{"id":78192,"date":"2025-12-27T12:54:37","date_gmt":"2025-12-27T10:54:37","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=78192"},"modified":"2025-12-27T12:54:37","modified_gmt":"2025-12-27T10:54:37","slug":"bfh-beschluss-vom-10-november-2025-v-b-26-24-zur-verfahrensruege-im-hinblick-auf-die-pflicht-des-finanzgerichts-zur-ermittlung-auslaendischen-rechts","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-10-november-2025-v-b-26-24-zur-verfahrensruege-im-hinblick-auf-die-pflicht-des-finanzgerichts-zur-ermittlung-auslaendischen-rechts\/","title":{"rendered":"BFH-Beschluss vom 10. November 2025, V B 26\/24: Zur Verfahrensr\u00fcge im Hinblick auf die Pflicht des Finanzgerichts zur Ermittlung ausl\u00e4ndischen Rechts"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2025:B.101125.VB26.24.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH V. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 76 Abs 1 S 1, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 3, FGO \u00a7 116 Abs 3 S 3, ZPO \u00a7 293<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend S\u00e4chsisches Finanzgericht , 10. November 2025, Az: 2 K 147\/20<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Wird eine Verfahrensr\u00fcge erhoben, die sich auf die Pflicht des Finanzgerichts (FG) zur Ermittlung des ausl\u00e4ndischen Rechts bezieht, ist zu pr\u00fcfen, ob das FG die Ermittlungen frei von Verfahrensm\u00e4ngeln durchgef\u00fchrt hat, insbesondere das ihm einger\u00e4umte Ermessen pflichtgem\u00e4\u00df ausge\u00fcbt und die ihm er\u00f6ffneten Erkenntnisquellen genutzt hat. Die Voraussetzungen einer solchen Verfahrensr\u00fcge sind gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 der Finanzgerichtsordnung darzulegen (Anschluss an Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 11.03.2025&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;5\/24, BFH\/NV 2025, 530, Rz&nbsp;18).<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Das Rubrum des Urteils des S\u00e4chsischen Finanzgerichts vom 08.05.2024&nbsp;&#8211; 2&nbsp;K&nbsp;147\/20 wird insoweit berichtigt, als Verfahrensgegenstand nur Umsatzsteuer 2017 ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde des Kl\u00e4gers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des S\u00e4chsischen Finanzgerichts vom 08.05.2024&nbsp;&#8211; 2&nbsp;K&nbsp;147\/20 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Gr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Das Rubrum des Urteils des Finanzgerichts (FG) ist nach \u00a7&nbsp;107 Abs.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) insoweit zu berichtigen, als das Urteil \u2011\u2011wie sich aus dem Schriftsatz des Kl\u00e4gers und Beschwerdef\u00fchrers (Kl\u00e4ger) vom 17.07.2023, dem Schriftsatz des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) vom 14.08.2023, der Ladungsverf\u00fcgung der Senatsvorsitzenden des FG vom 12.03.2024 sowie des von dem Kl\u00e4ger in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem FG gestellten Antrag ergibt\u2011\u2011 nur die Umsatzsteuer 2017, nicht aber die in dem Rubrum des Urteils des FG ebenfalls erw\u00e4hnte Umsatzsteuer 2012 und die Zinsen zur Umsatzsteuer 2012 betrifft, da eine Entscheidung des FG ersichtlich nur im Hinblick auf die Umsatzsteuer 2017 ergehen sollte. Der Senat ist hierf\u00fcr im Rahmen des anh\u00e4ngigen Beschwerdeverfahrens zust\u00e4ndig (Beschluss des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 08.01.2010&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;99\/09, BFH\/NV 2010, 911).<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beschwerde des Kl\u00e4gers, mit der er Verfahrensfehler (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO) und einen qualifizierten Rechtsfehler im Sinne des \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 FGO geltend macht, ist unbegr\u00fcndet. Soweit ein Zulassungsgrund \u00fcberhaupt in einer \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FGO entsprechenden Form dargelegt wurde, liegt ein solcher jedenfalls nicht vor.<\/li><li>1. Die R\u00fcge des Kl\u00e4gers, ein Verfahrensmangel im Sinne des \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO liege &#8222;wegen mangelnder Wahrnehmung der der Entscheidung zugrunde liegenden Tatsachen&#8220; vor, \u2011\u2011womit er im Ergebnis geltend macht, das FG habe entgegen \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO seine \u00dcberzeugung nicht aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnen\u2011\u2011 f\u00fchrt nicht zur Zulassung der Revision.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;1 FGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen \u00dcberzeugung. Zum Gesamtergebnis des Verfahrens geh\u00f6rt auch die Auswertung des Inhalts der dem Gericht vorliegenden Akten. Ein Versto\u00df gegen den klaren Inhalt der Akten liegt unter anderem dann vor, wenn das FG eine nach Aktenlage feststehende Tatsache, die richtigerweise in die Beweisw\u00fcrdigung h\u00e4tte einflie\u00dfen m\u00fcssen, unber\u00fccksichtigt l\u00e4sst oder seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, der dem protokollierten Vorbringen der Beteiligten nicht entspricht (st\u00e4ndige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 09.03.2017&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;122\/16, BFH\/NV 2017, 728, Rz&nbsp;10).<\/li><li>b) Der Kl\u00e4ger r\u00fcgt insoweit, das FG st\u00fctze sein Urteil darauf, dass aufgrund der Regelung in dem zwischen dem Kl\u00e4ger und der S&nbsp;GmbH geschlossenen Vertrag ein Verbot au\u00dfergerichtlicher Aufrechnungen bestanden h\u00e4tte, was nicht durch andere Aufrechnungserkl\u00e4rungen oder konkludentes Verhalten aufgehoben worden sei. Hierzu sei \u2011\u2011so das FG\u2011\u2011 weder vom Kl\u00e4ger vorgetragen noch anderweitig den Unterlagen zu entnehmen, dass die Parteien auf das Aufrechnungsverbot verzichtet h\u00e4tten. Dies entspreche indes nicht dem Prozessstoff. Das FG habe bestimmte, im Verfahren vorgelegte Dokumente, aus denen sich eine zumindest konkludente Abbedingung des vertraglichen Aufrechnungsverbots ergebe, nicht gew\u00fcrdigt. Aus diesen sei zu schlie\u00dfen, dass der Kl\u00e4ger und die S&nbsp;GmbH wiederholt und wechselseitig Betr\u00e4ge aufgerechnet h\u00e4tten, so dass entsprechende Aufrechnungserkl\u00e4rungen \u2011\u2011auch durch die S&nbsp;GmbH\u2011\u2011 abgegeben worden seien. So habe er im Verfahren drei Rechnungen aus dem Jahr 2009 eingereicht, die tats\u00e4chlich an die S&nbsp;GmbH gestellt und mit dieser einvernehmlich aufgerechnet worden seien. Diese Rechnungen habe auch das FA im finanzgerichtlichen Verfahren vorgelegt und er habe noch in der m\u00fcndlichen Verhandlung auf die in Bezug auf diese Rechnungen erfolgten Aufrechnungen hingewiesen. Auch seien im Verfahren weitere Schreiben der S&nbsp;GmbH vorgelegt worden, aus denen sich eine zumindest konkludente Abbedingung des Aufrechnungsverbots ergebe. Weiterhin habe die S&nbsp;GmbH f\u00fcnf Rechnungen des Jahres 2010 bezahlt, die dem FG nach Aktenlage vorgelegen h\u00e4tten und in denen Rechnungsposten einvernehmlich verrechnet worden seien.<\/li><li>c) Dies greift nicht durch. Zwar hat sich das FG in seinem Urteil insoweit allein damit befasst, ob der Kl\u00e4ger und die S&nbsp;GmbH das eingeschr\u00e4nkte Aufrechnungsverbot wirksam vereinbart und ob sie \u2011\u2011zumindest konkludent\u2011\u2011 auf das vertraglich vorgesehene doppelte Schriftformerfordernis oder das eingeschr\u00e4nkte Aufrechnungsverbot verzichtet haben. Indes hat das FG die vom Kl\u00e4ger benannten Unterlagen insoweit ber\u00fccksichtigt, als es diese bei seiner Pr\u00fcfung, ob dem Kl\u00e4ger Forderungen gegen die S&nbsp;GmbH zumindest in H\u00f6he von 159.792,09&nbsp;\u20ac zustanden und ob Forderungen der S&nbsp;GmbH gegen den Kl\u00e4ger bestanden, gew\u00fcrdigt hat. Es hat ihnen allerdings \u2011\u2011anders als der Kl\u00e4ger begehrt\u2011\u2011 f\u00fcr die Frage, ob diese Unterlagen zu einer \u00c4nderung der vertraglichen Bedingungen f\u00fchrten, im Rahmen seiner Gesamtw\u00fcrdigung der Umst\u00e4nde unter Ber\u00fccksichtigung des Vorbringens des Kl\u00e4gers keine vertrags\u00e4ndernde Wirkung zugemessen und diese W\u00fcrdigung \u2011\u2011wenn auch stark verk\u00fcrzt\u2011\u2011 seiner Begr\u00fcndung zur Ablehnung einer auch konkludent m\u00f6glichen Abbedingung des vertraglich vereinbarten Aufrechnungsverbots zugrunde gelegt. So h\u00e4tten die Rechnungen des Jahres 2009 keine \u00c4nderungen der zwischen dem Kl\u00e4ger und der S&nbsp;GmbH geschlossenen Vereinbarung bewirkt und lie\u00dfe sich den benannten Schreiben der S&nbsp;GmbH entnehmen, dass eine Aufrechnung ins Leere gehe, da die S&nbsp;GmbH ihrerseits Forderungen gegen den Kl\u00e4ger geltend gemacht habe.<\/li><li>Damit setzt der Kl\u00e4ger mit seinem Vorbringen im Ergebnis lediglich seine W\u00fcrdigung an die Stelle der materiell-rechtlichen W\u00fcrdigung des FG, womit die Zulassung der Revision aber grunds\u00e4tzlich nicht erreicht werden kann (vgl. BFH-Beschluss vom 16.04.2019&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;16\/19, BFH\/NV 2019, 925, Rz&nbsp;19).<\/li><li>2. Soweit der Kl\u00e4ger geltend macht, das FG habe gegen seine Sachaufkl\u00e4rungspflicht (\u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO) im Hinblick auf die Ermittlung des Inhalts des anzuwendenden Rechts der Republik \u00d6sterreich (\u00d6sterreich) versto\u00dfen, f\u00fchrt dies ebenso nicht zur Zulassung der Revision.<\/li><li>a) Unterliegt ein Vertrag gem\u00e4\u00df den Vorschriften des Internationalen Privatrechts ausl\u00e4ndischem Recht, ist die Auslegung des Vertrags nach jenem ausl\u00e4ndischen Recht vorzunehmen. Denn das auf einen Vertrag anzuwendende Recht (Vertragsstatut) ist ma\u00dfgebend f\u00fcr die Vertragsauslegung (Art.&nbsp;32 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 i.V.m. Art.&nbsp;27 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 des Einf\u00fchrungsgesetzes zum B\u00fcrgerlichen Gesetzbuche in der zu dem Zeitpunkt des Abschlusses des streitgegenst\u00e4ndlichen Vertrags im Juni 2009 geltenden Fassung). Die bei der Vertragsauslegung anzuwendenden Auslegungsmethoden sind danach dem ausl\u00e4ndischen Recht zu entnehmen. Die \u00a7\u00a7&nbsp;133, 157 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs finden keine Anwendung. Den von den Vertragsparteien im Vertragstext verwendeten Rechtsbegriffen ist die Bedeutung beizumessen, die ihnen nach der ausl\u00e4ndischen Rechtsordnung zukommt. Das deutsche Gericht hat das ausl\u00e4ndische Recht so anzuwenden, wie es die Gerichte des ausl\u00e4ndischen Staates auslegen und anwenden (BFH-Beschluss vom 20.09.2022&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;82\/21, BFH\/NV 2022, 1295, Rz&nbsp;22).<\/li><li>b) Nach st\u00e4ndiger h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung ist es Aufgabe des FG als Tatsacheninstanz, das ma\u00dfgebende ausl\u00e4ndische Recht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;155 Satz&nbsp;1 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;293 der Zivilprozessordnung (ZPO) von Amts wegen zu ermitteln. Wie es dies tut, steht in seinem pflichtgem\u00e4\u00dfen Ermessen. Die Anforderungen an Umfang und Intensit\u00e4t der Ermittlungspflicht des Tatrichters lassen sich nur in sehr eingeschr\u00e4nktem Ma\u00dfe generell-abstrakt bestimmen. Jedenfalls sind an die Ermittlungspflicht umso h\u00f6here Anforderungen zu stellen, je komplexer oder je fremder das anzuwendende Recht im Vergleich zum eigenen ist. Gleiches gilt, wenn die Beteiligten zur ausl\u00e4ndischen Rechtspraxis detailliert und kontrovers vortragen. Der Umstand, dass das ausl\u00e4ndische Recht gegebenenfalls sehr komplex ist, kann das FG von dieser Ermittlungspflicht nicht entbinden (z.B. BFH-Urteil vom 24.05.2023&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;28\/21, BFHE 280, 494, BStBl II 2025, 230, Rz&nbsp;47).<\/li><li>Wird eine Verfahrensr\u00fcge erhoben, die sich auf die Pflicht des FG zur Ermittlung des ausl\u00e4ndischen Rechts bezieht, ist zu pr\u00fcfen, ob das FG die Ermittlungen frei von Verfahrensm\u00e4ngeln durchgef\u00fchrt hat, insbesondere das ihm einger\u00e4umte Ermessen pflichtgem\u00e4\u00df ausge\u00fcbt und die ihm er\u00f6ffneten Erkenntnisquellen genutzt hat. Die Voraussetzungen einer solchen Verfahrensr\u00fcge sind gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FGO darzulegen (BFH-Beschluss vom 11.03.2025&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;5\/24, BFH\/NV 2025, 530, Rz&nbsp;18).<\/li><li>c) Weiter steht auch die Zuziehung eines Sachverst\u00e4ndigen im pflichtgem\u00e4\u00dfen Ermessen des FG, w\u00e4hrend das Gericht die von den Verfahrensbeteiligten angebotenen Beweise grunds\u00e4tzlich erheben muss. Hat es die n\u00f6tige Sachkunde selbst, braucht es einen Sachverst\u00e4ndigen nicht hinzuzuziehen. Das dem Tatsachengericht bei der Bestimmung von Art und Zahl einzuholender Sachverst\u00e4ndigengutachten nach \u00a7&nbsp;82 FGO i.V.m. \u00a7\u00a7&nbsp;404, 412 ZPO zustehende Ermessen wird nur dann verfahrensfehlerhaft ausge\u00fcbt, wenn das Gericht von der Einholung gutachtlicher Stellungnahmen absieht, obwohl sich ihm die Notwendigkeit dieser zus\u00e4tzlichen Beweiserhebung h\u00e4tte aufdr\u00e4ngen m\u00fcssen. Verf\u00fcgt das Gericht ausnahmsweise \u00fcber die n\u00f6tige Sachkunde, muss es diese in den Entscheidungsgr\u00fcnden darlegen. Aus den Urteilsgr\u00fcnden muss hervorgehen, auf welchen Kenntnissen und Erfahrungen die Sachkunde des Gerichts beruht und dass nicht sachkundigen Richterinnen und Richtern die erforderliche Sachkunde vermittelt worden ist (BFH-Beschluss vom 14.05.2024&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;35\/23, BFH\/NV 2025, 385, Rz&nbsp;3).<\/li><li>d) Danach liegt \u2011\u2011soweit \u00fcberhaupt hinreichend dargelegt\u2011\u2011 im Streitfall kein Verfahrensmangel vor.<\/li><li>aa) Nach den Verh\u00e4ltnissen des Streitfalls liegt kein Ermessensfehler des FG vor. Das FG f\u00fchrt aus, eine Beweisaufnahme sei nicht erforderlich, da das Gericht selbst das \u00f6sterreichische Recht erfassen und anwenden k\u00f6nne. Im Folgenden bezieht sich das FG auf Regelungen des \u00f6sterreichischen Allgemeinen B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs (ABGB), insbesondere zur Aufrechnung sowie zu Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen, zitiert Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs von \u00d6sterreich zu diesen Vorschriften und schlie\u00dft hieraus, dass die Voraussetzungen einer Aufrechnungslage nach \u00f6sterreichischem Recht nicht vorl\u00e4gen. Diese Entscheidung hat das FG noch ermessensfehlerfrei getroffen.<\/li><li>(1) Im finanzgerichtlichen Verfahren hatte der Kl\u00e4ger hierzu in seinem Schriftsatz vom 29.05.2020 vorgebracht, das Aufrechnungsverbot sei nach \u00f6sterreichischem Recht als bei Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen unzul\u00e4ssige und widerspr\u00fcchliche Klausel unwirksam. Zudem hat er in seinem Schriftsatz vom 31.08.2020 auf die Auslegung von Vertr\u00e4gen nach \u00a7&nbsp;914 ABGB hingewiesen und eingehend ausgef\u00fchrt, die Vertragsparteien h\u00e4tten den Vertrag im Hinblick auf das Aufrechnungsverbot anders gelebt als vertraglich vorgesehen. Weiter h\u00e4tten die vorgenommenen Aufrechnungen Forderungen der Jahre 2009 und 2010 betroffen, die 2012 noch nicht verj\u00e4hrt gewesen seien. Dass die Aufrechnungserkl\u00e4rung erst im Jahr 2017 erfolgt sei, habe nach \u00f6sterreichischem Recht nicht entgegengestanden. Nur die Forderung des Kl\u00e4gers m\u00fcsse als Gegenforderung &#8222;richtig&#8220; sein, f\u00fcr die Hauptforderung der S&nbsp;GmbH gen\u00fcge deren Erf\u00fcllbarkeit. Ferner trug er in seinem Schriftsatz vom 19.12.2023 vor, dass die vorbehaltlosen Zahlungen der S&nbsp;GmbH nach \u00f6sterreichischem Recht ein Anerkenntnis des Schuldners darstellten (\u00a7\u00a7&nbsp;1375, 1497 ABGB).<\/li><li>Das FA hat sich in seinen Schrifts\u00e4tzen vom 14.08.2023 und vom 30.11.2023 zur \u00f6sterreichischen Regelung zur Ungew\u00f6hnlichkeit von Klauseln in Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen und zu den Voraussetzungen einer Aufrechnung nach \u00f6sterreichischem Recht (Forderung, Gegenforderung, Wirksamkeit des Aufrechnungsverbots [mangels abweichender Vereinbarung, Verj\u00e4hrung der Forderungen des Kl\u00e4gers]) ge\u00e4u\u00dfert.<\/li><li>Wegen der Unsicherheit in Bezug auf die Rechtslage nach \u00f6sterreichischem Recht hat das FA \u2011\u2011nicht aber, wie der Kl\u00e4ger meint, das FG\u2011\u2011 in seinem Schriftsatz vom 25.04.2024 auf die Notwendigkeit eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens hingewiesen. Der Kl\u00e4ger hat sich dem mit seinem Schriftsatz vom 30.04.2024 lediglich nicht verschlossen, da &#8222;unstreitig sein d\u00fcrfte, dass keiner der am Verfahren Beteiligten \u00fcber umfassende Kenntnisse des Zivilrechts der Republik \u00d6sterreich verf\u00fcg[e]&#8220;.<\/li><li>(2) Noch ermessensfehlerfrei hat das FG von der Einholung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens zu den Voraussetzungen einer Aufrechnung nach \u00f6sterreichischem Recht abgesehen und seine Entscheidung auf allgemeinzug\u00e4ngliche Quellen hierzu (Gesetze, \u00f6sterreichische Rechtsprechung) gest\u00fctzt. Welche Voraussetzungen einer Aufrechnung nach \u00f6sterreichischem Recht erf\u00fcllt sein m\u00fcssen, war zwischen den Beteiligten nicht als solche streitig, sondern nur, ob diese Voraussetzungen im Streitfall erf\u00fcllt waren. Das FG ist insoweit auch von diesen Voraussetzungen ausgegangen und hat diese nachfolgend in seinem Urteil unter Ber\u00fccksichtigung der \u00f6sterreichischen Rechtsprechung gepr\u00fcft, insbesondere im Hinblick auf die Wirksamkeit der Klausel unter Ber\u00fccksichtigung des Rechts der Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen und im Hinblick auf eine zumindest konkludente Abbedingung dieser Klausel.<\/li><li>bb) Im \u00dcbrigen hat der Kl\u00e4ger nicht dargelegt, dass die Nichteinholung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens in der m\u00fcndlichen Verhandlung ger\u00fcgt wurde oder weshalb diese R\u00fcge nicht m\u00f6glich war (vgl. auch BFH-Beschluss vom 01.06.2006&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;200\/04, BFHE 214, 168, BStBl II 2006, 709, unter II.3.a).<\/li><li>Das FG hatte bis zur m\u00fcndlichen Verhandlung kein Sachverst\u00e4ndigengutachten eingeholt, wie f\u00fcr die Prozessbevollm\u00e4chtigten des Kl\u00e4gers ohne weiteres erkennbar war. Im finanzgerichtlichen Verfahren und in der m\u00fcndlichen Verhandlung wurden die Voraussetzungen einer Aufrechnung (nach \u00f6sterreichischem Recht) ausdr\u00fccklich angesprochen. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass das FG die Einholung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens in Aussicht gestellt h\u00e4tte, ergeben sich aus dem Vortrag des Kl\u00e4gers nicht. Vielmehr ordnet er den Hinweis auf ein erforderliches Sachverst\u00e4ndigengutachten unzutreffend dem FG und nicht \u2011\u2011wie tats\u00e4chlich erfolgt\u2011\u2011 dem FA zu. Ein ausdr\u00fccklicher Hinweis darauf, dass das FG die Einholung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens nicht beabsichtigte, war unter diesen Umst\u00e4nden nicht erforderlich. Wenn der Kl\u00e4ger gleichwohl der Auffassung war, dass es der Einholung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens bedurfte, h\u00e4tte er die Unterlassung r\u00fcgen m\u00fcssen. Dies hat er ausweislich des Protokolls \u00fcber die m\u00fcndliche Verhandlung nicht getan.<\/li><li>cc) Es liegt auch kein Verfahrensfehler insoweit vor, als der Kl\u00e4ger r\u00fcgt, das FA habe in der m\u00fcndlichen Verhandlung noch einmal ausdr\u00fccklich die Beweisaufnahme zum \u00f6sterreichischen Recht beantragt und das FG sei dem nicht nachgekommen.<\/li><li>Da die Sachaufkl\u00e4rungspflicht dazu dient, die Spruchreife der Klage herbeizuf\u00fchren, hat das FG nur das aufzukl\u00e4ren, was aus seiner materiell-rechtlichen Sicht entscheidungserheblich ist, und ist im Sinne von \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FGO unter anderem darzulegen, inwieweit die als unterlassen ger\u00fcgte Beweisaufnahme \u2011\u2011auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des FG\u2011\u2011 zu einer anderen Entscheidung h\u00e4tte f\u00fchren k\u00f6nnen (z.B. BFH-Beschluss vom 09.08.2024&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;94\/23, zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt, BStBl II 2025, 145, Rz&nbsp;41).<\/li><li>Daran fehlt es hier, da ausweislich des Protokolls der m\u00fcndlichen Verhandlung das FA nur beantragt hat, Beweis dar\u00fcber zu erheben, dass es nach \u00f6sterreichischem Recht nicht m\u00f6glich sei, dass bereits mit der Korrektur der Rechnung oder mit dem Zugang der korrigierten Rechnung ein Anspruch der S&nbsp;GmbH auf die Differenz der Umsatzsteuer entsteht. Auf einen solchen Beweis kam es nach der materiell-rechtlichen Auffassung des FG aber schon deshalb nicht an, weil es zum einen von einem wirksamen und nicht abbedungenen Aufrechnungsverbot ausging und zum anderen keine f\u00e4lligen Forderungen des Kl\u00e4gers gegen die S&nbsp;GmbH zumindest in H\u00f6he des von ihm berichtigten Umsatzsteuerbetrags feststellen konnte.<\/li><li>dd) Soweit der Kl\u00e4ger weiter vorbringt, das FG habe das \u00f6sterreichische Recht mehrfach falsch angewendet, f\u00fchrt dies ebenso nicht zur Zulassung der Revision.<\/li><li>(1) Der Kl\u00e4ger f\u00fchrt insoweit aus, der zwischen ihm und der S&nbsp;GmbH geschlossene Vertrag enthalte widerspr\u00fcchliche und den Kl\u00e4ger gr\u00f6blich benachteiligende Klauseln, die nach \u00f6sterreichischem Recht zur Nichtigkeit der Klausel und damit zur Unwirksamkeit des Aufrechnungsverbots f\u00fchrten. Das FG habe die insoweit ma\u00dfgeblichen \u00a7\u00a7&nbsp;915, 869 Satz&nbsp;2 ABGB \u00fcbersehen, wonach \u2011\u2011\u00e4hnlich dem deutschen Recht\u2011\u2011 Unsicherheiten zu Lasten des Verwenders von Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen gingen. Zudem habe das FG auch die Auswirkungen der von der S&nbsp;GmbH auf seine Rechnungen beanstandungslos geleisteten Zahlungen nach \u00f6sterreichischem Recht nicht ausreichend ermittelt und bewertet. Insoweit liege ein Anerkenntnis der S&nbsp;GmbH vor und h\u00e4tten die Vertragsparteien im Verlauf des bestehenden Vertragsverh\u00e4ltnisses die Vereinbarungen zumindest konkludent ge\u00e4ndert. Bei entsprechend ge\u00e4nderten Vereinbarungen h\u00e4tte das FG zu dem Schluss kommen m\u00fcssen, dass die zur Aufrechnung gestellten Forderungen des Kl\u00e4gers nachvollziehbar seien, und der Klage stattgeben m\u00fcssen.<\/li><li>(2) Damit wendet sich der Kl\u00e4ger aber im Kern gegen die finanzgerichtliche Tatsachen- und Beweisw\u00fcrdigung, die revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen und deshalb der Nachpr\u00fcfung durch den BFH im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde grunds\u00e4tzlich entzogen sind (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 11.03.2025&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;5\/24, BFH\/NV 2025, 530, Rz&nbsp;20). Das FG hat in seinem Urteil ausgef\u00fchrt, ob das Aufrechnungsverbot eine widerspr\u00fcchliche Klausel ist und welche Auswirkungen die Zahlungen der S&nbsp;GmbH auf die Rechnungen des Kl\u00e4gers haben, was es abweichend von der Auffassung des Kl\u00e4gers entschieden hat.<\/li><li>3. Eine Zulassung der Revision wegen einer Verletzung des Anspruchs des Kl\u00e4gers auf Gew\u00e4hrung rechtlichen Geh\u00f6rs (\u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;2 FGO, Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes \u2011\u2011GG\u2011\u2011) durch den Erlass einer \u00dcberraschungsentscheidung kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil \u2011\u2011entgegen dem Vorbringen des Kl\u00e4gers\u2011\u2011 nicht das FG, sondern das FA darauf hingewiesen hat, ein Sachverst\u00e4ndigengutachten zum \u00f6sterreichischen Recht sei einzuholen.<\/li><li>4. Die Revision ist auch nicht wegen eines Versto\u00dfes des FG gegen seine Sachaufkl\u00e4rungspflicht (\u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO) zuzulassen, soweit der Kl\u00e4ger r\u00fcgt, das FG h\u00e4tte die vertrags\u00e4ndernde Handhabung der Vertragsparteien weiter untersuchen m\u00fcssen.<\/li><li>a) Der Kl\u00e4ger r\u00fcgt, bei weiterer Aufkl\u00e4rung seiner Forderungen gegen die S&nbsp;GmbH h\u00e4tte das FG festgestellt, dass Forderungen des Kl\u00e4gers gegen die S&nbsp;GmbH bestanden h\u00e4tten, wozu es angesichts der vorliegenden Unterlagen auch Anlass gehabt h\u00e4tte, da nach der geringsten im Raum stehenden Forderungsaufstellung ein Mindestbetrag in H\u00f6he von 48.971,17&nbsp;\u20ac zu seinen Gunsten bestanden habe.<\/li><li>b) Indes beruht dieses Vorbringen des Kl\u00e4gers auf seiner Auffassung, er und die S&nbsp;GmbH h\u00e4tten durch fortlaufende und wiederholte Abrechnung ihre Vereinbarung dahingehend ge\u00e4ndert, dass die vom Kl\u00e4ger behaupteten Anspr\u00fcche begr\u00fcndet w\u00e4ren, und dass es Anhaltspunkte gegeben habe, dass ihm Forderungen zust\u00fcnden (zum Beispiel Buchungskonto des Kl\u00e4gers mit Forderungen zu seinen Gunsten gegen die S&nbsp;GmbH in H\u00f6he von 424.863,11&nbsp;\u20ac; Aussage der ehemaligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin der S&nbsp;GmbH). Demgegen\u00fcber hat das FG dieses Vorbringen erfasst und insbesondere eine konkludente Vertrags\u00e4nderung erwogen, aber im Ergebnis abgelehnt und damit abweichend von der Auffassung des Kl\u00e4gers die Umst\u00e4nde des Falles gew\u00fcrdigt. Auch insoweit wendet sich der Kl\u00e4ger somit im Kern gegen die finanzgerichtliche Tatsachen- und Beweisw\u00fcrdigung, womit die Zulassung der Revision grunds\u00e4tzlich nicht erreicht werden kann (s. oben II.1.c).<\/li><li>c) Im \u00dcbrigen sind die zwischen der von Amts wegen durchzuf\u00fchrenden Ermittlung ausl\u00e4ndischen Rechts auf der einen und der Ermittlungspflicht des FG hinsichtlich des zugrunde liegenden Sachverhalts auf der anderen Seite hinsichtlich der Mitwirkungspflichten der Beteiligten bestehenden Unterschiede zu ber\u00fccksichtigen. Das FG ist zwar als Tatsacheninstanz gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 FGO von Amts wegen verpflichtet, den Sachverhalt unter Aussch\u00f6pfung aller zur Verf\u00fcgung stehenden Beweismittel zu erforschen. Jedoch haben die Beteiligten bei der Aufkl\u00e4rung des Sachverhalts mitzuwirken und Erkl\u00e4rungen \u00fcber tats\u00e4chliche Umst\u00e4nde vollst\u00e4ndig und der Wahrheit gem\u00e4\u00df abzugeben (\u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 FGO). Bei einem Sachverhalt, der sich auf Vorg\u00e4nge im Ausland bezieht, trifft den Steuerpflichtigen \u2011\u2011anders als bei der Ermittlung des ma\u00dfgeblichen ausl\u00e4ndischen Rechts (BFH-Urteil vom 27.03.2019&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;33\/16, BFH\/NV 2020, 201, Rz&nbsp;53)\u2011\u2011 nach \u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;4 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;2 der Abgabenordnung eine erh\u00f6hte Aufkl\u00e4rungs- und Beweismittelbeschaffungspflicht. Diese erweiterte Mitwirkungspflicht umfasst auch den (au\u00dferhalb des Geltungsbereichs der Abgabenordnung liegenden) Bereich der Europ\u00e4ischen Union (vgl. BFH-Urteil vom 13.06.2013&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;63\/11, BFHE 242, 34, BStBl II 2014, 711, Rz&nbsp;28 und 29).<\/li><li>Der Kl\u00e4ger hat auch insoweit nicht hinreichend dargelegt, welchen vorgetragenen Tatsachen das FG auch ohne Beweisantritt h\u00e4tte nachgehen m\u00fcssen, welche Beweismittel sich dem FG h\u00e4tten aufdr\u00e4ngen m\u00fcssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich aus diesen Beweismitteln f\u00fcr den festgestellten Sachverhalt ergeben h\u00e4tten und inwiefern das angefochtene Urteil nach Ma\u00dfgabe der sachlich-rechtlichen Auffassung des FG auf der unterlassenen Sachaufkl\u00e4rung beruhen kann (vgl. auch BFH-Beschluss vom 28.04.2025&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;1\/24, BFH\/NV 2025, 1048, Rz&nbsp;15).<\/li><li>5. Die Revision ist nicht wegen einer verfahrensfehlerhaften &#8222;Verletzung der Neutralit\u00e4tspflicht&#8220; zuzulassen.<\/li><li>a) Der aus Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip und dem Gebot effektiven Rechtsschutzes abgeleitete Anspruch auf ein faires Verfahren verlangt als &#8222;allgemeines Prozessgrundrecht&#8220;, dass der Richter das Verfahren so gestalten muss, wie die Beteiligten es von ihm erwarten d\u00fcrfen. Er darf sich nicht widerspr\u00fcchlich verhalten, insbesondere aber darf er aus eigenen oder ihm zuzurechnenden Fehlern oder Vers\u00e4umnissen keine Verfahrensnachteile f\u00fcr die Beteiligten ableiten und ist allgemein zur R\u00fccksichtnahme gegen\u00fcber den Verfahrensbeteiligten in ihrer konkreten Situation verpflichtet (BFH-Beschluss vom 10.01.2024&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;24\/22, BFH\/NV 2024, 403, Rz&nbsp;6).<\/li><li>b) Der Kl\u00e4ger r\u00fcgt, das FG lege f\u00fcr die Darlegung von Forderungen unterschiedliche Ma\u00dfst\u00e4be an, je nachdem, ob es sich um Forderungen des Kl\u00e4gers oder um Gegenanspr\u00fcche der S&nbsp;GmbH handele, und verletze dadurch seine Neutralit\u00e4tspflicht. Einerseits halte es die Forderungen des Kl\u00e4gers gegen die S&nbsp;GmbH f\u00fcr nicht nachvollziehbar, andererseits unterstelle das FG die Forderungen der S&nbsp;GmbH gegen den Kl\u00e4ger zu seinen Lasten als bestehend, obwohl er deren Unschl\u00fcssigkeit im finanzgerichtlichen Verfahren dargelegt habe.<\/li><li>c) Dieses Vorbringen gen\u00fcgt nicht zur Zulassung der Revision, da der Kl\u00e4ger nicht ber\u00fccksichtigt, dass das FG sich mit seinem Vorbringen, eine vertrags\u00e4ndernde Handhabung habe zu den Forderungen des Kl\u00e4gers gegen die S&nbsp;GmbH gef\u00fchrt, umfangreich auseinandergesetzt und auch deshalb die Klage abgewiesen hat. Wiederum setzt der Kl\u00e4ger hier seine materiell-rechtliche Auffassung an die Stelle der materiell-rechtlichen Auffassung des FG, womit die Zulassung der Revision nicht erreicht werden kann (s. oben II.1.c).<\/li><li>6. Auch die von dem Kl\u00e4ger als &#8222;Versto\u00df gegen die Beachtungspflicht&#8220; mit der Begr\u00fcndung ger\u00fcgte Verletzung von \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO, das FG habe nicht ausreichend beachtet, dass ihm alle Unterlagen vorgelegen h\u00e4tten, die zumindest eine teilweise Ber\u00fccksichtigung von Forderungen des Kl\u00e4gers gegen die S&nbsp;GmbH h\u00e4tten begr\u00fcnden k\u00f6nnen, f\u00fchrt nicht zur Zulassung der Revision. Insoweit bringt der Kl\u00e4ger erneut lediglich vor, das FG h\u00e4tte Unterlagen, die f\u00fcr das Bestehen von Forderungen des Kl\u00e4gers gesprochen h\u00e4tten, nicht ber\u00fccksichtigt und l\u00e4sst au\u00dfer Acht, dass das FG diese Unterlagen zur Kenntnis genommen und nur abweichend von seiner Auffassung gew\u00fcrdigt hat (s. oben II.4.b). Damit kann die Zulassung der Revision nicht erreicht werden.<\/li><li>7. Die Revision ist nicht wegen eines qualifizierten Rechtsfehlers zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 FGO) zuzulassen.<\/li><li>a) Im Streitfall kann offenbleiben, ob die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 FGO) die Zulassung der Revision aufgrund eines qualifizierten Rechtsfehlers nicht nur dann erfordert, wenn eine &#8222;greifbare Gesetzwidrigkeit&#8220; oder &#8222;Willk\u00fcrlichkeit der angefochtenen Entscheidung&#8220; vorliegen, sondern auch dann, wenn dargelegt wird (\u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FGO), dass eine nicht auf einen Verfahrensmangel bezogene Rechtsverletzung (Sachr\u00fcge) zu einer begr\u00fcndeten Revision (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 und Abs.&nbsp;4 FGO) f\u00fchrt, wobei ohne weiteres erkennbar \u2011\u2011und damit ohne Befassung mit einer nach ihrer sachlichen Tiefe dem Revisionsverfahren vorbehaltenen Argumentation\u2011\u2011 mit einem Erfolg der Revision zu rechnen ist (BFH-Beschluss vom 07.04.2025&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;7\/24, BFH\/NV 2025, 710, Rz&nbsp;35).<\/li><li>b) Der Kl\u00e4ger r\u00fcgt insoweit, das FG habe tragend darauf abgestellt, dass nicht nachvollziehbar sei, ob und in welcher H\u00f6he der Kl\u00e4ger Forderungen gegen die S&nbsp;GmbH gehabt habe, die er zur Aufrechnung habe stellen k\u00f6nnen. Allerdings habe das FG \u00fcber gen\u00fcgend Unterlagen verf\u00fcgt, um die Forderungen des Kl\u00e4gers nachvollziehen zu k\u00f6nnen. Im Gegensatz dazu wende das FG zur Beurteilung von Forderungen der S&nbsp;GmbH gegen den Kl\u00e4ger einen ihn belastenden unterschiedlichen Ma\u00dfstab an, da dem FG insoweit zum Beleg der Forderungen der S&nbsp;GmbH gegen den Kl\u00e4ger deren blo\u00dfe Buchhaltung sowie die unbelegten Aussagen des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers und der ehemaligen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin der S&nbsp;GmbH gen\u00fcge, obwohl er, der Kl\u00e4ger, sich dagegen konkret gewendet und diese Forderungen stets bestritten habe. Weiterhin verkenne das FG das Wesen der Aufrechnung, da das FG erhebliche Anhaltspunkte f\u00fcr das Bestehen seiner Forderungen gegen die S&nbsp;GmbH gehabt habe. Der unterschiedliche Ma\u00dfstab des FG sei willk\u00fcrlich und greifbar gesetzwidrig, wodurch seine Entscheidung geeignet sei, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu besch\u00e4digen.<\/li><li>c) Damit macht der Kl\u00e4ger keine in dem vorgenannten Sinne eindeutige Rechtsverletzung geltend. Soweit er sich gegen die Ausf\u00fchrungen des FG zur W\u00fcrdigung der von ihm behaupteten Forderungen gegen die S&nbsp;GmbH und der \u2011\u2011f\u00fcr das FG nach seiner insoweit ma\u00dfgeblichen materiell-rechtlichen Auffassung\u2011\u2011 nicht entscheidungserheblichen Forderungen der S&nbsp;GmbH gegen ihn wendet, erhebt er nur Einwendungen gegen die materiell-rechtliche Einzelfallw\u00fcrdigung des FG, womit die Zulassung der Revision aber nicht erreicht werden kann (s. oben II.1.c). Daraus folgt zugleich, dass eine &#8222;greifbare Gesetzwidrigkeit&#8220; oder &#8222;(objektive) Willk\u00fcrlichkeit&#8220; weder dargelegt sind noch vorliegen.<\/li><li>8. Von einer Darstellung des Sachverhalts und einer weitergehenden Begr\u00fcndung sieht der Senat gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 FGO ab.<\/li><li>9. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2025:B.101125.VB26.24.0 BFH V. Senat FGO \u00a7 76 Abs 1 S 1, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 3, FGO \u00a7 116 Abs 3 S 3, ZPO \u00a7 293 vorgehend S\u00e4chsisches Finanzgericht , 10. November 2025, Az: 2 K 147\/20 Leits\u00e4tze NV: Wird eine Verfahrensr\u00fcge erhoben, die sich auf die Pflicht des Finanzgerichts (FG) zur Ermittlung &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-10-november-2025-v-b-26-24-zur-verfahrensruege-im-hinblick-auf-die-pflicht-des-finanzgerichts-zur-ermittlung-auslaendischen-rechts\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Beschluss vom 10. 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