{"id":78240,"date":"2025-12-27T13:39:23","date_gmt":"2025-12-27T11:39:23","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=78240"},"modified":"2025-12-27T13:39:23","modified_gmt":"2025-12-27T11:39:23","slug":"bfh-beschluss-vom-18-november-2025-viii-s-27-24-adv-behandlung-eines-von-einem-ehegatten-fuer-die-unentgeltliche-mitarbeit-im-betrieb-des-anderen-ehegatten-genutzten-arbeitszimmers","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-18-november-2025-viii-s-27-24-adv-behandlung-eines-von-einem-ehegatten-fuer-die-unentgeltliche-mitarbeit-im-betrieb-des-anderen-ehegatten-genutzten-arbeitszimmers\/","title":{"rendered":"BFH-Beschluss vom 18. November 2025, VIII S 27\/24 (AdV): Behandlung eines von einem Ehegatten f\u00fcr die unentgeltliche Mitarbeit im Betrieb des anderen Ehegatten genutzten Arbeitszimmers"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2025:BA.181125.VIIIS27.24.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VIII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 4 Abs 4, EStG \u00a7 4 Abs 5 S 1 Nr 6b, EStG \u00a7 18 Abs 1 S 1, FGO \u00a7 69, EStG VZ 2013 , EStG VZ 2014 , EStG VZ 2015 , EStG VZ 2016 , EStG VZ 2017 , EStG VZ 2018 , EStG VZ 2019 , EStG VZ 2020<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnster, 28. August 2024, Az: 2 K 1243\/20 E<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Es ist ernstlich zweifelhaft, ob ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer, das im Rahmen einer unentgeltlichen Mitarbeit ausschlie\u00dflich von einem Ehegatten zur Erledigung betrieblicher T\u00e4tigkeiten f\u00fcr das Einzelunternehmen des anderen Ehegatten genutzt wird, dem Betriebsinhaber-Ehegatten nicht als eigenes h\u00e4usliches Arbeitszimmer zugerechnet werden kann.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Vollziehung der nachfolgend genannten Einkommensteuerfestsetzungen der Streitjahre 2013 bis 2020 wird ab dem 08.10.2024 ohne Sicherheitsleistung ausgesetzt, soweit die festgesetzte Steuer auf Gewinne des Antragstellers aus selbst\u00e4ndiger Arbeit oberhalb der nachfolgend genannten Gewinne entf\u00e4llt.<\/p>\n\n\n\n<figure class=\"wp-block-table\"><table><tbody><tr><td>Jahr&nbsp;&nbsp;&nbsp;<\/td><td>Bescheiddatum<\/td><td>Gewinne f\u00fcr Zwecke der Aussetzung der Vollziehung<\/td><\/tr><tr><td>2013&nbsp;&nbsp;&nbsp;<\/td><td>23.02.2020<\/td><td>209.180&nbsp;\u20ac<\/td><\/tr><tr><td>2014&nbsp;&nbsp;&nbsp;<\/td><td>23.02.2020<\/td><td>149.254&nbsp;\u20ac<\/td><\/tr><tr><td>2015&nbsp;&nbsp;&nbsp;<\/td><td>23.02.2020<\/td><td>200.501&nbsp;\u20ac<\/td><\/tr><tr><td>2016&nbsp;&nbsp;&nbsp;<\/td><td>23.02.2020<\/td><td>217.489&nbsp;\u20ac<\/td><\/tr><tr><td>2017&nbsp;&nbsp;&nbsp;<\/td><td>23.02.2020<\/td><td>207.142&nbsp;\u20ac<\/td><\/tr><tr><td>2018&nbsp;&nbsp;&nbsp;<\/td><td>29.12.2020<\/td><td>147.184&nbsp;\u20ac<\/td><\/tr><tr><td>2019&nbsp;&nbsp;&nbsp;<\/td><td>09.02.2022<\/td><td>215.604&nbsp;\u20ac<\/td><\/tr><tr><td>2020&nbsp;&nbsp;&nbsp;<\/td><td>21.11.2022<\/td><td>287.630&nbsp;\u20ac<\/td><\/tr><\/tbody><\/table><\/figure>\n\n\n\n<p>Die Berechnung der sich hieraus ergebenden auszusetzenden Steuerbetr\u00e4ge wird dem Antragsgegner auferlegt.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Vollziehung wird jeweils bis einen Monat nach Ergehen einer das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren beendigenden Entscheidung, bei Durchf\u00fchrung eines Revisionsverfahrens bis einen Monat nach Ergehen einer das Revisionsverfahren beendenden Entscheidung, ausgesetzt.<\/p>\n\n\n\n<p>Im \u00dcbrigen wird der Antrag abgelehnt.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Verfahrens haben der Antragsteller zu 64&nbsp;% und der Antragsgegner zu 36&nbsp;% zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beteiligten streiten \u00fcber die Ber\u00fccksichtigung von Aufwendungen f\u00fcr R\u00e4umlichkeiten als Betriebsausgaben bei den Eink\u00fcnften des Kl\u00e4gers, Beschwerdef\u00fchrers und Antragstellers (Antragsteller) aus selbst\u00e4ndiger Arbeit in den Jahren 2013 bis 2020 (Streitjahre).<\/li><li>Der Antragsteller war bis Ende des Jahres 2012 hauptberuflich als Professor an der A in B angestellt. In den Streitjahren \u00fcbte er verschiedene T\u00e4tigkeiten im Bereich der klassischen Musik aus und betrieb zwei Musikschulen in D und E in jeweils angemieteten R\u00e4umlichkeiten, die ausschlie\u00dflich f\u00fcr Unterrichtszwecke genutzt wurden. Aus diesen T\u00e4tigkeiten erzielte er in den Streitjahren nach den angefochtenen Bescheiden Eink\u00fcnfte aus selbst\u00e4ndiger Arbeit, die er jeweils durch eine Einnahme-\u00dcberschuss-Rechnung nach \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;3 des Einkommensteuergesetzes in der jeweils anzuwendenden Fassung (EStG) ermittelte. Die Ehefrau des Antragstellers erzielte in den Streitjahren keine eigenen Eink\u00fcnfte.<\/li><li>Im Jahr 2012 erwarben der Antragsteller und seine Ehefrau als h\u00e4lftige Miteigent\u00fcmer das Grundst\u00fcck X in C mit aufstehendem Einfamilienhaus (Hauptgeb\u00e4ude, im Folgenden: HG) samt einer Einliegerwohnung (im Folgenden: EW) mit separatem Eingang. Das HG und die EW hatten eine Fl\u00e4che von insgesamt 500&nbsp;m\u00b2 und waren \u00fcber einen von beiden Seiten betretbaren Vorrats- und Abstellraum im Erdgeschoss (EG) sowie \u00fcber eine Spiegelwandt\u00fcr zwischen dem &#8222;Fl\u00fcgelzimmer&#8220; des HG und der K\u00fcche der EW verbunden. Das Objekt wurde vom Antragsteller und seiner Ehefrau zu privaten Wohnzwecken und zu beruflichen Zwecken genutzt.<\/li><li>Die Verwaltung der Musikschulen erfolgte von C aus. Die Arbeiten wurden von der Ehefrau des Antragstellers erledigt, die unentgeltlich in Vollzeit in den und f\u00fcr die Musikschulen mitarbeitete. Die Musikschulen selbst verf\u00fcgten nicht \u00fcber geeignete R\u00e4ume, um Verwaltungst\u00e4tigkeiten erledigen zu k\u00f6nnen. Die Ehefrau des Antragstellers nutzte hierf\u00fcr in C ein &#8222;Arbeitszimmer&#8220; (26&nbsp;m\u00b2) im Obergeschoss (OG) der EW.<\/li><li>Der Antragsteller nutzte in C ein &#8222;Arbeitszimmer&#8220; (40&nbsp;m\u00b2) im OG des HG, das mit B\u00fcrom\u00f6beln, einem Ruhesessel, einer Liegecouch und einem Fitnessfahrrad ausgestattet war. Zudem nutzte er ein &#8222;Musikzimmer&#8220; (31,5&nbsp;m\u00b2) im EG der EW.<\/li><li>In den Einkommensteuererkl\u00e4rungen der Streitjahre 2013 bis 2017 machte der Antragsteller Aufwendungen f\u00fcr betrieblich genutzte R\u00e4ume des Objekts in C als Betriebsausgaben in H\u00f6he von 16.101&nbsp;\u20ac (2013), 15.384&nbsp;\u20ac (2014), 17.936&nbsp;\u20ac (2015), 15.501&nbsp;\u20ac (2016) und 20.400&nbsp;\u20ac (2017) geltend. Hierzu ermittelte er die gesamten laufenden Kosten und ging von einer beruflich genutzten Fl\u00e4che in H\u00f6he von 226&nbsp;m\u00b2 beziehungsweise von einem beruflichen Anteil an der Gesamtfl\u00e4che (500&nbsp;m\u00b2) in H\u00f6he von 45&nbsp;% aus. In die Ermittlung der beruflich genutzten Fl\u00e4chen bezog der Antragsteller neben dem Musikzimmer die beiden von ihm und seiner Ehefrau jeweils genutzten Arbeitszimmer sowie Fl\u00e4chen der Garderoben, Flure, eine Galerie sowie von Sanit\u00e4r- und Nebenr\u00e4umen ein.<\/li><li>In einer Au\u00dfenpr\u00fcfung f\u00fcr die Streitjahre 2013 bis 2015 verminderte die Pr\u00fcferin die Bemessungsgrundlage f\u00fcr die Absetzung f\u00fcr Abnutzung des Objekts in C. Sie ordnete nur das vom Antragsteller genutzte Musikzimmer im EG der EW (31,5&nbsp;m\u00b2) und das von der Ehefrau genutzte Arbeitszimmer im OG der EW (26&nbsp;m\u00b2) als betrieblich genutzte R\u00e4ume ein. Der Abzug f\u00fcr das Musikzimmer des Antragstellers sei auf 1.250&nbsp;\u20ac zu begrenzen, da der Mittelpunkt einzelner seiner T\u00e4tigkeiten nicht im Musikzimmer, sondern auf der jeweiligen B\u00fchne sei, ihm aber insoweit kein anderer Arbeitsplatz zur Erledigung organisatorischer Arbeiten zur Verf\u00fcgung stehe. Die Aufwendungen f\u00fcr das Zimmer der Ehefrau im OG der EW seien in tats\u00e4chlicher H\u00f6he zu ber\u00fccksichtigen, da es sich um einen betriebsst\u00e4tten\u00e4hnlichen Raum handele<em>.<\/em><\/li><li>In Umsetzung der Feststellungen der Au\u00dfenpr\u00fcfung erlie\u00df der Beklagte und Antragsgegner (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011), jeweils gest\u00fctzt auf \u00a7&nbsp;164 Abs.&nbsp;2 der Abgabenordnung, ge\u00e4nderte Einkommensteuerbescheide f\u00fcr 2013 und 2014 jeweils vom 19.02.2019, f\u00fcr 2015 vom 21.03.2019 und f\u00fcr 2016 vom 23.05.2019 sowie den (erstmaligen) Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2017 vom 16.12.2019.<\/li><li>Auf die Einspr\u00fcche des Antragstellers hin entschied das FA in der Einspruchsentscheidung vom 23.03.2020 f\u00fcr die Streitjahre 2013 bis 2017<em>,<\/em> dass Aufwendungen f\u00fcr ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer (als funktionale Einheit bestehend aus dem Arbeitszimmer und dem Musikzimmer des Antragstellers) in H\u00f6he von j\u00e4hrlich 1.250&nbsp;\u20ac als Betriebsausgaben zu ber\u00fccksichtigen seien. Das von der Ehefrau des Antragstellers genutzte &#8222;Arbeitszimmer&#8220; im OG der EW sei kein Arbeitszimmer des Antragstellers. Nur die Ehefrau des Antragstellers k\u00f6nne diesen Raum im Fall der eigenen Eink\u00fcnfteerzielung als h\u00e4usliches Arbeitszimmer geltend machen, da es den Mittelpunkt ihrer Gesamtt\u00e4tigkeit ausmache. Der Abzug der Aufwendungen f\u00fcr Galerie, Garderobe, WC, Diele und Lager im EG des HG, Bad im OG des HG sowie f\u00fcr K\u00fcche, Bad, G\u00e4stezimmer und Flure in der EW sei mangels einer nahezu ausschlie\u00dflich beruflichen Nutzung zu versagen. Im Streitfall befinde sich der Mittelpunkt aller betrieblichen und beruflichen T\u00e4tigkeiten des Antragstellers nicht im h\u00e4uslichen Arbeitszimmer. Da ihm f\u00fcr die dort ausgef\u00fchrten T\u00e4tigkeiten aber kein anderer Arbeitsplatz zur Verf\u00fcgung stehe, sei der Abzug in H\u00f6he von jeweils 1.250&nbsp;\u20ac zu gew\u00e4hren. Das FA setzte die Einkommensteuer f\u00fcr die Streitjahre 2013 bis 2017 in der Einspruchsentscheidung entsprechend fest.<\/li><li>In den (erstmaligen) Einkommensteuerbescheiden f\u00fcr 2018 vom 29.12.2020, f\u00fcr 2019 vom 09.02.2022 und f\u00fcr 2020 vom 21.11.2022 k\u00fcrzte das FA, entgegen der Einkommensteuererkl\u00e4rungen die als Betriebsausgaben geltend gemachten Aufwendungen f\u00fcr die betrieblich genutzten R\u00e4umlichkeiten und ber\u00fccksichtigte lediglich jeweils Aufwendungen f\u00fcr ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer in H\u00f6he von j\u00e4hrlich 1.250&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Dem anschlie\u00dfenden Klageverfahren beim Finanzgericht (FG) lag f\u00fcr die Streitjahre 2013 bis 2017 die Einspruchsentscheidung vom 23.02.2020 als abgeschlossenes Vorverfahren zugrunde. F\u00fcr die Streitjahre 2018 bis 2020 wurde jeweils Sprungklage erhoben, der das FA zugestimmt hat. S\u00e4mtliche Klageverfahren wurden zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.<\/li><li>Das FG wies die Klage ab. Das FA habe zu Recht hinsichtlich der geltend gemachten Aufwendungen f\u00fcr betrieblich genutzte R\u00e4ume im privaten Einfamilienhaus des Antragstellers gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;6b Satz&nbsp;2 EStG nur Betriebsausgaben in H\u00f6he von j\u00e4hrlich 1.250&nbsp;\u20ac anerkannt.<\/li><li>Der Antragsteller habe in den Streitjahren \u00fcber ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer im Sinne des \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;6b EStG, bestehend aus dem Musikzimmer im EG der EW (31,5&nbsp;m\u00b2) und dem &#8222;Arbeitszimmer&#8220; im OG des HG (40&nbsp;m\u00b2), verf\u00fcgt. Das Musikzimmer im EG der EW sei in die h\u00e4usliche Sph\u00e4re eingebunden gewesen. Es habe vorwiegend der Erledigung gedanklicher und praktischer Arbeiten im Hinblick auf seine verschiedenen freiberuflichen Einzelt\u00e4tigkeiten und dem Betrieb der Musikschulen gedient. Der Antragsteller habe das Zimmer zum \u00dcben genutzt, mithin einen zentralen Aspekt seiner freiberuflichen T\u00e4tigkeit dort ausge\u00fcbt.<\/li><li>Das Zimmer im OG des HG sei ein weiteres h\u00e4usliches Arbeitszimmer. Es sei in die h\u00e4usliche Sph\u00e4re eingebunden gewesen und habe dem Antragsteller dazu gedient, Kompositionen zu erlernen.<\/li><li>Beide R\u00e4ume bildeten funktional ein Objekt im Sinne des \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;6b EStG und damit &#8222;ein&#8220; Arbeitszimmer des Antragstellers.<\/li><li>Das von der Ehefrau des Antragstellers genutzte Arbeitszimmer im OG der EW (26&nbsp;m\u00b2) sei kein Arbeitszimmer des Antragstellers im Sinne des \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;6b EStG. In diesem Zimmer seien durch den Antragsteller selbst keine T\u00e4tigkeiten mit beruflichem Zusammenhang ausge\u00fcbt worden. Auch eine einkommensteuerliche Ber\u00fccksichtigung der Aufwendungen der Ehefrau des Antragstellers f\u00fcr diesen Raum scheide aus, da sie keine Eink\u00fcnfte erzielt habe.<\/li><li>F\u00fcr die verschiedenen T\u00e4tigkeiten habe dem Antragsteller in den Streitjahren zwar kein anderer Arbeitsplatz als das funktional einheitliche Arbeitszimmer im Sinne des \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;6b Satz&nbsp;2 EStG zur Verf\u00fcgung gestanden.<\/li><li>Im Arbeitszimmer habe sich aber nicht der Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen T\u00e4tigkeit des Antragstellers nach \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;6b Satz&nbsp;3 Halbsatz&nbsp;2 EStG befunden. Er habe in seinem h\u00e4uslichen Arbeitszimmer nicht diejenigen Handlungen vorgenommen, die f\u00fcr seine einzelnen T\u00e4tigkeiten und den Betrieb von zwei Musikschulen in qualitativer Hinsicht wesentlich und pr\u00e4gend seien. Er habe f\u00fcr s\u00e4mtliche T\u00e4tigkeiten die wesentlichen und pr\u00e4genden Handlungen und Leistungen au\u00dferhalb seines Arbeitszimmers ausge\u00fcbt und erbracht.<\/li><li>F\u00fcr das Betreiben der Musikschulen sei qualitativ pr\u00e4gend das Erteilen des Musikschulunterrichts, den der Antragsteller, wenn auch nur in geringem Umfang, vor Ort pers\u00f6nlich ausf\u00fchrt habe. F\u00fcr alle \u00fcbrigen T\u00e4tigkeiten sei die qualitativ pr\u00e4gende T\u00e4tigkeit am jeweiligen (wechselnden) Ort erbracht worden.<\/li><li>Insbesondere hinsichtlich der Musikschulen sei f\u00fcr die Mittelpunktspr\u00fcfung zu ber\u00fccksichtigen, dass es sich aus Sicht des Antragstellers um eine freiberufliche k\u00fcnstlerische T\u00e4tigkeit im Sinne des \u00a7&nbsp;18 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG handele. F\u00fcr eine leitende und eigenverantwortliche T\u00e4tigkeit des Antragstellers sei aber ein Mindestma\u00df an \u00f6rtlicher Pr\u00e4senz und Einflussnahme des Antragstellers auf die verschiedenen Dozenten samt einer Kontrolle der Unterrichtserteilung vor Ort erforderlich.<\/li><li>Auch wenn der Umfang der Vor- beziehungsweise Nachbereitung der einzelnen T\u00e4tigkeiten des Antragstellers im Arbeitszimmer jeweils einen erheblichen zeitlichen Umfang eingenommen habe, habe diese quantitative Betrachtung gegen\u00fcber der qualitativen Betrachtung zur\u00fcckzutreten. Zudem seien die Zeiten f\u00fcr die Verwaltungs- und Organisationst\u00e4tigkeiten hinsichtlich der Musikschulen bei der Gewichtung der Zeitanteile unerheblich, da diese T\u00e4tigkeiten gerade nicht durch den Antragsteller, sondern in Vollzeit und unentgeltlich durch seine Ehefrau ausge\u00fcbt worden seien.<\/li><li>Ein Abzug f\u00fcr die weiteren R\u00e4ume und Verkehrsfl\u00e4chen scheide aus. Es handele sich zwar nicht um h\u00e4usliche Arbeitszimmer, die unter die Abzugsbeschr\u00e4nkung fielen. Diese R\u00e4ume seien aber nicht fast ausschlie\u00dflich beruflich und betrieblich genutzt worden.<\/li><li>Dem Antragsteller wurde vom FA zun\u00e4chst f\u00fcr die Dauer des Einspruchsverfahrens die Aussetzung der Vollziehung (AdV) vollumf\u00e4nglich bis zum 27.04.2020 und \u2011\u2011soweit aus den vorliegenden Akten ersichtlich\u2011\u2011 ohne Anforderung einer Sicherheitsleistung gew\u00e4hrt.<\/li><li>Mit einer Verf\u00fcgung des FA vom 30.04.2020 wurde die AdV nach Erhebung der Klage f\u00fcr die Streitjahre 2013 bis 2017 ohne Sicherheitsleitung vollumf\u00e4nglich weiter gew\u00e4hrt. Sie blieb nach Ergehen der Entscheidung des FG nach einem Schreiben des FA vom 09.09.2024 noch bis zum Ablauf des 07.10.2024 bestehen.<\/li><li>Am 01.10.2024 beantragte der Antragsteller unter Hinweis auf die Einlegung der beim Senat anh\u00e4ngigen Nichtzulassungsbeschwerde beim FA erneut die AdV. Das FA lehnte die weitere Gew\u00e4hrung der AdV ab.<\/li><li>Am 07.11.2024 hat der Antragsteller daraufhin beim Bundesfinanzhof (BFH) den vorliegenden Antrag auf AdV gestellt.<\/li><li>Die angefochtenen Einkommensteuerbescheide seien rechtm\u00e4\u00dfig. Auch das von seiner Ehefrau genutzte Zimmer f\u00fcr den Betrieb der Musikschulen sei ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer des Antragstellers und in die Pr\u00fcfung des Mittelpunkts der Gesamtt\u00e4tigkeit einzubeziehen. F\u00fcr den Mittelpunkt der Gesamtt\u00e4tigkeit des Antragstellers im Arbeitszimmer spreche, dass der Antragsteller mit dem Betrieb der Musikschulen 95&nbsp;% seiner betrieblichen Einnahmen erziele und die T\u00e4tigkeiten im Zusammenhang mit den Musikschulen weit \u00fcberwiegend im Arbeitszimmer ausge\u00fcbt habe. Nur vereinzelt habe er sich in den Musikschulen aufgehalten oder selbst unterrichtet. Der qualitative Schwerpunkt und Mittelpunkt seiner Hauptt\u00e4tigkeit und seiner Gesamtt\u00e4tigkeit befinde sich daher im h\u00e4uslichen Arbeitszimmer. Zudem verweist der Antragsteller auf die im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren geltend gemachten Zulassungsgr\u00fcnde.<\/li><li>Der Antragsteller beantragt sinngem\u00e4\u00df,ihm ab dem 08.10.2024 die AdV ohne Sicherheitsleistung zu gew\u00e4hren, soweit den Steuerfestsetzungen Gewinne aus der selbst\u00e4ndigen T\u00e4tigkeit oberhalb der folgenden Betr\u00e4ge zugrunde liegen:&nbsp;&nbsp;Jahr&nbsp;&nbsp;zutreffender Gewinn laut Antragsteller2013&nbsp;&nbsp;&nbsp;199.398&nbsp;\u20ac2014&nbsp;&nbsp;&nbsp;139.879&nbsp;\u20ac2015&nbsp;&nbsp;&nbsp;189.679&nbsp;\u20ac2016&nbsp;&nbsp;&nbsp;208.048&nbsp;\u20ac2017&nbsp;&nbsp;&nbsp;195.583&nbsp;\u20ac2018&nbsp;&nbsp;&nbsp;138.085&nbsp;\u20ac2019&nbsp;&nbsp;&nbsp;206.129&nbsp;\u20ac2020&nbsp;&nbsp;&nbsp;278.441&nbsp;\u20ac<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>den Antrag abzulehnen.<\/li><li>Die angefochtenen Steuerfestsetzungen seien rechtm\u00e4\u00dfig. Das FG habe zutreffend das von der Ehefrau des Antragstellers genutzte Arbeitszimmer nicht als solches des Antragstellers behandelt. Selbst wenn dieses Arbeitszimmer auch dem Antragsteller zuzurechnen sei, liege der qualitative Schwerpunkt dieser Einzelt\u00e4tigkeit des Antragstellers wie auch der anderen T\u00e4tigkeiten au\u00dferhalb des h\u00e4uslichen Arbeitszimmers. Ein Abzug der Aufwendungen sei wie schon gew\u00e4hrt nur in H\u00f6he von jeweils 1.250&nbsp;\u20ac je Streitjahr vorzunehmen. Der Antragsteller lege auch keinen durchgreifenden Zulassungsgrund dar.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>1. Der Antrag ist zul\u00e4ssig.<\/li><li>Nach der Regelung des \u00a7&nbsp;69 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die AdV f\u00fcr jeden Verfahrensabschnitt gesondert zu pr\u00fcfen. Da das FA \u00fcber die AdV bis zum Ergehen einer Entscheidung im Klageverfahren befunden und eine Verl\u00e4ngerung der AdV f\u00fcr das weitere Verfahren nach Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde abgelehnt hat, handelt es sich vorliegend im jetzigen Verfahrensabschnitt der Nichtzulassungsbeschwerde und anschlie\u00dfenden Revision vor dem BFH um einen erstmaligen Antrag auf AdV nach \u00a7&nbsp;69 Abs.&nbsp;3 i.V.m. \u00a7&nbsp;69 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 FGO und nicht um einen \u00c4nderungsantrag gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;69 Abs.&nbsp;6 FGO (vgl. hierzu BFH-Beschl\u00fcsse vom 05.07.2011&nbsp;&#8211; IV&nbsp;S&nbsp;11\/10, BFH\/NV 2011, 1894, Rz&nbsp;11; vom 16.08.2022&nbsp;&#8211; XI&nbsp;S&nbsp;4\/21&nbsp;(AdV), BFHE 276, 456, BStBl II 2023, 419, Rz&nbsp;17, 18). Die Zugangsvoraussetzungen f\u00fcr diesen erstmaligen Antrag sind erf\u00fcllt.<\/li><li>2. Der Antrag ist teilweise begr\u00fcndet.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;69 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 i.V.m. Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 FGO soll das Gericht die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts unter anderem aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an dessen Rechtm\u00e4\u00dfigkeit bestehen. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn neben f\u00fcr die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit sprechenden Umst\u00e4nden gewichtige, gegen die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit sprechende Gr\u00fcnde zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken. Die AdV kann nach \u00a7&nbsp;69 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 i.V.m. Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 FGO von einer Sicherheitsleistung abh\u00e4ngig gemacht werden.<\/li><li>b) Wird ein AdV-Antrag \u2011\u2011wie hier\u2011\u2011 w\u00e4hrend der Anh\u00e4ngigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH gestellt, kann dieser Antrag wegen der im Falle der Erfolglosigkeit des Rechtsmittels sogleich eintretenden Rechtskraftwirkung nur dann Erfolg haben, wenn neben den ernstlichen Zweifeln an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts zus\u00e4tzlich ernstlich mit einer Zulassung der Revision zu rechnen ist. Gleiches gilt, wenn ernstlich damit zu rechnen ist, dass die Sache wegen eines Verfahrensmangels an das FG zur\u00fcckverwiesen wird; hier kommt es zus\u00e4tzlich auf die Erfolgsaussichten des aufgrund der Zur\u00fcckverweisung fortzusetzenden Klageverfahrens an (vgl. z.B. BFH-Beschl\u00fcsse vom 20.12.2018&nbsp;&#8211; X&nbsp;S&nbsp;41\/18, BFH\/NV 2019, 204, Rz&nbsp;11; vom 10.12.2019&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;S&nbsp;12\/19&nbsp;(AdV), BFH\/NV 2020, 357, Rz&nbsp;16).<\/li><li>c) Die angefochtenen Einkommensteuerfestsetzungen der Streitjahre sind bei summarischer Betrachtung teilweise rechtswidrig. Entgegen der Sichtweise des FA und des FG ist es bei summarischer Betrachtung auf der Grundlage des f\u00fcr den Senat pr\u00e4senten Akteninhalts nicht ausgeschlossen, dass auch das von der Ehefrau des Antragstellers f\u00fcr die Erledigung der Verwaltungsangelegenheiten der Musikschulen genutzte Zimmer Bestandteil des h\u00e4uslichen Arbeitszimmers des Antragstellers sein kann (unter aa) und ferner auch der Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen T\u00e4tigkeit im h\u00e4uslichen Arbeitszimmer liegen kann (unter bb). Ein Betriebsausgabenabzug f\u00fcr die weiteren Verkehrsfl\u00e4chen und R\u00e4ume kommt dagegen nicht in Betracht (unter cc).<\/li><li>aa) Neben den bereits als funktional einheitliches Arbeitszimmer des Antragstellers anerkannten R\u00e4umen (dem Musikzimmer im EG der EW und dem Arbeitszimmer im OG des HG) kann bei summarischer Betrachtung auch das von der Ehefrau des Antragstellers zur unentgeltlichen Erledigung der Arbeiten f\u00fcr die Musikschulen genutzte Zimmer im OG der EW zum h\u00e4uslichen Arbeitszimmer des Antragstellers geh\u00f6ren.<\/li><li>aaa) Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;6b Satz&nbsp;1 EStG d\u00fcrfen Aufwendungen f\u00fcr ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung den Gewinn nicht mindern. Das gilt nicht, wenn f\u00fcr die betriebliche oder berufliche T\u00e4tigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verf\u00fcgung steht (\u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;6b Satz&nbsp;2 EStG). In diesem Fall wird die H\u00f6he der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250&nbsp;\u20ac begrenzt; die Beschr\u00e4nkung der H\u00f6he nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Bet\u00e4tigung bildet (\u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;6b Satz&nbsp;3 EStG).<\/li><li>bbb) Ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer im Sinne des \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;6b EStG ist ein Raum, der seiner Ausstattung nach der Erzielung von Einnahmen dient und ausschlie\u00dflich oder nahezu ausschlie\u00dflich zur Erzielung von Eink\u00fcnften genutzt wird. Ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer ist seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die h\u00e4usliche Sph\u00e4re des Steuerpflichtigen eingebunden und dient vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder organisatorischer Arbeiten. Es ist typischerweise mit B\u00fcrom\u00f6beln eingerichtet, wobei der Schreibtisch regelm\u00e4\u00dfig das zentrale M\u00f6belst\u00fcck ist (Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 27.07.2015&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;1\/14, BFHE 251, 408, BStBl II 2016, 265, Rz&nbsp;61 bis 64).<\/li><li>Die Beteiligten sind \u00fcbereinstimmend der Auffassung, dass diese Anforderungen zur Ausstattung und zur Nutzung f\u00fcr das Musikzimmer im EG der EW, das Arbeitszimmer im OG des HG und auch f\u00fcr das streitige Zimmer im OG der EW erf\u00fcllt sind. Es handelt sich wegen der vollst\u00e4ndigen Einbindung in die h\u00e4usliche Sph\u00e4re zudem bei keinem der R\u00e4ume um einen betriebsst\u00e4tten\u00e4hnlichen Raum, der au\u00dferhalb des Anwendungsbereichs der Norm liegt (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 29.01.2020&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;11\/17, BFHE 268, 186, BStBl II 2020, 445, Rz&nbsp;18). Unerheblich ist insoweit auch, ob diese R\u00e4ume jeweils oder einzeln zum Betriebsverm\u00f6gen des Antragstellers geh\u00f6rt haben, denn auch ein solcher Raum f\u00e4llt als eigenst\u00e4ndiges Wirtschaftsgut unter die Abzugsbeschr\u00e4nkung in \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;6b EStG (vgl. BFH-Urteil vom 16.06.2020&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;15\/17, BFHE 269, 495, BStBl II 2020, 841, Rz&nbsp;14 ff.).<\/li><li>ccc) Entgegen der Auffassung des FA und des FG ist es nicht ausgeschlossen, dass auch das Zimmer im OG der EW Bestandteil des funktionell bestehenden Arbeitszimmers des Antragstellers sein kann. Dem steht die Nutzung dieses Raums durch die unentgeltliche T\u00e4tigkeit der Ehefrau f\u00fcr die Musikschulen bei summarischer Betrachtung nicht zwingend entgegen.<\/li><li>(1) Ob ein in die h\u00e4usliche Sph\u00e4re eingebundener Raum dem Anwendungsbereich des \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;6b EStG unterf\u00e4llt, ist ausschlie\u00dflich danach zu beurteilen, ob er dem von der Rechtsprechung gebildeten Raumtypus entspricht. Begehrt der Steuerpflichtige den Betriebsausgabenabzug f\u00fcr mehrere in seine h\u00e4usliche Sph\u00e4re eingebundene R\u00e4ume, ist die Qualifizierung als h\u00e4usliches Arbeitszimmer grunds\u00e4tzlich f\u00fcr jeden Raum gesondert vorzunehmen. Eine gemeinsame Qualifizierung kommt nur dann in Betracht, wenn die R\u00e4ume funktional eine Einheit bilden. Diese liegt aber nur vor, wenn verschiedene R\u00e4ume nahezu identisch genutzt werden. Insoweit kann es keinen Unterschied machen, ob aufgrund der r\u00e4umlichen Situation die Nutzung in einem oder in mehreren R\u00e4umen stattfindet (BFH-Urteil vom 09.11.2006&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;2\/06, BFH\/NV 2007, 677, unter II.3.a).<\/li><li>Auf dieser Grundlage hat der BFH in der genannten Entscheidung f\u00fcr zwei R\u00e4ume eine funktionale B\u00fcroeinheit bejaht, die ein anwaltliches Besprechungszimmer und einen in einem anderen Raum befindlichen Sekretariatsarbeitsplatz umfassten, und diese f\u00fcr den Fall einer Einbindung in die h\u00e4usliche Sph\u00e4re als einheitliches Arbeitszimmer betrachtet. Handelt es sich bei den Personen, die die Sekretariatsarbeiten in diesem Raum ausf\u00fchren, ausschlie\u00dflich um familienangeh\u00f6rige oder haushaltszugeh\u00f6rige Personen, die im Unternehmen des Betriebsinhabers besch\u00e4ftigt sind, wird die h\u00e4usliche Einbindung des Raums dadurch nicht aufgehoben, sodass die funktionale B\u00fcroeinheit im Ergebnis zu einem h\u00e4uslichen Arbeitszimmer des Betriebsinhabers geh\u00f6rt (BFH-Urteil vom 09.11.2006&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;2\/06, BFH\/NV 2007, 677, unter II.3.c; BFH-Beschluss vom 12.07.2002&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;36\/01, BFH\/NV 2002, 1570, unter 2. [Rz&nbsp;11]).<\/li><li>(2) Es ist in der Rechtsprechung f\u00fcr bestimmte Konstellationen ferner bereits gekl\u00e4rt, dass eine Doppelnutzung eines Raums durch Ehegatten der mehrfachen Einordnung des Raums als h\u00e4usliches Arbeitszimmers f\u00fcr jeden Ehegatten nicht entgegensteht und den jeweiligen Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug au\u00dferhalb des Abzugsverbots f\u00fcr selbstgetragene Aufwendungen zul\u00e4sst. Denn die Regelung enth\u00e4lt ein personenbezogenes Abzugsverbot der Betriebsausgaben f\u00fcr ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer (eingehend BFH-Urteile vom 15.12.2016&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;53\/12, BFHE 256, 143, BStBl II 2017, 938, Rz&nbsp;11&nbsp;ff., 26; vom 15.12.2016&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;86\/13, BFHE 256, 150, BStBl II 2017, 941, Rz&nbsp;18&nbsp;ff.; s.a. BFH-Beschl\u00fcsse vom 12.07.2002&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;36\/01, BFH\/NV 2002, 1570, unter 2. [Rz&nbsp;11]; vom 27.08.2002&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;9\/02, BFH\/NV 2003, 151, unter II. und II.2. [Rz&nbsp;9, 11]. Ferner ist bereits gekl\u00e4rt, dass die Abzugsbeschr\u00e4nkung in \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;6b EStG f\u00fcr den Betriebsinhaber-Ehegatten auch R\u00e4ume erfasst, die der im Haushalt des Steuerpflichtigen lebende und im Unternehmen besch\u00e4ftigte Ehegatte als B\u00fcro zur Erf\u00fcllung seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtungen nutzt (vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 29.04.2010&nbsp;&#8211; VI&nbsp;B&nbsp;153\/09, BFH\/NV 2010, 1442, Rz&nbsp;5, m.w.N.). Gleiches gilt nach der Rechtsprechung, wenn zwischen den Eheleuten kein Arbeits-, sondern ein gewerbliches Vertragsverh\u00e4ltnis besteht, im Rahmen dessen das h\u00e4usliche B\u00fcro nur vom Ehegatten genutzt wird (BFH-Beschluss vom 18.04.2020&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;146\/19, BFH\/NV 2020, 899, Rz&nbsp;16).<\/li><li>(3) Der Senat h\u00e4lt es bei summarischer Betrachtung nicht f\u00fcr ausgeschlossen, dass diese Grunds\u00e4tze auch anzuwenden sein k\u00f6nnen, wenn ein h\u00e4uslicher B\u00fcroraum vom Ehegatten des Betriebsinhaber-Ehegatten, wie im Streitfall, fast ausschlie\u00dflich im Rahmen einer unentgeltlichen Mitarbeit im Einzelunternehmen genutzt wird.<\/li><li>bb) Ferner ist es bei Einbeziehung des von der Ehefrau des Antragstellers genutzten Raums in die Pr\u00fcfung des Mittelpunkts der gesamten beruflichen und betrieblichen T\u00e4tigkeit des Antragstellers bei summarischer Betrachtung nicht ausgeschlossen, dass hier der Mittelpunkt der Gesamtt\u00e4tigkeit des Antragstellers liegen kann.<\/li><li>aaa) Bei Steuerpflichtigen, die wie der Antragsteller mehreren T\u00e4tigkeiten zur Eink\u00fcnfteerzielung nachgehen, ist der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Bet\u00e4tigung qualitativ im Rahmen einer umfassenden Wertung der Gesamtt\u00e4tigkeit festzustellen.<\/li><li>(1) Es ist zwar nicht erforderlich, dass das Arbeitszimmer den Mittelpunkt &#8222;jedweder&#8220; oder &#8222;einer jeden einzelnen betrieblichen und beruflichen T\u00e4tigkeit&#8220; bildet, da es gerade darum geht, alle T\u00e4tigkeiten in ihrer Gesamtheit zu erfassen. Gleichwohl bedarf es zun\u00e4chst der Bestimmung des jeweiligen Bet\u00e4tigungsmittelpunkts der einzelnen betrieblichen und beruflichen T\u00e4tigkeiten des Steuerpflichtigen, um auf dieser Grundlage den qualitativen Schwerpunkt der Gesamtt\u00e4tigkeit zu ermitteln. Sodann wird der Mittelpunkt der Gesamtt\u00e4tigkeit durch den Mittelpunkt der Hauptt\u00e4tigkeit indiziert. Fehlt f\u00fcr die Feststellung einer solchen Hauptt\u00e4tigkeit eine insoweit indizielle nichtselbst\u00e4ndige Vollzeitbesch\u00e4ftigung aufgrund privat- oder \u00f6ffentlich-rechtlicher Arbeits- oder Dienstverh\u00e4ltnisse, so ist in Zweifelsf\u00e4llen zur Feststellung der Hauptt\u00e4tigkeit auf die H\u00f6he der jeweils erzielten Einnahmen, das den einzelnen T\u00e4tigkeiten nach der Verkehrsauffassung zukommende Gewicht und den auf die jeweilige T\u00e4tigkeit insgesamt entfallenden Zeitaufwand abzustellen. Bildet das h\u00e4usliche Arbeitszimmer den qualitativen Mittelpunkt lediglich einer Einzelt\u00e4tigkeit oder mehrerer Einzelt\u00e4tigkeiten, nicht jedoch im Hinblick auf die \u00fcbrigen, so ist anhand der konkreten Umst\u00e4nde des Einzelfalls wertend zu entscheiden, ob die Gesamtt\u00e4tigkeit gleichwohl einem einzelnen qualitativen Schwerpunkt zugeordnet werden kann, und ob dieser im h\u00e4uslichen Arbeitszimmer liegt. Abzustellen ist dabei auf das Gesamtbild der Verh\u00e4ltnisse und auf die Verkehrsanschauung, nicht auf die Vorstellung des betroffenen Steuerpflichtigen (vgl. BFH-Urteil vom 16.07.2014&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;49\/11, BFH\/NV 2015, 177, Rz&nbsp;36 bis 40).<\/li><li>(2) F\u00fcr den Betrieb der Musikschulen kann bei summarischer Betrachtung unter Einbeziehung des von der Ehefrau des Antragstellers genutzten Raums der qualitative Mittelpunkt des Antragstellers im h\u00e4uslichen Arbeitszimmer liegen.<\/li><li>Der Antragsteller betreibt die Musikschulen, ohne nach dem insoweit unstreitigen Vortrag der Beteiligten dort in nennenswertem Umfang selbst zu unterrichten oder pers\u00f6nlich in Erscheinung zu treten. Die Folgerung des FG, dass der Antragsteller den qualitativen Schwerpunkt seiner T\u00e4tigkeit aus dem Betrieb der Musikschulen jeweils vor Ort haben m\u00fcsse, weil dies f\u00fcr eine leitende und eigenverantwortliche k\u00fcnstlerische T\u00e4tigkeit unter Einsatz von Lehrkr\u00e4ften bei der Unterrichtserteilung erforderlich sei, ist in diesem Zusammenhang nicht schl\u00fcssig. Es ist auf die konkrete Handhabung des Betriebs der Musikschulen abzustellen und nicht darauf, was der Antragsteller gegebenenfalls tun m\u00fcsste, um mit f\u00fcr ihn t\u00e4tigen Lehrkr\u00e4ften als Hilfspersonen eine eigene (unterrichtende) k\u00fcnstlerische T\u00e4tigkeit gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;18 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG zu entfalten (vgl. dazu BFH-Urteil vom 12.04.1984&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;97\/81, BFHE 141, 42, BStBl II 1984, 491, unter 2.). In der konkreten Art und Weise des Betriebs der Musikschulen im Streitfall durch den fast ausschlie\u00dflich im Hintergrund t\u00e4tigen Antragsteller sowie unter Zurechnung der T\u00e4tigkeiten seiner Ehefrau kann bei summarischer Pr\u00fcfung der qualitative Schwerpunkt f\u00fcr diese T\u00e4tigkeit des Antragstellers aufgrund der Zeitanteile im h\u00e4uslichen Arbeitszimmer liegen.<\/li><li>(3) Der qualitative Schwerpunkt der weiteren T\u00e4tigkeiten des Antragstellers befindet sich bei summarischer Betrachtung auch nach der Auffassung des Senats jeweils nicht im h\u00e4uslichen Arbeitszimmer.<\/li><li>bbb) Bei summarischer Betrachtung kann der Betrieb der Musikschulen im h\u00e4uslichen Arbeitszimmer als Hauptt\u00e4tigkeit auch den qualitativen Schwerpunkt der Gesamtt\u00e4tigkeit des Antragstellers bestimmen, welcher dann im h\u00e4uslichen Arbeitszimmer liegt.<\/li><li>(1) Bildet das h\u00e4usliche Arbeitszimmer den qualitativen Mittelpunkt lediglich einer Einzelt\u00e4tigkeit oder mehrerer Einzelt\u00e4tigkeiten, nicht jedoch im Hinblick auf die \u00fcbrigen, so ist anhand der konkreten Umst\u00e4nde des Einzelfalls wertend zu entscheiden, ob die Gesamtt\u00e4tigkeit gleichwohl einem einzelnen qualitativen Schwerpunkt zugeordnet werden kann und ob dieser im h\u00e4uslichen Arbeitszimmer liegt (BFH-Urteil vom 16.07.2014&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;49\/11, BFH\/NV 2015, 177, Rz&nbsp;36, 39).<\/li><li>(2) Bei summarischer Betrachtung entfallen unter Ber\u00fccksichtigung des soweit unstreitigen Akteninhalts die vom Antragsteller erzielten Einnahmen zu 95&nbsp;% auf den Betrieb der Musikschulen. Zudem findet unter Einbeziehung der T\u00e4tigkeit der Ehefrau des Antragstellers zeitlich der wesentliche Anteil der betrieblichen T\u00e4tigkeit f\u00fcr den Betrieb der Musikschulen im h\u00e4uslichen Arbeitszimmer des Antragstellers statt. Bei summarischer Betrachtung spricht dies daf\u00fcr, dass der Betrieb der Musikschulen mangels einer indiziellen nichtselbst\u00e4ndigen Vollzeitt\u00e4tigkeit als Hauptt\u00e4tigkeit des Antragstellers den qualitativen Mittelpunkt seiner Gesamtt\u00e4tigkeit indiziert. Der Umstand, dass auch den \u00fcbrigen T\u00e4tigkeiten des Antragstellers, seinen Ruf in der Musikwelt zu festigen und auszubauen, ein gewisses Gewicht zuzuerkennen ist, spricht nicht dagegen. Da diese T\u00e4tigkeiten aber wiederum entscheidend zum Renommee der Musikschulen des Antragstellers beitragen und f\u00fcr diese T\u00e4tigkeit f\u00f6rderlich sind, erscheint es bei summarischer Betrachtung sachgerecht, den qualitativen Schwerpunkt der gesamten T\u00e4tigkeiten des Antragstellers im h\u00e4uslichen Arbeitszimmer des Antragstellers zu verorten.<\/li><li>cc) Bei summarischer Betrachtung sind die Aufwendungen f\u00fcr die weiteren Fl\u00e4chen und Durchgangs- sowie Sanit\u00e4r- und Nebenr\u00e4ume, f\u00fcr die der Antragsteller ebenfalls Aufwendungen als Betriebsausgaben geltend gemacht hat \u2011\u2011wie vom FA und FG entschieden\u2011\u2011 nicht abzugsf\u00e4hig.<\/li><li>Aufwendungen f\u00fcr R\u00e4ume innerhalb des privaten Wohnbereichs des Steuerpflichtigen, die nicht dem Typus des h\u00e4uslichen Arbeitszimmers entsprechen, k\u00f6nnen zwar unbeschr\u00e4nkt als Betriebsausgaben oder Werbungskosten gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;4 oder \u00a7&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG abziehbar sein, wenn sie betrieblich oder beruflich genutzt werden und sich der betriebliche oder berufliche Charakter des Raums und dessen Nutzung anhand objektiver Kriterien feststellen l\u00e4sst (Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 27.07.2015&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;1\/14, BFHE 251, 408, BStBl II 2016, 265). Die nicht nur untergeordnete private Mitbenutzung eines in die h\u00e4usliche Sph\u00e4re eingebundenen Raums schlie\u00dft den Abzug von Betriebsausgaben f\u00fcr diesen Raum aber aus (BFH-Urteil vom 22.03.2016&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;24\/12, BFHE 254, 7, BStBl II 2016, 884, Rz&nbsp;19). Aufwendungen f\u00fcr K\u00fcche, Bad und Flur, die in die h\u00e4usliche Sph\u00e4re eingebunden sind und zu einem nicht unerheblichen Teil privat genutzt werden, k\u00f6nnen daher auch dann nicht als Betriebsausgaben ber\u00fccksichtigt werden, wenn daneben ein ber\u00fccksichtigungsf\u00e4higes h\u00e4usliches Arbeitszimmer existiert (BFH-Urteile vom 17.02.2016&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;26\/13, BFHE 253, 153, BStBl II 2016, 611, Rz&nbsp;10; vom 22.03.2016&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;24\/12, BFHE 254, 7, BStBl II 2016, 884, Rz&nbsp;20). Es ist auf dieser Grundlage weder dargetan noch ersichtlich, dass die Aufwendungen f\u00fcr die Nebenr\u00e4ume und Verkehrsfl\u00e4chen abzugsf\u00e4hig sein k\u00f6nnten.<\/li><li>dd) Der Senat sieht in den Ausf\u00fchrungen des Antragstellers im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auch eine hinreichende Darlegung des durchgreifenden Zulassungsgrundes der grunds\u00e4tzlichen Bedeutung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO. Zwar macht der Antragsteller neben Verfahrensm\u00e4ngeln des FG im Sinne des \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO vorrangig den Zulassungsgrund eines schwerwiegenden Rechtsanwendungsfehlers des FG gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 FGO geltend. Das FG habe den von der Ehefrau des Antragstellers genutzten Raum f\u00fcr die Verwaltungst\u00e4tigkeit der Musikschulen zu Unrecht weder als h\u00e4usliches Arbeitszimmer des Antragstellers betrachtet noch in die Pr\u00fcfung des Mittelpunkts der Gesamtt\u00e4tigkeit einbezogen. Der Antragsteller bringt vor, dem FG sei ein &#8222;schwerwiegender Rechtsanwendungsfehler von allgemeiner Bedeutung&#8220; bei der Zurechnung dieses Raums unterlaufen. Hieraus l\u00e4sst sich zugleich als aufgeworfene Frage von (offensichtlicher) grunds\u00e4tzlicher Bedeutung im Sinne des \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO die Frage ableiten, ob ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer, das ausschlie\u00dflich von einem Ehegatten zur Erledigung betrieblicher T\u00e4tigkeiten f\u00fcr das Einzelunternehmen des anderen Ehegatten im Rahmen einer unentgeltlichen Mitarbeit genutzt wird, dem Betriebsinhaber-Ehegatten als eigenes h\u00e4usliches Arbeitszimmer zugerechnet werden kann. Der Senat hat im Hinblick auf diese Frage durch Beschluss vom 22.10.2025 die Revision f\u00fcr den Streitfall wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung zugelassen.<\/li><li>d) Bei summarischer Betrachtung entf\u00e4llt danach auf das h\u00e4usliche Arbeitszimmer des Antragstellers als funktionale Einheit eine Gesamtfl\u00e4che von (40&nbsp;m\u00b2 +&nbsp;31,5&nbsp;m\u00b2 +&nbsp;26&nbsp;m\u00b2) =&nbsp;97,5&nbsp;m\u00b2. Der Fl\u00e4chenanteil dieses &#8222;Arbeitszimmers&#8220; betr\u00e4gt 19,5&nbsp;%, bezogen auf die gesamte Wohnfl\u00e4che von 500&nbsp;m\u00b2. Die vom Antragsteller f\u00fcr das Grundst\u00fcck und Geb\u00e4ude h\u00e4lftig getragenen Anschaffungs-, Herstellungskosten und laufenden Aufwendungen kann er voll seinem h\u00e4uslichen Arbeitszimmer zuordnen, da dessen Gesamtfl\u00e4che (97,5&nbsp;m\u00b2) den auf seinen Miteigentumsanteil am Grundst\u00fcck und Geb\u00e4ude entfallenden Fl\u00e4chenanteil (1\/2&nbsp;von 500&nbsp;m\u00b2) nicht \u00fcbersteigt (vgl. Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 23.08.1999&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;5\/97, BFHE 189, 174, BStBl II 1999, 774, unter C.2. [Rz&nbsp;30]; BFH-Urteil vom 06.12.2017&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;41\/15, BFHE 260, 252, BStBl II 2018, 355, Rz&nbsp;21, 22).<\/li><li>Der Senat orientiert sich f\u00fcr die H\u00f6he der AdV an den pr\u00e4senten Akten. Dies sind insbesondere der Bericht \u00fcber die Au\u00dfenpr\u00fcfung, der Schriftsatz des Antragstellers vom 24.09.2025 und der Schriftsatz des FA vom 02.10.2025:<strong>Jahr<\/strong>&nbsp;&nbsp;&nbsp;<strong>Gesamtkosten f\u00fcr 500&nbsp;m\u00b2<\/strong><strong>Antrag<\/strong><br \/>(=&nbsp;226\/500&nbsp;m\u00b2 =&nbsp;45% beruflich genutzter Fl\u00e4chen)<strong>Abzug f\u00fcr AdV<\/strong><br \/>(=&nbsp;97,5&nbsp;m\u00b2 beruflich genutzte Fl\u00e4chen\/50&nbsp;m\u00b2 Gesamtfl\u00e4che&nbsp;* Gesamtkosten)<br \/>gerundet<strong>Abzugsf\u00e4hige Mehrausgaben laut BFH<\/strong><br \/>(in 2013 bis 2017 schon jeweils 1.250&nbsp;\u20ac;<br \/>in 2018&nbsp;&nbsp;975&nbsp;\u20ac,<br \/>in 2019&nbsp;&nbsp;800&nbsp;\u20ac,<br \/>in 2020&nbsp;&nbsp;3.412&nbsp;\u20ac ber\u00fccksichtigt)2013&nbsp;&nbsp;&nbsp;32.402&nbsp;\u20ac<br \/>(Betriebspr\u00fcfung \u2011\u2011BP\u2011\u2011)16.100&nbsp;\u20ac6.318&nbsp;\u20ac5.068&nbsp;\u20ac2014&nbsp;&nbsp;&nbsp;30.808&nbsp;\u20ac<br \/>(BP)15.383&nbsp;\u20ac6.008&nbsp;\u20ac4.758&nbsp;\u20ac2015&nbsp;&nbsp;&nbsp;36.479&nbsp;\u20ac<br \/>(BP)17.935&nbsp;\u20ac7.113&nbsp;\u20ac5.863&nbsp;\u20ac2016&nbsp;&nbsp;&nbsp;31.070&nbsp;\u20ac<br \/>(BP)15.500&nbsp;\u20ac6.059&nbsp;\u20ac4.809&nbsp;\u20ac2017&nbsp;&nbsp;&nbsp;45.331&nbsp;\u20ac<br \/>Hochrechnung (Antrag *100\/45)20.399&nbsp;\u20ac8.840&nbsp;\u20ac7.590&nbsp;\u20ac2018&nbsp;&nbsp;&nbsp;35.978&nbsp;\u20ac<br \/>(Hochrechnung)16.190&nbsp;\u20ac7.016&nbsp;\u20ac6.041&nbsp;\u20ac2019&nbsp;&nbsp;&nbsp;37.156&nbsp;\u20ac<br \/>(Hochrechnung)16.720&nbsp;\u20ac7.245&nbsp;\u20ac6.445&nbsp;\u20ac2020&nbsp;&nbsp;&nbsp;36.033&nbsp;\u20ac<br \/>(Hochrechnung)16.215&nbsp;\u20ac7.026&nbsp;\u20ac3.614&nbsp;\u20ac<\/li><li>Hieraus ergeben sich bei summarischer Betrachtung die folgenden zutreffenden Gewinne des Antragstellers:<strong>Jahr<\/strong>&nbsp;&nbsp;&nbsp;<strong>Bisherige Gewinne<\/strong><strong>Gewinne f\u00fcr AdV-Zwecke<\/strong>2013&nbsp;&nbsp;&nbsp;214.248&nbsp;\u20ac209.180&nbsp;\u20ac2014&nbsp;&nbsp;&nbsp;154.012&nbsp;\u20ac149.254&nbsp;\u20ac2015&nbsp;&nbsp;&nbsp;206.364&nbsp;\u20ac200.501&nbsp;\u20ac2016&nbsp;&nbsp;&nbsp;222.298&nbsp;\u20ac217.489&nbsp;\u20ac2017&nbsp;&nbsp;&nbsp;214.732&nbsp;\u20ac207.142&nbsp;\u20ac2018&nbsp;&nbsp;&nbsp;153.300&nbsp;\u20ac147.184&nbsp;\u20ac2019&nbsp;&nbsp;&nbsp;222.049&nbsp;\u20ac215.604&nbsp;\u20ac2020&nbsp;&nbsp;&nbsp;291.244&nbsp;\u20ac287.630&nbsp;\u20ac<\/li><li>AdV ist zu gew\u00e4hren, soweit den Steuerfestsetzungen der Streitjahre h\u00f6here Gewinne zugrunde gelegt worden sind.<\/li><li>3. Die AdV erfolgt ohne Anordnung einer Sicherheitsleistung.<\/li><li>a) Die AdV kann von einer Sicherheitsleistung abh\u00e4ngig gemacht werden (\u00a7&nbsp;69 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 i.V.m. Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;2 FGO), wenn die sp\u00e4tere Vollstreckung der Steuerforderung infolge der AdV gef\u00e4hrdet oder erschwert erscheint. Denn die Sicherheitsleistung dient der Vermeidung von Steuerausf\u00e4llen bei einem f\u00fcr den Steuerpflichtigen ung\u00fcnstigen Verfahrensausgang. Dies ist der Fall, wenn die sp\u00e4tere Vollstreckung der Steuerforderung infolge der AdV insbesondere wegen der wirtschaftlichen Lage des Steuerschuldners gef\u00e4hrdet oder erschwert erscheint. Von einer Sicherheitsleistung soll gleichwohl abgesehen werden, wenn mit Gewissheit oder gro\u00dfer Wahrscheinlichkeit ein f\u00fcr den Steuerpflichtigen g\u00fcnstiger Prozessausgang zu erwarten ist. Auch darf eine Sicherheitsleistung nicht angefordert werden, wenn sie mit R\u00fccksicht auf die wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnisse des Steuerpflichtigen eine unbillige H\u00e4rte f\u00fcr ihn bedeutete. Dies ist etwa der Fall, wenn bei einer auf ernstliche Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der angefochtenen Bescheide gest\u00fctzten AdV der Steuerpflichtige im Rahmen zumutbarer Anstrengungen nicht in der Lage ist, Sicherheit zu leisten (s. zum Ganzen BFH-Beschluss vom 24.05.2023&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;22\/22&nbsp;(AdV), BFH\/NV 2023, 1090, Rz&nbsp;32, m.w.N.).<\/li><li>b) Die Entscheidung \u00fcber die Beibringung einer Sicherheit ergeht bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Pr\u00fcfung aufgrund des Sachverhalts, der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der Aktenlage ergibt. Es ist Sache der Beteiligten, die entscheidungserheblichen Tatsachen darzulegen und glaubhaft zu machen, soweit ihre Mitwirkungspflicht reicht. F\u00fcr die Anordnung einer Sicherheitsleistung ergibt sich hieraus, dass grunds\u00e4tzlich die Finanzbeh\u00f6rde die f\u00fcr eine Gef\u00e4hrdung des Steueranspruchs sprechenden Gesichtspunkte vortragen muss und der Steuerpflichtige gegebenenfalls Umst\u00e4nde, die ein (dargelegtes) Sicherungsbed\u00fcrfnis der Beh\u00f6rde entfallen oder unangemessen erscheinen lassen. Allerdings kann sich die Gef\u00e4hrdung eines Steueranspruchs auch aus dem eigenen Vorbringen des Steuerpflichtigen ergeben, wenn dieser beispielsweise geltend macht, dass die Versagung der AdV f\u00fcr ihn existenzvernichtend wirke oder zu einer \u00dcberschuldung f\u00fchren w\u00fcrde (vgl. BFH-Beschluss vom 24.05.2023&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;22\/22&nbsp;(AdV), BFH\/NV 2023, 1090, Rz&nbsp;33).<\/li><li>c) Auf dieser Grundlage sieht der Senat bei summarischer Pr\u00fcfung von der Anordnung einer Sicherheitsleistung ab. Zum einen besteht eine gewisse Wahrscheinlichkeit daf\u00fcr, dass in einem Revisionsverfahren eine Einordnung des von der Ehefrau des Antragstellers genutzten Raums als h\u00e4usliches Arbeitszimmer zutreffend sein kann und dann \u00fcber die Bestimmung des Mittelpunkts der Gesamtt\u00e4tigkeit des Antragstellers erneut zu entscheiden ist. Hierbei kann \u2011\u2011gegebenenfalls auch in einem zweiten Rechtsgang\u2011\u2011 die geltend gemachte Verteilung der Einnahmen und Nutzungszeiten des h\u00e4uslichen Arbeitszimmers f\u00fcr den Betrieb der Musikschulen in das Verfahren eingef\u00fchrt und erneut vom FG gewichtet werden. Auch hat das FA keine Umst\u00e4nde vorgetragen, die f\u00fcr eine Gef\u00e4hrdung des Steueranspruchs sprechen und dies auch nicht anderweitig behauptet.<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;136 Abs.&nbsp;1 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2025:BA.181125.VIIIS27.24.0 BFH VIII. 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