{"id":78204,"date":"2025-12-27T12:57:53","date_gmt":"2025-12-27T10:57:53","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=78204"},"modified":"2025-12-27T12:57:53","modified_gmt":"2025-12-27T10:57:53","slug":"bfh-urteil-vom-08-juli-2025-xi-r-36-23-zur-umsatzsteuerbefreiung-von-krankenhausbehandlungsleistungen-eines-nicht-zugelassenen-privaten-krankenhauses","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-08-juli-2025-xi-r-36-23-zur-umsatzsteuerbefreiung-von-krankenhausbehandlungsleistungen-eines-nicht-zugelassenen-privaten-krankenhauses\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 08. Juli 2025, XI R 36\/23: Zur Umsatzsteuerbefreiung von Krankenhausbehandlungsleistungen eines nicht zugelassenen privaten Krankenhauses"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2025:U.080725.XIR36.23.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH XI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>UStG \u00a7 4 Nr 14 Buchst b S 1, UStG \u00a7 4 Nr 14 Buchst b S 2 Buchst aa, EGRL 112\/2006 Art 132 Abs 1 Buchst b, SGB 5 \u00a7 4 Abs 4 S 1, SGB 5 \u00a7 12 Abs 1 S 1, SGB 5 \u00a7 39 Abs 1 S 2, SGB 5 \u00a7 108 Nr 1, SGB 5 \u00a7 109 Abs 3 S 1 Nr 1, SGB 5 \u00a7 110a, SGB 5 \u00a7 113, GewO \u00a7 30 Abs 1 S 1, FGO \u00a7 118 Abs 2, FGO \u00a7 135 Abs 2<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnchen, 18. Oktober 2023, Az: 3 K 317\/18<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Der Unternehmer, der ein nicht nach \u00a7&nbsp;108 des F\u00fcnften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB&nbsp;V) zugelassenes privates Krankenhaus betreibt, kann sich jedenfalls bis zum 31.12.2019 hinsichtlich der von ihm erbrachten Krankenhausleistungen unmittelbar auf Art.&nbsp;132 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b der Richtlinie 2006\/112\/EG des Rates vom 28.11.2006 \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Mehrwertsteuersystemrichtlinie \u2011\u2011MwStSystRL\u2011\u2011) berufen.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Die Krankenhausleistungen eines nicht nach \u00a7&nbsp;108 SGB&nbsp;V zugelassenen privaten Krankenhauses sind nicht nach Art.&nbsp;132 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b MwStSystRL umsatzsteuerfrei, wenn sie nicht unter Bedingungen erbracht werden, die mit den Bedingungen f\u00fcr zugelassene Krankenh\u00e4user in sozialer Hinsicht vergleichbar sind, das hei\u00dft wenn das private Krankenhaus nicht die Gew\u00e4hr f\u00fcr eine leistungsf\u00e4hige und wirtschaftliche Krankenhausbehandlung wie zugelassene Krankenh\u00e4user bietet.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnchen vom 18.10.2023&nbsp;&#8211; 3&nbsp;K&nbsp;317\/18 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) betreibt ein Krankenhaus, das nicht nach \u00a7&nbsp;108 des F\u00fcnften Buches Sozialgesetzbuch (SGB&nbsp;V) in der im Jahr 2014 (Streitjahr) geltenden Fassung (a.F.) als Universit\u00e4ts-, Plan- oder Vertragskrankenhaus zugelassen war, so dass gesetzlich Krankenversicherte gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;39 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 SGB&nbsp;V a.F. keinen Anspruch hatten, dort behandelt zu werden. Die Kl\u00e4gerin ist im Besitz einer Konzession f\u00fcr den Betrieb einer privaten Krankenanstalt nach \u00a7&nbsp;30 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 der Gewerbeordnung. Sie f\u00fchrte im Streitjahr \u2026 Behandlungen durch, von denen 4,51&nbsp;% auf Sch\u00f6nheitsoperationen entfielen. Die durchschnittliche Auslastung ihres Krankenhauses betrug im Streitjahr 39,36&nbsp;%.<\/li><li>Das Krankenhaus der Kl\u00e4gerin verf\u00fcgte im Streitjahr \u00fcber insgesamt \u2026&nbsp;Betten (\u2026&nbsp;Einbettzimmer, \u2026&nbsp;Suiten und \u2026&nbsp;Zweibettzimmer). Alle Zimmer waren standardm\u00e4\u00dfig unter anderem mit Schreibtisch, Safe, K\u00fchlschrank und Klimaanlage sowie Multimediasystem mit kostenlosem Internet, Telefon und TV-Ger\u00e4t ausgestattet. Au\u00dferdem waren R\u00e4ume f\u00fcr das Personal sowie Operationss\u00e4le, ein Aufwachraum und \u00dcberwachungszimmer f\u00fcr die postoperative Patienten\u00fcberwachung vorhanden. Zur medizinischen Versorgung der Patienten war im Streitjahr bis einschlie\u00dflich M\u00e4rz 2014 ein Arzt fest angestellt. Ab April 2014 wurde die fach\u00e4rztliche Versorgung durch Beleg\u00e4rzte sichergestellt, f\u00fcr deren Leistungen die Kl\u00e4gerin &#8222;ein Entgelt entsprechend einem Chefarzt&#8220; zahlte. Die Kl\u00e4gerin stellte den Beleg\u00e4rzten, die in ihrem Haus operiert haben, die zur station\u00e4ren Behandlung erforderliche Infrastruktur (Patientenzimmer, Operationssaal, Patientenverpflegung, medizinische Ger\u00e4tschaften, Pflege, Assistenz, nicht\u00e4rztliches sowie administratives Personal und Sachmittel) gegen eine monatliche Nutzungspauschale in H\u00f6he von 25&nbsp;% der von ihnen nach der Geb\u00fchrenordnung f\u00fcr \u00c4rzte den Patienten gesondert in Rechnung gestellten Honorare f\u00fcr \u00e4rztliche Leistungen zur Verf\u00fcgung. Entsprechend wurde auch mit den bei Operationen t\u00e4tigen An\u00e4sthesisten verfahren.<\/li><li>Bei station\u00e4rer Behandlung wurde mit den Patienten, denen die Kl\u00e4gerin ihre Klinikleistungen (Unterbringung, Krankenpflege, Heil- und Arzneimittel) unmittelbar in Rechnung stellte, ein &#8222;Klinikaufnahmevertrag&#8220; abgeschlossen und auf Basis der Diagnosis-Related-Group-(DRG)-Fallpauschalen unter Zugrundelegung eines selbst festgelegten Krankenhaus-Basisfallwerts &#8222;von bis zu 4.998&nbsp;\u20ac&#8220; abgerechnet. Der Landesbasisfallwert in dem Bundesland, in dem die Kl\u00e4gerin ihre Klinik betreibt, betrug f\u00fcr das Streitjahr dagegen 3.188&nbsp;\u20ac. Die Patienten konnten nach einer &#8222;Wahlleistungsvereinbarung&nbsp;&#8211; station\u00e4r&#8220; bestimmte Wahlleistungen f\u00fcr sich oder ihre Begleitpersonen hinzubuchen, welche die Kl\u00e4gerin gesondert in Rechnung stellte.<\/li><li>Das Leistungsangebot der Kl\u00e4gerin richtete sich auch an gesetzlich Versicherte oder nicht versicherte Personen, die ihre Kosten selbst zu tragen hatten. Die Kl\u00e4gerin behandelte im Streitjahr zu 83,19&nbsp;% Privatpatienten (69,28&nbsp;% Privatversicherte und 13,91&nbsp;% Beihilfeberechtigte). Bei den \u00fcbrigen Patienten handelte es sich um selbstzahlende internationale und nationale Patienten. Die Private Krankenversicherung (PKV) sowie die beamtenrechtliche Beihilfe \u00fcbernahmen zumindest anteilig die Kosten der station\u00e4ren Behandlung der medizinisch indizierten Leistungen. Die Kosten\u00fcbernahme seitens der PKV erfolgte teilweise oder vollst\u00e4ndig. Bei der Beihilfe verblieb ein Selbstbehalt des beihilfeberechtigten Patienten.<\/li><li>Sofern die Behandlung medizinisch indiziert war, rechnete die Kl\u00e4gerin ihre Leistungen ohne Ausweis von Umsatzsteuer ab. Sch\u00f6nheitsoperationen und vereinzelte \u00dcbernachtungen von Begleitpersonen sowie deren Verpflegung wurden seitens der Kl\u00e4gerin dagegen zuz\u00fcglich Umsatzsteuer in Rechnung gestellt. Die entsprechende Umsatzsteuer wurde beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) angemeldet und abgef\u00fchrt.<\/li><li>In ihrer im Jahr 2016 beim FA eingereichten Umsatzsteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr berechnete die Kl\u00e4gerin eine Umsatzsteuer in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac. Sie erkl\u00e4rte unter anderem steuerfreie Ums\u00e4tze nach \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;14 Buchst.&nbsp;b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) in der im Streitjahr geltenden Fassung (a.F.) in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac. Das FA erkannte die Steuerfreiheit der Klinikleistungen nicht an und setzte die Umsatzsteuer f\u00fcr das Streitjahr unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung mit Bescheid aus 2016 auf \u2026&nbsp;\u20ac fest. Der hiergegen gerichtete Einspruch der Kl\u00e4gerin hatte keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung aus 2018).<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) wies die Klage der Kl\u00e4gerin mit ihrem Begehren, die Umsatzsteuer f\u00fcr das Streitjahr auf den urspr\u00fcnglich selbst errechneten Betrag herabzusetzen, mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2024, 599 ver\u00f6ffentlichten Urteil ab. Es f\u00fchrte im Wesentlichen aus, die streitbefangenen Ums\u00e4tze seien nicht nach \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;14 Buchst.&nbsp;b UStG a.F. steuerfrei, da es sich bei der Kl\u00e4gerin weder um eine Einrichtung des \u00f6ffentlichen Rechts im Sinne von \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;14 Buchst.&nbsp;b Satz&nbsp;1 UStG a.F. handele, noch die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;14 Buchst.&nbsp;b Satz&nbsp;2 UStG a.F. erf\u00fcllt seien. Die Steuerfreiheit der Krankenhausleistungen ergebe sich auch nicht aus einer unmittelbaren Anwendung des Art.&nbsp;132 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b der Richtlinie 2006\/112\/EG des Rates vom 28.11.2006 \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Mehrwertsteuersystemrichtlinie \u2011\u2011MwStSystRL\u2011\u2011), auf die sich die Kl\u00e4gerin berufen k\u00f6nne. Die streitgegenst\u00e4ndlichen Krankenhausleistungen seien nicht unter Bedingungen erbracht worden, die mit den Bedingungen f\u00fcr Einrichtungen des \u00f6ffentlichen Rechts in sozialer Hinsicht vergleichbar seien.<\/li><li>Mit der Revision r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin die Verletzung materiellen Rechts. Sie bringt unter anderem vor, das FG habe die Steuerfreiheit der streitgegenst\u00e4ndlichen Krankenhausleistungen nach dem f\u00fcr das Streitjahr unmittelbar anzuwendenden Art.&nbsp;132 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b MwStSystRL zu Unrecht abgelehnt. Das FG habe zwar richtigerweise angenommen, dass es sich bei den streitgegenst\u00e4ndlichen Krankenhausleistungen um Ums\u00e4tze im Sinne des Art.&nbsp;132 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b MwStSystRL handele und sie, die Kl\u00e4gerin, eine ordnungsgem\u00e4\u00df anerkannte Einrichtung im Sinne dieser Bestimmung sei. Die Leistungen seien \u2011\u2011entgegen der rechtsfehlerhaften Annahme des FG\u2011\u2011 auch unter Bedingungen erbracht worden, welche mit den Bedingungen f\u00fcr Einrichtungen des \u00f6ffentlichen Rechts in sozialer Hinsicht vergleichbar seien.<\/li><li>Die soziale Vergleichbarkeit ergebe sich f\u00fcr das Streitjahr bereits daraus, dass ihre Einrichtung die Gew\u00e4hr f\u00fcr eine leistungsf\u00e4hige und wirtschaftliche Krankenhausbehandlung geboten habe. Das FG habe rechtsfehlerhaft verkannt, dass nicht nur eine leistungsf\u00e4hige, sondern auch eine wirtschaftliche Krankenhausbehandlung gew\u00e4hrleistet gewesen sei. Diese sei anzunehmen, wenn zwischen den zu erbringenden Leistungen und den zu erwartenden Kosten ein ausgewogenes Verh\u00e4ltnis bestehe. Einfluss auf die Kostensituation k\u00f6nne die personelle und s\u00e4chliche Ausstattung sowie Organisationsstruktur und Behandlungsweise haben. Die Ausstattung der Klinik entspreche in personeller und s\u00e4chlicher Hinsicht derjenigen von Krankenh\u00e4usern in \u00f6ffentlich-rechtlicher Tr\u00e4gerschaft, die diese f\u00fcr die Behandlung von Privatpatienten vorhielten. Die Kosten st\u00fcnden in einem angemessenen Verh\u00e4ltnis zu den angebotenen Leistungen, was sich auch daraus ergebe, dass die PKV die Behandlungskosten \u00fcbernommen habe und die Umsatzrendite niedrig sei. Das Vorhalten von Einbettzimmern und der gebotene Chefarztstandard k\u00f6nne die Vergleichbarkeit nicht entfallen lassen, da Privatpatienten auch in \u00f6ffentlich-rechtlichen Kliniken darauf Anspruch h\u00e4tten. Das \u00fcber den gesetzlichen Pflegeschl\u00fcssel hinausgehende Vorhalten von Pflegepersonal sei relativ gering und falle bei der Abw\u00e4gung in Bezug auf die Wirtschaftlichkeit nicht wesentlich ins Gewicht. Au\u00dferdem k\u00f6nne es nicht zum Nachteil gereichen, wenn angemessene pflegerische Versorgung der Patienten angeboten und dadurch mehr Pflegepersonal als in den insoweit unterversorgten \u00f6ffentlich-rechtlichen Krankenh\u00e4usern vorgehalten werde. H\u00f6here Entgelte von Privatkliniken seien nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23.10.2014&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;20\/14 (BFHE 248, 376, BStBl II 2016, 785, Rz&nbsp;27) aufgrund ihrer abweichenden Finanzierungsform f\u00fcr die soziale Vergleichbarkeit und damit auch f\u00fcr die Wirtschaftlichkeit der Krankenhausbehandlung unsch\u00e4dlich. Obgleich es danach nicht darauf ankomme, ob der konkrete Unterschiedsbetrag der Verg\u00fctungss\u00e4tze durch den fehlenden Investitionskostenzuschuss oder den geringeren Auslastungsgrad gerechtfertigt sei, wirke sich die fehlende \u00f6ffentliche Investitionskostenf\u00f6rderung und der im Vergleich zu Krankenh\u00e4usern mit sozialversicherungsrechtlicher Zulassung deutlich niedrigere Auslastungsgrad, der etwa dem Schnitt aller Privatkliniken entspreche, auf die Kostenstruktur aus. Bei der Belegungsquote handele es sich um eine wirtschaftliche Gegebenheit, die entgegen dem FG bei der Pr\u00fcfung der Wirtschaftlichkeit der Betriebsf\u00fchrung zu ber\u00fccksichtigen sei. Die Steuerbefreiung aus Art.&nbsp;132 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b MwStSystRL diene dazu, Heilbehandlungskosten im Gesundheitswesen zu senken, und rechtfertige daher keine Differenzierung nach unterschiedlichen Verg\u00fctungss\u00e4tzen, wenn ein dual strukturiertes Krankenversicherungssystem wie in der Bundesrepublik Deutschland aufgrund abweichender Finanzierungsm\u00f6glichkeiten und Wettbewerbssituationen systembedingt zu unterschiedlichen Kosten und damit zu h\u00f6heren Preisen bei bestimmten Anbietern f\u00fchre. Das angemessene Kosten-Leistungs-Verh\u00e4ltnis ergebe sich entgegen dem FG bereits daraus, dass insbesondere die PKV als Einrichtung der sozialen Sicherheit die Behandlungskosten der Patienten in 69,28&nbsp;% der F\u00e4lle oftmals auch vollst\u00e4ndig \u00fcbernommen habe. Soweit das FG darauf abziele, dass die erbrachten Leistungen \u00fcber das in der Grundversorgung geltende Minimalprinzip hinausgegangen seien, verkenne es, dass dies zum Wesen einer Privatklinik geh\u00f6re. Privat krankenversicherte Patienten k\u00f6nnten gerade Leistungen beanspruchen, die als &#8222;Wahlleistungen&#8220; in gewissem Umfang \u00fcber das absolut notwendige Mindestma\u00df hinausgingen. Auch \u00f6ffentlich-rechtliche Kliniken rechneten Wahlleistungen wie Chefarzt oder Unterkunft gegen\u00fcber Privatpatienten umsatzsteuerfrei ab. Anders als das FG meine, sei die mit einem Durchschnittswert von 2&nbsp;% niedrige Umsatzrentabilit\u00e4t bei der Beurteilung, ob das Kosten-Leistungs-Verh\u00e4ltnis angemessen sei, zu beachten. Darin spiegele sich wider, dass die von den Patienten gezahlten Betr\u00e4ge f\u00fcr die Erbringung von Behandlungsleistungen und nicht zur Erwirtschaftung einer erh\u00f6hten Rendite genutzt worden seien, so dass eine kosteng\u00fcnstige und qualitative Behandlung gew\u00e4hrleistet gewesen sei.<\/li><li>Selbst unter Einbeziehung der weiteren in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) entwickelten Kriterien sei die soziale Vergleichbarkeit der Leistungserbringung gegeben. Das FG habe bei seiner W\u00fcrdigung rechtsfehlerhaft nicht ber\u00fccksichtigt, dass nach denselben regulatorischen Bedingungen verfahren werde, die auch \u00f6ffentlich-rechtliche Krankenh\u00e4user beachten m\u00fcssten, um eine qualitativ hochwertige Krankenhausbehandlung sicherzustellen. Das Ziel einer qualitativ hochwertigen Krankenhausbehandlung werde bei \u00f6ffentlich-rechtlichen Krankenh\u00e4usern durch den Abschluss von Qualit\u00e4tsvertr\u00e4gen nach \u00a7&nbsp;110a SGB&nbsp;V a.F. sowie einer Qualit\u00e4tspr\u00fcfung nach \u00a7&nbsp;113 SGB&nbsp;V a.F. erreicht und bei ihr, der Kl\u00e4gerin, durch eine dementsprechende ISO&nbsp;9001-Zertifizierung, die eine regelm\u00e4\u00dfig wiederkehrende Pr\u00fcfung der Anforderungen voraussetze, gew\u00e4hrleistet. Die Abrechnungsmodalit\u00e4ten seien mit denen \u00f6ffentlich-rechtlicher Krankenh\u00e4user vergleichbar, da ihre Abrechnungsweise das f\u00fcr Krankenh\u00e4user gesetzlich vorgesehene Verg\u00fctungssystem nachvollziehe. Die Krankenhausleistungen w\u00fcrden einheitlich nach dem pauschalierenden Entgeltsystem f\u00fcr DRG-Krankenh\u00e4user im Sinne des \u00a7&nbsp;17b des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenh\u00e4user und zur Regelung der Krankenhauspfleges\u00e4tze (Krankenhausfinanzierungsgesetz) und nicht in freier Preisgestaltung abgerechnet. Entgegen der Ansicht des FG komme es hierbei nicht darauf an, ob s\u00e4mtliche auf DRG-Krankenh\u00e4user zugeschnittene Detailregelungen angewendet w\u00fcrden. Es habe daher keine umsatzsteuerrechtliche Auswirkung, dass sie entgegen einem \u00f6ffentlich-rechtlichen Krankenhaus einen h\u00f6heren Basisfallwert und eine h\u00f6here nicht f\u00fcr Belegabteilungen vorgesehene Bewertungsrelation verwendet habe. Auch in \u00f6ffentlich-rechtlichen Krankenh\u00e4usern werde ein Zuschlag f\u00fcr die Unterbringung in einem Zweibett- oder Einbettzimmer erhoben. Einen Abschlag f\u00fcr die Finanzierung der Krankenh\u00e4user mit Notfallversorgung habe sie in ihren Abrechnungen nicht vornehmen m\u00fcssen. Ihre Patienten h\u00e4tten bei Vornahme eines solchen Abschlags zwar weniger zahlen m\u00fcssen, der Notfallversorgung w\u00e4re dies aber nicht zugutegekommen. Nach Art.&nbsp;132 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b MwStSystRL komme es allein auf die Bedingungen der Leistungsbewirkung an. Es m\u00fcsse daher unber\u00fccksichtigt bleiben, dass sie einen gegen\u00fcber dem Landesbasisfallwert h\u00f6heren Basisfallwert und eine h\u00f6here Bewertungsrelation, die zu einem h\u00f6heren Entgelt f\u00fcr ihre Leistungen gef\u00fchrt h\u00e4tten, bei ihren Abrechnungen zum Ansatz gebracht habe. Die Leistungen k\u00f6nnten nicht zu den Preisen der Plankrankenh\u00e4user angeboten werden, da sie h\u00f6here Kosten zu tragen habe und der Auslastungsgrad unterschiedlich sei.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>das Urteil des FG sowie die Einspruchsentscheidung aus 2018 aufzuheben und unter \u00c4nderung des Umsatzsteuerbescheids aus 2016 die Umsatzsteuer f\u00fcr das Streitjahr auf den urspr\u00fcnglich selbst errechneten Betrag festzusetzen.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision der Kl\u00e4gerin ist unbegr\u00fcndet und deshalb zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011).<\/li><li>Die Entscheidung des FG, dass die streitgegenst\u00e4ndlichen Krankenhausbehandlungen nicht umsatzsteuerfrei sind, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Kl\u00e4gerin kann sich zwar unmittelbar auf die Anwendung des Art.&nbsp;132 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b MwStSystRL berufen. Der Steuerbefreiung nach dieser Richtlinienbestimmung steht jedoch entgegen, dass sie ihre Leistungen nicht unter Bedingungen erbracht hat, die mit denen f\u00fcr Einrichtungen des \u00f6ffentlichen Rechts in sozialer Hinsicht vergleichbar sind.<\/li><li>1. Eine Steuerbefreiung der streitbefangenen Ums\u00e4tze war \u2011\u2011was das FG zutreffend erkannt hat und zwischen den Beteiligten nicht im Streit steht\u2011\u2011 im Streitjahr dem nationalen Recht nicht zu entnehmen.<\/li><li>a) Die Ums\u00e4tze aus Krankenhausbehandlungen, die von Einrichtungen des \u00f6ffentlichen Rechts erbracht wurden, waren unter anderem nach \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;14 Buchst.&nbsp;b Satz&nbsp;1 UStG a.F. steuerfrei. Diese sonstigen Leistungen waren dar\u00fcber hinaus nach \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;14 Buchst.&nbsp;b Satz&nbsp;2 Buchst.&nbsp;aa UStG a.F. unter anderem auch dann steuerfrei, wenn sie von zugelassenen Krankenh\u00e4usern nach \u00a7&nbsp;108 SGB&nbsp;V a.F. erbracht wurden und es sich ihrer Art nach um Leistungen handelte, auf die sich die Zulassung jeweils bezog. Dies waren Krankenh\u00e4user, die nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik anerkannt (\u00a7&nbsp;108 Nr.&nbsp;1 SGB&nbsp;V a.F.), als Plankrankenh\u00e4user in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen waren (\u00a7&nbsp;108 Nr.&nbsp;2 SGB&nbsp;V a.F.) oder die einen Versorgungsvertrag mit den Landesverb\u00e4nden der Krankenkassen und den Verb\u00e4nden der Ersatzkassen abgeschlossen hatten (\u00a7&nbsp;108 Nr.&nbsp;3 SGB&nbsp;V a.F.).<\/li><li>b) Diese Voraussetzungen erf\u00fcllte die Kl\u00e4gerin im Streitjahr nicht. Die Kl\u00e4gerin betrieb kein Krankenhaus, das im Streitjahr als Krankenhaus im Sinne von \u00a7&nbsp;108 SGB&nbsp;V a.F. zugelassen gewesen war.<\/li><li>2. Das FG hat zutreffend erkannt, dass sich die Kl\u00e4gerin zur Inanspruchnahme der begehrten Steuerbefreiung ihrer im Streitjahr erbrachten Krankenhausleistungen grunds\u00e4tzlich unmittelbar auf Art.&nbsp;132 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b MwStSystRL, auf dem die nationale Regelung des \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;14 Buchst.&nbsp;b UStG a.F. im Streitjahr beruhte, berufen kann, da der darin enthaltene sozialversicherungsrechtliche Bedarfsvorbehalt unionsrechtswidrig war (vgl. BFH-Urteile vom 23.10.2014&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;20\/14, BFHE 248, 376, BStBl II 2016, 785, Rz&nbsp;19&nbsp;ff.; vom 18.03.2015&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;38\/13, BFHE 249, 380, BStBl II 2016, 793, Rz&nbsp;39&nbsp;f.; vom 23.01.2019&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;15\/16, BFHE 263, 54, Rz&nbsp;74&nbsp;f.; EuGH-Urteil I [Exon\u00e9ration de TVA des prestations hospitali\u00e8res; im Folgenden: Mehrwertsteuerbefreiung von Krankenhausleistungen] vom 07.04.2022&nbsp;&#8211; C-228\/20, EU:C:2022:275, Rz&nbsp;70). Es ist daher Sache des nationalen Gerichts, anhand aller ma\u00dfgeblichen Umst\u00e4nde zu bestimmen, ob der Steuerpflichtige die Voraussetzungen des Art.&nbsp;132 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b MwStSystRL erf\u00fcllt (vgl. z.B. EuGH-Urteile K\u00fcgler vom 10.09.2002&nbsp;&#8211; C-141\/00, EU:C:2002:473, Rz&nbsp;61; Zimmermann vom 15.11.2012&nbsp;&#8211; C-174\/11, EU:C:2012:716, Rz&nbsp;32; BFH-Urteil vom 23.01.2019&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;15\/16, BFHE 263, 543, Rz&nbsp;76).<\/li><li>3. Das FG hat zu Recht dahin erkannt, dass die Steuerfreiheit der streitbefangenen Krankenhausleistungen auch nicht aus Art.&nbsp;132 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b MwStSystRL folgt.<\/li><li>a) Die Mitgliedstaaten befreien nach Art.&nbsp;132 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b MwStSystRL unter anderem Ums\u00e4tze von der Steuer aus Krankenhausbehandlungen, die von Einrichtungen des \u00f6ffentlichen Rechts oder unter Bedingungen, welche mit den Bedingungen f\u00fcr diese Einrichtungen in sozialer Hinsicht vergleichbar sind, von Krankenanstalten, Zentren f\u00fcr \u00e4rztliche Heilbehandlung und Diagnostik und anderen ordnungsgem\u00e4\u00df anerkannten Einrichtungen gleicher Art durchgef\u00fchrt beziehungsweise bewirkt werden. Es m\u00fcssen danach zwei kumulative Voraussetzungen vorliegen, damit unter anderem Krankenhausbehandlungen, die von einer Einrichtung angeboten werden, die keine Einrichtung des \u00f6ffentlichen Rechts ist, von der Mehrwertsteuer befreit werden k\u00f6nnen (vgl. EuGH-Urteil I [Mehrwertsteuerbefreiung von Krankenhausleistungen] vom 07.04.2022&nbsp;&#8211; C-228\/20, EU:C:2022:275, Rz&nbsp;37).<\/li><li>aa) Die erste Voraussetzung bezieht sich auf die erbrachten Leistungen und verlangt, dass diese unter Bedingungen erbracht werden, die mit den Bedingungen f\u00fcr Einrichtungen des \u00f6ffentlichen Rechts in sozialer Hinsicht vergleichbar sind (vgl. EuGH-Urteile Idealmed III vom 05.03.2020&nbsp;&#8211; C-211\/18, EU:C:2020:168, Rz&nbsp;20&nbsp;f.; I [Mehrwertsteuerbefreiung von Krankenhausleistungen] vom 07.04.2022&nbsp;&#8211; C-228\/20, EU:C:2022:275, Rz&nbsp;37).<\/li><li>(1) Nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH ist f\u00fcr eine erfolgreiche Berufung eines Krankenhauses auf Art.&nbsp;132 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b MwStSystRL die Einhaltung der in \u00a7\u00a7&nbsp;108&nbsp;f. SGB&nbsp;V a.F. genannten Kriterien der Leistungsf\u00e4higkeit (personelle, r\u00e4umliche und medizinisch-technische Ausstattung im Sinne des \u00a7&nbsp;109 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 SGB&nbsp;V a.F.) und Wirtschaftlichkeit (angemessenes Kosten-Leistungs-Verh\u00e4ltnis im Sinne des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;4, \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;1 SGB&nbsp;V a.F.) entscheidend (vgl. BFH-Urteil vom 23.01.2019&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;15\/16, BFHE 263, 543, Rz&nbsp;87). Ausreichend ist, dass die private Einrichtung ihre Heil- und Krankenhausleistungen in sozialer Hinsicht unter vergleichbaren Bedingungen erbracht hat wie Krankenh\u00e4user, die nach \u00a7\u00a7&nbsp;108&nbsp;f. SGB&nbsp;V a.F. zugelassen sind (vgl. BFH-Urteile vom 23.10.2014&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;20\/14, BFHE 248, 376, BStBl II 2016, 785, Rz&nbsp;25; vom 18.03.2015&nbsp;&#8211; XI R 38\/13, BFHE 249, 380, BStBl II 2016, 793, Rz&nbsp;57; vom 23.01.2019&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;15\/16, BFHE 263, 543, Rz&nbsp;88). Als Element einer leistungsf\u00e4higen und wirtschaftlichen Krankenhausbehandlung ist auch Teil der Zulassungsvoraussetzungen nach \u00a7\u00a7&nbsp;108&nbsp;f. SGB&nbsp;V a.F., dass in diesem Zusammenhang auf die personelle, r\u00e4umliche und medizinisch-technische Ausstattung und die Angemessenheit des Entgelts abgestellt wird (vgl. BFH-Urteil vom 23.01.2019&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;15\/16, BFHE 263, 543, Rz&nbsp;88).<\/li><li>(2) Diese Rechtsprechung des BFH hat der EuGH auf Vorlage eines FG als unionsrechtskonform best\u00e4tigt: Bei der Feststellung, ob Heilbehandlungen, die von einem privaten Krankenhaus erbracht werden, unter Bedingungen durchgef\u00fchrt beziehungsweise bewirkt werden, die mit den Bedingungen f\u00fcr Einrichtungen des \u00f6ffentlichen Rechts in sozialer Hinsicht vergleichbar sind, ist von den nationalen Gerichten die Leistungsf\u00e4higkeit des privaten Krankenhauses in Sachen Personal, R\u00e4umlichkeiten und Ausstattung sowie der Wirtschaftlichkeit der Betriebsf\u00fchrung zu ber\u00fccksichtigen, wenn die \u00f6ffentlich-rechtlichen Krankenh\u00e4user vergleichbaren Betriebsf\u00fchrungsindikatoren unterliegen und diese zur Erreichung des Ziels beitragen, die Kosten der Heilbehandlungen zu senken und den Einzelnen eine qualitativ hochwertige Behandlung zug\u00e4nglicher zu machen (vgl. EuGH-Urteil I [Mehrwertsteuerbefreiung von Krankenhausleistungen] vom 07.04.2022&nbsp;&#8211; C-228\/20, EU:C:2022:275, Rz&nbsp;83).<\/li><li>(3) Ferner k\u00f6nnen nach der Rechtsprechung des EuGH die Modalit\u00e4ten der Berechnung der Tagess\u00e4tze sowie die Kosten\u00fcbernahme f\u00fcr die von dem betreffenden Krankenhaus des privaten Rechts erbrachten Leistungen im Rahmen des Systems der sozialen Sicherheit oder im Rahmen von mit Beh\u00f6rden geschlossenen Vereinbarungen ber\u00fccksichtigt werden. Einbezogen werden darf, ob die Kosten den Kosten nahekommen, die der Patient eines \u00f6ffentlich-rechtlichen Krankenhauses f\u00fcr gleichartige Leistungen tr\u00e4gt (vgl. EuGH-Urteil I [Mehrwertsteuerbefreiung von Krankenhausleistungen] vom 07.04.2022&nbsp;&#8211; C-228\/20, EU:C:2022:275, Rz&nbsp;83).<\/li><li>bb) Die zweite Voraussetzung bezieht sich auf die Eigenschaft der Einrichtung, die diese Leistungen erbringt, und verlangt, dass der Wirtschaftsteilnehmer eine Krankenanstalt, ein Zentrum f\u00fcr \u00e4rztliche Heilbehandlung und Diagnostik oder eine andere ordnungsgem\u00e4\u00df anerkannte Einrichtung gleicher Art ist (vgl. EuGH-Urteil I [Mehrwertsteuerbefreiung von Krankenhausleistungen] vom 07.04.2022&nbsp;&#8211; C-228\/20, EU:C:2022:275, Rz&nbsp;38).<\/li><li>b) Nach diesen Grunds\u00e4tzen hat das FG die Steuerfreiheit der streitigen Leistungen gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;132 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b MwStSystRL zu Recht versagt. Aus revisionsrechtlicher Sicht ist es jedenfalls nicht zu beanstanden, dass das FG im Rahmen der nach Art.&nbsp;132 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b MwStSystRL vorzunehmenden Beurteilung, ob die streitgegenst\u00e4ndlichen Krankenhausleistungen unter Bedingungen erbracht wurden, die mit denen f\u00fcr Einrichtungen des \u00f6ffentlichen Rechts in sozialer Hinsicht vergleichbar sind, zu dem Ergebnis gelangt ist, dass diese Voraussetzung f\u00fcr die Steuerbefreiung der fraglichen Leistungen nicht gegeben ist.<\/li><li>aa) Das FG hat bei seiner W\u00fcrdigung hinsichtlich der sozialen Vergleichbarkeit der Bedingungen zugunsten der Kl\u00e4gerin zu Recht erkannt, dass das von ihr betriebene private Krankenhaus zwar die f\u00fcr die soziale Vergleichbarkeit relevante Leistungsf\u00e4higkeit aufweist. Es hat festgestellt, dass das Krankenhaus der Kl\u00e4gerin \u00fcber die insoweit erforderlichen Mindeststandards, welche auf den gesetzlichen Bestimmungen sowie den Festlegungen und Empfehlungen der obersten Gesundheitsbeh\u00f6rden beruhen, verf\u00fcgte. Es hat dies widerspruchsfrei daraus geschlossen, dass die Garantie f\u00fcr eine ausreichende und dem jeweiligen medizinischen Standard entsprechende Rund-um-die-Uhr-Versorgung der Patienten in r\u00e4umlicher, personeller und medizinisch-technischer Hinsicht gerade Gegenstand der gewerberechtlichen Zulassung war.<\/li><li>Diese tatrichterliche W\u00fcrdigung des FG ist verfahrensrechtlich ordnungsgem\u00e4\u00df zustande gekommen und verst\u00f6\u00dft nicht gegen Denkgesetze oder gegen Erfahrungss\u00e4tze; sie bindet den Senat im Sinne des \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 28.06.2023&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;17\/21, BFHE 280, 568, BStBl II 2024, 274, Rz&nbsp;13; vom 03.12.2024&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;2\/24, BStBl II 2025, 423, Rz&nbsp;12; jeweils m.w.N.). Zu Recht ist das FG davon ausgegangen, dass es die Leistungsf\u00e4higkeit nicht entfallen l\u00e4sst, sondern diese steigert, wenn die Kl\u00e4gerin in ihrem Krankenhaus \u00fcber mehr Pflegepersonal und keine Mehrbettzimmer verf\u00fcgt und hinsichtlich der Ausstattung ihrer Zimmer gegebenenfalls bessere Bedingungen aufweist als Einrichtungen des \u00f6ffentlichen Rechts.<\/li><li>bb) Es begegnet auch keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das FG im Streitfall davon ausgegangen ist, dass die von ihm erkannte fehlende Wirtschaftlichkeit der Betriebsf\u00fchrung gegen eine soziale Vergleichbarkeit spricht.<\/li><li>(1) Zu Recht hat das FG hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit der Betriebsf\u00fchrung darauf abgestellt, dass die von \u00a7&nbsp;109 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 SGB&nbsp;V a.F. nach den f\u00fcr Leistungen von \u00f6ffentlich-rechtlichen Krankenh\u00e4usern geltenden regulatorischen Bedingungen verlangte Gew\u00e4hr f\u00fcr eine wirtschaftliche Krankenhausbehandlung Ausdruck des Wirtschaftlichkeitsgebots des \u00a7&nbsp;12 SGB&nbsp;V a.F. ist.<\/li><li>Danach m\u00fcssen die Leistungen ausreichend, zweckm\u00e4\u00dfig und wirtschaftlich sein; sie d\u00fcrfen das Ma\u00df des Notwendigen nicht \u00fcberschreiten (\u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 SGB&nbsp;V a.F.). Der vorrangige Zweck des Wirtschaftlichkeitsgebots wird in \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 SGB&nbsp;V a.F. verdeutlicht, wonach die Krankenkassen bei der Durchf\u00fchrung ihrer Aufgaben und in ihren Verwaltungsangelegenheiten sparsam und wirtschaftlich zu verfahren und dabei ihre Ausgaben so auszurichten haben, dass Beitragssatzerh\u00f6hungen ausgeschlossen werden, es sei denn, die notwendige medizinische Versorgung ist auch nach Aussch\u00f6pfung von Wirtschaftlichkeitsreserven ohne Beitragssatzerh\u00f6hungen nicht zu gew\u00e4hrleisten. Damit soll eine kosteng\u00fcnstige und gleichsam qualitative Behandlung durch ein Krankenhaus gew\u00e4hrleistet werden.<\/li><li>(2) Das FG hat im rechtlichen Ausgangspunkt danach zutreffend erkannt, dass es bei der Wirtschaftlichkeit der Betriebsf\u00fchrung nicht um ein ausgewogenes Verh\u00e4ltnis von Leistung und Kosten (und damit nicht um die Angemessenheit der Kosten an sich) geht, sondern darum, inwieweit die Leistungen und die hierdurch bedingten Kosten im Hinblick auf die medizinische Versorgung erforderlich sind. Daher kommt es auf den Einwand der Kl\u00e4gerin, dass die vergleichsweise geringe Umsatzrendite der Kl\u00e4gerin f\u00fcr eine Angemessenheit der Kosten spreche, nicht an. Ebenso mag hinsichtlich der im Rahmen der sozialen Vergleichbarkeit der Bedingungen, unter denen die Leistungen erbracht werden, vorzunehmenden Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der Betriebsf\u00fchrung dahinstehen, ob \u2011\u2011wie die Kl\u00e4gerin meint\u2011\u2011 die (gegebenenfalls nur teilweisen) Kostenerstattungen seitens der privaten Krankenversicherungen und der Beihilfestellen f\u00fcr ein ausgewogenes Kosten-Nutzen-Verh\u00e4ltnis sprechen.<\/li><li>(3) Davon ausgehend hat das FG weiter ohne Rechtsfehler festgestellt, dass mit dem erh\u00f6hten Pflegeschl\u00fcssel und der Versorgung eines Chefarztstandards einerseits und dem \u2011\u2011abgesehen von einem Doppelzimmer\u2011\u2011 Vorhalten von medizinisch nicht notwendigen Einzelzimmern andererseits sowohl die personelle als auch die s\u00e4chliche Ausstattung des Krankenhauses der Kl\u00e4gerin erheblich aufwendiger war, als es der Versorgungsauftrag erfordert, und die Betriebsf\u00fchrung der Kl\u00e4gerin deshalb aus sozialrechtlicher Sicht als nicht wirtschaftlich anzusehen ist.<\/li><li>cc) Ebenfalls zu Recht hat das FG bei seiner W\u00fcrdigung, ob die streitgegenst\u00e4ndlichen Leistungen unter Bedingungen bewirkt wurden, die mit denen f\u00fcr Einrichtungen des \u00f6ffentlichen Rechts in sozialer Hinsicht vergleichbar sind, als gegen eine solche Vergleichbarkeit sprechend zutreffend ber\u00fccksichtigt, dass die Kl\u00e4gerin von ihren Patienten deutlich h\u00f6here Verg\u00fctungss\u00e4tze verlangte, als dies einem zugelassenen Krankenhaus m\u00f6glich gewesen w\u00e4re. Das Abstellen auf die Angemessenheit des Entgelts ist als Element einer leistungsf\u00e4higen und wirtschaftlichen Krankenhausbehandlung auch Teil der Zulassungsvoraussetzungen der \u00a7\u00a7&nbsp;108&nbsp;f. SGB&nbsp;V a.F. (vgl. BFH-Urteil vom 23.01.2019&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;15\/16, BFHE 263, 543, Rz&nbsp;88). Im Rahmen der Vergleichbarkeit der Bedingungen in sozialer Hinsicht ist zu ber\u00fccksichtigen, ob die von der Kl\u00e4gerin abgerechneten Kosten den Kosten nahekommen, die der Patient eines \u00f6ffentlich-rechtlichen Krankenhauses f\u00fcr gleichartige Leistungen zu tragen hat (vgl. EuGH-Urteil I [Mehrwertsteuerbefreiung von Krankenhausleistungen] vom 07.04.2022&nbsp;&#8211; C-228\/20, EU:C:2022:275, Rz&nbsp;83).<\/li><li>(1) Das FG hat festgestellt, dass die Kl\u00e4gerin (mehr als) doppelt so hohe Kosten abgerechnet hat als jene, die nach der vorgenommenen Gegen\u00fcberstellung in zugelassenen (\u00f6ffentlich-rechtlichen) Krankenh\u00e4usern anfallen. Dies hat das FG zu Recht als nicht mehr in sozialer Hinsicht vergleichbar angesehen. Dem Umstand, dass h\u00f6here Verg\u00fctungss\u00e4tze als zum Beispiel von einem vergleichbaren Universit\u00e4tsklinikum verlangt werden, kommt zwar \u2011\u2011worauf die Kl\u00e4gerin mit ihrer Revision zutreffend hinweist\u2011\u2011 im Hinblick auf die unterschiedlichen Finanzierungsformen von Krankenh\u00e4usern allein keine Bedeutung zu (vgl. BFH-Urteil vom 23.10.2014&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;20\/14, BFHE 248, 376, BStBl II 2016, 785, Rz&nbsp;27). Allerdings ist dem FG darin zu folgen, dass unter Ber\u00fccksichtigung der Zielsetzung des Art.&nbsp;132 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b MwStSystRL im Lichte der hierzu ergangenen EuGH-Rechtsprechung (vgl. EuGH-Urteil I [Mehrwertsteuerbefreiung von Krankenhausleistungen] vom 07.04.2022&nbsp;&#8211; C-228\/20, EU:C:2022:275, Rz&nbsp;83) nicht jegliche Kosten\u00fcberschreitung ohne R\u00fccksicht auf deren Ursache und Begrenzung der H\u00f6he nach zul\u00e4ssig ist. Dies ist mit der durch Art.&nbsp;132 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b MwStSystRL bezweckten Kostenreduzierung und der daher vom EuGH geforderten Vergleichbarkeit der H\u00f6he der geltend gemachten Entgelte mit denen \u00f6ffentlicher Einrichtungen nicht in Einklang zu bringen. Die fehlende Vergleichbarkeit der Bedingungen in sozialer Hinsicht folgt im Streitfall aus dem Umstand, dass es aufgrund der von der Kl\u00e4gerin gew\u00e4hlten Abrechnungsmodi (insbesondere durch die Anhebung des f\u00fcr das Streitjahr von ihr selbst festgelegten Basisfallwerts) zu einer deutlichen Teuerung kam. Daher hat das FG zu Recht angenommen, dass die von der Kl\u00e4gerin zur Abrechnung gebrachten Kosten nicht mehr als vergleichbar angesehen werden k\u00f6nnen.<\/li><li>(2) Der Senat folgt dem FG auch darin, dass eine Anhebung des Basisfallwerts im Streitjahr um 1.810&nbsp;\u20ac durch einen fehlenden \u00f6ffentlich-rechtlichen Investitionskostenzuschuss nicht zu rechtfertigen ist. Das FG hat hierzu unwidersprochen festgestellt, dass unter Ber\u00fccksichtigung der in diesem Besteuerungszeitraum durchgef\u00fchrten \u2026 Operationen der Basisfallwert jeder Behandlung lediglich um 123,68&nbsp;\u20ac h\u00e4tte erh\u00f6ht sein d\u00fcrfen, selbst wenn man zugunsten der Kl\u00e4gerin von einer erh\u00f6hten Pauschalf\u00f6rderung ausgehen w\u00fcrde. Im \u00dcbrigen hat das FG festgestellt, dass der Kl\u00e4gerin f\u00f6rderf\u00e4hige Kosten nicht entstanden sind, die unter der fiktiven Betrachtung, dass sie ein f\u00f6rderf\u00e4higes Plankrankenhaus gewesen w\u00e4re, zu einer Einzelf\u00f6rderung im Streitjahr berechtigt h\u00e4tte. Daher ist auch insoweit eine weitere Erh\u00f6hung des Basisfallwerts nicht zu rechtfertigen.<\/li><li>(3) Da das DRG-Fallpauschalen-System keine M\u00f6glichkeit vorsieht, die abrechenbaren Kosten aufgrund einer geringeren Auslastung zu erh\u00f6hen, und die Vergleichsgruppe der \u00f6ffentlich-rechtlichen beziehungsweise zugelassenen Kliniken insoweit keine erh\u00f6hten Kosten verlangen k\u00f6nnen, kann die Auslastungsquote der Kl\u00e4gerin im Rahmen des Vergleichs der Bedingungen in sozialer Hinsicht nicht zugunsten h\u00f6herer Verg\u00fctungss\u00e4tze der Kl\u00e4gerin angef\u00fchrt werden.<\/li><li>(dd) Das FG hat ebenso zu Recht erkannt, dass der Umstand, dass die Kosten der Leistungen der Kl\u00e4gerin nicht zu einem gro\u00dfen Teil von Einrichtungen der sozialen Sicherheit \u00fcbernommen wurden, ebenso gegen eine Vergleichbarkeit der Bedingungen in sozialer Hinsicht spricht. Dies spricht gleichfalls gegen die Wirtschaftlichkeit und ist daher bei der W\u00fcrdigung zu ber\u00fccksichtigen.<\/li><li>(1) Der Senat l\u00e4sst dabei offen, ob \u2011\u2011wie das FG meint\u2011\u2011 zwischen den einzelnen Kostentr\u00e4gern der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), PKV und Beihilfestellen unterschieden werden muss und es sich \u2011\u2011entgegen der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 23.10.2014&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;20\/14, BFHE 248, 376, BStBl II 2016, 785, Rz&nbsp;23; ebenso FG K\u00f6ln, Urteil vom 13.04.2016&nbsp;&#8211; 9&nbsp;K&nbsp;3310\/11 (EFG 2016, 1302, Rz&nbsp;30)\u2011\u2011 bei der Beihilfe um eine erg\u00e4nzende F\u00fcrsorgeleistung des Dienstherrn handelt, so dass die Beihilfestellen keine Einrichtungen der sozialen Sicherheit w\u00e4ren.<\/li><li>(2) Jedenfalls wurden nach den vom FG getroffenen Feststellungen die von der Kl\u00e4gerin abgerechneten Kosten von der GKV nicht, auch nicht anteilig, \u00fcbernommen, so dass gesetzlich versicherte Patienten der Kl\u00e4gerin keine Kostenerstattung hinsichtlich der in Rechnung gestellten Krankenhausleistungen erhielten. Das FG hat weiter bindend festgestellt, dass die Beihilfestellen bei einem Vomhundertsatz von 50&nbsp;% etwa 25&nbsp;% und bei einem Vomhundertsatz von 70&nbsp;% maximal 35&nbsp;% der von der Kl\u00e4gerin in Rechnung gestellten Krankenhausleistungen \u00fcbernommen haben. Dagegen hat nach den weiteren Feststellungen des FG die PKV die von der Kl\u00e4gerin in Rechnung gestellten Krankenhausleistungen in Abh\u00e4ngigkeit der im Einzelfall geltenden Tarifbestimmungen ganz oder anteilig \u00fcbernommen. Selbst wenn man die Kosten\u00fcbernahmen durch die PKV in die Betrachtung einbezieht, ist insoweit nur auf die Versorgung abzustellen, die als medizinisch erforderlich gilt und auch Patienten, die in der GKV versichert oder beihilfeberechtigt sind, zusteht. Eine weitergehende Kosten\u00fcbernahme, die zuvor mit erh\u00f6hten Versicherungspr\u00e4mien &#8222;erkauft&#8220; worden ist, ist im Hinblick auf den mit Art.&nbsp;132 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b MwStSystRL verfolgten Zweck, die Kosten der Krankenhausbehandlung im Interesse der Patienten zu reduzieren, nicht zu ber\u00fccksichtigen. Soweit erh\u00f6hte Pr\u00e4mien erforderlich sind, um sich die Krankenhausleistungen leisten zu k\u00f6nnen, widerspricht dies dem genannten Zweck. Es macht in Bezug auf die Kostenbelastung keinen Unterschied, ob der Patient die Kosten der Krankenhausbehandlung selbst vollst\u00e4ndig oder teilweise zu tragen hat, weil die Leistung nicht erforderlich ist, oder eine vollst\u00e4ndige oder teilweise Erstattung erh\u00e4lt, weil er vorab h\u00f6here Versicherungspr\u00e4mien f\u00fcr die Erstattung nicht erforderlicher Leistungen gezahlt hat. Danach kann auch nach der Rechtsprechung des BFH im Streitfall nicht davon ausgegangen werden, dass die Kosten &#8222;zum gro\u00dfen Teil&#8220; von den Einrichtungen der sozialen Sicherheit \u00fcbernommen wurden.<\/li><li>ee) Dem FG ist auch darin zu folgen, dass bei der Betrachtung insoweit eine Beschr\u00e4nkung auf den Teilbereich der Patienten, der von ihrer PKV eine Erstattung erh\u00e4lt, nicht m\u00f6glich ist. Bei der Pr\u00fcfung von &#8222;Sozialquoten&#8220; sind alle F\u00e4lle zu ber\u00fccksichtigen (vgl. \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;14 Buchst.&nbsp;b UStG n.F., \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;16 Buchst.&nbsp;n UStG n.F.). Der Nachweis, dass die Leistungen mit denen der anerkannten Einrichtungen, die alle Patienten behandeln, in sozialer Hinsicht vergleichbar sind, w\u00fcrde durch eine selektive Pr\u00fcfung gerade nicht erbracht. Gleiches gilt f\u00fcr den Nachweis der Leistungsf\u00e4higkeit und Wirtschaftlichkeit der erbrachten Krankenhausbehandlung.<\/li><li>4. Die Sache ist spruchreif; denn die Leistungen der Kl\u00e4gerin sind auch nicht teilweise nach \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;14 Buchst.&nbsp;a UStG a.F., Art.&nbsp;132 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;c MwStSystRL steuerfrei.<\/li><li>a) Der BFH hat im Anschluss an die Rechtsprechung des EuGH bereits mehrfach entschieden, dass auch Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin in einem Krankenhaus unter \u00a7&nbsp;4 Nr.&nbsp;14 Buchst.&nbsp;a UStG a.F. fallen k\u00f6nnen (vgl. EuGH-Urteil Peters vom 18.09.2019&nbsp;&#8211; C-700\/17, EU:C:2019:753, Rz&nbsp;27; BFH-Urteile vom 18.12.2019&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;23\/19 (XI&nbsp;R&nbsp;23\/15), BFHE 267, 571, BStBl II 2023, 984; vom 21.04.2021&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;12\/19, BFHE 273, 334, Rz&nbsp;26; vom 18.10.2023&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;18\/20, BFH\/NV 2024, 927; vom 19.12.2024&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;10\/22, BFH\/NV 2025, 806; s.a. bereits BFH-Urteile vom 18.08.2011&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;27\/10, BFHE 235, 58; vom 23.01.2019&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;15\/16, BFHE 263, 543, Rz&nbsp;45&nbsp;f.).<\/li><li>b) Das FG hat jedoch nicht tats\u00e4chlich festgestellt, dass die Kl\u00e4gerin im Rahmen der streitgegenst\u00e4ndlichen Krankenhausleistungen solche umsatzsteuerfreien Leistungen erbracht h\u00e4tte. Die Kl\u00e4gerin hat dazu in der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat, in der der Senat auf diese Rechtsprechung hingewiesen hat, keine Einwendungen erhoben und nicht beantragt, das angefochtene Urteil deshalb aufzuheben und die Sache insoweit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckzuverweisen.<\/li><li>5. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2025:U.080725.XIR36.23.0 BFH XI. Senat UStG \u00a7 4 Nr 14 Buchst b S 1, UStG \u00a7 4 Nr 14 Buchst b S 2 Buchst aa, EGRL 112\/2006 Art 132 Abs 1 Buchst b, SGB 5 \u00a7 4 Abs 4 S 1, SGB 5 \u00a7 12 Abs 1 S 1, SGB 5 \u00a7 39 Abs 1 S &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-08-juli-2025-xi-r-36-23-zur-umsatzsteuerbefreiung-von-krankenhausbehandlungsleistungen-eines-nicht-zugelassenen-privaten-krankenhauses\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 08. 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