{"id":78188,"date":"2025-12-27T12:33:52","date_gmt":"2025-12-27T10:33:52","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=78188"},"modified":"2025-12-27T12:33:52","modified_gmt":"2025-12-27T10:33:52","slug":"bfh-beschluss-vom-30-oktober-2025-x-b-113-114-24-steuererklaerung-und-ausschlussfristen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-30-oktober-2025-x-b-113-114-24-steuererklaerung-und-ausschlussfristen\/","title":{"rendered":"BFH-Beschluss vom 30. Oktober 2025, X B 113, 114\/24: Steuererkl\u00e4rung und Ausschlussfristen"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2025:B.301025.XB113.24.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH X. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 65 Abs 1 S 1, FGO \u00a7 65 Abs 2 S 2, FGO \u00a7 79b Abs 1 S 1, FGO \u00a7 52a Abs 7 S 1, GG Art 103 Abs 1<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend S\u00e4chsisches Finanzgericht , 21. Oktober 2024, Az: 5 K 1006\/23<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Die Einreichung einer ordnungsgem\u00e4\u00dfen Steuererkl\u00e4rung beim Finanzgericht innerhalb der Ausschlussfristen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;65 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2, \u00a7&nbsp;79b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) reicht nicht nur zur Bezeichnung des Klagebegehrens nach \u00a7&nbsp;65 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO, sondern auch zur Bezeichnung der Beschwer im Sinne des \u00a7&nbsp;79b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO aus, wenn die angegebenen Besteuerungsgrundlagen von denen des angegriffenen Bescheids abweichen; Gleiches gilt bei Wiederholung einer bereits abgegebenen Steuererkl\u00e4rung oder der Einreichung einer ge\u00e4nderten Steuererkl\u00e4rung.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Verfahren X&nbsp;B&nbsp;113\/24 und X&nbsp;B&nbsp;114\/24 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.<\/p>\n\n\n\n<p>Auf die Beschwerde der Kl\u00e4ger wegen Nichtzulassung der Revision in dem Verfahren X&nbsp;B&nbsp;113\/24 wird das Urteil des S\u00e4chsischen Finanzgerichts vom 21.10.2024&nbsp;&#8211; 5&nbsp;K&nbsp;1007\/23 aufgehoben, soweit es die Einkommensteuer und die Umsatzsteuer 2020 betrifft.<\/p>\n\n\n\n<p>Auf die Beschwerde der Kl\u00e4ger wegen Nichtzulassung der Revision in dem Verfahren X&nbsp;B&nbsp;114\/24 wird das Urteil des S\u00e4chsischen Finanzgerichts vom 21.10.2024&nbsp;&#8211; 5&nbsp;K&nbsp;1006\/23 aufgehoben, soweit es die Einkommensteuer 2019 betrifft.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sachen werden insoweit an das S\u00e4chsische Finanzgericht zu anderweitigen Verhandlungen und Entscheidungen zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten der Beschwerdeverfahren \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4ger und Beschwerdef\u00fchrer (Kl\u00e4ger) legten unter anderem gegen die Einkommensteuerfestsetzungen 2019 und 2020, der Kl\u00e4ger auch gegen die Umsatzsteuerfestsetzung 2020 Einspr\u00fcche ein. Weitere erstinstanzliche Klagegegenst\u00e4nde stehen nicht mehr im Streit.<\/li><li>F\u00fcr das Jahr 2020 hatten sie keine Steuererkl\u00e4rungen abgegeben. F\u00fcr das Jahr 2019 ist dies unklar. Das Finanzgericht (FG) hat zwar im Tatbestand ebenfalls formuliert, die Erkl\u00e4rung sei nicht abgegeben worden. Es hat jedoch gleichzeitig ausdr\u00fccklich auf die Einspruchsentscheidung Bezug genommen, aus der sich ergibt, dass die Kl\u00e4ger eine &#8222;Festsetzung auf der Grundlage erkl\u00e4rter Besteuerungsgrundlagen&#8220; angefochten haben, und zwar mit den am 18.05.2022 in authentifizierter Form \u00fcbermittelten Daten. Zudem hatte der Beklagte und Beschwerdegegner (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) mit Schreiben vom 08.06.2022 die Kl\u00e4ger zu erg\u00e4nzenden Angaben zu der im Betreff genannten Einkommensteuererkl\u00e4rung 2019 aufgefordert.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger begr\u00fcndeten s\u00e4mtliche Einspr\u00fcche nicht. Das FA wies die Einspr\u00fcche zur\u00fcck. Die Kl\u00e4ger erhoben Klagen, die beim FG f\u00fcr das Streitjahr 2019 unter dem Aktenzeichen 5&nbsp;K&nbsp;1006\/23, f\u00fcr das Streitjahr 2020 unter dem Aktenzeichen 5&nbsp;K&nbsp;1007\/23 gef\u00fchrt wurden. Sie begr\u00fcndeten die Klagen jedoch zun\u00e4chst auch nicht.<\/li><li>Das FG forderte die Kl\u00e4ger in beiden Klageverfahren gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;65 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) mit Schreiben vom 26.06.2024 auf, binnen eines Monats den Gegenstand des Klagebegehrens zu bezeichnen. Daneben forderte das FG gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;79b Abs.&nbsp;1 FGO die Kl\u00e4ger auf, innerhalb dieser Frist die Tatsachen anzugeben, durch deren Ber\u00fccksichtigung oder Nichtber\u00fccksichtigung im Verwaltungsverfahren sie sich beschwert f\u00fchlten. Dabei wies es sowohl auf die ausschlie\u00dfende Wirkung der Fristsetzung nach \u00a7&nbsp;65 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 FGO als auch auf die Wirkung des \u00a7&nbsp;79b Abs.&nbsp;3 FGO hin. In dem Verfahren 5&nbsp;K&nbsp;1007\/23 waren in dem letztgenannten Hinweis Satzbestandteile so vertauscht, dass der Satz grammatikalisch unsinnig wurde.<\/li><li>Die zugrunde liegenden Verf\u00fcgungen waren nach den Transfervermerken \u00fcber die Pr\u00fcfung der qualifizierten elektronischen Signaturen, die sich in den dem Bundesfinanzhof (BFH) \u00fcbermittelten elektronischen FG-Akten befinden, von der Berichterstatterin des FG-Senats am 25.06.2024 qualifiziert elektronisch signiert und am Folgetag vom Urkundsbeamten der Gesch\u00e4ftsstelle mittels qualifizierter Signatur best\u00e4tigt worden. Sie wurden den Kl\u00e4gern am 02.07.2024 mittels elektronischen Empfangsbekenntnisses zugestellt.<\/li><li>Das FG verl\u00e4ngerte die Ausschlussfristen auf Antrag der Kl\u00e4ger bis zum 15.08.2024. Die entsprechenden Verf\u00fcgungen vom 22.07.2024 hatte die Senatsvorsitzende beim FG mittels Aktenvermerks gezeichnet. Jedoch ist den Akten nicht zu entnehmen, dass sie oder die Berichterstatterin die Verl\u00e4ngerung der Frist qualifiziert elektronisch signiert h\u00e4tte. Das abgesandte Schreiben ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nur des Urkundsbeamten der Gesch\u00e4ftsstelle versehen. Eine f\u00f6rmliche Zustellung erfolgte nach Aktenlage nicht.<\/li><li>Am 15.08.2024 reichten die Kl\u00e4ger Einkommensteuererkl\u00e4rungen f\u00fcr die Streitjahre 2019 und 2020 sowie eine Umsatzsteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr 2020 nebst weiteren Unterlagen ein. Weitere f\u00f6rmliche Fristen setzte das FG nicht. Zus\u00e4tzliche Erl\u00e4uterungen und Unterlagen \u00fcbermittelten die Kl\u00e4ger auf Aufforderung des FA und des FG kurz vor der m\u00fcndlichen Verhandlung.<\/li><li>Die zwischenzeitlich zur Einzelrichterin bestellte Berichterstatterin stellte die Verfahren hinsichtlich einiger Streitgegenst\u00e4nde nach R\u00fccknahme ein und erachtete die Klagen hinsichtlich der vorliegend noch im Streit befindlichen Klagegegenst\u00e4nde f\u00fcr unzul\u00e4ssig. Die Kl\u00e4ger h\u00e4tten innerhalb der Ausschlussfrist keine Tatsachen im Sinne von \u00a7&nbsp;79b Abs.&nbsp;1 FGO bezeichnet. Allein die Steuererkl\u00e4rungen seien nicht ausreichend. Die kurz vor den m\u00fcndlichen Verhandlungen eingereichten Klagebegr\u00fcndungen seien nicht mehr zu ber\u00fccksichtigen. Die Versp\u00e4tungen seien nicht entschuldigt, h\u00e4tten dem FA keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und daher die Erledigung der Rechtsstreite verz\u00f6gert.<\/li><li>Das FG-Urteil vom 21.10.2024&nbsp;&#8211; 5&nbsp;K&nbsp;1007\/23 wurde den Kl\u00e4gern am 22.10.2024 zugestellt, das FG-Urteil vom 21.10.2024&nbsp;&#8211; 5&nbsp;K&nbsp;1006\/23 jedoch erst am 06.11.2024.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger legten in beiden Verfahren am 22.11.2024 Nichtzulassungsbeschwerden ein. Die Nichtzulassungsbeschwerde betreffend das Verfahren 5&nbsp;K&nbsp;1007\/23 (Einkommensteuer und Umsatzsteuer 2020) wurde unter dem Aktenzeichen X&nbsp;B&nbsp;113\/24, die Nichtzulassungsbeschwerde betreffend das Verfahren 5&nbsp;K&nbsp;1006\/23 (Einkommensteuer 2019) unter dem Aktenzeichen X&nbsp;B&nbsp;114\/24 erfasst. Auf Antrag der Kl\u00e4ger wurden die Beschwerdebegr\u00fcndungsfristen nach \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;4 FGO in dem Verfahren X&nbsp;B&nbsp;113\/24 bis zum 23.01.2025, in dem Verfahren X&nbsp;B&nbsp;114\/24 bis zum 07.02.2025 verl\u00e4ngert. Der 22.12.2024 war ein Sonntag. Der 06.01.2025 war am Sitz des BFH ein Feiertag.<\/li><li>Am 22.01.2025 reichten die Kl\u00e4ger unter Angabe der Aktenzeichen X&nbsp;B&nbsp;113\/24 und 5&nbsp;K&nbsp;1007\/23 sowie des Streitgegenstandes &#8222;Einkommensteuer 2020 und Umsatzsteuer 2020&#8220; eine Beschwerdebegr\u00fcndung ein. Am 06.02.2025 reichten sie unter Angabe der Aktenzeichen X&nbsp;B&nbsp;113\/24 und 5&nbsp;K&nbsp;1006\/23 sowie des Streitgegenstandes &#8222;Einkommensteuer 2019&#8220; eine in weiten Teilen gleiche Beschwerdebegr\u00fcndung ein. Sp\u00e4ter erl\u00e4uterten sie, dass sie irrt\u00fcmlich im Schreiben vom 06.02.2025 das falsche BFH-Aktenzeichen angegeben h\u00e4tten. Gemeint gewesen sei X&nbsp;B&nbsp;114\/24.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger machen in beiden Nichtzulassungsbeschwerden Verfahrensm\u00e4ngel geltend. Sie r\u00fcgen zum einen die Verletzung rechtlichen Geh\u00f6rs durch Erlass eines Prozess- statt eines Sachurteils wegen unrichtiger Anwendung der Pr\u00e4klusionsvorschriften. Die Richterin habe die Anordnung nicht mit vollst\u00e4ndigem Namen und nicht elektronisch signiert. Zudem sei in dem Verfahren 5&nbsp;K&nbsp;1007\/23 die Belehrung \u00fcber die Folgen einer Fristvers\u00e4umung nach \u00a7&nbsp;79b Abs.&nbsp;3 FGO unverst\u00e4ndlich. Sie r\u00fcgen zum anderen Sachaufkl\u00e4rungsm\u00e4ngel, da die Angaben unstreitig oder die Fragen bis zur m\u00fcndlichen Verhandlung aufkl\u00e4rbar gewesen seien und das FG auf etwaige Bedenken bereits vor der m\u00fcndlichen Verhandlung h\u00e4tte hinweisen m\u00fcssen.<\/li><li>Das FA tritt den Beschwerden entgegen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;73 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO zu gemeinsamer Entscheidung verbundenen Beschwerden haben Erfolg. Das FG hat rechtliches Geh\u00f6r verletzt, indem es Prozessurteile erlassen hat statt Sachentscheidungen zu treffen. Der Senat macht von der M\u00f6glichkeit Gebrauch, die angefochtenen Urteile aufzuheben und die Rechtsstreite zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckzuverweisen (\u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;6 FGO).<\/li><li>1. Beide Nichtzulassungsbeschwerden sind zul\u00e4ssig erhoben und fristgerecht innerhalb der um einen Monat verl\u00e4ngerten Frist nach \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1, 4 FGO in einer den Darlegungsanforderungen des \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FGO gen\u00fcgenden Weise begr\u00fcndet worden.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 FGO ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollst\u00e4ndigen Urteils zu begr\u00fcnden. Die Frist ist unabh\u00e4ngig von der Beschwerdefrist mit zwei Monaten ab Zustellung zu berechnen (vgl. BFH-Beschl\u00fcsse vom 16.10.2003&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;95\/02, BFHE 203, 407, BStBl II 2004, 26, unter II.2., und vom 07.01.2015&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;70\/14, BFH\/NV 2015, 516, Rz&nbsp;9).<\/li><li>Die Begr\u00fcndungsfrist kann \u2011\u2011wie hier\u2011\u2011 auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verl\u00e4ngert werden (\u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;4 FGO). Ob bei einer Fristverl\u00e4ngerung nach \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;4 FGO eine Frist von insgesamt drei Monaten ab Zustellung zu berechnen ist oder ob, so wie es den die Frist verl\u00e4ngernden Schreiben des BFH zugrunde lag, die einmonatige Verl\u00e4ngerung an das Datum des Ablaufs der urspr\u00fcnglichen zweimonatigen Frist ankn\u00fcpft, l\u00e4sst der Senat ausdr\u00fccklich offen. Abgesehen davon, dass den Kl\u00e4gern nach Erhalt eines entsprechenden Schreibens Vertrauensschutz zukommen d\u00fcrfte, w\u00e4ren die jeweiligen Begr\u00fcndungsschrifts\u00e4tze aber auch fristgerecht, wenn die nach \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;4 FGO verl\u00e4ngerte Frist mit drei Monaten ab Zustellung zu berechnen w\u00e4re.<\/li><li>aa) Soweit es das Verfahren X&nbsp;B&nbsp;113\/24 betrifft (Zustellung des FG-Urteils am 22.10.2024), w\u00e4re eine mit insgesamt drei Monaten berechnete Frist am 22.01.2025, einem Mittwoch, abgelaufen. An diesem Tag ist die Beschwerdebegr\u00fcndung eingegangen.<\/li><li>bb) Soweit es das Verfahren X&nbsp;B&nbsp;114\/24 betrifft (Zustellung des FG-Urteils am 06.11.2024), w\u00e4re eine mit insgesamt drei Monaten berechnete Frist am 06.02.2025, einem Donnerstag, abgelaufen. Auch in diesem Verfahren haben die Kl\u00e4ger jedenfalls fristgerecht an diesem Tage die Beschwerdebegr\u00fcndung beim BFH eingereicht. Unsch\u00e4dlich ist, dass die Beschwerdebegr\u00fcndung das Aktenzeichen X&nbsp;B&nbsp;113\/24 auswies. Da sie daneben nicht nur das Aktenzeichen des FG-Urteils 5&nbsp;K&nbsp;1006\/23 enthielt, sondern im Betreff auch auf die Einkommensteuer 2019 abstellte, war klar erkennbar, dass es sich um einen Irrtum und um die Begr\u00fcndung der Nichtzulassungsbeschwerde mit dem Aktenzeichen X&nbsp;B&nbsp;114\/24 handelte. Das gilt erst recht, als die Begr\u00fcndung sich zum erheblichen Teil mit der bereits am 22.01.2025 in dem Verfahren X&nbsp;B&nbsp;113\/24 eingereichten Begr\u00fcndung deckt und f\u00fcr eine Wiederholung des bereits Vorgetragenen kein Anlass bestand.<\/li><li>b) Die Kl\u00e4ger machen in ihren Beschwerdebegr\u00fcndungen geltend, das FG habe zu Unrecht durch Prozessurteil \u00fcber ihre Klagen entschieden, und begr\u00fcnden dies knapp, aber deutlich. Damit machen sie gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO, \u00a7&nbsp;119 Nr.&nbsp;3 FGO den Verfahrensmangel der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh\u00f6r (Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes) geltend. Dieser Vortrag gen\u00fcgt den Darlegungsanforderungen des \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FGO. Ob etwaige Fehler bei der Beurteilung der Verz\u00f6gerung im Sinne des \u00a7&nbsp;79b Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 FGO Sachaufkl\u00e4rungsm\u00e4ngel w\u00e4ren, ist nicht entscheidend.<\/li><li>2. Das FG hat zu Unrecht durch Prozessurteile entschieden.<\/li><li>Ob das FG zum 15.08.2024 wirksame Fristen nach \u00a7&nbsp;65 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 FGO (Ausschlussfrist) und nach \u00a7&nbsp;79b Abs.&nbsp;1 FGO gesetzt hat, l\u00e4sst der Senat offen (unten a). Jedenfalls haben die Kl\u00e4ger innerhalb dieser Frist nicht nur den Gegenstand des Klagebegehrens im Sinne des \u00a7&nbsp;65 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO ordnungsgem\u00e4\u00df bezeichnet (unten b), sondern auch die erforderlichen Tatsachen im Sinne des \u00a7&nbsp;79b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO angegeben (unten c). Die Klagen sind auch nicht mangels Beschwer unzul\u00e4ssig (unten d).<\/li><li>a) Der Senat l\u00e4sst dahingestellt, ob die Fristen zum 15.08.2024, die bei fruchtlosem Verstreichen zur Unzul\u00e4ssigkeit der Klage h\u00e4tten f\u00fchren k\u00f6nnen, wirksam gesetzt wurden.<\/li><li>aa) Nach \u00a7&nbsp;65 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO muss die Klage unter anderem den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Fehlt es daran, kann der Vorsitzende oder der Berichterstatter dem Kl\u00e4ger nach \u00a7&nbsp;65 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 FGO f\u00fcr die erforderliche Erg\u00e4nzung eine Frist mit ausschlie\u00dfender Wirkung setzen. Verstreicht die formal wirksam gesetzte Ausschlussfrist, ohne dass der Gegenstand des Klagebegehrens angegeben ist, wird die Klage unheilbar unzul\u00e4ssig (vgl. BFH-Beschluss vom 15.11.2021&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;2\/21, BFH\/NV 2022, 239, Rz&nbsp;20).<\/li><li>bb) Ferner kann nach \u00a7&nbsp;79b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO der Vorsitzende oder der Berichterstatter dem Kl\u00e4ger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Ber\u00fccksichtigung oder Nichtber\u00fccksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert f\u00fchlt. Nach \u00a7&nbsp;79b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 FGO kann diese Fristsetzung mit der Fristsetzung nach \u00a7&nbsp;65 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 FGO verbunden werden. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;79b Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 FGO kann das Gericht Erkl\u00e4rungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach \u00a7&nbsp;79b Abs.&nbsp;1 FGO gesetzten Frist vorgebracht werden, unter den dort n\u00e4her bezeichneten Voraussetzungen zur\u00fcckweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden. Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung er\u00f6ffnet die Vers\u00e4umung der Frist nach \u00a7&nbsp;79b Abs.&nbsp;1 FGO dem FG ebenfalls die M\u00f6glichkeit, die Klage als unzul\u00e4ssig zu behandeln (Senatsbeschl\u00fcsse vom 08.03.1995&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;243,&nbsp;244\/94, BFHE 177, 201, BStBl II 1995, 417, und vom 30.07.1998&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;23\/98, BFH\/NV 1999, 205; BFH-Beschl\u00fcsse vom 21.06.2002&nbsp;&#8211; VII&nbsp;S&nbsp;14\/02&nbsp;(PKH), BFH\/NV 2002, 1465, und vom 28.06.2017&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;90\/16, BFH\/NV 2017, 1324, Rz&nbsp;10).<\/li><li>Die Frist nach \u00a7&nbsp;79b Abs.&nbsp;1 FGO ist von der Frist nach \u00a7&nbsp;79b Abs.&nbsp;2 FGO zu unterscheiden. Nach dieser Vorschrift kann der Vorsitzende oder der Berichterstatter einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorg\u00e4ngen Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen (Nr.&nbsp;1) oder Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen oder elektronische Dokumente zu \u00fcbermitteln (Nr.&nbsp;2), soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist. Die Vers\u00e4umung einer nach \u00a7&nbsp;79b Abs.&nbsp;2 FGO gesetzten Frist betrifft allein die Ebene der Begr\u00fcndetheit (vgl. Senatsbeschluss vom 30.07.1998&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;23\/98, BFH\/NV 1999, 205).<\/li><li>cc) Das FG hat entsprechende Verf\u00fcgungen mit Fristsetzungen gefertigt. Der Senat hegt aber Zweifel an der Wirksamkeit der Fristsetzungen, weil zwar die ersten Fristsetzungen, nicht aber die Fristverl\u00e4ngerungen durch den zust\u00e4ndigen Richter signiert und im \u00dcbrigen auch nicht zugestellt wurden.<\/li><li>(1) Voraussetzung f\u00fcr die Wirksamkeit einer Ausschlussfrist nach \u00a7&nbsp;65 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 FGO ist, dass die in der Gerichtsakte befindliche Urschrift der Verf\u00fcgung vom zust\u00e4ndigen Berufsrichter mit vollem Namen (ohne Paraphe) unterschrieben ist und eine Abschrift f\u00f6rmlich zugestellt wird (BFH-Beschl\u00fcsse vom 25.01.2016&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;97\/15, BFH\/NV 2016, 764, Rz&nbsp;6, und vom 13.03.2024&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;129\/22, BFH\/NV 2024, 536, Rz&nbsp;6). Im Fall der elektronischen Aktenf\u00fchrung ist das elektronische Dokument der richterlichen Verf\u00fcgung \u00fcber die Ausschlussfrist nach \u00a7&nbsp;52a Abs.&nbsp;7 Satz&nbsp;1 FGO mit einer elektronischen Signatur an Stelle der Unterschrift des zust\u00e4ndigen Richters zu versehen (BFH-Urteil vom 10.07.2025&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;25\/24, BFH\/NV 2025, 1310, Rz&nbsp;25, m.w.N.). Auch f\u00fcr die Fristen nach \u00a7&nbsp;79b FGO gilt sowohl das Unterschriftserfordernis (BFH-Beschluss vom 09.07.2018&nbsp;&#8211; VI&nbsp;B&nbsp;113\/17, BFH\/NV 2018, 1153, Rz&nbsp;6) als auch das Zustellerfordernis (BFH-Urteil vom 24.06.1999&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;1\/99, BFH\/NV 1999, 1616, unter II.3.). An die Stelle der manuellen Unterschrift tritt bei elektronischer Aktenf\u00fchrung ebenfalls die elektronische Signatur.<\/li><li>(2) Zwar hatte die Berichterstatterin beim FG die ersten Fristsetzungen vom 26.06.2024 qualifiziert elektronisch signiert. Diese wurden auch zugestellt. Ob der sprachlich defekte Hinweis auf die Folgen der Fristvers\u00e4umung f\u00fcr das Jahr 2020 zu einer Unwirksamkeit bereits der ersten Fristsetzung f\u00fchrt, erscheint dem Senat nicht zweifelsfrei.<\/li><li>\u00dcber die Verl\u00e4ngerung der Fristen existieren nach Aktenlage aber nur einfache Verf\u00fcgungen der Vorsitzenden, keine elektronischen Signaturen. Zustellungen wurden auch nicht bewirkt.<\/li><li>b) Das FG hat zu Recht seine Entscheidung nicht darauf gest\u00fctzt, dass die Fristen des \u00a7&nbsp;65 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO vers\u00e4umt worden w\u00e4ren, denn das Klagebegehren war in beiden Verfahren bis zum 15.08.2024 bezeichnet.<\/li><li>aa) Der Gegenstand des Klagebegehrens im Sinne von \u00a7&nbsp;65 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO kann bei Klagen, die Sch\u00e4tzungsbescheide betreffen, grunds\u00e4tzlich durch Hinweis auf nach Erlass der angefochtenen Bescheide eingereichte Steuererkl\u00e4rungen bezeichnet werden. Der Kl\u00e4ger muss dabei deutlich erkennen lassen, dass er die \u00c4nderung des auf einer Sch\u00e4tzung beruhenden Steuerbescheids entsprechend seinen Angaben in den eingereichten Steuererkl\u00e4rungen begehrt (vgl. nur BFH-Urteil vom 17.02.2000&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;119\/97, BFH\/NV 2000, 972, unter II.3.b, m.w.N.). Ist bereits eine Steuererkl\u00e4rung eingereicht, gen\u00fcgt der Hinweis auf diese Steuererkl\u00e4rung, wenn das FA nicht in allen Punkten erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df veranlagt hat. Denselben Zweck erf\u00fcllt eine ge\u00e4nderte Steuererkl\u00e4rung. In beiden F\u00e4llen bekundet der Kl\u00e4ger, dass er die Veranlagung so begehrt wie es den in dieser j\u00fcngsten Steuererkl\u00e4rung angegebenen Besteuerungsgrundlagen im Einzelnen entspricht. Das ist ein klar definiertes Klagebegehren.<\/li><li>bb) F\u00fcr das Streitjahr 2020 hatten die Kl\u00e4ger am 15.08.2024 erstmals eine Steuererkl\u00e4rung eingereicht, womit sie das Klagebegehren bezeichnet haben. F\u00fcr das Streitjahr 2019 ist zwar unklar, ob es sich um eine erstmalige Steuererkl\u00e4rung handelte. Die Einspruchsentscheidung sowie das Schreiben des FA vom 08.06.2022 sprechen dagegen. Im Ergebnis kommt es darauf nicht an, da die Kl\u00e4ger mit dieser Erkl\u00e4rung eine von der bisherigen abweichende Festsetzung begehrten.<\/li><li>c) Beide Klagen sind auch nicht wegen fruchtlosen Ablaufs der Frist nach \u00a7&nbsp;79b Abs.&nbsp;1 FGO unzul\u00e4ssig. Mit der Abgabe der erstmaligen oder f\u00fcr das Jahr 2019 m\u00f6glicherweise erneuerten oder ge\u00e4nderten Steuererkl\u00e4rung hatten die Kl\u00e4ger den Anforderungen auch des \u00a7&nbsp;79b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO gen\u00fcgt.<\/li><li>aa) &#8222;Tatsachen&#8220; zur Beschwer im Sinne des \u00a7&nbsp;79b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO sind nicht schon durch die pauschale Benennung von Streitkomplexen angegeben, sondern erst, wenn dem FG so viele sachverhaltsm\u00e4\u00dfige Erl\u00e4uterungen gegeben worden sind, dass es die Streitpunkte wenigstens in ihren Grundz\u00fcgen erkennen kann. Das FG muss in die Lage versetzt werden, gegebenenfalls in der zweiten Stufe der Klagekonkretisierung nach \u00a7&nbsp;79b Abs.&nbsp;2 FGO bei &#8222;bestimmten Vorg\u00e4ngen&#8220; n\u00e4here Sachverhaltserl\u00e4uterungen \u2011\u2011durch nunmehr speziellere Tatsachenangaben\u2011\u2011 zu verlangen. Die Streitkomplexe m\u00fcssen bis zur Erkennbarkeit &#8222;bestimmter Vorg\u00e4nge&#8220; erl\u00e4utert werden (Senatsbeschluss vom 08.03.1995&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;243,&nbsp;244\/94, BFHE 177, 201, BStBl II 1995, 417).<\/li><li>(1) Die Abgabe einer ordnungsgem\u00e4\u00dfen Steuererkl\u00e4rung reicht nicht nur zur Bezeichnung des Klagebegehrens nach \u00a7&nbsp;65 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO, sondern auch zur Bezeichnung der Beschwer im Sinne des \u00a7&nbsp;79b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO aus, wenn die angegebenen Besteuerungsgrundlagen von denen des angegriffenen Bescheids abweichen. Das gilt auch, wenn eine bereits abgegebene Steuererkl\u00e4rung wiederholt oder eine ge\u00e4nderte Steuererkl\u00e4rung eingereicht wird.<\/li><li>Eine Steuererkl\u00e4rung geht \u00fcber die lediglich pauschale Bezeichnung von Streitkomplexen hinaus. Dies ergibt sich bereits aus ihrer Rechtsnatur. Eine Steuererkl\u00e4rung ist eine formalisierte Auskunft des Steuerpflichtigen oder seines Vertreters, die dem FA die Festsetzung der Steuer oder die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen erm\u00f6glichen soll und in der Regel zum Erlass eines Steuerbescheids f\u00fchrt. Ein Steuerpflichtiger hat eine Steuererkl\u00e4rung ordnungsgem\u00e4\u00df abgegeben, wenn er dem FA die gesetzlich formalisierte Auskunft \u00fcber den Besteuerungstatbestand und seine Bemessungsgrundlage in einer Weise erteilt, dass dieses die Steuer festsetzen beziehungsweise die Besteuerungsgrundlagen feststellen kann (vgl. nur BFH-Beschluss vom 22.05.2006&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;49\/04, BFHE 213, 508, BStBl II 2006, 808, unter B.IV.2.b&nbsp;aa). Mit der Steuererkl\u00e4rung bringt der Kl\u00e4ger zum Ausdruck, dass er sich insoweit beschwert f\u00fchlt, als der angegriffene Bescheid von dem Inhalt der Steuererkl\u00e4rung abweicht. Das gilt unabh\u00e4ngig davon, wie viele einzelne Besteuerungsgrundlagen dies betrifft.<\/li><li>(2) Die weitere Erl\u00e4uterung und Vorlage von Nachweisen ist f\u00fcr die Angabe der Tatsachen, die die Beschwer im Sinne von \u00a7&nbsp;79b <em>Abs.&nbsp;1<\/em> FGO begr\u00fcnden, nicht erforderlich. Es handelt sich vielmehr um Tatsachen, Beweismittel, Urkunden, bewegliche Sachen oder elektronische Dokumente, die Gegenstand einer Frist nach \u00a7&nbsp;79b <em>Abs.&nbsp;2<\/em> FGO sein k\u00f6nnen.<\/li><li>(3) Soweit das FG den Senatsbeschluss vom 08.03.1995&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;243,&nbsp;244\/94 (BFHE 177, 201, BStBl II 1995, 417) augenscheinlich weitergehend interpretiert hat, beruht dies auf einem Missverst\u00e4ndnis.<\/li><li>bb) Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben hatten die Kl\u00e4ger in beiden Verfahren durch Einreichung von Steuererkl\u00e4rungen ihren Verpflichtungen aus \u00a7&nbsp;79b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO gen\u00fcgt. Dar\u00fcber hinausgehende Anforderungen h\u00e4tte das FG im weiteren Verlauf des Verfahrens m\u00f6glicherweise zum Gegenstand einer Frist nach \u00a7&nbsp;79b Abs.&nbsp;2 FGO machen k\u00f6nnen, dies aber nicht getan.<\/li><li>d) Die Klagen bez\u00fcglich der Einkommensteuerfestsetzungen 2019 und 2020 sind auch nicht deshalb wegen fehlender Beschwer unzul\u00e4ssig gewesen, weil die Probeberechnungen des FA h\u00f6here Einkommensteuern ergaben als mit den angefochtenen Bescheiden festgesetzt. In diesen Berechnungen fehlten eine Reihe von steuermindernden Positionen, die die Kl\u00e4ger geltend gemacht hatten, namentlich die wegen der Frage der Gewinnerzielungsabsicht streitigen Verluste des Kl\u00e4gers in H\u00f6he von 18.005&nbsp;\u20ac im Jahre 2019 und von 18.869&nbsp;\u20ac im Jahre 2020 im Hinblick auf die Betriebsverpachtung mit der X&nbsp;UG (haftungsbeschr\u00e4nkt). Der Ansatz dieser Verluste zuz\u00fcglich der weiteren streitigen Aufwendungen h\u00e4tte geringere Einkommensteuern in beiden Streitjahren zur Folge als bisher festgesetzt.<\/li><li>3. Von einer weiteren Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begr\u00fcndung hat der Senat gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;2 FGO abgesehen.<\/li><li>4. Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2025:B.301025.XB113.24.0 BFH X. Senat FGO \u00a7 65 Abs 1 S 1, FGO \u00a7 65 Abs 2 S 2, FGO \u00a7 79b Abs 1 S 1, FGO \u00a7 52a Abs 7 S 1, GG Art 103 Abs 1 vorgehend S\u00e4chsisches Finanzgericht , 21. 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