{"id":78202,"date":"2025-12-27T12:57:16","date_gmt":"2025-12-27T10:57:16","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=78202"},"modified":"2025-12-27T12:57:16","modified_gmt":"2025-12-27T10:57:16","slug":"bfh-urteil-vom-31-juli-2025-iv-r-7-23-gewinnhinzurechnung-trotz-uebernahme-eines-positiven-kapitalkontos","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-31-juli-2025-iv-r-7-23-gewinnhinzurechnung-trotz-uebernahme-eines-positiven-kapitalkontos\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 31. Juli 2025, IV R 7\/23: Gewinnhinzurechnung trotz \u00dcbernahme eines positiven Kapitalkontos"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2025:U.310725.IVR7.23.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH IV. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 6 Abs 3, EStG \u00a7 15a Abs 3 S 1, EStG \u00a7 15a Abs 4, EStG VZ 2018<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 14. Februar 2023, Az: 8 K 8166\/21<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Nach dem Prinzip des stichtagsbezogenen Kapitalkontenvergleichs ist die Frage nach dem Entstehen oder der Erh\u00f6hung eines negativen Kapitalkontos durch einen Vergleich der H\u00f6he des Kapitalkontos des Kommanditisten am Ende des Wirtschaftsjahres der Verlustentstehung mit derjenigen am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zu entscheiden (Best\u00e4tigung der Rechtsprechung).<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Bei der Kapitalkontenentwicklung handelt es sich um eine nicht selbst\u00e4ndig anfechtbare Besteuerungsgrundlage.<\/p>\n\n\n\n<p>3. NV: \u00dcbernimmt ein Mitunternehmer unentgeltlich den Anteil eines anderen Mitunternehmers, bilden die beiden Anteile fortan eine Einheit. Die \u00fcbergehenden Kapitalkonten werden zusammengefasst und vom Rechtsnachfolger fortgef\u00fchrt.<\/p>\n\n\n\n<p>4. NV: Die \u00dcbernahme eines positiven Kapitalkontos ist zwar keine Einlage, wirkt aber wie eine solche und kann daher eine Gewinnhinzurechnung wegen Einlageminderung begrenzen.<\/p>\n\n\n\n<p>5. NV: \u00a7 6 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes bewirkt im Fall der unentgeltlichen \u00dcbertragung eines Mitunternehmeranteils keine allumfassende steuerliche Rechtsnachfolge (Best\u00e4tigung der Rechtsprechung).<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 14.02.2023 &#8211; 8 K 8166\/21 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<p>Au\u00dfergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) ist eine GmbH &amp; Co. KG. An ihr waren als Kommanditisten zun\u00e4chst M zu 80&nbsp;% mit einer Hafteinlage von 4.000&nbsp;\u20ac sowie deren Tochter (die Beigeladene) zu 20&nbsp;% mit einer Hafteinlage von 1.000&nbsp;\u20ac beteiligt. Komplement\u00e4rin der Kl\u00e4gerin mit Befugnis zu deren Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ist die V-GmbH.<\/li><li>M schenkte der Beigeladenen ihren Kommanditanteil an der Kl\u00e4gerin und trat ihr diesen zum 01.01.2018, 0:00&nbsp;Uhr, einschlie\u00dflich aller Salden und Gesellschafterkonten ab. Die Abtretung umfasste auch das Kapitalkonto der M, das am 31.12.2017 einen Saldo von 71.757,32&nbsp;\u20ac auswies.<\/li><li>Im Jahr 2018 (Streitjahr) t\u00e4tigte die Beigeladene Entnahmen in H\u00f6he von 144.478,91&nbsp;\u20ac. Die Kl\u00e4gerin erwirtschaftete in diesem Jahr einen laufenden Gesamthandsverlust in H\u00f6he von 146.226,06&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) stellte f\u00fcr das Streitjahr die Eink\u00fcnfte der Kl\u00e4gerin gesondert und einheitlich fest (Gewinnfeststellung). Zugleich erging ein Bescheid \u00fcber den verrechenbaren Verlust nach \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;4 des Einkommensteuergesetzes \u2011\u2011EStG\u2011\u2011 (Verlustfeststellung) f\u00fcr das Streitjahr. Ein dagegen durchgef\u00fchrtes Einspruchsverfahren blieb erfolglos.<\/li><li>Ausweislich der der Einspruchsentscheidung vom 01.11.2021 beigef\u00fcgten Anlage nahm das FA in der Gewinnfeststellung zuletzt eine Gewinnhinzurechnung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 EStG in H\u00f6he von 143.556,91&nbsp;\u20ac bei der Beigeladenen vor. Diese hatte es ermittelt, indem es von den Entnahmen der Beigeladenen in H\u00f6he von 144.478,91&nbsp;\u20ac die bestehende Au\u00dfenhaftung von 922&nbsp;\u20ac abgezogen hatte. Im Streitjahr und in den zehn vorangegangenen Wirtschaftsjahren bestanden bei der Kl\u00e4gerin ausgleichsf\u00e4hige Verluste im Sinne von \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 EStG in H\u00f6he von 1.807.185,91&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Den nach \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;4 EStG zum 31.12.2018 verrechenbaren Verlust f\u00fcr die Beigeladene in H\u00f6he von 499.381,47&nbsp;\u20ac hatte das FA ausweislich der Anlage zu der Einspruchsentscheidung wie folgt ermittelt:Verrechenbarer Verlust zu Beginn des Beteiligungszeitraums209.598,50&nbsp;\u20acNicht ausgleichs-\/abzugsf\u00e4higer Verlust des Wirtschaftsjahres146.226,06&nbsp;\u20acAls Gewinn zuzurechnende steuerpflichtige Einlageminderung143.556,91&nbsp;\u20acVerrechenbarer Verlust am Ende des Wirtschaftsjahres499.381,47&nbsp;\u20ac<\/li><li>Das FA ging davon aus, dass sich das negative Kapitalkonto der Beigeladenen im Streitjahr um 299.725,07&nbsp;\u20ac erh\u00f6ht hatte. Der Kapitalkontenentwicklung legte es einen Anfangsbestand von .\/.&nbsp;141.946,30&nbsp;\u20ac zugrunde. Dieser ergab sich aus der Saldierung des negativen Kapitalkontos zum Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres in H\u00f6he von 213.703,62&nbsp;\u20ac mit dem von M \u00fcbernommenen positiven Kapitalkonto in H\u00f6he von 71.757,32&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Die Kapitalkontenentwicklung wies das FA in der Anlage zur Einspruchsentscheidung wie folgt aus:Kapital zu Beginn des Beteiligungszeitraums.\/.&nbsp;141.946,30&nbsp;\u20acEntnahmen Gesamthandsbilanz.\/.&nbsp;144.478,91&nbsp;\u20acsteuerpflichtiger (laufender) Gewinn\/Verlust.\/.&nbsp;146.226,06&nbsp;\u20acnicht abzugsf\u00e4hige Betriebsausgaben.\/.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;9.020,10&nbsp;\u20acKapital am Ende des Wirtschaftsjahres.\/.&nbsp;441.671,37&nbsp;\u20ac<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg wies die Klage mit Urteil vom 14.02.2023&nbsp;&#8211; 8&nbsp;K&nbsp;8166\/21 als unbegr\u00fcndet ab.<\/li><li>Mit ihrer Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin eine Verletzung von Bundesrecht, insbesondere von \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;3 EStG. Der \u00dcbergang des positiven Kapitalkontos falle in den Anwendungsbereich der von \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;3 EStG erfassten betriebsbezogenen Gesamtrechtsnachfolge. Dies f\u00fchre dazu, dass das durch Einlagen der M in der Vergangenheit geschaffene Entnahme- und Verlustausgleichspotential auf die Beigeladene als Rechtsnachfolgerin \u00fcbergegangen sei. Dementsprechend sei der Hinzurechnungsgewinn zu mindern. Hilfsweise sei anzunehmen, dass in H\u00f6he des Einlage\u00fcberhangs Verluste nicht nur verrechenbar, sondern ausgleichsf\u00e4hig seien.<\/li><li>Im Ergebnis m\u00fcsse der \u00dcbergang des positiven Kapitalkontos der M auf die Beigeladene entweder deren Entnahmen mindern oder deren Einlagen erh\u00f6hen. Nicht sachgerecht sei hingegen die Sichtweise des FG, das die Erh\u00f6hung des negativen Kapitalkontos um 227.967,75&nbsp;\u20ac bei der Feststellung der Gewinnhinzurechnung als durch Entnahmen in H\u00f6he von 144.478,91&nbsp;\u20ac verursacht angenommen und bei der Feststellung des verrechenbaren Verlustes vollst\u00e4ndig nur dem verrechenbaren Verlust zugeordnet habe. F\u00fchre man beide Betrachtungsweisen zusammen, m\u00fcsste sich das negative Kapitalkonto um 299.725,07&nbsp;\u20ac erh\u00f6ht haben. Tats\u00e4chlich betrage die Erh\u00f6hung jedoch nur 227.967,75&nbsp;\u20ac; dies veranschauliche den systematischen Berechnungsfehler des FG in H\u00f6he von 71.757,32&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt sinngem\u00e4\u00df,<br \/>das Urteil des FG vom 14.02.2023&nbsp;&#8211; 8&nbsp;K&nbsp;8166\/21 sowie die Einspruchsentscheidung des FA vom 01.11.2021 aufzuheben und die Gewinnhinzurechnung nach \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;3 EStG im Gewinnfeststellungsbescheid f\u00fcr 2018, hilfsweise den nach \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;4 EStG festgestellten verrechenbaren Verlust im Verlustfeststellungsbescheid f\u00fcr 2018, um 71.757,32&nbsp;\u20ac zu mindern.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision der Kl\u00e4gerin ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Gegenstand des Verfahrens ist nach dem Hauptantrag der Kl\u00e4gerin die Gewinnhinzurechnung nach \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 EStG im Gewinnfeststellungsbescheid sowie nach dem Hilfsantrag die Feststellung des verrechenbaren Verlustes im Verlustfeststellungsbescheid nach \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;4 EStG (dazu unter 1.). Das FG hat die zul\u00e4ssige Klage zu Recht als unbegr\u00fcndet abgewiesen, da der Hauptantrag ebenso unbegr\u00fcndet ist (dazu unter 2.) wie der Hilfsantrag (dazu unter 3.).<\/li><li>1. Gegenstand des Revisionsverfahrens, wie auch schon des Klageverfahrens, sind sowohl die im Gewinnfeststellungsbescheid vorgenommene Gewinnhinzurechnung nach \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 EStG als auch die nach \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;4 EStG erfolgte Feststellung des verrechenbaren Verlustes.<\/li><li>a) Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) handelt es sich bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung im Sinne von \u00a7&nbsp;179 Abs.&nbsp;1 und Abs.&nbsp;2, \u00a7&nbsp;180 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a der Abgabenordnung (AO) und der Feststellung des verrechenbaren Verlustes im Sinne des \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 EStG um zwei Verwaltungsakte, die auch gesondert und unabh\u00e4ngig voneinander angefochten werden k\u00f6nnen und die selbst\u00e4ndig der Bestandskraft f\u00e4hig sind. Dies gilt auch dann, wenn \u2011\u2011wie vorliegend\u2011\u2011 die Bescheide gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;5 EStG formell miteinander verbunden werden (z.B. BFH-Urteile vom 20.11.2014&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;47\/11, BFHE 248, 144, BStBl II 2015, 532, Rz&nbsp;20; vom 20.06.2024&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;17\/21, BStBl II 2024, 898, Rz&nbsp;16).<\/li><li>Die Gewinnhinzurechnung nach \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 EStG ist eine mit den Eink\u00fcnften nach \u00a7&nbsp;180 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a AO im Zusammenhang stehende andere Besteuerungsgrundlage. Als solche ist sie im Gewinnfeststellungsbescheid und nicht im Verlustfeststellungsbescheid nach \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;4 EStG gesondert festzustellen. Insoweit stellt der Gewinnfeststellungsbescheid einen Grundlagenbescheid im Sinne von \u00a7&nbsp;171 Abs.&nbsp;10 Satz&nbsp;1 AO f\u00fcr die Feststellung des verrechenbaren Verlustes gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 EStG dar (BFH-Urteile vom 20.11.2014&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;47\/11, BFHE 248, 144, BStBl II 2015, 532, Rz&nbsp;22; vom 20.06.2024&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;17\/21, BStBl II 2024, 898, Rz&nbsp;16).<\/li><li>b) Das Klagebegehren (\u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 FGO) ist dahin zu verstehen, dass sich die Kl\u00e4gerin sowohl im Klageverfahren als auch im Revisionsverfahren mit ihrem Hauptantrag gegen die im Gewinnfeststellungsbescheid f\u00fcr 2018 festgestellte Gewinnhinzurechnung nach \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 EStG wendet, die sie um 71.757,32&nbsp;\u20ac gemindert haben m\u00f6chte. Mit ihrem Hilfsantrag begehrt die Kl\u00e4gerin eine entsprechende Minderung des nach \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;4 EStG auf 499.381,47&nbsp;\u20ac festgestellten verrechenbaren Verlustes.<\/li><li>2. Die zul\u00e4ssige Revision ist unbegr\u00fcndet. Das FG hat die Klage in Haupt- und Hilfsantrag zu Recht als unbegr\u00fcndet abgewiesen. Das FA hat zutreffend eine Gewinnhinzurechnung nach \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 EStG in H\u00f6he von 143.556,91&nbsp;\u20ac vorgenommen.<\/li><li>a) \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;3 EStG bestimmt die Voraussetzungen einer Gewinnhinzurechnung f\u00fcr den Kommanditisten bei einer Einlageminderung (\u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 EStG) oder einer Minderung der Haftung (\u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 EStG). Soweit ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten durch Entnahmen entsteht oder sich erh\u00f6ht (Einlageminderung) und soweit nicht aufgrund der Entnahmen eine nach \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG zu ber\u00fccksichtigende Haftung besteht oder entsteht, ist dem Kommanditisten \u2011\u2011im Fall einer vorangegangenen Verlustnutzung (\u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 EStG)\u2011\u2011 der Betrag der Einlageminderung als Gewinn zuzurechnen (\u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 EStG). Der aufgrund einer Einlageminderung zuzurechnende Betrag darf dabei aber den Betrag der Anteile am Verlust der KG nicht \u00fcbersteigen, der im Wirtschaftsjahr der Einlageminderung beziehungsweise Haftungsminderung und in den zehn vorangegangenen Wirtschaftsjahren ausgleichs- oder abzugsf\u00e4hig gewesen ist (\u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 und 3 letzter Halbsatz EStG).<\/li><li>Zweck der Gewinnhinzurechnung nach \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;3 EStG ist es, eine Umgehung der aus \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;1 EStG folgenden Begrenzung des Verlustausgleichs durch vor\u00fcbergehende h\u00f6here Einlagen in das Gesellschaftsverm\u00f6gen oder eine nur vor\u00fcbergehende Erweiterung der Au\u00dfenhaftung zu verhindern. Anderenfalls k\u00f6nnten durch kurzfristige Einlagen oder Eintragung von Haftsummen in beliebiger H\u00f6he Verlustverrechnungsm\u00f6glichkeiten geschaffen werden. Rechtstechnisch geschieht dies nicht durch eine r\u00fcckwirkende \u00c4nderung der Feststellung nach \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;4 EStG f\u00fcr das Jahr der Verlustentstehung, sondern durch die Zurechnung eines Betrages in H\u00f6he der Einlage- oder Haftungsminderung als fiktiver (laufender) Gewinn. In gleicher H\u00f6he wird der fr\u00fcher ausgleichsf\u00e4hige Verlustanteil in einen verrechenbaren Verlustanteil &#8222;umgepolt&#8220; (\u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;4 EStG). \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;3 EStG hat demnach zum Ziel, das gleiche Ergebnis herbeizuf\u00fchren, als wenn von vornherein eine geringere Einlage geleistet worden w\u00e4re oder eine geringere Haftung bestanden h\u00e4tte und der Verlustanteil bereits im Entstehungsjahr nicht ausgleichsf\u00e4hig, sondern lediglich verrechenbar gewesen w\u00e4re (z.B. BFH-Urteile vom 20.11.2014&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;47\/11, BFHE 248, 144, BStBl II 2015, 532, Rz&nbsp;28, m.w.N.; vom 20.06.2024&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;17\/21, BStBl II 2024, 898, Rz&nbsp;22&nbsp;f.).<\/li><li>b) Das FG hat unter Beachtung dieser Grunds\u00e4tze auf der Grundlage seiner Feststellungen zutreffend die Gewinnhinzurechnung nach \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 EStG in H\u00f6he von 143.556,91&nbsp;\u20ac als rechtm\u00e4\u00dfig angesehen.<\/li><li>aa) Die im Streitjahr get\u00e4tigten Entnahmen der Beigeladenen haben deren negatives Kapitalkonto weiter erh\u00f6ht und somit zu einer Einlageminderung im Sinne des \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 EStG gef\u00fchrt.<\/li><li>Die Beigeladene hat im Streitjahr Entnahmen in H\u00f6he von 144.478,91&nbsp;\u20ac get\u00e4tigt. Dar\u00fcber besteht zwischen den Beteiligten kein Streit. Diese haben dazu gef\u00fchrt, dass sich im Streitjahr das negative Kapitalkonto der Beigeladenen erh\u00f6ht hat.<\/li><li>Das FG und die Kl\u00e4gerin gehen von einer Erh\u00f6hung des negativen Kapitalkontos der Beigeladenen um 227.967,75&nbsp;\u20ac, das FA von einer Erh\u00f6hung um 299.725,07&nbsp;\u20ac aus. In beiden F\u00e4llen ergibt sich eine Erh\u00f6hung, die oberhalb der Entnahmen der Beigeladenen im Streitjahr liegt.<\/li><li>Bei rechtlich zutreffender Betrachtung hat sich das negative Kapitalkonto der Beigeladenen im Streitjahr um 227.967,75&nbsp;\u20ac erh\u00f6ht (Stand am 31.12.2017: .\/.&nbsp;213.703,62&nbsp;\u20ac; Stand am 31.12.2018: .\/.&nbsp;441.671,37&nbsp;\u20ac). Denn nach dem Prinzip des stichtagsbezogenen Kapitalkontenvergleichs ist die Frage nach dem Entstehen oder der Erh\u00f6hung eines negativen Kapitalkontos durch einen Vergleich der H\u00f6he des Kapitalkontos des Kommanditisten am Ende des Wirtschaftsjahres der Verlustentstehung mit derjenigen am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zu entscheiden (BFH-Urteile vom 14.10.2003&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;32\/01, BFHE 203, 462, BStBl II 2004, 359, unter II.1.; vom 10.10.2024&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;10\/22, zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt, Rz&nbsp;23).<\/li><li>bb) Im Rahmen der Kapitalkontenentwicklung, bei der es sich um eine nicht selbst\u00e4ndig anfechtbare Besteuerungsgrundlage handelt (BFH-Beschluss vom 27.11.2019&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;16\/19, Rz&nbsp;4), hat das FG \u2011\u2011ausgehend von dem bindend festgestellten Stand des Kapitalkontos der Beigeladenen zum 31.12.2017 in H\u00f6he von .\/.&nbsp;213.703,62&nbsp;\u20ac\u2011\u2011 zutreffend das zum 01.01.2018 hinzutretende positive Kapital in H\u00f6he von 71.757,32&nbsp;\u20ac ber\u00fccksichtigt, das die Beigeladene von M \u00fcbernommen hatte. Unter Ber\u00fccksichtigung der Entnahmen der Beigeladenen in H\u00f6he von 144.478,91&nbsp;\u20ac und des der Beigeladenen zugewiesenen laufenden Verlustes in H\u00f6he von 146.226,06&nbsp;\u20ac sowie nicht abzugsf\u00e4higer Betriebsausgaben in H\u00f6he von 9.020,10&nbsp;\u20ac ergab sich zum Ende des Streitjahres ein negatives Kapital in H\u00f6he von 441.671,37&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Das FA hat hingegen unzutreffend den Stand des Kapitalkontos am 31.12.2018 mit dem Stand am 01.01.2018 verglichen. Dabei hat es das negative Kapitalkonto in H\u00f6he von 213.703,62&nbsp;\u20ac mit dem von M \u00fcbernommenen Kapital in H\u00f6he von 71.757,32&nbsp;\u20ac saldiert. Damit ist es bei der Entwicklung des Kapitalkontos der Beigeladenen zu Unrecht von einem Anfangsbestand von .\/.&nbsp;141.946,30&nbsp;\u20ac ausgegangen. Im Streitfall wirkt sich dieser Fehler indes nicht aus, da die Erh\u00f6hung des negativen Kapitalkontos in jedem Fall die H\u00f6he der vorgenommenen Entnahmen \u00fcbersteigt.<\/li><li>cc) Soweit die Entnahmen im Streitjahr in H\u00f6he von 922&nbsp;\u20ac zum &#8222;Wiederaufleben der Haftung&#8220; der Beigeladenen gef\u00fchrt haben, ist eine Gewinnhinzurechnung (unstreitig) ausgeschlossen (s. zuletzt auch BFH-Urteil vom 16.01.2025&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;11\/22, zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt, Rz&nbsp;30&nbsp;ff.).<\/li><li>dd) Damit ergibt sich eine Gewinnhinzurechnung in H\u00f6he von 143.556,91&nbsp;\u20ac (144.478,91&nbsp;\u20ac .\/. 922&nbsp;\u20ac). Die Obergrenze f\u00fcr eine Gewinnhinzurechnung nach \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;3 EStG wird hierdurch unstreitig nicht \u00fcberschritten, da die im Streitjahr und den zehn vorangegangenen Wirtschaftsjahren ausgeglichenen und abgezogenen Verluste 1.807.185,91&nbsp;\u20ac betragen haben und damit die streitige Gewinnhinzurechnung von 143.556,91&nbsp;\u20ac \u00fcbersteigen.<\/li><li>c) Die Kl\u00e4gerin dringt mit ihren Einwendungen nicht durch. Die Beigeladene ist im Rahmen der Rechtsnachfolge nach M nicht in eine Rechtsposition eingetreten, die dazu f\u00fchrt, dass die durch ihre Entnahmen ausgel\u00f6ste Gewinnhinzurechnung in H\u00f6he des &#8222;Einlage\u00fcberhangs&#8220; zu mindern w\u00e4re.<\/li><li>aa) Die zum 01.01.2018 erfolgte \u00dcbernahme des positiven Kapitalkontos der M in H\u00f6he von 71.757,32&nbsp;\u20ac stellt keine Einlage der Beigeladenen in das Gesellschaftsverm\u00f6gen dar (zum Begriff der Einlage im Sinne von \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG ausf\u00fchrlich: BFH-Urteil vom 10.11.2022&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;8\/19, BFHE 278, 487, BStBl II 2023, 332, Rz&nbsp;29&nbsp;ff.), die mit ihrer Entnahme saldiert werden k\u00f6nnte. Denn insoweit wurde dem Gesellschaftsverm\u00f6gen der Kl\u00e4gerin nichts zugef\u00fchrt, was den Unternehmenswert vermehrt hat. Vielmehr wurde lediglich der Beigeladenen ein h\u00f6herer Anteil am Verm\u00f6gen der Gesellschaft zugeordnet.<\/li><li>Allerdings wirkt die \u00dcbernahme des positiven Kapitalkontos der M wie eine Einlage, denn das negative Kapitalkonto der Beigeladenen hat sich \u2011\u2011wie dargestellt\u2011\u2011 infolge des \u00fcbernommenen positiven Kapitalkontos der M um 71.757,32&nbsp;\u20ac gemindert. Die \u00dcbernahme eines positiven Kapitalkontos ist damit dem Grunde nach geeignet, eine Gewinnhinzurechnung wegen Einlageminderung zu verhindern beziehungsweise zu begrenzen. Im Streitfall konnte jedoch mangels ausreichender H\u00f6he des Kapitalkontos der M ein weiteres Anwachsen des negativen Kapitalkontos der Beigeladenen nicht verhindert werden.<\/li><li>bb) Soweit der Argumentation der Kl\u00e4gerin die \u00dcberlegung zugrunde liegt, dass das positive Kapitalkonto der M nach der \u00dcbernahme durch die Beigeladene als solches fortbesteht und den Hinzurechnungsgewinn gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 EStG \u2011\u2011wie ein gesonderter Korrekturposten &#8222;Einlage\u00fcberhang&#8220;\u2011\u2011 mindert, kann der Senat diesem Gedanken nicht folgen. Dies ergibt sich bereits aus der Tatsache, dass der Kapitalanteil als solcher lediglich eine Rechnungsgr\u00f6\u00dfe in der Bilanz darstellt. Er ist kein selbst\u00e4ndig \u00fcbertragbares, subjektives Recht (BFH-Urteil vom 01.03.2018&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;16\/15, BFHE 261, 101, BStBl II 2018, 527, Rz&nbsp;36). \u00dcbernimmt ein Mitunternehmer (hier die Beigeladene) unentgeltlich den Anteil eines anderen Mitunternehmers (hier M), bilden die beiden Anteile fortan eine Einheit. Die \u00fcbergehenden Kapitalkonten werden zusammengefasst und vom Rechtsnachfolger fortgef\u00fchrt. Dementsprechend bestand das positive Kapitalkonto der M als solches nach der \u00dcbernahme durch die Beigeladene nicht mehr. Es stand somit auch nicht wie ein gesonderter Korrekturposten f\u00fcr eine unmittelbare Minderung des Hinzurechnungsgewinns gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 EStG zur Verf\u00fcgung.<\/li><li>cc) Auch der Verweis auf \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;3 EStG kann die Auffassung der Kl\u00e4gerin nicht begr\u00fcnden.<\/li><li>Die Norm bewirkt im Fall der unentgeltlichen \u00dcbertragung eines Mitunternehmeranteils keine allumfassende steuerliche Rechtsnachfolge (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 06.05.2024&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;7\/22, BStBl II 2024, 740, Rz&nbsp;22). Ebenso wenig kann aus ihr hergeleitet werden, dass in den F\u00e4llen eines &#8222;Einlage\u00fcberhangs&#8220; mit dem Mitunternehmeranteil ein &#8222;Entnahmerecht&#8220; auf den \u00dcbernehmer \u00fcbergeht, das diesen berechtigt, Entnahmen in H\u00f6he des &#8222;Einlage\u00fcberhangs&#8220; zu t\u00e4tigen, die im Rahmen der Pr\u00fcfung des \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 EStG au\u00dfer Ansatz bleiben.<\/li><li>3. Die Revision hat auch mit ihrem Hilfsantrag keinen Erfolg. Das FA hat den verrechenbaren Verlust der Beigeladenen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;4 EStG zutreffend in H\u00f6he von 499.381,47&nbsp;\u20ac festgestellt.<\/li><li>a) Im Verlustfeststellungsbescheid im Sinne des \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 EStG ist der verrechenbare Verlust gesondert festzustellen. Dies ist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 EStG der nach Absatz&nbsp;1 der Vorschrift nicht ausgleichs- oder abzugsf\u00e4hige Verlust eines Kommanditisten, vermindert um die nach Absatz&nbsp;2 abzuziehenden und vermehrt um die nach Absatz&nbsp;3 hinzuzurechnenden Betr\u00e4ge (verrechenbarer Verlust). Dabei ist von dem verrechenbaren Verlust des vorangegangenen Wirtschaftsjahres auszugehen (\u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 EStG).<\/li><li>b) Die Ermittlung des verrechenbaren Verlustes entspricht diesen Vorgaben. Das FA hat den verrechenbaren Verlust der Beigeladenen in H\u00f6he von 499.381,47&nbsp;\u20ac ausgehend vom verrechenbaren Verlust des vorangegangenen Wirtschaftsjahres in H\u00f6he von 209.598,50&nbsp;\u20ac ermittelt. Diesem hat es den nicht ausgleichs-\/abzugsf\u00e4higen Verlust in H\u00f6he von 146.226,06&nbsp;\u20ac hinzugerechnet und ihn um den nach \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;3 EStG hinzuzurechnenden Betrag in H\u00f6he von 143.556,91&nbsp;\u20ac vermehrt. Letzterer mindert auf diese Weise zuk\u00fcnftige Gewinne des Kommanditisten aus der Beteiligung (vgl. \u00a7&nbsp;15a Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;4 EStG). Damit wird insoweit wirtschaftlich die Situation hergestellt, die bei einem von Anfang an nicht ausgleichsf\u00e4higen, sondern nur verrechenbaren Verlust bestanden h\u00e4tte: Der Verlust h\u00e4tte den Gewinn nicht gemindert, w\u00e4re aber f\u00fcr die Verrechnung mit zuk\u00fcnftigen Gewinnen festgestellt worden (vgl. Krumm in Kirchhof\/Seer, EStG, 24.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;15a Rz&nbsp;69; Niehus\/Wilke in Herrmann\/Heuer\/Raupach, \u00a7&nbsp;15a EStG Rz&nbsp;166; Brandis\/Heuermann\/Stutzmann, \u00a7&nbsp;15a EStG Rz&nbsp;219).<\/li><li>c) Aus den bereits dargelegten Gr\u00fcnden k\u00f6nnen die Einwendungen der Kl\u00e4gerin kein anderes Ergebnis begr\u00fcnden. Insbesondere kann aus \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;3 EStG kein \u00dcbergang eines &#8222;Verlustausgleichspotentials&#8220; in H\u00f6he des von M \u00fcbernommenen positiven Kapitalkontos auf die Beigeladene hergeleitet werden.<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2, \u00a7&nbsp;139 Abs.&nbsp;4 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2025:U.310725.IVR7.23.0 BFH IV. Senat EStG \u00a7 6 Abs 3, EStG \u00a7 15a Abs 3 S 1, EStG \u00a7 15a Abs 4, EStG VZ 2018 vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 14. Februar 2023, Az: 8 K 8166\/21 Leits\u00e4tze 1. 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