{"id":78248,"date":"2025-12-27T13:45:31","date_gmt":"2025-12-27T11:45:31","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=78248"},"modified":"2025-12-27T13:45:31","modified_gmt":"2025-12-27T11:45:31","slug":"bfh-beschluss-vom-26-november-2025-vii-b-80-25-adv-einziehung-einer-aus-russland-stammenden-schiffsladung-begriff-des-verbringens-nach-art-3i-der-verordnung-eu-nr-833-201","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-26-november-2025-vii-b-80-25-adv-einziehung-einer-aus-russland-stammenden-schiffsladung-begriff-des-verbringens-nach-art-3i-der-verordnung-eu-nr-833-201\/","title":{"rendered":"BFH-Beschluss vom 26. November 2025, VII B 80\/25 (AdV): Einziehung einer aus Russland stammenden Schiffsladung\u00a0&#8211; Begriff des &#8222;Verbringens&#8220; nach Art.\u00a03i der Verordnung (EU) Nr.\u00a0833\/2014\u00a0&#8211; Bedeutung von Nothafenrecht und SeeR\u00dcbk im Sanktionsrecht"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2025:BA.261125.VIIB80.25.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH VII. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EUV 833\/2014 Art 3i Abs 1, EUV 833\/2014 Art 3s Abs 3, EUV 833\/2014 Anh 21, EUV 952\/2013 Art 45 Abs 2, EUV 952\/2013 Art 45 Abs 3, EUV 952\/2013 Art 198 Abs 1 Buchst b Ziff 4, ZollVG \u00a7 13 Abs 1 S 1, FGO \u00a7 69 Abs 2, FGO \u00a7 69 Abs 3, SeeR\u00dcbk Art 17, SeeR\u00dcbk Art 18<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern , 09. Mai 2025, Az: 3 V 32\/25<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Das in Art.&nbsp;3i Abs.&nbsp;1 der Verordnung (EU) Nr.&nbsp;833\/2014 in der bis zum 24.02.2025 geltenden Fassung der Verordnung (EU) 2024\/3192 (Verordnung (EU) Nr.&nbsp;833\/2014) verwendete Tatbestandsmerkmal des &#8222;Verbringens&#8220; gelisteter Waren in das Zollgebiet der Union ist auf der Grundlage einer summarischen Pr\u00fcfung als ein vom menschlichen Willen getragener Realakt des k\u00f6rperlichen Gelangens zu verstehen. In einer durch technische Defekte ausgel\u00f6sten Seenotsituation, in der ein Schiff man\u00f6vrierunf\u00e4hig treibt und lediglich durch \u00e4u\u00dfere Umst\u00e4nde (Wind, Str\u00f6mung) in Gew\u00e4sser der Union gelangt, ist das Vorliegen eines willensgetragenen Verbringens im Sinne dieser Vorschrift ernstlich zweifelhaft.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Bei der Auslegung des Art.&nbsp;3i der Verordnung (EU) Nr.&nbsp;833\/2014 sind die Vorgaben des Seerechts\u00fcbereinkommens der Vereinten Nationen (SeeR\u00dcbk) \u2011\u2011insbesondere das Recht auf friedliche Durchfahrt (Art.&nbsp;17, 18 SeeR\u00dcbk) und das v\u00f6lkergewohnheitsrechtlich anerkannte Nothafenrecht\u2011\u2011 sowie die in Art.&nbsp;3s Abs.&nbsp;3 der Verordnung (EU) Nr.&nbsp;833\/2014 verankerte Nothafen-Ausnahme zu ber\u00fccksichtigen. Ob und in welchem Umfang hieraus f\u00fcr havariebedingt eingelaufene Schiffe mit sanktionierter Ladung eine sanktionsrechtliche Ausnahmesituation folgt, ist unionsrechtlich kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig und begr\u00fcndet im Verfahren nach Art.&nbsp;45 Abs.&nbsp;2 des Zollkodex der Union (UZK) erhebliche Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit einer auf Art.&nbsp;198 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b Ziff.&nbsp;iv UZK i.V.m. \u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 des Zollverwaltungsgesetzes gest\u00fctzten Einziehung der Ladung.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 09.05.2025&nbsp;&#8211; 3&nbsp;V&nbsp;32\/25 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beteiligten streiten \u00fcber die Aussetzung der Vollziehung (AdV) einer auf Art.&nbsp;198 Abs.&nbsp;1 des Zollkodex der Union (UZK) gest\u00fctzten Einziehungsverf\u00fcgung, die sich auf eine aus der Russischen F\u00f6deration (Russland) stammende Schiffsladung bezieht.<\/li><li>Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Antragstellerin) \u2011\u2011eine Gesellschaft mit Sitz in den A\u2011\u2011 war Zeitcharterer des in der Republik&nbsp;P registriert gewesenen streitgegenst\u00e4ndlichen \u00d6ltankers und Eigent\u00fcmerin der streitgegenst\u00e4ndlichen Ladung &#8222;Fuel Oil&#8220;, die Gegenstand eines internationalen Handelsgesch\u00e4fts war.Der Tanker war hierf\u00fcr in Russland beladen worden; sein Zielhafen lag in der Republik&nbsp;I.<\/li><li>Am 09.01.2025 befuhr das Schiff auf seiner Route durch die Ostsee die vor R\u00fcgen gelegenen internationalen Gew\u00e4sser. Aufgrund eines Stromausfalls wurde es man\u00f6vrierunf\u00e4hig, trieb in der Folge in deutsche Hoheitsgew\u00e4sser und wurde schlie\u00dflich auf die Reede vor S geschleppt, wo man es f\u00fcr eine Weiterfahrt wieder ert\u00fcchtigte. Parallel untersuchten deutsche Beh\u00f6rden den Vorfall in tats\u00e4chlicher und rechtlicher Hinsicht.<\/li><li>Mit Verf\u00fcgung vom 13.01.2025 untersagte der Antragsgegner und Beschwerdef\u00fchrer (Hauptzollamt \u2011\u2011HZA\u2011\u2011) der Schiffsf\u00fchrung das Auslaufen, um eine zollamtliche Kontrolle durchf\u00fchren zu k\u00f6nnen, und begr\u00fcndete dies mit einem m\u00f6glichen Versto\u00df gegen auf Russland abzielende Embargoma\u00dfnahmen. Mineral\u00f6l der geladenen Art sei im Anh.&nbsp;XXV der Verordnung (EU) Nr.&nbsp;833\/2014 des Rates vom 31.07.2014 \u00fcber restriktive Ma\u00dfnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Union \u2011\u2011ABlEU\u2011\u2011 2014, Nr.&nbsp;L&nbsp;229, 1) in der bis zum 24.02.2025 geltenden Fassung der Verordnung (EU) 2024\/3192 des Rates vom 16.12.2024 zur \u00c4nderung der Verordnung (EU) Nr.&nbsp;833\/2014 \u00fcber restriktive Ma\u00dfnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABlEU L&nbsp;2024\/3192) \u2011\u2011Verordnung (EU) Nr.&nbsp;833\/2014\u2011\u2011, aufgef\u00fchrt. Das Verbringen dort gelisteter Waren in die Europ\u00e4ische Union (EU) und deren Wiederausfuhr seien unzul\u00e4ssig.<\/li><li>Das HZA holte zu dem Vorfall zudem eine rechtliche Bewertung des juristischen Dienstes der Europ\u00e4ischen Kommission (Legal Service) ein. Der Legal Service gelangte in seiner Stellungnahme vom 12.02.2025 zu dem Ergebnis, dass das Schiff die Bundesrepublik Deutschland nur verlassen d\u00fcrfe, wenn die geladene, nach Art.&nbsp;3i Abs.&nbsp;1 der Verordnung (EU) Nr.&nbsp;833\/2014 verbotene Ware zuvor entladen werde, weil bereits das blo\u00dfe Verbringen in das Zollgebiet der Union als Import gelte und ein anschlie\u00dfender Transfer untersagt sei.<\/li><li>Durch die Verordnung (EU) 2025\/395 des Rates vom 24.02.2025 zur \u00c4nderung der Verordnung (EU) Nr.&nbsp;833\/2014 \u00fcber restriktive Ma\u00dfnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABlEU L&nbsp;2025\/395), wurde das Schiff in Anh.&nbsp;XLII zu Art.&nbsp;3s der ab 25.02.2025 geltenden Fassung der Verordnung (EU) Nr.&nbsp;833\/2014 des Rates vom 31.07.2014 \u00fcber restriktive Ma\u00dfnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABlEU 2014, Nr.&nbsp;L&nbsp;229, 1) \u2011\u2011Verordnung (EU) Nr.&nbsp;833\/2014 n.F.\u2011\u2011, aufgenommen und unterlag damit den dort genannten Restriktionen in Bezug auf die Gew\u00e4sser der EU. Aus Sicht des HZA z\u00e4hlte es seither \u2011\u2011durch die Listung anerkannt\u2011\u2011 zu einer &#8222;Schattenflotte&#8220;, die zur Umgehung der russische Mineral\u00f6le betreffenden Handelssanktionen und jedenfalls indirekt zur Finanzierung des v\u00f6lkerrechtswidrigen russischen Vorgehens in der Ukraine eingesetzt werde.<\/li><li>Am 26.02.2025 erlie\u00df das HZA gegen\u00fcber der Schiffsf\u00fchrung gest\u00fctzt auf Art.&nbsp;198 UZK i.V.m. \u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 des Zollverwaltungsgesetzes (ZollVG) eine auf die Ladung bezogene Sicherstellungsverf\u00fcgung. Bei der Ladung handele es sich \u2011\u2011ausweislich des Ergebnisses der Untersuchung\u2011\u2011 um Ware russischen Ursprungs und dabei um eine solche der Pos.&nbsp;2707 der Kombinierten Nomenklatur (KN), die im Anh.&nbsp;XXI der Verordnung (EU) Nr.&nbsp;833\/2014 gelistet sei. Gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;3i der Verordnung (EU) Nr.&nbsp;833\/2014 sei jedes Verbringen im Anh.&nbsp;XXI der Verordnung (EU) Nr.&nbsp;833\/2014 gelisteter Waren russischen Ursprungs der Pos.&nbsp;2707 KN in das Zollgebiet der Union verboten. Auf ein subjektives Element komme es hierbei nicht an; die Havariesituation sei insofern nicht erheblich, die Sicherstellung vielmehr zwingend. Denn das Verbringungsverbot sei ein absolutes \u00dcberlassungshindernis, sodass die Ma\u00dfnahmen gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;198 UZK zwingend zu ergreifen seien. Mit Anh\u00f6rungsschreiben vom 04.03.2025 k\u00fcndigte das HZA au\u00dferdem die Einziehung und Verwertung der Schiffsladung zugunsten der Bundesrepublik Deutschland gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;198 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b Ziff.&nbsp;iv UZK an.<\/li><li>Am 07.03.2025 l\u00f6schte P den Tanker aus seinem Schiffsregister.<\/li><li>Mit gegen\u00fcber der Antragstellerin ergangener Verf\u00fcgung vom 14.03.2025 zog das HZA die Ladung sodann zugunsten der Bundesrepublik Deutschland ein und ordnete deren Verwertung an. Neben den der Sicherstellung zugrunde liegenden Erw\u00e4gungen f\u00fchrte das HZA aus, dass auch das Verlassen des Zollgebiets der Union mit einer gelisteten Ware eine nach Art.&nbsp;3i der Verordnung (EU) Nr.&nbsp;833\/2014 verbotene Verbringung w\u00e4re. Art.&nbsp;198 UZK sei nicht als Ermessensnorm ausgestaltet. Die Verwirklichung des Sanktionszwecks \u2011\u2011die wirtschaftliche Schw\u00e4chung Russlands im Hinblick auf die Lage in der Ukraine\u2011\u2011 bedinge es, die fragliche Ware der Verf\u00fcgungsgewalt der handelnden Personen dauerhaft zu entziehen. Dies erweise sich angesichts der Bedeutung des Embargos als verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig.<\/li><li>Die Antragstellerin wehrte sich fristgerecht mittels Einspruchs gegen die Einziehungsverf\u00fcgung vom 14.03.2025 und ersuchte parallel beim Finanzgericht (FG) um Eilrechtsschutz. Sie berief sich insbesondere auch auf maritimes Recht und vertrat zudem die Auffassung, dass es weder Ziel noch Zweck der Sanktionen gegen Russland sein k\u00f6nne, die Ladung in Seenot geratener Schiffe, die vom Nothafenrecht Gebrauch machten, zu sanktionieren. Man\u00f6vrierunf\u00e4higes Treiben in die Hoheitsgew\u00e4sser der EU sei kein Verbringen im sanktionsrechtlichen Sinne, da dieses von einem nat\u00fcrlichen Handlungswillen getragen sein m\u00fcsse.<\/li><li>Mit Beschluss vom 09.05.2025&nbsp;&#8211; 3&nbsp;V&nbsp;32\/25 setzte das FG die Vollziehung der Einziehungsverf\u00fcgung vom 14.03.2025 bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe einer Entscheidung \u00fcber den dagegen eingelegten au\u00dfergerichtlichen Rechtsbehelf aus und lie\u00df gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;128 Abs.&nbsp;3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Beschwerde zu.<\/li><li>Das FG hegte begr\u00fcndete Zweifel im Sinne von Art.&nbsp;45 Abs.&nbsp;2 UZK an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der angefochtenen Ma\u00dfnahme.<\/li><li>Bereits die Annahme eines verbotenen Verbringens erscheine in der gegebenen Notsituation fraglich. Der Ausnahmetatbestand des Art.&nbsp;3s Abs.&nbsp;3 der Verordnung (EU) Nr.&nbsp;833\/2014 erlaube es in Anh.&nbsp;XLII aufgef\u00fchrten (sanktionierten) Schiffen in F\u00e4llen von Havarien ungeachtet der bestehenden Restriktionen in den Gew\u00e4ssern der Union einen Notliegeplatz zu suchen. Das streitgegenst\u00e4ndliche Schiff sei zum Zeitpunkt der Havarie zwar noch kein sanktioniertes Schiff gewesen. Es erscheine aber ernsthaft m\u00f6glich, dass dieser Ausnahmetatbestand f\u00fcr die Bewertung des Streitfalls entsprechend heranzuziehen sei. Er trage dem v\u00f6lkergewohnheitsrechtlich anerkannten Nothafenrecht Rechnung, der es Schiffen in Seenot grunds\u00e4tzlich erm\u00f6glichen solle, einen nahegelegenen Hafen anzulaufen beziehungsweise sich in einen solchen Hafen schleppen zu lassen. Dass dies auch das Recht umfasse, diesen wieder zu verlassen, liege auf der Hand. Das Seerechts\u00fcbereinkommen der Vereinten Nationen vom 10.12.1982 (BGBl II 1994, 1799) \u2011\u2011Seerechts\u00fcbereinkommen (SeeR\u00dcbk)\u2011\u2011 gew\u00e4hre zudem Schiffen aller Staaten das Recht auf friedliche Durchfahrt durch das K\u00fcstenmeer. Eine Unfriedlichkeit der hiesigen Durchfahrt sei nach Aktenlage nicht zu erkennen. Insgesamt sei die Sach- und Rechtslage nicht so eindeutig, dass ernstliche Zweifel ausgeschlossen werden k\u00f6nnten.<\/li><li>Der fristgerecht seitens des HZA erhobenen Beschwerde hat das FG nicht abgeholfen und die Sache dem Bundesfinanzhof (BFH) vorgelegt.<\/li><li>Das HZA st\u00fctzt seine Beschwerdebegr\u00fcndung im Wesentlichen darauf, dass die tragenden Erw\u00e4gungen des angefochtenen Beschlusses des FG unzutreffend seien. Dieses habe seine Entscheidung auf eine vermeintliche Unklarheit hinsichtlich des Vorliegens eines &#8222;Verbringens&#8220; im Sinne des Art.&nbsp;3i der Verordnung (EU) Nr.&nbsp;833\/2014, die angebliche Anwendbarkeit des Art.&nbsp;3s Abs.&nbsp;3 derselben Verordnung auf die Ladung des Schiffes sowie ein angeblich aus Art.&nbsp;17 SeeR\u00dcbk ableitbares maritimes Recht des Schiffes und seiner Ladung auf freie Durchfahrt gest\u00fctzt. Keine dieser Erw\u00e4gungen verfange.<\/li><li>So stelle das FG allein auf das Verbringen der sanktionierten Ware in das Zollgebiet als einen vom menschlichen Willen getragenen Realakt des k\u00f6rperlichen Gelangens der Ware an einen anderen Ort ab, verkenne aber jedenfalls, dass auch ein &#8222;Verbringen&#8220; innerhalb des Zollgebiets oder aus dem Zollgebiet zu betrachten w\u00e4re. Das Schiff und seine Ladung wollten die Reede vor S kurzfristig nach Wiederherstellung der Man\u00f6vrierf\u00e4higkeit verlassen. Damit w\u00e4re die Ladung zun\u00e4chst in das Zollgebiet der Union verbracht und anschlie\u00dfend wieder ausgef\u00fchrt worden&nbsp;&#8211; Vorg\u00e4nge, die nach Art.&nbsp;3i der Verordnung (EU) Nr.&nbsp;833\/2014 ausdr\u00fccklich verboten seien. Ohnehin habe die Schiffsf\u00fchrung erkennbar die Absicht gehabt, einen Nothafen beziehungsweise sicheren Liegeplatz in EU-Gew\u00e4ssern anzulaufen. Auch wenn das Schiff beim \u00dcberschreiten der Grenze man\u00f6vrierunf\u00e4hig gewesen sein m\u00f6ge, habe die Besatzung gleichwohl \u2011\u2011angesichts der Berufung auf das Nothafenrecht erkennbar\u2011\u2011 den Willen gebildet, mit Schiff und Ladung einen sicheren Liegeplatz innerhalb der Union zu erreichen.<\/li><li>Zu Art.&nbsp;3s Abs.&nbsp;3 der Verordnung (EU) Nr.&nbsp;833\/2014 vertritt das HZA die Ansicht, dass dieser Ausnahmetatbestand in keinem systematischen Zusammenhang zu Art.&nbsp;3i der Verordnung (EU) Nr.&nbsp;833\/2014 stehe, der eine eigenst\u00e4ndige Sanktionsregelung betreffe. Aus Wortlaut und Entstehungsgeschichte ergebe sich nicht, dass \u00fcber Art.&nbsp;3s Abs.&nbsp;3 der Verordnung (EU) Nr.&nbsp;833\/2014 eine allgemeine Ausnahme f\u00fcr anderweitig sanktionierte Ladung geschaffen werden sollte. Die Vorschrift k\u00f6nne daher allenfalls insoweit auf die Ladung Anwendung finden, wie sie auch auf das Schiff selbst anwendbar sei. Zum Zeitpunkt des Erreichens der Reede vor S sei dies nicht der Fall gewesen, da das Schiff damals nicht in Anh.&nbsp;XLII der Verordnung gelistet gewesen sei.<\/li><li>V\u00f6lkerrechtliche Schutzmechanismen wie das Nothafenrecht, dem Art.&nbsp;3s Abs.&nbsp;3 der Verordnung (EU) Nr.&nbsp;833\/2014 Rechnung trage, seien zum Zeitpunkt der angegriffenen Ma\u00dfnahme mangels Flaggenstaats f\u00fcr das Schiff und damit auch dessen Ladung nicht einschl\u00e4gig gewesen. Das Recht auf friedliche Durchfahrt stehe nur &#8222;Schiffen aller Staaten&#8220; im Sinne von Art.&nbsp;17 SeeR\u00dcbk zu und gelte nicht f\u00fcr staatenlose Schiffe.<\/li><li>Die sofortige Vollziehung der Einziehungsverf\u00fcgung stelle schlussendlich keine unbillige H\u00e4rte dar, da etwaige Nachteile durch Amtshaftungsanspr\u00fcche ausreichend abgesichert seien. Es verhalte sich umgekehrt aber so, dass die Zollverwaltung derzeit monatlich etwa \u2026&nbsp;\u20ac f\u00fcr den sicheren Unterhalt des Schiffes aufwende, was das \u00fcberwiegende \u00f6ffentliche Vollzugsinteresse belege. F\u00fcr den Fall, dass die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Einziehungsverf\u00fcgung \u2011\u2011wie erwartet\u2011\u2011 festgestellt werde, ben\u00f6tige es mithin eine Sicherheit, dass die vermeidbaren Kosten von der Antragstellerin ersetzt w\u00fcrden. Hilfsweise werde daher angeregt, eine m\u00f6gliche AdV von der Leistung einer angemessenen Sicherheit abh\u00e4ngig zu machen.<\/li><li>Das HZA beantragt,<br \/>den Beschluss des FG aufzuheben und den Antrag abzuweisen;<br \/>hilfsweise, die AdV lediglich gegen Sicherheitsleistung zu gew\u00e4hren.<\/li><li>Die Antragstellerin beantragt,<br \/>die Beschwerde zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Die Argumente der Beschwerdebegr\u00fcndung seien teilweise bereits tats\u00e4chlich unzutreffend und im \u00dcbrigen rechtlich nicht geeignet, die vom FG dargelegten begr\u00fcndeten Zweifel im Sinne des Art.&nbsp;45 Abs.&nbsp;2 UZK auszur\u00e4umen.<\/li><li>Ein Verbringen der Ladung in die EU im Sinne des Art.&nbsp;3i Abs.&nbsp;1 der Verordnung (EU) Nr.&nbsp;833\/2014 sei nicht gegeben. Zum Zeitpunkt des Eintritts in deutsche Hoheitsgew\u00e4sser habe sich das Schiff man\u00f6vrierunf\u00e4hig treibend befunden; es seien dabei Reparaturversuche unternommen worden, um die Seet\u00fcchtigkeit wiederherzustellen. Ein Wille der Besatzung, gezielt einen Notankerplatz in der EU anzulaufen, habe erkennbar nicht bestanden. Der Anlauf der Reede vor S mit Hilfe von Schleppern sei sodann ausschlie\u00dflich auf Weisung der deutschen Beh\u00f6rden erfolgt.<\/li><li>Rechtlich nicht \u00fcberzeugend seien die Ausf\u00fchrungen des HZA, wonach Art.&nbsp;3i Abs.&nbsp;1 der Verordnung (EU) Nr.&nbsp;833\/2014 in der streitgegenst\u00e4ndlichen Situation auch ein Verbringen innerhalb sowie aus der EU erfasse. Eine systematische und wortlautgetreue Auslegung unter Ber\u00fccksichtigung des Seerechts k\u00f6nne nur zu dem Ergebnis f\u00fchren, dass sanktionierte Ladung, die infolge einer Seenotsituation sowie einer daraus resultierenden Man\u00f6vrierunf\u00e4higkeit des bef\u00f6rdernden Schiffes in EU-Gew\u00e4sser gelangt sei, mit dem wieder seet\u00fcchtigen Schiff aus dem Zollgebiet der Union heraus verbracht werden d\u00fcrfe. Eine Warenbewegung innerhalb des Zollgebiets der Union stelle mangels Grenz\u00fcbertritts ohnehin kein &#8222;Verbringen&#8220; im sanktionsrechtlichen Sinne dar. F\u00fcr ein Verbringen aus der Union in internationale Gew\u00e4sser oder einen Drittstaat fehle es an einer entsprechenden Regelung im Wortlaut des Art.&nbsp;3i Abs.&nbsp;1 der Verordnung (EU) Nr.&nbsp;833\/2014, der ausdr\u00fccklich nur Bewegungen in die Union untersage. Die Auslegung des Begriffs &#8222;Verbringen&#8220; durch das HZA \u00fcberschreite damit den klaren Wortlaut der Norm.<\/li><li>Ihrer Ansicht nach sei zudem die Ausnahmevorschrift des Art.&nbsp;3s Abs.&nbsp;3 der Verordnung (EU) Nr.&nbsp;833\/2014 hier analog anwendbar beziehungsweise sei dies sogar entbehrlich, weil das darin verk\u00f6rperte v\u00f6lkerrechtliche Nothafenrecht dessen ungeachtet eingreife. Das HZA bewerte die Situation allein aus zollrechtlicher Sicht und gehe davon aus, dass die \u00d6lladung gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;3i Abs.&nbsp;1 der Verordnung (EU) Nr.&nbsp;833\/2014 in das deutsche K\u00fcstenmeer verbracht worden sei. Dabei verkenne es, dass das Seerecht nicht zwischen Schiff und Ladung unterscheide, sondern das Schiff als Einheit betrachte, zu der die Ladung geh\u00f6re. Sei das Schiff vom Anwendungsbereich des Art.&nbsp;3i der Verordnung (EU) Nr.&nbsp;833\/2014 ausgenommen, gelte dies konsequenterweise auch f\u00fcr die Ladung.<\/li><li>Im vorliegenden Fall liege ein klassischer Fall des Nothafenrechts vor. Die ma\u00dfgeblichen Ereignisse, die zur Notlage gef\u00fchrt h\u00e4tten, h\u00e4tten sich zudem s\u00e4mtlich vor Erlass der Einziehungsverf\u00fcgung und auch vor der Aufnahme des Schiffes in den Anh.&nbsp;XLII zu Art.&nbsp;3s der Verordnung (EU) Nr.&nbsp;833\/2014 n.F. sowie dem Entzug der Flagge&nbsp;P ereignet.<\/li><li>Erst die vom HZA ausgesprochene Untersagung des Auslaufens habe dazu gef\u00fchrt, dass sich das Schiff noch zum Zeitpunkt der streitgegenst\u00e4ndlichen Einziehungsverf\u00fcgung im deutschen K\u00fcstenmeer befunden habe. Das Nothafenrecht umfasse indes auch das Recht, den angelaufenen Hafen oder die Reede wieder zu verlassen und die Seefahrt fortzusetzen. Es widerspreche dem v\u00f6lkerrechtlichen Schutzzweck, wenn ein aufgrund einer Notlage eingelaufenes Schiff durch den R\u00fcckgriff auf Art.&nbsp;3i der Verordnung (EU) Nr.&nbsp;833\/2014 oder andere Sanktionsvorschriften nachtr\u00e4glich sanktioniert werde. Ein solches Vorgehen laufe dem Schutzzweck des Art.&nbsp;3s Abs.&nbsp;3 der Verordnung (EU) Nr.&nbsp;833\/2014 sowie vergleichbarer Ausnahmetatbest\u00e4nde \u2011\u2011etwa in Art.&nbsp;3ea Abs.&nbsp;4, Art.&nbsp;3eb Abs.&nbsp;3 und Art.&nbsp;3ec Abs.&nbsp;2 der Verordnung\u2011\u2011 zuwider, die im \u00dcbrigen das Vorliegen einer Flaggenzugeh\u00f6rigkeit nicht voraussetzten.<\/li><li>Ohnehin habe das Schiff urspr\u00fcnglich die Flagge&nbsp;P gef\u00fchrt, die ihm lediglich vor dem Hintergrund der EU-Sanktionen entzogen worden sei. Eine Neubeflaggung durch einen anderen Staat sei aktiv durch deutsche Beh\u00f6rden verhindert worden. Das Schiff w\u00e4re aufgrund der Einziehungsverf\u00fcgung und einer entsprechenden Flaggenbescheinigung sogar berechtigt, unter deutscher Flagge zu fahren. Die Ausf\u00fchrungen des HZA zur Inanspruchnahme des Rechts auf friedliche Durchfahrt ersch\u00f6pften sich in der pauschalen R\u00fcge einer (angeblichen) Flaggenlosigkeit des Schiffes und seien daher unbegr\u00fcndet.<\/li><li>Die Einziehung und Verwertung der Ladung w\u00fcrde zudem einen unersetzbaren Schaden verursachen; auf einen etwaigen Amtshaftungsanspruch m\u00fcsse sie, die Antragstellerin, sich unter diesen Umst\u00e4nden nicht verweisen lassen. Das HZA verkenne insoweit, dass der substanzielle Eingriff in das Eigentum an der Ware nicht mit einer blo\u00dfen finanziellen Kompensation gleichzusetzen sei.<\/li><li>Eine Sicherheitsleistung d\u00fcrfe von ihr nicht verlangt werden. F\u00fcr vom HZA selbst verschuldete Kosten, hervorgerufen durch die rechtswidrige Untersagung des Auslaufens, m\u00fcsse sie weder aufkommen noch eine Sicherheit leisten.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beschwerde ist zul\u00e4ssig, aber unbegr\u00fcndet und daher durch Beschluss zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>1. Die Beschwerde ist zul\u00e4ssig.<\/li><li>Insbesondere hat das FG die Beschwerde in dem angefochtenen Beschluss zugelassen. Nach \u00a7&nbsp;128 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 FGO steht den Beteiligten die Beschwerde gegen Entscheidungen \u00fcber die AdV nach \u00a7&nbsp;69 Abs.&nbsp;3 FGO zu, sofern sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Als relevante Entscheidungen sind im Zollrecht auch solche anzusehen, die auf Grundlage oder nach den Ma\u00dfst\u00e4ben des Art.&nbsp;45 UZK ergehen, da das finanzgerichtliche Aussetzungsverfahren in Zollsachen ein nationales Verfahren im Sinne des \u00a7&nbsp;69 Abs.&nbsp;3 FGO bleibt (vgl. zur Vorl\u00e4uferregelung in Art.&nbsp;244 des Zollkodex \u2011\u2011ZK\u2011\u2011 Senatsbeschluss vom 18.03.1997&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;267\/96, BFH\/NV 1997, 723 [Rz&nbsp;5]).<\/li><li>2. Die Beschwerde gegen die vorliegend zu \u00fcberpr\u00fcfende Entscheidung des FG erweist sich bei der nach den einschl\u00e4gigen nationalen und unionsrechtlichen Rechtsgrundlagen gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Pr\u00fcfung der Sach- und Rechtslage sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag als unbegr\u00fcndet. Das FG hat zutreffend entschieden, dass die Voraussetzungen f\u00fcr die Gew\u00e4hrung einer AdV bezogen auf die Einziehungsverf\u00fcgung vom 14.03.2025 ohne Sicherheitsleistung vorliegen.<\/li><li>a) Der Senat hat das Aussetzungsbegehren der Antragstellerin im Rahmen ihrer Antr\u00e4ge eigenst\u00e4ndig zu pr\u00fcfen und dabei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung zugrunde zu legen (vgl. schon Senatsbeschluss vom 18.08.1987&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;97\/87, BFH\/NV 1988, 374 [Rz&nbsp;13]). Der Pr\u00fcfungsma\u00dfstab richtet sich nach Art.&nbsp;45 Abs.&nbsp;2 UZK i.V.m. \u00a7&nbsp;69 Abs.&nbsp;3 FGO. Nach Art.&nbsp;45 Abs.&nbsp;2 UZK setzen die Zollbeh\u00f6rden die Vollziehung einer angefochtenen Entscheidung ganz oder teilweise aus, wenn begr\u00fcndete Zweifel an deren Rechtm\u00e4\u00dfigkeit bestehen oder wenn dem Beteiligten durch die Vollziehung ein unersetzbarer Schaden entstehen k\u00f6nnte. Die Begriffe der &#8222;begr\u00fcndeten Zweifel&#8220; im Sinne von Art.&nbsp;45 Abs.&nbsp;2 UZK und der &#8222;ernstlichen Zweifel&#8220; im Sinne von \u00a7&nbsp;69 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 FGO sind im Wesentlichen deckungsgleich. Begr\u00fcndete Zweifel im Sinne von Art.&nbsp;45 Abs.&nbsp;2 UZK bestehen, wenn bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Pr\u00fcfung der angefochtenen Entscheidung neben den f\u00fcr die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit sprechenden Umst\u00e4nden auch gegen die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit sprechende Gr\u00fcnde zutage treten, die eine Unentschiedenheit in der Beurteilung der Rechtslage oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (Senatsbeschl\u00fcsse vom 22.11.1994&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;140\/94, BFHE 176, 170, unter II.2. [Rz&nbsp;7], und vom 11.08.2005&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;292\/04, BFH\/NV 2005, 2074, unter II.1. [Rz&nbsp;8], zu Art.&nbsp;244 Unterabs.&nbsp;2 ZK, der Vorg\u00e4ngerregelung des Art.&nbsp;45 Abs.&nbsp;2 UZK). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rechts- und\/oder die Sachlage unklar sind.<\/li><li>b) Ausgehend von diesen Grunds\u00e4tzen war die Vollziehung der Einziehungsverf\u00fcgung vom 14.03.2025 ohne Sicherheitsleistung auszusetzen. Der Senat teilt im Rahmen der gebotenen summarischen Pr\u00fcfung die vom FG ge\u00e4u\u00dferten begr\u00fcndeten Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des Verwaltungsakts.<\/li><li>aa) Nach \u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 ZollVG ist eine zollamtliche Sicherstellung von Waren durch Wegnahme oder durch ein Verf\u00fcgungsverbot zul\u00e4ssig, soweit unionsrechtliche Vorschriften \u2011\u2011wie insbesondere der Zollkodex der Union\u2011\u2011 vorsehen, dass Waren von den Zollbeh\u00f6rden ver\u00e4u\u00dfert werden k\u00f6nnen. Art.&nbsp;198 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b Ziff.&nbsp;iv UZK er\u00f6ffnet den Zollbeh\u00f6rden insoweit die M\u00f6glichkeit, Waren einzuziehen und zu ver\u00e4u\u00dfern, wenn diese Verboten oder Beschr\u00e4nkungen unterliegen.<\/li><li>bb) Ob die tatbestandlichen Voraussetzungen f\u00fcr eine Einziehung nach Art.&nbsp;198 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b Ziff.&nbsp;iv UZK i.V.m. \u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 ZollVG \u2011\u2011dass die Schiffsladung unionsrechtlichen Verboten oder Beschr\u00e4nkungen unterf\u00e4llt\u2011\u2011 im Streitfall vorliegen, ist bei summarischer Pr\u00fcfung zweifelhaft.<\/li><li>(1) Eindeutig geregelt ist insoweit zwar zun\u00e4chst, dass die Schiffsladung unter das in Art.&nbsp;3i Abs.&nbsp;1 der Verordnung (EU) Nr.&nbsp;833\/2014 normierte Einfuhr- und Verbringungsverbot f\u00e4llt und damit eine verbotene Ware im Sinne des Art.&nbsp;198 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b Ziff.&nbsp;iv UZK darstellt. Denn nach Art.&nbsp;3i Abs.&nbsp;1 der Verordnung (EU) Nr.&nbsp;833\/2014 ist es verboten, die in Anh.&nbsp;XXI der Verordnung aufgef\u00fchrten G\u00fcter unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, in die Union einzuf\u00fchren oder in das Zollgebiet der Union zu verbringen, wenn sie ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgef\u00fchrt wurden. Bei den dort gelisteten Waren handelt es sich unter anderem um \u00d6le der Pos.&nbsp;2707 KN. Nach der Aktenlage handelt es sich bei der auf dem streitgegenst\u00e4ndlichen Schiff befindlichen Ladung um \u00d6l russischen Ursprungs, das dieser KN-Position zuzuordnen ist und damit ausdr\u00fccklich im Anh.&nbsp;XXI der Verordnung erfasst wird. Diese durch Beprobung der Ware getroffene Feststellung der Zollbeh\u00f6rden ist von der Antragstellerin nicht substantiiert bestritten worden.<\/li><li>(2) Das in Art.&nbsp;3i Abs.&nbsp;1 der Verordnung (EU) Nr.&nbsp;833\/2014 normierte Verbringungsverbot untersagt das Verbringen der in Anh.&nbsp;XXI gelisteten Waren in die Union. Auf der Grundlage der im einstweiligen Rechtsschutz allein m\u00f6glichen summarischen Pr\u00fcfung bestehen hinreichende Zweifel, ob dieser Tatbestand im Streitfall erf\u00fcllt ist.<\/li><li>(a) Der Begriff des &#8222;Verbringens&#8220; ist unionsrechtlich nicht ausdr\u00fccklich definiert. Zu beachten ist, dass das unionsrechtliche Sanktionsregime darauf abzielt, Umgehungstatbest\u00e4nde m\u00f6glichst effektiv zu verhindern. Der Gerichtshof der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) betont in seiner Rechtsprechung dementsprechend, dass Begriffe im Sanktionsrecht im Lichte des Schutzzwecks der Ma\u00dfnahmen auszulegen sind. Beispielsweise hat der EuGH in seinem Urteil M\u00f6llendorf und M\u00f6llendorf-Niehuus vom 11.10.2007&nbsp;&#8211; C-117\/06 (EU:C:2007:596, Rz&nbsp;63) ausgef\u00fchrt, dass die restriktiven Ma\u00dfnahmen der Union \u2011\u2011dort gegen Osama bin&nbsp;Laden, das Al-Qaida-Netzwerk und die Taliban\u2011\u2011 m\u00f6glichst effektiv angewendet werden m\u00fcssen, um ihre Ziele zu erreichen. Dies impliziert zun\u00e4chst auch im Streitfall ein weites Verst\u00e4ndnis des Begriffs &#8222;Verbringen&#8220;, das sicherstellt, dass Umgehungstatbest\u00e4nde so weit wie m\u00f6glich ausgeschlossen werden.<\/li><li>(b) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats ist unter Verbringen in die Union ein vom menschlichen Willen getragener Realakt des k\u00f6rperlichen Gelangens von Waren in das Zollgebiet der Union zu verstehen (Senatsurteil vom 07.03.2006&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;23\/04, BFHE 212, 321, unter II.2.b&nbsp;aa [Rz&nbsp;11]). Dieser Vorgang ist zun\u00e4chst ein objektiver Realakt, der voraussetzt, dass die Ware tats\u00e4chlich physisch in das Zollgebiet gelangt. Ein solches Verst\u00e4ndnis d\u00fcrfte auch beim Begriff des Verbringens im Sinne des Art.&nbsp;3i der Verordnung (EU) Nr.&nbsp;833\/2014 nahe liegen. Demnach erf\u00fcllt auch das Abdriften eines man\u00f6vrierunf\u00e4higen Schiffes samt Ladung durch Wind und Str\u00f6mungen insoweit den Tatbestand.<\/li><li>(c) Der Begriff des Verbringens d\u00fcrfte jedoch ebenso ein subjektives Element verlangen: Ein Verbringen ohne Verbringer ist sprachlich nicht m\u00f6glich. Dies best\u00e4tigt auch der Wortlaut des Art.&nbsp;135 Abs.&nbsp;3 UZK, wonach nach dem Verbringen eine &#8222;andere Person&#8220; die Verantwortung f\u00fcr die Bef\u00f6rderung \u00fcbernimmt. Daraus folgt, dass der Unionsgesetzgeber davon ausgehen d\u00fcrfte, dass es stets einer Person bedarf, die die Ware urspr\u00fcnglich in das Zollgebiet der Union verbracht hat (vgl. Bickel\/Brandenburg in Dorsch, Zollrecht, Art.&nbsp;134 Rz&nbsp;19).<\/li><li>(d) Nach Auffassung des Senats ist das subjektive Element des Verbringens in das Zollgebiet der Union im Streitfall nicht erf\u00fcllt. Das k\u00f6rperliche Gelangen der \u00d6lladung in das Zollgebiet der Union beruhte nach der Aktenlage nicht auf einem willensgetragenen menschlichen Verhalten, sondern auf einem durch \u00e4u\u00dfere Umst\u00e4nde \u2011\u2011namentlich technische Defekte, Wind und Str\u00f6mung\u2011\u2011 verursachten Driftvorgang des Schiffes. Das \u00d6l befand sich zwar in der tats\u00e4chlichen Obhut der Schiffsf\u00fchrung, die \u00fcber die Ladung urspr\u00fcnglich die tats\u00e4chliche Verf\u00fcgungsgewalt innehatte. Zum Zeitpunkt des Eintriebs in deutsche Hoheitsgew\u00e4sser bestand indes aufgrund der technischen Man\u00f6vrierunf\u00e4higkeit keine Handlungsoption mehr. Der Tatbestand des Art.&nbsp;3i Abs.&nbsp;1 der Verordnung (EU) Nr.&nbsp;833\/2014 d\u00fcrfte jedoch so zu verstehen sein, dass ein bewusstes, vom menschlichen Willen getragenes Handeln vorausgesetzt wird. Ein blo\u00df passives Geschehenlassen oder das Ausgeliefertsein gegen\u00fcber \u00e4u\u00dferen Kr\u00e4ften gen\u00fcgt insoweit nicht. Die Schiffsf\u00fchrung konnte den Eintritt des Schiffes und damit auch der Ladung in das Zollgebiet der Union weder steuern noch verhindern. Unter diesen Umst\u00e4nden l\u00e4sst sich ein willensgetragenes Verbringen im unionsrechtlichen Sinne nicht annehmen. Auch der vom Senat im Urteil vom 20.07.2004&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;45\/01 (BFH\/NV 2005, 260, unter II.1. [Rz&nbsp;23]) betonte nat\u00fcrliche Handlungswille setzt voraus, dass der Handelnde den Vorgang zumindest in gewissem Umfang beherrschen oder beeinflussen kann. Daran fehlt es im Streitfall. Das Eintriebsereignis war vielmehr Folge \u00e4u\u00dferer Zw\u00e4nge und damit kein dem menschlichen Willen zurechenbarer Realakt.<\/li><li>(3) Soweit das HZA dar\u00fcber hinaus die Auffassung vertritt, das Verbringen im Sinne des Art.&nbsp;3i Abs.&nbsp;1 der Verordnung (EU) Nr.&nbsp;833\/2014 erfasse auch das Verbringen gelisteter Waren aus dem Zollgebiet der Union, teilt der Senat diese Auslegung nach der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Pr\u00fcfung nicht.<\/li><li>Art.&nbsp;3i Abs.&nbsp;1 der Verordnung (EU) Nr.&nbsp;833\/2014 untersagt ausdr\u00fccklich, die in Anh.&nbsp;XXI der Verordnung aufgef\u00fchrten Waren &#8222;unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, in die Union einzuf\u00fchren oder zu verbringen&#8220;, wenn sie ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgef\u00fchrt werden. Eine ausdr\u00fcckliche Erw\u00e4hnung der &#8222;Ausfuhr&#8220; oder eines Verbringens <em>aus<\/em> der Union findet sich in der Vorschrift \u2011\u2011anders als in anderen Bestimmungen derselben Verordnung\u2011\u2011 nicht. Der Normwortlaut bezieht sich damit eindeutig auf Bewegungen <em>in<\/em> das Zollgebiet der Union.<\/li><li>Zwar ist dem HZA einzur\u00e4umen, dass das unionsrechtliche Sanktionsregime grunds\u00e4tzlich weit auszulegen ist, um Umgehungstatbest\u00e4nde effektiv zu verhindern (vgl. EuGH-Urteil M\u00f6llendorf und M\u00f6llendorf-Niehuus vom 11.10.2007&nbsp;&#8211; C-117\/06, EU:C:2007:596, Rz&nbsp;63). Dies rechtfertigt jedoch keine teleologische Erweiterung des Tatbestands \u00fcber seinen klaren Wortlaut hinaus. Eine weite Auslegung, wonach das &#8222;Verbringen in die Union&#8220; auch die Bef\u00f6rderung aus der Union in internationale Gew\u00e4sser oder in Drittstaaten erfassen w\u00fcrde, findet im Text des Art.&nbsp;3i Abs.&nbsp;1 der Verordnung (EU) Nr.&nbsp;833\/2014 keine St\u00fctze. Die von der Antragstellerin vertretene Auffassung, f\u00fcr eine Sanktionierung des Verbringens aus der Union fehle es bezogen auf die Konstellation des Streitfalls an einer unionsrechtlichen Grundlage, erscheint daher jedenfalls nicht von der Hand zu weisen. Ob das vom HZA angenommene umfassende Verbringungsverbot, das auch die Ausfuhr in Drittstaaten einschlie\u00dft, mit dem unionsrechtlichen Bestimmtheitsgebot vereinbar ist, erscheint vor diesem Hintergrund kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig. Bereits dieser Umstand begr\u00fcndet gewichtige Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der angefochtenen Einziehungsma\u00dfnahme.<\/li><li>cc) Der vom FG herangezogene Gesichtspunkt, Art.&nbsp;3s Abs.&nbsp;3 der Verordnung (EU) Nr.&nbsp;833\/2014 sei seinem Sinn und Zweck nach entsprechend auf die streitgegenst\u00e4ndliche, nach Art.&nbsp;3i Abs.&nbsp;1 der Verordnung (EU) Nr.&nbsp;833\/2014 sanktionierte Ladung anzuwenden, ist rechtlich nicht von der Hand zu weisen, auch wenn der Wortlaut eine solche \u00dcbertragung nicht ausdr\u00fccklich vorsieht.<\/li><li>(1) Art.&nbsp;3s Abs.&nbsp;3 der Verordnung (EU) Nr.&nbsp;833\/2014 steht im Einklang mit dem v\u00f6lkergewohnheitsrechtlich anerkannten Nothafenrecht und sieht Ausnahmen von den in Abs.&nbsp;1 definierten Beschr\u00e4nkungen f\u00fcr gelistete Schiffe vor, die in Not geraten und einen sicheren Liegeplatz suchen. Eine entsprechende Ausnahme ist indes f\u00fcr die in Art.&nbsp;3i Abs.&nbsp;1 der Verordnung (EU) Nr.&nbsp;833\/2014 erfassten gelisteten Waren nicht ausdr\u00fccklich vorgesehen. Weder der Wortlaut noch die Entstehungsgeschichte lassen den Schluss zu, dass direkt \u00fcber Art.&nbsp;3s Abs.&nbsp;3 der Verordnung (EU) Nr.&nbsp;833\/2014 eine allgemeine Ausnahme auch f\u00fcr anderweitig sanktionierte G\u00fcter geschaffen werden sollte.<\/li><li>(2) Gleichwohl sind die von der Antragstellerin herangezogenen maritimen v\u00f6lkerrechtlichen Prinzipien bei der Auslegung unionsrechtlicher Vorschriften zu ber\u00fccksichtigen. Das Seerechts\u00fcbereinkommen ist f\u00fcr die EU verbindlich und nach der Rechtsprechung des EuGH integraler Bestandteil der Unionsrechtsordnung. Es gew\u00e4hrleistet in den Art.&nbsp;17 und 18 SeeR\u00dcbk das Recht auf friedliche Durchfahrt, das auch das Einlaufen in und das Verlassen von H\u00e4fen beinhaltet (vgl. EuGH-Urteil Sea Watch vom 01.08.2022&nbsp;&#8211; C-14\/21 und C-15\/21, EU:C:2022:604, Rz&nbsp;103). Zudem erkennt das V\u00f6lkergewohnheitsrecht das sogenannte Nothafenrecht an, wonach Schiffen in Seenot der Zugang zum n\u00e4chstgelegenen sicheren Hafen zu gew\u00e4hren ist. Das Nothafenrecht dient nicht nur der Sicherheit von Schiff und Besatzung, sondern soll auch sicherstellen, dass Schiffe nach Behebung der Notlage ihren Hafen wieder verlassen k\u00f6nnen, ohne in rechtliche oder faktische Blockaden zu geraten. W\u00fcrde das Nothafenrecht das blo\u00dfe Auslaufen des Schiffes, nicht aber den Verbleib seiner Ladung an Bord gestatten, liefe es wohl weitgehend leer. Zwar ist das Recht, den Hafen nach Beseitigung der Notlage einschlie\u00dflich der bef\u00f6rderten Ladung wieder zu verlassen, nicht ausdr\u00fccklich geregelt; es wird jedoch jedenfalls durch das in Art.&nbsp;17 und 18 SeeR\u00dcbk verankerte Recht der friedlichen Durchfahrt umfasst. Dies entspricht dem v\u00f6lkerrechtlichen Verst\u00e4ndnis, wonach das Nothafenrecht den sicheren Abzug des gesamten Schiffes betrifft und nicht zwischen Schiff und Ladung trennt. Nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des EuGH sind die Bestimmungen des Sekund\u00e4rrechts der Union so weit wie m\u00f6glich im Einklang mit den f\u00fcr die Union verbindlichen v\u00f6lkerrechtlichen \u00dcbereinkommen sowie den allgemeinen Grunds\u00e4tzen des V\u00f6lkerrechts auszulegen (vgl. EuGH-Urteil Sea Watch vom 01.08.2022&nbsp;&#8211; C-14\/21 und C-15\/21, EU:C:2022:604, Rz&nbsp;3, 92 und 94). Demzufolge kann nicht ausgeschlossen werden, dass die in Art.&nbsp;3s Abs.&nbsp;3 der Verordnung (EU) Nr.&nbsp;833\/2014 verankerte Ausnahme \u2011\u2011wie es das FG vertritt\u2011\u2011 im Lichte des Seerechts\u00fcbereinkommens dahingehend auszulegen ist, dass sie auch das Auslaufen eines zuvor havarierten Schiffes mit seiner Ladung erfasst. Jedenfalls bedarf es f\u00fcr das streitgegenst\u00e4ndliche Problem einer Auslegung, die gew\u00e4hrleistet, dass das unionsrechtliche Sanktionsregime einerseits seine Wirksamkeit beh\u00e4lt, andererseits aber keine Kollision mit den zwingenden Grunds\u00e4tzen des maritimen V\u00f6lkerrechts entsteht. Schon dieser Befund zeigt, dass die unionsrechtliche Rechtslage hinsichtlich der Reichweite sanktionsrechtlicher Ausnahmetatbest\u00e4nde nicht eindeutig ist und daher im Hauptsacheverfahren einer vertieften Kl\u00e4rung \u2011\u2011gegebenenfalls unter Einbeziehung des EuGH\u2011\u2011 bedarf.<\/li><li>(3) Der Einwand des HZA, das Schiff habe nach Entzug der Flagge als staatenlos gegolten und k\u00f6nne sich daher nicht auf v\u00f6lkerrechtliche Schutzmechanismen wie das Nothafenrecht oder das Recht auf friedliche Durchfahrt berufen, tr\u00e4gt im Rahmen der summarischen Pr\u00fcfung jedenfalls nicht. Ma\u00dfgeblich ist, dass das Schiff seine Seenotlage zun\u00e4chst noch unter Flagge&nbsp;P erlitten hat. Auch nach dem Verlust der Flagge stellt sich die Frage, ob und in welchem Umfang staatenlosen Schiffen jedenfalls die elementaren v\u00f6lkerrechtlichen Schutzrechte \u2011\u2011etwa das aus dem Seerechts\u00fcbereinkommen abzuleitende Recht der friedlichen Durchfahrt oder das v\u00f6lkergewohnheitsrechtlich anerkannte Nothafenrecht\u2011\u2011 zumindest in Grundz\u00fcgen verbleiben. Die Rechtslage ist insoweit nicht eindeutig und wird in einem etwaigen Hauptsacheverfahren n\u00e4her zu pr\u00fcfen sein.<\/li><li>(4) Der Senat verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass Sicherheitsinteressen des K\u00fcstenstaats Vorrang haben und das Recht der friedlichen Durchfahrt nur insoweit gilt, als es in friedlicher Weise ausge\u00fcbt wird. Gleichwohl ist zu ber\u00fccksichtigen, dass die Bundesrepublik Deutschland ein Rechtsstaat ist und die Anwendung unionsrechtlicher wie v\u00f6lkerrechtlicher Vorschriften rechtsstaatlichen Ma\u00dfst\u00e4ben unterliegt. Soweit der sogenannten Schattenflotte in der \u00f6ffentlichen Diskussion Spionage- oder Sabotageaktionen in der Ostsee zugeschrieben werden, finden sich in den Verfahrensakten keine belastbaren Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass gerade das streitgegenst\u00e4ndliche Schiff hiermit in Verbindung steht. Entsprechend hat das FG hierzu auch keine Feststellungen getroffen. Ob insoweit weitere tats\u00e4chliche Aufkl\u00e4rung oder erg\u00e4nzende Angaben erforderlich sind, wird dem weiteren Verwaltungsverfahren und gegebenenfalls einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.<\/li><li>c) Ob der Antragstellerin Eilrechtsschutz im Streitfall zus\u00e4tzlich auch unter dem Gesichtspunkt eines drohenden unersetzbaren Schadens im Sinne des Art.&nbsp;45 Abs.&nbsp;2 UZK zu gew\u00e4hren w\u00e4re, kann dahinstehen. Bei der \u00d6lladung handelt es sich um ein standardisiertes, im internationalen Handel austauschbares Wirtschaftsgut, dessen Wert markt\u00fcblich bestimmbar und ersetzbar ist. Der Verlust einer solchen Ware f\u00fchrt regelm\u00e4\u00dfig nicht zu einem irreversiblen Substanzschaden, sondern zu einem bezifferbaren Verm\u00f6gensnachteil, der im Falle eines Obsiegens durch finanzielle Kompensation vollst\u00e4ndig ausgeglichen werden k\u00f6nnte. Ob sich aus besonderen Umst\u00e4nden des Einzelfalls im Ergebnis dennoch eine abweichende Beurteilung ergeben k\u00f6nnte, bedarf hier keiner Entscheidung, weil die AdV bereits aufgrund der begr\u00fcndeten Zweifel an der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Einziehungsverf\u00fcgung zu gew\u00e4hren ist.<\/li><li>d) Die AdV war \u2011\u2011wie vom FG zutreffend entschieden\u2011\u2011 ohne Sicherheitsleistung anzuordnen. Der Hilfsantrag des HZA bleibt ebenfalls ohne Erfolg.<\/li><li>aa) Nach der Rechtslage ist eine Sicherheitsleistung im Zusammenhang mit Art.&nbsp;45 Abs.&nbsp;2 UZK nicht stets erforderlich. Art.&nbsp;45 Abs.&nbsp;3 UZK ordnet eine Sicherheitsleistung nur f\u00fcr die F\u00e4lle an, in denen aus der angefochtenen Entscheidung die Pflicht zur Entrichtung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben folgt. In allen anderen Konstellationen \u2011\u2011etwa bei Einziehungsma\u00dfnahmen, die auf unionsrechtliche Verbote oder Beschr\u00e4nkungen gest\u00fctzt werden\u2011\u2011 greift Art.&nbsp;45 Abs.&nbsp;3 UZK dagegen nicht ein. In solchen F\u00e4llen besteht keine zwingende Vorgabe, die AdV von einer Sicherheitsleistung abh\u00e4ngig zu machen; vielmehr obliegt es den nationalen Gerichten \u2011\u2011im nationalen Verfahrensrecht geregelt in \u00a7&nbsp;69 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 i.V.m. Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 FGO\u2011\u2011 im Einzelfall zu pr\u00fcfen, ob und in welcher H\u00f6he eine Sicherheitsleistung angezeigt ist. Diese Entscheidung setzt eine Abw\u00e4gung der widerstreitenden Interessen voraus: Einerseits soll durch die Sicherheitsleistung verhindert werden, dass dem Staat bei einem f\u00fcr den Verpflichteten ung\u00fcnstigen Ausgang des Hauptsacheverfahrens finanzielle Nachteile entstehen; andererseits darf der Zugang zum Rechtsschutz nicht durch unangemessene Belastungen faktisch vereitelt werden (BFH-Beschl\u00fcsse vom 08.05.2024&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;9\/23, BFHE 284, 142, Rz&nbsp;27, und vom 06.02.2013&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;125\/12, BFHE 239, 390, BStBl II 2013, 983, Rz&nbsp;18).<\/li><li>bb) Gemessen an diesen Ma\u00dfst\u00e4ben bestand im Streitfall keine Veranlassung, die AdV von einer Sicherheitsleistung abh\u00e4ngig zu machen. Im Streitfall erw\u00e4chst aus der angefochtenen Einziehungsverf\u00fcgung keine Pflicht zur Entrichtung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, sondern es geht allein um die Einziehung und Verwertung der Schiffsladung. Damit ist Art.&nbsp;45 Abs.&nbsp;3 UZK seinem Anwendungsbereich nach nicht einschl\u00e4gig; eine Sicherheitsleistung konnte unionsrechtlich nicht verlangt werden. Auch nach nationalem Verfahrensrecht rechtfertigen die Umst\u00e4nde des Streitfalls keine andere Beurteilung. Zwar sieht das Zollrecht in Art.&nbsp;52 UZK und erg\u00e4nzend im nationalen Recht M\u00f6glichkeiten vor, Kosten f\u00fcr in Anwendung zollrechtlicher Vorschriften durchgef\u00fchrte Handlungen geltend zu machen. Ob und in welchem Umfang das HZA im Falle eines Obsiegens im Hauptsacheverfahren solche \u2011\u2011nach eigenem Vorbringen sehr hohe\u2011\u2011 Kosten wegen der Sicherung des streitgegenst\u00e4ndlichen Schiffes samt Ladung auf der Reede vor S gegen\u00fcber der Antragstellerin geltend machen k\u00f6nnte, bedarf hier jedoch keiner Entscheidung. So zeigt jedenfalls der Rechtsgedanke des Art.&nbsp;45 Abs.&nbsp;3 Halbsatz&nbsp;2 UZK, dass eine Sicherheitsleistung nicht in einer Weise angeordnet werden darf, die den Betroffenen finanziell oder wirtschaftlich \u00fcberfordert. Wird dieser Ma\u00dfstab auf die vorliegende Sachlage \u00fcbertragen, so w\u00fcrde eine Sicherheitsleistung in H\u00f6he der vom HZA pauschal veranschlagten Verwahrungskosten in H\u00f6he von monatlich etwa \u2026&nbsp;\u20ac f\u00fcr die Antragstellerin eine unzumutbare Beeintr\u00e4chtigung effektiven Rechtsschutzes darstellen. Eine derartige Belastung erscheint nicht gerechtfertigt.<\/li><li>3. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2025:BA.261125.VIIB80.25.0 BFH VII. 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