{"id":78234,"date":"2025-12-27T13:37:34","date_gmt":"2025-12-27T11:37:34","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=78234"},"modified":"2025-12-27T13:37:34","modified_gmt":"2025-12-27T11:37:34","slug":"bfh-urteil-vom-25-september-2025-iv-r-31-23-zur-erweiterten-kuerzung-des-gewerbeertrags-bei-mitvermietung-einer-fest-mit-dem-grundstueck-verbundenen-betriebsvorrichtung-lastenaufzug-in-einem-kaufh","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-25-september-2025-iv-r-31-23-zur-erweiterten-kuerzung-des-gewerbeertrags-bei-mitvermietung-einer-fest-mit-dem-grundstueck-verbundenen-betriebsvorrichtung-lastenaufzug-in-einem-kaufh\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 25. September 2025, IV R 31\/23: Zur erweiterten K\u00fcrzung des Gewerbeertrags bei Mitvermietung einer fest mit dem Grundst\u00fcck verbundenen Betriebsvorrichtung (Lastenaufzug in einem Kaufhaus)"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2025:U.250925.IVR31.23.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH IV. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>GewStG \u00a7 9 Nr 1 S 2, GewStG \u00a7 11 Abs 1 S 3 Nr 1, GewStG \u00a7 35b Abs 2 S 2, BewG \u00a7 68 Abs 2, GewStG VZ 2016 , GewStG VZ 2017 , GewStG VZ 2018 , GewStG VZ 2019 , GewStG VZ 2020<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG D\u00fcsseldorf, 23. November 2023, Az: 14 K 1037\/22 G,F<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Da Betriebsvorrichtungen bewertungsrechtlich nicht zum Grundbesitz geh\u00f6ren, schlie\u00dft deren Mitvermietung die erweiterte K\u00fcrzung des Gewerbeertrags nach \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) aus. Dies ist auch anzunehmen, wenn die Betriebsvorrichtung fest mit dem Grundst\u00fcck beziehungsweise dem Geb\u00e4ude verbunden ist.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Mitvermietung der fest mit dem Grundst\u00fcck beziehungsweise dem Geb\u00e4ude verbundenen Betriebsvorrichtung als beg\u00fcnstigungsunsch\u00e4dliches Nebengesch\u00e4ft anzusehen ist. Dies ist anzunehmen, wenn sie einen zwingend notwendigen Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundst\u00fccksverwaltung und -nutzung darstellt und die quantitativen Grenzen eines Nebengesch\u00e4fts nicht \u00fcberschreitet. Ob dies der Fall ist, h\u00e4ngt von den tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nden des jeweiligen Einzelfalls ab.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Dabei kann dem Umstand, dass zwischen der Betriebsvorrichtung und dem Geb\u00e4ude beziehungsweise Grundst\u00fcck eine feste bauliche Verbindung besteht \u2011\u2011je nach den konkreten tats\u00e4chlichen Gegebenheiten\u2011\u2011 Indizwirkung f\u00fcr die Annahme eines beg\u00fcnstigungsunsch\u00e4dlichen Nebengesch\u00e4fts zukommen. Auch die objektiv-funktionale Beschaffenheit des Geb\u00e4udes kann von (wesentlicher) Bedeutung sein.<\/p>\n\n\n\n<p>4. Eine Betriebsverpachtung ist nicht k\u00fcrzungssch\u00e4dlich, wenn die wesentlichen, dem Betrieb das Gepr\u00e4ge gebenden Betriebsgegenst\u00e4nde vermietet werden und es sich hierbei ausschlie\u00dflich um eigenen (bebauten) Grundbesitz handelt. Wird \u2011\u2011\u00fcber eine entsprechende Grundst\u00fccks\u00fcberlassung hinaus\u2011\u2011 eine Nebent\u00e4tigkeit ausge\u00fcbt, die als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundst\u00fccksverwaltung und -nutzung anzusehen ist, liegt ebenfalls keine beg\u00fcnstigungssch\u00e4dliche Betriebsverpachtung vor.<\/p>\n\n\n\n<p>5. Die K\u00fcrzung des positiven Gewerbeertrags um den Freibetrag des \u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;1 GewStG erfolgt erst nach der Ber\u00fccksichtigung etwaiger Verluste. Ein Verlustabzug erfolgt somit auch dann, wenn der Gewerbeertrag unter dem Freibetrag liegt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts D\u00fcsseldorf vom 23.11.2023&nbsp;&#8211; 14&nbsp;K&nbsp;1037\/22&nbsp;G,F aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Finanzgericht D\u00fcsseldorf zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Kl\u00e4gerin und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4gerin) in den Jahren 2016 bis 2020 (Streitjahre) die erweiterte K\u00fcrzung des Gewerbeertrags nach \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in Anspruch nehmen kann.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin ist eine GmbH &amp; Co. KG. Sie ist Eigent\u00fcmerin dreier Grundst\u00fccke<em>, <\/em>diejeweils mit einem Gesch\u00e4ftshaus bebaut sind und sich in einer f\u00fcr Warenh\u00e4user pr\u00e4destinierten zentralen Innenstadtlage \u2011\u2011teilweise in einer Fu\u00dfg\u00e4ngerzone\u2011\u2011 befinden. Auf diesen Grundst\u00fccken betrieb die Kl\u00e4gerin bis zum Jahr 2005 eigene Kaufh\u00e4user. Seitdem vermietet sie die Immobilien. Die Vermietung der Objekte in A-Stadt und B-Stadt erfolgt an die X-KG. Das Objekt in C-Stadt ist an W vermietet, die dort ein Einzelhandelsgesch\u00e4ft betreibt.<\/li><li>Gegenstand des Mietvertrags f\u00fcr das Objekt in B-Stadt sind Verkaufsfl\u00e4chen im Erdgeschoss und 1.&nbsp;Obergeschoss, Lagerfl\u00e4chen im Untergeschoss sowie Sozialr\u00e4ume im 2.&nbsp;Obergeschoss mit einer Nutzfl\u00e4che von insgesamt circa 1.235&nbsp;m\u00b2. Das Geb\u00e4ude verf\u00fcgt \u00fcber eine Laderampe, einen Personenaufzug sowie einen Lastenaufzug, der mit der Errichtung des Geb\u00e4udes im Jahr 1987 eingebaut worden ist. Die Anschaffungs- beziehungsweise Herstellungskosten des Lastenaufzugs betrugen (umgerechnet) 19.920,65&nbsp;\u20ac.<\/li><li>In ihren Gewerbesteuererkl\u00e4rungen f\u00fcr die Streitjahre beantragte die Kl\u00e4gerin jeweils die erweiterte K\u00fcrzung nach \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GewStG.<\/li><li>F\u00fcr die Jahre 2016 und 2017 veranlagte der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) die Kl\u00e4gerin zun\u00e4chst mit Gewerbesteuermessbescheiden und Bescheiden \u00fcber die Feststellung des vortragsf\u00e4higen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2016 beziehungsweise auf den 31.12.2017 (Verlustfeststellungsbescheide) vom 07.12.2017 beziehungsweise vom 01.02.2019 erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df. Die Bescheide standen jeweils unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung.<\/li><li>Im Rahmen der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags f\u00fcr 2018 gelangte das FA zu der Auffassung, dass eine Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen der Gew\u00e4hrung der erweiterten K\u00fcrzung nach \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GewStG entgegenstehe.<\/li><li>Das FA erlie\u00df daraufhin ge\u00e4nderte Gewebesteuermessbescheide f\u00fcr 2016 und 2017 sowie einen ge\u00e4nderten Verlustfeststellungsbescheid auf den 31.12.2016. Zudem hob es den Verlustfeststellungsbescheid auf den 31.12.2017 am 11.12.2020 auf und erlie\u00df (erstmals) einen Gewerbesteuermessbescheid f\u00fcr 2018. Das FA versagte jeweils die erweiterte K\u00fcrzung nach \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GewStG. Auch die einfache K\u00fcrzung des Gewerbeertrags nach \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 GewStG ber\u00fccksichtigte es nicht.<\/li><li>Hiergegen legte die Kl\u00e4gerin Einspruch ein. Am 03.02.2021 erlie\u00df das FA ge\u00e4nderte Gewerbesteuermessbescheide f\u00fcr 2016 bis 2018 und einen ge\u00e4nderten Verlustfeststellungsbescheid auf den 31.12.2016. Es ber\u00fccksichtigte nunmehr zwar die einfache K\u00fcrzung nach \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 GewStG, nicht jedoch die erweiterte K\u00fcrzung nach \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GewStG. Das FA setzte den Gewerbesteuermessbetrag f\u00fcr 2016 auf 0&nbsp;\u20ac, den Gewerbesteuermessbetrag f\u00fcr 2017 auf 5.082&nbsp;\u20ac und den Gewerbesteuermessbetrag f\u00fcr 2018 auf 4.410&nbsp;\u20ac fest. Den vortragsf\u00e4higen Gewerbeverlust auf den 31.12.2016 stellte es auf 0&nbsp;\u20ac fest.<\/li><li>Auch in den Gewerbesteuermessbescheiden f\u00fcr 2019 vom 21.07.2021 und f\u00fcr 2020 vom 18.03.2022 ber\u00fccksichtigte das FA lediglich die einfache K\u00fcrzung nach \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 GewStG. Gegen diese Bescheide legte die Kl\u00e4gerin ebenfalls jeweils Einspruch ein.<\/li><li>Das FA wies s\u00e4mtliche Einspr\u00fcche der Kl\u00e4gerin mit Einspruchsentscheidungen vom 13.04.2022 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Der hiergegen gerichteten Klage gab das Finanzgericht (FG) D\u00fcsseldorf mit Urteil vom 23.11.2023&nbsp;&#8211; 14&nbsp;K&nbsp;1037\/22&nbsp;G,F statt.<\/li><li>Hiergegen richtet sich die Revision des FA, die es mit der Verletzung von Bundesrecht in Gestalt von \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GewStG begr\u00fcndet.<\/li><li>Es beantragt,<br \/>das Urteil des FG D\u00fcsseldorf vom 23.11.2023&nbsp;&#8211; 14&nbsp;K&nbsp;1037\/22&nbsp;G,F aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011).<\/li><li>Das FG hat die Klage zwar zutreffend als zul\u00e4ssig angesehen (hierzu unter 1.) und zu Recht erkannt, dass der Kl\u00e4gerin die erweiterte K\u00fcrzung nach \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GewStG in den Streitjahren zusteht, da die Mitvermietung des Lastenaufzugs im Objekt B-Stadt ein beg\u00fcnstigungsunsch\u00e4dliches Nebengesch\u00e4ft darstellt (hierzu unter 2.). Ebenso zutreffend hat das FG entschieden, dass auch die Betriebsverpachtung der Gew\u00e4hrung der erweiterten K\u00fcrzung nicht entgegensteht (hierzu unter 3.). Gleichwohl war seine Entscheidung aufzuheben, denn das FG hat auf eine konkrete Ermittlung des sich in den Streitjahren ergebenden positiven Gewerbeertrags (vor Verlustabzug) verzichtet, so dass weder ein zutreffender Verlustabzug noch die zutreffende Feststellung des Verlustvortrags m\u00f6glich ist (hierzu unter 4.). Die Sache war mangels Spruchreife an das FG zur\u00fcckzuverweisen (hierzu unter 5.).<\/li><li>1. Das FG hat die Klage zu Recht insgesamt als zul\u00e4ssig erachtet.<\/li><li>a) Die Kl\u00e4gerin war klagebefugt, und zwar auch in Bezug auf den Gewerbesteuermessbescheid f\u00fcr 2016 vom 03.02.2021, in dem der Gewerbesteuermessbetrag auf 0&nbsp;\u20ac festgesetzt ist. Denn nach \u00a7&nbsp;35b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 GewStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2010 vom 08.12.2010 (BGBl I 2010, 1768) \u2011\u2011JStG 2010\u2011\u2011 l\u00f6st auch eine Messbetragsfestsetzung von Null eine Beschwer aus, da der Gewerbesteuermessbescheid bez\u00fcglich seiner Besteuerungsgrundlagen \u2011\u2011des Gewerbeertrags nach \u00a7&nbsp;6 GewStG und des abziehbaren Fehlbetrags nach \u00a7&nbsp;10a Satz&nbsp;1 GewStG\u2011\u2011 f\u00fcr die Verlustfeststellung im Ergebnis wie ein Grundlagenbescheid wirkt (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 20.02.2025&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;23\/22, Rz&nbsp;29, m.w.N.).<\/li><li>b) Die Klage ist auch zul\u00e4ssig, soweit sie sich gegen die Verlustfeststellungsbescheide auf den 31.12.2016 vom 03.02.2021 und auf den 31.12.2017 vom 11.12.2020 richtet. Der Umstand, dass der Gewerbesteuermessbescheid wie ein Grundlagenbescheid f\u00fcr den Verlustfeststellungsbescheid (Folgebescheid) behandelt wird (\u00a7&nbsp;35b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 GewStG i.d.F. des JStG 2010), f\u00fchrt nicht dazu, dass die gegen den Folgebescheid gerichtete Klage, mit der \u2011\u2011wie hier\u2011\u2011 ausschlie\u00dflich Einwendungen gegen den Grundlagenbescheid vorgebracht werden, als unzul\u00e4ssig abzuweisen ist; diese Klage bleibt zul\u00e4ssig. In einem solchen Fall ist im Rahmen der Begr\u00fcndetheit der Klage gegen einen Folgebescheid allerdings nur noch zu pr\u00fcfen, ob \u00fcberhaupt und wenn ja, in welchem Umfang eine Bindungswirkung des Grundlagenbescheids f\u00fcr den Folgebescheid eingetreten ist (z.B. BFH-Urteile vom 17.03.2021&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;7\/20, Rz&nbsp;17; vom 15.06.2023&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;6\/20, Rz&nbsp;20, m.w.N.).<\/li><li>2. Das FG hat im Ergebnis zutreffend erkannt, dass der Kl\u00e4gerin, die der Gewerbesteuer unterliegt (hierzu unter a), die erweiterte K\u00fcrzung nach \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GewStG zusteht. Der Umstand, dass sie mit dem Lastenaufzug im Objekt B-Stadt eine Betriebsvorrichtung mitvermietet hat, steht dem nicht entgegen (hierzu unter b).<\/li><li>a) Die Kl\u00e4gerin unterliegt \u2011\u2011was nicht im Streit steht\u2011\u2011 als gewerblich gepr\u00e4gte Personengesellschaft im Sinne des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;2 des Einkommensteuergesetzes mit ihrer verm\u00f6gensverwaltenden T\u00e4tigkeit nach \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 GewStG der Gewerbesteuer (z.B. BFH-Urteil vom 15.06.2023&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;6\/20, Rz&nbsp;25).<\/li><li>b) Ihr steht im Rahmen der Ermittlung des Gewerbeertrags gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;7 Satz&nbsp;1 GewStG die beantragte erweiterte K\u00fcrzung nach \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GewStG zu.<\/li><li>aa) Nach \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 GewStG wird die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen um 1,2&nbsp;% des Einheitswerts des zum Betriebsverm\u00f6gen des Unternehmers geh\u00f6renden und nicht von der Grundsteuer befreiten Grundbesitzes gek\u00fcrzt. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GewStG tritt an die Stelle der K\u00fcrzung nach Satz&nbsp;1 auf Antrag bei Unternehmen, die ausschlie\u00dflich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalverm\u00f6gen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilienh\u00e4user, Zweifamilienh\u00e4user oder Eigentumswohnungen errichten und ver\u00e4u\u00dfern, die K\u00fcrzung um den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entf\u00e4llt (sogenannte erweiterte K\u00fcrzung).<\/li><li>Der Zweck der erweiterten K\u00fcrzung besteht darin, die Ertr\u00e4ge aus der blo\u00dfen Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes von der Gewerbesteuer zum Zwecke der Gleichbehandlung mit Steuerpflichtigen freizustellen, die nur private Verm\u00f6gensverwaltung betreiben (z.B. Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 25.09.2018&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;2\/16, BFHE 263, 225, BStBl II 2019, 262, Rz&nbsp;96, m.w.N.).<\/li><li>bb) Betriebsvorrichtungen z\u00e4hlen bewertungsrechtlich nicht zum Grundbesitz (\u00a7&nbsp;68 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 des Bewertungsgesetzes \u2011\u2011BewG\u2011\u2011), so dass deren Mitvermietung die erweiterte K\u00fcrzung ausschlie\u00dft, und zwar auch dann, wenn sie einen nur geringf\u00fcgigen Umfang annimmt (vgl. BFH-Urteil vom 19.12.2023&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;5\/21, BFHE 283, 354, BStBl II 2024, 845, Rz&nbsp;35, m.w.N.). Dies gilt unabh\u00e4ngig davon, ob die Betriebsvorrichtung fest mit dem Grundst\u00fcck beziehungsweise Geb\u00e4ude verbunden ist oder nicht. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Mitvermietung einer Betriebsvorrichtung als beg\u00fcnstigungsunsch\u00e4dliches Nebengesch\u00e4ft anzusehen ist (hierzu unter II.2.b&nbsp;ff).<\/li><li>aaa) Der Begriff der Betriebsvorrichtung setzt Gegenst\u00e4nde voraus, durch die das Gewerbe unmittelbar betrieben wird. Zwischen der Betriebsvorrichtung und dem Betriebsablauf muss ein \u00e4hnlich enger Zusammenhang bestehen, wie er \u00fcblicherweise bei Maschinen gegeben ist. Dagegen reicht es nicht aus, wenn eine Anlage f\u00fcr einen Betrieb lediglich n\u00fctzlich oder notwendig oder sogar gewerbepolizeilich vorgeschrieben ist. Entscheidend ist, ob die Gegenst\u00e4nde von ihrer Funktion her unmittelbar zur Aus\u00fcbung des Gewerbes genutzt werden (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 19.12.2023&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;5\/21, BFHE 283, 354, BStBl II 2024, 845, Rz&nbsp;36, m.w.N.).<\/li><li>bbb) F\u00fcr die Abgrenzung zwischen Geb\u00e4udebestandteilen und Betriebsvorrichtungen kommt es deshalb darauf an, ob die Vorrichtung im Rahmen der allgemeinen Nutzung des Geb\u00e4udes erforderlich ist oder ob sie unmittelbar der Aus\u00fcbung des Gewerbes dient. Die zivilrechtliche Einordnung eines Gegenstands als wesentlicher Geb\u00e4udebestandteil schlie\u00dft das Vorliegen einer Betriebsvorrichtung im Sinne des \u00a7&nbsp;68 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 BewG nicht aus (z.B. BFH-Urteil vom 19.12.2023&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;5\/21, BFHE 283, 354, BStBl II 2024, 845, Rz&nbsp;37, m.w.N.).<\/li><li>ccc) W\u00e4hrend Personenaufz\u00fcge und Rolltreppen eines Warenhauses nicht zu den Betriebsvorrichtungen des Warenhausbetriebs gerechnet, sondern als Grundst\u00fccksbestandteile dem Grundverm\u00f6gen zugeordnet werden (BFH-Urteile vom 05.03.1971&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;90\/69, BFHE 102, 107, BStBl II 1971, 455, unter 3.; vom 11.04.2019&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;36\/15, BFHE 264, 470, BStBl II 2019, 705, Rz&nbsp;22), geh\u00f6ren Lastenaufz\u00fcge, die der Bef\u00f6rderung der im Warenhaus angebotenen Waren dienen, zu den Betriebsvorrichtungen (BFH-Urteile vom 11.04.2019&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;36\/15, BFHE 264, 470, BStBl II 2019, 705, Rz&nbsp;22; vom 05.03.1971&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;90\/69, BFHE 102, 107, BStBl II 1971, 455, unter 3.a; vom 07.10.1977&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;48\/76, BFHE 124, 77, BStBl II 1978, 186, unter 3.; vom 28.02.2013&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;35\/12, BFHE 240, 453, BStBl II 2013, 606, Rz&nbsp;9&nbsp;ff.). Sie haben \u2011\u2011anders als Personenaufz\u00fcge und Rolltreppen, die in einem mehrst\u00f6ckigen Geb\u00e4ude unbewegliche Treppen ersetzen\u2011\u2011 keine unmittelbare Geb\u00e4udefunktion, sondern eine betriebliche Funktion (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 11.04.2019&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;36\/15, BFHE 264, 470, BStBl II 2019, 705, Rz&nbsp;22).<\/li><li>cc) Eigener Grundbesitz wird &#8222;verwaltet und genutzt&#8220;, wenn er zum Zwecke der Fruchtziehung aus zu erhaltender Substanz eingesetzt wird, etwa durch Vermietung und Verpachtung (BFH-Urteile vom 25.05.2023&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;33\/19, BFHE 280, 320, BStBl II 2023, 927, Rz&nbsp;45; vom 22.10.2020&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;4\/19, BFHE 270, 529, BStBl II 2022, 87, Rz&nbsp;19, jeweils m.w.N.). Wer \u00fcber seinen eigenen Grundbesitz einen Mietvertrag abschlie\u00dft, nutzt seinen Grundbesitz im Sinne des \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GewStG. Unerheblich ist, dass der Mieter auf dem gemieteten Grundbesitz einen Gewerbebetrieb aus\u00fcben will (vgl. BFH-Urteil vom 25.05.2023&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;33\/19, BFHE 280, 320, BStBl II 2023, 927, Rz&nbsp;48, m.w.N.). Die Vermietung von Grundbesitz bleibt auch dann private Verm\u00f6gensverwaltung, wenn der Besitz sehr umfangreich ist und zur Verwaltung ein in kaufm\u00e4nnischer Weise eingerichteter Gesch\u00e4ftsbetrieb unterhalten wird (BFH-Urteil vom 14.07.2016&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;34\/13, BFHE 255, 12, BStBl II 2017, 175, Rz&nbsp;37).<\/li><li>dd) Die neben der Verm\u00f6gensverwaltung des Grundbesitzes erlaubten, jedoch nicht beg\u00fcnstigten T\u00e4tigkeiten sind in \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 und 3 GewStG abschlie\u00dfend aufgez\u00e4hlt (vgl. BFH-Urteile vom 15.06.2023&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;6\/20, Rz&nbsp;27; vom 22.10.2020&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;4\/19, BFHE 270, 529, BStBl II 2022, 87, Rz&nbsp;19, m.w.N.).<\/li><li>ee) Dar\u00fcber hinaus liegen nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung Nebent\u00e4tigkeiten innerhalb des von dem Ausschlie\u00dflichkeitsgebot des \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GewStG gezogenen Rahmens und sind \u2011\u2011ausnahmsweise\u2011\u2011 nicht beg\u00fcnstigungssch\u00e4dlich, wenn sie der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes im engeren Sinne dienen und als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundst\u00fccksverwaltung und Grundst\u00fccksnutzung angesehen werden k\u00f6nnen (vgl. BFH-Urteile vom 25.05.2023&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;33\/19, BFHE 280, 320, BStBl II 2023, 927, Rz&nbsp;46; vom 15.06.2023&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;6\/20, Rz&nbsp;27; vom 22.10.2020&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;4\/19, BFHE 270, 529, BStBl II 2022, 87, Rz&nbsp;23, m.w.N.). Ist der Umfang einer derartigen Nebent\u00e4tigkeit gering, kommt es nicht zur Versagung der erweiterten K\u00fcrzung wegen Versto\u00dfes gegen das Ausschlie\u00dflichkeitsgebot (z.B. BFH-Urteile vom 25.05.2023&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;33\/19, BFHE 280, 320, BStBl II 2023, 927, Rz&nbsp;46; vom 22.10.2020&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;4\/19, BFHE 270, 529, BStBl II 2022, 87, Rz&nbsp;23, m.w.N.).<\/li><li>Im \u00dcbrigen sind von dem Ausschlie\u00dflichkeitserfordernis keine Ausnahmen wegen Geringf\u00fcgigkeit, auch nicht solche aufgrund des Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatzes (Art.&nbsp;20 Abs.&nbsp;3 des Grundgesetzes) geboten (z.B. BFH-Urteile vom 26.02.2014&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;6\/13, Rz&nbsp;15, m.w.N.; vom 11.04.2019&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;36\/15, BFHE 264, 470, BStBl II 2019, 705, Rz&nbsp;37; vom 15.06.2023&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;6\/20, Rz&nbsp;27). Ein Versto\u00df gegen das Ausschlie\u00dflichkeitsgebot f\u00fchrt zur vollst\u00e4ndigen Versagung der erweiterten K\u00fcrzung (vgl. auch BFH-Urteil vom 19.12.2023&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;5\/21, BFHE 283, 354, BStBl II 2024, 845, Rz&nbsp;46).<\/li><li>ff) Auch die Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen kann ein solches beg\u00fcnstigungsunsch\u00e4dliches Nebengesch\u00e4ft darstellen. Dies ist der Fall, wenn sie lediglich einen zwingend notwendigen, das hei\u00dft unentbehrlichen Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundst\u00fccksverwaltung und -nutzung darstellt. Hierzu z\u00e4hlt insbesondere der Betrieb notwendiger Sondereinrichtungen f\u00fcr die Mieter und notwendiger Sondereinrichtungen im Rahmen der allgemeinen Wohnungsbewirtschaftung, etwa die Unterhaltung von zentralen Heizungsanlagen, Gartenanlagen und \u00c4hnlichem (vgl. zur m\u00f6glichen &#8222;Unsch\u00e4dlichkeit&#8220; der Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen in Gestalt von Aufz\u00fcgen BFH-Urteil vom 26.08.1993&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;18\/91, BFH\/NV 1994, 338, unter 3. [Rz&nbsp;15]). Eine dar\u00fcber hinausgehende Mitvermietung von nicht fest mit dem Grundst\u00fcck verbundenen Betriebsvorrichtungen schlie\u00dft die K\u00fcrzung dagegen regelm\u00e4\u00dfig aus (z.B. BFH-Urteile vom 11.01.2024&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;24\/21, Rz&nbsp;36; vom 23.07.1969&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;134\/66, BFHE 96, 403, BStBl II 1969, 664 [Rz&nbsp;25]; vom 11.04.2019&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;36\/15, BFHE 264, 470, BStBl II 2019, 705, Rz&nbsp;26; vom 18.12.2019&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;36\/17, BFHE 267, 406, BStBl II 2020, 405, Rz&nbsp;28, m.w.N.).<\/li><li>Aus der Formulierung &#8222;nicht fest mit dem Grundst\u00fcck verbundenen Betriebsvorrichtungen&#8220; kann indes nicht im Umkehrschluss abgeleitet werden, dass die Mitvermietung von fest mit dem Grundst\u00fcck verbundenen Betriebsvorrichtungen entweder allgemein oder innerhalb einer relativen Unsch\u00e4dlichkeitsgrenze stets der beg\u00fcnstigten Grundst\u00fccksverwaltung zuzurechnen ist (offengelassen im BFH-Beschluss vom 07.04.2011&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;157\/09, Rz&nbsp;13). Vielmehr schlie\u00dft die Tatsache, dass die mitvermietete Betriebsvorrichtung fest mit dem Grundst\u00fcck beziehungsweise dem Geb\u00e4ude verbunden ist, das Vorliegen einer k\u00fcrzungssch\u00e4dlichen Mitvermietung nicht ohne weiteres aus (anderer Ansicht aber wohl z.B. Brandis\/Heuermann\/Gosch, \u00a7&nbsp;9 GewStG Rz&nbsp;71; Wagner in Wendt\/Suchanek\/M\u00f6llmann\/Heinemann, GewStG, 3.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Rz&nbsp;63). Dies folgt daraus, dass eine bestehende bauliche Verbindung allein nicht zuverl\u00e4ssig Auskunft dar\u00fcber gibt, ob die Mitvermietung der Betriebsvorrichtung als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundst\u00fccksverwaltung und -nutzung anzusehen ist oder nicht.<\/li><li>Ist die Betriebsvorrichtung fest mit dem Grundst\u00fcck beziehungsweise dem Geb\u00e4ude verbunden, muss unter Ber\u00fccksichtigung der tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nde des jeweiligen Einzelfalls gepr\u00fcft werden, ob die Mitvermietung jener Betriebsvorrichtung einen zwingend notwendigen Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundst\u00fccksverwaltung und -nutzung darstellt. Dabei kann dem Umstand, dass zwischen der Betriebsvorrichtung und dem Geb\u00e4ude beziehungsweise dem Grundst\u00fcck eine feste bauliche Verbindung besteht \u2011\u2011je nach den konkreten tats\u00e4chlichen Gegebenheiten\u2011\u2011 Indizwirkung f\u00fcr die Annahme eines beg\u00fcnstigungsunsch\u00e4dlichen Nebengesch\u00e4fts zukommen.<\/li><li>gg) Ob ein beg\u00fcnstigungsunsch\u00e4dliches Nebengesch\u00e4ft vorliegt, ist anhand objektiver Umst\u00e4nde festzustellen und nicht nach den Beziehungen zwischen dem Steuerpflichtigen einerseits und seinen tats\u00e4chlichen Gesch\u00e4ftspartnern andererseits zu beurteilen. Die Erforderlichkeit eines solchen Nebengesch\u00e4fts zur eigenen wirtschaftlich sinnvollen Grundst\u00fccksverwaltung und -nutzung ist bereits dann zu verneinen, wenn diese zu etwa gleichen Bedingungen auch ohne das Nebengesch\u00e4ft h\u00e4tte durchgef\u00fchrt werden k\u00f6nnen (z.B. BFH-Urteile vom 11.01.2024&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;24\/21, Rz&nbsp;36; vom 23.07.1969&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;134\/66, BFHE 96, 403, BStBl II 1969, 664 [Rz&nbsp;25]; vom 11.04.2019&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;36\/15, BFHE 264, 470, BStBl II 2019, 705, Rz&nbsp;27; vom 18.12.2019&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;36\/17, BFHE 267, 406, BStBl II 2020, 405, Rz&nbsp;28, m.w.N.).<\/li><li>aaa) Im Zusammenhang mit der Pr\u00fcfung der Frage, ob die Mitvermietung einer mit dem Geb\u00e4ude beziehungsweise dem Grundst\u00fcck fest verbundenen Betriebsvorrichtung als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundst\u00fccksverwaltung und -nutzung anzusehen ist, kann die objektiv-funktionale Beschaffenheit des Geb\u00e4udes von (wesentlicher) Bedeutung sein. Denn eine &#8222;eigene wirtschaftlich sinnvoll gestaltete Grundst\u00fccksverwaltung und -nutzung&#8220; wird regelm\u00e4\u00dfig nur unter Beachtung der objektiv-funktionalen Beschaffenheit des Objekts erfolgen k\u00f6nnen. Sprechen aus Sicht des Vermieters objektive Umst\u00e4nde wie zum Beispiel Geb\u00e4udetypus, Lage, Ausstattung sowie sonstige Eigenarten des Grundst\u00fccks f\u00fcr eine bestimmte Art der Nutzung, ist die Frage, ob sich die Mitvermietung einer mit dem Geb\u00e4ude fest verbundenen Betriebsvorrichtung als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundst\u00fccksverwaltung und -nutzung darstellt, unter Ber\u00fccksichtigung dieser Gegebenheiten sowie des objektiv-funktionalen Zusammenhangs von Betriebsvorrichtung und Geb\u00e4ude zu beantworten (vgl. auch BFH-Urteil vom 04.10.2006&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;48\/05, unter II.3.a). Geh\u00f6rt die fest mit dem Geb\u00e4ude verbundene Betriebsvorrichtung zur typischen und\/oder aus technischen beziehungsweise baulichen Gr\u00fcnden durch den Vermieter zu stellenden Infrastruktur eines entsprechenden Objekts, ist die Mitvermietung regelm\u00e4\u00dfig nicht beg\u00fcnstigungssch\u00e4dlich, sofern sie die quantitativen Grenzen nicht \u00fcberschreitet.<\/li><li>bbb) Nicht relevant ist demgegen\u00fcber, ob der konkret bestehende Mietvertrag auch ohne die \u00dcberlassung der mit dem Geb\u00e4ude fest verbundenen Betriebsvorrichtung h\u00e4tte abgeschlossen werden k\u00f6nnen. Die Annahme eines k\u00fcrzungsunsch\u00e4dlichen Nebengesch\u00e4fts setzt auch nicht voraus, dass die Mitvermietung einer entsprechenden Betriebsvorrichtung die einzig denkbare oder im Vergleich zu s\u00e4mtlichen Alternativen die wirtschaftlich sinnvollste Grundst\u00fccksnutzung darstellt. Ebenso wenig ist Voraussetzung, dass der Vermieter das Geb\u00e4ude ohne die Betriebsvorrichtung gar nicht vermieten k\u00f6nnte. Ein derart strenger Ma\u00dfstab ist der Rechtsprechung (hierzu oben unter gg) trotz der Verwendung des Begriffs &#8222;zwingend&#8220; nicht zu entnehmen. Die Rechtsprechung verlangt nicht, dass die Mietvermietung der Betriebsvorrichtung zwingend notwendig im Sinne von &#8222;alternativlos&#8220; oder &#8222;einzig denkbar&#8220; sein muss, denn sie stellt den Begriff &#8222;zwingend&#8220; in den Zusammenhang mit der &#8222;wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundst\u00fccksverwaltung und -nutzung&#8220;.<\/li><li>hh) Ausgehend von diesen Grunds\u00e4tzen hat das FG im Ergebnis zutreffend erkannt, dass die Mitvermietung des Lastenaufzugs im Objekt B-Stadt nicht beg\u00fcnstigungssch\u00e4dlich war.<\/li><li>aaa) Zwar umfasst die Vermietungst\u00e4tigkeit der Kl\u00e4gerin im Objekt B-Stadt die \u00dcberlassung einer mit dem Geb\u00e4ude fest verbundenen Betriebsvorrichtung in Gestalt eines Lastenaufzugs. Dies ist auch zwischen den Beteiligten unstreitig und bedarf daher keiner weiteren Er\u00f6rterung.<\/li><li>bbb) Jedoch ist die Mitvermietung des Lastenaufzugs im Objekt B-Stadt \u2011\u2011wie das FG zutreffend erkannt hat\u2011\u2011 nicht beg\u00fcnstigungssch\u00e4dlich, da sie der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes im engeren Sinne dient und als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundst\u00fccksverwaltung und -nutzung anzusehen ist. Die entsprechende W\u00fcrdigung des FG ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.<\/li><li>Die funktionale Ausrichtung des Objekts in B-Stadt ist \u2011\u2011ausgehend von den Feststellungen des FG\u2011\u2011 davon gepr\u00e4gt, dass es sich in einer f\u00fcr die Nutzung als Warenhaus pr\u00e4destinierten Innenstadtlage befindet. Das Grundst\u00fcck ist mit einem Gesch\u00e4ftshaus bebaut, das \u00fcber Verkaufs- und Lagerfl\u00e4chen auf verschiedenen Etagen verf\u00fcgt und mit einer Laderampe sowie einem Personenaufzug und einem Lastenaufzug, der mit der Errichtung des Geb\u00e4udes im Jahr 1987 eingebaut wurde, versehen ist. In dem Objekt hatte bereits die Kl\u00e4gerin bis zum Jahr 2005 ein Kaufhaus betrieben. Demnach ist das Geb\u00e4ude in B-Stadt objektiv-funktional auf den Betrieb eines mehrst\u00f6ckigen Kauf- beziehungsweise Warenhauses ausgerichtet.<\/li><li>Ausgehend von dieser objektiv-funktionalen Ausrichtung des Objekts in B-Stadt hat das FG die Erforderlichkeit der Mitvermietung des Lastaufzugs zur eigenen wirtschaftlich sinnvoll gestalteten Grundst\u00fccksverwaltung und -nutzung zutreffend bejaht. Denn eine Vermietung als Waren- beziehungsweise Kaufhaus ist \u2011\u2011wie auch das FG angenommen hat\u2011\u2011 nur m\u00f6glich, wenn das Geb\u00e4ude \u00fcber einen Lastenaufzug verf\u00fcgt. Nur so ist ein sachgerechter Warentransport zwischen den sich \u00fcber mehrere Etagen erstreckenden Verkaufs- und Lagerfl\u00e4chen sichergestellt. Letztlich geh\u00f6rt der Lastenaufzug zur typischen, bereits aus technischen beziehungsweise baulichen Gr\u00fcnden durch den Vermieter zu stellenden Infrastruktur eines mehrgeschossigen Waren- beziehungsweise Kaufhauses.<\/li><li>ccc) Das FG ist ebenfalls zutreffend davon ausgegangen, dass die Mitvermietung des Lastenaufzugs auch in quantitativer Hinsicht die Grenzen eines unbedeutenden Nebengesch\u00e4fts nicht \u00fcberschreitet (vgl. hierzu z.B. BFH-Beschluss vom 17.11.2005&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;150\/04, BFH\/NV 2006, 609; BFH-Urteile vom 22.08.1990&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;66\/88, BFHE 162, 437, BStBl II 1991, 249; vom 04.10.2006&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;48\/05). Dabei hat es \u2011\u2011ohne dass dies revisionsrechtlich zu beanstanden ist\u2011\u2011 sowohl auf die absolute H\u00f6he der Anschaffungs- und Herstellungskosten des Lastenaufzugs (weniger als 20.000&nbsp;\u20ac) abgestellt als auch die Relation zu den Gesamtanschaffungs- beziehungsweise Gesamtherstellungskosten des Geb\u00e4udes (\u00fcber 2,6&nbsp;Mio.&nbsp;\u20ac) ber\u00fccksichtigt.<\/li><li>ddd) Die hiergegen erhobenen Einwendungen greifen nicht durch.<\/li><li>Entgegen der Auffassung des FA beruht die W\u00fcrdigung des FG nicht (unzutreffenderweise) auf der Heranziehung der subjektiven Beziehungen der Kl\u00e4gerin zu ihrem konkreten Gesch\u00e4ftspartner, sondern (zutreffenderweise) auf den sich aus objektiven Umst\u00e4nden ergebenden funktionalen Gegebenheiten.<\/li><li>Soweit das FA meint, es liege kein k\u00fcrzungsunsch\u00e4dliches Nebengesch\u00e4ft vor, weil die Kl\u00e4gerin das Objekt in B-Stadt als B\u00fcrogeb\u00e4ude auch ohne Lastenaufzug h\u00e4tte vermieten k\u00f6nnen, handelt es sich zum einen um eine nicht durch tats\u00e4chliche Umst\u00e4nde belegte, unsubstantiierte Behauptung. Zum anderen kommt es in Anbetracht der objektiv-funktionalen Gegebenheiten des Objekts in B-Stadt nicht darauf an, wie die Notwendigkeit der Mitvermietung des Lastenaufzugs im Zusammenhang mit einer hypothetischen anderweitigen Nutzung des Geb\u00e4udes als B\u00fcrogeb\u00e4ude zu beurteilen w\u00e4re.<\/li><li>Anders als das FA meint, steht die Entscheidung des FG nicht im Widerspruch zum BFH-Urteil vom 04.10.2006&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;48\/05. Diesem ist insbesondere nicht zu entnehmen, dass die Mitvermietung einer Betriebsvorrichtung nur dann unsch\u00e4dlich ist, wenn der Vermieter das Geb\u00e4ude ohne die Betriebsvorrichtung nicht vermieten k\u00f6nnte.<\/li><li>Auch aus dem BFH-Urteil vom 18.12.2019&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;36\/17 (BFHE 267, 406, BStBl II 2020, 405, Rz&nbsp;29&nbsp;ff.) kann nichts Gegenteiliges hergeleitet werden. Der BFH hat hier zwar entschieden, die Annahme des (dortigen) FG, wonach die Mitvermietung der Zapfs\u00e4ulen, Rohrleitungen und Tanks sowie der Bodenbefestigung der Tankstelle nicht zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundst\u00fccksverwaltung und -nutzung war, sei revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Dass diese Entscheidung auf Rechtsgrunds\u00e4tzen beruht, die von den vorstehend unter II.2.b&nbsp;ff und gg dargelegten Grunds\u00e4tzen abweichen, kann der Senat jedoch nicht erkennen.<\/li><li>Entgegen der Auffassung des FA f\u00fchren die unter II.2.b&nbsp;ff und gg dargelegten Grunds\u00e4tze auch nicht zu einer unzul\u00e4ssigen Ausweitung des Merkmals der &#8222;zwingenden Notwendigkeit einer wirtschaftlich sinnvollen Grundst\u00fccksnutzung&#8220;. Vielmehr er\u00f6ffnen sie in begr\u00fcndeten Ausnahmef\u00e4llen die M\u00f6glichkeit einer beg\u00fcnstigungsunsch\u00e4dlichen Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen. Dies dient nicht nur der sachgerechten Beurteilung des konkreten Einzelfalls auf der Grundlage objektiver Gegebenheiten, sondern verhindert auch, dass die Beurteilung von hypothetischen \u2011\u2011m\u00f6glicherweise kaum realit\u00e4tsgerechten\u2011\u2011 Alternativnutzungen abh\u00e4ngig ist.<\/li><li>c) Wie das FG ohne Rechtsfehler entschieden hat, ist die Gew\u00e4hrung der erweiterten K\u00fcrzung auch nicht infolge sonstiger Nutzungs\u00fcberlassungen ausgeschlossen. Da dies nunmehr auch zwischen den Beteiligten unstreitig ist, sieht der Senat von weiteren Ausf\u00fchrungen hierzu ab.<\/li><li>3. Ebenfalls zutreffend hat das FG entschieden, dass keine beg\u00fcnstigungssch\u00e4dliche Betriebsverpachtung gegeben ist.<\/li><li>a) Die Voraussetzungen einer Betriebsverpachtung liegen zwar unstreitig vor. Die Kl\u00e4gerin hat mit den von ihr \u00fcberlassenen Grundst\u00fccken alle wesentlichen Grundlagen ihres Betriebs verpachtet. Sie hat zudem keine Betriebsaufgabe erkl\u00e4rt (vgl. zu den Voraussetzungen einer Betriebsverpachtung z.B. BFH-Urteile vom 19.12.2023&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;5\/21, BFHE 283, 354, BStBl II 2024, 845, Rz&nbsp;64&nbsp;ff.; vom 30.10.2024&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;19\/22, Rz&nbsp;39&nbsp;ff., m.w.N.). Da dies auch zwischen den Beteiligten nicht im Streit steht, sieht der Senat von weiteren Ausf\u00fchrungen hierzu ab.<\/li><li>b) Die Betriebsverpachtung ist jedoch (ausnahmsweise) nicht beg\u00fcnstigungssch\u00e4dlich.<\/li><li>aa) \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GewStG ist bei einer Betriebsverpachtung grunds\u00e4tzlich nicht anzuwenden (BFH-Urteil vom 14.06.2005&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;3\/03, BFHE 210, 38, BStBl II 2005, 778, unter II.2. und II.2.b), da im Regelfall im Rahmen einer Betriebsverpachtung auch andere Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde als der eigene Grundbesitz (mit-)vermietet werden. Werden hingegen ausnahmsweise ausschlie\u00dflich eigener Grundbesitz vermietet und andere, nach \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GewStG erlaubte T\u00e4tigkeiten ausge\u00fcbt, liegt keine k\u00fcrzungssch\u00e4dliche Betriebsverpachtung vor (vgl. hierzu im Einzelnen BFH-Urteil vom 19.12.2023&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;5\/21, BFHE 283, 354, BStBl II 2024, 845, Rz&nbsp;69&nbsp;ff.). Dementsprechend ist eine Betriebsverpachtung auch dann nicht beg\u00fcnstigungssch\u00e4dlich, wenn es sich bei der \u2011\u2011\u00fcber die Grundst\u00fccks\u00fcberlassung hinausgehenden\u2011\u2011 zus\u00e4tzlichen Nutzung um eine Nebent\u00e4tigkeit handelt, die als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundst\u00fccksverwaltung und -nutzung anzusehen ist (vgl. BFH-Urteile vom 14.06.2005&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;3\/03, BFHE 210, 38, BStBl II 2005, 778, unter II.2.b [Rz&nbsp;21]; vom 19.12.2023&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;5\/21, BFHE 283, 354, BStBl II 2024, 845, Rz&nbsp;73; vom 30.10.2024&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;19\/22, Rz&nbsp;40).<\/li><li>bb) Nach Ma\u00dfgabe dieser Grunds\u00e4tze liegt eine beg\u00fcnstigungsunsch\u00e4dliche Betriebsverpachtung vor. Die Kl\u00e4gerin hat ausschlie\u00dflich eigenen Grundbesitz vermietet und daneben \u2011\u2011wie unter II.2.b dargelegt\u2011\u2011 mit der Mitvermietung des Lastenaufzugs im Objekt B-Stadt eine Nebent\u00e4tigkeit ausge\u00fcbt, die als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten Grundst\u00fccksverwaltung und -nutzung anzusehen ist.<\/li><li>4. Danach hat das FG zwar zutreffend erkannt, dass in den Streitjahren die Voraussetzungen f\u00fcr die Gew\u00e4hrung der erweiterten K\u00fcrzung vorlagen. Gleichwohl war seine Entscheidung aufzuheben, denn das FG hat auf eine konkrete Ermittlung des sich in den Streitjahren ergebenden positiven Gewerbeertrags (vor Verlustabzug) verzichtet, so dass weder ein zutreffender Verlustabzug noch eine zutreffende Feststellung des Verlustvortrags m\u00f6glich ist. Entgegen der Auffassung des FG ist eine konkrete Ermittlung des positiven Gewerbeertrags (vor Verlustabzug) auch dann nicht entbehrlich, wenn er unter dem gesetzlichen Freibetrag des \u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;1 GewStG liegt.<\/li><li>a) In den Streitjahren ergibt sich nach Ber\u00fccksichtigung der erweiterten K\u00fcrzung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 GewStG ein positiver Gewerbeertrag der Kl\u00e4gerin.<\/li><li>Die \u00dcberlassung des Lastenaufzugs in B-Stadt ist \u2011\u2011wie das FG f\u00fcr den Senat bindend festgestellt hat\u2011\u2011 entgeltlich erfolgt. Die H\u00f6he des entsprechenden Entgelts ist \u2011\u2011da dieses in den Mietvertr\u00e4gen nicht gesondert ausgewiesen ist\u2011\u2011 durch eine Sch\u00e4tzung zu ermitteln. Der dem Entgelt f\u00fcr die \u00dcberlassung des Lastenaufzugs in B-Stadt entsprechende Teil des Gewerbeertrags ist, da er nicht auf die Verwaltung und Nutzung von Grundbesitz im engeren Sinne entf\u00e4llt, von der erweiterten K\u00fcrzung ausgenommen (vgl. BFH-Urteil vom 22.06.1977&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;50\/75, BFHE 122, 534, BStBl II 1977, 778, unter 3.). Somit verbleibt in den Streitjahren jeweils ein positiver Gewerbeertrag der Kl\u00e4gerin.<\/li><li>b) Eine konkrete Ermittlung des Gewerbeertrags der Kl\u00e4gerin war \u2011\u2011anders als das FG meint\u2011\u2011 nicht etwa deshalb entbehrlich, weil der positive Gewerbeertrag in den Streitjahren jeweils um den gesetzlichen Freibetrag in H\u00f6he von 24.500&nbsp;\u20ac zu k\u00fcrzen war (\u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;1 GewStG).<\/li><li>Denn selbst wenn der positive Gewerbeertrag jeweils unter dem gesetzlichen Freibetrag liegen sollte \u2011\u2011was nach den Ausf\u00fchrungen des FG durchaus naheliegend erscheint\u2011\u2011, ist die Ermittlung des konkreten Gewerbeertrags notwendig, da dessen K\u00fcrzung um den gesetzlichen Freibetrag erst nach dem Verlustabzug erfolgt. Erst der &#8222;Gewerbeertrag nach Verlustabzug&#8220; ist um den gesetzlichen Freibetrag (\u00a7&nbsp;11 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;1 GewStG) zu k\u00fcrzen. Ein Verlustabzug erfolgt somit auch dann, wenn der Gewerbeertrag \u2011\u2011wie vom FG angenommen\u2011\u2011 unterhalb des Freibetrags liegt (vgl. Suchanek\/Hesse in Wendt\/Suchanek\/M\u00f6llmann\/Heinemann, GewStG, 3.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;10a Rz&nbsp;145&nbsp;f.; vgl. Amtliches Gewerbesteuer-Handbuch 2024 R&nbsp;10a.1 Abs.&nbsp;3 und H&nbsp;10a.1, Verlustausgleich und Freibetrag).<\/li><li>c) Dementsprechend h\u00e4tte das FG den nach der erweiterten K\u00fcrzung verbleibenden positiven Gewerbeertrag in den Streitjahren zun\u00e4chst mit dem Gewerbeverlust der Kl\u00e4gerin (zum 31.12.2015: 70.086&nbsp;\u20ac) saldieren m\u00fcssen, statt \u2011\u2011unter Abzug des Freibetrags\u2011\u2011 einen Gewerbeertrag von 0&nbsp;\u20ac festzustellen. Damit erweist sich auch die Auffassung des FG, der vortragsf\u00e4hige Gewerbeverlust auf den 31.12.2016 und auf den 31.12.2017 belaufe sich auf jeweils 70.086&nbsp;\u20ac, als fehlerhaft, denn der Gewerbeverlust ist jedenfalls teilweise durch die Verrechnung mit dem positiven Gewerbeertrag der Kl\u00e4gerin &#8222;verbraucht&#8220;.<\/li><li>5. Die Sache ist nicht spruchreif. Sie war daher an das FG zur\u00fcckzuverweisen.<\/li><li>Der Senat kann f\u00fcr die Streitjahre den jeweiligen Gewerbeertrag (vor Verlustabzug) nicht ermitteln, da er die H\u00f6he des f\u00fcr die \u00dcberlassung des Lastenaufzugs vereinbarten Entgelts mangels hinreichender Feststellungen des FG nicht selbst sch\u00e4tzen kann. Damit kann er weder \u00fcber die H\u00f6he des Verlustabzugs noch \u00fcber die Verlustfeststellung auf den 31.12.2016 und auf den 31.12.2017 abschlie\u00dfend entscheiden.<\/li><li>6. Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2025:U.250925.IVR31.23.0 BFH IV. Senat GewStG \u00a7 9 Nr 1 S 2, GewStG \u00a7 11 Abs 1 S 3 Nr 1, GewStG \u00a7 35b Abs 2 S 2, BewG \u00a7 68 Abs 2, GewStG VZ 2016 , GewStG VZ 2017 , GewStG VZ 2018 , GewStG VZ 2019 , GewStG VZ 2020 vorgehend FG D\u00fcsseldorf, 23. &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-25-september-2025-iv-r-31-23-zur-erweiterten-kuerzung-des-gewerbeertrags-bei-mitvermietung-einer-fest-mit-dem-grundstueck-verbundenen-betriebsvorrichtung-lastenaufzug-in-einem-kaufh\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 25. 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