{"id":78230,"date":"2025-12-27T13:35:35","date_gmt":"2025-12-27T11:35:35","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=78230"},"modified":"2025-12-27T13:35:35","modified_gmt":"2025-12-27T11:35:35","slug":"bfh-urteil-vom-17-september-2025-viii-r-30-23-kein-zufluss-von-darlehenszinsen-bei-prolongation-vor-faelligkeit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-17-september-2025-viii-r-30-23-kein-zufluss-von-darlehenszinsen-bei-prolongation-vor-faelligkeit\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 17. September 2025, VIII R 30\/23: Kein Zufluss von Darlehenszinsen bei Prolongation vor F\u00e4lligkeit"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2025:U.170925.VIIIR30.23.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VIII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 11, EStG \u00a7 20 Abs 1 Nr 7, EStG VZ 2017<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG N\u00fcrnberg, 24. Februar 2022, Az: 6 K 720\/21<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>Vereinbart ein beherrschender Gesellschafter mit seiner Gesellschaft, dass seine Zinsanspr\u00fcche aus einem der Gesellschaft gew\u00e4hrten Darlehen sp\u00e4ter f\u00e4llig werden sollen (Prolongation), f\u00fchrt die Vereinbarung nicht zum Zufluss der Zinsen beim beherrschenden Gesellschafter, wenn sie vor der urspr\u00fcnglich vereinbarten F\u00e4lligkeit der Zinsen zustande gekommen ist. Das gilt unabh\u00e4ngig davon, ob die Prolongation fremd\u00fcblich ist.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision der Kl\u00e4ger werden das Urteil des Finanzgerichts N\u00fcrnberg vom 24.02.2022&nbsp;&#8211; 6&nbsp;K&nbsp;720\/21 und die Einspruchsentscheidung vom 17.05.2021 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2017 vom 23.04.2021 wird mit der Ma\u00dfgabe ge\u00e4ndert, dass der Ansatz tariflich zu besteuernder Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac unterbleibt.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist der Zufluss von Darlehenszinsen.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) sind verheiratet und werden f\u00fcr das Jahr 2017 (Streitjahr) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger war im Streitjahr zu 80&nbsp;% an einer Kapitalgesellschaft spanischen Rechts (Gesellschaft) beteiligt. Die \u00fcbrigen Anteile hielten seine beiden Kinder jeweils zur H\u00e4lfte. Die Kl\u00e4gerin war Gesch\u00e4ftsf\u00fchrerin der Gesellschaft.<\/li><li>Mit Vertrag vom 31.12.2007 hatte der Kl\u00e4ger der Gesellschaft ein Darlehen in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac zu einem anf\u00e4nglichen Zinssatz von \u2026&nbsp;% per annum gew\u00e4hrt. Die Zinsen waren bei F\u00e4lligkeit des Darlehens zahlbar. Das Darlehen hatte eine Laufzeit von zehn Jahren und war am 30.12.2017 zur\u00fcckzuzahlen.<\/li><li>Mit notariellem Vertrag vom 14.06.2011 verzichtete der Kl\u00e4ger auf die Darlehensr\u00fcckzahlungsforderung gegen\u00fcber der Gesellschaft und leistete eine Einlage in die Gesellschaft. Gleichzeitig wurde das Stammkapital der Gesellschaft um \u2026&nbsp;\u20ac erh\u00f6ht. Der Anspruch des Kl\u00e4gers auf Darlehensr\u00fcckzahlung (Rest-Valuta: \u2026&nbsp;\u20ac) galt durch die Umwandlung in Eigenkapital als getilgt (Debt-Equity-Swap).<\/li><li>In den Jahren 2011 bis 2014 wies die Gesellschaft die Darlehensverbindlichkeit mit 0&nbsp;\u20ac und Zinsverbindlichkeiten gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger jeweils unver\u00e4ndert in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac aus.<\/li><li>Am 14.11.2017 schlossen der Kl\u00e4ger und die Gesellschaft folgende Vereinbarung:&#8220;Verl\u00e4ngerung des zwischen der Fa.&nbsp;A, Avenida&nbsp;X, Z und Herrn&nbsp;B, Y-Stra\u00dfe, V abgeschlossenen Darlehensvertrages vom 31.12.2007Zwischen der Fa.&nbsp;A (Darlehensnehmerin) und Herrn&nbsp;B (Darlehensgeber) wurde am 31.12.2007 ein Darlehensvertrag \u00fcber \u2026&nbsp;\u20ac geschlossen. Das Darlehen war am 31.12.2017 zur R\u00fcckzahlung f\u00e4llig. Die Zinsen (Anfangszins \u2026&nbsp;%, dann der am letzten Tag eines Jahres ver\u00f6ffentlichte Euribor) sind bei F\u00e4lligkeit des Darlehens zahlbar.Da die Darlehensnehmerin noch nicht in der Lage ist, das Darlehen zum 31.12.2017 zur\u00fcckzuzahlen und auch die Zinsen nicht begleichen kann, verl\u00e4ngern die Vertragsparteien das vorgenannte Darlehen zu den gleichen Konditionen um 5&nbsp;Jahre, somit bis zum 31.12.2022. Das Gleiche gilt f\u00fcr die aufgelaufenen Zinsen, die ebenfalls zum 31.12.2022 mit der Hauptschuld zur Zahlung f\u00e4llig sind.Z, den 14.&nbsp;November 2017&#8243;<\/li><li>Im Streitjahr wurden die Zinsen nicht an den Kl\u00e4ger ausgezahlt.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) ging aufgrund der Vereinbarung vom 14.11.2017 davon aus, dass dem Kl\u00e4ger Zinsen in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac am 30.12.2017 zugeflossen seien. Das FA erlie\u00df am 17.09.2020 einen nach \u00a7&nbsp;164 Abs.&nbsp;2 der Abgabenordnung ge\u00e4nderten Einkommensteuerbescheid, in dem es \u2011\u2011der tariflichen Einkommensteuer unterliegende\u2011\u2011 Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen in dieser H\u00f6he erfasste. Im Verlauf des Einspruchsverfahrens ergingen aus Gr\u00fcnden, die den Rechtsstreit nicht betreffen, mehrere \u00c4nderungsbescheide, zuletzt am 30.04.2021. Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 17.05.2021). Das Finanzgericht (FG) hat die Klage als unbegr\u00fcndet abgewiesen.<\/li><li>Mit ihrer Revision r\u00fcgen die Kl\u00e4ger die Verletzung von Bundesrecht in Gestalt von \u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;1 sowie von \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr anzuwendenden Fassung (EStG) sowie Verfahrensm\u00e4ngel.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger beantragen sinngem\u00e4\u00df,<br \/>das Urteil des FG N\u00fcrnberg vom 24.02.2022&nbsp;&#8211; 6&nbsp;K&nbsp;720\/21 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2017 vom 23.04.2021 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17.05.2021 dahingehend zu \u00e4ndern, dass der Ansatz der tariflich zu besteuernden Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac unterbleibt.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Die Beteiligten haben \u00fcbereinstimmend auf die Durchf\u00fchrung einer m\u00fcndlichen Verhandlung verzichtet.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Stattgabe der Klage (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011).<\/li><li>1. Das FG hat zur Begr\u00fcndung seines Urteils im Wesentlichen ausgef\u00fchrt, dem Kl\u00e4ger seien die Darlehenszinsen aufgrund des Vertrags vom 14.11.2017 zugeflossen. Mit dem Abschluss der Vereinbarung habe der Kl\u00e4ger \u00fcber den Zinsanspruch verf\u00fcgt (Novation). Zwar sei dem Wortlaut nach ein Hinausschieben der F\u00e4lligkeit des Zinsanspruchs gewollt gewesen. Das sei aber zivilrechtlich nicht m\u00f6glich, nachdem der Anspruch auf Darlehensr\u00fcckzahlung bereits im Jahr 2011 entfallen sei. Die Vereinbarung vom 14.06.2011 hat das FG dahingehend gew\u00fcrdigt, dass die Beteiligten den Darlehensvertrag in Bezug auf den nicht erf\u00fcllten Zinsanspruch bestehen lassen wollten. Dementsprechend habe die Gesellschaft ihre Verbindlichkeit weiterhin als Zinsen behandelt und keinen anderen Rechtsgrund angenommen.<\/li><li>2. Diese Ausf\u00fchrungen halten rechtlicher Nachpr\u00fcfung nicht stand. Das FG hat den Zufluss der Zinsen beim Kl\u00e4ger im Streitjahr zu Unrecht bejaht.<\/li><li>a) Einnahmen aus Kapitalverm\u00f6gen im Sinne des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 EStG sind gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG zugeflossen, sobald der Steuerpflichtige die wirtschaftliche Verf\u00fcgungsmacht \u00fcber die in Geld oder Geldeswert bestehenden G\u00fcter erlangt hat. Geldbetr\u00e4ge flie\u00dfen in der Regel dadurch zu, dass sie bar ausgezahlt oder einem Konto des Empf\u00e4ngers bei einem Kreditinstitut gutgeschrieben werden (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 15.11.2022&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;18\/20, BFHE 278, 510, BStBl II 2023, 961; vom 22.07.1997&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;13\/96, BFHE 184, 46, BStBl II 1997, 767). Das Innehaben von (f\u00e4lligen) Anspr\u00fcchen oder Rechten f\u00fchrt nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung dagegen noch nicht zum Zufluss von Kapitaleink\u00fcnften, da dieser grunds\u00e4tzlich erst mit der Erf\u00fcllung des Anspruchs eintritt (vgl. BFH-Urteile vom 20.10.2015&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;40\/13, BFHE 252, 260, BStBl II 2016, 342; vom 21.11.1989&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;170\/85, BFHE 159, 72, BStBl II 1990, 310).<\/li><li>b) Der Zufluss kann auch durch eine gesonderte Vereinbarung zwischen dem Schuldner und dem Gl\u00e4ubiger bewirkt werden, dass der Betrag &#8222;fortan aus einem anderen Rechtsgrund geschuldet sein soll&#8220;. In einer solchen Schuldumwandlung (Novation) kann, wenn sie im \u00fcberwiegenden Interesse des Gl\u00e4ubigers liegt, eine Verf\u00fcgung des Gl\u00e4ubigers \u00fcber seine bisherige Forderung liegen, die aus einkommensteuerrechtlicher Sicht so zu werten ist, als ob der Schuldner die Altschuld durch Zahlung beglichen und der Gl\u00e4ubiger den vereinnahmten Betrag in Erf\u00fcllung des neu geschaffenen Schuldgrundes dem Schuldner sofort wieder zur Verf\u00fcgung gestellt h\u00e4tte. Die Novation stellt sich dann als eine blo\u00dfe Abk\u00fcrzung des Leistungswegs dar (vgl. BFH-Urteile vom 16.09.2014&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;15\/13, BFHE 247, 220, BStBl II 2015, 468, Rz&nbsp;19, 28, 29; vom 28.10.2008&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;36\/04, BFHE 223, 166, BStBl II 2009, 190, m.w.N.).<\/li><li>Voraussetzung f\u00fcr den Zufluss aufgrund einer Novation ist das Vorliegen einer zivilrechtlich wirksamen Schuldumwandlung. Ein solcher Vertrag setzt den \u00fcbereinstimmenden Willen der Parteien voraus, das alte Schuldverh\u00e4ltnis durch ein neues (anderes) ersetzen und damit zugleich das alte Schuldverh\u00e4ltnis aufheben zu wollen, sodass die Beteiligten nicht mehr darauf zur\u00fcckgreifen k\u00f6nnen (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs \u2011\u2011BGH\u2011\u2011 vom 10.04.2025&nbsp;&#8211; IX&nbsp;ZR&nbsp;95\/24, Monatsschrift f\u00fcr Deutsches Recht \u2011\u2011MDR\u2011\u2011 2025, 1024, Rz&nbsp;12). Davon abzugrenzen ist das einvernehmliche Hinausschieben der F\u00e4lligkeit des Zinsanspruchs. Eine Vertrags\u00e4nderung dieses Inhalts bewirkt steuerlich lediglich eine Stundung und rechtfertigt nicht die Annahme einer den Zufluss begr\u00fcndenden Verf\u00fcgung des Gl\u00e4ubigers \u00fcber die Kapitalertr\u00e4ge (vgl. BFH-Urteile vom 20.10.2015&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;40\/13, BFHE 252, 260, BStBl II 2016, 342, Rz&nbsp;39; vom 16.09.2014&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;15\/13, BFHE 247, 220, BStBl II 2015, 468; vom 11.11.2009&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;1\/09, BFHE 227, 93, BStBl II 2010, 746). Ob zivilrechtlich eine Novation oder lediglich eine Prolongation des Darlehensvertrags vorliegt, ist im Zweifel durch Auslegung zu bestimmen (vgl. BGH-Urteil vom 16.07.2019&nbsp;&#8211; XI&nbsp;ZR&nbsp;426\/18, MDR 2020, 47, Rz&nbsp;20).<\/li><li>c) Bei Anwendung dieser Grunds\u00e4tze kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Das FG hat nicht im Wege der Auslegung nachvollziehbar dargelegt, weshalb die Parteien des Vertrags vom 14.11.2017 trotz des eindeutig f\u00fcr eine Prolongation sprechenden Wortlauts in Wirklichkeit eine Schuldumschaffung des Zinsanspruchs gewollt haben. Es hat sich daf\u00fcr in tragender Weise auf den Rechtssatz gest\u00fctzt, dass ein nach dem Erl\u00f6schen der Darlehensr\u00fcckzahlungsschuld stehen gebliebener Zinsanspruch nicht zivilrechtlich wirksam prolongiert werden k\u00f6nne. Das trifft indes nicht zu. Ein Rechtssatz, dass die Prolongation eines Darlehensvertrags nicht m\u00f6glich ist, wenn die Darlehensr\u00fcckzahlungspflicht bereits erloschen ist, ist der Rechtsprechung der Zivilgerichte und auch der Zivilrechtsliteratur nicht zu entnehmen. Da die Verpflichtung zur Zinszahlung zu den Hauptpflichten des Darlehensvertrags geh\u00f6rt, ist ein Darlehensvertrag nicht insgesamt erf\u00fcllt, wenn zwar das Darlehen zur\u00fcckgezahlt oder wenn die Darlehensr\u00fcckzahlungsschuld auf andere Weise erf\u00fcllt ist, die Zinsen aber noch nicht gezahlt sind. Ist hinsichtlich der Zinsen vereinbart, dass diese am Ende der Laufzeit des Darlehens f\u00e4llig werden sollen und wird die R\u00fcckzahlung des Darlehens vor F\u00e4lligkeit bewirkt, bleibt der Darlehensvertrag bis zur F\u00e4lligkeit der Zinsen bestehen. Die Zinsen werden solange nicht f\u00e4llig; die F\u00e4lligkeitsvereinbarung bezieht sich dann nur noch auf den Zinsanspruch. Davon ist zu Recht auch das FG ausgegangen. Weshalb das FG auf dieser Grundlage annimmt, die Vertragspartner k\u00f6nnten den fortbestehenden Darlehensvertrag nicht einvernehmlich wirksam \u00e4ndern, erschlie\u00dft sich nicht. Es bestehen insbesondere keine zivilrechtlichen Bedenken gegen eine Prolongation der F\u00e4lligkeit des entstandenen Zinsanspruchs. Der Senat geht dabei mit den Beteiligten und dem FG davon aus, dass auf den Darlehensvertrag und die anderen Vereinbarungen deutsches Recht anzuwenden ist (\u00a7&nbsp;155 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;293 der Zivilprozessordnung, vgl. BFH-Beschluss vom 11.03.2025&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;5\/24, BFH\/NV 2025, 530, Rz&nbsp;18).<\/li><li>d) Das FG ist von anderen Rechtsgrunds\u00e4tzen ausgegangen. Es hat rechtsfehlerhaft angenommen, dass die isolierte Zinsschuld nicht habe prolongiert werden k\u00f6nnen. Auch seine weitere Annahme, dass die Vereinbarung vom 14.11.2017 deshalb als (zuflussbegr\u00fcndende) Novation ausgelegt werden m\u00fcsse, ist rechtsfehlerhaft (dazu II.3.a).<\/li><li>3. Der Senat kann auf Grundlage der vom FG getroffenen Feststellungen in der Sache selbst entscheiden. Hiernach sind dem Kl\u00e4ger die Darlehenszinsen in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac nicht im Streitjahr zugeflossen. Der Klage ist wie beantragt stattzugeben.<\/li><li>a) Die Vereinbarung vom 14.11.2017 ist keine zum Zufluss der Zinsen f\u00fchrende Novation. Weder aus der Vereinbarung selbst noch aus den Umst\u00e4nden ihres Zustandekommens ergeben sich Anhaltspunkte, dass anstelle der eindeutig vereinbarten Prolongation des Zinsanspruchs vor Eintritt der F\u00e4lligkeit eine Schuldumschaffung gewollt gewesen sein k\u00f6nnte. Die Vereinbarung vom 14.11.2017 hatte nach den insoweit nicht mit Verfahrensr\u00fcgen angegriffenen Feststellungen des FG lediglich den Sinn, dass der geschuldete Zinsbetrag l\u00e4nger als urspr\u00fcnglich vereinbart bei der Gesellschaft verbleiben sollte, weil diese in wirtschaftlichen Schwierigkeiten war. Sie diente damit allein dazu, die F\u00e4lligkeit des Zinsanspruchs vor Eintritt des zun\u00e4chst vereinbarten F\u00e4lligkeitstermins zu prolongieren. Es sollten auch weiterhin Darlehenszinsen geschuldet werden. Daran \u00e4ndert der Umstand nichts, dass die Verpflichtung der Gesellschaft zur R\u00fcckzahlung der Darlehensvaluta bereits erloschen war.<\/li><li>b) Die Darlehenszinsen sind dem Kl\u00e4ger im Streitjahr auch nicht deshalb zugeflossen, weil er als beherrschender Gesellschafter den gegen die Gesellschaft gerichteten noch nicht f\u00e4lligen Anspruch auf Zahlung der endf\u00e4lligen Zinsen prolongiert hat (Zuflussfiktion).<\/li><li>aa) Gewinnaussch\u00fcttungen flie\u00dfen einem beherrschenden Gesellschafter in der Regel bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung \u00fcber die Gewinnverwendung zu, weil es der beherrschende Gesellschafter regelm\u00e4\u00dfig in der Hand hat, sich die ihm von der Gesellschaft geschuldeten Betr\u00e4ge (jederzeit) auszahlen zu lassen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sein Gewinnauszahlungsanspruch eindeutig, unbestritten und f\u00e4llig ist und sich gegen eine zahlungsf\u00e4hige Gesellschaft richtet. Unter diesen Voraussetzungen kann der beherrschende Gesellschafter im Regelfall wirtschaftlich bereits ab dem Zeitpunkt des Aussch\u00fcttungsbeschlusses \u00fcber seinen Gewinnanteil verf\u00fcgen (vgl. BFH-Urteile vom 14.02.2022&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;32\/19, BFHE 276, 223, BStBl II 2023, 101, Rz&nbsp;14; vom 14.02.1984&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;221\/80, BFHE 140, 542, BStBl II 1984, 480, unter 2.a.; vom 17.11.1998&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;24\/98, BFHE 187, 292, BStBl II 1999, 223, unter 1.; vom 02.12.2014&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;2\/12, BFHE 248, 45, BStBl II 2015, 333, Rz&nbsp;14&nbsp;ff.). Das gilt auch f\u00fcr den Zufluss von Gewinnanteilen bei einem im Inland unbeschr\u00e4nkt einkommensteuerpflichtigen beherrschenden Gesellschafter einer ausl\u00e4ndischen Kapitalgesellschaft (vgl. BFH-Urteil vom 14.02.2022&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;32\/19, BFHE 276, 223, BStBl II 2023, 101, Rz&nbsp;15).<\/li><li>bb) Die Rechtsprechung hat diese Grunds\u00e4tze auch auf schuldrechtliche Verg\u00fctungen wie Darlehenszinsen (vgl. BFH-Urteile vom 14.02.1984&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;221\/80, BFHE 140, 542, BStBl II 1984, 480, unter 2.b; vom 08.05.2007&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;13\/06, BFH\/NV 2007, 2249), Tantiemen und andere Entgeltanspr\u00fcche im Rahmen der Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit erstreckt (vgl. BFH-Urteile vom 28.04.2020&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;44\/17, BFHE 269, 7, BStBl II 2021, 392; vom 03.02.2011&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;4\/10, BFHE 232, 501, BStBl II 2014, 493; vom 12.07.2021&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;3\/19, BFH\/NV 2022, 9). Voraussetzung war aber jeweils, dass der gegen die Gesellschaft gerichtete Anspruch f\u00e4llig war. Einen Zugriff des beherrschenden Gesellschafters auf einen noch nicht f\u00e4lligen Anspruch hat die Rechtsprechung dagegen nicht unterstellt.<\/li><li>cc) Im Streitfall fehlt es f\u00fcr die Annahme eines Zuflusses aufgrund der dargelegten Grunds\u00e4tze an der F\u00e4lligkeit des Zinsanspruchs. Der Anspruch des Kl\u00e4gers gegen die Gesellschaft war im Streitjahr zu keinem Zeitpunkt f\u00e4llig. Der Kl\u00e4ger und die Gesellschaft haben noch vor dem Eintritt der F\u00e4lligkeit des Zinsanspruchs dessen F\u00e4lligkeit einvernehmlich und zivilrechtlich wirksam auf den 31.12.2022 hinausgeschoben. Eine solche Vereinbarung l\u00f6st auch bei einem beherrschenden Gesellschafter keinen Zufluss aus.<\/li><li>aaa) Zwar kann nach der Rechtsprechung des Senats das Hinausschieben der F\u00e4lligkeit zur Auszahlung eines Gewinnanteils \u00fcber den Stichtag des Gewinnverwendungsbeschlusses hinaus bei einem beherrschenden Gesellschafter als Verf\u00fcgung \u00fcber den Gewinnanteil zu beurteilen sein. Dies steht jedoch in einem anderen rechtlichen Kontext als die vorliegend zu beurteilende Verf\u00fcgung \u00fcber einen rein schuldrechtlichen Anspruch: Der Anspruch des Gesellschafters einer inl\u00e4ndischen Kapitalgesellschaft auf Auszahlung des Gewinns entsteht mit dem Beschluss der Gesellschafterversammlung \u00fcber die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Gewinns. Er wird sofort f\u00e4llig, wenn nicht die Satzung der Gesellschaft einen konkreten sp\u00e4teren Zeitpunkt f\u00fcr Auszahlungen regelt. Fehlen in der Satzung jegliche Regelungen oder enth\u00e4lt diese nur eine Erm\u00e4chtigung zur freien Bestimmung des F\u00e4lligkeitszeitpunkts durch die Gesellschafterversammlung, dann hat der beherrschende Gesellschafter einer zahlungsf\u00e4higen Gesellschaft es in der Hand, den F\u00e4lligkeitszeitpunkt des Auszahlungsanspruchs zu bestimmen. Er kann wirtschaftlich bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung \u00fcber seinen Gewinnanteil verf\u00fcgen. Unter diesen Umst\u00e4nden ist das Hinausschieben der F\u00e4lligkeit als Verf\u00fcgung \u00fcber den Gewinnanteil zu beurteilen; der Gewinnanteil flie\u00dft dem beherrschenden Gesellschafter bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung im Sinne des \u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG zu (BFH-Urteile vom 02.12.2014&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;2\/12, BFHE 248, 45, BStBl II 2015, 333, Rz&nbsp;14, 16; vom 17.11.1998&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;24\/98, BFHE 187, 292, BStBl II 1999, 223, unter 1.a; zu ausl\u00e4ndischen Gesellschaften BFH-Urteil vom 14.02.2022&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;32\/19, BFHE 276, 223, BStBl II 2023, 101, Rz&nbsp;14).<\/li><li>bbb) Das Hinausschieben der F\u00e4lligkeit eines schuldrechtlichen Anspruchs des Gesellschafters gegen die Gesellschaft \u2011\u2011wie hier des nicht f\u00e4lligen Zinsanspruchs aus dem urspr\u00fcnglichen Gesellschafterdarlehen des Kl\u00e4gers\u2011\u2011 vor Eintritt des vorherigen F\u00e4lligkeitsdatums stellt sich hingegen nicht als eine zuflussbegr\u00fcndende wirtschaftliche Vorausverf\u00fcgung \u00fcber den Anspruch dar. Grunds\u00e4tzlich k\u00f6nnen Gl\u00e4ubiger und Schuldner einer Geldforderung im Rahmen der zivilrechtlichen Gestaltung des Erf\u00fcllungszeitpunkts auch die steuerrechtliche Zuordnung der Erf\u00fcllung zu einem Veranlagungszeitraum gestalten, sodass es ihnen auch nicht verwehrt ist, die vorherige Vereinbarung \u2011\u2011jedenfalls vor der urspr\u00fcnglich vereinbarten F\u00e4lligkeit\u2011\u2011 im Einvernehmen und beiderseitigem Interesse wieder zu \u00e4ndern (BFH-Urteil vom 11.11.2009&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;1\/09, BFHE 227, 93, BStBl II 2010, 746, unter II.1. [Rz&nbsp;11]). Diese Grunds\u00e4tze gelten auch beim beherrschenden Gesellschafter. Vom Zufluss ist erst im F\u00e4lligkeitszeitpunkt auszugehen (f\u00fcr Zinsanspr\u00fcche BFH-Urteile vom 14.02.1984&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;221\/80, BFHE 140, 542, BStBl II 1984, 480; vom 16.11.1993&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;33\/92, BFHE 174, 322, BStBl II 1994, 632, unter 2.). Gr\u00fcnde daf\u00fcr, den Zuflusszeitpunkt auf den Zeitpunkt einer Prolongationsvereinbarung vorzuverlagern, die vor Eintritt des urspr\u00fcnglichen F\u00e4lligkeitszeitpunkts getroffen wird, sieht der Senat nicht.<\/li><li>ccc) Dies gilt f\u00fcr den hier betrachteten Bereich unabh\u00e4ngig davon, ob auch ein fremder Dritter der Prolongation unter denselben Umst\u00e4nden zugestimmt h\u00e4tte. Dem steht nicht entgegen, dass der VI.&nbsp;Senat des BFH zu Tantiemen beherrschender Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer entschieden hat, dass diese mit der Feststellung des Jahresabschlusses f\u00e4llig werden, sofern die Vertragsparteien nicht zivilrechtlich wirksam und fremd\u00fcblich eine davon abweichende F\u00e4lligkeit im Anstellungsvertrag vereinbart haben (vgl. BFH-Urteil vom 05.06.2024&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;20\/22, BFHE 284, 570, Rz&nbsp;12, m.w.N.). Soweit in dieser Entscheidung eine Vereinbarung \u00fcber die F\u00e4lligkeit der Tantiemen steuerlich nur dann als beachtlich angesehen wird, sofern sie fremd\u00fcblich ist, betrifft sie eine abweichende Konstellation. Ausgangspunkt dieser Rechtsprechung ist, dass der Anspruch auf Tantiemen \u2011\u2011wie der Gewinnanspruch\u2011\u2011 grunds\u00e4tzlich mit der Feststellung des Jahresabschlusses f\u00e4llig wird. Um diesen \u2011\u2011origin\u00e4ren\u2011\u2011 F\u00e4lligkeitszeitpunkt der Tantieme abweichend davon bestimmen zu k\u00f6nnen, bedarf es einer zivilrechtlich wirksamen fremd\u00fcblichen Vereinbarung im Anstellungsvertrag (dazu n\u00e4her BFH-Urteile vom 03.02.2011&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;66\/09, BFHE 232, 497, BStBl II 2014, 491, Rz&nbsp;15; vom 28.04.2020&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;44\/17, BFHE 269, 7, BStBl II 2021, 392, Rz&nbsp;25, 29, 38, 39). Dieses Erfordernis ist angelehnt an das Erfordernis einer Satzungsbestimmung bei der abweichenden origin\u00e4ren Bestimmung des Auszahlungsanspruchs f\u00fcr einen Gewinnanteil (s. o. aaa; vgl. BFH-Urteil vom 28.04.2020&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;44\/17, BFHE 269, 7, BStBl II 2021, 392, Rz&nbsp;39). Eine vergleichbare Ausgangslage liegt bei der Prolongation der F\u00e4lligkeit eines noch nicht f\u00e4lligen anderen schuldrechtlichen Anspruchs nicht vor.<\/li><li>c) Die Darlehenszinsen sind dem Kl\u00e4ger im Streitjahr auch nicht nach den Grunds\u00e4tzen zum fiktiven Zufluss aufgrund einer verdeckten Einlage des Kl\u00e4gers in die Gesellschaft zugeflossen.<\/li><li>aa) Die Rechtsprechung hat den Zufluss von Forderungen in F\u00e4llen angenommen, in denen der Gesellschafter auf einen (f\u00e4lligen) Anspruch gegen die Gesellschaft verzichtet, soweit er durch den Verzicht eine verdeckte Einlage in die Gesellschaft leistet (vgl. BFH-Urteil vom 05.06.2024&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;20\/22, BFHE 284, 570, Rz&nbsp;13&nbsp;ff., m.w.N.; Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 09.06.1997&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;1\/94, BFHE 183, 187, BStBl II 1998, 307, m.w.N.).<\/li><li>bb) Eine verdeckte Einlage liegt vor, wenn ein Gesellschafter oder eine ihm nahestehende Person der Kapitalgesellschaft einen einlagef\u00e4higen Verm\u00f6gensvorteil gegenleistungslos oder verbilligt zuwendet und dies durch das Gesellschaftsverh\u00e4ltnis veranlasst ist (vgl. BFH-Urteile vom 18.12.1990&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;17\/85, BFHE 163, 352, BStBl II 1991, 512; vom 15.10.1997&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;80\/96, BFH\/NV 1998, 624). Als verdeckte Einlagen sind nur Wirtschaftsg\u00fcter geeignet, die das Verm\u00f6gen der Kapitalgesellschaft vermehrt haben, sei es durch den Ansatz oder die Erh\u00f6hung eines Aktivpostens, sei es durch den Wegfall oder die Verminderung eines Passivpostens (vgl. BFH-Urteil vom 05.06.2024&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;20\/22, BFHE 284, 570, Rz&nbsp;15, m.w.N.).<\/li><li>cc) Nach den bindenden Feststellungen und Schlussfolgerungen des FG war die Prolongation der Zinsf\u00e4lligkeit zwar nicht fremd\u00fcblich, sondern durch das Gesellschaftsverh\u00e4ltnis veranlasst. Die unentgeltliche Zinsprolongation ist aber, wie auch der von einem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft gew\u00e4hrte Vorteil, ein Darlehen zinslos nutzen zu k\u00f6nnen, steuerrechtlich kein einlagef\u00e4higes Wirtschaftsgut (vgl. BFH-Urteil vom 07.12.1988&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;25\/82, BFHE 155, 349, BStBl II 1989, 248, unter II.5. unter Verweis auf den Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 26.10.1987&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;2\/86, BFHE 151, 523, BStBl II 1988, 348; BFH-Urteil vom 10.04.1990&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;289\/84, BFHE 160, 497, BStBl II 1990, 741). Mangels einer Einlage ist deshalb auch nicht davon auszugehen, dass dem Kl\u00e4ger (zuvor) etwas von der Gesellschaft zugeflossen ist.<\/li><li>dd) Auch aus dem BFH-Urteil vom 05.10.2004&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;9\/03 (BFH\/NV 2005, 526; ebenso BFH-Beschluss vom 20.12.2011&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;46\/11, BFH\/NV 2012, 597, Rz&nbsp;2) ergibt sich nichts anderes. Soweit der Senat dort ausgef\u00fchrt hat, dass der vor\u00fcbergehende Verzicht des Gesellschafters auf die Geltendmachung seiner Forderung ein Fall der Gesellschafterfinanzierung (Gew\u00e4hrung eines zinslosen Darlehens, Einlage eines Kapitalnutzungsrechts) ist und diese den Zufluss des der Gesellschaft zur Verf\u00fcgung gestellten Betrags voraussetzt, betraf diese Entscheidung \u2011\u2011anders als im Streitfall\u2011\u2011 einen Anspruch des Gesellschafters gegen die Gesellschaft, dessen Inhalt und F\u00e4lligkeit zun\u00e4chst (bewusst) nicht klar und eindeutig vereinbart worden waren. Ob der Senat an dieser Rechtsprechung, insbesondere der Annahme der Einlage eines Kapitalnutzungsrechts statt eines nicht einlagef\u00e4higen Nutzungsvorteils (Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 26.10.1987&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;2\/86, BFHE 151, 523, BStBl II 1988, 348, unter C.I.1.a), k\u00fcnftig festhalten will, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn der im Fall des BFH-Urteils vom 05.10.2004&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;9\/03 (BFH\/NV 2005, 526) zu beurteilende Sachverhalt ist dem Streitfall nicht vergleichbar. Die Grunds\u00e4tze dieser Entscheidung sind nicht auf s\u00e4mtliche Ma\u00dfnahmen des Gesellschafters, die Stundungscharakter haben, anzuwenden.<\/li><li>4. Der Senat entscheidet mit Einverst\u00e4ndnis der Beteiligten ohne m\u00fcndliche Verhandlung (\u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;90 Abs.&nbsp;2 FGO).<\/li><li>5. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2025:U.170925.VIIIR30.23.0 BFH VIII. Senat EStG \u00a7 11, EStG \u00a7 20 Abs 1 Nr 7, EStG VZ 2017 vorgehend FG N\u00fcrnberg, 24. Februar 2022, Az: 6 K 720\/21 Leits\u00e4tze Vereinbart ein beherrschender Gesellschafter mit seiner Gesellschaft, dass seine Zinsanspr\u00fcche aus einem der Gesellschaft gew\u00e4hrten Darlehen sp\u00e4ter f\u00e4llig werden sollen (Prolongation), f\u00fchrt die Vereinbarung nicht zum Zufluss &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-17-september-2025-viii-r-30-23-kein-zufluss-von-darlehenszinsen-bei-prolongation-vor-faelligkeit\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 17. 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