{"id":78220,"date":"2025-12-27T13:27:46","date_gmt":"2025-12-27T11:27:46","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=78220"},"modified":"2025-12-27T13:27:46","modified_gmt":"2025-12-27T11:27:46","slug":"bfh-beschluss-vom-17-november-2025-v-b-37-24-zur-ruege-der-nichtberuecksichtigung-des-gesamtergebnisses-des-verfahrens","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-17-november-2025-v-b-37-24-zur-ruege-der-nichtberuecksichtigung-des-gesamtergebnisses-des-verfahrens\/","title":{"rendered":"BFH-Beschluss vom 17. November 2025, V B 37\/24: Zur R\u00fcge der Nichtber\u00fccksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2025:B.171125.VB37.24.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH V. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 96 Abs 1 S 1, FGO \u00a7 116 Abs 6, AO \u00a7 57, AO \u00a7 52, AO \u00a7\u00a7 52ff<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnchen, 05. Juli 2024, Az: 7 K 1249\/23<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung verpflichtet das Gericht, den Inhalt der ihm vorliegenden Akten vollst\u00e4ndig und einwandfrei zu ber\u00fccksichtigen. Die R\u00fcge eines derartigen Verfahrensversto\u00dfes setzt die Darlegung voraus, dass das Finanzgericht seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde gelegt habe, der dem schriftlichen oder protokollierten Vorbringen der Beteiligten nicht entspreche oder eine nach den Akten klar feststehende Tatsache unber\u00fccksichtigt gelassen habe (Best\u00e4tigung des Beschlusses des Bundesfinanzhofs vom 15.01.2025&nbsp;&#8211; VI&nbsp;B&nbsp;23\/24, BFH\/NV 2025, 391).<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Beschwerde des Kl\u00e4gers wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnchen vom 05.07.2024&nbsp;&#8211; 7&nbsp;K&nbsp;1249\/23 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Finanzgericht M\u00fcnchen zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Beschwerdeverfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Kl\u00e4ger und Beschwerdef\u00fchrer (Kl\u00e4ger), ein im Vereinsregister nicht eingetragener Verein, verfolgte nach seiner Satzung die F\u00f6rderung der Rettung aus Lebensgefahr und der Unfallverh\u00fctung sowie mildt\u00e4tige Zwecke. Sinngem\u00e4\u00df sollten nach der Satzung Motorradfahrer als Ersthelfer und auch zur Unfallpr\u00e4vention eingesetzt werden. Weiter sollte der Kl\u00e4ger Veranstaltungen \u2026 zur Unfallpr\u00e4vention anbieten und \u2026 Unfallbeteiligte \u2026 betreuen.<\/li><li>Der Beklagte und Beschwerdegegner (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) stellte gesondert fest, dass die Satzung des Kl\u00e4gers die satzungsm\u00e4\u00dfigen Voraussetzungen der Abgabenordnung (AO) erf\u00fcllt. F\u00fcr das Jahr 2019 (Streitjahr) reichte der Kl\u00e4ger beim FA einen T\u00e4tigkeitsnachweis f\u00fcr 2019 ein, wonach unter anderem Motorradfahrer nach Unf\u00e4llen durch ein Kriseninterventionsteam betreut, Unfallpr\u00e4vention betrieben, Produkte zum Thema Unfallpr\u00e4vention getestet, Beitr\u00e4ge und Termine zur Unfallpr\u00e4vention \u00fcber eine Internetseite ver\u00f6ffentlicht sowie Workshops und Treffen veranstaltet wurden. Das FA vertrat die Ansicht, bei dem Kl\u00e4ger handele es sich um einen Motorradclub und die satzungsm\u00e4\u00dfigen Zwecke w\u00e4ren nicht verwirklicht. Es erlie\u00df einen K\u00f6rperschaftsteuerbescheid f\u00fcr das Streitjahr, in dem es die Steuerbefreiung als gemeinn\u00fctzige K\u00f6rperschaft nach \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;9 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes versagte und K\u00f6rperschaftsteuer in H\u00f6he von 0&nbsp;\u20ac festsetzte.<\/li><li>Einspruch und Klage hiergegen blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) lehnte die Steuerbefreiung ab, da die tats\u00e4chliche Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung des Kl\u00e4gers nicht auf die unmittelbare und ausschlie\u00dfliche Erf\u00fcllung seiner Satzungszwecke gerichtet sei. Der Kl\u00e4ger habe nicht selbst T\u00e4tigkeiten entfaltet, die unter die \u00a7\u00a7&nbsp;52 bis 54 AO fielen. Er habe nicht dargelegt, dass er Ma\u00dfnahmen zur konkreten Rettung aus Lebensgefahr wie Ersthilfe vor Ort oder Verst\u00e4ndigung von Rettungsbeh\u00f6rden durchgef\u00fchrt oder etwa Erste-Hilfe-Kurse angeboten, Rettungs- oder Krankentransporte vorgenommen oder eine Rettungswache betrieben habe. Seine T\u00e4tigkeit sei auch nicht unmittelbar auf die F\u00f6rderung der Unfallverh\u00fctung gerichtet, da er nicht nachgewiesen habe, dass die von ihm angebotenen Kurse Kenntnisse zur Unfallverh\u00fctung vermittelt und damit unmittelbar der Unfallverh\u00fctung gedient h\u00e4tten. Welche Konzepte der Kl\u00e4ger den \u00dcbungsma\u00dfnahmen im Einzelnen zugrunde gelegt habe, habe er nicht dargelegt und auch keine Teilnehmerverzeichnisse eingereicht. Fahrtrainings ohne explizites Trainingskonzept k\u00f6nnten aber nicht \u00fcberwiegend den Zweck der Unfallverh\u00fctung und der Verkehrserziehung f\u00f6rdern. F\u00fcr die &#8222;Schrauberkurse&#8220; und Workshops sei weiter kein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Zweck der F\u00f6rderung der Unfallverh\u00fctung erkennbar. Denn der Kl\u00e4ger habe nicht selbst T\u00e4tigkeiten entfaltet, die unter \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;12 AO fielen, da er seine Workshops nur nach einer Brosch\u00fcre zur Ersten Hilfe ausgerichtet, aber keine Kurse angeboten habe, die eine spezielle Ausbildung des Kursleiters erforderten. Bei den Kursen habe vielmehr das allgemeine Freizeitinteresse an Motorr\u00e4dern im Vordergrund gestanden, was auch f\u00fcr die Fahrten der Motorradfahrer des Kl\u00e4gers gelte. Soweit der Kl\u00e4ger auf seiner Internetseite Informationen bereit gestellt habe, handele es sich um allgemein zug\u00e4ngliche Informationen, deren Weitergabe keine unmittelbare F\u00f6rderung des Zwecks Unfallverh\u00fctung darstelle. Auch werde der Satzungszweck nicht selbst im Sinne des \u00a7&nbsp;57 AO verwirklicht, wenn der Kl\u00e4ger an nicht von ihm verantworteten Veranstaltungen mit Infost\u00e4nden blo\u00df teilnehme oder nicht selbst angefertigtes Informationsmaterial verbreite. Schlie\u00dflich fehle es an einer tats\u00e4chlichen Verfolgung mildt\u00e4tiger Zwecke, da der Kl\u00e4ger nicht substantiiert dargelegt habe, dass und mit welchen Ma\u00dfnahmen er verunfallte Motorradfahrer (qualifiziert) unterst\u00fctzt oder sonst wirtschaftlich hilfsbed\u00fcrftigen Personen geholfen habe.<\/li><li>Hiergegen wendet sich der Kl\u00e4ger mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beschwerde ist begr\u00fcndet und f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie zur Zur\u00fcckverweisung des Rechtsstreits an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (\u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;6 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011).<\/li><li>1. Das angefochtene Urteil beruht auf einem Verfahrensmangel, da das FG \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO verletzt hat.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO hat das FG seiner \u00dcberzeugungsbildung das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde zu legen. Das Gesamtergebnis des Verfahrens umfasst den gesamten durch das Klagebegehren begrenzten und durch die Sachaufkl\u00e4rung des Gerichts und die Mitverantwortung der Beteiligten konkretisierten Prozessstoff. Insbesondere verpflichtet \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO das Gericht, den Inhalt der ihm vorliegenden Akten vollst\u00e4ndig und einwandfrei zu ber\u00fccksichtigen. Die R\u00fcge eines derartigen Verfahrensversto\u00dfes setzt die Darlegung voraus, dass das FG seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde gelegt habe, der dem schriftlichen oder protokollierten Vorbringen der Beteiligten nicht entspreche oder eine nach den Akten klar feststehende Tatsache unber\u00fccksichtigt gelassen habe. Dazu muss der von dem Beteiligten vorgetragene oder nach dem Inhalt der Akten klar feststehende Sachverhalt, den das FG nach Ansicht des Beschwerdef\u00fchrers bei der Entscheidung nicht ber\u00fccksichtigt haben soll, genau bezeichnet werden. Zudem muss der Beschwerdef\u00fchrer substantiiert darlegen, dass die Vorentscheidung unter Zugrundelegung der dort vertretenen materiell-rechtlichen Auffassung m\u00f6glicherweise anders getroffen worden w\u00e4re, wenn dem FG der behauptete Verfahrensfehler nicht unterlaufen w\u00e4re (Beschluss des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 15.01.2025&nbsp;&#8211; VI&nbsp;B&nbsp;23\/24, BFH\/NV 2025, 391, Rz&nbsp;3 und 4).<\/li><li>b) Der Kl\u00e4ger bringt insoweit vor, ausweislich des Protokolls der m\u00fcndlichen Verhandlung habe er die von ihm in seinen Fahrtrainings durchgef\u00fchrten Konzepte ausf\u00fchrlich beschrieben. Das FG habe hingegen auf Seite&nbsp;13 seines Urteils festgestellt, er habe nicht dargelegt, welchen Konzepten sein Fahrtraining folge. Indes hat der Kl\u00e4ger in der m\u00fcndlichen Verhandlung ausweislich des Protokolls der m\u00fcndlichen Verhandlung zu dem von ihm entwickelten Fahrtraining erl\u00e4utert, dass dieses ein spezielles Balance-Training enthalte, das f\u00fcr Kurvenfahren wichtig sei und das w\u00e4hrend der Vorbereitung auf die F\u00fchrerscheinpr\u00fcfung und in Kursen des ADAC nicht angeboten werde. Dem steht auch nicht entgegen, dass das FG erkannt hat, dass der Kl\u00e4ger verschiedene Formen von Fahrtraining angeboten hat. Das FG stellt dem protokollierten Vorbringen des Kl\u00e4gers widersprechend in seinem Urteil darauf ab, es habe kein explizites Trainingskonzept vorgelegen, um dann wegen des fehlenden Trainingskonzepts die Verfolgung des Zwecks der F\u00f6rderung der Unfallverh\u00fctung abzulehnen. Es kann danach nicht ausgeschlossen werden, dass das FG ohne diesen Verfahrensfehler unter Ber\u00fccksichtigung des Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatzes, der im Rahmen einer W\u00fcrdigung der gesamten T\u00e4tigkeit und m\u00f6glicher weiterer Verst\u00f6\u00dfe gegen das Ausschlie\u00dflichkeits- und Unmittelbarkeitsgebot (\u00a7\u00a7&nbsp;56&nbsp;f. AO) des Kl\u00e4gers in Betracht zu ziehen w\u00e4re, zu einem anderen Ergebnis gelangt w\u00e4re. Das Vorbringen des Kl\u00e4gers gen\u00fcgt insoweit auch den Darlegungsanforderungen des \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FGO.<\/li><li>2. Der Senat sieht es als sachgerecht an, gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;6 FGO das Urteil des FG aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckzuverweisen. Auf die \u00fcbrigen vom Kl\u00e4ger geltend gemachten Zulassungsgr\u00fcnde kommt es danach nicht an.<\/li><li>Im zweiten Rechtsgang wird das FG zu beachten haben, dass der BFH bereits entschieden hat, dass die beg\u00fcnstigte T\u00e4tigkeit nach \u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO lediglich &#8222;darauf gerichtet&#8220; sein muss, &#8222;die Allgemeinheit &#8230; zu f\u00f6rdern&#8220;. Danach wird eine Vollendung der F\u00f6rderung nicht vorausgesetzt. Es gen\u00fcgen vielmehr unter Umst\u00e4nden schon vorbereitende Handlungen (BFH-Urteil vom 13.12.1978&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;39\/78, BFHE 127, 330, BStBl II 1979, 482, unter I.4.b). So kann auch schon die Verbreitung von Informationen zu dem steuerbeg\u00fcnstigten Zweck eine hierauf gerichtete T\u00e4tigkeit sein (vgl. BFH-Urteil vom 23.10.1991&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;19\/91, BFHE 165, 484, BStBl II 1992, 62, unter II.2.b). Weiter wird im Schrifttum das Unmittelbarkeitserfordernis des \u00a7&nbsp;57 AO nur als Zurechnungsnorm ausgelegt; die Frage, ob die K\u00f6rperschaft einen steuerbeg\u00fcnstigten Zweck verfolgt, richtet sich dagegen allein nach \u00a7\u00a7&nbsp;52 bis 54 AO (z.B. Musil in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, \u00a7&nbsp;57 AO Rz&nbsp;12 und 16; Unger in Gosch, AO \u00a7&nbsp;57 Rz&nbsp;9 und 11; Schunk, Deutsches Steuerrecht 2022, 176).<\/li><li>Weiter kann im zweiten Rechtsgang zu entscheiden sein, ob Kurse, deren Kursleiter nicht speziell ausgebildet gewesen sind, als vorbereitende Ma\u00dfnahmen f\u00fcr die auf individuelle Hilfe ausgerichtete F\u00f6rderung der Rettung aus konkreter Lebensgefahr (\u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;11 AO) gen\u00fcgen k\u00f6nnen und ob die im finanzgerichtlichen Verfahren nicht nachgewiesene tats\u00e4chliche Verfolgung von in der Satzung des Kl\u00e4gers aufgef\u00fchrten steuerbeg\u00fcnstigten Zwecken als &#8222;Vorratszwecke&#8220; der Anerkennung der Gemeinn\u00fctzigkeit des Kl\u00e4gers nicht entgegensteht (vgl. auch Unger in Gosch, AO \u00a7&nbsp;59 Rz&nbsp;19), was im Streitfall auch f\u00fcr die Verfolgung mildt\u00e4tiger Zwecke in Betracht kommt.<\/li><li>3. Von einer weitergehenden Darstellung des Sachverhalts und einer weitergehenden Begr\u00fcndung sieht der Senat gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 FGO ab.<\/li><li>4. Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2025:B.171125.VB37.24.0 BFH V. Senat FGO \u00a7 96 Abs 1 S 1, FGO \u00a7 116 Abs 6, AO \u00a7 57, AO \u00a7 52, AO \u00a7\u00a7 52ff vorgehend FG M\u00fcnchen, 05. Juli 2024, Az: 7 K 1249\/23 Leits\u00e4tze NV: \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung verpflichtet das Gericht, den Inhalt der ihm vorliegenden Akten vollst\u00e4ndig und einwandfrei zu &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-17-november-2025-v-b-37-24-zur-ruege-der-nichtberuecksichtigung-des-gesamtergebnisses-des-verfahrens\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Beschluss vom 17. 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