{"id":78224,"date":"2025-12-27T13:28:51","date_gmt":"2025-12-27T11:28:51","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=78224"},"modified":"2025-12-27T13:28:51","modified_gmt":"2025-12-27T11:28:51","slug":"bfh-urteil-vom-25-september-2025-iv-r-9-24-zur-erweiterten-kuerzung-des-gewerbeertrags-bei-mitvermietung-einer-fest-mit-dem-grundstueck-verbundenen-betriebsvorrichtung-lastenaufzug-in-einem-kaufha","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-25-september-2025-iv-r-9-24-zur-erweiterten-kuerzung-des-gewerbeertrags-bei-mitvermietung-einer-fest-mit-dem-grundstueck-verbundenen-betriebsvorrichtung-lastenaufzug-in-einem-kaufha\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 25. September 2025, IV R 9\/24: Zur erweiterten K\u00fcrzung des Gewerbeertrags bei Mitvermietung einer fest mit dem Grundst\u00fcck verbundenen Betriebsvorrichtung (Lastenaufzug in einem Kaufhaus)"},"content":{"rendered":"\n<p>Teilweise inhaltsgleich mit Urteil des BFH vom 25.09.2025 IV R 31\/23<\/p>\n\n\n\n<p>ECLI:DE:BFH:2025:U.250925.IVR9.24.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH IV. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>GewStG \u00a7 9 Nr 1 S 2, BewG \u00a7 68 Abs 2, GewStG VZ 2019<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht , 28. M\u00e4rz 2024, Az: 1 K 134\/22<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Da Betriebsvorrichtungen bewertungsrechtlich nicht zum Grundbesitz geh\u00f6ren, schlie\u00dft deren Mitvermietung die erweiterte K\u00fcrzung des Gewerbeertrags nach \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) aus. Dies ist auch anzunehmen, wenn die Betriebsvorrichtung fest mit dem Grundst\u00fcck beziehungsweise dem Geb\u00e4ude verbunden ist.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Mitvermietung der fest mit dem Grundst\u00fcck beziehungsweise dem Geb\u00e4ude verbundenen Betriebsvorrichtung als beg\u00fcnstigungsunsch\u00e4dliches Nebengesch\u00e4ft anzusehen ist. Dies ist anzunehmen, wenn sie einen zwingend notwendigen Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundst\u00fccksverwaltung und -nutzung darstellt und die quantitativen Grenzen eines Nebengesch\u00e4fts nicht \u00fcberschreitet. Ob dies der Fall ist, h\u00e4ngt von den tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nden des jeweiligen Einzelfalls ab.<\/p>\n\n\n\n<p>3. NV: Dabei kann dem Umstand, dass zwischen der Betriebsvorrichtung und dem Geb\u00e4ude beziehungsweise Grundst\u00fcck eine feste bauliche Verbindung besteht \u2011\u2011je nach den konkreten tats\u00e4chlichen Gegebenheiten\u2011\u2011 Indizwirkung f\u00fcr die Annahme eines beg\u00fcnstigungsunsch\u00e4dlichen Nebengesch\u00e4fts zukommen. Auch die objektiv-funktionale Beschaffenheit des Geb\u00e4udes kann von (wesentlicher) Bedeutung sein.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 28.03.2024&nbsp;&#8211; 1&nbsp;K&nbsp;134\/22 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist, ob der Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4gerin) die erweiterte K\u00fcrzung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) zusteht oder diese infolge einer beg\u00fcnstigungssch\u00e4dlichen Mitvermietung eines Lastenaufzugs ausgeschlossen ist.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin ist eine GmbH &amp; Co. KG. Gegenstand ihres Unternehmens ist die Vermietung und Verpachtung von eigenen oder geleasten Grundst\u00fccken, Geb\u00e4uden und Wohnungen. Sie erzielt im wesentlichen Ertr\u00e4ge aus der Vermietung von Verkaufsfl\u00e4chen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin betreibt als Eigent\u00fcmerin ein Einkaufszentrum (EKZ). Die Mietfl\u00e4che des EKZ, die sich im Erdgeschoss (EG) und im 1.&nbsp;Obergeschoss (OG) befindet, betr\u00e4gt insgesamt rund 17&nbsp;000&nbsp;m\u00b2. Im Jahr 2019 (Streitjahr) standen Mietr\u00e4umlichkeiten f\u00fcr 46&nbsp;Mieter zur Verf\u00fcgung.<\/li><li>Das Geb\u00e4ude verf\u00fcgt \u00fcber drei Aufz\u00fcge: So werden Fl\u00e4chen im EG und OG, die an ein Modegesch\u00e4ft vermietet sind, unter anderem durch einen Aufzug verbunden, der vom T\u00dcV Rheinland als Personenaufzug eingestuft wurde. Ein weiterer Aufzug befindet sich neben den Rolltreppen im Zentrum des EKZ; dieser dient als Personenaufzug. Der dritte Aufzug (nachfolgend: Aufzug Nr.&nbsp;3) befindet sich im hinteren Teil des Geb\u00e4udes im Bereich der Anlieferzone, \u00fcber die die Warenannahme erfolgt. Der Aufzug Nr.&nbsp;3 verbindet das EG mit dem OG. Er konnte im Streitjahr von s\u00e4mtlichen Mietern des EG und des OG genutzt werden. Die Betriebskosten wurden \u00fcber die Nebenkosten von s\u00e4mtlichen Mietern getragen. Die Anschaffungs- beziehungsweise Herstellungskosten f\u00fcr das EKZ beliefen sich auf \u2026&nbsp;Mio.&nbsp;\u20ac. Hiervon entfielen 100.000&nbsp;\u20ac (=&nbsp;0,34&nbsp;%) auf den Aufzug Nr.&nbsp;3. Unstreitig handelt es sich bei dem Aufzug Nr.&nbsp;3 technisch betrachtet um einen Lastenaufzug.<\/li><li>Die einzelnen Mietfl\u00e4chen des EKZ im EG waren unter anderem an ein Lebensmittelgesch\u00e4ft, einen Lebensmitteldiscounter, verschiedene Textilgesch\u00e4fte, einen Drogeriemarkt sowie einen Schl\u00fcsseldienst vermietet. Das OG war unter anderem an ein Fitnessstudio, einen Friseur, ein Nagel- und Kosmetikstudio, ein Reiseb\u00fcro, einen Gastronomiebetrieb sowie an Mode- und Textilgesch\u00e4fte vermietet. Zudem befindet sich im OG das Centermanagement.<\/li><li>F\u00fcr die Jahre 2015 bis 2018 gew\u00e4hrte der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) der Kl\u00e4gerin zun\u00e4chst die beantragte erweiterte K\u00fcrzung des Gewerbeertrags. Im Rahmen einer f\u00fcr diese Jahre durchgef\u00fchrten Au\u00dfenpr\u00fcfung stellte sich der Pr\u00fcfer jedoch auf den Standpunkt, dass die Mit\u00fcberlassung des Aufzugs Nr.&nbsp;3, bei dem es sich um eine Betriebsvorrichtung handele, beg\u00fcnstigungssch\u00e4dlich sei. Dieser Auffassung folgend erlie\u00df das FA ge\u00e4nderte Gewerbesteuermessbescheide f\u00fcr die Jahre 2015 bis 2018, gegen die die Kl\u00e4gerin Einspruch einlegte.<\/li><li>F\u00fcr das Streitjahr setzte das FA den Gewerbesteuermessbetrag mit Bescheid vom 12.02.2021 unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung auf 10.202&nbsp;\u20ac fest. Die erweiterte K\u00fcrzung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GewStG gew\u00e4hrte es wegen der Mit\u00fcberlassung des Aufzugs Nr.&nbsp;3 nicht, wohl aber die einfache K\u00fcrzung nach \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 GewStG. Auch gegen diesen Bescheid legte die Kl\u00e4gerin Einspruch ein, den das FA mit Einspruchsentscheidung vom 08.12.2022 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckwies.<\/li><li>Der nachfolgenden Klage gab das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht (FG) mit Urteil vom 28.03.2024&nbsp;&#8211; 1&nbsp;K&nbsp;134\/22 statt. Dabei schloss es sich im Wesentlichen den Erw\u00e4gungen des FG D\u00fcsseldorf im Urteil vom 23.11.2023&nbsp;&#8211; 14&nbsp;K&nbsp;1037\/22&nbsp;G,F (Entscheidungen der Finanzgerichte 2024, 311) an.<\/li><li>Hiergegen richtet sich dieRevision des FA, die es mit der Verletzung von materiellem Bundesrecht begr\u00fcndet.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>das Urteil des Schleswig-Holsteinischen FG vom 28.03.2014&nbsp;&#8211; 1&nbsp;K&nbsp;134\/22 aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011).<\/li><li>1. Das FG hat im Ergebnis zutreffend erkannt, dass der Kl\u00e4gerin, die der Gewerbesteuer unterliegt (hierzu unter a), die erweiterte K\u00fcrzung nach \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GewStG zusteht. Dabei kann dahinstehen, ob der Aufzug Nr.&nbsp;3 eine Betriebsvorrichtung darstellt. Denn selbst wenn dies der Fall w\u00e4re, so ist dessen Mit\u00fcberlassung nicht beg\u00fcnstigungssch\u00e4dlich (hierzu unter b).<\/li><li>a) Die Kl\u00e4gerin unterliegt \u2011\u2011was nicht im Streit steht\u2011\u2011 als gewerblich gepr\u00e4gte Personengesellschaft im Sinne des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;2 des Einkommensteuergesetzes mit ihrer verm\u00f6gensverwaltenden T\u00e4tigkeit nach \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 GewStG der Gewerbesteuer (z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 15.06.2023&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;6\/20, Rz&nbsp;25).<\/li><li>b) Ihr steht im Rahmen der Ermittlung des Gewerbeertrags gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;7 Satz&nbsp;1 GewStG die beantragte erweiterte K\u00fcrzung nach \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GewStG zu.<\/li><li>aa) Nach \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 GewStG wird die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen um 1,2&nbsp;% des Einheitswerts des zum Betriebsverm\u00f6gen des Unternehmers geh\u00f6renden und nicht von der Grundsteuer befreiten Grundbesitzes gek\u00fcrzt. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GewStG tritt an die Stelle der K\u00fcrzung nach Satz&nbsp;1 auf Antrag bei Unternehmen, die ausschlie\u00dflich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalverm\u00f6gen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilienh\u00e4user, Zweifamilienh\u00e4user oder Eigentumswohnungen errichten und ver\u00e4u\u00dfern, die K\u00fcrzung um den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entf\u00e4llt (sogenannte erweiterte K\u00fcrzung).<\/li><li>Der Zweck der erweiterten K\u00fcrzung besteht darin, die Ertr\u00e4ge aus der blo\u00dfen Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes von der Gewerbesteuer zum Zwecke der Gleichbehandlung mit Steuerpflichtigen freizustellen, die nur private Verm\u00f6gensverwaltung betreiben (z.B. Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 25.09.2018&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;2\/16, BFHE 263, 225, BStBl II 2019, 262, Rz&nbsp;96, m.w.N.).<\/li><li>bb) Betriebsvorrichtungen z\u00e4hlen bewertungsrechtlich nicht zum Grundbesitz (\u00a7&nbsp;68 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 des Bewertungsgesetzes \u2011\u2011BewG\u2011\u2011), so dass deren Mitvermietung die erweiterte K\u00fcrzung ausschlie\u00dft, und zwar auch dann, wenn sie einen nur geringf\u00fcgigen Umfang annimmt (vgl. BFH-Urteil vom 19.12.2023&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;5\/21, BFHE 283, 354, BStBl II 2024, 845, Rz&nbsp;35, m.w.N.). Dies gilt unabh\u00e4ngig davon, ob die Betriebsvorrichtung fest mit dem Grundst\u00fcck beziehungsweise Geb\u00e4ude verbunden ist oder nicht. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Mitvermietung einer Betriebsvorrichtung als beg\u00fcnstigungsunsch\u00e4dliches Nebengesch\u00e4ft anzusehen ist (hierzu unter 2.b&nbsp;ff).<\/li><li>aaa) Der Begriff der Betriebsvorrichtung setzt Gegenst\u00e4nde voraus, durch die das Gewerbe unmittelbar betrieben wird. Zwischen der Betriebsvorrichtung und dem Betriebsablauf muss ein \u00e4hnlich enger Zusammenhang bestehen, wie er \u00fcblicherweise bei Maschinen gegeben ist. Dagegen reicht es nicht aus, wenn eine Anlage f\u00fcr einen Betrieb lediglich n\u00fctzlich oder notwendig oder sogar gewerbepolizeilich vorgeschrieben ist. Entscheidend ist, ob die Gegenst\u00e4nde von ihrer Funktion her unmittelbar zur Aus\u00fcbung des Gewerbes genutzt werden (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 19.12.2023&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;5\/21, BFHE 283, 354, BStBl II 2024, 845, Rz&nbsp;36, m.w.N.).<\/li><li>bbb) F\u00fcr die Abgrenzung zwischen Geb\u00e4udebestandteilen und Betriebsvorrichtungen kommt es deshalb darauf an, ob die Vorrichtung im Rahmen der allgemeinen Nutzung des Geb\u00e4udes erforderlich ist oder ob sie unmittelbar der Aus\u00fcbung des Gewerbes dient. Die zivilrechtliche Einordnung eines Gegenstands als wesentlicher Geb\u00e4udebestandteil schlie\u00dft das Vorliegen einer Betriebsvorrichtung im Sinne des \u00a7&nbsp;68 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 BewG nicht aus (z.B. BFH-Urteil vom 19.12.2023&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;5\/21, BFHE 283, 354, BStBl II 2024, 845, Rz&nbsp;37, m.w.N.).<\/li><li>ccc) W\u00e4hrend Personenaufz\u00fcge und Rolltreppen eines Warenhauses nicht zu den Betriebsvorrichtungen des Warenhausbetriebs gerechnet, sondern als Grundst\u00fccksbestandteile dem Grundverm\u00f6gen zugeordnet werden (BFH-Urteile vom 05.03.1971&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;90\/69, BFHE 102, 107, BStBl II 1971, 455, unter 3.; vom 11.04.2019&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;36\/15, BFHE 264, 470, BStBl II 2019, 705, Rz&nbsp;22), geh\u00f6ren Lastenaufz\u00fcge, die der Bef\u00f6rderung der im Warenhaus angebotenen Waren dienen, zu den Betriebsvorrichtungen (BFH-Urteile vom 11.04.2019&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;36\/15, BFHE 264, 470, BStBl II 2019, 705, Rz&nbsp;22; vom 05.03.1971&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;90\/69, BFHE 102, 107, BStBl II 1971, 455, unter 3.a; vom 07.10.1977&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;48\/76, BFHE 124, 77, BStBl II 1978, 186, unter 3.; vom 28.02.2013&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;35\/12, BFHE 240, 453, BStBl II 2013, 606, Rz&nbsp;9&nbsp;ff.). Sie haben \u2011\u2011anders als Personenaufz\u00fcge und Rolltreppen, die in einem mehrst\u00f6ckigen Geb\u00e4ude unbewegliche Treppen ersetzen\u2011\u2011 keine unmittelbare Geb\u00e4udefunktion, sondern eine betriebliche Funktion (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 11.04.2019&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;36\/15, BFHE 264, 470, BStBl II 2019, 705, Rz&nbsp;22).<\/li><li>cc) Eigener Grundbesitz wird &#8222;verwaltet und genutzt&#8220;, wenn er zum Zwecke der Fruchtziehung aus zu erhaltender Substanz eingesetzt wird, etwa durch Vermietung und Verpachtung (BFH-Urteile vom 25.05.2023&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;33\/19, BFHE 280, 320, BStBl II 2023, 927, Rz&nbsp;45; vom 22.10.2020&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;4\/19, BFHE 270, 529, BStBl II 2022, 87, Rz&nbsp;19, jeweils m.w.N.). Wer \u00fcber seinen eigenen Grundbesitz einen Mietvertrag abschlie\u00dft, nutzt seinen Grundbesitz im Sinne des \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GewStG. Unerheblich ist, dass der Mieter auf dem gemieteten Grundbesitz einen Gewerbebetrieb aus\u00fcben will (vgl. BFH-Urteil vom 25.05.2023&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;33\/19, BFHE 280, 320, BStBl II 2023, 927, Rz&nbsp;48, m.w.N.). Die Vermietung von Grundbesitz bleibt auch dann private Verm\u00f6gensverwaltung, wenn der Besitz sehr umfangreich ist und zur Verwaltung ein in kaufm\u00e4nnischer Weise eingerichteter Gesch\u00e4ftsbetrieb unterhalten wird (BFH-Urteil vom 14.07.2016&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;34\/13, BFHE 255, 12, BStBl II 2017, 175, Rz&nbsp;37).<\/li><li>dd) Die neben der Verm\u00f6gensverwaltung des Grundbesitzes erlaubten, jedoch nicht beg\u00fcnstigten T\u00e4tigkeiten sind in \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 und 3 GewStG abschlie\u00dfend aufgez\u00e4hlt (vgl. BFH-Urteile vom 15.06.2023&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;6\/20, Rz&nbsp;27; vom 22.10.2020&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;4\/19, BFHE 270, 529, BStBl II 2022, 87, Rz&nbsp;19, m.w.N.).<\/li><li>ee) Dar\u00fcber hinaus liegen nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung Nebent\u00e4tigkeiten innerhalb des von dem Ausschlie\u00dflichkeitsgebot des \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GewStG gezogenen Rahmens und sind \u2011\u2011ausnahmsweise\u2011\u2011 nicht beg\u00fcnstigungssch\u00e4dlich, wenn sie der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes im engeren Sinne dienen und als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundst\u00fccksverwaltung und Grundst\u00fccksnutzung angesehen werden k\u00f6nnen (vgl. BFH-Urteile vom 25.05.2023&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;33\/19, BFHE 280, 320, BStBl II 2023, 927, Rz&nbsp;46; vom 15.06.2023&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;6\/20, Rz&nbsp;27; vom 22.10.2020&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;4\/19, BFHE 270, 529, BStBl II 2022, 87, Rz&nbsp;23, m.w.N.). Ist der Umfang einer derartigen Nebent\u00e4tigkeit gering, kommt es nicht zur Versagung der erweiterten K\u00fcrzung wegen Versto\u00dfes gegen das Ausschlie\u00dflichkeitsgebot (z.B. BFH-Urteile vom 25.05.2023&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;33\/19, BFHE 280, 320, BStBl II 2023, 927, Rz&nbsp;46; vom 22.10.2020&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;4\/19, BFHE 270, 529, BStBl II 2022, 87, Rz&nbsp;23, m.w.N.).<\/li><li>Im \u00dcbrigen sind von dem Ausschlie\u00dflichkeitserfordernis keine Ausnahmen wegen Geringf\u00fcgigkeit, auch nicht solche aufgrund des Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatzes (Art.&nbsp;20 Abs.&nbsp;3 des Grundgesetzes) geboten (z.B. BFH-Urteile vom 26.02.2014&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;6\/13, Rz&nbsp;15, m.w.N.; vom 11.04.2019&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;36\/15, BFHE 264, 470, BStBl II 2019, 705, Rz&nbsp;37; vom 15.06.2023&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;6\/20, Rz&nbsp;27). Ein Versto\u00df gegen das Ausschlie\u00dflichkeitsgebot f\u00fchrt zur vollst\u00e4ndigen Versagung der erweiterten K\u00fcrzung (vgl. auch BFH-Urteil vom 19.12.2023&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;5\/21, BFHE 283, 354, BStBl II 2024, 845, Rz&nbsp;46).<\/li><li>ff) Auch die Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen kann ein solches beg\u00fcnstigungsunsch\u00e4dliches Nebengesch\u00e4ft darstellen. Dies ist der Fall, wenn sie lediglich einen zwingend notwendigen, das hei\u00dft unentbehrlichen Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundst\u00fccksverwaltung und -nutzung darstellt. Hierzu z\u00e4hlt insbesondere der Betrieb notwendiger Sondereinrichtungen f\u00fcr die Mieter und notwendiger Sondereinrichtungen im Rahmen der allgemeinen Wohnungsbewirtschaftung, etwa die Unterhaltung von zentralen Heizungsanlagen, Gartenanlagen und \u00c4hnlichem (vgl. zur m\u00f6glichen &#8222;Unsch\u00e4dlichkeit&#8220; der Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen in Gestalt von Aufz\u00fcgen BFH-Urteil vom 26.08.1993&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;18\/91, BFH\/NV 1994, 338, unter 3. [Rz&nbsp;15]). Eine dar\u00fcber hinausgehende Mitvermietung von nicht fest mit dem Grundst\u00fcck verbundenen Betriebsvorrichtungen schlie\u00dft die K\u00fcrzung dagegen regelm\u00e4\u00dfig aus (z.B. BFH-Urteile vom 11.01.2024&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;24\/21, Rz&nbsp;36; vom 23.07.1969&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;134\/66, BFHE 96, 403, BStBl II 1969, 664 [Rz&nbsp;25]; vom 11.04.2019&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;36\/15, BFHE 264, 470, BStBl II 2019, 705, Rz&nbsp;26; vom 18.12.2019&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;36\/17, BFHE 267, 406, BStBl II 2020, 405, Rz&nbsp;28, m.w.N.).<\/li><li>Aus der Formulierung &#8222;nicht fest mit dem Grundst\u00fcck verbundenen Betriebsvorrichtungen&#8220; kann indes nicht im Umkehrschluss abgeleitet werden, dass die Mitvermietung von fest mit dem Grundst\u00fcck verbundenen Betriebsvorrichtungen entweder allgemein oder innerhalb einer relativen Unsch\u00e4dlichkeitsgrenze stets der beg\u00fcnstigten Grundst\u00fccksverwaltung zuzurechnen ist (offengelassen im BFH-Beschluss vom 07.04.2011&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;157\/09, Rz&nbsp;13). Vielmehr schlie\u00dft die Tatsache, dass die mitvermietete Betriebsvorrichtung fest mit dem Grundst\u00fcck beziehungsweise dem Geb\u00e4ude verbunden ist, das Vorliegen einer k\u00fcrzungssch\u00e4dlichen Mitvermietung nicht ohne weiteres aus (anderer Ansicht aber wohl z.B. Brandis\/Heuermann\/Gosch, \u00a7&nbsp;9 GewStG Rz&nbsp;71; Wagner in Wendt\/Suchanek\/M\u00f6llmann\/Heinemann, GewStG, 3.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Rz&nbsp;63). Dies folgt daraus, dass eine bestehende bauliche Verbindung allein nicht zuverl\u00e4ssig Auskunft dar\u00fcber gibt, ob die Mitvermietung der Betriebsvorrichtung als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundst\u00fccksverwaltung und -nutzung anzusehen ist oder nicht.<\/li><li>Ist die Betriebsvorrichtung fest mit dem Grundst\u00fcck beziehungsweise dem Geb\u00e4ude verbunden, muss unter Ber\u00fccksichtigung der tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nde des jeweiligen Einzelfalls gepr\u00fcft werden, ob die Mitvermietung jener Betriebsvorrichtung einen zwingend notwendigen Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundst\u00fccksverwaltung und -nutzung darstellt. Dabei kann dem Umstand, dass zwischen der Betriebsvorrichtung und dem Geb\u00e4ude beziehungsweise dem Grundst\u00fcck eine feste bauliche Verbindung besteht \u2011\u2011je nach den konkreten tats\u00e4chlichen Gegebenheiten\u2011\u2011 Indizwirkung f\u00fcr die Annahme eines beg\u00fcnstigungsunsch\u00e4dlichen Nebengesch\u00e4fts zukommen.<\/li><li>gg) Ob ein beg\u00fcnstigungsunsch\u00e4dliches Nebengesch\u00e4ft vorliegt, ist anhand objektiver Umst\u00e4nde festzustellen und nicht nach den Beziehungen zwischen dem Steuerpflichtigen einerseits und seinen tats\u00e4chlichen Gesch\u00e4ftspartnern andererseits zu beurteilen. Die Erforderlichkeit eines solchen Nebengesch\u00e4fts zur eigenen wirtschaftlich sinnvollen Grundst\u00fccksverwaltung und -nutzung ist bereits dann zu verneinen, wenn diese zu etwa gleichen Bedingungen auch ohne das Nebengesch\u00e4ft h\u00e4tte durchgef\u00fchrt werden k\u00f6nnen (z.B. BFH-Urteile vom 11.01.2024&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;24\/21, Rz&nbsp;36; vom 23.07.1969&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;134\/66, BFHE 96, 403, BStBl II 1969, 664 [Rz&nbsp;25]; vom 11.04.2019&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;36\/15, BFHE 264, 470, BStBl II 2019, 705, Rz&nbsp;27; vom 18.12.2019&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;36\/17, BFHE 267, 406, BStBl II 2020, 405, Rz&nbsp;28, m.w.N.).<\/li><li>aaa) Im Zusammenhang mit der Pr\u00fcfung der Frage, ob die Mitvermietung einer mit dem Geb\u00e4ude beziehungsweise dem Grundst\u00fcck fest verbundenen Betriebsvorrichtung als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundst\u00fccksverwaltung und -nutzung anzusehen ist, kann die objektiv-funktionale Beschaffenheit des Geb\u00e4udes von (wesentlicher) Bedeutung sein. Denn eine &#8222;eigene wirtschaftlich sinnvoll gestaltete Grundst\u00fccksverwaltung und -nutzung&#8220; wird regelm\u00e4\u00dfig nur unter Beachtung der objektiv-funktionalen Beschaffenheit des Objekts erfolgen k\u00f6nnen. Sprechen aus Sicht des Vermieters objektive Umst\u00e4nde wie zum Beispiel Geb\u00e4udetypus, Lage, Ausstattung sowie sonstige Eigenarten des Grundst\u00fccks f\u00fcr eine bestimmte Art der Nutzung, ist die Frage, ob sich die Mitvermietung einer mit dem Geb\u00e4ude fest verbundenen Betriebsvorrichtung als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundst\u00fccksverwaltung und -nutzung darstellt, unter Ber\u00fccksichtigung dieser Gegebenheiten sowie des objektiv-funktionalen Zusammenhangs von Betriebsvorrichtung und Geb\u00e4ude zu beantworten (vgl. auch BFH-Urteil vom 04.10.2006&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;48\/05, unter II.3.a). Geh\u00f6rt die fest mit dem Geb\u00e4ude verbundene Betriebsvorrichtung zur typischen und\/oder aus technischen beziehungsweise baulichen Gr\u00fcnden durch den Vermieter zu stellenden Infrastruktur eines entsprechenden Objekts, ist die Mitvermietung regelm\u00e4\u00dfig nicht beg\u00fcnstigungssch\u00e4dlich, sofern sie die quantitativen Grenzen nicht \u00fcberschreitet.<\/li><li>bbb) Nicht relevant ist demgegen\u00fcber, ob der konkret bestehende Mietvertrag auch ohne die \u00dcberlassung der mit dem Geb\u00e4ude fest verbundenen Betriebsvorrichtung h\u00e4tte abgeschlossen werden k\u00f6nnen. Die Annahme eines k\u00fcrzungsunsch\u00e4dlichen Nebengesch\u00e4fts setzt auch nicht voraus, dass die Mitvermietung einer entsprechenden Betriebsvorrichtung die einzig denkbare oder im Vergleich zu s\u00e4mtlichen Alternativen die wirtschaftlich sinnvollste Grundst\u00fccksnutzung darstellt. Ebenso wenig ist Voraussetzung, dass der Vermieter das Geb\u00e4ude ohne die Betriebsvorrichtung gar nicht vermieten k\u00f6nnte. Ein derart strenger Ma\u00dfstab ist der Rechtsprechung (hierzu oben unter gg) trotz der Verwendung des Begriffs &#8222;zwingend&#8220; nicht zu entnehmen. Die Rechtsprechung verlangt nicht, dass die Mietvermietung der Betriebsvorrichtung zwingend notwendig im Sinne von &#8222;alternativlos&#8220; oder &#8222;einzig denkbar&#8220; sein muss, denn sie stellt den Begriff &#8222;zwingend&#8220; in den Zusammenhang mit der &#8222;wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundst\u00fccksverwaltung und -nutzung&#8220;.<\/li><li>hh) Ausgehend von diesen Grunds\u00e4tzen hat das FG im Ergebnis zutreffend erkannt, dass die Mitvermietung des Aufzugs Nr.&nbsp;3 nicht beg\u00fcnstigungssch\u00e4dlich war.<\/li><li>aaa) Dabei kann der Senat dahingestellt lassen, ob es sich bei dem Aufzug Nr.&nbsp;3 tats\u00e4chlich um einen &#8222;typischen Lastenaufzug&#8220; und damit um eine Betriebsvorrichtung handelt oder nicht. Denn selbst wenn dies der Fall w\u00e4re, w\u00e4re dessen Mitvermietung nicht beg\u00fcnstigungssch\u00e4dlich, da sie der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes im engeren Sinne dient und als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundst\u00fccksverwaltung und -nutzung anzusehen w\u00e4re. Die entsprechende W\u00fcrdigung des FG ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.<\/li><li>bbb) Das von der Kl\u00e4gerin vermietete Objekt ist \u2011\u2011ausgehend von den Feststellungen des FG\u2011\u2011 nach Gr\u00f6\u00dfe, Zuschnitt und Ausstattung objektiv-funktional auf den Betrieb eines mehrst\u00f6ckigen EKZ ausgerichtet. Ausgehend von dieser objektiv-funktionalen Ausrichtung hat das FG die Erforderlichkeit der Mitvermietung des Aufzugs Nr.&nbsp;3 zur eigenen wirtschaftlich sinnvoll gestalteten Grundst\u00fccksverwaltung und -nutzung zutreffend bejaht. Dabei hat es ma\u00dfgebend darauf abgestellt, dass in einem mehrst\u00f6ckigen EKZ der vorliegenden Gr\u00f6\u00dfe ein entsprechender Lastenaufzug als Teil der essentiellen Infrastruktur anzusehen ist. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, zumal es auch aus baulichen beziehungsweise technischen Gr\u00fcnden ausgeschlossen sein d\u00fcrfte, dass die Mieter des OG in einem EKZ wie dem vorliegenden jeweils individuell Lastenaufz\u00fcge installieren, um einen sachgerechten Warentransport zu der von ihnen gemieteten Fl\u00e4che sicherzustellen. Letztlich geh\u00f6rt ein f\u00fcr alle Mieter nutzbarer Lastenaufzug zur typischen, bereits aus technischen beziehungsweise baulichen Gr\u00fcnden durch den Vermieter zu stellenden Infrastruktur eines mehrgeschossigen EKZ.<\/li><li>ccc) Das FG ist ebenfalls zutreffend davon ausgegangen, dass die Mitvermietung des Aufzugs Nr.&nbsp;3 \u2011\u2011unterstellt, es handelt sich um eine Betriebsvorrichtung\u2011\u2011 auch in quantitativer Hinsicht die Grenzen eines unbedeutenden Nebengesch\u00e4fts nicht \u00fcberschreitet (vgl. hierzu z.B. BFH-Beschluss vom 17.11.2005&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;150\/04, BFH\/NV 2006, 609; BFH-Urteile vom 22.08.1990&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;66\/88, BFHE 162, 437, BStBl II 1991, 249; vom 04.10.2006&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;48\/05). Dabei hat es \u2011\u2011ohne dass dies revisionsrechtlich zu beanstanden ist\u2011\u2011 sowohl die absolute H\u00f6he der Anschaffungs- beziehungsweise Herstellungskosten des Aufzugs Nr.&nbsp;3 (rund 100.000&nbsp;\u20ac) als auch die Relation zu den Gesamtanschaffungs- beziehungsweise Herstellungskosten des Objekts (etwa \u2026&nbsp;Mio.&nbsp;\u20ac) ber\u00fccksichtigt.<\/li><li>ddd) Die hiergegen erhobenen Einwendungen greifen nicht durch.<\/li><li>Soweit das FA meint, es liege kein k\u00fcrzungsunsch\u00e4dliches Nebengesch\u00e4ft vor, weil eine alternative Nutzung des OG durch Mieter ohne Warenbewegungen (zum Beispiel Freiberufler) m\u00f6glich sei, erscheint bereits fraglich, ob entsprechende Mieter tats\u00e4chlich \u2011\u2011wie vom FA unterstellt\u2011\u2011 nicht auf einen Lastenaufzug angewiesen sind, denn auch Freiberufler ben\u00f6tigen zum Beispiel Material, Arbeitsger\u00e4te und Einrichtungsgegenst\u00e4nde. Dar\u00fcber hinaus \u00fcbersieht das FA, dass die Mieterauswahl und -verteilung in einem EKZ nicht an der Warenbewegung orientiert ist oder nach Stockwerken erfolgt. Ein EKZ, in dem &#8222;in r\u00e4umlich konzentrierter Form&#8220; Einzelhandelsgesch\u00e4fte und Dienstleistungsbetriebe unterschiedlicher Branchen zu finden sind, will ein breites Publikum ansprechen. Es &#8222;lockt&#8220; Kunden unter anderem mit dem Vorteil, verschiedene Eink\u00e4ufe bequem verbinden zu k\u00f6nnen. Dementsprechend erfolgt die Mieterauswahl und -verteilung auf der Grundlage eines Konzepts, das darauf zielt, eine Vielzahl von Kunden anzulocken und die entsprechenden Besucherstr\u00f6me im EKZ optimal zu steuern.<\/li><li>Entgegen der Auffassung des FA kann aus dem BFH-Urteil vom 18.12.2019&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;36\/17 (BFHE 267, 406, BStBl II 2020, 405, Rz&nbsp;29&nbsp;ff.) nichts Gegenteiliges hergeleitet werden. Der BFH hat hier zwar entschieden, die Annahme des (dortigen) FG, wonach die Mitvermietung der Zapfs\u00e4ulen, Rohrleitungen und Tanks sowie der Bodenbefestigung der Tankstelle nicht zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundst\u00fccksverwaltung und -nutzung war, sei revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Dass diese Entscheidung auf Rechtsgrunds\u00e4tzen beruht, die von den vorstehend unter II.2.b&nbsp;ff und gg dargelegten Grunds\u00e4tzen abweichen, kann der Senat jedoch nicht erkennen.<\/li><li>Entgegen der Auffassung des FA f\u00fchren die unter II.2.b&nbsp;ff und gg dargelegten Grunds\u00e4tze auch nicht zu einer unzul\u00e4ssigen Ausweitung beziehungsweise Aufweichung des Merkmals der &#8222;zwingenden Notwendigkeit einer wirtschaftlich sinnvollen Grundst\u00fccksnutzung&#8220;. Vielmehr er\u00f6ffnen sie in begr\u00fcndeten Ausnahmef\u00e4llen die M\u00f6glichkeit einer beg\u00fcnstigungsunsch\u00e4dlichen Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen. Dies dient nicht nur der sachgerechten Beurteilung des konkreten Einzelfalls auf der Grundlage objektiver Gegebenheiten, sondern verhindert auch, dass die Beurteilung von hypothetischen \u2011\u2011m\u00f6glicherweise kaum realit\u00e4tsgerechten\u2011\u2011 Alternativnutzungen abh\u00e4ngig ist.<\/li><li>2. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Teilweise inhaltsgleich mit Urteil des BFH vom 25.09.2025 IV R 31\/23 ECLI:DE:BFH:2025:U.250925.IVR9.24.0 BFH IV. Senat GewStG \u00a7 9 Nr 1 S 2, BewG \u00a7 68 Abs 2, GewStG VZ 2019 vorgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht , 28. M\u00e4rz 2024, Az: 1 K 134\/22 Leits\u00e4tze 1. NV: Da Betriebsvorrichtungen bewertungsrechtlich nicht zum Grundbesitz geh\u00f6ren, schlie\u00dft deren Mitvermietung die &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-25-september-2025-iv-r-9-24-zur-erweiterten-kuerzung-des-gewerbeertrags-bei-mitvermietung-einer-fest-mit-dem-grundstueck-verbundenen-betriebsvorrichtung-lastenaufzug-in-einem-kaufha\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 25. 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