{"id":78200,"date":"2025-12-27T12:56:34","date_gmt":"2025-12-27T10:56:34","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=78200"},"modified":"2025-12-27T12:56:34","modified_gmt":"2025-12-27T10:56:34","slug":"bfh-urteil-vom-09-september-2025-ix-r-26-22-inhalt-und-grenzen-des-auskunftsanspruchs-nach-art-15-dsgvo","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-09-september-2025-ix-r-26-22-inhalt-und-grenzen-des-auskunftsanspruchs-nach-art-15-dsgvo\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 09. September 2025, IX R 26\/22: Inhalt und Grenzen des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2025:U.090925.IXR26.22.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH IX. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EUV 2016\/679 Art 15 Abs 1 Buchst h, EUV 2016\/679 Art 22, AO \u00a7 32a Abs 1, AO \u00a7 32b Abs 1 S 1, AO \u00a7 32c Abs 1 Nr 1, AO \u00a7 88 Abs 5 S 3 Nr 2, EUV 2016\/679 Art 4 Nr 2, AO \u00a7 193, AO \u00a7\u00a7 193ff<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnster, 11. Mai 2022, Az: 9 K 848\/20<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Eine ausschlie\u00dflich automatisierte Einzelentscheidung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Buchst. h i.V.m. Art. 22 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) liegt nicht vor, wenn ein Mensch die automatisierte Entscheidung \u00fcberpr\u00fcft und das Ergebnis best\u00e4tigt.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: F\u00fcr die Qualifikation als personenbezogene Daten kommt es nicht darauf an, ob diese bei der betroffenen Person (oder Dritten) erhoben worden sind oder ob die Informationen aus selbst (mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren) gezogenen Schlussfolgerungen stammen.<\/p>\n\n\n\n<p>3. NV: Der Verantwortliche kann sich zur Begrenzung des Auskunftsrechts nach Art. 15 DSGVO nicht darauf berufen, dass der Betroffene \u00fcber die begehrten Informationen bereits verf\u00fcgt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision der Kl\u00e4gerin wird das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnster vom 11.05.2022 &#8211; 9 K 848\/20 aufgehoben, soweit die Entscheidung den Auskunftsanspruch \u00fcber die vom Beklagten verarbeiteten personenbezogenen Daten und den Anspruch auf Kopien der personenbezogenen Daten betrifft.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Finanzgericht M\u00fcnster zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen, soweit die Vorentscheidung aufgehoben wird.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des gesamten Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beteiligten streiten \u00fcber das Bestehen und den Umfang des Auskunftsanspruchs nach Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 und 3 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin), eine Unternehmergesellschaft im Sinne von \u00a7&nbsp;5a des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschr\u00e4nkter Haftung, f\u00fchrt einen Gastronomiebetrieb. Im Rahmen einer Au\u00dfenpr\u00fcfung stellte sie zun\u00e4chst einen Antrag auf Akteneinsicht. Diesen lehnte der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) ab, \u00fcberreichte dem Bevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin jedoch verschiedene Unterlagen. Den hiergegen gerichteten Einspruch wies das FA als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/li><li>Dar\u00fcber hinaus stellte die Kl\u00e4gerin einen Antrag nach Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 DSGVO und begehrte die \u00dcberlassung der Daten in einem auswertbaren Format. Daraufhin \u00fcbersandte das FA dem Bevollm\u00e4chtigten einen USB-Datenstick mit Betriebspr\u00fcfungsdaten (Excel-Tabellen). Da die Kl\u00e4gerin weiter an ihrem Antrag festhielt, lehnte das FA den Antrag auf Auskunft mit Bescheid vom 23.05.2019 ab.<\/li><li>Mit E-Mail vom 22.01.2020 stellte die Kl\u00e4gerin erneut einen Antrag nach Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 DSGVO. Sie f\u00fchrte aus, die Ablehnung vom 23.05.2019 sei rechtswidrig. Mit Bescheid vom 20.02.2020 lehnte das FA auch diesen Antrag unter Verweis auf die bereits \u00fcbersandten Unterlagen und den USB-Stick ab. Einer weitergehenden Auskunft stehe \u00a7&nbsp;32c Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;32b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a i.V.m. \u00a7&nbsp;32a Abs.&nbsp;2 der Abgabenordnung (AO) entgegen.<\/li><li>Hiergegen wandte sich die Kl\u00e4gerin mit ihrer Klage und beantragte, unter Aufhebung des Bescheids vom 20.02.2020 das FA zu verpflichten, eine Best\u00e4tigung dar\u00fcber zu geben, ob die Kl\u00e4gerin betreffende personenbezogene Daten verarbeitet worden seien, und falls dies der Fall sein sollte, das FA zu verpflichten, Auskunft \u00fcber die Daten in elektronischer Form zu geben, die1.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;im Rahmen des steuerlichen Verfahrens, insbesondere hinsichtlich der Umsatzsteuer, erhoben wurden,2.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;die infolge Weiterverarbeitung entstanden und in elektronischer Form bei der Finanzverwaltung vorhanden sind,3.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;inklusive der Datentabellen, mit Hilfe derer die Verarbeitung erfolgt, unter Offenlegung der Verarbeitungsschritte unter hinterlegten Formeln, Abfragen und Arbeitsanweisungen, mit Hilfe derer die Verarbeitung durchgef\u00fchrt wurde.<\/li><li>Mit in Entscheidungen der Finanzgerichte 2022, 1509 abgedrucktem Urteil wies das Finanzgericht (FG) die Klage ab. Soweit die Kl\u00e4gerin beantrage, das FA zu einer Best\u00e4tigung zu verpflichten, ob dem Grunde nach pers\u00f6nliche Daten erhoben worden seien, sei die Klage unzul\u00e4ssig, im \u00dcbrigen unbegr\u00fcndet.<\/li><li>Hiergegen wendet sich die Kl\u00e4gerin mit ihrer Revision. Sie macht die Verletzung von Bundesrecht geltend und r\u00fcgt Verfahrensm\u00e4ngel.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>das Urteil des FG aufzuheben, soweit die Klage als unbegr\u00fcndet abgewiesen wurde, und der Klage im \u00dcbrigen stattzugeben.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Soweit sich die Revision der Kl\u00e4gerin zun\u00e4chst auch gegen die teilweise Zur\u00fcckweisung der Klage als unzul\u00e4ssig richtete, hat die Kl\u00e4gerin die Revision in der m\u00fcndlichen Verhandlung zur\u00fcckgenommen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet.<\/li><li>Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckzuverweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011), soweit das FG die Klage als unbegr\u00fcndet abgewiesen hat. Das Urteil beruht auf Rechtsfehlern (dazu unter 1.). Die Sache ist diesbez\u00fcglich nicht spruchreif, da das FG nicht s\u00e4mtliche f\u00fcr eine abschlie\u00dfende Pr\u00fcfung erforderlichen Feststellungen getroffen hat (dazu unter 2.).<\/li><li>1. Das FG hat Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 DSGVO rechtsfehlerhaft angewendet, indem es davon ausgegangen ist, dass das Auskunftsrecht nach Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 DSGVO nicht besteht, wenn der Betroffene \u00fcber die begehrten Informationen bereits verf\u00fcgt.<\/li><li>a) Gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 DSGVO hat die betroffene Person das Recht auf Auskunft \u00fcber die vom Verantwortlichen verarbeiteten, sie betreffenden personenbezogenen Daten und auf die in Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a bis h DSGVO genannten Informationen.<\/li><li>Gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 DSGVO gilt die Datenschutz-Grundverordnung dabei f\u00fcr die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie f\u00fcr die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. Auf eine Differenzierung nach der Art der Aktenf\u00fchrung (Papier, elektronisch, hybrid), der Art der Dokumente (interne Vermerke, Gutachten, interne E-Mails et cetera) oder der Form der Bearbeitung durch den zust\u00e4ndigen Sachbearbeiter (anhand von Ausdrucken oder digital) kommt es nicht an (vgl. Senatsurteil vom 12.03.2024&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;35\/21, BFHE 283, 266, BStBl II 2024, 682, Rz&nbsp;17&nbsp;ff.).<\/li><li>Der Begriff der personenbezogenen Daten bezeichnet gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;4 Nr.&nbsp;1 DSGVO alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare nat\u00fcrliche Person beziehen. Als identifizierbar wird eine nat\u00fcrliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identit\u00e4t dieser nat\u00fcrlichen Person sind, identifiziert werden kann.<\/li><li>In der Verwendung der Formulierung &#8222;alle Informationen&#8220; bei der Bestimmung des Begriffs &#8222;personenbezogene Daten&#8220; in dieser Vorschrift kommt das Ziel des Unionsgesetzgebers zum Ausdruck, diesem Begriff eine weite Bedeutung beizumessen, die potenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur in Form von Stellungnahmen oder Beurteilungen umfasst, unter der Voraussetzung, dass es sich um Informationen &#8222;\u00fcber&#8220; die in Rede stehende Person handelt (Urteile des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union \u2011\u2011EuGH\u2011\u2011 IAB Europe vom 07.03.2024&nbsp;&#8211; C-604\/22, EU:C:2024:214, Rz&nbsp;36, und \u00d6sterreichische Datenschutzbeh\u00f6rde vom 04.05.2023&nbsp;&#8211; C-487\/21, EU:C:2023:369, Rz&nbsp;23, m.w.N.).<\/li><li>Insoweit hat der EuGH entschieden, dass es sich um eine Information \u00fcber eine identifizierte oder identifizierbare nat\u00fcrliche Person handelt, wenn sie aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer identifizierbaren Person verkn\u00fcpft ist (EuGH-Urteile IAB Europe vom 07.03.2024&nbsp;&#8211; C-604\/22, EU:C:2024:214, Rz&nbsp;37, und \u00d6sterreichische Datenschutzbeh\u00f6rde vom 04.05.2023&nbsp;&#8211; C-487\/21, EU:C:2023:369, Rz&nbsp;24, und die dort angef\u00fchrte Rechtsprechung). Weiter weist der EuGH darauf hin, dass die Verwendung des Begriffs &#8222;indirekt&#8220; durch den Unionsgesetzgeber darauf hindeutet, dass es f\u00fcr die Einstufung einer Information als personenbezogenes Datum nicht erforderlich ist, dass die Information f\u00fcr sich genommen die Identifizierung der betreffenden Person erm\u00f6glicht (EuGH-Urteil OC\/Kommission vom 07.03.2024&nbsp;&#8211; C-479\/22&nbsp;P, EU:C:2024:215, Rz&nbsp;47, m.w.N.).<\/li><li>b) Gemessen an diesen Grunds\u00e4tzen hat das FG zwar zu Recht entschieden, dass Informationen ohne Bezug zur Kl\u00e4gerin nicht vom datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch umfasst sind (dazu unter aa). Allerdings geht es rechtsfehlerhaft davon aus, dass der Anspruch aus Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 DSGVO erledigt sei, soweit der Betroffene \u00fcber die mit dem Antrag auf Auskunft begehrten Daten bereits verf\u00fcgt (dazu unter bb&nbsp;(3)).<\/li><li>aa) Keine personenbezogenen Daten sind die von der Kl\u00e4gerin begehrten Datentabellen beziehungsweise die diesen zugrunde liegenden Formeln. Diesen Informationen fehlt \u2011\u2011im Gegensatz zu den in den Tabellen enthaltenden, die Kl\u00e4gerin betreffenden Datens\u00e4tzen\u2011\u2011 der Personenbezug. Allein der Umstand, dass in die Tabelle personenbezogene Daten eingetragen werden, f\u00fchrt \u2011\u2011entgegen der Auffassung der Kl\u00e4gerin\u2011\u2011 nicht dazu, dass die gesamte Tabelle einschlie\u00dflich der mathematischen Formeln einen Personenbezug erhalten. Aus Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 DSGVO ergibt sich kein Anspruch, abstrakte Formeln, abstrahierte Verarbeitungsschritte und allgemeine Arbeitsanweisungen offenzulegen. Es handelt sich auch nicht um Informationen im Sinne des Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;h DSGVO.<\/li><li>(1) Nach Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;h DSGVO hat der Betroffene unter anderem Anspruch auf folgende Informationen: das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschlie\u00dflich Profiling gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;22 Abs.&nbsp;1 und 4 DSGVO und \u2011\u2011zumindest in diesen F\u00e4llen\u2011\u2011 aussagekr\u00e4ftige Informationen \u00fcber die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung f\u00fcr die betroffene Person.<\/li><li>Die Anwendbarkeit des Art.&nbsp;22 Abs.&nbsp;1 DSGVO und damit die Auskunftspflicht nach Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;h DSGVO h\u00e4ngt von drei kumulativen Voraussetzungen ab, n\u00e4mlich davon, dass erstens eine &#8222;Entscheidung&#8220; vorliegen muss, zweitens diese Entscheidung &#8222;ausschlie\u00dflich auf einer automatisierten Verarbeitung, &#8211;&nbsp;einschlie\u00dflich Profiling&nbsp;&#8211; (beruhen)&#8220; muss und drittens sie &#8222;gegen\u00fcber (der betroffenen Person) rechtliche Wirkung&#8220; entfalten oder sie &#8222;in \u00e4hnlicher Weise erheblich&#8220; beeintr\u00e4chtigen muss (EuGH-Urteil SCHUFA Holding (Scoring) vom 07.12.2023&nbsp;&#8211; C-634\/21, EU:C:2023:957, Rz&nbsp;43&nbsp;ff.). Liegen diese Voraussetzungen vor, sind dem Betroffenen anhand der ma\u00dfgeblichen Informationen in pr\u00e4ziser, transparenter, verst\u00e4ndlicher und leicht zug\u00e4nglicher Form das Verfahren und die Grunds\u00e4tze zu erl\u00e4utern, die bei der automatisierten Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zur Gewinnung eines bestimmten Ergebnisses \u2011\u2011beispielsweise eines Bonit\u00e4tsprofils\u2011\u2011 konkret angewandt wurden (vgl. EuGH-Urteil Dun &amp; Bradstreet Austria vom 27.02.2025&nbsp;&#8211; C-203\/22, EU:C:2025:117, Rz&nbsp;66).<\/li><li>Keine ausschlie\u00dflich automatisierte Einzelentscheidung liegt demgegen\u00fcber vor, wenn ein Mensch die automatisierte Entscheidung \u00fcberpr\u00fcft und das Ergebnis best\u00e4tigt (vgl. Schaffland\/Holthaus in Schaffland\/Wiltfang, Datenschutz-Grundverordnung\/Bundesdatenschutzgesetz, Art.&nbsp;22 DSGVO Rz&nbsp;9, m.w.N.). Hat eine nat\u00fcrliche Person die Befugnis, das aufgrund der automatisierten Verarbeitung gefundene Ergebnis aufgrund eigener inhaltlicher Bewertung zu korrigieren, beruht die Entscheidung nicht ausschlie\u00dflich auf der automatisierten Verarbeitung (vgl. Veil in Gierschmann, Kommentar Datenschutz-Grundverordnung, 1.&nbsp;Aufl., Art.&nbsp;22 DSGVO Rz&nbsp;59).<\/li><li>(2) Gemessen hieran stellt die im Rahmen der Au\u00dfenpr\u00fcfung erfolgte automatisierte Verarbeitung von personenbezogenen Daten noch keine automatisierte Entscheidungsfindung dar. Es handelt sich lediglich um eine der Entscheidung des Au\u00dfenpr\u00fcfers beziehungsweise des zust\u00e4ndigen Amtstr\u00e4gers vorausgehende Datenauswertung. Der Datenauswertung selbst kommt keine rechtlich oder die Kl\u00e4gerin in \u00e4hnlicher Weise belastende Wirkung zu. Hinzutreten muss stets die Pr\u00fcfung und Umsetzung durch den Au\u00dfenpr\u00fcfer (zum Beispiel in Form einer Pr\u00fcfungsanordnung, der Anforderung von Unterlagen oder der Erstellung eines Betriebspr\u00fcfungsberichts) oder die Pr\u00fcfung und \u00c4nderung von Steuerbescheiden durch den zust\u00e4ndigen Amtstr\u00e4ger.<\/li><li>(3) Gleiches gilt f\u00fcr den von der Kl\u00e4gerin angef\u00fchrten Einsatz eines Risikomanagementsystems im Sinne von \u00a7&nbsp;88 Abs.&nbsp;5 AO zur Ermittlung pr\u00fcfungsbed\u00fcrftiger Sachverhalte. Im Streitfall fehlt eine ausschlie\u00dflich auf einer automatisierten Verarbeitung beruhende Entscheidung, da nach \u00a7&nbsp;88 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;2 AO zwingend eine Pr\u00fcfung der als pr\u00fcfungsbed\u00fcrftig ausgesteuerten Sachverhalte durch Amtstr\u00e4ger zu erfolgen hat. Das Gesetz sieht insoweit gerade keine verfahrensabschlie\u00dfende &#8222;Vollautomatisierung&#8220; vor (vgl. Dr\u00fcen in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, \u00a7&nbsp;88 AO Rz&nbsp;425).<\/li><li>bb) Demgegen\u00fcber unterliegen die aufgrund der automatisierten Datenverarbeitung gewonnenen personenbezogenen Daten dem Auskunftsanspruch nach Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 DSGVO, und zwar unabh\u00e4ngig davon, ob diese in internen Abfragen, E-Mails oder Vermerken enthalten sind.<\/li><li>(1) Aufgrund des weiten Begriffsverst\u00e4ndnisses der Datenschutz-Grundverordnung (vgl. hierzu auch Urteile des Bundesgerichtshofs \u2011\u2011BGH\u2011\u2011 vom 27.09.2023&nbsp;&#8211; IV&nbsp;ZR&nbsp;177\/22, Rz&nbsp;47, und vom 06.02.2024&nbsp;&#8211; VI&nbsp;ZR&nbsp;15\/23, Rz&nbsp;7) kommt es f\u00fcr die Qualifikation als personenbezogene Daten \u2011\u2011anders als das FG meint\u2011\u2011 nicht darauf an, ob diese bei der betroffenen Person (oder Dritten) erhoben worden sind oder ob die Informationen aus selbst (mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren) gezogenen Schlussfolgerungen stammen, sofern im \u00dcbrigen die oben genannten Voraussetzungen erf\u00fcllt sind. Es bedarf daher keiner Abgrenzung von sogenannten &#8222;Rohdaten&#8220; beziehungsweise &#8222;Ursprungsdaten&#8220; und &#8222;generierten Daten&#8220;. Eine Differenzierung zwischen dem &#8222;Gegenstand der Verarbeitung&#8220; und dem &#8222;Resultat der Verarbeitung&#8220; steht im Widerspruch zu Art.&nbsp;4 Nr.&nbsp;2 DSGVO. So werden die Daten unabh\u00e4ngig von dieser Unterscheidung gespeichert und somit verarbeitet.<\/li><li>(2) Das Vorhandensein anderweitiger Rechtsschutzm\u00f6glichkeiten (gegen die Steuerbescheide) \u00e4ndert daran nichts. Der Auskunftsanspruch nach Art.&nbsp;15 DSGVO ist eigenst\u00e4ndig und nicht von einem anderweitigen Verwaltungs- oder Rechtsbehelfsverfahren abh\u00e4ngig (Senatsurteil vom 12.03.2024&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;35\/21, BFHE 283, 266, BStBl II 2024, 682, Rz&nbsp;9). Nach Erw\u00e4gungsgrund&nbsp;63 Satz&nbsp;1 DSGVO ist Zweck des Auskunftsanspruchs, dass sich die betroffene Person der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten bewusst ist und die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten \u00fcberpr\u00fcfen kann.<\/li><li>(3) Nicht vom Auskunftsanspruch nach Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 DSGVO ausgeschlossen sind entgegen der Auffassung der Vorinstanz zudem Informationen, \u00fcber die der Betroffene bereits verf\u00fcgt.<\/li><li>(a) Anders als Art.&nbsp;13 Abs.&nbsp;4 DSGVO und Art.&nbsp;14 Abs.&nbsp;5 Buchst.&nbsp;a DSGVO betreffend die Mitteilungspflichten sieht Art.&nbsp;15 DSGVO keine Einschr\u00e4nkung des Auskunftsanspruchs vor, wenn die betroffene Person die Daten bereits kennt (vgl. BGH-Urteile vom 15.06.2021&nbsp;&#8211; VI&nbsp;ZR&nbsp;576\/19, Rz&nbsp;25, und vom 16.04.2024&nbsp;&#8211; VI&nbsp;ZR&nbsp;223\/21, Rz&nbsp;13; Senatsurteile vom 11.03.2025&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;34\/21, Rz&nbsp;26; vom 08.04.2025&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;22\/22, Rz&nbsp;30).<\/li><li>(aa) Eine entsprechende Einschr\u00e4nkung des Auskunftsanspruchs l\u00e4sst sich auch nicht mit dem Erw\u00e4gungsgrund&nbsp;62 DSGVO begr\u00fcnden, da dieser sich lediglich auf die Informationspflichten (das hei\u00dft insbesondere auf Art.&nbsp;14 DSGVO) bezieht. Der Auskunftsanspruch nach Art.&nbsp;15 DSGVO kann wiederholt geltend gemacht werden (vgl. Erw\u00e4gungsgrund&nbsp;63 Satz&nbsp;1, Art.&nbsp;12 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 DSGVO).<\/li><li>Es kommt \u2011\u2011anders als das FA meint\u2011\u2011 nicht darauf an, ob die betroffene Person, die Daten dem Verpflichteten zuvor (auf Anfrage) \u00fcbergeben hat. Insoweit gew\u00e4hrt die Datenschutz-Grundverordnung der betroffenen Person ein Auskunftsrecht, um \u00fcberpr\u00fcfen zu k\u00f6nnen, ob die Daten rechtm\u00e4\u00dfig verarbeitet worden sind. Hiervon zu trennen ist die Frage, ob gegebenenfalls ein exzessiver Antrag im Sinne von Art.&nbsp;12 Abs.&nbsp;5 DSGVO vorliegen k\u00f6nnte, wenn \u2011\u2011wie das FA vortr\u00e4gt\u2011\u2011 der Antrag nach Art.&nbsp;15 DSGVO kurzfristig nach Einreichung der Unterlagen beim Verpflichteten gestellt wird. Hier\u00fcber muss der Senat nicht entscheiden, da das FG einen solchen Sachverhalt nicht festgestellt hat (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO).<\/li><li>(bb) Ebenso rechtfertigen die Besonderheiten einer Au\u00dfenpr\u00fcfung \u2011\u2011anders als das FA meint\u2011\u2011 keine abweichende Beurteilung. So f\u00fchrt das FA an, dass eine Au\u00dfenpr\u00fcfung sich regelm\u00e4\u00dfig auf wenige Veranlagungszeitr\u00e4ume erstreckt. Dies schlie\u00dft es jedoch nicht aus, dass sich einer Au\u00dfenpr\u00fcfung \u2011\u2011vergleichbar mit dem dem BGH-Urteil vom 15.06.2021&nbsp;&#8211; VI&nbsp;ZR&nbsp;576\/19 zugrunde liegenden Sachverhalt\u2011\u2011 langj\u00e4hrige Verarbeitungsprozesse anschlie\u00dfen. Zudem l\u00e4sst das FA unber\u00fccksichtigt, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten nicht auf die Au\u00dfenpr\u00fcfung beschr\u00e4nkt ist, sondern sich auf das gesamte Steuerrechtsverh\u00e4ltnis erstreckt.<\/li><li>(b) Auch sieht das nationale Recht keinen entsprechenden Ausschlussgrund f\u00fcr die nach \u00a7&nbsp;32c AO i.V.m. Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 DSGVO zu erteilende Auskunft vor. Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus \u00a7&nbsp;32c Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;32a Abs.&nbsp;1 AO und \u00a7&nbsp;32b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO.<\/li><li>Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gegen\u00fcber einer Finanzbeh\u00f6rde gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;15 DSGVO besteht danach gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;32c Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO nicht, soweit die betroffene Person nach \u00a7&nbsp;32a Abs.&nbsp;1 AO oder nach \u00a7&nbsp;32b Abs.&nbsp;1 oder 2 AO nicht zu informieren ist. Weder \u00a7&nbsp;32a Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 bis 4 AO noch \u00a7&nbsp;32b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 und 2 AO regeln dabei den Fall, dass der Betroffene \u00fcber die Informationen bereits verf\u00fcgt. Dieser Tatbestand findet sich allein in Art.&nbsp;13 Abs.&nbsp;4 DSGVO und Art.&nbsp;14 Abs.&nbsp;5 Buchst.&nbsp;a DSGVO.<\/li><li>Die Erw\u00e4hnung der Art.&nbsp;13 Abs.&nbsp;4 DSGVO und Art.&nbsp;14 Abs.&nbsp;5 DSGVO in \u00a7&nbsp;32a und \u00a7&nbsp;32b AO l\u00e4sst nicht den Schluss zu, dass gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;32c Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO die Auskunftserteilung auch dann ausgeschlossen sein soll, wenn der Betroffene bereits \u00fcber die Informationen verf\u00fcgt. Eine solche weite Auslegung steht nicht im Einklang mit Art.&nbsp;23 DSGVO, da eine solche Ma\u00dfnahme nicht die in Art.&nbsp;23 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a bis j DSGVO genannten Gesichtspunkte sicherstellen w\u00fcrde.<\/li><li>c) Das FG ist schlie\u00dflich rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass der Auskunftsanspruch nach Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 DSGVO bereits erf\u00fcllt worden ist.<\/li><li>aa) Ein Auskunftsanspruch ist grunds\u00e4tzlich dann erf\u00fcllt, wenn die Angaben des Auskunftsschuldners nach seinem erkl\u00e4rten Willen die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Wesentlich f\u00fcr die Erf\u00fcllung des Auskunftsanspruchs ist die \u2011\u2011gegebenenfalls konkludente\u2011\u2011 Erkl\u00e4rung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollst\u00e4ndig ist (vgl. BGH-Urteile vom 03.09.2020&nbsp;&#8211; III&nbsp;ZR&nbsp;136\/18, Rz&nbsp;43, m.w.N., sowie vom 15.06.2021&nbsp;&#8211; VI&nbsp;ZR&nbsp;576\/19, Rz&nbsp;19). Die Annahme eines derartigen Erkl\u00e4rungsinhalts setzt voraus, dass die erteilte Auskunft erkennbar den Gegenstand des berechtigten Auskunftsbegehrens vollst\u00e4ndig abdecken soll. Daran fehlt es beispielsweise, wenn sich der Auskunftsschuldner hinsichtlich einer bestimmten Kategorie von Auskunftsgegenst\u00e4nden nicht erkl\u00e4rt hat, etwa weil er irrigerweise davon ausgeht, er sei hinsichtlich dieser Gegenst\u00e4nde nicht zur Auskunft verpflichtet. Dann kann der Auskunftsberechtigte eine Erg\u00e4nzung der Auskunft verlangen (BGH-Urteil vom 15.06.2021&nbsp;&#8211; VI&nbsp;ZR&nbsp;576\/19, Rz&nbsp;20, m.w.N.).<\/li><li>Hat der Auskunftsschuldner \u2011\u2011zumindest konkludent\u2011\u2011 erkl\u00e4rt, die Auskunft vollst\u00e4ndig und zutreffend erteilt zu haben, gilt das Auskunftsbegehren als erf\u00fcllt, soweit dem FG keine Zweifel an der Richtigkeit der Vollst\u00e4ndigkeitserkl\u00e4rung erwachsen. Derartige Zweifel nimmt der Senat \u2011\u2011vergleichbar den zivilrechtlichen Regelungen zur eidesstattlichen Versicherung hinsichtlich der Rechenschafts- und Auskunftspflichten nach \u00a7&nbsp;259 Abs.&nbsp;2 und \u00a7&nbsp;260 Abs.&nbsp;2 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs\u2011\u2011 dann an, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt wurde. In diesem Fall f\u00fchrt die Vollst\u00e4ndigkeitserkl\u00e4rung nicht zum Erl\u00f6schen des Auskunftsbegehrens, und der Auskunftsberechtigte kann eine vollst\u00e4ndige und zutreffende Auskunftserteilung unter Beachtung der erforderlichen Sorgfalt vom Auskunftsschuldner verlangen (Senatsurteil vom 14.01.2025&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;25\/22, zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt, Rz&nbsp;52&nbsp;f.).<\/li><li>bb) Unter Anwendung dieser Ma\u00dfst\u00e4be ist das FG rechtsfehlerhaft von einer (teilweisen) Erf\u00fcllung des Auskunftsanspruchs ausgegangen. Eine Vollst\u00e4ndigkeitserkl\u00e4rung liegt bereits deshalb nicht vor, weil das FA bestimmte Auskunftsgegenst\u00e4nde ausgenommen hat. Das betrifft zum einen den Einwand, die Kl\u00e4gerin verf\u00fcge bereits (teilweise) \u00fcber die begehrten Angaben und zum anderen den Einwand des unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Verwaltungsaufwands.<\/li><li>2. Die Sache ist nicht spruchreif und daher zur Nachholung der notwendigen Feststellungen an das FG zur\u00fcckzuverweisen.<\/li><li>a) Das FG hat ausgehend von seiner Rechtsauffassung, dass ein Auskunftsanspruch bereits aus anderen Gr\u00fcnden ausscheide, keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen, ob und in welchem Umfang der dem Grunde nach bestehende Anspruch auf Auskunft nach Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 DSGVO im Streitfall \u2011\u2011wie vom FA im Ablehnungsbescheid angef\u00fchrt\u2011\u2011 gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;32c Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;32b Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a bzw. \u00a7&nbsp;32a Abs.&nbsp;2 AO ausgeschlossen ist. Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass dem FA insoweit die Darlegungs- und Feststellungslast obliegt.<\/li><li>b) Ferner wird das FG die Feststellungen f\u00fcr eine abschlie\u00dfende Beurteilung zu treffen haben, ob und in welchem Umfang die Kl\u00e4gerin Anspruch auf Zurverf\u00fcgungstellung von Kopien personenbezogener Daten gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;3 DSGVO hat. Ausgehend von seiner Rechtsaufassung, dass ein Anspruch auf Auskunft nach Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 DSGVO nicht bestehe, hat es nicht gepr\u00fcft, ob im Streitfall die Zurverf\u00fcgungstellung einer Kopie unerl\u00e4sslich ist, um der betroffenen Person die wirksame Aus\u00fcbung der ihr durch die Datenschutz-Grundverordnung verliehenen Rechte zu erm\u00f6glichen. Der Senat verweist hierzu auf seine Urteile vom 12.03.2024&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;35\/21 (BFHE 283, 266, BStBl II 2024, 682, Rz&nbsp;27&nbsp;f.) und vom 07.05.2024&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;21\/22 (BFHE 284, 419, Rz&nbsp;39).<\/li><li>c) Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass der Einwand des FA, der Aufwand sei unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig, weil die Kl\u00e4gerin den Umfang der Auskunft nicht begrenzt habe, nicht greift. Eine Einschr\u00e4nkung des Auskunftsanspruchs bei unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigem Aufwand f\u00fcr die Auskunftserteilung ergibt sich weder aus der Datenschutz-Grundverordnung noch aus den Vorschriften des nationalen Rechts (vgl. hierzu Senatsurteil vom 14.01.2025&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;25\/22, zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt, Rz&nbsp;27&nbsp;ff.).<\/li><li>3. Ob die von der Kl\u00e4gerin ger\u00fcgten Verfahrensfehler vorliegen, kann dahingestellt bleiben, da die Sache bereits wegen Rechtsfehlern an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckzuverweisen ist.<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><li>Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass die Kl\u00e4gerin neben der Auskunft \u00fcber die konkret beim FA verarbeiteten personenbezogenen Daten zun\u00e4chst auch Auskunft dar\u00fcber begehrt hat, ob \u00fcberhaupt personenbezogene Daten verarbeitet worden waren. Hierbei handelt es sich um unterschiedliche Anspr\u00fcche aus Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 DSGVO (vgl. z.B. Ehmann\/Selmayr\/Ehmann, 3.&nbsp;Aufl.2024, DS-GVO Art.&nbsp;15 Rz&nbsp;25; Schemmer, Zeitschrift f\u00fcr das gesamte Informationsrecht 2024, 205; Paal in Paal\/Pauly, DS-GVO BDSG, 3.&nbsp;Aufl., Art. &nbsp;15 DSGVO Rz&nbsp;1; Nowak\/Bornholdt, Recht der Datenverarbeitung 2020, 191, 192). Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 DSGVO. Danach hat die betroffene Person zun\u00e4chst das Recht, von dem f\u00fcr die Verarbeitung Verantwortlichen eine Best\u00e4tigung dar\u00fcber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Erfolgt eine solche Verarbeitung, ist nach Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;2 DSGVO dar\u00fcber Auskunft zu erteilen, welche personenbezogenen Daten \u00fcber die um Auskunft ersuchende Person von dem Verantwortlichen verarbeitet werden.<\/li><li>Ausgehend von dem nach \u00a7&nbsp;39 des Gerichtskostengesetzes (GKG) zu bildenden Gesamtstreitwert (vgl. zur Zolltarifauskunft Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 19.11.1991&nbsp;&#8211; VII&nbsp;S&nbsp;49\/91, BFH\/NV 1992, 484; zum jeweils zu ber\u00fccksichtigenden sogenannten Auffangstreitwert von 5.000&nbsp;\u20ac nach \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;2 GKG s. Senatsurteil vom 07.05.2024&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;21\/22, BFHE 284, 419, Rz&nbsp;41, sowie Senatsbeschluss vom 15.05.2024&nbsp;&#8211; IX&nbsp;S&nbsp;14\/24) ist bei der einheitlichen Kostenentscheidung zu ber\u00fccksichtigen, dass die Kl\u00e4gerin die Revision zur\u00fcckgenommen hat, soweit sich ihr Antrag auf die Auskunft richtete, ob das FA dem Grunde nach personenbezogene Daten verarbeitet hat (Art.&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;1 DSGVO).<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2025:U.090925.IXR26.22.0 BFH IX. 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