf Grund und Boden und Geb\u00e4ude zugrunde gelegt und letzteren als Bemessungsgrundlage f\u00fcr die Berechnung der AfA angesetzt.<\/li><li>a) Werbungskosten sind nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung (\u00a7&nbsp;21 EStG) abzuziehen, wenn sie durch sie veranlasst sind. Zu den bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung abziehbaren Werbungskosten geh\u00f6rt gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;7 EStG auch die AfA f\u00fcr ein zur Eink\u00fcnfteerzielung genutztes Geb\u00e4ude. AfA-Bemessungsgrundlage sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten (\u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;4 und 5 EStG) des Geb\u00e4udes. Ist f\u00fcr die Anschaffung eines Immobilienobjekts ein Gesamtkaufpreis gezahlt worden, ist der Kaufpreis zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage f\u00fcr die AfA aufzuteilen. Zun\u00e4chst sind Boden- und Geb\u00e4udewert gesondert zu ermitteln und sodann die Anschaffungskosten nach dem Verh\u00e4ltnis der beiden Wertanteile in Anschaffungskosten f\u00fcr den Grund- und Boden- sowie den Geb\u00e4udeanteil aufzuteilen (vgl. Senatsurteile vom 29.10.2019&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;38\/17, BFHE 267, 18, BStBl II 2021, 202, Rz&nbsp;40; vom 21.07.2020&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;26\/19, BFHE 270, 133, BStBl II 2021, 372, Rz&nbsp;30, und vom 20.09.2022&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;12\/21, BFHE 278, 169, BStBl II 2024, 61, Rz&nbsp;30, jeweils m.w.N.).<\/li><li>F\u00fcr die Sch\u00e4tzung des Werts des Grund- und Boden- sowie des Geb\u00e4udeanteils kann im Streitfall die ImmoWertV 2021 herangezogen werden. Zwar richtet sich nach der Rechtsprechung des BFH die zeitliche Anwendbarkeit der ImmoWertV 2021 danach, ob sie am Bewertungsstichtag in Kraft war (vgl. BFH-Urteil vom 16.09.2020&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;1\/18, BFHE 269, 406, BStBl II 2021, 594, Rz&nbsp;12). \u00a7&nbsp;53 Abs.&nbsp;1 ImmoWertV 2021 regelt nunmehr jedoch ausdr\u00fccklich, dass bei Verkehrswertgutachten, die ab dem 01.01.2022 erstellt werden, die ImmoWertV 2021 Anwendung findet.<\/li><li>Die ImmoWertV 2021 enth\u00e4lt anerkannte Grunds\u00e4tze f\u00fcr die Sch\u00e4tzung von Verkehrswerten von Grundst\u00fccken. Nach deren Bestimmungen sind zur Wertermittlung das Vergleichswertverfahren, das Ertragswertverfahren, das Sachwertverfahren oder mehrere dieser Verfahren heranzuziehen (\u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 ImmoWertV 2021). Die Verfahren sind nach der Art des Wertermittlungsobjekts unter Ber\u00fccksichtigung der im gew\u00f6hnlichen Gesch\u00e4ftsverkehr bestehenden Gepflogenheiten und der sonstigen Umst\u00e4nde des Einzelfalls, insbesondere der zur Verf\u00fcgung stehenden Daten, zu w\u00e4hlen; die Wahl ist zu begr\u00fcnden (\u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 ImmoWertV 2021; zu der damals g\u00fcltigen Immobilienwertermittlungsverordnung vom 19.05.2010, BGBl I 2010, 639 \u2011\u2011ImmoWertV 2010\u2011\u2011: s. Senatsurteile vom 21.07.2020&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;26\/19, BFHE 270, 133, BStBl II 2021, 372, Rz&nbsp;31, und vom 20.09.2022&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;12\/21, BFHE 278, 169, BStBl II 2024, 61, Rz&nbsp;31; Senatsbeschluss vom 15.11.2016&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;98\/16, Rz&nbsp;4). Im Streitfall besteht Einvernehmen zwischen den Beteiligten, dass f\u00fcr die Ermittlung des Verkehrswerts das Ertragswertverfahren (\u00a7&nbsp;27 ImmoWertV 2021) heranzuziehen ist. Der Senat sieht deshalb von weiteren Erl\u00e4uterungen ab.<\/li><li>Zwischen den Beteiligten ist allein streitig, ob das allgemeine Ertragswertverfahren (\u00a7&nbsp;28 ImmoWertV 2021) \u2011\u2011so das FA\u2011\u2011 oder das vereinfachte Ertragswertverfahren (\u00a7&nbsp;29 ImmoWertV 2021) \u2011\u2011so die Kl\u00e4ger\u2011\u2011 der Wertermittlung f\u00fcr die sch\u00e4tzweise Aufteilung der Anschaffungskosten auf Grund und Boden und Geb\u00e4ude zugrunde zu legen ist. Die grunds\u00e4tzliche Richtigkeit der Berechnungen des vom Gericht beauftragten Sachverst\u00e4ndigen als auch des von den Kl\u00e4gern beauftragten Gutachters sind nicht streitig.<\/li><li>b) In \u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;5 ImmoWertV 2021 werden alle drei Varianten des Ertragswertverfahrens gleichrangig aufgez\u00e4hlt, darunter das allgemeine Ertragswertverfahren (\u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;1 ImmoWertV 2021) und das vereinfachte Ertragswertverfahren (\u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;2 ImmoWertV 2021). Aus den Bestimmungen der ImmoWertV 2021 ergibt sich kein Vorrang einer der Varianten.<\/li><li>Das allgemeine Ertragswertverfahren (\u00a7&nbsp;28 ImmoWertV 2021) ermittelt den Wert der Immobilie durch Bildung der Summe aus dem kapitalisierten j\u00e4hrlichen Reinertragsanteil des Geb\u00e4udes zum Wertermittlungsstichtag, der unter Abzug der Bodenwertverzinsung ermittelt wurde (vorl\u00e4ufiger Ertragswert der baulichen Anlage) und dem anhand der Bodenrichtwerte ermittelten Bodenwert. Das allgemeine Ertragswertverfahren wird als Standardverfahren im Rahmen der steuerlichen Bewertung angewandt (vgl. Kleiber, Marktwertermittlung nach ImmoWertV, 10.&nbsp;Aufl., S.&nbsp;1569&nbsp;f.). Es findet bei Mietwohn- und Gesch\u00e4ftsgrundst\u00fccken Anwendung (Jardin\/Roscher, Die Immobilienwertermittlung aus steuerlichen Anl\u00e4ssen, 2019, Rz&nbsp;1062). Es kommt f\u00fcr die Ermittlung des Verkehrswerts einer Immobilie vor allem zur Anwendung, wenn die Restnutzungsdauer bis zu 30&nbsp;Jahre betr\u00e4gt und der Liegenschaftszins hoch, das hei\u00dft \u00fcber 5,5&nbsp;% liegt. Bei einem niedrigeren Liegenschaftszins kommt es bis zu einer Restnutzungsdauer von circa 50&nbsp;Jahren zur Anwendung (vgl. Sommer\/Kr\u00f6ll, Lehrbuch zur Immobilienbewertung, 6.&nbsp;Aufl., Abschn.&nbsp;9.2.3.4 und 9.4.1).<\/li><li>Das vereinfachte Ertragswertverfahren (\u00a7&nbsp;29 ImmoWertV 2021) demgegen\u00fcber ermittelt den Wert der Immobilie durch Bildung der Summe aus dem kapitalisierten j\u00e4hrlichen Reinertragsanteil des Geb\u00e4udes zum Wertermittlungsstichtag ohne Abzug einer Bodenwertverzinsung (Barwert des Reinertrags) und dem anhand der Bodenrichtwerte ermittelten und dem \u00fcber die Restnutzungsdauer der baulichen Anlagen abgezinsten Bodenwert. Das vereinfachte Ertragswertverfahren kommt f\u00fcr die Ermittlung des Verkehrswerts vor allem zur Anwendung, wenn die Restnutzungsdauer l\u00e4nger als 30&nbsp;Jahre und der Liegenschaftszins hoch, das hei\u00dft \u00fcber 5,5&nbsp;% liegt. Bei einem niedrigeren Liegenschaftszins kommt es ab einer Restnutzungsdauer von circa 50&nbsp;Jahren zur Anwendung (vgl. Sommer\/Kr\u00f6ll, Lehrbuch zur Immobilienbewertung, 6.&nbsp;Aufl., Abschn.&nbsp;9.2.3.4 und 9.4.1; Jacoby, Kaufpreisaufteilung f\u00fcr bebaute Grundst\u00fccke&nbsp;&#8211; Problematik und L\u00f6sungsansatz, 2018, S.&nbsp;53).<\/li><li>Sowohl das allgemeine als auch das vereinfachte Ertragswertverfahren sind darauf ausgelegt, den zutreffenden Gesamtwert zu finden. Der Unterschied der beiden Varianten liegt darin, dass beim allgemeinen Ertragswertverfahren die Bodenwertverzinsung vom Reinertrag abgezogen wird, w\u00e4hrend beim vereinfachten Ertragswertverfahren der Bodenwert abgezinst wird. In beiden Varianten entspricht die Kapitalisierungs- oder Abzinsungsdauer der Restnutzungsdauer des Geb\u00e4udes. Beide Varianten f\u00fchren daher zu dem gleichen Ertragswert der Immobilie. Lediglich die Aufteilung des Ertragswerts auf Grund und Boden sowie Geb\u00e4ude erfolgt unterschiedlich.<\/li><li>c) Im Hinblick auf die Wahl des Bewertungsverfahrens zur Ermittlung der Verkehrswerte von Grund und Boden sowie Geb\u00e4ude hat der Senat stets betont, dass nach den tats\u00e4chlichen Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalls zu entscheiden ist, welches Wertermittlungsverfahren anzuwenden ist. Die Ermittlung der Verkehrswertrelation ist Teil der Sachverhaltsfeststellung des FG, die f\u00fcr das Revisionsgericht grunds\u00e4tzlich bindend ist, wenn sie keinen Rechtsirrtum enth\u00e4lt, nicht gegen anerkannte Sch\u00e4tzungsgrunds\u00e4tze, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungss\u00e4tze verst\u00f6\u00dft und nicht auf einem Verfahrensmangel beruht (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO).<\/li><li>Der BFH als Revisionsgericht muss \u2011\u2011bei Heranziehung der ImmoWertV 2021 durch die Vorinstanz\u2011\u2011 aber pr\u00fcfen, ob dabei die (rechtlichen) Vorgaben der ma\u00dfgeblichen Bestimmungen \u2011\u2011im Streitfall der \u00a7\u00a7&nbsp;28, 29 ImmoWertV 2021\u2011\u2011 beachtet worden sind und ob seitens des FG die zutreffende Methode zugrunde gelegt worden ist (vgl. u.a. Senatsurteile vom 15.01.1985&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;81\/83, BFHE 143, 61, BStBl II 1985, 252, unter 1.a; vom 10.10.2000&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;86\/97, BFHE 193, 326, BStBl II 2001, 183, unter II.2.; vom 29.05.2008&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;36\/06, BFH\/NV 2008, 1668, unter II.2.; vom 29.10.2019&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;38\/17, BFHE 267, 18, BStBl II 2021, 202, Rz&nbsp;42; vom 20.09.2022&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;12\/21, BFHE 278, 169, BStBl II 2024, 61, Rz&nbsp;32, jeweils m.w.N.).<\/li><li>In Bezug auf das Ertragswertverfahren nach der damals jeweils g\u00fcltigen Wertermittlungsverordnung vom 06.12.1988 (BGBl I 1988, 2209) beziehungsweise ImmoWertV 2010 hat der Senat bereits entschieden, dass dieses nicht mit dem von der Rechtsprechung des BFH verworfenen &#8222;Restwertverfahren&#8220; identisch ist, bei dem vom gezahlten Kaufpreis zun\u00e4chst der Grundst\u00fcckswert abgezogen und lediglich der verbleibende Rest den Anschaffungskosten des Geb\u00e4udes zugerechnet wird (vgl. Senatsurteile vom 10.10.2000&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;86\/97, BFHE 193, 326, BStBl II 2001, 183, unter II.2.; vom 20.09.2022&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;12\/21, BFHE 278, 169, BStBl II 2024, 61, Rz&nbsp;41; BFH-Beschluss vom 24.02.1999&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;73\/98, BFH\/NV 1999, 1201, unter 1.e&nbsp;cc).<\/li><li>Ebenso hat der Senat entschieden, dass f\u00fcr die Zwecke der Aufteilung eines Kaufpreises in Grund und Boden und Geb\u00e4ude der Ertragswert des Geb\u00e4udes &#8222;nur in der Weise ermittelt werden kann, dass von dem f\u00fcr die Vermietung des gesamten Grundst\u00fccks erzielten Reinertrag der Verzinsungsbetrag des Bodenwerts abgezogen wird&#8220;. Insoweit &#8222;handelt es sich um eine Methode, mit der der Wert des Geb\u00e4udes als solcher ausreichend sicher gesch\u00e4tzt werden kann&#8220; (so w\u00f6rtlich BFH-Beschluss vom 24.02.1999&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;73\/98, BFH\/NV 1999, 1201, unter 1.e&nbsp;cc, sowie Senatsurteil vom 20.09.2022&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;12\/21, BFHE 278, 169, BStBl II 2024, 61, Rz&nbsp;41). Damit hat der Senat zu erkennen gegeben, dass f\u00fcr die Aufteilung eines Kaufpreises auf Grund und Boden und Geb\u00e4ude das allgemeine Ertragswertverfahren (\u00a7&nbsp;28 ImmoWertV 2021) eine geeignete Methode darstellt (so auch Kleiber, Marktwertermittlung nach ImmoWertV, 10.&nbsp;Aufl., S.&nbsp;1431 und 1570; Jacoby, Kaufpreisaufteilung f\u00fcr bebaute Grundst\u00fccke&nbsp;&#8211; Problematik und L\u00f6sungsansatz, 2018, S.&nbsp;55).<\/li><li>d) Bei Anwendung dieser Ma\u00dfst\u00e4be hat das FG ohne Rechtsfehler die Kaufpreisaufteilung des gerichtlich bestellten Sachverst\u00e4ndigen nach dem allgemeinen Ertragswertverfahren (\u00a7&nbsp;28 ImmoWertV 2021) herangezogen.<\/li><li>Der Sachverst\u00e4ndige hat das allgemeine Ertragswertverfahren auf der Grundlage markt\u00fcblich erzielbarer Ertr\u00e4ge nach \u00a7&nbsp;27 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1, \u00a7&nbsp;28 ImmoWertV 2021 angewandt. Bei diesem Verfahren wird der Ertragswert ermittelt aus dem nach \u00a7&nbsp;40 ImmoWertV 2021 ermittelten Bodenwert und dem um den Betrag der angemessenen Verzinsung des Bodenwerts verminderten und sodann kapitalisierten Reinertrag nach \u00a7&nbsp;31 ImmoWertV 2021. Dabei sind bei der Ermittlung des Betrags der Bodenwertverzinsung der f\u00fcr die Kapitalisierung nach \u00a7&nbsp;33 i.V.m. \u00a7&nbsp;21 ImmoWertV 2021 ma\u00dfgebliche Liegenschaftszins zugrunde zu legen.<\/li><li>Der Sachverst\u00e4ndige hat die einschl\u00e4gigen Mietwerte f\u00fcr die Ermittlung der markt\u00fcblich erzielbaren Ertr\u00e4ge zugrunde gelegt. Den Liegenschaftszinssatz hat er ausgehend von den Werten des \u00f6rtlichen Gutachterausschusses mit 5,75&nbsp;% ermittelt. Die Bewirtschaftungskosten hat er anhand von Erfahrungswerten mit rund 8&nbsp;% angesetzt und die Restnutzungsdauer mit 30&nbsp;Jahren. Vor diesem Hintergrund ist die Wahl des allgemeinen Ertragswertverfahrens nicht zu beanstanden.<\/li><li>Das Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverst\u00e4ndigen ber\u00fccksichtigt auch die Denkmaleigenschaft des streitigen Immobilienobjekts (zu den unterschiedlichen Modellen f\u00fcr die Ber\u00fccksichtigung der Denkmaleigenschaft s. etwa Jardin\/Roscher, Die Immobilienwertermittlung aus steuerlichen Anl\u00e4ssen, 2019, Rz&nbsp;246&nbsp;ff.; Kleiber, Verkehrswertermittlung von Grundst\u00fccken, 10.&nbsp;Aufl., S.&nbsp;1081&nbsp;f.; Kleiber, Marktwertermittlung nach ImmoWertV, 10.&nbsp;Aufl., S.&nbsp;831&nbsp;f.; Huber, Immobilien &amp; Bewerten, 2016, 16; M\u00f6ckel, Grundst\u00fccksmarkt und Grundst\u00fcckswert \u2011\u2011GuG\u2011\u2011 2002, 232; J\u00e4pel, GuG 2001, 335; Loose, GuG 2008, 280). Der Sachverst\u00e4ndige hat sich mit der Frage besch\u00e4ftigt, ob mit Blick auf die Denkmaleigenschaft eine &#8222;ewige Restnutzungsdauer&#8220; oder eine endliche Restnutzungsdauer anzusetzen ist. Unter Einbeziehung von Alter und Zustand des Geb\u00e4udes sowie der durchgef\u00fchrten Modernisierungsma\u00dfnahmen ist er zum Ergebnis einer zeitlich begrenzten Nutzungsdauer von 30&nbsp;Jahren gekommen.<\/li><li>2. Auch die unter Heranziehung der Vorschriften der ImmoWertV 2021 erfolgte Ermittlung des Bodenwerts seitens des gerichtlich bestellten Sachverst\u00e4ndigen hat das FG ohne Rechtsfehler zugrunde gelegt.<\/li><li>a) Der Bodenwert bebauter Grundst\u00fccke ist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;40 Abs.&nbsp;1 ImmoWertV 2021 grunds\u00e4tzlich im Wege des Vergleichswertverfahrens nach den \u00a7\u00a7&nbsp;24 bis 26 ImmoWertV 2021 zu ermitteln (vgl. auch Senatsurteil vom 20.08.2002&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;68\/00, BFH\/NV 2003, 595, unter II.2.a). Der Bodenwert eines bebauten Grundst\u00fccks ist &#8222;ohne Ber\u00fccksichtigung der vorhandenen baulichen Anlagen auf dem Grundst\u00fcck&#8220; (vgl. \u00a7&nbsp;40 Abs.&nbsp;1 ImmoWertV 2021), das hei\u00dft mit dem Wert zu ermitteln, der sich f\u00fcr ein vergleichbares unbebautes Grundst\u00fcck ergibt. Dies deckt sich mit der einschl\u00e4gigen Regelung zur Festlegung der Bodenrichtwerte in \u00a7&nbsp;196 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 des Baugesetzbuchs. Danach sind in bebauten Gebieten die Bodenrichtwerte mit dem Wert zu ermitteln, der sich ergeben w\u00fcrde, wenn der Boden unbebaut w\u00e4re (vgl. Huber, Immobilien &amp; Bewerten 2016, 16, 20). Neben oder anstelle von Vergleichspreisen kann zur Bodenwertermittlung ein objektspezifisch angepasster Bodenrichtwert herangezogen werden (\u00a7&nbsp;40 Abs.&nbsp;2, \u00a7&nbsp;24 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2, \u00a7&nbsp;26 Abs.&nbsp;2 ImmoWertV 2021). Bei der Ermittlung des Bodenwerts wird nicht danach unterschieden, ob f\u00fcr die Ermittlung des Gesamtwerts der Immobilie das Vergleichswert-, das (allgemeine oder vereinfachte) Ertragswert- oder das Sachwertverfahren zur Anwendung kommt.<\/li><li>b) Der gerichtlich bestellte Gutachter hat von der Ableitung des Bodenwerts aufgrund von Vergleichskaufpreisen im Vergleichswertverfahren (\u00a7&nbsp;40 Abs.&nbsp;1 i.V.m. \u00a7\u00a7&nbsp;24 bis 26 ImmoWertV 2021) Abstand genommen, da keine geeigneten Vergleichsverk\u00e4ufe (\u00a7&nbsp;25 ImmoWertV 2021) vorlagen. Er hat dementsprechend unter Zuhilfenahme der Bodenrichtwertkarte der Stadt&nbsp;Z die Bewertung von Grund und Boden als unbebautes Grundst\u00fcck vorgenommen. Er hat schl\u00fcssig und nachvollziehbar gepr\u00fcft, ob der Bodenrichtwert zur Wertableitung geeignet ist. Das Vorliegen einer &#8222;kaufpreisarmen Lage&#8220; hat er ber\u00fccksichtigt. Das gleiche gilt f\u00fcr den besonderen Zuschnitt des Grundst\u00fccks sowie die Besonderheiten des \u00f6rtlichen Grundst\u00fccksmarkts.<\/li><li>Mit einer m\u00f6glichen Auswirkung des Denkmalschutzes auf den Wert von Grund und Boden (&#8222;Bodenwertd\u00e4mpfung&#8220;) hat sich der Sachverst\u00e4ndige ebenfalls besch\u00e4ftigt. Einen wertmindernden Einfluss hat er \u2011\u2011unter Befassung mit den dazu in Sachverst\u00e4ndigenkreisen vertretenen unterschiedlichen Ansichten einschlie\u00dflich einer umfangreichen Auswertung von Fachliteratur\u2011\u2011 aus sachverst\u00e4ndiger Sicht verneint.<\/li><li>Zu dem in \u00a7&nbsp;40 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;1 ImmoWertV 2021 vorgesehenen Vorbehalt einer erheblichen Abweichung der tats\u00e4chlichen von der nach \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;1 ImmoWertV 2021 ma\u00dfgeblichen Nutzung hat der Gutachter ausgef\u00fchrt, dass das Grundst\u00fcck auch ohne denkmalgesch\u00fctztes Geb\u00e4ude nicht besser oder h\u00f6her ausnutzbar w\u00e4re. Das Grundst\u00fcck ist nach seinen Erl\u00e4uterungen durch die vorhandene Bebauung voll ausgenutzt. Daher lie\u00dfe sich durch eine andere Bebauung kein h\u00f6herer Ertrag erwirtschaften. Der durch den Denkmalschutz verursachte Erhaltungszwang f\u00fcr das bestehende Geb\u00e4ude wirkt sich deshalb weder g\u00fcnstig noch ung\u00fcnstig auf die bauliche Ausnutzbarkeit und damit den Wert von Grund und Boden aus.<\/li><li>3. Die von den Kl\u00e4gern gegen die Wertermittlung des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen erhobenen Einw\u00e4nde greifen nicht durch.<\/li><li>a) Soweit die Kl\u00e4ger eine &#8222;ewige&#8220; oder &#8222;unbegrenzte&#8220; Nutzungsdauer eines Denkmalobjekts zugrunde legen wollen (so auch J\u00e4pel, GuG 2001, 335; Loose, GuG 2008, 280), geht ihre Argumentation fehl. F\u00fcr die Restnutzungsdauer baulicher Anlagen gibt \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 ImmoWertV 2021 auch f\u00fcr denkmalgesch\u00fctzte bauliche Anlagen vor, dass als Restnutzungsdauer die Anzahl der Jahre anzusehen ist, in denen die bauliche Anlage bei ordnungsgem\u00e4\u00dfer Bewirtschaftung voraussichtlich noch wirtschaftlich genutzt werden kann. Auch ein Denkmalobjekt hat eine begrenzte Nutzungsdauer. Es muss in bestimmten Zeitr\u00e4umen modernisiert und instandgesetzt, in extremen F\u00e4llen abgerissen und wiederaufgebaut werden, um den Rohertrag nachhaltig erzielen zu k\u00f6nnen (so auch Huber, Immobilien &amp; Bewerten, 2016, 16; M\u00f6ckel, GuG 2002, 232). Der Denkmalschutz erfordert nicht, dass ein Geb\u00e4ude ununterbrochen in seinem Bestand erhalten und wirtschaftlich permanent revitalisiert wird. Das denkmalgesch\u00fctzte Geb\u00e4ude unterliegt daher wie jedes andere Geb\u00e4ude der Abnutzung, was sich nicht zuletzt daran zeigt, dass f\u00fcr das hier streitige Geb\u00e4ude auch AfA vorgenommen werden. Zudem kann ein Denkmalobjekt durch Brand oder Einfluss von Naturkatastrophen untergehen, oder die Denkmaleigenschaft kann aufgehoben werden.<\/li><li>Die allgemeinen denkmalrechtlichen Erhaltungspflichten des Eigent\u00fcmers wirken sich wirtschaftlich nicht \u00fcber den niedrigeren Ansatz des Grund und Bodens aus, sondern dergestalt, dass Instandhaltungsaufwendungen und (nachtr\u00e4gliche) Herstellungskosten in h\u00f6herem Umfang als bei anderen Geb\u00e4uden anfallen und deswegen auch in h\u00f6herem Umfang steuerlich abzugsf\u00e4hig sind. Dies zeigt nicht zuletzt die Regelung des \u00a7&nbsp;7i EStG, die erh\u00f6hte Absetzungen f\u00fcr nach Landesrecht anerkannte Baudenkmale vorsieht.<\/li><li>b) Der von den Kl\u00e4gern begehrte Ansatz des Werts von Grund und Boden mit 0&nbsp;\u20ac scheidet daher aus. Im Streitfall steht nach den Feststellungen des FG nur das Geb\u00e4ude unter Denkmalschutz, nicht \u2011\u2011wie bei Bodendenkm\u00e4lern im Sinne der Denkmalschutzgesetze\u2011\u2011 die darunter liegende Fl\u00e4che. Die Einschr\u00e4nkungen des Denkmalschutzes betreffen nur das Geb\u00e4ude und haben grunds\u00e4tzlich keinen Einfluss auf den Grund und Boden. So werden im Rahmen des Ertragswertverfahrens zur Ermittlung des Marktwerts denkmalgesch\u00fctzter Immobilien die f\u00fcr vergleichbare Objekte markt\u00fcblich erzielbaren Ertr\u00e4ge, die markt\u00fcblich anfallenden Bewirtschaftungskosten und \u2011\u2011falls vorhanden\u2011\u2011 ein den Denkmalschutz ber\u00fccksichtigender Liegenschaftszinssatz herangezogen (vgl. Kleiber, Marktwertermittlung nach ImmoWertV, 10.&nbsp;Aufl., S.&nbsp;831). Folglich kann sich f\u00fcr die Aufteilung eines Kaufpreises auf Grund und Boden und Geb\u00e4ude eine durch die Denkmaleigenschaft m\u00f6gliche Wertminderung auch nur auf das Geb\u00e4ude auswirken (so auch B\u00fcchter-Hole, EFG 2025, 562; Kleinmanns, Betriebs-Berater 2025, 817).<\/li><li>Der Wert von Grund und Boden dr\u00fcckt insbesondere die Lage aus und ist in dieser Hinsicht zum Stichtag fest und unver\u00e4nderlich. Eine l\u00e4ngere Nutzungsdauer des Geb\u00e4udes hat keinen Einfluss auf den Bodenwert. Deshalb ist die Ansicht der Kl\u00e4ger, dass bei einer l\u00e4ngeren Restnutzungsdauer von einem geringeren Wert von Grund und Boden auszugehen sei als bei einer k\u00fcrzeren, mit dem Grundsatz unabh\u00e4ngiger Wertermittlung von Grund und Boden und Geb\u00e4ude nicht vereinbar. Dem entspricht auch die bisherige Senatsrechtsprechung, die bei der Bewertung von Grundst\u00fccken mit denkmalgesch\u00fctzten Geb\u00e4uden den Grund und Boden stets mit einem positiven Wert versehen hat (vgl. Senatsurteile vom 20.08.2002&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;68\/00, BFH\/NV 2003, 595, unter II.2., und vom 29.10.2019&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;38\/17, BFHE 267, 18, BStBl II 2021, 202, Rz&nbsp;50).<\/li><li>4. Soweit sich die Kl\u00e4ger mit der R\u00fcge mangelnder Sachaufkl\u00e4rung gegen die Feststellungen des FG zur Nutzbarkeit des Geb\u00e4udes wenden, hat die Verfahrensr\u00fcge keinen Erfolg. Die Kl\u00e4ger haben in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem FG dazu keine Beweisantr\u00e4ge mit dem Ziel einer weiteren Sachaufkl\u00e4rung gestellt. Vielmehr wenden sie sich mit ihrem Vorbringen insoweit gegen die tats\u00e4chliche W\u00fcrdigung seitens des FG, die im Revisionsverfahren grunds\u00e4tzlich nicht \u00fcberpr\u00fcft wird (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO).<\/li><li>5. Die Revision ist insoweit begr\u00fcndet, als das FG auf der Grundlage von \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;c EStG den AfA-Satz rechtsfehlerhaft mit 2,5&nbsp;% angesetzt hat. Denn aufgrund der vom gerichtlich bestellten Sachverst\u00e4ndigen festgestellten Restnutzungsdauer von 30&nbsp;Jahren ist der AfA-Satz nach \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 EStG mit 3,3&nbsp;% zu ber\u00fccksichtigen.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung k\u00f6nnen anstelle der Absetzungen nach Satz&nbsp;1 der Vorschrift die der tats\u00e4chlichen Nutzungsdauer eines Geb\u00e4udes entsprechenden AfA vorgenommen werden. Nutzungsdauer im gesetzlichen Sinne ist der Zeitraum, in dem ein Geb\u00e4ude voraussichtlich seiner Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden kann (\u00a7&nbsp;11c Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 der Einkommensteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung). \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 EStG r\u00e4umt dem Steuerpflichtigen ein Wahlrecht ein (&#8222;k\u00f6nnen&#8220;), ob er sich mit dem typisierten festen AfA-Satz nach Satz&nbsp;1 der Vorschrift zufriedengibt oder eine k\u00fcrzere tats\u00e4chliche Nutzungsdauer geltend macht. Die k\u00fcrzere Nutzungsdauer ist durch ein Sachverst\u00e4ndigengutachten nachzuweisen. Die sachverst\u00e4ndige Ermittlung der Restnutzungsdauer gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;3 ImmoWertV 2021 ist eine gutachterlich anerkannte Sch\u00e4tzungsmethode (vgl. dazu n\u00e4her Senatsurteile vom 28.07.2021&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;25\/19, Rz&nbsp;17&nbsp;ff., und vom 23.01.2024&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;14\/23, BFHE 284, 16, Rz&nbsp;18&nbsp;ff., jeweils m.w.N.).<\/li><li>b) Danach ist die AfA im Streitfall nach Ma\u00dfgabe der verk\u00fcrzten tats\u00e4chlichen Nutzungsdauer nach \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 EStG zu bemessen. Der gerichtlich bestellte Sachverst\u00e4ndige hat nach den Vorgaben der ImmoWertV 2021 anhand der Substanz des Geb\u00e4udes, bestehender Baum\u00e4ngel sowie vorgenommener Umbauten und Modernisierungen die Lebensdauer des Geb\u00e4udes ermittelt und mit 30&nbsp;Jahren angesetzt. Die Kl\u00e4ger hatten die AfA nach \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 EStG auch bereits im Rahmen des Veranlagungsverfahrens geltend gemacht und dies in der m\u00fcndlichen Verhandlung best\u00e4tigt.<\/li><li>6. Die Sache ist spruchreif. Den Feststellungen der Vorinstanz lassen sich die Anschaffungskosten der Immobilie (840.468,84&nbsp;\u20ac), der Aufteilungsma\u00dfstab (41,10&nbsp;% f\u00fcr das Geb\u00e4ude, 58,90&nbsp;% auf den Grund und Boden) und die ma\u00dfgebliche Restnutzungsdauer (30&nbsp;Jahre) entnehmen. Der Senat kann daher in der Sache selbst entscheiden und gibt der Klage im tenorierten Umfang statt. Im \u00dcbrigen ist die Klage abzuweisen.<\/li><li>7. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;136 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO. Die Verteilung der Verfahrenskosten ergibt sich aus dem Umfang, in dem das Revisionsbegehren erfolgreich war.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2025:U.071025.IXR26.24.0 BFH IX. Senat EStG \u00a7 7 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst c, EStG \u00a7 7 Abs 4 S 2, EStG \u00a7 9 Abs 1 S 1, EStG \u00a7 9 Abs 1 S 2, ImmoWertV 2022 \u00a7 27 Abs 5 Nr 1, ImmoWertV 2022 \u00a7 27 Abs 5 Nr 2, ImmoWertV 2022 \u00a7 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-07-oktober-2025-ix-r-26-24-aufteilung-eines-gesamtkaufpreises-fuer-eine-denkmalgeschuetzte-immobilie-in-grund-und-boden-sowie-gebaeudeanteil-fuer-zwecke-der-absetzung-fuer-abnutzun\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 07. Oktober 2025, IX R 26\/24: Aufteilung eines Gesamtkaufpreises f\u00fcr eine denkmalgesch\u00fctzte Immobilie in Grund- und Boden- sowie Geb\u00e4udeanteil f\u00fcr Zwecke der Absetzung f\u00fcr Abnutzung<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-78186","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/78186","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=78186"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/78186\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=78186"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=78186"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=78186"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}