{"id":78238,"date":"2025-12-27T13:38:32","date_gmt":"2025-12-27T11:38:32","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=78238"},"modified":"2025-12-27T13:38:32","modified_gmt":"2025-12-27T11:38:32","slug":"bfh-beschluss-vom-17-september-2025-viii-r-17-23-verdeckte-gewinnausschuettung-bei-abfindung-einer-pensionszusage","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-17-september-2025-viii-r-17-23-verdeckte-gewinnausschuettung-bei-abfindung-einer-pensionszusage\/","title":{"rendered":"BFH-Beschluss vom 17. September 2025, VIII R 17\/23: Verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung bei Abfindung einer Pensionszusage"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2025:B.170925.VIIIR17.23.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VIII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 20 Abs 1 Nr 1 S 2, FGO \u00a7 118 Abs 2, EStG VZ 2012<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnster, 26. Mai 2023, Az: 4 K 3618\/18 E<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Verzichtet der beherrschende Gesellschafter einer GmbH vor Eintritt des Versorgungsfalls auf seine Anspr\u00fcche aus einer Pensionszusage und erh\u00e4lt er hierf\u00fcr eine Abfindung von der Gesellschaft, liegt hierin keine verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung, wenn die Pensionszusage aus betrieblichen Gr\u00fcnden abgefunden wird (Abgrenzung zum Urteil des Bundesfinanzhofs vom 11.09.2013 &#8211; I R 28\/13, BFHE 244, 241, BStBl II 2014, 726).<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnster vom 26.05.2023 &#8211; 4 K 3618\/18 E wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Streitig ist das Vorliegen einer verdeckten Gewinnaussch\u00fcttung (vGA) auf Gesellschafterebene wegen der Abfindung einer Pensionszusage.<\/li><li>Die verheirateten Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagten (Kl\u00e4ger) werden f\u00fcr das Jahr 2012 (Streitjahr) zusammenveranlagt. Der Kl\u00e4ger (geboren am xx.xx.1957) war zu 90&nbsp;%, die Kl\u00e4gerin zu 10&nbsp;% an der seit 2001 bestehenden A&nbsp;GmbH (GmbH) beteiligt. Der Kl\u00e4ger war zudem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der GmbH. Gegenstand des Unternehmens waren \u2026 Tats\u00e4chlich war die GmbH haupts\u00e4chlich im Bereich der Versicherungsvermittlung t\u00e4tig.<\/li><li>Am xx.xx.2002 \u2011\u2011der Kl\u00e4ger war zu diesem Zeitpunkt 45&nbsp;Jahre alt\u2011\u2011 gew\u00e4hrte die GmbH ihm nach entsprechender Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung vom selben Tag einen Rechtsanspruch auf Versorgung (Pensionszusage). In der Pensionszusage ist unter anderem geregelt:&#8220;1. Altersrente<br \/>Vollenden Sie das 65.&nbsp;Lebensjahr und scheiden Sie aus unserem Unternehmen aus, so zahlen wir Ihnen auf Lebenszeit eine Altersrente [&#8230;]2. Invalidenrente<br \/>Werden Sie vor Erreichen der Altersgrenze berufsunf\u00e4hig, so erhalten Sie f\u00fcr die Dauer der Berufsunf\u00e4higkeit, l\u00e4ngstens bis zum Einsetzen der Altersrente, eine Invalidenrente von monatlich EUR&nbsp;&#8230; [&#8230;]3. Witwenrente<br \/>[&#8230;]7. Regelung bei vorzeitigem Ausscheiden<br \/>Scheiden Sie vor Eintritt des Versorgungsfalles aus unseren Diensten aus, so bleibt Ihnen die Anwartschaft auf Leistungen aus dieser Pensionszusage erhalten.<br \/>Sie bzw. Ihre Hinterbliebenen haben dann bei Eintritt des Versorgungsfalles Anspruch auf einen Teil der urspr\u00fcnglich zugesagten Leistungen. Dieser Teil bemi\u00dft sich nach dem Verh\u00e4ltnis der tats\u00e4chlich zur\u00fcckgelegten Dienstzeit zu jener Dienstzeit, die ohne Ihr vorzeitiges Ausscheiden bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres erreichbar gewesen w\u00e4re. [&#8230;]8. Inanspruchnahme vorzeitiger AltersleistungNehmen Sie das Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung vor Vollendung ihres 65.&nbsp;Lebensjahres in Anspruch, so gew\u00e4hren wir Ihnen auf Verlangen hin eine Altersrente entsprechend dieser Pensionszusage. Ihre Betriebsrente reduziert sich in diesem Fall [&#8230;]<br \/>Scheiden Sie vor dem 60.&nbsp;Lebensjahr vorzeitig aus dem Unternehmen aus [&#8230;]9. R\u00fcckdeckung<br \/>Wir sind berechtigt, zur teilweisen Deckung dieser Pensionszusage einen entsprechenden Vertrag mit einer Lebensversicherungsgesellschaft abzuschlie\u00dfen. Aus diesem Vertrag sind wir bezugsberechtigt. [&#8230;] Zur Sicherung Ihrer Anspr\u00fcche und der Anspr\u00fcche Ihrer Hinterbliebenen aus dieser Pensionszusage verpf\u00e4nden wir unsere Rechte und Anspr\u00fcche aus der R\u00fcckdeckungsversicherung an Sie bzw. Ihre Angeh\u00f6rigen. [&#8230;]10. Voraussetzung f\u00fcr die Erf\u00fcllung unserer Leistungen<br \/>Wir behalten uns vor, die zugesagten Leistungen zu k\u00fcrzen oder einzustellen, wenn<br \/>a) unsere wirtschaftliche Lage sich nachhaltig so wesentlich verschlechtert hat, da\u00df uns eine Aufrechterhaltung der zugesagten Leistungen nicht mehr zugemutet werden kann, oder [&#8230;]&#8220;<\/li><li>Die GmbH schloss f\u00fcr Zwecke der betrieblichen Altersversorgung bei der B&nbsp;AG R\u00fcckdeckungsversicherungen ab (Versicherungsnehmerin: GmbH; versicherte Person: Kl\u00e4ger) und verpf\u00e4ndete die Anspr\u00fcche aus diesen Versicherungen an den Kl\u00e4ger.<\/li><li>Ab dem Jahr 2009 gingen \u2011\u2011auch aufgrund eines Herzinfarktes des Kl\u00e4gers im Jahr 2011 und des daraus resultierenden Verlustes von zwei Gro\u00dfkunden\u2011\u2011 die Ums\u00e4tze der GmbH zur\u00fcck (2009: \u2026&nbsp;\u20ac; 2010: \u2026&nbsp;\u20ac; 2011: \u2026&nbsp;\u20ac). Ab Juni 2011 wurde das Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer-Gehalt des Kl\u00e4gers von bisher \u2026&nbsp;\u20ac pro Monat auf \u2026&nbsp;\u20ac pro Monat reduziert.<\/li><li>Im Oktober 2011 beschloss die Gesellschafterversammlung, das im Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer-Vertrag des Kl\u00e4gers geregelte Urlaubs- und Weihnachtsgeld entfallen zu lassen, bis die wirtschaftliche Situation der GmbH solche Zahlungen wieder erlaube.<\/li><li>Zum 31.12.2011 wies die GmbH einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac aus, der aus dem laufenden Verlust des Jahres 2011 in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac resultierte.<\/li><li>Im Streitjahr verringerte sich der Umsatz der GmbH weiter. Das betriebliche Konto der GmbH wies bei einer Kreditmittellinie von \u2026&nbsp;\u20ac folgende Kontost\u00e4nde aus:Datum&nbsp;Kontostand31.03.2012- \u2026&nbsp;\u20ac&nbsp;30.06.2012- \u2026&nbsp;\u20ac&nbsp;30.09.2012- \u2026&nbsp;\u20ac&nbsp;31.10.2012- \u2026&nbsp;\u20ac&nbsp;30.11.2012- \u2026&nbsp;\u20ac&nbsp;<\/li><li>Sp\u00e4testens seit dem 30.09.2012 drohte der GmbH hiernach die Zahlungsunf\u00e4higkeit.<\/li><li>Eine von den Kl\u00e4gern nach Zerschlagungswerten erstellte Zwischenbilanz der GmbH zum 31.10.2012 wies einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag von \u2026&nbsp;\u20ac aus.<\/li><li>In der Gesellschafterversammlung vom xx.xx.2012 beschlossen die Kl\u00e4ger, die dem Kl\u00e4ger erteilte Pensionszusage zum 01.12.2012 aufzuheben. Gem\u00e4\u00df dem Beschluss sollte mit den Beg\u00fcnstigten (den Kl\u00e4gern) eine Vereinbarung zur Abfindung der Versorgungsanspr\u00fcche getroffen werden; die bei der B&nbsp;AG bestehenden R\u00fcckdeckungsversicherungen sollten aufgel\u00f6st werden. Der Kl\u00e4ger war zu diesem Zeitpunkt 55&nbsp;Jahre alt, die Pensionszusage bestand seit \u00fcber zehn Jahren.<\/li><li>Am xx.xx.2012 trafen die Kl\u00e4ger und die GmbH eine Vereinbarung zur Abfindung der Versorgungsanspr\u00fcche des Kl\u00e4gers. Hiernach verpflichtete sich die GmbH, zum 01.12.2012 eine Zahlung in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac an den Kl\u00e4ger zu leisten. Der werthaltige Teil des Anwartschaftsbarwerts der Pensionszusage betrug zum 01.12.2012 \u2026&nbsp;\u20ac. Mit Erhalt der Zahlung konnte der Kl\u00e4ger nach der Vereinbarung aus der Pensionszusage keine Anspr\u00fcche mehr gegen die GmbH geltend machen, etwaige Pfandrechte sollten zugleich erl\u00f6schen.<\/li><li>Die GmbH l\u00f6ste die R\u00fcckdeckungsversicherungen bei der B&nbsp;AG zum 01.12.2012 auf. Die hierauf von der B&nbsp;AG an die GmbH geleisteten Zahlungen betrugen insgesamt \u2026&nbsp;\u20ac. Dadurch entfiel die Verpflichtung der GmbH, die im Januar 2013 f\u00e4llige Versicherungspr\u00e4mie zu entrichten.<\/li><li>Der Abschluss der Abfindungsvereinbarung erfolgte im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit weiteren Sanierungsma\u00dfnahmen zugunsten der GmbH. Neben der Herabsetzung des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrergehalts ver\u00e4u\u00dferte die GmbH zwei Fahrzeuge und k\u00fcndigte das Arbeitsverh\u00e4ltnis mit der Kl\u00e4gerin.<\/li><li>In der Lohnabrechnung des Kl\u00e4gers f\u00fcr Dezember 2012 setzte die GmbH bei den Brutto-Bez\u00fcgen neben dem laufenden Gehalt des Kl\u00e4gers (\u2026&nbsp;\u20ac Bruttoarbeitslohn) unter anderem einen Posten &#8222;Abfdg. Verzicht Pensionszusagen&#8220; in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac (=&nbsp;erdienter Anteil der Pensionsanwartschaft) an. In H\u00f6he der Differenz zwischen dem werthaltigen Teil des Anwartschaftsbarwerts und dem Abfindungsbetrag (\u2026&nbsp;\u20ac&nbsp;.\/.&nbsp;\u2026&nbsp;\u20ac&nbsp;=&nbsp;\u2026&nbsp;\u20ac) ging die GmbH von einer verdeckten Einlage des Kl\u00e4gers aus, die sie als an den Kl\u00e4ger bereits ausgezahlt behandelte und bei der Ermittlung des noch auszuzahlenden Nettolohnbetrags abzog. In ihrer eigenen Gewinn- und Einkommensermittlung buchte die GmbH die bis dahin bilanzierte Pensionsr\u00fcckstellung sowie die Forderung aus der R\u00fcckdeckungsversicherung erfolgswirksam aus und ber\u00fccksichtigte ebenfalls eine verdeckte Einlage in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac. Der Kl\u00e4ger gew\u00e4hrte der GmbH noch im Dezember 2012 ein Darlehen in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Im Einkommensteuerbescheid f\u00fcr das Streitjahr vom 08.08.2013 ber\u00fccksichtigte der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) bei den Eink\u00fcnften des Kl\u00e4gers aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df einen Bruttoarbeitslohn in H\u00f6he von insgesamt \u2026&nbsp;\u20ac (Bruttoarbeitslohn in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac zuz\u00fcglich Abfindung in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac).<\/li><li>Nach einer Betriebspr\u00fcfung bei der GmbH f\u00fcr 2012 bis 2014 war der Fachpr\u00fcfer f\u00fcr betriebliche Altersversorgung der Auffassung, im Hinblick auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11.09.2013&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;28\/13 (BFHE 244, 241, BStBl II 2014, 726) liege wegen einer sogenannten Spontanabfindung eine vGA in H\u00f6he des ausgezahlten Abfindungsbetrags (\u2026&nbsp;\u20ac) vor.<\/li><li>Das FA folgte dem und erlie\u00df am 14.02.2018 einen ge\u00e4nderten Bescheid f\u00fcr 2012 \u00fcber K\u00f6rperschaftsteuer und Solidarit\u00e4tszuschlag gegen\u00fcber der GmbH. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens f\u00fcr Zwecke der K\u00f6rperschaftsteuer wurden im Bescheid neben einem Steuerbilanzverlust auch vGA in H\u00f6he von (\u2026&nbsp;\u20ac zuz\u00fcglich \u2026&nbsp;\u20ac&nbsp;=) \u2026&nbsp;\u20ac sowie eine verdeckte Einlage in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac ber\u00fccksichtigt.<\/li><li>Des Weiteren erlie\u00df das FA am selben Tag gegen\u00fcber den Kl\u00e4gern einen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;32a Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes ge\u00e4nderten Einkommensteuerbescheid f\u00fcr das Streitjahr. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens ber\u00fccksichtigte es (weiterhin) bei den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit einen Bruttoarbeitslohn in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac und zus\u00e4tzlich Kapitalertr\u00e4ge in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac, die die streitige vGA in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac enthielten. Es unterwarf die vGA dem gesonderten Tarif gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;32d Abs.&nbsp;1 des im Streitzeitraum anzuwendenden Einkommensteuergesetzes (EStG). Hiergegen legten die Kl\u00e4ger erfolglos Einspruch ein (Einspruchsentscheidung vom 26.10.2018).<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) hat mit Urteil vom 26.05.2023 aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2023, 1228 mitgeteilten Gr\u00fcnden der Klage stattgegeben und die Kapitalertr\u00e4ge um die streitige vGA (\u2026&nbsp;\u20ac) auf \u2026&nbsp;\u20ac herabgesetzt.<\/li><li>Mit seiner Revision r\u00fcgt das FA die Verletzung von Bundesrecht in Gestalt von \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>das Urteil des FG M\u00fcnster vom 26.05.2023 aufzuheben und die Klage abzuweisen.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger beantragen,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Entscheidung ergeht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;126a der Finanzgerichtsordnung FGO). Der Senat h\u00e4lt einstimmig die Revision f\u00fcr unbegr\u00fcndet und eine m\u00fcndliche Verhandlung nicht f\u00fcr erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.<\/li><li>Die Revision des FA ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 FGO). Das FG hat ohne Rechtsfehler entschieden, dass die dem Kl\u00e4ger im Streitjahr zugeflossene Zahlung f\u00fcr die Abfindung der Pensionszusage nicht durch das Gesellschaftsverh\u00e4ltnis, sondern betrieblich veranlasst und deshalb keine vGA war.<\/li><li>1. Zur Begr\u00fcndung seiner Entscheidung hat das FG im Wesentlichen ausgef\u00fchrt:<\/li><li>Ein ordentlicher und gewissenhafter Fremd-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer h\u00e4tte der Abfindungsvereinbarung zum 01.12.2012 im Interesse der GmbH zugestimmt. Die Abfindung der Pensionszusage und die damit verbundene Aufl\u00f6sung der R\u00fcckdeckungsversicherung als Teil eines B\u00fcndels von Sanierungsma\u00dfnahmen habe unter anderem dazu gedient, die drohende Zahlungsf\u00e4higkeit der GmbH abzuwenden und deren ernstliche wirtschaftliche Krise zu mildern, da sie auf Seiten der GmbH zu einer Verminderung der laufenden Ausgaben gef\u00fchrt hat. Der GmbH seien im Ergebnis keine liquiden Mittel entzogen worden; vielmehr habe ihr der Kl\u00e4ger unter Einbeziehung seiner Darlehensgew\u00e4hrung an die GmbH Liquidit\u00e4t zugef\u00fchrt.<\/li><li>Der Vereinbarung h\u00e4tte auch ein ordentlicher und gewissenhafter fremder Dritter als Pensionszusagebeg\u00fcnstigter zugestimmt. Der Berechtigte habe unabh\u00e4ngig von der wirtschaftlichen Situation der GmbH ein Interesse an der fr\u00fchzeitigen Auszahlung von Anspr\u00fcchen im Zusammenhang mit der Altersversorgung gehabt. Zwar sei die vereinbarte Abfindung niedriger gewesen als der bereits erdiente Anspruch aus dem (werthaltigen) Teil der Anwartschaft. Die Abfindungsvereinbarung habe aber auch dem Erhalt des Arbeitgebers und mithin der zuk\u00fcnftigen Sicherung des Arbeitsplatzes gedient.<\/li><li>Unerheblich sei, ob die GmbH ihr in der Pensionszusage vorbehaltenes Recht zur K\u00fcrzung oder Einstellung der zugesagten Pensionsleistungen h\u00e4tte aus\u00fcben k\u00f6nnen. Dem h\u00e4tte ein fremder Dritter nicht ohne Gegenleistung zugestimmt.<\/li><li>2. Diese Ausf\u00fchrungen halten im Ergebnis rechtlicher Nachpr\u00fcfung stand.<\/li><li>a) Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG geh\u00f6ren zu den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen als sonstige Bez\u00fcge aus Anteilen an einer Kapitalgesellschaft auch vGA. Eine vGA im Sinne des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 EStG liegt beim Gesellschafter vor, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter au\u00dferhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung einen Vorteil zuwendet und diese Zuwendung ihren Anlass im Gesellschaftsverh\u00e4ltnis hat (st\u00e4ndige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 01.10.2024&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;4\/21, BFH\/NV 2025, 157; vom 14.02.2022&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;29\/18, BFHE 276, 49, BStBl II 2022, 544, Rz&nbsp;12). Subjektive Handlungserfordernisse bestehen insoweit prinzipiell nicht, um das Vorliegen einer vGA annehmen zu k\u00f6nnen; es bedarf damit in der Regel weder der Absicht, Gewinne verdeckt auszusch\u00fctten, noch eines entsprechenden Aussch\u00fcttungsbewusstseins (vgl. BFH-Urteil vom 22.11.2023&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;9\/20, BFHE 283, 27, BStBl II 2024, 523, Rz&nbsp;20).<\/li><li>b) Eine gesellschaftliche Veranlassung ist gegeben, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer den Vorteil einem Nichtgesellschafter nicht zugewendet h\u00e4tte (st\u00e4ndige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 01.10.2024&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;4\/21, BFH\/NV 2025, 157, Rz&nbsp;30; BFH-Beschluss vom 05.09.2023&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;2\/20, BFH\/NV 2024, 9, Rz&nbsp;17, m.w.N.). Der Ma\u00dfstab der Sorgfalt des ordentlichen und gewissenhaften Gesch\u00e4ftsleiters allein ist jedoch nicht f\u00fcr alle F\u00e4lle als Beurteilungsma\u00dfstab geeignet. Er ist dadurch gekennzeichnet, dass der gebotene Fremdvergleich nur aus der Sicht der Kapitalgesellschaft gesehen wird. Der ordentliche und gewissenhafte Gesellschafter wird grunds\u00e4tzlich jeder Vereinbarung zustimmen, die f\u00fcr die Kapitalgesellschaft vorteilhaft ist. Dabei kann der Vorteil auch darin liegen, dass eine Verbindlichkeit der Gesellschaft nicht sofort erf\u00fcllt werden muss und damit die Gesellschaft Liquidit\u00e4t erh\u00e4lt. Der Fremdvergleich erfordert jedoch auch die Einbeziehung des Vertragspartners. Auch wenn ein Dritter einer f\u00fcr die Gesellschaft vorteilhaften Vereinbarung nicht zugestimmt h\u00e4tte, kann deren Veranlassung im Gesellschaftsverh\u00e4ltnis liegen (vgl. BFH-Urteil vom 17.05.1995&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;147\/93, BFHE 178, 203, BStBl II 1996, 204, unter II.B.2. [Rz&nbsp;17]). Im Fall der hier streitigen Abfindung einer Pensionsanwartschaft durch die Gesellschaft gegen\u00fcber ihrem Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer ist daher nicht nur auf den \u2011\u2011die Interessen der Gesellschaft im Auge behaltenden\u2011\u2011 ordentlichen und gewissenhaften Gesch\u00e4ftsleiter, sondern ebenso auf die Interessenlage des objektiven und gedachten Vertragspartners abzustellen (sogenannter doppelter Fremdvergleich, vgl. BFH-Urteile vom 11.09.2013&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;28\/13, BFHE 244, 241, BStBl II 2014, 726, Rz&nbsp;18; vom 15.03.2023&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;41\/19, BFHE 280, 131, BStBl II 2024, 654, Rz&nbsp;32; vom 17.05.1995&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;147\/93, BFHE 178, 203, BStBl II 1996, 204, unter II.B.2. [Rz&nbsp;17]).<\/li><li>c) Ob eine Vereinbarung zwischen einer GmbH und ihrem Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer betrieblich oder durch das Gesellschaftsverh\u00e4ltnis veranlasst ist, muss im gerichtlichen Verfahren in erster Linie das FG anhand aller Umst\u00e4nde des konkreten Einzelfalls beurteilen (vgl. BFH-Urteil vom 23.07.2003&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;80\/02, BFHE 203, 114, BStBl II 2003, 926, m.w.N.). Dessen W\u00fcrdigung kann im Revisionsverfahren nur daraufhin \u00fcberpr\u00fcft werden, ob sie in verfahrensfehlerhafter Weise zustande gekommen ist und ob sie gegen Denkgesetze oder gegen allgemeine Erfahrungss\u00e4tze verst\u00f6\u00dft (vgl. BFH-Urteil vom 14.07.2004&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;111\/03, BFHE 206, 437, BStBl II 2005, 307). Ist dies nicht der Fall, so ist der BFH gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO auch dann an die Beurteilung seitens des FG gebunden, wenn eine abweichende W\u00fcrdigung des Veranlassungszusammenhangs gleicherma\u00dfen m\u00f6glich oder sogar naheliegend ist (vgl. BFH-Urteil vom 27.03.2012&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;27\/09, BFH\/NV 2012, 1127, Rz&nbsp;19).<\/li><li>3. Nach diesen Grunds\u00e4tzen ist die tats\u00e4chliche W\u00fcrdigung des FG, dass die Abfindungszahlung der GmbH an den Kl\u00e4ger nicht durch das Gesellschaftsverh\u00e4ltnis, sondern betrieblich veranlasst war, m\u00f6glich und revisionsrechtlich bindend.<\/li><li>a) Das FG hat seiner Entscheidung zun\u00e4chst stillschweigend zutreffend zugrunde gelegt, dass die Abfindungsvereinbarung nicht gegen das in \u00a7&nbsp;3 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz \u2011\u2011BetrAVG\u2011\u2011) normierte Abfindungsverbot verst\u00f6\u00dft, da diese Norm die Abfindung von Pensionszusagen gegen\u00fcber beherrschenden Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern nicht erfasst (\u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;1 BetrAVG; Neumann in R\u00f6dder\/Herlinghaus\/Neumann, KStG, 2.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;8, Rz&nbsp;1047, 1050).<\/li><li>b) Die tats\u00e4chliche W\u00fcrdigung des FG (s. unter II.1.) ist zumindest m\u00f6glich und deshalb gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO f\u00fcr den Senat bindend. Das FG hat seiner W\u00fcrdigung zutreffend einen doppelten Fremdvergleich als Ma\u00dfstab zugrunde gelegt (s. unter II.2.b). Die Einwendungen des FA zeigen keinen revisiblen Rechtsfehler auf. Es wird vom FA nicht dargelegt und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass die W\u00fcrdigung des FG gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungss\u00e4tze verst\u00f6\u00dft. Auch Verfahrensr\u00fcgen hat das FA nicht erhoben. Vielmehr setzt das FA seine eigene tats\u00e4chliche W\u00fcrdigung der Veranlassungszusammenh\u00e4nge an die Stelle der tatrichterlichen W\u00fcrdigung des FG, was den Erfolg einer Revision nicht herbeif\u00fchren kann. Soweit es ausf\u00fchrt, es h\u00e4tte seitens der GmbH die M\u00f6glichkeit bestanden, sich von der Pensionszusage ohne die Begr\u00fcndung von Zahlungspflichten gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger zu l\u00f6sen (durch unentgeltlichen, teilweisen oder vollumf\u00e4nglichen Verzicht durch den Kl\u00e4ger oder durch einen einseitigen Widerruf), mag dies gegebenenfalls richtig sein. Das abstrakte Bestehen anderer (betriebs)wirtschaftlich sinnvoller M\u00f6glichkeiten zur Beseitigung der drohenden Zahlungsunf\u00e4higkeit f\u00fchrt aber nicht dazu, dass die vom FG vorgenommene Abw\u00e4gung und Gewichtung zur betrieblichen Veranlassung der Abfindung der Pensionszusage sachfremd oder willk\u00fcrlich ist oder innere Widerspr\u00fcche aufweist. Selbst wenn solche M\u00f6glichkeiten bestanden haben sollten, \u00e4ndert dies nichts daran, dass die im Streitfall von den Beteiligten gew\u00e4hlte Abfindung der Pensionszusage nach der Gesamtw\u00fcrdigung des FG (ebenfalls) betrieblich veranlasst war.<\/li><li>4. Zutreffend hat das FG auch keine vGA im Hinblick auf einen Versto\u00df gegen die Vorgaben des formellen Fremdvergleichs angenommen.<\/li><li>a) Ist der beg\u00fcnstigte Gesellschafter(-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer) ein beherrschender, kann die Verm\u00f6gensminderung auch dann ihre Ursache im Gesellschaftsverh\u00e4ltnis haben, wenn der Leistung an den Gesellschafter oder an eine diesem nahestehende Person keine klare und von vornherein abgeschlossene Vereinbarung zugrunde liegt (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 02.12.2014&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;45\/11, BFH\/NV 2015, 683, Rz&nbsp;21, m.w.N.).<\/li><li>b) Der Inhalt der Abfindungsvereinbarung zwischen der GmbH und den Kl\u00e4gern war nach der W\u00fcrdigung des FG eindeutig (Kl\u00e4ger: keine Geltendmachung der Pensionszusage, Erl\u00f6schen etwaiger Pfandrechte; GmbH: Zahlung von \u2026&nbsp;\u20ac zum 01.12.2012) und wurde anschlie\u00dfend wie vereinbart umgesetzt. Das FG hat auch ohne Rechtsfehler angenommen, dass es sich um eine im Voraus getroffene, zivilrechtlich wirksame und tats\u00e4chlich durchgef\u00fchrte Vereinbarung gehandelt habe. Auch diese W\u00fcrdigung ist m\u00f6glich und daher f\u00fcr den Senat bindend (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO).<\/li><li>c) Aus dem BFH-Urteil vom 11.09.2013&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;28\/13 (BFHE 244, 241, BStBl II 2014, 726) ergibt sich nichts anderes. Der I.&nbsp;Senat hat seine Entscheidung, dass eine Spontanabfindung die gesellschaftliche Veranlassung indiziere, ausdr\u00fccklich auf die &#8222;Besonderheiten des Streitfalls&#8220; gest\u00fctzt und diese W\u00fcrdigung damit selbst als Einzelfallentscheidung eingeordnet (vgl. BFH-Urteil vom 11.09.2013&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;28\/13, BFHE 244, 241, BStBl II 2014, 726, Rz&nbsp;17). Aber auch wenn man im Streitfall von einer &#8222;Spontanabfindung&#8220; der Pensionszusage auszugehen h\u00e4tte, erg\u00e4be sich daraus nicht, dass das FG die betriebliche Veranlassung der Abfindungszahlung zu Unrecht bejaht h\u00e4tte. Denn selbst dann h\u00e4tte das FG im Streitfall tragf\u00e4hige Gegenindizien festgestellt und ber\u00fccksichtigt, die seine W\u00fcrdigung tragen, dass die betriebliche Veranlassung die gesellschaftsrechtliche Mitveranlassung im Streitfall \u00fcberlagert (vgl. BFH-Urteil vom 11.09.2013&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;28\/13, BFHE 244, 241, BStBl II 2014, 726, Rz&nbsp;17, unter Verweis auf BFH-Urteil vom 15.09.2004&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;62\/03, BFHE 207, 443, BStBl II 2005, 176).<\/li><li>5. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2025:B.170925.VIIIR17.23.0 BFH VIII. Senat EStG \u00a7 20 Abs 1 Nr 1 S 2, FGO \u00a7 118 Abs 2, EStG VZ 2012 vorgehend FG M\u00fcnster, 26. Mai 2023, Az: 4 K 3618\/18 E Leits\u00e4tze NV: Verzichtet der beherrschende Gesellschafter einer GmbH vor Eintritt des Versorgungsfalls auf seine Anspr\u00fcche aus einer Pensionszusage und erh\u00e4lt er hierf\u00fcr eine &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-17-september-2025-viii-r-17-23-verdeckte-gewinnausschuettung-bei-abfindung-einer-pensionszusage\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Beschluss vom 17. 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