{"id":78242,"date":"2025-12-27T13:43:00","date_gmt":"2025-12-27T11:43:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=78242"},"modified":"2025-12-27T13:43:00","modified_gmt":"2025-12-27T11:43:00","slug":"bfh-beschluss-vom-20-november-2025-vii-b-138-24-zulaessigkeit-einer-nichtzulassungsbeschwerde-pfaendung-einer-internet-domain","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-20-november-2025-vii-b-138-24-zulaessigkeit-einer-nichtzulassungsbeschwerde-pfaendung-einer-internet-domain\/","title":{"rendered":"BFH-Beschluss vom 20. November 2025, VII B 138\/24: Zul\u00e4ssigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde &#8211; Pf\u00e4ndung einer Internet-Domain"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2025:B.201125.VIIB138.24.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>AO \u00a7 309, AO \u00a7 321, FGO \u00a7 115 Abs 2, FGO \u00a7 116 Abs 3, GVG \u00a7 198, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 1, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 2, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 3, FGO \u00a7 116 Abs 3 S 3<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg , 14. November 2024, Az: 10 K 10032\/23<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: F\u00fcr die Begr\u00fcndung einer Nichtzulassungsbeschwerde sind nur solche Zulassungsgr\u00fcnde beachtlich, die innerhalb der Begr\u00fcndungsfrist hinreichend dargelegt werden. Nach Ablauf der Begr\u00fcndungsfrist k\u00f6nnen keine weiteren Zulassungsgr\u00fcnde nachgeschoben werden. Ma\u00dfgeblich ist \u2011\u2011abgesehen von schlichten Erl\u00e4uterungen beziehungsweise die Zul\u00e4ssigkeitsfrage unber\u00fchrt lassenden Erg\u00e4nzungen des fristgem\u00e4\u00dfen Vorbringens\u2011\u2011 der Inhalt der innerhalb der Begr\u00fcndungsfrist eingereichten Beschwerdeschrift.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Ein Verfahrensmangel im Sinne des \u00a7 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) besteht nicht darin, dass das Finanzgericht (FG) im angefochtenen Urteil die Frage der Zul\u00e4ssigkeit der Klage dahinstehen l\u00e4sst und die Klage jedenfalls als unbegr\u00fcndet ansieht. Denn st\u00fctzt das FG seine klageabweisende Entscheidung ausschlie\u00dflich auf die fehlende Begr\u00fcndetheit der Klage, kann das FG-Urteil nicht auf der Beurteilung der Zul\u00e4ssigkeitsfrage beruhen.<\/p>\n\n\n\n<p>3. NV: Eine \u00fcberlange Verfahrensdauer stellt nur dann einen Verfahrensmangel im Sinne des \u00a7 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO dar, wenn der Beschwerdef\u00fchrer darlegt, dass es bei einer k\u00fcrzeren Verfahrensdauer zu einer anderen Entscheidung des FG h\u00e4tte kommen k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde der Kl\u00e4gerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 14.11.2024 &#8211; 10 K 10032\/23 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Beschwerdef\u00fchrerin (Kl\u00e4gerin) f\u00fchrt ein Unternehmen, dessen Gegenstand die Verwaltung und der Betrieb von Internet-Adressen (Domain-Namen) ist, (\u2026).<\/li><li>Um eine Domain (\u2026) zu registrieren, kann man sich direkt an die Kl\u00e4gerin oder an einen Provider wenden. (\u2026) Daher besteht neben einem eventuellen Vertragsverh\u00e4ltnis mit einem Provider auch ein Vertragsverh\u00e4ltnis mit der Kl\u00e4gerin. Der Domaininhaber kann aus dem Domainvertrag verschiedene Haupt- und Nebenanspr\u00fcche ableiten.<\/li><li>Der Beklagte und Beschwerdegegner (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) betrieb wegen Steuerr\u00fcckst\u00e4nden in H\u00f6he von rund \u2026&nbsp;\u20ac gegen A (Hauptschuldner) die Vollstreckung. Am 30.08.2022 erlie\u00df das FA dazu gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin als Drittschuldnerin eine Pf\u00e4ndungs- und Einziehungsverf\u00fcgung und pf\u00e4ndete &#8222;das angebliche Nutzungsrecht des Schuldners aus der Registrierung der ihm von der [\u2026] &#8211;&nbsp;Drittschuldnerin&nbsp;&#8211; erteilten Domain (\u2026) unter Einschluss des Anspruchs auf Vertragsverl\u00e4ngerung und \u00dcbertragung auf einen Dritten&#8220;. Es sprach das Verbot aus, dass der Hauptschuldner nicht mehr \u00fcber die Domainrechte verf\u00fcgen und die Kl\u00e4gerin nicht mehr an den Hauptschuldner leisten d\u00fcrfe. Auf einen dagegen eingelegten Einspruch hob das FA mit Einspruchsentscheidung vom 26.01.2023 die Einziehungsverf\u00fcgung auf, wies aber den Einspruch gegen die Pf\u00e4ndungsverf\u00fcgung als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Zur Begr\u00fcndung der Zur\u00fcckweisung des Einspruchs f\u00fchrte es aus, aus der Formulierung der Pf\u00e4ndungsverf\u00fcgung sei ohne Weiteres zweifelsfrei zu erkennen gewesen, dass Pf\u00e4ndungsgegenstand die Gesamtheit der schuldrechtlichen Anspr\u00fcche des Hauptschuldners gegen die Kl\u00e4gerin gewesen sei. Hilfsweise werde der so verstandene Pf\u00e4ndungsgegenstand klargestellt. Das Arrestatorium k\u00f6nne sich nach Sinn und Zweck von \u00a7&nbsp;309 i.V.m. \u00a7&nbsp;321 der Abgabenordnung (AO) nur auf solche Handlungen beziehen, welche den Pf\u00e4ndungsgegenstand beeintr\u00e4chtigten oder dessen Verwertung erschwerten oder unm\u00f6glich machten. Klarstellend habe sich die Kl\u00e4gerin jeglicher Verf\u00fcgungen und Handlungen zu enthalten, welche zu einer Beeintr\u00e4chtigung des Pf\u00e4ndungsgegenstands f\u00fchrten, insbesondere der Mitwirkung an der \u00dcbertragung des Pf\u00e4ndungsgegenstands.<\/li><li>Die gegen die Pf\u00e4ndungsverf\u00fcgung gerichtete Klage wies das Finanzgericht (FG) mit Urteil vom 14.11.2024&nbsp;&#8211; 10&nbsp;K&nbsp;10032\/23 ab. Die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob die am 01.03.2023 eingereichte Klage fristgerecht erhoben worden sei, k\u00f6nne dahinstehen, da die Klage jedenfalls unbegr\u00fcndet sei. Die Pf\u00e4ndungsverf\u00fcgung sei rechtm\u00e4\u00dfig gewesen. Sie sei \u2011\u2011sp\u00e4testens nach der Konkretisierung durch die Einspruchsentscheidung\u2011\u2011 inhaltlich hinreichend bestimmt gewesen. Die Formulierung der Pf\u00e4ndungsverf\u00fcgung habe dahingehend verstanden werden k\u00f6nnen, dass die Anspr\u00fcche aus dem Domainvertrag gemeint gewesen seien. Dies habe das FA in der Einspruchsentscheidung unmissverst\u00e4ndlich klargestellt. Gegenstand der Pf\u00e4ndung sei die Gesamtheit der zwischen dem Hauptschuldner als Inhaber der Domain und der Kl\u00e4gerin bestehenden schuldrechtlichen Haupt- und Nebenanspr\u00fcche gewesen. Auch das Leistungsverbot sei inhaltlich hinreichend bestimmt gewesen. Aus dem angefochtenen Bescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung ergebe sich zwanglos, dass die Kl\u00e4gerin nach der Pf\u00e4ndung im Rahmen eines Beeintr\u00e4chtigungsverbots zur Aufrechterhaltung der Konnektierung \u2011\u2011nunmehr nicht mehr gegen\u00fcber dem Hauptschuldner, sondern gegen\u00fcber dem FA\u2011\u2011 verpflichtet bleibe. Schlie\u00dflich sei die Pf\u00e4ndung auch verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig gewesen. Die streitgegenst\u00e4ndliche Domainpf\u00e4ndung lasse einen \u00dcberschuss \u00fcber die Kosten der Vollstreckung erwarten, da die Domain nicht wertlos oder unverk\u00e4uflich sei, sondern eine Marktg\u00e4ngigkeit aufweise. Einen von der Kl\u00e4gerin beim FG mit Schriftsatz vom 06.12.2024 gestellten Antrag auf Berichtigung des Tatbestands des Urteils wies das FG mit Beschluss vom 08.01.2025&nbsp;&#8211; 10&nbsp;K&nbsp;10032\/23 zur\u00fcck.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin hat gegen das FG-Urteil, welches ihr am 22.11.2024 zugestellt worden ist, mit Schriftsatz vom 18.12.2024 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Auf einen zugleich gestellten Antrag hat der Vorsitzende des Senats die Frist zur Begr\u00fcndung um einen weiteren Monat bis zum 24.02.2025 verl\u00e4ngert. Mit ihrer Beschwerdebegr\u00fcndung vom 24.02.2025 macht die Kl\u00e4gerin die grunds\u00e4tzliche Bedeutung der Rechtssache (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011), das Erfordernis einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;1 FGO) und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 FGO) sowie verschiedene Verfahrensm\u00e4ngel (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO) geltend. Sie tr\u00e4gt unter anderem vor, der urspr\u00fcngliche Pf\u00e4ndungsgegenstand sei sowohl vom FA in seiner Einspruchsentscheidung als auch vom FG in unzul\u00e4ssiger Weise &#8222;umgedeutet&#8220; worden. Weiter ist sie der Auffassung, Pf\u00e4ndungsgegenstand k\u00f6nne nicht nur die Gesamtheit der domainvertraglichen Anspr\u00fcche, sondern auch das isolierte Nutzungsrecht, hier die Konnektierungsanspr\u00fcche, sein. Zul\u00e4ssigerweise seien im Streitfall nur die Konnektierungsanspr\u00fcche gepf\u00e4ndet worden. Im weiteren Verfahren hat die Kl\u00e4gerin noch eine Stellungnahme vom 09.05.2025 eingereicht.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beschwerde ist teilweise unzul\u00e4ssig, weil sie nicht den Darlegungsanforderungen des \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FGO entspricht, und im \u00dcbrigen unbegr\u00fcndet. Sie ist daher insgesamt als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen (Senatsbeschluss vom 21.10.2020&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;119\/19, Rz&nbsp;20).<\/li><li>1. Die Kl\u00e4gerin hat weder eine grunds\u00e4tzliche Bedeutung der Rechtssache (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO) noch das Erfordernis einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;1 FGO) in einer den Anforderungen des \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FGO gen\u00fcgenden Weise dargelegt.<\/li><li>a) Eine Rechtssache hat grunds\u00e4tzliche Bedeutung (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO), wenn die f\u00fcr die Beurteilung des Streitfalls ma\u00dfgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts ber\u00fchrt. Die Revision ist zur Fortbildung des Rechts zuzulassen (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;1 FGO), wenn davon auszugehen ist, dass im Einzelfall Veranlassung besteht, Grunds\u00e4tze und Leitlinien f\u00fcr die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzesl\u00fccken rechtssch\u00f6pferisch auszuf\u00fcllen. Beide Zulassungsgr\u00fcnde setzen eine kl\u00e4rungsbed\u00fcrftige und kl\u00e4rbare Rechtsfrage voraus (vgl. BFH-Beschluss vom 18.04.2023&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;7\/22, Rz&nbsp;4). An der Kl\u00e4rungsf\u00e4higkeit einer abstrakten Rechtsfrage fehlt es, wenn sie auf der Grundlage der nach \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO bindenden tats\u00e4chlichen Feststellungen der Vorinstanz nicht entscheidungserheblich ist (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschl\u00fcsse vom 12.06.2018&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;154\/17, Rz&nbsp;5, und vom 08.12.2017&nbsp;&#8211; VI&nbsp;B&nbsp;53\/17, Rz&nbsp;9, m.w.N.).<\/li><li>b) Die Kl\u00e4gerin hat mit ihrer Beschwerdebegr\u00fcndung vom 24.02.2025 eine kl\u00e4rungsbed\u00fcrftige und kl\u00e4rbare Rechtsfrage nicht dargelegt.<\/li><li>aa) In ihrer Beschwerdebegr\u00fcndung vom 24.02.2025 hat die Kl\u00e4gerin ausgef\u00fchrt, die durch die vorliegende Angelegenheit &#8222;aufgeworfenen Fragen der Zwangsvollstreckung in domainvertragliche Anspr\u00fcche, insbesondere im Hinblick auf das Ob und ggf. Wie eines Leistungsverbots,&#8220; sei &#8222;f\u00fcr eine Vielzahl aktueller wie k\u00fcnftiger F\u00e4lle bedeutsam&#8220;. Dabei sei &#8222;eine solche Kl\u00e4rung jedenfalls in hinreichendem Ma\u00dfe noch nicht durch die Urteile des Senats&#8220; vom 20.06.2017&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;27\/15 (BFHE 258, 223, BStBl II 2017, 1035) und vom 15.09.2020&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;42\/18 erfolgt. Das in der erstgenannten Senatsentscheidung &#8222;postulierte allgemeine Beeintr\u00e4chtigungsverbot&#8220; bed\u00fcrfe einer Modifizierung. Weiterhin deute die vom FG vorgenommene &#8222;Umdeutung&#8220; des vom FA ausgesprochenen Leistungsverbots, welches bereits in der Einspruchsentscheidung &#8222;umgedeutet&#8220; worden sei, darauf hin, die Grenzen der Umdeutung bed\u00fcrften &#8222;einer st\u00e4rkeren Konturierung&#8220;. Schlie\u00dflich sorgten auch die Ausf\u00fchrungen des Senats zu den Anforderungen der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit im Urteil vom 20.06.2017&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;27\/15 (BFHE 258, 223, BStBl II 2017, 1035) &#8222;f\u00fcr eine gewisse Verwirrung, so dass eine Klarstellung vonn\u00f6ten&#8220; sei. Auch eine Fortbildung des Rechts sei erforderlich, da die Senatsrechtsprechung zum Leistungsverbot Fragen offenlasse und &#8222;erhebliche Zweifel an der Haltbarkeit des vom Senat postulierten allgemeinen Beeintr\u00e4chtigungsverbots&#8220; best\u00fcnden.<\/li><li>Damit legt die Kl\u00e4gerin jedoch keine Rechtsfragen von grunds\u00e4tzlicher Bedeutung dar, sondern bringt lediglich zum Ausdruck, dass sie die Senatsrechtsprechung f\u00fcr &#8222;modifizierungsbed\u00fcrftig&#8220;, &#8222;verwirrend&#8220; und wohl auch &#8222;unhaltbar&#8220; h\u00e4lt. Diesem Vorbringen der Kl\u00e4gerin l\u00e4sst sich nicht entnehmen, welche Rechtsfragen durch die Senatsrechtsprechung gekl\u00e4rt und welche Rechtsfragen noch kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig sein sollen; es fehlt an der Formulierung klarer Rechtsfragen. Im Kern bringt die Kl\u00e4gerin mit ihrer Beschwerdebegr\u00fcndung vom 24.02.2025 lediglich zum Ausdruck, dass sie rechtlich anderer Auffassung ist als der beschlie\u00dfende Senat. Dadurch wird weder die grunds\u00e4tzliche Bedeutung der Rechtssache noch das Erfordernis einer Rechtsfortbildung dargelegt.<\/li><li>bb) Soweit die Kl\u00e4gerin ausf\u00fchrt, dass Fragen der Zwangsvollstreckung in domainvertragliche Anspr\u00fcche, insbesondere &#8222;im Hinblick auf das Ob und ggf. Wie eines Leistungsverbots&#8220;, f\u00fcr eine Vielzahl aktueller wie k\u00fcnftiger F\u00e4lle bedeutsam seien, in denen Finanz\u00e4mter eine solche Zwangsvollstreckung bereits unternehmen und auch in Zukunft unternehmen werden, gen\u00fcgt dies nicht, weil in der Beschwerdebegr\u00fcndung schl\u00fcssig und substantiiert dargetan werden muss, weshalb die f\u00fcr bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig und im Streitfall kl\u00e4rbar ist (BFH-Beschluss vom 01.06.2010&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;13\/09, Rz&nbsp;3).<\/li><li>cc) Mit ihren recht kurzgehaltenen Ausf\u00fchrungen zum Zulassungsgrund der grunds\u00e4tzlichen Bedeutung ist die Kl\u00e4gerin auch nicht substantiiert auf die Kl\u00e4rungsbed\u00fcrftigkeit bestimmter Rechtsfragen eingegangen. Hierzu w\u00e4re eine eingehende Auseinandersetzung mit den in Rechtsprechung und Literatur zu diesen Fragen vertretenen Auffassungen erforderlich gewesen (z.B. BFH-Beschluss vom 19.09.2025&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;95\/24, Rz&nbsp;19, m.w.N.). Eine solche Auseinandersetzung findet sich in der Beschwerdebegr\u00fcndung nicht.<\/li><li>dd) Soweit die Kl\u00e4gerin dar\u00fcber hinaus in ihrer Beschwerdebegr\u00fcndung vom 24.02.2025 beil\u00e4ufig erw\u00e4hnt, durch den vorliegenden Fall werde die neue Frage aufgeworfen, &#8222;ob auch die Pf\u00e4ndung nur der Konnektierungsanspr\u00fcche m\u00f6glich ist, die vom Senat bislang nicht behandelt und entschieden wurde&#8220;, hat sie ebenfalls keine kl\u00e4rungsbed\u00fcrftige und kl\u00e4rbare Rechtsfrage dargelegt.<\/li><li>Eine solche Frage w\u00e4re in einem Revisionsverfahren nicht kl\u00e4rbar, da das FA mit der angefochtenen Pf\u00e4ndungsverf\u00fcgung nicht &#8222;nur&#8220; einen Anspruch auf Konnektierung gepf\u00e4ndet hat. Pf\u00e4ndungsgegenstand war nach der Begr\u00fcndung der Einspruchsentscheidung, auf die es f\u00fcr die Auslegung der Pf\u00e4ndungsverf\u00fcgung ma\u00dfgeblich ankommt (Senatsurteile vom 15.09.2020&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;42\/18, Rz&nbsp;33, und vom 20.06.2017&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;27\/15, BFHE 258, 223, BStBl II 2017, 1035, Rz&nbsp;18), vielmehr die Gesamtheit der schuldrechtlichen Anspr\u00fcche des Hauptschuldners gegen die Kl\u00e4gerin.<\/li><li>Wenn die Kl\u00e4gerin \u2011\u2011in anderem Zusammenhang\u2011\u2011 ausf\u00fchrt, das FG sei rechtsirrig davon ausgegangen, dass &#8222;ausschlie\u00dflich&#8220; die Anspruchsgesamtheit gepf\u00e4ndet werden k\u00f6nne und mithin die Pf\u00e4ndung &#8222;nur&#8220; der Konnektierungsanspr\u00fcche gar nicht m\u00f6glich sei, so trifft dies nicht zu. Eine derartige Aussage ist dem FG-Urteil nicht zu entnehmen. Das FG hat lediglich festgestellt, dass das FA mit dem angefochtenen Bescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung die Gesamtheit der schuldrechtlichen Anspr\u00fcche des Hauptschuldners gegen die Kl\u00e4gerin gepf\u00e4ndet hat.<\/li><li>c) Zu keinem anderen Ergebnis f\u00fchrt die Stellungnahme der Kl\u00e4gerin vom 09.05.2025.<\/li><li>Allerdings hat die Kl\u00e4gerin in dieser Stellungnahme ab Seite&nbsp;9 eine Vielzahl von Rechtsfragen ausformuliert und \u2011\u2011mit Bezugnahme auf die Beschwerdebegr\u00fcndung vom 24.02.2025\u2011\u2011 vorgebracht, die offenen Fragen w\u00fcrden &#8222;sich unmittelbar und zwanglos bereits aus den dortigen Ausf\u00fchrungen zu den im angegriffenen Urteil liegenden Geh\u00f6rsverst\u00f6\u00dfen ergeben&#8220;.<\/li><li>Hierdurch hat die Kl\u00e4gerin kl\u00e4rungsbed\u00fcrftige und kl\u00e4rbare Rechtsfragen zumindest in einer den Anforderungen des \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FGO gen\u00fcgenden Weise dargelegt. Ob ein Zulassungsgrund tats\u00e4chlich vorliegt, kann allerdings dahinstehen. Die Stellungnahme vom 09.05.2025 ist n\u00e4mlich erst nach Ablauf der Frist zur Begr\u00fcndung der Nichtzulassungsbeschwerde eingegangen.<\/li><li>aa) Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 FGO ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollst\u00e4ndigen Urteils zu begr\u00fcnden. Nach \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FGO m\u00fcssen in der Begr\u00fcndung die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 FGO dargelegt werden. Die Begr\u00fcndungsfrist kann gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;4 FGO von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verl\u00e4ngert werden. Nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des BFH sind nur solche Zulassungsgr\u00fcnde beachtlich, die innerhalb der Begr\u00fcndungsfrist hinreichend dargelegt werden. Nach Ablauf der Begr\u00fcndungsfrist k\u00f6nnen keine weiteren Zulassungsgr\u00fcnde nachgeschoben werden. Ma\u00dfgeblich ist \u2011\u2011abgesehen von schlichten Erl\u00e4uterungen beziehungsweise die Zul\u00e4ssigkeitsfrage unber\u00fchrt lassenden Erg\u00e4nzungen des fristgem\u00e4\u00dfen Vorbringens\u2011\u2011 der Inhalt der innerhalb der Begr\u00fcndungsfrist eingereichten Beschwerdeschrift (BFH-Beschl\u00fcsse vom 07.03.2023&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;9\/22, Rz&nbsp;2; vom 20.09.2022&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;65\/21, Rz&nbsp;3, und vom 11.01.2016&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;153\/14, Rz&nbsp;17).<\/li><li>Im Streitfall ist die Stellungnahme vom 09.05.2025 erst nach Ablauf der vom Vorsitzenden des Senats gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;4 FGO antragsgem\u00e4\u00df bis zum 24.02.2025 verl\u00e4ngerten Begr\u00fcndungsfrist eingegangen. Da die Kl\u00e4gerin durch ihre Beschwerdebegr\u00fcndung vom 24.02.2025 \u2011\u2011wie ausgef\u00fchrt\u2011\u2011 kl\u00e4rungsbed\u00fcrftige und kl\u00e4rbare Rechtsfragen nicht herausgestellt und sie mit ihren Ausf\u00fchrungen auch im \u00dcbrigen die grunds\u00e4tzliche Bedeutung der Sache nicht dargelegt hatte, konnte sie ihren bisherigen Vortrag durch die weitere Stellungnahme vom 09.05.2025 h\u00f6chstens erl\u00e4utern oder erg\u00e4nzen, nicht aber die Darlegung des Zulassungsgrundes nachholen. Der Zul\u00e4ssigkeitsmangel kann hierdurch nicht geheilt werden.<\/li><li>bb) Entgegen der Darstellung der Kl\u00e4gerin ergaben sich die mit Schriftsatz vom 09.05.2025 formulierten Rechtsfragen auch nicht &#8222;unmittelbar und zwanglos&#8220; aus den in der Beschwerdebegr\u00fcndung vom 24.02.2025 beschriebenen &#8222;Geh\u00f6rsverst\u00f6\u00dfen&#8220;. Sinngem\u00e4\u00df meint die Kl\u00e4gerin hiermit, sie habe die offenen Rechtsfragen bereits im Rahmen ihrer R\u00fcge der Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs zum Ausdruck gebracht, welche sie in ihrer Beschwerdebegr\u00fcndung vom 24.02.2025 ausf\u00fchrlich beschrieben und den Ausf\u00fchrungen zur grunds\u00e4tzlichen Bedeutung vorangestellt hatte. Jedoch kann mit Ausf\u00fchrungen zur R\u00fcge der Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs \u2011\u2011also zu einem Verfahrensmangel im Sinne des \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO\u2011\u2011 nicht zugleich die grunds\u00e4tzliche Bedeutung der Rechtssache gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO oder das Erfordernis einer Fortbildung des Rechts gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;1 FGO dargelegt werden, da es sich um unterschiedliche Zulassungsgr\u00fcnde handelt. Des Weiteren sind die im sp\u00e4teren Schriftsatz ausformulierten Rechtsfragen in dieser Form in der Beschwerdebegr\u00fcndung vom 24.02.2025 gar nicht enthalten gewesen. Schlie\u00dflich fehlten in der Beschwerdebegr\u00fcndung vom 24.02.2025 nicht allein die Rechtsfragen, sondern auch weitere erforderliche Darlegungen zur grunds\u00e4tzlichen Bedeutung der Sache.<\/li><li>cc) Allerdings w\u00fcrden die mit Schriftsatz vom 09.05.2025 formulierten Rechtsfragen, wenn sie innerhalb der Begr\u00fcndungsfrist vorgebracht worden w\u00e4ren, der Beschwerde auch nicht zum Erfolg verhelfen. Mit den Rechtsfragen bringt die Kl\u00e4gerin lediglich ihr Missfallen \u00fcber die Rechtsprechung des beschlie\u00dfenden Senats zum Ausdruck. Au\u00dferdem erachtet sie im Kern die vom FG vorgenommene Auslegung, die sie als &#8222;Umdeutung&#8220; bezeichnet, sowie die Subsumtion des vorliegenden Sachverhalts unter die Merkmale des gesetzlichen Tatbestands gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;309 i.V.m. \u00a7&nbsp;321 AO durch das FG f\u00fcr fehlerhaft. Selbst wenn diese Einw\u00e4nde zutr\u00e4fen, w\u00fcrde es sich lediglich um Rechtsanwendungsfehler handeln, die von vornherein die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen (Senatsbeschluss vom 13.12.2023&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;188\/22, Rz&nbsp;20).<\/li><li>2. Die Kl\u00e4gerin hat auch eine Divergenz gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 FGO nicht in der nach \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FGO geforderten Weise dargelegt.<\/li><li>a) Die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Erhebung einer Divergenzr\u00fcge gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 FGO setzt voraus, dass der Beschwerdef\u00fchrer tragende und abstrakte Rechtss\u00e4tze aus dem angefochtenen FG-Urteil einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits herausarbeitet und gegen\u00fcberstellt, um so eine Abweichung zu verdeutlichen (Senatsbeschl\u00fcsse vom 28.06.2023&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;50\/22, Rz&nbsp;26, und vom 14.04.2020&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;53\/19, Rz&nbsp;39; BFH-Beschluss vom 29.03.2022&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;72\/21, Rz&nbsp;13). Dazu reichen weder eine Divergenz in der W\u00fcrdigung von Tatsachen (BFH-Beschl\u00fcsse vom 16.04.2002&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;140\/01, BFH\/NV 2002, 1046, unter Buchst.&nbsp;a, und vom 02.05.2002&nbsp;&#8211; VI&nbsp;B&nbsp;158\/99, BFH\/NV 2002, 1051, unter 2.) noch die fehlerhafte Umsetzung von Rechtsprechungsgrunds\u00e4tzen auf die Besonderheiten des Einzelfalls (vgl. BFH-Beschluss vom 16.04.2002&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;140\/01, BFH\/NV 2002, 1046, unter Buchst.&nbsp;a) noch blo\u00dfe Subsumtionsfehler des FG aus (Senatsbeschluss vom 14.04.2020&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;53\/19, Rz&nbsp;39).<\/li><li>b) Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht.<\/li><li>aa) Die Kl\u00e4gerin bringt vor, das FG habe, nachdem das vom FA ausgesprochene Leistungsverbot bereits in der Einspruchsentscheidung &#8222;umgedeutet&#8220; worden sei, im angefochtenen Urteil das Leistungsverbot erneut &#8222;umgedeutet&#8220;, und zwar im Sinne eines allgemeinen Beeintr\u00e4chtigungsverbots. Dies widerspreche dem Senatsurteil vom 15.09.2020&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;42\/18.<\/li><li>Damit macht die Kl\u00e4gerin lediglich eine nach ihrer Auffassung fehlerhafte Umsetzung von Rechtsprechungsgrunds\u00e4tzen im Einzelfall geltend. Jedoch hat sie weder tragende und abstrakte Rechtss\u00e4tze des FG-Urteils einerseits und der behaupteten Divergenzentscheidung andererseits herausgearbeitet noch diese gegen\u00fcbergestellt und eine Abweichung verdeutlicht.<\/li><li>bb) Soweit die Kl\u00e4gerin in ihrer Stellungnahme vom 09.05.2025 erg\u00e4nzend eine Divergenz zu dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 11.07.2014&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvR&nbsp;2116\/11 erw\u00e4hnt, l\u00e4sst sich ihren Ausf\u00fchrungen ebenfalls nicht entnehmen, welche tragenden und abstrakten Rechtss\u00e4tze des FG-Urteils von dem BVerfG-Beschluss abweichen sollen.<\/li><li>3. Das angefochtene Urteil des FG l\u00e4sst keine Verfahrensm\u00e4ngel im Sinne des \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO erkennen. Entweder liegen diese nicht vor oder sie wurden von der Kl\u00e4gerin nicht in einer den Anforderungen des \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FGO gen\u00fcgenden Weise dargelegt.<\/li><li>a) Ein Verfahrensmangel besteht nicht darin, dass das FG im angefochtenen Urteil die Frage der Zul\u00e4ssigkeit der Klage dahinstehen lie\u00df und die Klage jedenfalls als unbegr\u00fcndet ansah. Denn st\u00fctzt das FG, wie vorliegend, seine klageabweisende Entscheidung ausschlie\u00dflich auf die fehlende Begr\u00fcndetheit der Klage, dann kann das FG-Urteil nicht auf der Beurteilung der Zul\u00e4ssigkeitsfrage beruhen (BFH-Beschluss vom 09.03.2005&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;74\/03, BFH\/NV 2005, 1289, unter 4.b; Lange in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler \u2011\u2011HHSp\u2011\u2011, \u00a7&nbsp;115 FGO Rz&nbsp;229).<\/li><li>Der Hinweis der Kl\u00e4gerin auf eine unterschiedliche Rechtskraftwirkung von Prozess- und Sachurteil vermag hieran nichts zu \u00e4ndern. Die Kl\u00e4gerin verkennt, dass das von ihr als Verfahrensfehler geltend gemachte &#8222;Offenlassen&#8220; der Zul\u00e4ssigkeit der Klage einer auf \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO gest\u00fctzten Nichtzulassungsbeschwerde von vornherein nicht zum Erfolg verhelfen kann. Eine solche R\u00fcge ist also unschl\u00fcssig. Denn im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gilt nach st\u00e4ndiger BFH-Rechtsprechung \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;4 FGO entsprechend (BFH-Beschl\u00fcsse vom 20.02.2012&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;107\/11, Rz&nbsp;9, und vom 16.12.2020&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;141\/19, Rz&nbsp;3 und 16). Danach scheidet eine Revisionszulassung wegen Ergebnisrichtigkeit aus, wenn das FG die Klage als unbegr\u00fcndet abgewiesen hat, obgleich es die Klage bereits als unzul\u00e4ssig h\u00e4tte abweisen m\u00fcssen (vgl. BFH-Beschluss vom 18.01.1994&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;126\/93, BFH\/NV 1994, 871; Lange in HHSp, \u00a7&nbsp;115 FGO Rz&nbsp;231). Im Streitfall wendet sich die Kl\u00e4gerin gegen das ergangene Sachurteil mit der Begr\u00fcndung, dass \u2011\u2011wegen der unterschiedlichen Rechtskraftwirkung\u2011\u2011 die Zul\u00e4ssigkeitsfrage vorrangig zu pr\u00fcfen und gegebenenfalls ein Prozessurteil zu erlassen gewesen sei. Mit der darin liegenden R\u00fcge, die eigene Klage sei nicht erst durch Sach-, sondern bereits durch Prozessurteil abzuweisen gewesen, kann eine Revisionszulassung ersichtlich nicht erreicht werden. Denn eine unzul\u00e4ssige Klage kann nie Grundlage einer kl\u00e4gerg\u00fcnstigen Revisionsentscheidung sein.<\/li><li>b) Ein Verfahrensmangel im Sinne des \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO ergibt sich auch nicht aus einer \u00fcberlangen Dauer des FG-Verfahrens oder aus einer erst sp\u00e4t im Verfahren erfolgten Akteneinsicht der Kl\u00e4gerin.<\/li><li>Selbst wenn eine \u00fcberlange Verfahrensdauer vorl\u00e4ge, stellt diese nur dann einen Verfahrensmangel dar, wenn der Beschwerdef\u00fchrer darlegt, dass es bei einer k\u00fcrzeren Verfahrensdauer zu einer anderen Entscheidung des FG h\u00e4tte kommen k\u00f6nnen (BFH-Beschl\u00fcsse vom 20.07.2017&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;107\/16, Rz&nbsp;17, und vom 08.05.2014&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;105\/13, Rz&nbsp;39, m.w.N.). Dasselbe gilt f\u00fcr eine erst sp\u00e4t im Verfahren erfolgte Akteneinsicht.<\/li><li>Im Streitfall ist jedoch nicht erkennbar, dass es bei einer k\u00fcrzeren Verfahrensdauer oder einer fr\u00fcheren Akteneinsicht zu einer anderen Entscheidung des FG h\u00e4tte kommen k\u00f6nnen. Die unbelegte Behauptung der Kl\u00e4gerin in diesem Zusammenhang, das FG habe &#8222;die Sache angesichts der bereits verstrichenen Zeit am Ende nur noch irgendwie vom Tisch bekommen&#8220; wollen, f\u00fchrt nicht zu abweichenden Erkenntnissen.<\/li><li>Im \u00dcbrigen wird Rechtsschutz von Verfahrensbeteiligten gegen \u00fcberlange Gerichtsverfahren in erster Linie durch die M\u00f6glichkeit zur Erhebung von Verz\u00f6gerungsr\u00fcgen und Entsch\u00e4digungsklagen nach \u00a7&nbsp;198 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) gew\u00e4hrleistet. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;198 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 GVG ist die Dauer des Verfahrens bei dem mit der Sache befassten Gericht zu r\u00fcgen und h\u00e4tte danach mit der Verz\u00f6gerungsr\u00fcge im FG-Verfahren geltend gemacht werden m\u00fcssen (vgl. BFH-Beschluss vom 28.04.2025&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;1\/24, Rz&nbsp;22).<\/li><li>c) Die Kl\u00e4gerin hat eine Verletzung ihres Rechts auf rechtliches Geh\u00f6r gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes (GG) nicht dargelegt.<\/li><li>aa) Der Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 GG i.V.m. \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;2, \u00a7&nbsp;119 Nr.&nbsp;3 FGO verpflichtet das FG, die Ausf\u00fchrungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erw\u00e4gung zu ziehen und sich mit dem entscheidungserheblichen Kern des Vorbringens auseinanderzusetzen (sogenannte Beachtenspflicht, BFH-Beschl\u00fcsse vom 30.06.2023&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;19\/22, Rz&nbsp;18, und vom 11.11.2022&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;97\/21, Rz&nbsp;9). Grunds\u00e4tzlich ist davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen eines Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erw\u00e4gung gezogen hat, zumal es nach Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 GG nicht verpflichtet ist, sich mit jedem Vorbringen in der Begr\u00fcndung seiner Entscheidung ausdr\u00fccklich zu befassen. Der Umstand allein, dass sich die Entscheidungsgr\u00fcnde mit einem bestimmten Gesichtspunkt nicht ausdr\u00fccklich auseinandersetzen, rechtfertigt grunds\u00e4tzlich nicht die Annahme, das Gericht habe den Gesichtspunkt unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh\u00f6r \u00fcbergangen. Vielmehr liegt eine Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs nur dann vor, wenn sich aus den besonderen Umst\u00e4nden des einzelnen Falls deutlich ergibt, dass das Gericht ein entscheidungserhebliches Vorbringen entweder \u00fcberhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erw\u00e4gung gezogen hat (Senatsbeschl\u00fcsse vom 08.05.2024&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;5\/23, Rz&nbsp;19, und vom 08.07.2014&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;158\/13, Rz&nbsp;10).<\/li><li>bb) Gemessen an diesen Voraussetzungen ergibt sich aus dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin keine Geh\u00f6rsverletzung.<\/li><li>(1) Die Kl\u00e4gerin r\u00fcgt, das FG habe festgestellt, die Pf\u00e4ndung sei inhaltlich hinreichend bestimmt gewesen, obwohl sie dies mit ihrer Klage gar nicht beanstandet habe. Das FG habe einen von ihr nie erhobenen Einwand widerlegt.<\/li><li>Tats\u00e4chlich war jedoch der erstinstanzliche Vortrag der Kl\u00e4gerin so zu verstehen, dass die Pf\u00e4ndung nach ihrer Auffassung nicht hinreichend bestimmt gewesen sei. Die Kl\u00e4gerin hat noch in ihrer Beschwerdebegr\u00fcndung vom 24.02.2025 auf Seite&nbsp;5 selbst vorgetragen, es sei hier um die Frage gegangen, &#8222;ob die vom Beklagten in der Einspruchsentscheidung versuchte Umdeutung des Leistungsverbots zul\u00e4ssig ist (\u2026) und ob das umgedeutete Leistungsverbot dem Bestimmtheitsgebot gen\u00fcgt und damit \u00fcberhaupt ein allgemeines Beeintr\u00e4chtigungsverbot darstellt (s. dazu S.&nbsp;48&nbsp;ff. der Klageschrift)&#8220;. Auf Seite&nbsp;48&nbsp;ff. der Klageschrift vom 01.03.2023 hat die Kl\u00e4gerin umfassend vorgetragen, das Leistungsverbot versto\u00dfe in der &#8222;pr\u00e4zisierten&#8220; Form gegen das Bestimmtheitsgebot und sei bereits deshalb rechtswidrig. Abgesehen hiervon war das FG aber auch deshalb an der Pr\u00fcfung des Bestimmtheitsgebots nicht gehindert, weil es gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 FGO nur durch das Klagebegehren, nicht aber durch die Fassung der Antr\u00e4ge gebunden ist. Ebenso wenig ist seine Pr\u00fcfungskompetenz durch einzelne Einw\u00e4nde oder angeblich nicht erhobene Einw\u00e4nde eines Beteiligten begrenzt.<\/li><li>(2) Dar\u00fcber hinaus m\u00f6chte die Kl\u00e4gerin eine Geh\u00f6rsverletzung darin erkennen, dass das FG ihrem erstinstanzlichen Vorbringen und ihrer Rechtsauffassung in mehrfacher Hinsicht nicht gefolgt ist, und zwar unter anderem hinsichtlich-&nbsp;der vom FA &#8222;versuchten Umdeutung des Pf\u00e4ndungsgegenstands&#8220;,-&nbsp;des Umfangs der gepf\u00e4ndeten Anspr\u00fcche,-&nbsp;der Frage, ob &#8222;nur&#8220; Konnektierungsanspr\u00fcche gepf\u00e4ndet werden k\u00f6nnen und im Streitfall tats\u00e4chlich auch nur diese gepf\u00e4ndet wurden,-&nbsp;der Rechtsfolgen der Registrierung einer Domain und deren Folgen f\u00fcr das Leistungsverbot,-&nbsp;des Umfangs des Leistungsverbots im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Konnektierung,-&nbsp;der Frage, ob das FA ein allgemeines Beeintr\u00e4chtigungsverbot verh\u00e4ngt hat, und ob dies zul\u00e4ssigerweise verh\u00e4ngt werden konnte,-&nbsp;des Umfangs des Beeintr\u00e4chtigungsverbots,-&nbsp;der Frage, ob die angefochtene Pf\u00e4ndung verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig ist.<\/li><li>Das Vorbringen der Kl\u00e4gerin begr\u00fcndet jedoch keinen Geh\u00f6rsversto\u00df, sondern best\u00e4tigt \u2011\u2011umgekehrt\u2011\u2011, dass der Kl\u00e4gerin rechtliches Geh\u00f6r im Sinne des Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 GG vom FG gew\u00e4hrt worden ist. Indem die Kl\u00e4gerin in ihrer Beschwerdebegr\u00fcndung in gr\u00f6\u00dferem Umfang Passagen aus dem angefochtenen FG-Urteil zitiert \u2011\u2011freilich in der Absicht, die Ausf\u00fchrungen des FG als rechtsirrig darzustellen\u2011\u2011, bringt sie hierdurch tats\u00e4chlich zum Ausdruck, dass sich das FG mit dem entscheidungserheblichen Vorbringen der Kl\u00e4gerin umfassend auseinandergesetzt und die Darlegungen der Kl\u00e4gerin gew\u00fcrdigt hat.<\/li><li>Das Beschwerdevorbringen der Kl\u00e4gerin zielt im Kern vielmehr darauf ab, mithilfe des Anspruchs auf rechtliches Geh\u00f6r einen Anspruch auf rechtlichen Erfolg in dem Sinne geltend zu machen, dass sie ihre Rechtsauffassung best\u00e4tigt wissen m\u00f6chte. Ein solcher Anspruch ist der Rechtsordnung jedoch fremd. Die Kl\u00e4gerin hat lediglich einen Anspruch darauf, mit ihrem Vorbringen geh\u00f6rt zu werden, nicht jedoch darauf, auch erh\u00f6rt zu werden (vgl. BFH-Beschluss vom 21.07.2016&nbsp;&#8211; V&nbsp;S&nbsp;20\/16&nbsp;(PKH), Rz&nbsp;14).<\/li><li>Nichts anderes folgt aus der Erl\u00e4uterung der Kl\u00e4gerin in ihrem Schriftsatz vom 09.05.2025, ihre Rechtsauffassung habe bei der R\u00fcge der Geh\u00f6rsverletzung keine Rolle gespielt, weil das FG ihr tats\u00e4chliches Vorbringen ignoriert habe und damit von einem falschen Sachverhalt ausgegangen sei. Denn ihr Vorbringen zielt tats\u00e4chlich nicht auf den Einwand einer unrichtigen Sachverhaltsermittlung, sondern einer unrichtigen rechtlichen W\u00fcrdigung des Sachverhalts.<\/li><li>4. Von einer weitergehenden Begr\u00fcndung wird gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;2 FGO abgesehen.<\/li><li>5. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2025:B.201125.VIIB138.24.0 BFH VII. 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