{"id":78210,"date":"2025-12-27T13:24:56","date_gmt":"2025-12-27T11:24:56","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=78210"},"modified":"2025-12-27T13:24:56","modified_gmt":"2025-12-27T11:24:56","slug":"bfh-urteil-vom-27-august-2025-ii-r-1-23-anlaufhemmung-bei-abgabe-einer-schenkungsteuererklaerung-nach-anzeigeerstattung-werterhoehung-von-anteilen-an-einer-kapitalgesellschaft","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-27-august-2025-ii-r-1-23-anlaufhemmung-bei-abgabe-einer-schenkungsteuererklaerung-nach-anzeigeerstattung-werterhoehung-von-anteilen-an-einer-kapitalgesellschaft\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 27. August 2025, II R 1\/23: Anlaufhemmung bei Abgabe einer Schenkungsteuererkl\u00e4rung nach Anzeigeerstattung; Werterh\u00f6hung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2025:U.270825.IIR1.23.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH II. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>AO \u00a7 170 Abs 2 S 1 Nr 1, ErbStG \u00a7 7 Abs 8 S 1, ErbStG \u00a7 30 Abs 1, ErbStG \u00a7 30 Abs 2, ErbStG \u00a7 31 Abs 1 S 1, BewG \u00a7 99, BewG \u00a7 176<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnster, 24. November 2022, Az: 3 K 3384\/20 Erb<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Verlangt das Finanzamt nach einer Anzeige des Steuerpflichtigen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;30 Abs.&nbsp;1 und 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) die Abgabe einer Schenkungsteuererkl\u00e4rung, endet die Anlaufhemmung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;170 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 der Abgabenordnung erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererkl\u00e4rung eingereicht wird, sp\u00e4testens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres nach dem Jahr der Steuerentstehung (Best\u00e4tigung des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 27.08.2008&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;36\/06, BFHE 222, 83, BStBl II 2009, 232).<\/p>\n\n\n\n<p>2. Erh\u00e4lt ein Gesellschafter einer GmbH von einem Dritten eine Zuwendung, die er auflagegem\u00e4\u00df in das Verm\u00f6gen der GmbH einzuzahlen hat, um dieser den Erwerb eines Grundst\u00fccks zu erm\u00f6glichen, liegt schenkungsteuerrechtlich eine Leistung des Dritten an die GmbH vor, die zu einer steuerbaren Werterh\u00f6hung der Anteile des Gesellschafters im Sinne des \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;8 Satz&nbsp;1 ErbStG f\u00fchren kann.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Kl\u00e4gers gegen das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnster vom 24.11.2022&nbsp;&#8211; 3&nbsp;K&nbsp;3384\/20&nbsp;Erb wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) ist alleiniger Gesellschafter der A GmbH (GmbH). Gegenstand der Gesellschaft ist die Verwaltung von Immobilienverm\u00f6gen.<\/li><li>Mit privatschriftlichem Schenkungsvertrag vom 31.07.2014 verpflichtete sich die Mutter des Kl\u00e4gers, ihrem Sohn einen Geldbetrag in H\u00f6he von 4&nbsp;Mio.&nbsp;\u20ac zuzuwenden. Die Schenkung erfolgte unter der Auflage, den zugewandten Geldbetrag nach Abzug der voraussichtlich f\u00e4lligen Schenkungsteuer als Eigenkapital in die GmbH einzubringen, damit diese das Grundst\u00fcck Z, das mit einem vermieteten Geb\u00e4ude bebaut war, erwarb. Am 22.09.2014 wurde der Betrag in H\u00f6he von 4&nbsp;Mio.&nbsp;\u20ac dem Privatkonto des Kl\u00e4gers gutgeschrieben.<\/li><li>Mit notariell beurkundetem Grundst\u00fcckskaufvertrag vom 20.08.2014 erwarb die GmbH das Grundst\u00fcck gegen Zahlung eines Kaufpreises in H\u00f6he von 3,25&nbsp;Mio.&nbsp;\u20ac. Der Kaufpreis war nicht vor dem 31.12.2014 zur Zahlung f\u00e4llig. Nach Ziff.&nbsp;III des notariellen Vertrags war der Notar angewiesen, den Vertrag zur Eigentumsumschreibung beim Grundbuchamt erst vorzulegen, wenn der Ver\u00e4u\u00dferer die Bezahlung des Kaufpreises best\u00e4tigt oder der Erwerber dies durch unwiderrufliche Bankbest\u00e4tigung nachgewiesen hatte.<\/li><li>Mit am 17.12.2014 beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) eingegangenem Schreiben zeigte der Kl\u00e4ger den Schenkungsvertrag vom 22.09.2014 an. Als Gegenstand der Schenkung benannte er die Wertsteigerung seiner GmbH-Beteiligung um einen Betrag in H\u00f6he von 1.531.885&nbsp;\u20ac. Zugleich erkl\u00e4rte er eine Vorschenkung seiner Mutter vom 31.05.2012 in H\u00f6he von 400.000&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Am 30.12.2014 wurde der Kaufpreis f\u00fcr das Grundst\u00fcck in H\u00f6he von 3,25&nbsp;Mio.&nbsp;\u20ac vom Konto der GmbH an den Ver\u00e4u\u00dferer \u00fcberwiesen. Zuvor hatte der Kl\u00e4ger von den seinem Konto gutgeschriebenen 4&nbsp;Mio.&nbsp;\u20ac einen Betrag in H\u00f6he von insgesamt 3,7&nbsp;Mio.&nbsp;\u20ac auf das Konto der GmbH eingezahlt. Der Differenzbetrag in H\u00f6he von 300.000&nbsp;\u20ac verblieb zur Begleichung der Schenkungsteuer auf dem Konto des Kl\u00e4gers.<\/li><li>Die aufgrund der Schenkungsanzeige des Kl\u00e4gers vom FA angeforderte Schenkungsteuererkl\u00e4rung reichte der Kl\u00e4ger am 26.02.2015 ein. Der Erkl\u00e4rung war eine Anlage zur &#8222;Grundbesitzbewertung f\u00fcr das Grundst\u00fcck Z&#8220; beigef\u00fcgt, wonach der Grundbesitzwert mit 1.531.885&nbsp;\u20ac ermittelt wurde.<\/li><li>In dem Schenkungsteuerbescheid vom 05.03.2015 folgte das FA der Erkl\u00e4rung des Kl\u00e4gers und setzte als steuerpflichtigen Erwerb 1.524.085&nbsp;\u20ac (Werterh\u00f6hung seiner GmbH-Anteile in H\u00f6he von 1.531.885&nbsp;\u20ac abz\u00fcglich 7.800&nbsp;\u20ac Steuerberaterkosten) zuz\u00fcglich einer Vorschenkung in H\u00f6he von 400.000&nbsp;\u20ac an. Die Festsetzung der Schenkungsteuer in H\u00f6he von 289.560&nbsp;\u20ac erging unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;164 Abs.&nbsp;1 der Abgabenordnung (AO).<\/li><li>Auf Anforderung des FA reichte der Kl\u00e4ger am 26.08.2019 eine weitere Schenkungsteuererkl\u00e4rung ein, in der er als Erwerb erneut die Werterh\u00f6hung seiner GmbH-Anteile in H\u00f6he von 1.531.885&nbsp;\u20ac erkl\u00e4rte. Dar\u00fcber hinaus gab er neben der bereits erkl\u00e4rten Vorschenkung in H\u00f6he von 400.000&nbsp;\u20ac als weitere Vorschenkung den Betrag in H\u00f6he von 300.000&nbsp;\u20ac an, der ihm aufgrund der Schenkungsvereinbarung vom 31.07.2014 zur Begleichung der Schenkungsteuer dienen sollte.<\/li><li>Mit Schenkungsteuerbescheid vom 12.11.2019 setzte das FA Schenkungsteuer in H\u00f6he von 315.042&nbsp;\u20ac unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung fest. Es ging von einem steuerpflichtigen Erwerb in H\u00f6he von 1.531.885&nbsp;\u20ac zuz\u00fcglich der Vorschenkungen in H\u00f6he von 700.000&nbsp;\u20ac aus.<\/li><li>Gegen den Bescheid vom 12.11.2019 legte der Kl\u00e4ger am 25.11.2019 Einspruch ein.<\/li><li>Nachdem das Betriebsfinanzamt der GmbH den Grundbesitzwert des Grundst\u00fccks auf den 31.12.2014 nach \u00a7\u00a7&nbsp;176&nbsp;ff. des Bewertungsgesetzes (BewG) mit 2.100.574&nbsp;\u20ac ermittelt und am 10.12.2019 dem FA mitgeteilt hatte, erh\u00f6hte dieses mit nach \u00a7&nbsp;164 Abs.&nbsp;2 AO ge\u00e4ndertem Bescheid vom 08.01.2020 die Schenkungsteuer auf 460.107&nbsp;\u20ac. Hierbei ging das FA von einem steuerpflichtigen Erwerb in H\u00f6he von 2.295.382&nbsp;\u20ac zuz\u00fcglich Vorschenkungen in H\u00f6he von 700.000&nbsp;\u20ac aus. Den zugrunde gelegten Wert des Erwerbs in H\u00f6he von 2.295.382&nbsp;\u20ac bestimmte das FA anhand des mitgeteilten Grundbesitzwerts in H\u00f6he von 2.100.574&nbsp;\u20ac zuz\u00fcglich der Kapitaleinlage in die GmbH in H\u00f6he von 3,7&nbsp;Mio.&nbsp;\u20ac, abz\u00fcglich des Grundst\u00fcckskaufpreises in H\u00f6he von 3,25&nbsp;Mio.&nbsp;\u20ac und der Erwerbsnebenkosten in H\u00f6he von 255.192&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Im Rahmen des Einspruchsverfahrens gegen die Bescheide vom 12.11.2019 und vom 08.01.2020 machte der Kl\u00e4ger geltend, aufgrund der im Jahr 2014 erfolgten Anzeige der Schenkung sei bei Erlass des Bescheids vom 12.11.2019 bereits Festsetzungsverj\u00e4hrung eingetreten.<\/li><li>Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 10.11.2020 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen. Die nachfolgend erhobene Klage blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) war der Auffassung, der mit den angefochtenen Bescheiden geltend gemachte Steueranspruch sei nicht wegen Eintritts der Festsetzungsverj\u00e4hrung erloschen. Die Festsetzungsfrist habe nach \u00a7&nbsp;170 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO aufgrund der Einreichung der Steuererkl\u00e4rung am 26.02.2015 erst mit Ablauf des Jahres 2015 zu laufen begonnen, so dass der angefochtene Bescheid vom 12.11.2019 noch innerhalb der vierj\u00e4hrigen Festsetzungsfrist, die mit Ablauf des Jahres 2019 geendet habe, erlassen worden sei. Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2023, 297 ver\u00f6ffentlicht.<\/li><li>Mit der Revision r\u00fcgt der Kl\u00e4ger die unzutreffende Auslegung von \u00a7&nbsp;170 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO. Weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck der Regelung k\u00f6nne entnommen werden, dass der rechtzeitigen und ordnungsgem\u00e4\u00dfen Anzeige im Sinne des \u00a7&nbsp;30 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) keine Bedeutung f\u00fcr die Beendigung der Anlaufhemmung zukomme. Das Gesetz behandle Steuererkl\u00e4rungen und Anzeigen im Hinblick auf die Anlaufhemmung gleich. Die Festsetzungsfrist werde daher entweder durch die Anzeige des Steuerpflichtigen oder durch die von ihm abgegebene Steuererkl\u00e4rung in Gang gesetzt. Sofern die Anzeige und die sp\u00e4tere Abgabe der Steuererkl\u00e4rung in verschiedene Kalenderjahre fielen, komme nach einer erfolgten Anzeigeerstattung der aufgrund der Aufforderung des Finanzamts vom Steuerpflichtigen abgegebenen Steuererkl\u00e4rung f\u00fcr die Anlaufhemmung der Festsetzungsfrist keine Bedeutung mehr zu.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt,<br \/>die Vorentscheidung und die Schenkungsteuerbescheide vom 12.11.2019 und 08.01.2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.11.2020 aufzuheben.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011). Das FG hat zu Recht entschieden, dass die Festsetzungsfrist bei Erlass der angefochtenen Schenkungsteuerbescheide vom 12.11.2019 und 08.01.2020 noch nicht abgelaufen war. Die Festsetzung der Schenkungsteuer ist auch im \u00dcbrigen nicht zu beanstanden.<\/li><li>1. Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung und \u00c4nderung sind nicht mehr zul\u00e4ssig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist (\u00a7&nbsp;169 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO). Die Festsetzungsfrist betr\u00e4gt f\u00fcr die Schenkungsteuer regelm\u00e4\u00dfig vier Jahre (\u00a7&nbsp;169 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 AO). Sie beginnt grunds\u00e4tzlich mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist (\u00a7&nbsp;170 Abs.&nbsp;1 Alternative&nbsp;1 AO). Bei einer Schenkung unter Lebenden entsteht die Schenkungsteuer mit dem Zeitpunkt der Ausf\u00fchrung der Zuwendung (\u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 ErbStG).<\/li><li>2. Abweichend von \u00a7&nbsp;170 Abs.&nbsp;1 AO beginnt gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;170 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO die Festsetzungsfrist dann, wenn eine Steuererkl\u00e4rung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erkl\u00e4rung, die Anmeldung oder die Anzeige eingereicht beziehungsweise erstattet wird, sp\u00e4testens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist.<\/li><li>3. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bereits entschieden, dass in F\u00e4llen, in denen die gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;30 Abs.&nbsp;1 oder 2 ErbStG bestehende Anzeigepflicht vom Steuerpflichtigen erf\u00fcllt worden ist und das Finanzamt gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;31 Abs.&nbsp;1 ErbStG die Abgabe einer Schenkungsteuererkl\u00e4rung anfordert, die Anlaufhemmung erst mit Ablauf des Kalenderjahres endet, in dem die Steuererkl\u00e4rung eingereicht wird, sp\u00e4testens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres nach dem Jahr der Steuerentstehung (BFH-Urteile vom 27.08.2008&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;36\/06, BFHE 222, 83, BStBl II 2009, 232, unter II.2.a, und vom 17.04.2013&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;59\/11, BFHE 240, 512, BStBl II 2014, 663, Rz&nbsp;15). An dieser Rechtsprechung h\u00e4lt der Senat fest.<\/li><li>a) Zwar wird nach dem Wortlaut des \u00a7&nbsp;170 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO die Anlaufhemmung alternativ durch die Einreichung der Steuererkl\u00e4rung beziehungsweise Steueranmeldung oder durch die Erstattung der Anzeige beendet. Diese Vorschrift enth\u00e4lt keine ausdr\u00fcckliche Regelung der Frage, ob bereits eine ordnungsgem\u00e4\u00df erstattete Anzeige im Sinne des \u00a7&nbsp;30 Abs.&nbsp;1 oder 2 ErbStG die Anlaufhemmung endg\u00fcltig beendet oder ob \u2011\u2011sofern das Finanzamt nach Anzeigeerstattung zur Abgabe einer Schenkungsteuererkl\u00e4rung auffordert\u2011\u2011 diese Rechtsfolge erst in dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Steuererkl\u00e4rung eingereicht wird und der Dreijahreszeitraum der Anlaufhemmung nicht schon vorher abgelaufen ist.<\/li><li>b) Sofern das Finanzamt nach Erstattung der Anzeige zur Einreichung der Steuererkl\u00e4rung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;31 Abs.&nbsp;1 ErbStG auffordert, rechtfertigt sich jedoch eine (weitere) Anlaufhemmung aufgrund der unterschiedlichen Zwecksetzungen der Anzeige (\u00a7&nbsp;30 Abs.&nbsp;1 und 2 ErbStG) einerseits und der Steuererkl\u00e4rung (\u00a7&nbsp;31 ErbStG) andererseits. Die Anzeigepflicht soll lediglich die m\u00f6glichst vollst\u00e4ndige Erfassung aller Erwerbe sicherstellen und dient in erster Linie dazu, dem Finanzamt die Pr\u00fcfung zu erleichtern, ob und wen es im Einzelfall zur Abgabe einer Steuererkl\u00e4rung aufzufordern hat. Demgegen\u00fcber hat die Steuererkl\u00e4rung ein Verzeichnis der zum Nachlass geh\u00f6renden Gegenst\u00e4nde und die sonstigen f\u00fcr die Feststellung des Gegenstands und des Werts des Erwerbs erforderlichen Angaben zu enthalten (\u00a7&nbsp;31 Abs.&nbsp;2 ErbStG) und soll so die Erbschaftsteuer- beziehungsweise Schenkungsteuerfestsetzung erm\u00f6glichen (BFH-Urteile vom 16.10.1996&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;43\/96, BFHE 181, 351, BStBl II 1997, 73; vom 10.11.2004&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;1\/03, BFHE 208, 33, BStBl II 2005, 244).<\/li><li>c) Diesen unterschiedlichen Zwecksetzungen der Anzeige beziehungsweise der Steuererkl\u00e4rung ist bei der Anwendung des \u00a7&nbsp;170 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO dadurch Rechnung zu tragen, dass bei einer ordnungsgem\u00e4\u00dfen Erstattung der Anzeige erst die dem Finanzamt nachfolgend durch die Einreichung der angeforderten Steuererkl\u00e4rung vermittelte Kenntnis zur (endg\u00fcltigen) Beendigung der Anlaufhemmung f\u00fchrt. Nach den Wertungen des \u00a7&nbsp;170 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO rechtfertigt sich der Beginn der Festsetzungsfrist nicht schon deshalb, weil das Finanzamt den Steuerpflichtigen bereits aufgrund der Anzeige zur Abgabe einer Steuererkl\u00e4rung auffordern und diese Aufforderung (etwa durch Anwendung von Zwangsmitteln, \u00a7\u00a7&nbsp;328&nbsp;ff. AO) gegebenenfalls auch durchsetzen kann.<\/li><li>d) Die Rechtsprechung zum Begriff der Kenntnis im Sinne des \u00a7&nbsp;170 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;2 AO, wonach die Finanzbeh\u00f6rde schon aufgrund der Anzeige regelm\u00e4\u00dfig die Schenkungsteuer \u2011\u2011gegebenenfalls im Wege der Sch\u00e4tzung (\u00a7&nbsp;162 AO)\u2011\u2011 festsetzen oder von den M\u00f6glichkeiten des \u00a7&nbsp;165 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 und 4 AO Gebrauch machen kann (BFH-Urteil vom 06.06.2007&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;54\/05, BFHE 217, 393, BStBl II 2007, 954), f\u00fchrt zu keinem anderen Ergebnis in Bezug auf die Auslegung des \u00a7&nbsp;170 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO. Zum einen steht dem der von \u00a7&nbsp;170 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;2 AO abweichende Wortlaut des \u00a7&nbsp;170 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO entgegen, der ausdr\u00fccklich auf die Einreichung einer Steuererkl\u00e4rung abstellt. Zum anderen verdr\u00e4ngt \u00a7&nbsp;170 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;2 AO die Anlaufhemmung nach \u00a7&nbsp;170 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO nicht, sondern kann lediglich zur Folge haben, dass diese \u00fcber den in \u00a7&nbsp;170 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO bestimmten Zeitraum von h\u00f6chstens drei Kalenderjahren hinaus fortbesteht. Der Fristbeginn wird durch \u00a7&nbsp;170 Abs.&nbsp;5 Nr.&nbsp;2 AO nicht vorverlegt; die Regelung ersch\u00f6pft sich lediglich in der Anordnung eines sp\u00e4teren Beginns der Festsetzungsfrist, indem bei einer nach \u00a7&nbsp;30 ErbStG bestehenden Anzeigepflicht die in \u00a7&nbsp;170 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO enthaltene Drei-Jahres-Grenze, bis zu der der Anlauf der Festsetzungsfrist l\u00e4ngstens gehemmt ist, au\u00dfer Kraft gesetzt wird. Daher richtet sich der Anlauf der Festsetzungsfrist bei einer Aufforderung zur Abgabe einer Schenkungsteuererkl\u00e4rung auch dann nach \u00a7&nbsp;170 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO, wenn das Finanzamt bereits vor der Aufforderung zur Erkl\u00e4rungsabgabe Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat (vgl. BFH-Urteil vom 26.10.2006&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;16\/05, BFH\/NV 2007, 852; BFH-Beschluss vom 14.07.2008&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;5\/08, BFH\/NV 2008, 1815; Banniza in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, \u00a7&nbsp;170 AO Rz&nbsp;67; Koenig\/Gercke, Abgabenordnung, 5.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;170 Rz&nbsp;52).<\/li><li>4. Nach diesen Grunds\u00e4tzen hat das FG zutreffend entschieden, dass die Erstattung der Anzeige durch den Kl\u00e4ger am 17.12.2014 nicht zu einer endg\u00fcltigen Beendigung der Anlaufhemmung im Sinne des \u00a7&nbsp;170 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO f\u00fchrte. Erst aufgrund der beim FA am 26.02.2015 eingegangenen Schenkungsteuererkl\u00e4rung, die der Kl\u00e4ger entsprechend der Anforderung des FA eingereicht hatte, begann die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Jahres 2015 zu laufen, so dass sie gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;169 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 AO nach vier Jahren mit Ablauf des Jahres 2019 endete. Dem angefochtenen Schenkungsteuerbescheid vom 12.11.2019 stand demgem\u00e4\u00df keine Festsetzungsverj\u00e4hrung entgegen.<\/li><li>5. Auch der \u00c4nderungsbescheid vom 08.01.2020 erging noch w\u00e4hrend der laufenden Festsetzungsfrist. Da der Kl\u00e4ger am 25.11.2019 Einspruch gegen den Bescheid vom 12.11.2019 eingelegt hat und der \u00c4nderungsbescheid vom 08.01.2020 gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;365 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 AO an die Stelle dieses Bescheids getreten und Gegenstand des Einspruchsverfahrens geworden ist, l\u00e4uft die Festsetzungsfrist in Bezug auf den Bescheid vom 08.01.2020 insoweit nicht ab, bevor \u00fcber den Rechtsbehelf unanfechtbar entschieden worden ist (\u00a7&nbsp;171 Abs.&nbsp;3a AO).<\/li><li>6. Die angefochtenen Schenkungsteuerbescheide sind auch in der Sache nicht zu beanstanden. Zutreffend ist das FA davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen f\u00fcr eine Schenkung nach \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;8 Satz&nbsp;1 ErbStG erf\u00fcllt sind. Es hat die Bereicherung des Kl\u00e4gers auch der H\u00f6he nach zutreffend ermittelt.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;8 Satz&nbsp;1 ErbStG gilt als Schenkung auch die Werterh\u00f6hung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die eine an der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligte nat\u00fcrliche Person (Bedachte) durch die Leistung einer anderen Person (Zuwendender) an die Gesellschaft erlangt. \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;8 Satz&nbsp;1 ErbStG fingiert eine Schenkung des an eine Kapitalgesellschaft Leistenden an den mittelbar oder unmittelbar beteiligten Gesellschafter, dessen Gesch\u00e4ftsanteil durch die Leistung eine Werterh\u00f6hung erf\u00e4hrt. Die Vorschrift soll eine Besteuerungsl\u00fccke schlie\u00dfen, indem Leistungen des Zuwendenden in das Verm\u00f6gen einer Kapitalgesellschaft schenkungsteuerrechtlich einer Direktzuwendung an den (Mit-)Gesellschafter gleichgestellt werden. \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;8 Satz&nbsp;1 ErbStG verdr\u00e4ngt als Spezialtatbestand den Grundtatbestand des \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 ErbStG (vgl. BFH-Urteil vom 10.04.2024&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;22\/21, BStBl II 2025, 356, m.w.N.).<\/li><li>b) Im Streitfall hat das FA zu Recht angenommen, dass die Zahlung von 3,7&nbsp;Mio.&nbsp;\u20ac auf das Konto der GmbH zum Zwecke des Erwerbs des Grundst\u00fccks eine Leistung der Mutter des Kl\u00e4gers an die GmbH im Sinne des \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;8 Satz&nbsp;1 ErbStG ist.<\/li><li>aa) Leistung im Sinne der Vorschrift ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das die Hingabe von Verm\u00f6gen des Zuwendenden bewirkt. Gegenstand der Leistung k\u00f6nnen Sachen, Rechte und andere Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde sein, die \u00fcbertragen, abgetreten oder belastet werden oder auf die der Zuwendende verzichtet. Die Leistung kann in einer offenen oder verdeckten Einlage bestehen oder auf einer schuldrechtlichen Vereinbarung des Gesellschafters oder eines Dritten mit der Kapitalgesellschaft beruhen (vgl. BFH-Urteil vom 10.04.2024&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;22\/21, BStBl II 2025, 356, Rz&nbsp;15).<\/li><li>bb) Die Merkmale einer Leistung im Sinne des \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;8 Satz&nbsp;1 ErbStG liegen im Streitfall vor.<\/li><li>Die Zahlung von 3,7&nbsp;Mio.&nbsp;\u20ac erfolgte aus dem Verm\u00f6gen der Mutter des Kl\u00e4gers als Zuwendende in das Verm\u00f6gen der GmbH als Zuwendungsempf\u00e4ngerin, um dieser den Erwerb des Grundst\u00fccks zu erm\u00f6glichen. Einer Leistung an die GmbH steht nicht entgegen, dass aufgrund der im privatschriftlichen Schenkungsvertrag vom 31.07.2014 getroffenen Vereinbarung zun\u00e4chst ein Betrag in H\u00f6he von 4&nbsp;Mio.&nbsp;\u20ac auf das Konto des Kl\u00e4gers als Gesellschafter der GmbH eingezahlt wurde. Denn diese Zahlung an den Kl\u00e4ger war von vornherein mit der Zweckbindung erfolgt, den erhaltenen Betrag abz\u00fcglich der voraussichtlich f\u00e4lligen Schenkungsteuer in H\u00f6he von 300.000&nbsp;\u20ac als Eigenkapital in die GmbH einzubringen, damit diese das Grundst\u00fcck erwirbt. Der dem Kl\u00e4ger \u00fcberwiesene Geldbetrag sollte, soweit er den zur Deckung der voraussichtlich f\u00e4lligen Schenkungsteuer erforderlichen Betrag \u00fcberstieg, nicht bei ihm als Zuwendungsempf\u00e4nger verbleiben. Vielmehr hatte der Kl\u00e4ger diesen Betrag lediglich als Durchgangs- beziehungsweise Mittelsperson sogleich an die GmbH weiterzuleiten, ohne dass von dieser Zahlung etwas in seinem Verm\u00f6gen verblieb. Der Fall ist daher nicht anders zu beurteilen, als wenn die Mutter des Kl\u00e4gers einen Betrag in H\u00f6he von 3,7&nbsp;Mio.&nbsp;\u20ac unmittelbar in das Verm\u00f6gen der GmbH zur Finanzierung des Grundst\u00fcckserwerbs eingezahlt h\u00e4tte (vgl. BFH-Urteil vom 13.10.1993&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;92\/91, BFHE 172, 520, BStBl II 1994, 128, unter II.1. zu \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 ErbStG).<\/li><li>cc) Der Annahme einer Leistung im Sinne des \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;8 Satz&nbsp;1 ErbStG steht nicht entgegen, dass die Mutter des Kl\u00e4gers nicht selbst an der GmbH beteiligt war. Nach dem Wortlaut des \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;8 Satz&nbsp;1 ErbStG ist die Person des Zuwendenden nicht auf eine unmittelbar oder mittelbar an der die Leistung empfangenden Kapitalgesellschaft beteiligten Person begrenzt. Es werden auch Personen erfasst, die nicht an der Kapitalgesellschaft beteiligt sind. Leistender im Sinne des \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;8 Satz&nbsp;1 ErbStG kann daher auch ein gesellschaftsfremder Dritter sein.<\/li><li>c) Die Leistung der Mutter des Kl\u00e4gers an die GmbH in H\u00f6he von 3,7&nbsp;Mio.&nbsp;\u20ac, aus der der Erwerb des Grundst\u00fccks finanziert wurde, f\u00fchrte zu einer Werterh\u00f6hung der GmbH-Beteiligung des Kl\u00e4gers, die das FA im Schenkungsteuerbescheid vom 08.01.2020 in zutreffender H\u00f6he angesetzt hat.<\/li><li>aa) Eine Werterh\u00f6hung von Anteilen an der Kapitalgesellschaft im Sinne des \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;8 Satz&nbsp;1 ErbStG liegt vor, wenn der gemeine Wert des Anteils des Bedachten nach der Leistung des Zuwendenden an die Gesellschaft den gemeinen Wert des Anteils vor der Leistung \u00fcbersteigt. Die Bewertung hat jeweils nach den in \u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;2 und 3 BewG enthaltenen Regeln f\u00fcr die Ermittlung des gemeinen Werts von Anteilen an nicht b\u00f6rsennotierten Kapitalgesellschaften zu erfolgen. Danach ist der gemeine Wert in erster Linie aus Verk\u00e4ufen unter fremden Dritten abzuleiten, die weniger als ein Jahr zur\u00fcckliegen. Sind solche Verk\u00e4ufe nicht erfolgt, ist er unter Ber\u00fccksichtigung der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft oder einer anderen anerkannten, auch im gew\u00f6hnlichen Gesch\u00e4ftsverkehr f\u00fcr nichtsteuerliche Zwecke \u00fcblichen Methode zu ermitteln, wobei die Methode anzuwenden ist, die ein Erwerber der Bemessung des Kaufpreises zugrunde legen w\u00fcrde (\u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 BewG). Der Substanzwert der Gesellschaft darf bei der Wertermittlung nach \u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 BewG nicht unterschritten werden (\u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 BewG); die \u00a7\u00a7&nbsp;99 und 103 BewG sind anzuwenden.<\/li><li>bb) Nach diesen Grunds\u00e4tzen ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das FA die Erh\u00f6hung des gemeinen Werts der GmbH-Anteile des Kl\u00e4gers im Schenkungsteuerbescheid vom 08.01.2020 mit \u2011\u2011zwischen den Beteiligten unstreitig\u2011\u2011 2.295.382&nbsp;\u20ac angesetzt hat.<\/li><li>(1) Das FA hat im Streitfall der Sache nach eine Wertermittlung nach den Grunds\u00e4tzen der Substanzwertermittlung nach \u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 BewG durchgef\u00fchrt. Es hat bei der Bestimmung der Werterh\u00f6hung der GmbH-Anteile des Kl\u00e4gers auf die Summe der gemeinen Werte der zum Gesellschaftsverm\u00f6gen der GmbH geh\u00f6renden Wirtschaftsg\u00fcter (Zahlung in H\u00f6he von 3,7&nbsp;Mio.&nbsp;\u20ac und Grundst\u00fcck im Wert von 2.100.574&nbsp;\u20ac) abz\u00fcglich der zum Gesellschaftsverm\u00f6gen geh\u00f6renden Schulden und sonstigen Abz\u00fcge (Grundst\u00fcckskaufpreis einschlie\u00dflich Erwerbsnebenkosten in H\u00f6he von 3.505.192&nbsp;\u20ac) abgestellt. Einwendungen gegen den hierbei zugrunde gelegten gemeinen Wert des Grundst\u00fccks, den das Betriebsfinanzamt zu Recht nach Ma\u00dfgabe der typisierten Grundbesitzbewertung f\u00fcr Betriebsgrundst\u00fccke gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;99 i.V.m. \u00a7\u00a7&nbsp;176&nbsp;ff. BewG ermittelt hat (vgl. hierzu Immes in Wilms\/Jochum, BewG, \u00a7&nbsp;11 Rz&nbsp;57; Kreutziger in Kreutziger\/Schaffner\/Stephany, BewG, \u00a7&nbsp;99 Rz&nbsp;15; Kreutziger\/Jacobs in Kreutziger\/Schaffner\/Stephany, BewG, \u00a7&nbsp;11 Rz&nbsp;99; Eisele in R\u00f6ssler\/Troll, BewG, \u00a7&nbsp;11 Rz&nbsp;40c), hat der Kl\u00e4ger nicht erhoben.<\/li><li>(2) Der Ansatz des Substanzwerts nach \u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 BewG verletzt den Kl\u00e4ger jedenfalls im Ergebnis nicht in seinen Rechten.<\/li><li>Ist eine Ableitung des gemeinen Werts aus Verk\u00e4ufen zwischen fremden Dritten, die weniger als ein Jahr zur\u00fcckliegen, wie hier nicht m\u00f6glich, so ist zwar grunds\u00e4tzlich nach \u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 BewG der gemeine Wert unter Ber\u00fccksichtigung der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft oder einer anderen anerkannten, auch im gew\u00f6hnlichen Gesch\u00e4ftsverkehr f\u00fcr nichtsteuerliche Zwecke \u00fcblichen Methode zu ermitteln. Jedenfalls darf ein nach \u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 BewG ermittelter Wert den Substanzwert nach \u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 BewG aber nicht unterschreiten (BFH-Urteil vom 25.09.2024&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;15\/21, BStBl II 2025, 543, Rz&nbsp;32). Ein nach \u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 BewG ermittelter Wert k\u00f6nnte daher nur gleich hoch oder h\u00f6her sein als der Substanzwert nach \u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 BewG. Der Ansatz eines h\u00f6heren Werts als des festgestellten Werts der GmbH-Anteile des Kl\u00e4gers ist wegen des im gerichtlichen Verfahren geltenden Verb\u00f6serungsverbots jedoch nicht m\u00f6glich (vgl. BFH-Urteile vom 25.09.2024&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;15\/21, BStBl II 2025, 543, Rz&nbsp;32, und vom 05.12.2019&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;41\/16, BFHE 267, 275, BStBl II 2020, 741, Rz&nbsp;21).<\/li><li>d) Das FA hat den angefochtenen Schenkungsteuerbescheiden auch zu Recht als Bewertungsstichtag den 31.12.2014 zugrunde gelegt. Zu diesem Zeitpunkt ist die Schenkungsteuer nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 ErbStG entstanden.<\/li><li>aa) Nach \u00a7&nbsp;11 ErbStG ist f\u00fcr die Wertermittlung, soweit im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz nichts anderes bestimmt ist, der Zeitpunkt der Entstehung der Steuer ma\u00dfgebend (Bewertungsstichtag). Bei Schenkungen unter Lebenden entsteht die Steuer gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 ErbStG mit dem Zeitpunkt der Ausf\u00fchrung der Zuwendung. Ist Gegenstand der Zuwendung eine Leistung an eine Kapitalgesellschaft im Sinne des \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;8 Satz&nbsp;1 ErbStG, ist hinsichtlich der Entstehung der Steuer auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem die Werterh\u00f6hung in den Gesellschaftsanteilen aufgrund der Leistung an die Kapitalgesellschaft eingetreten ist. Soweit die Leistung in der Bereitstellung von Mitteln zum Erwerb eines Grundst\u00fccks durch die Kapitalgesellschaft besteht, kommt es f\u00fcr den nach \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 ErbStG ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt auf die Werterh\u00f6hung der Anteile der Gesellschafter durch das von der Kapitalgesellschaft erworbene Grundst\u00fcck an. In einem solchen Fall setzt der von \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 ErbStG vorausgesetzte Leistungserfolg insbesondere voraus, dass die Kapitalgesellschaft als Zuwendungsempf\u00e4ngerin in der Lage ist, jederzeit den Eintritt der dinglichen Rechts\u00e4nderung durch einen entsprechenden Antrag beim Grundbuchamt herbeizuf\u00fchren. Nur unter diesen Voraussetzungen liegt ein auf den Eigentums\u00fcbergang gerichteter, zivilrechtlich abgeschlossener Erwerbsvorgang vor, auf den f\u00fcr die Ausf\u00fchrung der Zuwendung im Sinne des \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 ErbStG abzustellen ist (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 21.08.2024&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;11\/21, BStBl II 2025, 525, m.w.N.).<\/li><li>bb) Danach hat das FA hinsichtlich der Entstehung der Steuer zu Recht auf den 31.12.2014 abgestellt. Zu diesem Zeitpunkt ist das wirtschaftliche Eigentum an dem Grundst\u00fcck auf die GmbH \u00fcbergegangen. Dadurch wurde die Werterh\u00f6hung der GmbH-Anteile des Kl\u00e4gers bewirkt. Denn aufgrund der im Grundst\u00fcckskaufvertrag vom 20.08.2014 getroffenen Vereinbarungen durfte der Notar von der ihm erteilten Eintragungsbewilligung erst dann Gebrauch machen, wenn der Ver\u00e4u\u00dferer die Bezahlung des Kaufpreises best\u00e4tigt oder der Erwerber dies durch unwiderrufliche Bankbest\u00e4tigung nachgewiesen hatte. Da die Zahlung des Kaufpreises durch die GmbH am 30.12.2014 erfolgt ist, ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das FA den Folgetag als Zeitpunkt f\u00fcr den \u00dcbergang des wirtschaftlichen Eigentums an dem Grundst\u00fcck auf die GmbH und die hierdurch bedingte Wertsteigerung der GmbH-Anteile des Kl\u00e4gers herangezogen hat.<\/li><li>7. Zutreffend hat das FA auch die Vorschenkungen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 ErbStG in H\u00f6he von 700.000&nbsp;\u20ac ber\u00fccksichtigt. Da die Berechnung der Steuer zwischen den Beteiligten unstreitig ist, sieht der Senat von weiteren Ausf\u00fchrungen ab.<\/li><li>8. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2025:U.270825.IIR1.23.0 BFH II. Senat AO \u00a7 170 Abs 2 S 1 Nr 1, ErbStG \u00a7 7 Abs 8 S 1, ErbStG \u00a7 30 Abs 1, ErbStG \u00a7 30 Abs 2, ErbStG \u00a7 31 Abs 1 S 1, BewG \u00a7 99, BewG \u00a7 176 vorgehend FG M\u00fcnster, 24. November 2022, Az: 3 K 3384\/20 Erb Leits\u00e4tze &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-27-august-2025-ii-r-1-23-anlaufhemmung-bei-abgabe-einer-schenkungsteuererklaerung-nach-anzeigeerstattung-werterhoehung-von-anteilen-an-einer-kapitalgesellschaft\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 27. 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