{"id":78244,"date":"2025-12-27T13:44:19","date_gmt":"2025-12-27T11:44:19","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=78244"},"modified":"2025-12-27T13:44:19","modified_gmt":"2025-12-27T11:44:19","slug":"bfh-urteil-vom-02-juli-2025-i-r-26-22-kurzfristiger-eigenhandelserfolg-durch-einsatz-eigener-aktien-als-akquisitionswaehrung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-02-juli-2025-i-r-26-22-kurzfristiger-eigenhandelserfolg-durch-einsatz-eigener-aktien-als-akquisitionswaehrung\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 02. Juli 2025, I R 26\/22: Kurzfristiger Eigenhandelserfolg durch Einsatz eigener Aktien als &#8222;Akquisitionsw\u00e4hrung&#8220;"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2025:U.020725.IR26.22.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH I. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>KStG \u00a7 8b Abs 3 S 3, KStG \u00a7 8b Abs 7 S 2, KStG \u00a7 8b Abs 2 S 1, AktG \u00a7 71 Abs 1 Nr 8, KStG VZ 2008<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz , 04. Mai 2022, Az: 1 K 1861\/14<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Ein Anteilserwerb mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;7 Satz&nbsp;2 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes in der bis einschlie\u00dflich 2016 geltenden Fassung kann auch vorliegen, wenn eine AG eigene Aktien erwirbt, die sie als &#8222;Akquisitionsw\u00e4hrung&#8220; bei k\u00fcnftigen Erwerben von Unternehmensbeteiligungen einsetzen m\u00f6chte.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Das Merkmal der Kurzfristigkeit erfordert es nicht, dass im Zeitpunkt des Anteilserwerbs bereits ein bestimmter Wiederver\u00e4u\u00dferungszeitpunkt beziehungsweise eine konkrete Ver\u00e4u\u00dferungsgelegenheit absehbar sein muss. Es reicht aus, dass die Gesellschaft zum Erwerbszeitpunkt beabsichtigt, den Markt f\u00fcr Unternehmens\u00fcbernahmen st\u00e4ndig zu beobachten, um sodann im Falle einer sich bietenden Gelegenheit die eigenen Aktien unmittelbar zum Tausch gegen die Anteile der Zielgesellschaft anbieten zu k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision der Kl\u00e4gerin wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 04.05.2022&nbsp;&#8211; 1&nbsp;K&nbsp;1861\/14 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Der K\u00f6rperschaftsteuerbescheid des Beklagten vom 17.03.2015 wird dahin abge\u00e4ndert, dass die Teilwertabschreibung auf die eigenen Anteile in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac steuerwirksam ber\u00fccksichtigt wird.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Das Verfahren befindet sich im zweiten Rechtsgang. Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) ist eine b\u00f6rsennotierte AG, deren Hauptt\u00e4tigkeit im Jahr 2008 (Streitjahr) der Erwerb und das Halten von Beteiligungen war. Sie erwarb in der Zeit vom 21.06.2006 bis zum 17.03.2008 (sogenannte Kaufperiode) bei stark schwankenden B\u00f6rsenkursen insgesamt \u2026&nbsp;St\u00fcck eigene Aktien zu Anschaffungskosten von insgesamt \u2026&nbsp;\u20ac in zahlreichen Teilschritten, die sie in ihrer Bilanz nach \u00a7&nbsp;266 Abs.&nbsp;2 B.&nbsp;III. Nr.&nbsp;2 des Handelsgesetzbuchs in der f\u00fcr das Streitjahr geltenden Fassung im Umlaufverm\u00f6gen auswies.<\/li><li>Die Erm\u00e4chtigungen hierzu im Sinne des \u00a7&nbsp;71 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;8 des Aktiengesetzes in der f\u00fcr das Streitjahr geltenden Fassung (AktG) wurden durch Beschl\u00fcsse der ordentlichen Hauptversammlungen der Kl\u00e4gerin am \u2026 2006 und am \u2026 2007 erteilt. Danach durfte die Erm\u00e4chtigung entsprechend dieser gesetzlichen Regelung nicht zum Zwecke des Handels mit eigenen Aktien genutzt werden. Der Vorstand wurde erm\u00e4chtigt, die erworbenen Aktien zu allen gesetzlich zul\u00e4ssigen Zwecken zu verwenden, insbesondere eine Ver\u00e4u\u00dferung in anderer Weise als \u00fcber die B\u00f6rse oder durch Angebot an alle Aktion\u00e4re vorzunehmen, wenn die eigenen Aktien gegen eine Barleistung, die den B\u00f6rsenpreis von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Ver\u00e4u\u00dferung nicht wesentlich unterschreitet, oder gegen eine Sachleistung, deren Wert bei einer Gesamtbeurteilung nicht unangemessen niedrig ist, ver\u00e4u\u00dfert werden.<\/li><li>Ferner wurde der Vorstand erm\u00e4chtigt, die erworbenen Aktien zu verwenden:<br \/><br \/>&#8211; zur Gew\u00e4hrung von Aktien an Mitglieder des Vorstands und an sonstige Mitarbeiter der Gesellschaft sowie an Mitglieder der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung und Mitarbeiter von mit der Gesellschaft im Sinne der \u00a7\u00a7&nbsp;15&nbsp;ff. AktG verbundenen Unternehmen, zu deren Bezug diese Personen aufgrund von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen berechtigt sind;<br \/><br \/>&#8211; zur Erf\u00fcllung von Wandel- oder Optionsrechten beziehungsweise Wandlungspflichten aus durch die Gesellschaft oder von abh\u00e4ngigen oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Unternehmen ausgegebenen Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen.<\/li><li>Der Vorstand wurde auch erm\u00e4chtigt, die eigenen Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen.<\/li><li>Von den in den Jahren 2006 bis 2008 erworbenen \u2026&nbsp;St\u00fcck und den in den folgenden Jahren 2009 bis 2011 erworbenen weiteren circa \u2026&nbsp;St\u00fcck eigenen Aktien verwendete die Kl\u00e4gerin circa \u2026&nbsp;St\u00fcck f\u00fcr Mitarbeiterprogramme, circa \u2026&nbsp;St\u00fcck zog sie ein. Zum 31.12.2011 waren noch circa \u2026&nbsp;St\u00fcck eigene Aktien im Bestand.<\/li><li>Wegen des gesunkenen Kurswerts der Aktien nahm die Kl\u00e4gerin (handels- und steuerrechtlich) in der Bilanz zum 31.12.2008 eine Teilwertabschreibung auf die eigenen Aktien im Betrag von \u2026&nbsp;\u20ac vor.<\/li><li>Im Zuge einer Au\u00dfenpr\u00fcfung gelangte der Pr\u00fcfer zu der Auffassung, der Aufwand aus der Teilwertabschreibung auf eigene Anteile nach \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes in der f\u00fcr das Streitjahr geltenden Fassung (KStG) sei bei der Einkommensermittlung au\u00dferbilanziell hinzuzurechnen. Die Ausnahmevorschrift des \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;7 Satz&nbsp;2 KStG sei nicht einschl\u00e4gig. Zwar handele es sich bei der Kl\u00e4gerin um ein &#8222;Finanzunternehmen&#8220; im Sinne des Gesetzes \u00fcber das Kreditwesen i.d.F. des Gesetzes zur Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung und zur Schaffung eines Refinanzierungsregisters vom 22.09.2005 (BGBl I 2005, 2809) \u2011\u2011KWG\u2011\u2011, jedoch sei das weitere Tatbestandsmerkmal &#8222;Erwerb der Anteile mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs&#8220; nicht erf\u00fcllt. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) schloss sich dem in dem zuletzt am 17.03.2015 ge\u00e4nderten K\u00f6rperschaftsteuerbescheid der Kl\u00e4gerin f\u00fcr 2008 an.<\/li><li>Die dagegen erhobene Klage hatte das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz im ersten Rechtsgang mit Urteil vom 30.08.2017&nbsp;&#8211; 1&nbsp;K&nbsp;1861\/14 abgewiesen. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kl\u00e4gerin hat der erkennende Senat jenes Urteil mit Beschluss vom 08.07.2019&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;16\/18 wegen Verfahrensmangels aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckverwiesen. Im zweiten Rechtsgang hat das FG die Klage sodann wiederum als unbegr\u00fcndet abgewiesen (Urteil vom 04.05.2022&nbsp;&#8211; 1&nbsp;K&nbsp;1861\/14, Entscheidungen der Finanzgerichte \u2011\u2011EFG\u2011\u2011 2023, 427).<\/li><li>Gegen das FG-Urteil richtet sich die Revision der Kl\u00e4gerin.<\/li><li>Sie beantragt (sinngem\u00e4\u00df), das FG-Urteil aufzuheben und den K\u00f6rperschaftsteuerbescheid f\u00fcr 2008 vom 17.03.2015 dahin zu \u00e4ndern, dass die Teilwertabschreibung auf die eigenen Anteile in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac steuerwirksam ber\u00fccksichtigt wird.<\/li><li>Das FA beantragt, die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet und f\u00fchrt gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Klagestattgabe. Auf der Grundlage der tatrichterlichen Feststellungen der Vorinstanz ist der Aufwand aus der Teilwertabschreibung auf die eigenen Aktien der Kl\u00e4gerin nicht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 KStG au\u00dferbilanziell hinzuzurechnen. Die Anwendung des \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 KStG wird \u2011\u2011entgegen der Auffassung des FG\u2011\u2011 durch \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;7 Satz&nbsp;2 KStG ausgeschlossen.<\/li><li>1. Nach \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 KStG sind Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit dem in \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;2 KStG genannten Anteil stehen, bei der Ermittlung des Einkommens nicht zu ber\u00fccksichtigen. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung liegen hier \u2011\u2011wovon das FG ohne n\u00e4here Begr\u00fcndung ausgegangen ist\u2011\u2011 grunds\u00e4tzlich vor.<\/li><li>a) Bei den von der Kl\u00e4gerin an der B\u00f6rse erworbenen eigenen Anteilen handelt es sich um Anteile im Sinne des \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 i.V.m. Abs.&nbsp;2 KStG. Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 KStG bleiben bei der Ermittlung des Einkommens unter anderem Gewinne aus der Ver\u00e4u\u00dferung eines Anteils an einer K\u00f6rperschaft oder Personenvereinigung, deren Leistungen beim Empf\u00e4nger zu Einnahmen im Sinne des \u00a7&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1, 2, 9 und 10 Buchst.&nbsp;a des Einkommensteuergesetzes geh\u00f6ren, au\u00dfer Ansatz.<\/li><li>Zu der im Streitfall ma\u00dfgeblichen Rechtslage vor den Novellierungen des Handelsgesetzbuchs durch das Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz) vom 25.05.2009 (BGBl I 2009, 1102, BStBl I 2009, 650) entspricht es allgemeiner Auffassung, dass eigene Anteile unter den Anteilsbegriff des \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;2 KStG fallen, obgleich eigene Aktien der Gesellschaft gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;71b AktG keine Mitgliedschaftsrechte \u2011\u2011insbesondere auch kein Recht auf Dividendenbezug\u2011\u2011 vermitteln (z.B. Herlinghaus in R\u00f6dder\/Herlinghaus\/Neumann, KStG, 2.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;8b Rz&nbsp;199; Gosch in Gosch, KStG, 4.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;8b Rz&nbsp;163; Brandis\/Heuermann\/Rengers, \u00a7&nbsp;8b KStG Rz&nbsp;211; Watermeyer in Herrmann\/Heuer\/Raupach \u2011\u2011HHR\u2011\u2011, \u00a7&nbsp;8b KStG Rz&nbsp;64 und 230a; f\u00fcr zu dem Zweck der Weiterver\u00e4u\u00dferung erworbene eigene Aktien auch Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 28.04.2003, BStBl I 2003, 292, Rz&nbsp;15). Dem ist zuzustimmen, weil der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts (Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz) vom 20.12.2001 (BGBl I 2001, 3858, BStBl I 2002, 35) die zuvor im Text des \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 KStG enthaltene Beschr\u00e4nkung auf Anteile an einer &#8222;anderen&#8220; K\u00f6rperschaft oder Personenvereinigung gestrichen hat, um auch Ver\u00e4u\u00dferungen eigener Anteile in das Regime des \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;2 und 3 KStG einzubeziehen (s. BTDrucks 14\/6882, S.&nbsp;36).<\/li><li>b) Die von der Kl\u00e4gerin zum 31.12.2008 vorgenommene Teilwertabschreibung auf die eigenen Aktien, deren Berechtigung vom FA nicht in Zweifel gezogen wird, ist eine Gewinnminderung im Zusammenhang mit jenen Aktien und w\u00fcrde daher grunds\u00e4tzlich den Tatbestand des \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 KStG erf\u00fcllen.<\/li><li>2. Jedoch wird die Anwendung des \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 KStG im Streitfall durch \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;7 Satz&nbsp;2 KStG ausgeschlossen. Denn soweit \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;7 Satz&nbsp;1 KStG bestimmt, dass die Abs\u00e4tze&nbsp;1 bis 6 der Norm nicht auf Anteile anzuwenden sind, die bei Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten nach \u00a7&nbsp;1a KWG dem Handelsbuch zuzurechnen sind, gilt nach \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;7 Satz&nbsp;2 KStG das Gleiche f\u00fcr Anteile, die von Finanzunternehmen im Sinne des Gesetzes \u00fcber das Kreditwesen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben werden. Die Voraussetzungen des Satzes&nbsp;2 sind auf der Grundlage des Ergebnisses der vorinstanzlichen Beweisaufnahme erf\u00fcllt.<\/li><li>a) Finanzunternehmen im Sinne von \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;7 Satz&nbsp;2 KStG i.V.m. \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 KWG sind unter anderem solche Unternehmen, die weder Kreditinstitute noch Finanzdienstleistungsinstitute sind und deren Hauptt\u00e4tigkeit unter anderem darin besteht, Beteiligungen zu erwerben und zu halten (s. insoweit \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 KWG) oder mit Finanzinstrumenten f\u00fcr eigene Rechnung zu handeln (s. insoweit \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 KWG).<\/li><li>Da nach den vorinstanzlichen Feststellungen die Hauptt\u00e4tigkeit der offenkundig als Holdinggesellschaft fungierenden Kl\u00e4gerin der Erwerb und das Halten von Beteiligungen war, handelt es sich bei ihr \u2011\u2011wovon auch das FG im angefochtenen Urteil ausgegangen ist\u2011\u2011 um ein Finanzunternehmen im beschriebenen Sinne (s. zur Tatbestandsm\u00e4\u00dfigkeit von Holdinggesellschaften Senatsurteil vom 14.01.2009&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;36\/08, BFHE 224, 242, BStBl II 2009, 671; Herlinghaus in R\u00f6dder\/Herlinghaus\/Neumann, KStG, 2.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;8b Rz&nbsp;532; Gosch in Gosch, KStG, 4.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;8b Rz&nbsp;563; Brandis\/Heuermann\/Rengers, \u00a7&nbsp;8b KStG Rz&nbsp;442; M.&nbsp;Frotscher in Frotscher\/Dr\u00fcen, KStG\/GewStG\/UmwStG, \u00a7&nbsp;8b KStG Rz&nbsp;588; ablehnend HHR\/Watermeyer, \u00a7&nbsp;8b KStG Rz&nbsp;229; Jacob\/Scheifele, Internationales Steuerrecht 2009, 304).<\/li><li>b) Auf der Grundlage des vorinstanzlichen Beweisergebnisses hat die Kl\u00e4gerin die eigenen Anteile mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben.<\/li><li>aa) Der Begriff der Eigenhandelsabsicht setzt eine Handelsabsicht mit dem Zweck des gegebenenfalls kurzfristigen Wiederverkaufs aus dem eigenen Bestand voraus, die darauf abzielt, bestehende oder erwartete Unterschiede zwischen Kauf- und Verkaufspreis zu nutzen und dadurch einen Eigenhandelserfolg zu erzielen. Diese Absicht muss im Erwerbszeitpunkt bestehen. Im \u00dcbrigen bestehen keine Einschr\u00e4nkungen: Weder bedarf es des Handels im Rahmen eines organisierten, staatlich geregelten und \u00fcberwachten Marktes, noch erfordert \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;7 KStG das Vorliegen eines Eigenhandels als Finanzdienstleistung f\u00fcr Dritte im Sinne von \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1a Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;4 KWG. Vielmehr umfasst der Begriff des Eigenhandelserfolgs den Erfolg aus jeglichem &#8222;Umschlag&#8220; von Anteilen im Sinne von \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;1 KStG f\u00fcr eigene Rechnung (vgl. Senatsurteile vom 03.07.2024&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;46\/20, BStBl II 2025, 91, und vom 26.10.2011&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;17\/11, BFH\/NV 2012, 613; Senatsbeschluss vom 13.10.2021&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;37\/18, BFHE 275, 1, BStBl II 2023, 264).<\/li><li>bb) Das FG hat zu der Frage, welche \u00dcberlegungen im Zeitpunkt des jeweiligen Erwerbs der eigenen Aktien zum Erwerbszweck angestellt worden sind, den fr\u00fcheren Finanzvorstand der Kl\u00e4gerin als Zeugen vernommen. Der Zeuge hat bekundet, der Erwerb der eigenen Aktien in den Jahren 2006 bis 2008 habe in erster Linie dem Zweck dienen sollen, der Kl\u00e4gerin einen Vorrat von Aktien zu verschaffen, um bei k\u00fcnftigen Akquisitionen von Unternehmensbeteiligungen in der Lage zu sein, kurzfristig eigene Aktien als &#8222;Akquisitionsw\u00e4hrung&#8220; gegen die Anteile des Zielunternehmens (&#8222;Target&#8220;) eintauschen zu k\u00f6nnen. Er hat des Weiteren den Vortrag der Kl\u00e4gerin best\u00e4tigt und anhand einer Zusammenstellung erl\u00e4utert, dass aufgrund der bei einer Unternehmensakquisition g\u00e4ngigen Bewertungsmethode mit einem Vielfachen des j\u00e4hrlichen EBITDA sowohl des erwerbenden Unternehmens als auch des &#8222;Targets&#8220; den zum Erwerb eingesetzten eigenen Aktien ein h\u00f6herer Wert als der jeweilige B\u00f6rsenkurs zukommt (&#8222;Bewertungsreserve&#8220;). Die in den zum Erwerb der eigenen Aktien erm\u00e4chtigenden Beschl\u00fcssen der Hauptversammlungen genannten Zwecke seien bewusst weit gefasst worden, es sei &#8222;einfach alles reingepackt&#8220; worden, um einen gro\u00dfen Rahmen zu haben. Die Zwecke seien jeweils erst in den jeweiligen Adhoc-Mitteilungen der Kl\u00e4gerin konkretisiert worden. An eine sp\u00e4tere Einziehung der eigenen Aktien sei zum Zeitpunkt der Anteilserwerbe von 2006 bis 2008 nicht gedacht worden; dies sei erst infolge der ab September 2008 beginnenden Finanzkrise im Jahr 2009 geschehen.<\/li><li>Die Aussage des Zeugen hat das FG als gut nachvollziehbar, in sich widerspruchsfrei, schl\u00fcssig und glaubhaft beurteilt. Es sei nicht erkennbar gewesen, dass der Zeuge als fr\u00fcheres Vorstandsmitglied der Kl\u00e4gerin eine f\u00fcr diese m\u00f6glichst g\u00fcnstige Aussage habe treffen wollen. Auf der Grundlage dieser \u2011\u2011den Senat gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO bindenden\u2011\u2011 Beweisw\u00fcrdigung des FG ist davon auszugehen, dass der vordringliche Zweck des Erwerbs der eigenen Aktien entsprechend dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin in dem Einsatz als k\u00fcnftige Akquisitionsw\u00e4hrung gelegen hat und dass die anderen in Frage kommenden Zwecke \u2011\u2011auch die Ausgabe von Aktien im Rahmen von Mitarbeiterprogrammen\u2011\u2011 lediglich nachrangige Bedeutung gehabt haben.<\/li><li>cc) Der Erwerb der eigenen Aktien mit der vom Zeugen geschilderten Motivation ist als Anteilserwerb mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs im Sinne des \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;7 Satz&nbsp;2 KStG anzusehen.<\/li><li>(1) Der Umstand, dass die eigenen Aktien sp\u00e4ter nicht wieder gegen Geld ver\u00e4u\u00dfert, sondern gegen Anteile an den Zielunternehmen einer Akquisition getauscht werden sollten, hindert die Annahme eines Eigenhandelserfolgs nicht. Wie oben ausgef\u00fchrt, reicht zur Erf\u00fcllung des Tatbestands des \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;7 Satz&nbsp;2 KStG jegliche Form des Umschlags der erworbenen Anteile, mithin auch ein Umschlag in Form des Tausches gegen andere Anteile.<\/li><li>Soweit das FA demgegen\u00fcber meint, die Verwendung eigener Aktien als Akquisitionsw\u00e4hrung f\u00fcr Unternehmenserwerbe und das Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs schl\u00f6ssen einander grunds\u00e4tzlich aus, weil es darum gehe, die eigenen Aktien im Rahmen der Unternehmensstrategie zu nutzen, und nicht darum, eingetretene Wertsteigerungen durch einen kurzfristigen Verkauf zu realisieren, folgt der Senat dem nicht. Die Kl\u00e4gerin hat sich mit den erhofften Anteilstauschen in Form der vom Zeugen geschilderten &#8222;Bewertungsreserve&#8220; einen &#8222;Erfolg&#8220; in der Weise vorgestellt, dass sie f\u00fcr die eigenen Aktien eine Gegenleistung erh\u00e4lt, die erheblich \u00fcber dem jeweiligen B\u00f6rsenkurswert der eigenen Aktien liegen w\u00fcrde. Auch dies ist als eine denkbare Form eines Eigenhandelserfolgs anzusehen.<\/li><li>(2) Entgegen der Auffassung der Vorinstanz fehlte es der Kl\u00e4gerin nicht deshalb an der Absicht der Erzielung eines &#8222;kurzfristigen&#8220; Eigenhandelserfolgs, weil zu den jeweiligen Zeitpunkten der Anteilserwerbe noch keine konkreten Zielunternehmen k\u00fcnftiger Akquisitionen festgestanden haben, sondern die eigenen Aktien angeschafft worden sind, um sie, wenn sich eine Gelegenheit f\u00fcr eine Akquisition bieten w\u00fcrde, schnell als Akquisitionsw\u00e4hrung einsetzen zu k\u00f6nnen. Das FG hat insoweit ausgef\u00fchrt, die so beschriebene &#8222;Schnelligkeit&#8220; der Verf\u00fcgbarkeit der eigenen Aktien aus dem Bestand sei nicht dasjenige, was die Vorschrift des \u00a7&nbsp;8b Abs.&nbsp;7 Satz&nbsp;2 KStG mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs meine, weil die Kurzfristigkeit erst einsetze, &#8222;wenn ein Bedarf an Akquisitionsw\u00e4hrung angesichts eines zu einem nicht vorhersehbaren Zeitpunkt am Markt identifizierten Akquisitionsziels&#8220; entstehe.<\/li><li>Dem ist nicht zu folgen. Das Merkmal der Kurzfristigkeit erfordert es nicht, dass im Zeitpunkt des Anteilserwerbs bereits ein bestimmter Wiederver\u00e4u\u00dferungszeitpunkt beziehungsweise eine konkrete Ver\u00e4u\u00dferungsgelegenheit absehbar sein muss. Ma\u00dfgebend ist vielmehr \u2011\u2011wie das FG seinen \u00dcberlegungen selbst vorangestellt hat\u2011\u2011, ob der Anteilserwerber beabsichtigt, die aus der Systembedingtheit des Gesch\u00e4fts resultierende Marktsituation unmittelbar ausnutzen zu wollen (vgl. auch Hessisches FG, Beschluss vom 17.08.2018&nbsp;&#8211; 4&nbsp;V&nbsp;1131\/17, EFG 2018, 1754 \u2011\u2011aus anderen Gr\u00fcnden aufgehoben durch Senatsbeschluss vom 04.03.2020&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;57\/18, BFH\/NV 2020, 1236\u2011\u2011; Gosch in Gosch, KStG, 4.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;8b Rz&nbsp;591; Herlinghaus in R\u00f6dder\/Herlinghaus\/Neumann, KStG, 2.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;8b Rz&nbsp;543; Brandis\/Heuermann\/Rengers, \u00a7&nbsp;8b KStG Rz&nbsp;454). Die Absicht, einen kurzfristigen Eigenhandelserfolg zu erzielen, kann auch dann gegeben sein, wenn zum Beispiel Aktien in der noch ungewissen Hoffnung erworben werden, der B\u00f6rsenkurs werde in Zukunft steigen. Weder muss die k\u00fcnftige Kurssteigerung im Erwerbszeitpunkt bereits sicher sein, noch muss schon eine konkrete Verkaufsgelegenheit vereinbart worden sein. Es reicht aus, dass der Erwerber plant, die Marktsituation nachhaltig zu beobachten und die Anteile im Falle einer g\u00fcnstigen Entwicklung kurzfristig wieder abzusto\u00dfen.<\/li><li>\u00dcbertragen auf den vorliegenden Fall des Einsatzes eigener Anteile als Akquisitionsw\u00e4hrung ist das Merkmal der Kurzfristigkeit daher zu bejahen, wenn \u2011\u2011wie hier auf der Grundlage der Aussage des Zeugen und der Beweisw\u00fcrdigung des FG\u2011\u2011 objektiv \u00fcberpr\u00fcfbar die Gesellschaft zum Erwerbszeitpunkt beabsichtigt, den Markt f\u00fcr Unternehmens\u00fcbernahmen st\u00e4ndig zu beobachten, um sodann im Falle einer sich bietenden Gelegenheit die eigenen Aktien unmittelbar zum Tausch gegen die Anteile der Zielgesellschaft anbieten zu k\u00f6nnen.<\/li><li>3. Das FG ist von einer anderen rechtlichen Beurteilung ausgegangen. Sein Urteil ist daher aufzuheben. Die Sache ist entscheidungsreif; der Klage ist stattzugeben. Die Berechnung der festzusetzenden Steuer wird gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;100 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 i.V.m. \u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1 FGO dem FA \u00fcbertragen.<\/li><li>4. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;1 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2025:U.020725.IR26.22.0 BFH I. Senat KStG \u00a7 8b Abs 3 S 3, KStG \u00a7 8b Abs 7 S 2, KStG \u00a7 8b Abs 2 S 1, AktG \u00a7 71 Abs 1 Nr 8, KStG VZ 2008 vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz , 04. Mai 2022, Az: 1 K 1861\/14 Leits\u00e4tze 1. NV: Ein Anteilserwerb mit dem Ziel der &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-02-juli-2025-i-r-26-22-kurzfristiger-eigenhandelserfolg-durch-einsatz-eigener-aktien-als-akquisitionswaehrung\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 02. Juli 2025, I R 26\/22: Kurzfristiger Eigenhandelserfolg durch Einsatz eigener Aktien als &#8222;Akquisitionsw\u00e4hrung&#8220;<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[212],"tags":[],"class_list":["post-78244","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-bfh-urteile-alle-urteile-des-bundesfinanzhofes-online"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/78244","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=78244"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/78244\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=78244"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=78244"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=78244"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}