{"id":78246,"date":"2025-12-27T13:44:53","date_gmt":"2025-12-27T11:44:53","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=78246"},"modified":"2025-12-27T13:44:53","modified_gmt":"2025-12-27T11:44:53","slug":"bfh-beschluss-vom-26-november-2025-vii-b-81-25-adv-einziehung-eines-nach-art-3s-der-verordnung-eu-nr-833-2014-gelisteten-schiffs-nothafenrecht-und-ausfuhrverbot","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-26-november-2025-vii-b-81-25-adv-einziehung-eines-nach-art-3s-der-verordnung-eu-nr-833-2014-gelisteten-schiffs-nothafenrecht-und-ausfuhrverbot\/","title":{"rendered":"BFH-Beschluss vom 26. November 2025, VII B 81\/25 (AdV): Einziehung eines nach Art.\u00a03s der Verordnung (EU) Nr.\u00a0833\/2014 gelisteten Schiffs\u00a0&#8211; Nothafenrecht und Ausfuhrverbot"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2025:BA.261125.VIIB81.25.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EUV 833\/2014 Art 3s Abs 1 Buchst c, EUV 833\/2014 Art 3s Abs 3, EUV 833\/2014 Anh 42, EUV 2025\/395 Anh 10, EUV 952\/2013 Art 45 Abs 2, EUV 952\/2013 Art 45 Abs 3, EUV 952\/2013 Art 198 Abs 1 Buchst b Ziff 4, ZollVG \u00a7 13 Abs 1 S 1, FGO \u00a7 69 Abs 2, FGO \u00a7 69 Abs 3, SeeR\u00dcbk Art 17, SeeR\u00dcbk Art 18<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern , 09. Mai 2025, Az: 3 V 33\/25<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Der unionsrechtliche Ausfuhrbegriff des Art.&nbsp;3s Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;c der Verordnung (EU) Nr.&nbsp;833\/2014 in der bis zum 24.02.2025 geltenden Fassung der Verordnung (EU) 2024\/3192 (Verordnung (EU) Nr.&nbsp;833\/2014) ist weit, funktional und zweckorientiert auszulegen und erfasst grunds\u00e4tzlich jedes physische Verbringen eines in Anh.&nbsp;XLII der Verordnung gelisteten Schiffs aus dem Gebiet der Union.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Gelangt ein Schiff infolge einer Seenotsituation in Gew\u00e4sser der Union und wird erst sp\u00e4ter durch die Verordnung (EU) 2025\/395 in Anh.&nbsp;XLII zu Art.&nbsp;3s der Verordnung (EU) Nr.&nbsp;833\/2014 aufgenommen, begr\u00fcnden der Ausnahmetatbestand des Art.&nbsp;3s Abs.&nbsp;3 der Verordnung (EU) Nr.&nbsp;833\/2014, das v\u00f6lkergewohnheitsrechtliche Nothafenrecht sowie das Recht auf friedliche Durchfahrt nach Art.&nbsp;17, 18 des Seerechts\u00fcbereinkommens der Vereinten Nationen erhebliche Zweifel im Sinne des Art.&nbsp;45 Abs.&nbsp;2 des Zollkodex der Union (UZK) daran, ob das Auslaufen als verbotene Ausfuhr zu qualifizieren und eine Einziehung nach Art.&nbsp;198 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b Ziff.&nbsp;iv UZK i.V.m. \u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 des Zollverwaltungsgesetzes gerechtfertigt ist.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Die Einziehung eines gelisteten Schiffs, das den einzigen wesentlichen Verm\u00f6genswert des Betroffenen bildet, f\u00fchrt zu einem irreversiblen Substanzverlust und damit zu einem unersetzbaren Schaden im Sinne des Art.&nbsp;45 Abs.&nbsp;2 UZK. Hohe, durch verwaltungsinterne Sicherungsma\u00dfnahmen entstandene Verwahrkosten begr\u00fcnden kein \u00fcberwiegendes \u00f6ffentliches Vollzugsinteresse.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 09.05.2025&nbsp;&#8211; 3&nbsp;V&nbsp;33\/25 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beteiligten streiten \u00fcber die Aussetzung der Vollziehung (AdV) einer auf Art.&nbsp;198 Abs.&nbsp;1 des Zollkodex der Union (UZK) gest\u00fctzten Einziehungsverf\u00fcgung, die sich auf ein Schiff bezieht.<\/li><li>Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Antragstellerin) \u2011\u2011eine Gesellschaft mit Sitz auf M\u2011\u2011 war im hier ma\u00dfgeblichen Zeitraum zun\u00e4chst als Eigent\u00fcmerin des streitgegenst\u00e4ndlichen \u00d6ltankers im Schiffsregister der Republik&nbsp;P eingetragen. Dessen technische Managerin war ausweislich der Eintragung im Marine Sanctions Due Diligence Questionnaire \u2011\u2011dem Fragebogen zur sanktionsrechtlichen Risiko\u00fcberpr\u00fcfung im Schiffsverkehr\u2011\u2011 eine in D sitzende Gesellschaft. Beladen war das Schiff mit &#8222;Fuel Oil&#8220;, das Gegenstand eines internationalen Handelsgesch\u00e4fts war. Der Tanker war hierf\u00fcr in der Russischen F\u00f6deration (Russland) bef\u00fcllt worden; sein Zielhafen lag in der Republik&nbsp;I.<\/li><li>Am 09.01.2025 befuhr das Schiff auf seiner Route durch die Ostsee die vor R\u00fcgen gelegenen internationalen Gew\u00e4sser. Aufgrund eines Stromausfalls wurde es man\u00f6vrierunf\u00e4hig, trieb in der Folge in deutsche Hoheitsgew\u00e4sser und wurde schlie\u00dflich auf die Reede vor S geschleppt, wo man es f\u00fcr eine Weiterfahrt wieder ert\u00fcchtigte. Parallel untersuchten deutsche Beh\u00f6rden den Vorfall in tats\u00e4chlicher und rechtlicher Hinsicht.<\/li><li>Mit Verf\u00fcgung vom 13.01.2025 untersagte der Antragsgegner und Beschwerdef\u00fchrer (Hauptzollamt \u2011\u2011HZA\u2011\u2011) der Schiffsf\u00fchrung das Auslaufen, um eine zollamtliche Kontrolle durchf\u00fchren zu k\u00f6nnen, und begr\u00fcndete dies mit einem m\u00f6glichen Versto\u00df gegen auf Russland abzielende Embargoma\u00dfnahmen. Mineral\u00f6l der geladenen Art sei im Anh.&nbsp;XXV der Verordnung (EU) Nr.&nbsp;833\/2014 des Rates vom 31.07.2014 \u00fcber restriktive Ma\u00dfnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Union \u2011\u2011ABlEU\u2011\u2011 2014, Nr.&nbsp;L&nbsp;229, 1), in der bis zum 24.02.2025 geltenden Fassung der Verordnung (EU) 2024\/3192 des Rates vom 16.12.2024 zur \u00c4nderung der Verordnung (EU) Nr.&nbsp;833\/2014 \u00fcber restriktive Ma\u00dfnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABlEU L&nbsp;2024\/3192) \u2011\u2011Verordnung (EU) Nr.&nbsp;833\/2014\u2011\u2011, aufgef\u00fchrt. Das Verbringen dort gelisteter Waren in die Europ\u00e4ische Union (EU) und deren Wiederausfuhr seien unzul\u00e4ssig.<\/li><li>Das HZA holte zu dem Vorfall zudem eine rechtliche Bewertung des juristischen Dienstes der Europ\u00e4ischen Kommission (Legal Service) ein. Der Legal Service gelangte in seiner Stellungnahme vom 12.02.2025 zu dem Ergebnis, dass das Schiff die Bundesrepublik Deutschland nur verlassen d\u00fcrfe, wenn die geladene, nach Art.&nbsp;3i Abs.&nbsp;1 der Verordnung (EU) Nr.&nbsp;833\/2014 verbotene Ware zuvor entladen werde, weil bereits das blo\u00dfe Verbringen in das Zollgebiet der Union als Import gelte und ein anschlie\u00dfender Transfer untersagt sei. Nach Entladung k\u00f6nne das Schiff zwar auslaufen; werde es jedoch zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt selbst in Anh.&nbsp;XLII der Verordnung gelistet, d\u00fcrften ihm auch Dienstleistungen wie Schlepperdienste nicht mehr erbracht werden. Das Schiff w\u00e4re dann faktisch im Hafen blockiert, solange keine \u2011\u2011im vorliegenden Fall allerdings nicht ersichtliche\u2011\u2011 Ausnahme eingreife.<\/li><li>Durch die Verordnung (EU) 2025\/395 des Rates vom 24.02.2025 zur \u00c4nderung der Verordnung (EU) Nr.&nbsp;833\/2014 \u00fcber restriktive Ma\u00dfnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABlEU L&nbsp;2025\/395) \u2011\u2011Verordnung (EU) 2025\/395\u2011\u2011, wurde das Schiff in Anh.&nbsp;XLII zu Art.&nbsp;3s der ab 25.02.2025 geltenden Fassung der Verordnung (EU) Nr.&nbsp;833\/2014 des Rates vom 31.07.2014 \u00fcber restriktive Ma\u00dfnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABlEU 2014, Nr.&nbsp;L&nbsp;229, 1) \u2011\u2011im Folgenden: Verordnung (EU) Nr.&nbsp;833\/2014 n.F.\u2011\u2011, aufgenommen und unterlag damit den dort genannten Restriktionen in Bezug auf die Gew\u00e4sser der EU. Aus Sicht des HZA z\u00e4hlte es seither \u2011\u2011durch die Listung anerkannt\u2011\u2011 zu einer &#8222;Schattenflotte&#8220;, die zur Umgehung der russische Mineral\u00f6le betreffenden Handelssanktionen und jedenfalls indirekt zur Finanzierung des v\u00f6lkerrechtswidrigen russischen Vorgehens in der Ukraine eingesetzt werde.<\/li><li>Am 26.02.2025 erlie\u00df das HZA gest\u00fctzt auf Art.&nbsp;198 UZK i.V.m. \u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 des Zollverwaltungsgesetzes (ZollVG) eine auf das Schiff bezogene Sicherstellungsverf\u00fcgung. F\u00fcr das Schiff w\u00fcrden die Sanktionen des Art.&nbsp;3s der Verordnung (EU) Nr.&nbsp;833\/2014 n.F. gelten; die Sicherstellung sei daher zwingend. Mit Anh\u00f6rungsschreiben vom selben Tag k\u00fcndigte das HZA au\u00dferdem die Einziehung und Verwertung des Schiffs zugunsten der Bundesrepublik Deutschland gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;198 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b Ziff.&nbsp;iv UZK an.<\/li><li>Am 07.03.2025 l\u00f6schte P den Tanker aus seinem Schiffsregister.<\/li><li>Mit gegen\u00fcber der technischen Managerin ergangener Verf\u00fcgung vom 14.03.2025 zog das HZA das Schiff zugunsten der Bundesrepublik Deutschland ein und ordnete dessen Verwertung an. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte das HZA aus, dass mit der Aufnahme des Schiffs in Anh.&nbsp;XLII zu Art.&nbsp;3s der Verordnung (EU) Nr.&nbsp;833\/2014 n.F. durch die Verordnung (EU) 2025\/395 ab dem 25.02.2025 die Restriktionen des Art.&nbsp;3s Abs.&nbsp;1 der Verordnung (EU) Nr.&nbsp;833\/2014 n.F. uneingeschr\u00e4nkt anwendbar seien. Daraus folge, dass sowohl das Verbringen des Schiffs aus dem Zollgebiet der Union als auch seine Ausfuhr verboten seien. Der Begriff der &#8222;Ausfuhr&#8220; sei weit auszulegen und erfasse jedes Verlassen des Zollgebiets der Union durch ein gelistetes Schiff. Aus dem erteilten Transportauftrag nach I ergebe sich im Streitfall die Absicht, das Schiff auszuf\u00fchren. Die Zollbeh\u00f6rden seien gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;198 Abs.&nbsp;1 UZK vor diesem Hintergrund verpflichtet, die f\u00fcr die Verwirklichung des Sanktionszwecks erforderlichen Ma\u00dfnahmen zu treffen. Nur auf die vorliegend gew\u00e4hlte Weise k\u00f6nne der Zweck der Regelung \u2011\u2011n\u00e4mlich die Entziehung des Schiffs aus der sogenannten russischen Schattenflotte und die Verhinderung seiner Verwendung zur Umgehung von Handelssanktionen\u2011\u2011 erreicht werden. Ob das Schiff infolge einer Notsituation in das Zollgebiet der Union gelangt sei, erweise sich demgegen\u00fcber als unerheblich, da die Listung erst ab dem 25.02.2025 wirksam geworden sei. Auch aus dem Seerechts\u00fcbereinkommen der Vereinten Nationen vom 10.12.1982 (BGBl II 1994, 1799) \u2011\u2011Seerechts\u00fcbereinkommen (SeeR\u00dcbk)\u2011\u2011 ergebe sich kein Hindernis f\u00fcr die getroffene Ma\u00dfnahme.<\/li><li>Die Antragstellerin wehrte sich fristgerecht mittels Einspruchs und ersuchte parallel beim Finanzgericht (FG) um Eilrechtsschutz. Sie berief sich insbesondere auf maritimes Recht und betonte, dass ihr Schiff keinesfalls der omin\u00f6sen, in den Medien kolportierten &#8222;russischen Schattenflotte&#8220; zugerechnet werden k\u00f6nne. Es erscheine kaum vertretbar, dass das europ\u00e4ische Sanktionsrecht die Enteignung eines Schiffs rechtfertigen k\u00f6nne, bei dem eine dokumentierte Notlage vorgelegen habe und bei dem das HZA kein sanktionsrelevantes Verhalten festzustellen vermochte. Das Schiff sei erst nach dem Eintritt in die Gew\u00e4sser der Union auf die Sanktionsliste genommen worden. Die angegriffene Ma\u00dfnahme diene erkennbar allein politischen Demonstrationszwecken und untergrabe das Vertrauen in die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit staatlichen Handelns sowie in die Rechtssicherheit des internationalen Schiffsverkehrs. Die Einziehung verletze die Eigentumsgarantie (Art.&nbsp;17 der Charta der Grundrechte der Europ\u00e4ischen Union, ABlEU 2007, Nr.&nbsp;C&nbsp;303, 1, BGBl II 2008, 1165 \u2011\u2011EUGrdRCh\u2011\u2011), das Recht auf eine gute Verwaltung (Art.&nbsp;41 EUGrdRCh) sowie den Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz (Art.&nbsp;47 EUGrdRCh). Durch die Vollziehung der Einziehungsverf\u00fcgung drohe ihr, der Antragstellerin, zudem ein schwerer, nicht wiedergutzumachender Schaden im Sinne des Art.&nbsp;45 UZK und damit zugleich eine unbillige H\u00e4rte im Sinne des \u00a7&nbsp;69 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Da das Schiff ihren einzigen wesentlichen Verm\u00f6gensgegenstand bilde, sei ihre wirtschaftliche Existenz durch die Einziehung evident gef\u00e4hrdet.<\/li><li>Mit Beschluss vom 09.05.2025&nbsp;&#8211; 3&nbsp;V&nbsp;33\/25 setzte das FG die Vollziehung der Einziehungsverf\u00fcgung vom 14.03.2025 bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe einer Entscheidung \u00fcber den dagegen eingelegten au\u00dfergerichtlichen Rechtsbehelf aus und lie\u00df gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;128 Abs.&nbsp;3 FGO die Beschwerde zu. Den weitergehenden Antrag \u2011\u2011gerichtet auf Aufhebung der Vollziehung bereits ergriffener Ma\u00dfnahmen wie Umflaggung und Umklassifizierung des Schiffs\u2011\u2011 wies es zur\u00fcck.<\/li><li>Das FG \u2011\u2011das die nicht in der Einziehungsverf\u00fcgung adressierte Antragstellerin als betroffene Eigent\u00fcmerin und damit als antragsbefugt anerkannte\u2011\u2011 hegte begr\u00fcndete Zweifel im Sinne von Art.&nbsp;45 Abs.&nbsp;2 UZK an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der angefochtenen Ma\u00dfnahme.<\/li><li>Bereits die Annahme eines verbotenen Verbringens erscheine in der gegebenen Notsituation fraglich. Der Ausnahmetatbestand des Art.&nbsp;3s Abs.&nbsp;3 der Verordnung (EU) Nr.&nbsp;833\/2014 erlaube es in Anh.&nbsp;XLII aufgef\u00fchrten (sanktionierten) Schiffen, in F\u00e4llen von Havarien ungeachtet der bestehenden Restriktionen in den Gew\u00e4ssern der Union einen Notliegeplatz zu suchen. Das streitgegenst\u00e4ndliche Schiff sei zum Zeitpunkt der Havarie zwar noch kein sanktioniertes Schiff gewesen. Es erscheine aber ernsthaft m\u00f6glich, dass dieser Ausnahmetatbestand f\u00fcr die Bewertung des Streitfalls entsprechend heranzuziehen sei. Er trage dem v\u00f6lkergewohnheitsrechtlich anerkannten Nothafenrecht Rechnung, der es Schiffen in Seenot grunds\u00e4tzlich erm\u00f6glichen solle, einen nahegelegenen Hafen anzulaufen beziehungsweise sich in einen solchen Hafen schleppen zu lassen. Dass dies auch das Recht umfasse, diesen wieder zu verlassen, liege auf der Hand. Das Seerechts\u00fcbereinkommen gew\u00e4hre zudem Schiffen aller Staaten das Recht auf friedliche Durchfahrt durch das K\u00fcstenmeer. Nach summarischer Pr\u00fcfung erscheine es zudem m\u00f6glich, dass sich die Antragstellerin auf die Eigentumsgarantie des Art.&nbsp;17 EUGrdRCh berufen k\u00f6nne. Nach Aktenlage sei schlie\u00dflich nicht nachgewiesen, dass sich die Antragstellerin als verl\u00e4ngerter Arm eines Drittstaates \u2011\u2011konkret Russlands\u2011\u2011 darstelle oder unfriedlich gehandelt habe. Insgesamt sei die Sach- und Rechtslage nicht so eindeutig, dass ernstliche Zweifel ausgeschlossen werden k\u00f6nnten.<\/li><li>Der fristgerecht seitens des HZA erhobenen Beschwerde hat das FG nicht abgeholfen und die Sache dem Bundesfinanzhof (BFH) vorgelegt.<\/li><li>Das HZA st\u00fctzt seine Beschwerdebegr\u00fcndung im Wesentlichen darauf, dass die tragenden Erw\u00e4gungen des angefochtenen Beschlusses des FG unzutreffend seien. Dieses habe seine Entscheidung auf eine vermeintliche Anwendbarkeit des Nothafenprivilegs aus Art.&nbsp;3s Abs.&nbsp;3 der Verordnung (EU) Nr.&nbsp;833\/2014 und einen m\u00f6glichen Versto\u00df gegen Art.&nbsp;17 EUGrdRCh gest\u00fctzt. Keine dieser Erw\u00e4gungen verfange.<\/li><li>Art.&nbsp;3s der Verordnung (EU) Nr.&nbsp;833\/2014, einschlie\u00dflich Abs.&nbsp;3, sei zu dem Zeitpunkt, als das Schiff in deutsche Hoheitsgew\u00e4sser und auf die Reede vor S gelangte, auf dieses nicht anwendbar gewesen, da es zu diesem Zeitpunkt nicht in Anh.&nbsp;XLII der Verordnung gelistet gewesen sei. Gegen die Annahme einer durch analoge Anwendung zu schlie\u00dfenden Regelungsl\u00fccke spreche, dass dem Verordnungsgeber der Verordnung (EU) 2025\/395 zum Zeitpunkt der Listung des streitgegenst\u00e4ndlichen Schiffs bekannt gewesen sei, dass sich dieses in deutschen Gew\u00e4ssern befunden habe. Gleichwohl sei es in Anh.&nbsp;XLII zur Verordnung (EU) Nr.&nbsp;833\/2014 n.F. aufgenommen worden, ohne dass der Verordnungsgeber Art.&nbsp;3s der Verordnung dahingehend angepasst habe, eine Regelung f\u00fcr bereits bei ihrer Listung in Unionsgew\u00e4ssern befindliche Schiffe zu schaffen.<\/li><li>Im entscheidenden Zeitpunkt des Erlasses der Einziehungsverf\u00fcgung habe bezogen auf das Schiff zudem weder das Nothafenrecht noch das Recht auf friedliche Durchfahrt nach Art.&nbsp;17 SeeR\u00dcbk bestanden. V\u00f6lkerrechtliche Schutzmechanismen wie das Nothafenrecht, dem Art.&nbsp;3s Abs.&nbsp;3 der Verordnung (EU) Nr.&nbsp;833\/2014 Rechnung trage, seien an dieser Stelle mangels Flaggenstaates f\u00fcr das Schiff nicht einschl\u00e4gig gewesen. Das Recht auf friedliche Durchfahrt stehe nur &#8222;Schiffen aller Staaten&#8220; im Sinne von Art.&nbsp;17 SeeR\u00dcbk zu und gelte nicht f\u00fcr staatenlose Schiffe.<\/li><li>Mit dem Verlust der Flagge h\u00e4tten die an Bord befindlichen Zertifikate zudem ihre G\u00fcltigkeit verloren, sodass das Schiff nicht mehr \u00fcber die erforderlichen g\u00fcltigen Unterlagen verf\u00fcgt habe. Es sei daher zum Zeitpunkt der Einziehungsverf\u00fcgung rechtlich gar nicht mehr in der Lage gewesen, den Liegeplatz zu verlassen.<\/li><li>Art.&nbsp;17 EUGrdRCh gew\u00e4hrleiste \u2011\u2011nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union (EuGH)\u2011\u2011 das Eigentumsrecht nicht schrankenlos. Die Einziehung von Gegenst\u00e4nden auf Grundlage des Art.&nbsp;198 UZK bei sanktionsrechtlichen Verst\u00f6\u00dfen erscheine auch unter Ber\u00fccksichtigung des Art.&nbsp;17 EUGrdRCh verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig. Sanktionsma\u00dfnahmen m\u00fcssten eine abschreckende Wirkung entfalten, um Zuwiderhandlungen zu verhindern. Im Rahmen der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitspr\u00fcfung sei hier zudem zu ber\u00fccksichtigen, dass die in Rede stehenden Sanktionen der Unterst\u00fctzung der Beilegung des Ukraine-Konflikts und damit v\u00f6lkerrechtlichen Grundprinzipien sowie dem Schutz von Menschenleben dienten. Auf die Eigentumsgarantie des Art.&nbsp;17 EUGrdRCh k\u00f6nne sich bei einer Einziehung ferner allenfalls ein gutgl\u00e4ubiger Dritter berufen. Die Entscheidung der Antragstellerin, das streitgegenst\u00e4ndliche Schiff f\u00fcr den Transport von Erd\u00f6l aus Russland durch die Ostsee einzusetzen, schlie\u00dfe ihre Gutgl\u00e4ubigkeit im Hinblick auf den vorliegenden Sanktionsversto\u00df aus. Das Anlaufen des Gemeinschaftsgebiets m\u00f6ge nicht beabsichtigt gewesen sein, die Antragstellerin habe ein solches Ereignis im Hinblick auf Wetterph\u00e4nomene und Havarien indes auch nicht ausschlie\u00dfen k\u00f6nnen, sondern durch die gew\u00e4hlte Route vielmehr in Kauf genommen.<\/li><li>Die sofortige Vollziehung der Einziehungsverf\u00fcgung stelle keine unbillige H\u00e4rte dar, da etwaige Nachteile durch Amtshaftungsanspr\u00fcche ausreichend abgesichert seien. Es verhalte sich umgekehrt aber so, dass die Zollverwaltung derzeit monatlich etwa \u2026&nbsp;\u20ac f\u00fcr den sicheren Unterhalt des Schiffs aufwende, was das \u00fcberwiegende \u00f6ffentliche Vollzugsinteresse belege. F\u00fcr den Fall, dass die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Einziehungsverf\u00fcgung \u2011\u2011wie erwartet\u2011\u2011 festgestellt werde, ben\u00f6tige es mithin eine Sicherheit, dass die vermeidbaren Kosten von der Antragstellerin ersetzt w\u00fcrden. Hilfsweise werde daher angeregt, eine m\u00f6gliche AdV von der Leistung einer angemessenen Sicherheit abh\u00e4ngig zu machen.<\/li><li>Erg\u00e4nzend verweist das HZA darauf, dass das Schiff inzwischen auch von den Vereinigten Staaten von Amerika, dem Vereinigten K\u00f6nigreich Gro\u00dfbritannien und Nordirland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft sanktioniert worden sei. Zudem l\u00e4gen Erkenntnisse vor, wonach eine hinter dem Schiff stehende Person enge Verbindungen zur iranischen Staatsf\u00fchrung unterhalte, als zentraler Akteur der sogenannten Schattenflotte und wichtiger Gesch\u00e4ftspartner Russlands im Roh\u00f6lhandel und bei der Finanzierung des Krieges in der Ukraine auftrete sowie als Schl\u00fcsselfigur in Tauschgesch\u00e4ften betreffend iranische Waffen gegen russisches \u00d6l agiere.<\/li><li>Das HZA beantragt,<br \/>den Beschluss des FG aufzuheben und den Antrag abzuweisen;<br \/>hilfsweise, die AdV lediglich gegen Sicherheitsleistung zu gew\u00e4hren.<\/li><li>Die Antragstellerin beantragt,<br \/>die Beschwerde zur\u00fcckzuweisen;<br \/>den Hilfsantrag auf Gestellung einer Sicherheit zur\u00fcck- beziehungsweise abzuweisen.<\/li><li>Der angegriffene Beschluss des FG sei zu best\u00e4tigen. Das FG hege zu Recht \u2011\u2011\u00fcberzeugend und umfassend begr\u00fcndete\u2011\u2011 Rechtm\u00e4\u00dfigkeitszweifel an den angegriffenen Ma\u00dfnahmen des HZA im Sinne des Art.&nbsp;45 Abs.&nbsp;2 UZK.<\/li><li>Das HZA habe die zwingende und hier analog anwendbare Ausnahmeregelung des geltenden EU-Sanktionsrechts \u2011\u2011Art.&nbsp;3s Abs.&nbsp;3 der Verordnung (EU) Nr.&nbsp;833\/2014\u2011\u2011 unber\u00fccksichtigt gelassen, obwohl das Schiff unstreitig infolge einer Seenotsituation in deutsche Hoheitsgew\u00e4sser gelangt sei, keine Sanktionsumgehung beabsichtigt habe und die Voraussetzungen f\u00fcr eine Sanktionierung objektiv nicht vorgelegen h\u00e4tten. Zudem verletze eine entsch\u00e4digungslose Einziehung die in Art.&nbsp;17 EUGrdRCh verankerte Eigentumsgarantie. Des Weiteren sei es dringend geboten, einen schweren, irreversiblen Schaden abzuwenden, der im Verlust des Schiffs, in einer faktischen Enteignung ohne Entsch\u00e4digung sowie in einer unmittelbaren Existenzbedrohung bestehe. Da die Sach- und Rechtslage ersichtlich komplex sei und das HZA deswegen sogar eine Stellungnahme des Legal Service einholen musste, sei offensichtlich, dass die Lage nicht so eindeutig sei, dass eine irreversible Vollstreckung gerechtfertigt w\u00e4re.<\/li><li>Im \u00dcbrigen betone sie, dass der beabsichtigte Transport russischen \u00d6ls nach I ohne vorherigen Import in die EU durch nicht in der EU ans\u00e4ssige Parteien nicht von den EU-Sanktionen erfasst und mithin weder verboten noch sonst rechtswidrig gewesen sei. Sie sei erst seit (\u2026) Eigent\u00fcmerin des Schiffs. Dessen Operationen h\u00e4tten seither vollumf\u00e4nglich internationalen Standards sowie den durch europ\u00e4isches und US-amerikanisches Recht auferlegten Beschr\u00e4nkungen entsprochen. Diese Fakten seien derzeit Gegenstand des anh\u00e4ngigen und auf De-Listing des Schiffs abzielenden Nichtigkeitsverfahrens vor dem Gericht der Europ\u00e4ischen Union (EuG). Sie bestreite zudem die vom HZA behaupteten Verstrickungen mit sanktionierten Personen oder Netzwerken. Der Anwendungsbereich der zollrechtlichen \u2011\u2011und damit auch sanktionsrechtlichen\u2011\u2011 Vorschriften d\u00fcrfte zudem mangels eines willentlichen &#8222;Verbringens&#8220; in die EU nicht er\u00f6ffnet sein. Denn das Schiff sei lediglich samt Ladung man\u00f6vrierunf\u00e4hig in das Zollgebiet der EU gedriftet.<\/li><li>Bei verst\u00e4ndiger Auslegung erfasse Art.&nbsp;3s Abs.&nbsp;3 der Verordnung (EU) Nr.&nbsp;833\/2014 nicht nur das notfallbedingte Einlaufen in die Gew\u00e4sser und H\u00e4fen der EU, sondern selbstverst\u00e4ndlich auch das unbehelligte Auslaufen. Auf den v\u00f6lkerrechtlichen Status eines Schiffs und dessen Flagge komme es nach der Regelung des Art.&nbsp;3s Abs.&nbsp;3 der Verordnung (EU) Nr.&nbsp;833\/2014 dabei nicht an. Im \u00dcbrigen sei das Schiff zum Zeitpunkt seiner Seenot und damit der Inanspruchnahme des Nothafenrechts unter der Flagge&nbsp;P gefahren. Eine Listung durch die EU bedinge zudem weder einen Ausschluss aus dem internationalen Handel noch Rechts- oder Staatenlosigkeit auf See. So sei vorliegend konkret das Register der K ohne Weiteres bereit, das Schiff unter seine Flagge zu stellen und damit die Voraussetzungen f\u00fcr ein Auslaufen zu schaffen.<\/li><li>Abschlie\u00dfend merke sie an, dass die zust\u00e4ndigen deutschen Beh\u00f6rden erst vor Kurzem einem anderen Schiff (\u2026) in identischer Situation, n\u00e4mlich bei Notlage und sanktionierter Ladung, das Ein- und Auslaufen gestattet h\u00e4tten.<\/li><li>Die Einziehung und Verwertung des Schiffs w\u00fcrde einen unersetzbaren Schaden verursachen; auf einen etwaigen Amtshaftungsanspruch m\u00fcsse sie sich unter diesen Umst\u00e4nden nicht verweisen lassen.<\/li><li>Eine Sicherheitsleistung d\u00fcrfe von ihr nicht verlangt werden. Die behaupteten Kosten f\u00fcr die Sicherstellung und das Festhalten des Schiffs seien unbelegt und w\u00fcrden daher bestritten. Im \u00dcbrigen beruhten diese Kosten allein darauf, dass das HZA die Weiterfahrt des Schiffs unter rechtswidrigem Verweis auf vermeintliche Sanktionsverst\u00f6\u00dfe verweigert habe.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beschwerde ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet und daher durch Beschluss zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>1. Die Beschwerde ist zul\u00e4ssig.<\/li><li>Insbesondere hat das FG die Beschwerde in dem angefochtenen Beschluss zugelassen. Nach \u00a7&nbsp;128 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 FGO steht den Beteiligten die Beschwerde gegen Entscheidungen \u00fcber die AdV nach \u00a7&nbsp;69 Abs.&nbsp;3 FGO zu, sofern sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Als relevante Entscheidungen sind im Zollrecht auch solche anzusehen, die auf Grundlage oder nach den Ma\u00dfst\u00e4ben des Art.&nbsp;45 UZK ergehen, da das finanzgerichtliche Aussetzungsverfahren in Zollsachen ein nationales Verfahren im Sinne des \u00a7&nbsp;69 Abs.&nbsp;3 FGO bleibt (vgl. zur Vorl\u00e4uferregelung in Art.&nbsp;244 des Zollkodex \u2011\u2011ZK\u2011\u2011 Senatsbeschluss vom 18.03.1997&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;267\/96, BFH\/NV 1997, 723 [Rz&nbsp;5]).<\/li><li>2. Die Beschwerde gegen die vorliegend zu \u00fcberpr\u00fcfende Entscheidung des FG erweist sich bei der nach den einschl\u00e4gigen nationalen und unionsrechtlichen Rechtsgrundlagen gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Pr\u00fcfung der Sach- und Rechtslage sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag als unbegr\u00fcndet. Das FG hat zutreffend entschieden, dass die Voraussetzungen f\u00fcr die Gew\u00e4hrung einer AdV bezogen auf die Einziehungsverf\u00fcgung vom 14.03.2025 ohne Sicherheitsleistung vorliegen.<\/li><li>a) Der Senat hat das Aussetzungsbegehren der Antragstellerin im Rahmen ihrer Antr\u00e4ge eigenst\u00e4ndig zu pr\u00fcfen und dabei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung zugrunde zu legen (vgl. schon Senatsbeschluss vom 18.08.1987&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;97\/87, BFH\/NV 1988, 374 [Rz&nbsp;13]). Der Pr\u00fcfungsma\u00dfstab richtet sich nach Art.&nbsp;45 Abs.&nbsp;2 UZK i.V.m. \u00a7&nbsp;69 Abs.&nbsp;3 FGO. Nach Art.&nbsp;45 Abs.&nbsp;2 UZK setzen die Zollbeh\u00f6rden die Vollziehung einer angefochtenen Entscheidung ganz oder teilweise aus, wenn begr\u00fcndete Zweifel an deren Rechtm\u00e4\u00dfigkeit bestehen oder wenn dem Beteiligten durch die Vollziehung ein unersetzbarer Schaden entstehen k\u00f6nnte. Die Begriffe der &#8222;begr\u00fcndeten Zweifel&#8220; im Sinne von Art.&nbsp;45 Abs.&nbsp;2 UZK und der &#8222;ernstlichen Zweifel&#8220; im Sinne von \u00a7&nbsp;69 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 FGO sind im Wesentlichen deckungsgleich. Begr\u00fcndete Zweifel im Sinne von Art.&nbsp;45 Abs.&nbsp;2 UZK bestehen, wenn bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Pr\u00fcfung der angefochtenen Entscheidung neben den f\u00fcr die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit sprechenden Umst\u00e4nden auch gegen die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit sprechende Gr\u00fcnde zutage treten, die eine Unentschiedenheit in der Beurteilung der Rechtslage oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (Senatsbeschl\u00fcsse vom 22.11.1994&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;140\/94, BFHE 176, 170, unter II.2. [Rz&nbsp;7], und vom 11.08.2005&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;292\/04, BFH\/NV 2005, 2074, unter II.1. [Rz&nbsp;8], zu Art.&nbsp;244 Unterabs.&nbsp;2 ZK, der Vorg\u00e4ngerregelung des Art.&nbsp;45 Abs.&nbsp;2 UZK). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rechts- und\/oder die Sachlage unklar sind.<\/li><li>b) Ausgehend von diesen Grunds\u00e4tzen war die Vollziehung der Einziehungsverf\u00fcgung vom 14.03.2025 ohne Sicherheitsleistung auszusetzen. Der Senat teilt im Rahmen der gebotenen summarischen Pr\u00fcfung die vom FG ge\u00e4u\u00dferten begr\u00fcndeten Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des Verwaltungsakts.<\/li><li>aa) Nach \u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 ZollVG ist eine zollamtliche Sicherstellung von Waren durch Wegnahme oder durch ein Verf\u00fcgungsverbot zul\u00e4ssig, soweit unionsrechtliche Vorschriften \u2011\u2011wie insbesondere der Zollkodex der Union\u2011\u2011 vorsehen, dass Waren von den Zollbeh\u00f6rden ver\u00e4u\u00dfert werden k\u00f6nnen. Art.&nbsp;198 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b Ziff.&nbsp;iv UZK er\u00f6ffnet den Zollbeh\u00f6rden insoweit die M\u00f6glichkeit, Waren einzuziehen und zu ver\u00e4u\u00dfern, wenn diese Verboten oder Beschr\u00e4nkungen unterliegen.<\/li><li>bb) In diesem Regelungskontext vermag der Umstand, dass die Einziehungsverf\u00fcgung an die technische Managerin des Schiffs adressiert wurde, keine begr\u00fcndeten Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Ma\u00dfnahme zu begr\u00fcnden. Im Zollrecht k\u00f6nnen derartige Anordnungen auch gegen\u00fcber demjenigen ergehen, der die tats\u00e4chliche Sachherrschaft \u00fcber die betroffenen Gegenst\u00e4nde aus\u00fcbt, ohne dass es zwingend auf die zivilrechtliche Eigent\u00fcmerstellung ankommt. Dies ergibt sich bereits aus der Legaldefinition des &#8222;Besitzers der Waren&#8220; in Art.&nbsp;5 Nr.&nbsp;34 UZK, wonach nicht nur der Eigent\u00fcmer, sondern auch die Person erfasst ist, die eine \u00e4hnliche Verf\u00fcgungsbefugnis besitzt oder in deren tats\u00e4chlicher Verf\u00fcgungsgewalt sich die Waren befinden. Das FG hat im \u00dcbrigen zutreffend hervorgehoben, dass die Antragstellerin als Eigent\u00fcmerin gleichwohl in eigenen Rechten betroffen ist und daher zur Anfechtung der Einziehungsverf\u00fcgung aktivlegitimiert bleibt. Denn im Anwendungsbereich des Unionszollrechts ist nach Art.&nbsp;44 Abs.&nbsp;1 UZK jede Person anfechtungsbefugt, die von der erlassenen Entscheidung unmittelbar und pers\u00f6nlich betroffen ist.<\/li><li>cc) Ob die tatbestandlichen Voraussetzungen f\u00fcr eine Einziehung nach Art.&nbsp;198 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b Ziff.&nbsp;iv UZK i.V.m. \u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 ZollVG \u2011\u2011dass das Schiff unionsrechtlichen Verboten oder Beschr\u00e4nkungen unterf\u00e4llt\u2011\u2011 im Streitfall vorliegen, ist bei summarischer Pr\u00fcfung zweifelhaft.<\/li><li>(1) Eindeutig geregelt ist insoweit zwar zun\u00e4chst, dass das streitgegenst\u00e4ndliche Schiff seit seiner gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;2 der Verordnung (EU) 2025\/395 zum 25.02.2025 wirksam gewordenen Aufnahme in Anh.&nbsp;XLII der Verordnung (EU) Nr.&nbsp;833\/2014 n.F. als gelistetes Schiff im Sinne des Art.&nbsp;3s Abs.&nbsp;1 dieser Verordnung gilt. Art.&nbsp;3s Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;c der Verordnung (EU) Nr.&nbsp;833\/2014 verbietet die Ausfuhr eines gelisteten Schiffs aus der Union. Das beabsichtigte Auslaufen des Schiffs aus den Gew\u00e4ssern der EU f\u00e4llt damit unter den unionsrechtlichen Ausfuhrbegriff und w\u00e4re damit grunds\u00e4tzlich im sanktionsrechtlichen Sinne verboten. Denn der Begriff einer Ausfuhr im Sinne des Sanktionsrechts der EU umfasst jede Handlung, die dazu f\u00fchrt, dass Waren das Zollgebiet der EU verlassen, unabh\u00e4ngig von der Art und Weise des Verbringens. Als Begriff des Unionsrechts ist derjenige der &#8222;Ausfuhr&#8220; autonom auszulegen (s. Niestedt in Krenzler\/Herrmann\/Niestedt, EU-Au\u00dfenwirtschafts- und Zollrecht, V.&nbsp;Embargo- und Sanktionsma\u00dfnahmen, 50.&nbsp;Systematische Darstellung von Embargo- und Sanktionsma\u00dfnahmen, Rz&nbsp;44). Das unionsrechtliche Sanktionsregime zielt darauf ab, Umgehungstatbest\u00e4nde effektiv zu unterbinden. Folglich ist der Begriff der &#8222;Ausfuhr&#8220; im Sanktionsrecht weit und nicht formalistisch, sondern funktional und zweckorientiert auszulegen. Entscheidend ist das tats\u00e4chliche physische Verbringen der betroffenen Ware aus dem jeweils benannten Gebiet. Der EuGH betont in seiner Rechtsprechung dementsprechend, dass Begriffe im Sanktionsrecht im Lichte des Schutzzwecks der Ma\u00dfnahmen auszulegen sind. Beispielsweise hat der EuGH in seinem Urteil M\u00f6llendorf und M\u00f6llendorf-Niehuus vom 11.10.2007&nbsp;&#8211; C-117\/06 (EU:C:2007:596, Rz&nbsp;63) ausgef\u00fchrt, dass die restriktiven Ma\u00dfnahmen der Union \u2011\u2011dort gegen Osama bin&nbsp;Laden, das Al-Qaida-Netzwerk und die Taliban\u2011\u2011 m\u00f6glichst effektiv angewendet werden m\u00fcssen, um ihre Ziele zu erreichen. Dies impliziert ein weites Verst\u00e4ndnis des Ausfuhrbegriffs, das Umgehungstatbest\u00e4nde weitestm\u00f6glich verhindert.<\/li><li>(2) Im Streitfall ist allerdings \u2011\u2011worauf das FG zu Recht hingewiesen hat\u2011\u2011 zu ber\u00fccksichtigen, dass Art.&nbsp;3s Abs.&nbsp;3 der Verordnung (EU) Nr.&nbsp;833\/2014 im Einklang mit dem v\u00f6lkerrechtlich anerkannten Nothafenrecht Ausnahmen von den in Abs.&nbsp;1 definierten Beschr\u00e4nkungen vorsieht. Art.&nbsp;3s Abs.&nbsp;3 der Verordnung (EU) Nr.&nbsp;833\/2014 bestimmt, dass die in Abs.&nbsp;1 genannten Restriktionen dann nicht gelten, sofern ein gelistetes Schiff, das Hilfe ben\u00f6tigt, einen Notliegeplatz sucht.<\/li><li>(a) F\u00fcr die Auffassung des HZA, dass diese Ausnahmeregelung im Streitfall nicht eingreift, spricht zwar, dass das Schiff zum Zeitpunkt seiner Eintragung in Anh.&nbsp;XLII der Verordnung (EU) Nr.&nbsp;833\/2014 n.F. bereits sicher auf der Reede vor S lag und seine Seenotlage nach der Reparatur behoben war. Im Zeitpunkt einer etwaigen Ausfuhr w\u00e4re somit keine Notlage mehr gegeben. Die ausdr\u00fccklich f\u00fcr gelistete Schiffe normierte Ausnahme des Art.&nbsp;3s Abs.&nbsp;3 der Verordnung (EU) Nr.&nbsp;833\/2014 k\u00f6nnte daher nach ihrem Wortlaut als tatbestandlich nicht einschl\u00e4gig angesehen werden. Angesichts der zeitlichen Abl\u00e4ufe \u2011\u2011das Schiff wurde in Kenntnis der Gesamtumst\u00e4nde seitens der Union im Februar 2025 gelistet\u2011\u2011 d\u00fcrfte auch davon ausgegangen werden k\u00f6nnen, dass der Verordnungsgeber einen Fall wie den vorliegenden nicht \u00fcbersehen hat, haben doch deutsche Beh\u00f6rden den hier zu beurteilenden Fall dem Legal Service der Europ\u00e4ischen Kommission im Rahmen einer Anfrage unterbreitet.<\/li><li>(b) Dem steht indes der vom FG herangezogene Gesichtspunkt gegen\u00fcber, dass Art.&nbsp;3s Abs.&nbsp;3 der Verordnung (EU) Nr.&nbsp;833\/2014 seinem Sinn und Zweck nach im Streitfall entsprechend anzuwenden sei. So f\u00e4llt auf, dass das Schiff \u2011\u2011w\u00e4re es bereits zum Zeitpunkt des notfallbedingten Einlaufens in die Reede gelistet gewesen\u2011\u2011 in den unmittelbaren Anwendungsbereich der Vorschrift gefallen w\u00e4re. Dass es allein aufgrund seiner Nichtlistung in der hier gegebenen Konstellation schlechter stehen soll, mutet widerspr\u00fcchlich an. Das Nothafenrecht als v\u00f6lkergewohnheitsrechtliches Prinzip gew\u00e4hrt Schiffen in Seenot zudem das Recht, den n\u00e4chstgelegenen sicheren Hafen anzulaufen. Zwar ist das Recht, den Hafen nach Beseitigung der Notlage wieder zu verlassen, nicht ausdr\u00fccklich geregelt; es wird jedoch anerkannterma\u00dfen jedenfalls durch das in Art.&nbsp;17 und 18 SeeR\u00dcbk verankerte Recht der friedlichen Durchfahrt umfasst, das unter anderem auch das Verlassen eines im Rahmen friedlicher Durchfahrt angelaufenen Hafens einschlie\u00dft (vgl. EuGH-Urteil Sea Watch vom 01.08.2022&nbsp;&#8211; C-14\/21 und C-15\/21, EU:C:2022:604, Rz&nbsp;103). Das Seerechts\u00fcbereinkommen ist f\u00fcr die Union verbindlich und bildet einen integralen Bestandteil der Unionsrechtsordnung. Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des EuGH sind die Bestimmungen des Sekund\u00e4rrechts \u2011\u2011und dies st\u00fctzt die Rechtsauffassung des FG\u2011\u2011 so weit wie m\u00f6glich im Einklang mit den f\u00fcr die Union verbindlichen v\u00f6lkerrechtlichen \u00dcbereinkommen sowie mit den einschl\u00e4gigen Regeln und Grunds\u00e4tzen des allgemeinen V\u00f6lkerrechts auszulegen (EuGH-Urteil Sea Watch vom 01.08.2022&nbsp;&#8211; C-14\/21 und C-15\/21, EU:C:2022:604, Rz&nbsp;3, 92 und 94). Zudem k\u00e4me Art.&nbsp;3s Abs.&nbsp;3 der Verordnung (EU) Nr.&nbsp;833\/2014 nie zum Tragen, wenn ein Schiff im Gebiet der Union repariert w\u00fcrde, weil nach der Auslegung des HZA jedenfalls die Ausfuhr untersagt w\u00e4re. Dies spricht daf\u00fcr, dass im Falle einer Notsituation nicht nur die Einfuhr, sondern stets auch die darauf folgende Ausfuhr erlaubt sein muss. F\u00fcr den Streitfall ergibt sich aus diesen Gesichtspunkten, dass jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass das streitgegenst\u00e4ndliche Schiff sich auf das v\u00f6lkergewohnheitsrechtlich anerkannte Nothafenrecht in Verbindung mit dem Recht der friedlichen Durchfahrt berufen darf und damit ein Auslaufen aus den Gew\u00e4ssern der EU nicht am Verbot des Art.&nbsp;3s Abs.&nbsp;1 der Verordnung (EU) Nr.&nbsp;833\/2014 scheitert.<\/li><li>(c) Der Einwand des HZA, das Schiff habe nach Entzug der Flagge als staatenlos gegolten und k\u00f6nne sich daher nicht auf v\u00f6lkerrechtliche Schutzmechanismen wie das Nothafenrecht oder das Recht auf friedliche Durchfahrt berufen, tr\u00e4gt im Rahmen der summarischen Pr\u00fcfung nicht. Ma\u00dfgeblich ist, dass das Schiff seine Seenotlage zun\u00e4chst noch unter Flagge&nbsp;P erlitten hat. Auch nach dem Verlust der Flagge stellt sich die Frage, ob und in welchem Umfang staatenlosen Schiffen jedenfalls die elementaren v\u00f6lkerrechtlichen Schutzrechte \u2011\u2011etwa das aus dem Seerechts\u00fcbereinkommen abzuleitende Recht der friedlichen Durchfahrt oder das v\u00f6lkergewohnheitsrechtlich anerkannte Nothafenrecht\u2011\u2011 zumindest in Grundz\u00fcgen verbleiben. Die Rechtslage ist insoweit nicht eindeutig und wird in einem etwaigen Hauptsacheverfahren n\u00e4her zu pr\u00fcfen sein.<\/li><li>(d) Soweit das HZA erg\u00e4nzend auf die Einordnung des Schiffs durch Drittstaaten und auf angebliche Verbindungen zu einer im iranischen Staatsapparat verankerten Person verweist, die als zentraler Akteur der sogenannten Schattenflotte im Roh\u00f6lhandel und bei der Finanzierung des Krieges in der Ukraine t\u00e4tig sei, ergibt sich daraus f\u00fcr die rechtliche Beurteilung im vorliegenden Verfahren nichts anderes. Der Senat verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass Sicherheitsinteressen des K\u00fcstenstaates Vorrang haben und das Recht der friedlichen Durchfahrt nur insoweit gilt, als es in friedlicher Weise ausge\u00fcbt wird. Gleichwohl ist zu ber\u00fccksichtigen, dass die Bundesrepublik Deutschland ein Rechtsstaat ist und die Anwendung unionsrechtlicher wie v\u00f6lkerrechtlicher Vorschriften rechtsstaatlichen Ma\u00dfst\u00e4ben unterliegt. Soweit der sogenannten Schattenflotte in der \u00f6ffentlichen Diskussion Spionage- oder Sabotageaktionen in der Ostsee zugeschrieben werden, finden sich in den Verfahrensakten keine belastbaren Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass gerade das streitgegenst\u00e4ndliche Schiff hiermit in Verbindung steht. Entsprechend hat das FG hierzu auch keine Feststellungen getroffen. Ob insoweit weitere tats\u00e4chliche Aufkl\u00e4rung oder erg\u00e4nzende Angaben erforderlich sind, wird dem weiteren Verwaltungsverfahren und gegebenenfalls einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.<\/li><li>(e) Der Hinweis des HZA, dem Auslaufen des Schiffs st\u00fcnden ohnehin fehlende Unterlagen wie Klassifizierungs- und Versicherungsnachweise, Zertifikate oder eine g\u00fcltige Beflaggung entgegen, ist f\u00fcr die Frage der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Einziehungsverf\u00fcgung ohne Bedeutung. Denn nach Art.&nbsp;198 Abs.&nbsp;1 UZK setzt eine Einziehung voraus, dass die betroffenen Waren unionsrechtlichen Verboten oder Beschr\u00e4nkungen unterliegen; tats\u00e4chliche Betriebshindernisse wie fehlende Papiere k\u00f6nnen diesen Tatbestand nicht ersetzen oder erweitern.<\/li><li>(f) Schlie\u00dflich ist zu ber\u00fccksichtigen, dass die Listung des streitgegenst\u00e4ndlichen Schiffs nach Anh.&nbsp;X der Verordnung (EU) 2025\/395 i.V.m. Anh.&nbsp;XLII der Verordnung (EU) Nr.&nbsp;833\/2014 n.F. derzeit Gegenstand eines beim EuG anh\u00e4ngigen Klageverfahrens ist. Die Antragstellerin begehrt dort die Nichtigerkl\u00e4rung der Listung. Bereits der Umstand, dass die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der zugrunde liegenden unionsrechtlichen Ma\u00dfnahme Gegenstand eines eigenst\u00e4ndigen gerichtlichen Verfahrens auf Unionsebene ist, verdeutlicht, dass die unionsrechtliche Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung nicht eindeutig gekl\u00e4rt ist. Auch dieser Gesichtspunkt tr\u00e4gt zur Annahme begr\u00fcndeter Zweifel im Sinne des Art.&nbsp;45 Abs.&nbsp;2 UZK bei.<\/li><li>dd) Soweit die Antragstellerin dar\u00fcber hinaus Verletzungen ihrer in der EUGrdRCh verbrieften Rechte auf gute Verwaltung, Schutz des Eigentums und wirksamen Rechtsschutz geltend macht, greifen diese R\u00fcgen nach summarischer Pr\u00fcfung zwar nicht durch. Darauf kommt es f\u00fcr die Entscheidung des Senats aber nach dem vorstehend Gesagten nicht mehr an.<\/li><li>c) Eilrechtsschutz ist der Antragstellerin im Streitfall zus\u00e4tzlich auch unter dem Gesichtspunkt eines drohenden unersetzbaren Schadens im Sinne des Art.&nbsp;45 Abs.&nbsp;2 UZK zu gew\u00e4hren. Diese zweite Begr\u00fcndungslinie tr\u00e4gt die Entscheidung \u00fcber die AdV eigenst\u00e4ndig. Selbst wenn man die vom FG aufgezeigten Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Einziehungsverf\u00fcgung nicht f\u00fcr durchgreifend hielte, w\u00e4re die Aussetzung bereits wegen des drohenden irreversiblen Substanzverlusts des Schiffs geboten.<\/li><li>aa) Nach Art.&nbsp;45 Abs.&nbsp;2 UZK ist die Vollziehung einer angefochtenen Entscheidung auszusetzen, wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden droht. Bei der Auslegung des Begriffs &#8222;unersetzbarer Schaden&#8220; ist an den unionsrechtlich gleichbedeutenden Begriff des &#8222;nicht wiedergutzumachenden Schadens&#8220; anzukn\u00fcpfen, der auch zu den Voraussetzungen f\u00fcr die in Art.&nbsp;279 des Vertrags \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union vorgesehene einstweilige Anordnung geh\u00f6rt. Danach liegt ein solcher Schaden vor, wenn die durch den sofortigen Vollzug einer Entscheidung geschaffene Lage selbst im Falle eines Obsiegens im Hauptsacheverfahren nicht mehr vollst\u00e4ndig r\u00fcckg\u00e4ngig gemacht werden k\u00f6nnte. Entscheidend ist mithin, ob der drohende Nachteil allein durch einen sp\u00e4teren finanziellen Ausgleich \u2011\u2011wie Amtshaftungsanspr\u00fcche\u2011\u2011 kompensiert werden kann oder ob er in seiner Substanz irreversibel wirkt. Reine Verm\u00f6genseinbu\u00dfen sind demnach grunds\u00e4tzlich nicht ausreichend, weil sie regelm\u00e4\u00dfig durch R\u00fcckerstattung oder Schadensersatz behoben werden k\u00f6nnen. Unersetzbar sind dagegen Sch\u00e4den, die in der endg\u00fcltigen Vernichtung oder dem unwiederbringlichen Verlust eines Verm\u00f6gensgegenstands oder einer Rechtsposition bestehen&nbsp;&#8211; wie etwa die erzwungene Aufl\u00f6sung einer Gesellschaft oder der Verkauf der eigenen Wohnung (EuGH-Urteil Giloy\/Hauptzollamt Frankfurt am Main-Ost vom 17.07.1997&nbsp;&#8211; C-130\/95, EU:C:1997:372, Rz&nbsp;35&nbsp;ff., dort noch zu Art.&nbsp;185 EG-Vertrag; Senatsbeschluss vom 11.08.2005&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;292\/04, BFH\/NV 2005, 2074, unter II.2. [Rz&nbsp;16]).<\/li><li>bb) Unter Zugrundelegung dieses Ma\u00dfstabs ist im Streitfall von einem im Falle der Vollziehung der Einziehungsverf\u00fcgung drohenden unersetzbaren Schaden im Sinne des Art.&nbsp;45 Abs.&nbsp;2 UZK auszugehen. Gegenstand der angefochtenen Verf\u00fcgung ist nicht lediglich eine Geldforderung, sondern die Einziehung und anschlie\u00dfende Verwertung oder Vernichtung eines einzelnen, individuellen Verm\u00f6gensgegenstands. Das streitgegenst\u00e4ndliche Schiff stellt nach ihrem Vorbringen den einzigen wesentlichen Verm\u00f6genswert der Antragstellerin dar. W\u00fcrde die Verf\u00fcgung vollzogen, ginge die Substanz dieses Verm\u00f6gensgegenstands unwiederbringlich verloren. Anders als bei austauschbaren Waren oder standardisierten Handelsg\u00fctern handelt es sich bei einem Schiff dieser Gr\u00f6\u00dfenordnung um ein wertvolles Einzelst\u00fcck mit spezifischen technischen Eigenschaften, das nicht ohne Weiteres ersetzt werden kann. Der durch eine solche Vernichtung eintretende Substanzverlust k\u00f6nnte auch im Falle einer sp\u00e4teren Kompensation in Geld nicht vollst\u00e4ndig r\u00fcckg\u00e4ngig gemacht werden.<\/li><li>cc) Der drohende unersetzbare Schaden ist im Streitfall auch nicht im Hinblick auf ein \u00fcberwiegendes Vollzugsinteresse hinzunehmen.<\/li><li>(1) Nach der Rechtsprechung des EuGH ist bei der Entscheidung \u00fcber die Gew\u00e4hrung einstweiligen Rechtsschutzes nicht nur zu pr\u00fcfen, ob die durch den sofortigen Vollzug geschaffene Lage sp\u00e4ter wieder r\u00fcckg\u00e4ngig gemacht werden k\u00f6nnte, sondern auch, ob die AdV die Erreichung der mit der angefochtenen Entscheidung verfolgten Ziele ernstlich beeintr\u00e4chtigen w\u00fcrde, falls sich diese in der Hauptsache als rechtm\u00e4\u00dfig erweist (EuGH-Beschl\u00fcsse Europ\u00e4ische Kommission gegen Republik Polen vom 08.04.2020&nbsp;&#8211; C-791\/19&nbsp;R, EU:C:2020:277, Rz&nbsp;104, und Evonik Degussa GmbH gegen Europ\u00e4ische Kommission vom 02.03.2016&nbsp;&#8211; C-162\/15&nbsp;P-R, EU:C:2016:142, Rz&nbsp;103). Das Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung ist daher mit dem \u00f6ffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung abzuw\u00e4gen.<\/li><li>(2) Die Abw\u00e4gung f\u00e4llt vorliegend zugunsten der Antragstellerin aus. Sofern die Einziehungsverf\u00fcgung in einem Hauptsacheverfahren best\u00e4tigt werden sollte, k\u00f6nnte sie noch vollst\u00e4ndig vollzogen werden, solange das Schiff im Hafen festgehalten und gesichert bleibt. Es ist daher nicht erforderlich, den sofortigen Vollzug anzuordnen, um die Wirksamkeit der Ma\u00dfnahme sicherzustellen. Das vom HZA angef\u00fchrte fiskalische Interesse, die mit der Verwahrung des Schiffs auf der Reede verbundenen Kosten zu vermeiden, vermag im Rahmen dieser Abw\u00e4gung nicht durchzugreifen. Zum einen sind die geltend gemachten Kosten bislang nicht substantiiert dargetan, zum anderen k\u00f6nnen selbst nachgewiesene Aufwendungen dieser Art nicht das Gewicht beanspruchen, das erforderlich w\u00e4re, um den endg\u00fcltigen Substanzverlust des erheblichen Verm\u00f6genswerts der Antragstellerin aufzuwiegen. Die Kosten stellen vielmehr eine Folge der vom HZA selbst getroffenen Sicherungsma\u00dfnahmen dar und begr\u00fcnden keine zwingenden Gemeinwohlbelange. Ein fiskalisches Kostenargument reicht nicht aus, um die AdV trotz eines drohenden unersetzbaren Schadens wegen \u00fcberwiegenden \u00f6ffentlichen Vollzugsinteresses zu versagen.<\/li><li>d) Die AdV war \u2011\u2011wie vom FG zutreffend entschieden\u2011\u2011 ohne Sicherheitsleistung anzuordnen. Der Hilfsantrag des HZA bleibt ebenfalls ohne Erfolg.<\/li><li>aa) Nach der Rechtslage ist eine Sicherheitsleistung im Zusammenhang mit Art.&nbsp;45 Abs.&nbsp;2 UZK nicht stets erforderlich. Art.&nbsp;45 Abs.&nbsp;3 UZK ordnet eine Sicherheitsleistung nur f\u00fcr die F\u00e4lle an, in denen aus der angefochtenen Entscheidung die Pflicht zur Entrichtung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben folgt. In allen anderen Konstellationen \u2011\u2011etwa bei Einziehungsma\u00dfnahmen, die auf unionsrechtliche Verbote oder Beschr\u00e4nkungen gest\u00fctzt werden\u2011\u2011 greift Art.&nbsp;45 Abs.&nbsp;3 UZK dagegen nicht ein. In solchen F\u00e4llen besteht keine zwingende Vorgabe, die AdV von einer Sicherheitsleistung abh\u00e4ngig zu machen; vielmehr obliegt es den nationalen Gerichten \u2011\u2011im nationalen Verfahrensrecht geregelt in \u00a7&nbsp;69 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 i.V.m. Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 FGO\u2011\u2011, im Einzelfall zu pr\u00fcfen, ob und in welcher H\u00f6he eine Sicherheitsleistung angezeigt ist. Diese Entscheidung setzt eine Abw\u00e4gung der widerstreitenden Interessen voraus: Einerseits soll durch die Sicherheitsleistung verhindert werden, dass dem Staat bei einem f\u00fcr den Verpflichteten ung\u00fcnstigen Ausgang des Hauptsacheverfahrens finanzielle Nachteile entstehen; andererseits darf der Zugang zum Rechtsschutz nicht durch unangemessene Belastungen faktisch vereitelt werden (BFH-Beschl\u00fcsse vom 08.05.2024&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;9\/23, BFHE 284, 142, Rz&nbsp;27, und vom 06.02.2013&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;125\/12, BFHE 239, 390, BStBl II 2013, 983, Rz&nbsp;18).<\/li><li>bb) Gemessen an diesen Ma\u00dfst\u00e4ben bestand im Streitfall keine Veranlassung, die AdV von einer Sicherheitsleistung abh\u00e4ngig zu machen. Im Streitfall erw\u00e4chst aus der angefochtenen Einziehungsverf\u00fcgung keine Pflicht zur Entrichtung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, sondern es geht allein um die Einziehung und Verwertung des Schiffs. Damit ist Art.&nbsp;45 Abs.&nbsp;3 UZK seinem Anwendungsbereich nach nicht einschl\u00e4gig; eine Sicherheitsleistung konnte unionsrechtlich nicht verlangt werden. Auch nach nationalem Verfahrensrecht rechtfertigen die Umst\u00e4nde des Streitfalls keine andere Beurteilung. Zwar sieht das Zollrecht in Art.&nbsp;52 UZK und erg\u00e4nzend im nationalen Recht M\u00f6glichkeiten vor, Kosten f\u00fcr in Anwendung zollrechtlicher Vorschriften durchgef\u00fchrte Handlungen geltend zu machen. Ob und in welchem Umfang das HZA im Falle eines Obsiegens im Hauptsacheverfahren solche \u2011\u2011nach eigenem Vorbringen sehr hohe\u2011\u2011 Kosten wegen der Sicherung des streitgegenst\u00e4ndlichen Schiffs auf der Reede gegen\u00fcber der Antragstellerin geltend machen k\u00f6nnte, bedarf hier jedoch keiner Entscheidung. So zeigt jedenfalls der Rechtsgedanke des Art.&nbsp;45 Abs.&nbsp;3 Halbsatz&nbsp;2 UZK, dass eine Sicherheitsleistung nicht in einer Weise angeordnet werden darf, die den Betroffenen finanziell oder wirtschaftlich \u00fcberfordert. Wird dieser Ma\u00dfstab auf die vorliegende Sachlage \u00fcbertragen, so w\u00fcrde eine Sicherheitsleistung in H\u00f6he der vom HZA pauschal veranschlagten Verwahrungskosten in H\u00f6he von monatlich etwa \u2026&nbsp;\u20ac f\u00fcr die Antragstellerin eine unzumutbare Beeintr\u00e4chtigung effektiven Rechtsschutzes darstellen. Eine derartige Belastung erscheint nicht gerechtfertigt.<\/li><li>3. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2025:BA.261125.VIIB81.25.0 BFH VII. 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