{"id":78228,"date":"2025-12-27T13:32:26","date_gmt":"2025-12-27T11:32:26","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=78228"},"modified":"2025-12-27T13:32:26","modified_gmt":"2025-12-27T11:32:26","slug":"bfh-urteil-vom-03-september-2025-x-r-19-22-kein-verstoss-gegen-unionsrecht-durch-beschraenkung-der-steuerbeguenstigung-des-%c2%a7-7i-estg-auf-im-inland-gelegene-baudenkmale","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-03-september-2025-x-r-19-22-kein-verstoss-gegen-unionsrecht-durch-beschraenkung-der-steuerbeguenstigung-des-%c2%a7-7i-estg-auf-im-inland-gelegene-baudenkmale\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 03. September 2025, X R 19\/22: Kein Versto\u00df gegen Unionsrecht durch Beschr\u00e4nkung der Steuerbeg\u00fcnstigung des \u00a7\u00a07i EStG auf im Inland gelegene Baudenkmale"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2025:U.030925.XR19.22.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH X. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 7i Abs 1 S 1, EStG \u00a7 7i Abs 2, EStG \u00a7 32b, AEUV Art 49, AEUV Art 63, EStG VZ 2013 , EStG VZ 2014<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG D\u00fcsseldorf, 24. M\u00e4rz 2022, Az: 9 K 2480\/17 E<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschr\u00e4nkung der Steuerbeg\u00fcnstigung des \u00a7&nbsp;7i des Einkommensteuergesetzes auf inl\u00e4ndische Baudenkmale ist grunds\u00e4tzlich unionsrechtskonform.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4ger gegen das Urteil des Finanzgerichts D\u00fcsseldorf vom 24.03.2022&nbsp;&#8211; 9&nbsp;K&nbsp;2480\/17&nbsp;E wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) sind Eheleute, die im Jahr 2008 eine Hofparkanlage mit Hofgeb\u00e4ude in K (Republik Polen \u2011\u2011Polen\u2011\u2011) erwarben; das Hofgeb\u00e4ude unterliegt in Polen dem Denkmalschutz. Durch eine aufw\u00e4ndige und mehrj\u00e4hrige Sanierung wurde das Geb\u00e4ude in ein Hotel mit einem Restaurant und einer Wellnesseinrichtung (Spa) umgebaut. Der Kl\u00e4ger betreibt das Hotel, die Kl\u00e4gerin das Restaurant sowie das Spa. In 2014 wurden zum Spa geh\u00f6rende Sportpl\u00e4tze fertiggestellt. Der Gesamtkomplex tr\u00e4gt den Namen &#8222;P. D.&#8220;.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin arbeitete seit dem 01.02.2013 als Managerin in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) und erzielte hieraus Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit. In der Zeit ab dem 01.02.2013 bis Anfang Oktober 2016 hatte die Kl\u00e4gerin neben ihrem Wohnsitz in Polen auch einen Wohnsitz in Deutschland. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Kl\u00e4gerin lag weiterhin in Polen. Der Kl\u00e4ger wohnte ausschlie\u00dflich in Polen. Vor ihrem Umzug nach Deutschland hatte die Kl\u00e4gerin in der Zeit vom 01.01. bis 30.01.2013 in Polen Eink\u00fcnfte aus einer nichtselbst\u00e4ndigen T\u00e4tigkeit in H\u00f6he von 33.453,01&nbsp;\u20ac sowie weitere Eink\u00fcnfte aus einer Aufsichtsratst\u00e4tigkeit in H\u00f6he von 2.681,61&nbsp;\u20ac, insgesamt rund 36.135&nbsp;\u20ac erzielt. Au\u00dferdem erzielte sie dort Eink\u00fcnfte aus Land- und Forstwirtschaft.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger wurden f\u00fcr die Streitjahre 2013 und 2014 zun\u00e4chst erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Die Verluste aus den gewerblichen T\u00e4tigkeiten in Polen (Hotel einerseits; Restaurant und Spa andererseits) wurden zun\u00e4chst wie erkl\u00e4rt mit .\/.&nbsp;51.237&nbsp;\u20ac und .\/.&nbsp;100.376&nbsp;\u20ac (Kl\u00e4ger\/Kl\u00e4gerin 2013) beziehungsweise .\/.&nbsp;62.872&nbsp;\u20ac und .\/.&nbsp;30.078&nbsp;\u20ac (Kl\u00e4ger\/Kl\u00e4gerin 2014) \u00fcber den Progressionsvorbehalt nach \u00a7&nbsp;32b des Einkommensteuergesetzes (EStG) in die Steuerberechnung einbezogen.<\/li><li>Im Rahmen einer Betriebspr\u00fcfung stellte der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) fest, dass die Gewinnermittlungen f\u00fcr die gewerblichen Eink\u00fcnfte der Kl\u00e4ger nach polnischem Recht erstellt worden waren. Da die Eink\u00fcnfte im Sinne des \u00a7&nbsp;32b EStG jedoch nach deutschem Recht zu ermitteln seien, erstellte der Pr\u00fcfer aus Vereinfachungsgr\u00fcnden jeweils eine \u00dcberleitungsrechnung und setzte dabei die Absetzung f\u00fcr Abnutzung (AfA) f\u00fcr das Betriebsgeb\u00e4ude nicht mit 9&nbsp;%, sondern mit 3&nbsp;% an, weil \u00a7&nbsp;7i EStG nur f\u00fcr im Inland belegene Baudenkmale gelte.<\/li><li>Das FA folgte dem Pr\u00fcfer und setzte in den \u00c4nderungsbescheiden jeweils vom 15.03.2017 die Einkommensteuer auf 33.399&nbsp;\u20ac (2013) beziehungsweise 63.814&nbsp;\u20ac (2014) \u2011\u2011h\u00f6her\u2011\u2011 fest. Dabei wurden die Eink\u00fcnfte aus dem Hotel beziehungsweise dem Restaurant und Spa im Rahmen des Progressionsvorbehalts nach \u00a7&nbsp;32b EStG nunmehr mit 7.944&nbsp;\u20ac und .\/.&nbsp;53.164&nbsp;\u20ac (Kl\u00e4ger\/Kl\u00e4gerin im Jahr 2013) sowie .\/.&nbsp;11.922&nbsp;\u20ac und 11.704&nbsp;\u20ac (Kl\u00e4ger\/Kl\u00e4gerin im Jahr 2014) ber\u00fccksichtigt.<\/li><li>W\u00e4hrend des hiergegen gerichteten Einspruchsverfahrens \u00e4nderte das FA den Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2014 unter dem 06.04.2017 in einem nicht streitbetroffenen Punkt und setzte die Einkommensteuer auf 62.794&nbsp;\u20ac niedriger fest.<\/li><li>Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das klageabweisende Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 04.04.2019&nbsp;&#8211; 9&nbsp;K&nbsp;2480\/17&nbsp;E (Entscheidungen der Finanzgerichte 2019, 771) hob der erkennende Senat mit Urteil vom 14.04.2021&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;17\/19 (BFH\/NV 2021, 1494) auf und verwies die Sache an das FG zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen zur\u00fcck, ob die tats\u00e4chlichen Voraussetzungen f\u00fcr eine Zusammenveranlagung der Kl\u00e4ger vorgelegen h\u00e4tten. Au\u00dferdem wies er darauf hin, dass das FG auch keine Feststellungen dazu getroffen habe, inwieweit die Kl\u00e4ger in den Streitjahren mit ihren polnischen Eink\u00fcnften in Deutschland der Einkommensbesteuerung unterlegen h\u00e4tten.<\/li><li>In der m\u00fcndlichen Verhandlung des FG vom 24.03.2022 nahmen die Beteiligten \u00fcbereinstimmend an, dass die Zusammenveranlagung zul\u00e4ssigerweise erfolgt sei und die nicht gewerblichen Eink\u00fcnfte der Kl\u00e4gerin in Polen sowie die Eink\u00fcnfte des Kl\u00e4gers aus dem Hotelbetrieb in Polen nicht in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen seien. Streitig blieb nur die H\u00f6he der AfA und damit, in welcher H\u00f6he die Verluste der Kl\u00e4gerin aus dem Betrieb des Restaurants und des Spas im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu ber\u00fccksichtigen seien.<\/li><li>Mit Urteil vom 24.03.2022&nbsp;&#8211; 9&nbsp;K&nbsp;2480\/17&nbsp;E \u00e4nderte das FG den Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2013 mit der Ma\u00dfgabe, dass bei den im Rahmen der Berechnung des Progressionsvorbehalts einzubeziehenden Eink\u00fcnften der bisher f\u00fcr den Kl\u00e4ger angesetzte Betrag von 7.944&nbsp;\u20ac (2013) aus seiner gewerblichen T\u00e4tigkeit in Polen (Hotelbetrieb) herauszurechnen sei; im \u00dcbrigen wies es die Klage ab. Der im Rahmen des Progressionsvorbehalts fehlerhafte Ansatz des Verlusts des Kl\u00e4gers f\u00fcr 2014 (.\/.&nbsp;11.922&nbsp;\u20ac) k\u00f6nne wegen des im finanzgerichtlichen Verfahren geltenden Verb\u00f6serungsverbots nicht mehr r\u00fcckg\u00e4ngig gemacht werden. Was das Begehren der Kl\u00e4ger nach dem Ansatz einer h\u00f6heren AfA anbelange, gebiete auch das Unionsrecht keine Anwendung des \u00a7&nbsp;7i Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG auf das in Polen belegene Geb\u00e4ude. Die in dieser Vorschrift vorgesehene Beschr\u00e4nkung auf im Inland gelegene Geb\u00e4ude stelle unter Ber\u00fccksichtigung des Urteils X des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) vom 18.12.2014&nbsp;&#8211; C-87\/13 (EU:C:2014:2459, Rz&nbsp;23&nbsp;ff., H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung \u2011\u2011HFR\u2011\u2011 2015, 205) weder einen Versto\u00df gegen die Niederlassungsfreiheit (Art.&nbsp;49 des Vertrages \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union \u2011\u2011AEUV\u2011\u2011) noch gegen die Kapitalverkehrsfreiheit (Art.&nbsp;63 AEUV) dar. Soweit nach diesem EuGH-Urteil eine Ausnahme dann in Betracht komme, wenn das ausl\u00e4ndische Denkmalgeb\u00e4ude zum deutschen kulturgeschichtlichen Erbe z\u00e4hle, sei dies weder von den Kl\u00e4gern behauptet worden noch sonst ersichtlich.<\/li><li>Mit ihrer Revision r\u00fcgen die Kl\u00e4ger die Verletzung materiellen Rechts.<\/li><li>Ihrer Ansicht nach sei \u00a7&nbsp;7i EStG unionsrechtskonform entgegen dem Wortlaut auch auf in anderen Mitgliedstaaten der Europ\u00e4ischen Union (EU)gelegene Baudenkmale anzuwenden. Andernfalls versto\u00dfe die Vorschrift wegen ihrer Inlandsbeschr\u00e4nkung gegen die Niederlassungsfreiheit (Art.&nbsp;49 AEUV). Das EuGH-Urteil X vom 18.12.2014&nbsp;&#8211; C-87\/13 (EU:C:2014:2459, HFR 2015, 205, Rz&nbsp;33) \u00e4ndere daran nichts, denn diese Entscheidung sei auf \u00a7&nbsp;7i EStG nicht \u00fcbertragbar. Anders als in dem jenem Verfahren zugrunde liegenden niederl\u00e4ndischen Recht erfasse die deutsche Vorschrift keine Baudenkmale, die zwar im Hoheitsgebiet eines anderen EU-Mitgliedstaates liegen, aber zum nationalen kulturgeschichtlichen Erbe Deutschlands geh\u00f6ren. Daher sei \u00a7&nbsp;7i EStG insgesamt als unionsrechtswidrig anzusehen und m\u00fcsse demnach auch auf die Geb\u00e4ude der Kl\u00e4ger anzuwenden sein.<\/li><li>Dar\u00fcber hinaus verhindere das in \u00a7&nbsp;7i Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 EStG geregelte Prozedere, wonach der Steuerpflichtige zum Erhalt der Steuerbeg\u00fcnstigung eine Bescheinigung der nach Landesrecht zust\u00e4ndigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle unter anderem \u00fcber sich nach landesrechtlichen Vorschriften ergebende Denkmaleigenschaft vorlegen m\u00fcsse, eine steuerliche F\u00f6rderung im Ausland gelegener Geb\u00e4ude. Denn keine deutsche Beh\u00f6rde k\u00f6nne f\u00fcr ein Denkmalgeb\u00e4ude in einem anderen EU-Mitgliedstaat eine entsprechende Bescheinigung ausstellen.<\/li><li>Des Weiteren versto\u00dfe die deutsche Vorschrift in gleicher Weise gegen die Kapitalverkehrsfreiheit (Art.&nbsp;63 AEUV). Die Kl\u00e4gerin werde im Widerspruch zu dem EuGH-Urteil Busley und Cibrian Fernandez vom 15.10.2009&nbsp;&#8211; C-35\/08 (EU:C:2009:625, BFH\/NV 2009, 2091) allein deshalb, weil die ihr geh\u00f6rende Immobilie in Polen belegen sei, weniger g\u00fcnstig behandelt, als wenn die Immobilie in Deutschland belegen w\u00e4re.<\/li><li>Die Unionsrechtswidrigkeit ergebe sich zudem aus folgender \u00dcberlegung: Dem FA zufolge seien Eink\u00fcnfte im Sinne des \u00a7&nbsp;32b EStG nach deutschem Recht zu ermitteln. Die von der Kl\u00e4gerin grunds\u00e4tzlich nach polnischem Recht erstellten Gewinnermittlungen f\u00fcr die Streitjahre seien jeweils vom polnischen in das deutsche Recht mittels einer \u00dcberleitungsrechnung \u00fcberf\u00fchrt worden. Dadurch sei das in Polen ans\u00e4ssige Unternehmen fiktiv so behandelt worden, als ob es in Deutschland t\u00e4tig gewesen sei und ausschlie\u00dflich deutsches Recht gelte. Wenn aber der Sachverhalt nach \u00a7&nbsp;32b EStG fiktiv behandelt werde, dann m\u00fcsse dies auch f\u00fcr \u00a7&nbsp;7i EStG gelten und der Standort des Geb\u00e4udes im Inland fingiert werden.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger beantragen (sinngem\u00e4\u00df),<br \/>das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit die Klage abgewiesen wurde, und die Einkommensteuerbescheide f\u00fcr 2013 vom 15.03.2017 und den ge\u00e4nderten Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2014 vom 06.04.2017, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24.08.2017, dahin zu \u00e4ndern, dass bei der Ermittlung der Eink\u00fcnfte der Kl\u00e4gerin aus ihrem Betrieb in Polen (Restaurant\/Spa) f\u00fcr Zwecke des Progressionsvorbehalts in beiden Streitjahren \u2011\u2011anstatt der bislang angenommenen AfA in H\u00f6he von 3&nbsp;%\u2011\u2011 eine erh\u00f6hte Absetzung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;7i EStG in H\u00f6he von j\u00e4hrlich 9&nbsp;% zugrunde gelegt wird.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Es h\u00e4lt die Vorentscheidung f\u00fcr zutreffend.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und daher gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>1. Das FG hat im angefochtenen Urteil ausreichende Feststellungen zu den im ersten Rechtsgang noch offenen Fragen getroffen, ob die Voraussetzungen f\u00fcr eine Zusammenveranlagung der Kl\u00e4ger vorlagen und inwieweit sie in den Streitjahren mit ihren polnischen Eink\u00fcnften in Deutschland der Einkommensbesteuerung unterlagen. Die diesbez\u00fcglich in der Vorentscheidung getroffenen tats\u00e4chlichen Wertungen und rechtlichen Schlussfolgerungen sind revisionsrechtlich unbedenklich. Da insoweit zwischen den Beteiligten auch kein Streit besteht, sieht der Senat von weiteren Ausf\u00fchrungen ab.<\/li><li>2. Soweit noch streitig ist, in welcher H\u00f6he die im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu ber\u00fccksichtigenden (negativen) Eink\u00fcnfte der Kl\u00e4gerin aus ihrem Betrieb in Polen (Restaurant\/Spa) zu erfassen sind, hat das FG zu Recht einen Anspruch der Kl\u00e4gerin auf erh\u00f6hte Absetzungen nach \u00a7&nbsp;7i EStG verneint.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;7i Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG kann der Steuerpflichtige bei einem im Inland belegenen Geb\u00e4ude, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, abweichend von \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;4 bis 5a EStG im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9&nbsp;% und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 7&nbsp;% der Herstellungskosten f\u00fcr Bauma\u00dfnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Geb\u00e4udes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, absetzen.<\/li><li>Diese tatbestandlichen Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erf\u00fcllt. Denn die Bauma\u00dfnahmen wurden nicht \u2011\u2011wie \u00a7&nbsp;7i Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG erfordert\u2011\u2011 an einem im Inland belegenen Baudenkmal durchgef\u00fchrt.<\/li><li>b) Die Beschr\u00e4nkung der Steuerbeg\u00fcnstigung auf inl\u00e4ndische Baudenkm\u00e4ler ist grunds\u00e4tzlich unionsrechtskonform, jedenfalls dann, wenn auch Baudenkmale erfasst werden, die zum kulturgeschichtlichen Erbe Deutschlands geh\u00f6ren (vgl. Senatsurteil vom 26.04.2023&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;4\/21, BFHE 280, 252, BStBl II 2023, 870, Rz&nbsp;31&nbsp;ff.).<\/li><li>aa) Der EuGH hat zu einer niederl\u00e4ndischen Regelung, die ebenfalls die F\u00f6rderung inl\u00e4ndischer Baudenkmale zum Gegenstand hat, erkannt, dass Art.&nbsp;49 AEUV Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, nach denen zum Schutz des nationalen kulturgeschichtlichen Erbes der Abzug von Aufwendungen f\u00fcr Denkmalgeb\u00e4ude nur den Eigent\u00fcmern von in seinem Hoheitsgebiet belegenen Denkmalgeb\u00e4uden erm\u00f6glicht wird, grunds\u00e4tzlich nicht entgegensteht, sofern auch Denkmalgeb\u00e4ude gef\u00f6rdert werden, die, auch wenn sie im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats liegen, zum nationalen kulturgeschichtlichen Erbe des erstgenannten Mitgliedstaats geh\u00f6ren. Das Inlandserfordernis beschr\u00e4nke zwar die Niederlassungsfreiheit. Es liege aber grunds\u00e4tzlich keine diskriminierende Unterscheidung zwischen Gebietsans\u00e4ssigen und Gebietsfremden vor, weil die jeweiligen Sachverhalte nicht vergleichbar seien. Sofern \u2011\u2011wie im dortigen Entscheidungsfall\u2011\u2011 die steuerliche Beg\u00fcnstigung der Erhaltung und dem Schutz des kulturgeschichtlichen Erbes des vorteilsgew\u00e4hrenden Mitgliedstaats diene, sei keine objektiv vergleichbare Situation zwischen Gebietsans\u00e4ssigen und Gebietsfremden gegeben. Das gelte zumindest dann, wenn \u2011\u2011wie ebenfalls im dortigen Entscheidungsfall\u2011\u2011 die steuerliche Beg\u00fcnstigung des im Inland belegenen Baudenkmals auch einem in einem anderen Mitgliedstaat wohnenden Eigent\u00fcmer zustehe (EuGH-Urteil X vom 18.12.2014&nbsp;&#8211; C-87\/13, EU:C:2014:2459, HFR 2015, 205, Rz&nbsp;23&nbsp;ff.).<\/li><li>Etwas anderes k\u00f6nnte nur dann gelten, wenn der Steuerpflichtige den Nachweis erbringe, dass das Geb\u00e4udedenkmal trotz seiner Lage im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats dennoch zum kulturgeschichtlichen Erbe des vorteilsgew\u00e4hrenden Staats geh\u00f6re und aufgrund dieses Umstands \u2011\u2011wenn es nicht au\u00dferhalb des Hoheitsgebiets l\u00e4ge\u2011\u2011 Gegenstand des Schutzes des dortigen Denkmalschutzgesetzes sein k\u00f6nnte (EuGH-Urteil X vom 18.12.2014&nbsp;&#8211; C-87\/13, EU:C:2014:2459, HFR 2015, 205, Rz&nbsp;33).<\/li><li>bb) Von den gleichen Rechtsgrunds\u00e4tzen ist der EuGH bei einer anhand der Vorgaben der Kapitalverkehrsfreiheit (Art.&nbsp;63 AEUV) \u00fcberpr\u00fcften Regelung des niederl\u00e4ndischen Schenkungsteuerrechts ausgegangen, die eine steuerliche Befreiung nur f\u00fcr den Fall vorsieht, dass bestimmte Anwesen im Hoheitsgebiet der Niederlande belegen sind und zum kulturhistorischen nationalen Erbe geh\u00f6ren (EuGH-Urteil Q vom 18.12.2014&nbsp;&#8211; C-133\/13, EU:C:2014:2460, Rz&nbsp;20&nbsp;ff., 28, Internationales Steuerrecht \u2011\u2011IStR\u2011\u2011 2015, 104).<\/li><li>Das von der Kl\u00e4gerin herangezogene EuGH-Urteil Busley und Cibrian Fernandez vom 15.10.2009&nbsp;&#8211; C-35\/08 (EU:C:2009:625, BFH\/NV 2009, 2091) steht dem nicht entgegen, weil es einen anderen Sachverhalt betrifft. Nach dieser Entscheidung steht Art.&nbsp;56 des Vertrags zur Gr\u00fcndung der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft, der mit dem heutigen Art.&nbsp;63 AEUV wortlautidentisch ist, Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats \u00fcber die Einkommensteuer entgegen, wonach das Recht gebietsans\u00e4ssiger und unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtiger nat\u00fcrlicher Personen, Verluste aus Vermietung und Verpachtung einer Immobilie im Verlustentstehungsjahr von der Besteuerungsgrundlage abzuziehen und bei der Ermittlung der Eink\u00fcnfte aus einer Immobilie eine degressive Abschreibung anzusetzen, von der Voraussetzung abh\u00e4ngt, dass die Immobilie im Gebiet dieses Mitgliedstaats belegen ist. Der EuGH hatte sich ausdr\u00fccklich damit auseinandergesetzt, ob die Beschr\u00e4nkung der Abschreibung f\u00fcr Auslandsimmobilien zur Erreichung eines von dem Gesetz angestrebten Ziels sozialpolitischer Natur gerechtfertigt sein k\u00f6nnte. Er hat dies unter den konkreten Umst\u00e4nden verneint, weil das Gesetz zur Erreichung dieses Ziels nicht geeignet sei (EuGH-Urteil Busley und Cibrian Fernandez vom 15.10.2009&nbsp;&#8211; C-35\/08, EU:C:2009:625, BFH\/NV 2009, 2091, Rz&nbsp;28&nbsp;ff.). Gerade die Eignung des Gesetzes zur Erreichung des gesetzgeberischen Ziels hat der EuGH in seinem Urteil Q vom 18.12.2014&nbsp;&#8211; C-133\/13 (EU:C:2014:2460, IStR 2015, 104) f\u00fcr die dort zu beurteilende niederl\u00e4ndische Vorschrift jedenfalls unter dem erw\u00e4hnten Vorbehalt aber bejaht.<\/li><li>cc) Diese Rechtsprechung ist grunds\u00e4tzlich auch bei der Auslegung von \u00a7&nbsp;7i EStG zu ber\u00fccksichtigen; denn die genannte Vorschrift dient dem Schutz und der Erhaltung des kulturgeschichtlichen Erbes Deutschlands (vgl. hierzu Senatsurteil vom 26.04.2023&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;4\/21, BFHE 280, 252, BStBl II 2023, 870, Rz&nbsp;34&nbsp;ff.).<\/li><li>dd) Nach Ma\u00dfgabe dessen ist es im Streitfall nicht zu beanstanden, dass die Kl\u00e4gerin die Beg\u00fcnstigung des \u00a7&nbsp;7i EStG f\u00fcr ihr in Polen gelegenes Denkmalgeb\u00e4ude nicht erh\u00e4lt.<\/li><li>Insbesondere haben die Kl\u00e4ger trotz der ihnen bekannten EuGH-Rechtsprechung nicht einmal behauptet, dass der &#8222;P. D.&#8220; zum deutschen kulturgeschichtlichen Erbe z\u00e4hlen w\u00fcrde und insoweit eine abweichende Auslegung der Beg\u00fcnstigungsvorschrift geboten sein k\u00f6nnte.<\/li><li>c) Die Auffassung der Kl\u00e4ger, \u00a7&nbsp;7i EStG sei bereits deshalb unionsrechtswidrig, weil die Vorschrift nicht selbst eine Ausnahme von dem Inlandserfordernis f\u00fcr den Fall vorsehe, dass ein zum kulturhistorischen nationalen Erbe Deutschlands geh\u00f6rendes Denkmalgeb\u00e4ude in einem anderen Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union gelegen sei, so wie es der EuGH in seinem Urteil X vom 18.12.2014&nbsp;&#8211; C-87\/13 (EU:C:2014:2459, HFR 2015, 205, Rz&nbsp;34) verlangt habe, trifft nicht zu.<\/li><li>aa) Es entspricht st\u00e4ndiger h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung, im Fall einer Kollision von Unionsrecht und nationalem Recht dem Anwendungsvorrang des Unionsrechts dadurch Geltung zu verschaffen, dass die einschl\u00e4gige nationale Regelung normerhaltend in der Weise angewendet wird, dass das unionsrechtswidrige Tatbestandsmerkmal bei der Rechtsanwendung unber\u00fccksichtigt bleibt (vgl. Senatsurteil vom 26.04.2023&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;4\/21, BFHE 280, 252, BStBl II 2023, 870, Rz&nbsp;46, m.w.N.).<\/li><li>Dieser Rechtssatz ist, seiner weiten Formulierung entgegen, so zu verstehen, dass ein unionsrechtswidriges Tatbestandsmerkmal nur <em>insoweit<\/em> unber\u00fccksichtigt bleibt, als dies erforderlich ist, dem Anwendungsvorrang des Unionsrechts Geltung zu verschaffen. Der Eingriff in den Regelungsgehalt der nationalen Vorschrift beschr\u00e4nkt sich auf eine geltungserhaltende Reduktion (vgl. BFH-Urteile vom 11.10.2023&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;23\/23 (I&nbsp;R&nbsp;33\/17), BFHE 282, 355, BStBl II 2025, 367, Rz&nbsp;35, und vom 13.03.2024&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;1\/20, BFHE 284, 107, BStBl II 2025, 193, Rz&nbsp;38). Der g\u00e4nzliche Fortfall eines Tatbestandsmerkmals, das nur zum Teil oder unter bestimmten Bedingungen unionsrechtswidrig ist, w\u00e4re eine durch das Unionsrecht nicht geforderte und deshalb \u00fcberschie\u00dfende Korrektur, die ihrerseits im Widerspruch zu dem allgemeinen Geltungsanspruch des Gesetzes st\u00fcnde.<\/li><li>bb) Gegen die von den Kl\u00e4gern vertretene Lesart des EuGH-Urteils X vom 18.12.2014&nbsp;&#8211; C-87\/13 (EU:C:2014:2459, HFR 2015, 205) spricht zudem, dass auch das in jenem Streitfall vorlegende niederl\u00e4ndische Gericht (Hoge Raad der Nederlanden) der Auffassung war, die f\u00fcr einen Abzug von Aufwendungen geltende Voraussetzung, dass ein Denkmal im niederl\u00e4ndischen Hoheitsgebiet liegen m\u00fcsse, ergebe sich zwingend aus der allgemeinen Systematik des Denkmalschutzgesetzes, was auch dessen Entstehungsgeschichte zeige (Rz&nbsp;11). Insoweit bestand nach nationalem niederl\u00e4ndischen Recht dieselbe rechtliche Problematik wie vorliegend, ohne dass der EuGH deshalb die niederl\u00e4ndischen Vorschriften insgesamt f\u00fcr unionsrechtswidrig erachtet h\u00e4tte.<\/li><li>d) Ist das Tatbestandsmerkmal &#8222;Inland&#8220; lediglich in der unter II.2.b beschriebenen Weise zu erweitern, ist \u00a7&nbsp;7i EStG im Streitfall weiterhin nicht einschl\u00e4gig. Der Schutz und die Erhaltung des polnischen kulturhistorischen nationalen Erbes, zu dem der &#8222;P. D.&#8220; ausweislich der dort zuerkannten Denkmaleigenschaft geh\u00f6ren d\u00fcrfte, f\u00fcllt weder den Tatbestand des \u00a7&nbsp;7i EStG aus noch entspricht er dem vom nationalen (deutschen) Gesetzgeber mit \u00a7&nbsp;7i EStG verfolgten \u2011\u2011unionsrechtlich zul\u00e4ssigen\u2011\u2011 Ziel (vgl. insoweit auch Petersen, Internationale Steuer-Rundschau 2015, 60&nbsp;ff.).<\/li><li>e) Liegen die Voraussetzungen f\u00fcr die Gew\u00e4hrung erh\u00f6hter Absetzungen bei Baudenkmalen nach \u00a7&nbsp;7i Abs.&nbsp;1 EStG nicht vor und scheidet schon deshalb eine Beg\u00fcnstigung der Kl\u00e4gerin nach dieser Vorschrift aus, kommt es im Streitfall nicht mehr entscheidungserheblich darauf an, ob das in \u00a7&nbsp;7i Abs.&nbsp;2 EStG vorgesehene Prozedere der Bescheinigungserteilung unionsrechtswidrig sein k\u00f6nnte oder inwieweit spezifischen Schwierigkeiten bei der Ausstellung einer Bescheinigung, welche die Verh\u00e4ltnisse des Denkmalgeb\u00e4udes im anderen Mitgliedstaat betr\u00e4fe, gegebenenfalls durch eine unionsrechtskonforme Auslegung Rechnung getragen werden m\u00fcsste.<\/li><li>f) Der Einwand der Kl\u00e4ger, aus der f\u00fcr Zwecke des Progressionsvorbehalts vorzunehmenden Ermittlung der Eink\u00fcnfte der in Polen ans\u00e4ssigen Unternehmen nach deutschem Recht folge, dass die Denkmalgeb\u00e4ude als in Deutschland gelegen fingiert werden m\u00fcssten, greift nicht durch. Selbst wenn man unterstellte, angesichts der \u00dcberleitungsrechnung w\u00fcrde das in Polen ans\u00e4ssige Unternehmen fiktiv als in Deutschland t\u00e4tig behandelt, so w\u00e4re damit nicht zwangsl\u00e4ufig auch die Fiktion verbunden, das Geb\u00e4ude im Betriebsverm\u00f6gen bef\u00e4nde sich in Deutschland oder bef\u00e4nde sich zwar in Polen, geh\u00f6rte aber zum kulturgeschichtlichen Erbe Deutschlands. Vielmehr k\u00f6nnte auch zu dem Betriebsverm\u00f6gen eines deutschen Betriebs jegliche andere Immobilie im Ausland geh\u00f6ren. Bei der Eink\u00fcnfteermittlung eines solchen Betriebs w\u00e4re die erh\u00f6hte Absetzung nach \u00a7&nbsp;7i EStG f\u00fcr eine derartige sonstige Immobilie auch nicht m\u00f6glich.<\/li><li>Insoweit handelt es sich vielmehr um zwei voneinander getrennte Ebenen. Die Eink\u00fcnfteermittlung erfolgt nach deutschem Recht (vgl. BFH-Urteil vom 20.09.2006&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;59\/05, BFHE 215, 130, BStBl II 2007, 756, unter II.6.c). Aber der Eink\u00fcnfteermittlung ist der tats\u00e4chlich verwirklichte Sachverhalt zugrunde zu legen, auch soweit es sich um einen Auslandssachverhalt handelt. Die Ermittlung der Eink\u00fcnfte nach deutschem <em>Recht<\/em> bietetkeine Grundlage, einen <em>Sachverhalt<\/em> zu fingieren, der sich tats\u00e4chlich nicht zugetragen hat.<\/li><li>3. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2025:U.030925.XR19.22.0 BFH X. Senat EStG \u00a7 7i Abs 1 S 1, EStG \u00a7 7i Abs 2, EStG \u00a7 32b, AEUV Art 49, AEUV Art 63, EStG VZ 2013 , EStG VZ 2014 vorgehend FG D\u00fcsseldorf, 24. 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