{"id":78190,"date":"2025-12-27T12:53:52","date_gmt":"2025-12-27T10:53:52","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=78190"},"modified":"2025-12-27T12:53:52","modified_gmt":"2025-12-27T10:53:52","slug":"bfh-beschluss-vom-21-august-2018-viii-b-19-18-tilgung-von-steuerschulden-durch-barzahlung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-21-august-2018-viii-b-19-18-tilgung-von-steuerschulden-durch-barzahlung\/","title":{"rendered":"BFH-Beschluss vom 21. August 2018, VIII B 19\/18: Tilgung von Steuerschulden durch Barzahlung"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2018:B.210818.VIIIB19.18.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VIII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>AO \u00a7 218, AO \u00a7 224, FGO \u00a7 41, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 1, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 2<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Hessisches Finanzgericht , 12. Dezember 2017, Az: 11 K 1497\/16<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Eine Zulassung der Revision wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung kommt nicht in Betracht, wenn die aufgeworfene materiell-rechtliche Rechtsfrage (hier: zu \u00a7 224 der Abgabenordnung) nicht kl\u00e4rungsf\u00e4hig ist, weil das Finanzgericht die Klage zu einzelnen Streitgegenst\u00e4nden als unzul\u00e4ssig abgewiesen hat und es im \u00dcbrigen f\u00fcr die Entscheidung des Rechtsstreits auf die Beantwortung der Rechtsfrage nicht ankommt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde des Kl\u00e4gers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 12.12.2017 &#8211; 11 K 1497\/16 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Gr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beschwerde ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>1. Die vom Kl\u00e4ger und Beschwerdef\u00fchrer (Kl\u00e4ger) als grunds\u00e4tzlich bedeutsam i.S. des \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aufgeworfene Rechtsfrage ist f\u00fcr die Entscheidung des Streitfalls nicht entscheidungserheblich und damit nicht kl\u00e4rungsf\u00e4hig. Die Voraussetzungen des Zulassungsgrunds sind nicht erf\u00fcllt.<\/li><li>a) Der Kl\u00e4ger hat in der vorliegenden Nichtzulassungsbeschwerde als Rechtsfrage von grunds\u00e4tzlicher Bedeutung formuliert:&#8220;Befreit eine durch die \u00dcbergabe von Euro-Banknoten an ein von der Finanzbeh\u00f6rde erm\u00e4chtigtes Kreditinstitut erbrachte Zahlung zur spezifizierten Tilgung einer f\u00e4lligen Steuerschuld des Steuerpflichtigen diesen Steuerpflichtigen von seiner Zahlungspflicht gegen\u00fcber der zust\u00e4ndigen Finanzbeh\u00f6rde bereits unmittelbar bei \u00dcbergabe der Banknoten am Tage ihres Eingangs bei dem Kreditinstitut oder gilt die Zahlung erst an dem Tag als entrichtet, an dem der dem Kreditinstitut \u00fcbergebene Betrag der Finanzbeh\u00f6rde auf deren Konto gutgeschrieben wird?&#8220;<\/li><li>b) Das Urteil des Finanzgerichts (FG) betraf aufgrund der gestellten Klageantr\u00e4ge mehrere eigenst\u00e4ndige Streitgegenst\u00e4nde. Der Kl\u00e4ger hat in der Beschwerdebegr\u00fcndung die zitierte Rechtsfrage aufgeworfen, ohne genauer darzulegen, f\u00fcr welchen der eigenst\u00e4ndigen Streitgegenst\u00e4nde diese Rechtsfrage aus seiner Sicht entscheidungserheblich sein soll. Der Senat geht daher davon aus, dass der Kl\u00e4ger die aufgeworfene Rechtsfrage f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber alle Streitgegenst\u00e4nde als grunds\u00e4tzlich bedeutsam ansieht und mit der Nichtzulassungsbeschwerde die Zulassung der Revision hinsichtlich s\u00e4mtlicher Streitgegenst\u00e4nde begehrt.<\/li><li>c) Das FG hat jedoch die Klage, soweit es-&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u00fcber den Klageantrag Nr.&nbsp;2 zu der gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;41 FGO begehrten Feststellung entschieden hat, der Kl\u00e4ger gerate nicht in Verzug gegen\u00fcber dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011), solange ihm vom FA keine Erm\u00e4chtigung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;224 Abs.&nbsp;4 der Abgabenordnung (AO) bekannt gemacht worden sei und-&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u00fcber den hilfsweise zum Klageantrag Nr.&nbsp;2 erhobenen Klageantrag entschieden hat, das FA zu verpflichten, gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger unter bestimmten Voraussetzungen keine S\u00e4umniszuschl\u00e4ge festzusetzen,als unzul\u00e4ssig abgewiesen.<\/li><li>Die vom Kl\u00e4ger als grunds\u00e4tzlich bedeutsam aufgeworfene Rechtsfrage ist hinsichtlich dieser eigenst\u00e4ndigen Streitgegenst\u00e4nde somit schon deshalb nicht entscheidungserheblich und nicht kl\u00e4rungsf\u00e4hig, weil sie den Beginn der S\u00e4umnis des Kl\u00e4gers und damit die Begr\u00fcndetheit der Klage f\u00fcr diese Streitgegenst\u00e4nde betrifft (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 17.06.2009&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;23\/09, juris).<\/li><li>d) Hinsichtlich des Klageantrags Nr.&nbsp;1 ist die aufgeworfene Rechtsfrage ebenfalls nicht entscheidungserheblich und damit nicht kl\u00e4rungsf\u00e4hig.<\/li><li>aa) Mit dem Klageantrag Nr.&nbsp;1 hat der Kl\u00e4ger im Wege der Leistungsklage begehrt, das FA zu verpflichten, ein Kreditinstitut i.S. des \u00a7&nbsp;224 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 AO zu erm\u00e4chtigen, Barzahlungen des Kl\u00e4gers an die Finanzbeh\u00f6rden zum Zwecke der Steuertilgung entgegenzunehmen und dem Kl\u00e4ger die erteilte Erm\u00e4chtigung bekannt zu geben. Das FG hat die Klage insoweit als unbegr\u00fcndet abgewiesen und sich tragend darauf gest\u00fctzt, eine solche Erm\u00e4chtigung sei vom FA vor Klageerhebung am 06.06.2016 der X-Bank erteilt worden, auch wenn die Erm\u00e4chtigung zur Entgegennahme von &#8222;Zahlscheinen&#8220; und nicht von &#8222;Zahlungsmitteln&#8220; ausgesprochen worden sei. Ob der Kl\u00e4ger \u00fcberhaupt einen individuellen Anspruch auf die Erteilung einer solchen Erm\u00e4chtigung durch das FA an eine \u00f6rtliche Bank haben k\u00f6nnte, hat das FG nicht n\u00e4her gepr\u00fcft. Zudem hat es einen Anspruch des Kl\u00e4gers auf Benachrichtigung \u00fcber die der X-Bank erteilte Erm\u00e4chtigung mangels Rechtsgrundlage verneint.<\/li><li>bb) Mit der aufgeworfenen Rechtsfrage will der Kl\u00e4ger gekl\u00e4rt wissen, zu welchem Zeitpunkt bei einer in Euro geleisteten Barzahlung an das erm\u00e4chtigte Kreditinstitut die Tilgungswirkung der Zahlung f\u00fcr die Steuerschuld eintritt. Die Beantwortung dieser Frage ist f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber die mit dem Klageantrag Nr.&nbsp;1 erhobene Leistungsklage aber nicht erheblich. Zudem hat das FG in den nicht tragenden Erw\u00e4gungen des Urteils auf \u00a7&nbsp;224 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 i.V.m. Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 AO hingewiesen, die den Entrichtungszeitpunkt f\u00fcr eine solche Barzahlung regeln. Insoweit ist auch nicht erkennbar, dass die aufgeworfene Rechtsfrage nicht schon aus dem Gesetz heraus zu beantworten und damit \u00fcberhaupt kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig sein k\u00f6nnte.<\/li><li>e) F\u00fcr die Entscheidung \u00fcber den Klageantrag Nr.&nbsp;4, mit dem der Kl\u00e4ger eine Erstattung gezahlter Bankgeb\u00fchren anl\u00e4sslich einer Bareinzahlung am 11.03.2016 auf eine Steuerschuld vom FA begehrt, ist die aufgeworfene Rechtsfrage ebenfalls nicht entscheidungserheblich. Es ist nicht ersichtlich und wird auch vom Kl\u00e4ger trotz der umfangreichen Beschwerdebegr\u00fcndung nicht schl\u00fcssig dargelegt, warum die Frage nach dem genauen Tilgungszeitpunkt im Fall der Barzahlung von Steuerschulden bei einem erm\u00e4chtigten Kreditinstitut erheblich f\u00fcr die Entscheidung sein soll, ob aufgrund dieser Zahlungsform das FA oder der Steuerpflichtige die anfallenden Bankgeb\u00fchren zu tragen hat.<\/li><li>2. Mit den Ausf\u00fchrungen in der Beschwerdebegr\u00fcndung, das FG habe auf Seite&nbsp;14 und 18 des Urteils widerspr\u00fcchlich argumentiert, legt der Kl\u00e4ger allenfalls einen materiell-rechtlichen Mangel des Urteils dar, der \u2011\u2011wenn er \u00fcberhaupt vorl\u00e4ge\u2011\u2011 keinen Zulassungsgrund bildet. Die R\u00fcge der falschen Rechtsanwendung und tats\u00e4chlichen W\u00fcrdigung des Streitfalls durch das FG ist im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren \u2011\u2011von im Streitfall nicht gegebenen Ausnahmef\u00e4llen abgesehen\u2011\u2011 grunds\u00e4tzlich unbeachtlich (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschl\u00fcsse vom 10.05.2012&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;71\/11, BFH\/NV 2012, 1461; vom 19.03.2018&nbsp;&#8211; VI&nbsp;B&nbsp;97\/17, BFH\/NV 2018, 733, Rz&nbsp;10). Gleiches gilt f\u00fcr den Vortrag in der Beschwerdebegr\u00fcndung, mit dem der Kl\u00e4ger darlegt, das FA und ein von ihm erm\u00e4chtigtes Kreditinstitut seien gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 des Bundesbankgesetzes (BBankG) zur Entgegennahme von Bargeld in Euro zur Tilgung einer Steuerschuld verpflichtet, sodass die Annahmeverweigerung auch den Annahmeverzug des Gl\u00e4ubigers zur Folge habe. Soweit dieser Vortrag darauf abzielt, das FG habe auf Seite&nbsp;14 des Urteils zu Unrecht \u00a7&nbsp;224 AO als eine gegen\u00fcber \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 BBankG speziellere Vorschrift eingeordnet, wendet sich der Kl\u00e4ger gegen die Richtigkeit dieser Aussage des FG, legt aber keinen Zulassungsgrund gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 FGO dar.<\/li><li>3. Die Feststellung in der Beschwerdebegr\u00fcndung vom 02.03.2018 auf Seite&nbsp;14, das FG habe abweichend von der Entscheidung des FG M\u00fcnster vom 01.10.2015&nbsp;&#8211; 7&nbsp;V&nbsp;2897\/15&nbsp;AO (Betriebs-Berater \u2011\u2011BB\u2011\u2011 2016, 2838) entschieden, gen\u00fcgt zur Darlegung des Zulassungsgrunds der Divergenz gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 FGO nicht.<\/li><li>a) Zur schl\u00fcssigen Darlegung einer solchen Abweichung muss der Beschwerdef\u00fchrer u.a. tragende und abstrakte Rechtss\u00e4tze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits herausarbeiten und einander gegen\u00fcberstellen, um so die behauptete Abweichung im Grunds\u00e4tzlichen, nicht nur im Einzelfall, zu verdeutlichen (vgl. aus der st\u00e4ndigen Rechtsprechung z.B. BFH-Beschluss vom 07.02.2018&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;105\/17, BFH\/NV 2018, 536, Rz&nbsp;7).<\/li><li>b) Daran fehlt es hier. Das FG M\u00fcnster hat sich im Beschluss vom 01.10.2015&nbsp;&#8211; 7&nbsp;V&nbsp;2897\/15&nbsp;AO (BB 2016, 2838) zu der hier streitigen Frage, ob eine vom FA erteilte Erm\u00e4chtigung auch dann den Anforderungen des \u00a7&nbsp;224 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 AO gen\u00fcgt, wenn ein Kreditinstitut zur Entgegennahme von &#8222;Zahlungsscheinen gegen Quittung&#8220; statt von &#8222;Zahlungsmitteln&#8220; erm\u00e4chtigt wird, nicht ge\u00e4u\u00dfert, sondern nur das Gesetz zitiert. Zudem betraf der Fall des FG M\u00fcnster die Frage, ob eine Vollstreckung i.S. des \u00a7&nbsp;258 AO unbillig ist, wenn der Steuerpflichtige die Tilgung der Steuerschuld durch Barzahlung anbietet und das erm\u00e4chtigte Kreditinstitut die Annahme des Bargelds lediglich wegen eines m\u00f6glichen Versto\u00dfes gegen das Geldw\u00e4schegesetz abgelehnt hat. Die Entscheidungen sind damit zu nicht vergleichbaren Sachverhalten und unterschiedlichen entscheidungserheblichen Rechtsfragen ergangen.<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2018:B.210818.VIIIB19.18.0 BFH VIII. Senat AO \u00a7 218, AO \u00a7 224, FGO \u00a7 41, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 1, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 2 vorgehend Hessisches Finanzgericht , 12. Dezember 2017, Az: 11 K 1497\/16 Leits\u00e4tze NV: Eine Zulassung der Revision wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung kommt nicht in Betracht, wenn die aufgeworfene materiell-rechtliche &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-21-august-2018-viii-b-19-18-tilgung-von-steuerschulden-durch-barzahlung\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Beschluss vom 21. 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