{"id":78250,"date":"2025-12-27T13:46:42","date_gmt":"2025-12-27T11:46:42","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=78250"},"modified":"2025-12-27T13:46:42","modified_gmt":"2025-12-27T11:46:42","slug":"bfh-urteil-vom-30-juli-2025-ii-r-12-24-schenkungsteuer-steuerbefreiung-nach-%c2%a7-13-abs-1-nr-15-und-17-erbstg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-30-juli-2025-ii-r-12-24-schenkungsteuer-steuerbefreiung-nach-%c2%a7-13-abs-1-nr-15-und-17-erbstg\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 30. Juli 2025, II R 12\/24: Schenkungsteuer: Steuerbefreiung nach \u00a7\u00a013 Abs.\u00a01 Nr.\u00a015 und 17 ErbStG"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2025:U.300725.IIR12.24.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH II. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>AO \u00a7 56, AO \u00a7 51, AO \u00a7\u00a7 51ff, ErbStG \u00a7 7 Abs 1 Nr 1, ErbStG \u00a7 8, ErbStG \u00a7 13 Abs 1 Nr 15, ErbStG \u00a7 13 Abs 1 Nr 17, ErbStG \u00a7 9<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern , 31. Januar 2024, Az: 1 K 231\/22<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Die Steuerbefreiung nach \u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;15 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) setzt voraus, dass die Zuwendung ausschlie\u00dflich, das hei\u00dft ausnahmslos und uneingeschr\u00e4nkt, Zwecken der jeweiligen Gebietsk\u00f6rperschaft dient.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Die Steuerbefreiung nach \u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;17 ErbStG liegt nach dem Rechtsgedanken des \u00a7&nbsp;56 der Abgabenordnung nur dann vor, wenn die Zwecke der Satzung des Zuwendungsempf\u00e4ngers, denen die Zuwendung gewidmet ist, ausschlie\u00dflich, das hei\u00dft ausnahmslos und uneingeschr\u00e4nkt, steuerbeg\u00fcnstigte Zwecke sind.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 31.01.2024&nbsp;&#8211; 1&nbsp;K&nbsp;231\/22 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin) ist eine rechtsf\u00e4hige Stiftung b\u00fcrgerlichen Rechts, die nicht als gemeinn\u00fctzig anerkannt ist. Sie wurde mit Stiftungsgesch\u00e4ft vom 07.01.2021 durch das Land Mecklenburg-Vorpommern (Land M-V) gegr\u00fcndet. Der Landtag des Landes M-V hat der Errichtung sowie der Ausstattung der Kl\u00e4gerin mit einem Grundstockverm\u00f6gen in H\u00f6he von 200.000&nbsp;\u20ac durch das Land M-V am 07.01.2021 nach \u00a7&nbsp;63 Abs.&nbsp;1 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern zugestimmt. In der Beschlussbegr\u00fcndung wurde in Aussicht gestellt, dass die X&nbsp;AG die Stiftung mit Zustiftungen unterst\u00fctzt. Die Kl\u00e4gerin wurde vom Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern stiftungsrechtlich am 08.01.2021 anerkannt.<\/li><li>\u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 ihrer damals g\u00fcltigen Satzung lautete wie folgt: &#8222;Die Stiftung verfolgt insbesondere folgende Zwecke und der Stiftungszweck wird insbesondere, ggf. auch mittelbar, durch folgende Aktivit\u00e4ten und Ma\u00dfnahmen erf\u00fcllt:&#8220;. Anschlie\u00dfend folgte eine Aufz\u00e4hlung in elf Spiegelstrichen von Zwecken und Ma\u00dfnahmen im Wesentlichen des Klima-, Umwelt-, Natur-, Arten-, Gew\u00e4sser- und Trinkwasserschutzes. \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;2 der Satzung sah die Errichtung eines wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetriebs vor, damit sich die Kl\u00e4gerin an der Fertigstellung eines Bauprojekts beteiligen konnte.<\/li><li>Organe der Stiftung waren der Stiftungsvorstand und das Kuratorium (\u00a7&nbsp;4 der Satzung), die jeweils von der Ministerpr\u00e4sidentin oder dem Ministerpr\u00e4sidenten des Landes M-V f\u00fcr die jeweilige Amtszeit zu bestellen waren. Der Vorstand hatte \u00fcber die laufenden Gesch\u00e4fte der Stiftung in eigener Verantwortung zu entscheiden, war weisungsunabh\u00e4ngig (\u00a7&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 und 2 der Satzung) und konnte aus wichtigem Grund abberufen werden (\u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 der Satzung). Das Kuratorium beriet den Vorstand in allen klima- und naturschutzfachlichen Fragen (\u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 der Satzung). Die Gesch\u00e4fte des wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetriebs sowie des gemeinwohlorientierten Bereichs wurden jeweils von einem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer gef\u00fchrt (\u00a7\u00a7&nbsp;5, 6 der Satzung).<\/li><li>\u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;1 der Satzung sah vor, dass der Stiftungsvorstand bei Zweckerreichung eine \u00c4nderung des Stiftungszwecks vorschlagen konnte, der dem urspr\u00fcnglichen Zweck verwandt war und dessen dauernde und nachhaltige Verwirklichung ohne Gef\u00e4hrdung des urspr\u00fcnglichen Zwecks gew\u00e4hrleistet erschien, wenn das Verm\u00f6gen oder der Ertrag der Stiftung nur teilweise f\u00fcr die Verwirklichung des Stiftungszwecks ben\u00f6tigt wurde. Wurde der Stiftungszweck unm\u00f6glich oder \u00e4nderten sich die Verh\u00e4ltnisse derart, dass die dauernde und nachhaltige Erf\u00fcllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erschien, erm\u00f6glichte \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 der Satzung unter anderem eine \u00c4nderung des Stiftungszwecks oder eine Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung.<\/li><li>\u00a7&nbsp;13 der Satzung sah bei Aufl\u00f6sung oder Aufhebung der Stiftung vor, dass das Verm\u00f6gen in H\u00f6he von 200.000&nbsp;\u20ac an das Land M-V fiel und im \u00dcbrigen vom Stiftungsvorstand zu bestimmen war, an wen das Stiftungsverm\u00f6gen fallen sollte. Nach M\u00f6glichkeit sollte sichergestellt sein, dass es den Stiftungszwecken direkt oder indirekt weiterhin zugutekam.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin schloss kurz nach ihrer Gr\u00fcndung mit der X&nbsp;AG einen schriftlichen Kooperationsvertrag. Der Vertrag hatte ausschlie\u00dflich die Fertigstellung des Bauprojekts unter der Beteiligung der Kl\u00e4gerin und die Verg\u00fctung hierf\u00fcr zum Gegenstand. Die Verg\u00fctung war in der Weise geregelt, dass sie anhand des Wertes der Waren und Dienstleistungen, die von der Kl\u00e4gerin &#8222;gehandhabt, koordiniert und gemanagt&#8220; wurden, zuz\u00fcglich eines Aufschlags von 10&nbsp;% des Wertes der Waren und Dienstleistungen berechnet wurde. Die Kl\u00e4gerin verpflichtete sich, gegen\u00fcber der X&nbsp;AG binnen sechs Wochen nach Vollzug eine Berechnung der Gesamtverg\u00fctung vorzulegen. Die X&nbsp;AG verpflichtete sich, Anzahlungen nach einem Zahlungsplan zu leisten.<\/li><li>Unabh\u00e4ngig von dieser Verg\u00fctungsvereinbarung zahlte die X&nbsp;AG an die Kl\u00e4gerin am 08.02.2021 einen Betrag in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac und am 12.07.2021 einen Betrag in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Zwischen der Kl\u00e4gerin und der X&nbsp;AG wurde nach den Zahlungen im Jahr 2021 der Entwurf einer Zuwendungsvereinbarung vom 10.01.2022 erstellt, in der sich die X&nbsp;AG zu weiteren j\u00e4hrlich erfolgenden Zahlungen in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac f\u00fcr einen Zeitraum von 20&nbsp;Jahren an die Kl\u00e4gerin verpflichten sollte. Der Entwurf sah eine ausschlie\u00dfliche Verwendung der Zahlungen f\u00fcr die nach \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 der Satzung der Kl\u00e4gerin verfolgten Zwecke vor und nahm auch auf die bereits erfolgten Zahlungen in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac Bezug. Der Entwurf sah eine notarielle Beurkundung der Vereinbarung vor, zu der es allerdings nicht mehr kam.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) erlie\u00df am 16.09.2022 zwei Schenkungsteuerbescheide, mit denen er f\u00fcr die Zahlung vom 08.02.2021 in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac Schenkungsteuer in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac und f\u00fcr die Zahlung vom 12.07.2021 in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac Schenkungsteuer in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac festsetzte. Gegen die beiden Schenkungsteuerbescheide hat die Kl\u00e4gerin mit Zustimmung des FA Sprungklage erhoben.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen. Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2024, 1515 abgedruckt.<\/li><li>Mit der hiergegen gerichteten Revision macht die Kl\u00e4gerin eine Verletzung von \u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;15 Alternative&nbsp;2, \u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;17 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) geltend.<\/li><li>Die Zuwendungen seien entgegen der Ansicht des FG nach \u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;15 Alternative&nbsp;2 ErbStG von der Schenkungsteuer befreit, da sie ausschlie\u00dflich Zwecken eines Landes dienten. Das FG habe das Tatbestandsmerkmal der Ausschlie\u00dflichkeit zu eng ausgelegt. Die Steuerbefreiungsvorschrift sei nicht dahingehend zu verstehen, dass der verfolgte Zweck eine konkrete Vorgabe durch den Staat selbst erfordere. Eine derartige Bedingung lasse sich schon dem Wortlaut der Norm nicht entnehmen. Entscheidend sei, zu welchem Zweck die Gelder tats\u00e4chlich eingesetzt worden seien. Nur so k\u00f6nne abschlie\u00dfend entschieden werden, ob eine Zuwendung unter die Regelung des \u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;15 Alternative&nbsp;2 ErbStG falle. Dies versto\u00dfe auch nicht gegen das Stichtagsprinzip des \u00a7&nbsp;9 Nr.&nbsp;2 ErbStG, denn nur durch die Ber\u00fccksichtigung der tats\u00e4chlichen Verwendung nach dem Steuerentstehungszeitpunkt k\u00f6nne \u00fcberhaupt beurteilt werden, ob die Zuwendungen dem beg\u00fcnstigten Zweck dienten. Sollten tats\u00e4chlich Gelder au\u00dferhalb des beg\u00fcnstigten Verwendungszwecks eingesetzt werden \u2011\u2011was im Streitfall nicht gegeben sei\u2011\u2011 w\u00fcrde dieser Teil aus der Steuerbefreiung ausgenommen. Im \u00dcbrigen sei die Steuerfreiheit zu gew\u00e4hren. Die Gelder seien von den \u00fcbrigen Verm\u00f6genswerten getrennt auf einem separaten Konto f\u00fcr den Gemeinwohlbereich erfasst worden. Die Verwendung beider Zuwendungen sei nachweisbar.<\/li><li>Entgegen der Ansicht des FG scheitere die Anwendung von \u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;15 Alternative&nbsp;2 ErbStG auch nicht an einer zu allgemein gehaltenen Zweckbestimmung in der Satzung der Kl\u00e4gerin. Angesichts der Komplexit\u00e4t der F\u00f6rderung des Umweltschutzes und der Ausgestaltung als Ewigkeitsstiftung sei es sinnvoll, die Satzungszwecke nicht zu sehr einzugrenzen. Die Kontrolle sei durch das Land M-V sichergestellt. Die Stiftung sei durch das Land M-V gegr\u00fcndet worden. Der Vorstand werde durch die Ministerpr\u00e4sidentin oder den Ministerpr\u00e4sidenten bestimmt und k\u00f6nne aus wichtigem Grund, zu dem die zweckfremde Verwendung der Gelder geh\u00f6re, abberufen werden. Zudem werde die Stiftung durch das Kuratorium kontrolliert.<\/li><li>Die Zuwendungen seien auch nach \u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;17 ErbStG steuerbefreit, insbesondere sei die Verwendung zu dem bestimmten Zweck gesichert gewesen. Das FG \u00fcberspanne die Anforderungen an die Kontrolle. Zur \u00dcberpr\u00fcfung der Zwecksicherung m\u00fcsse es ausreichen, wenn die zutreffende gemeinwohlorientierte Verwendung der Gelder nachgewiesen sei. Anhand der Kontenf\u00fchrung der Kl\u00e4gerin sei die tats\u00e4chliche Verwendung der Mittel erkennbar und nachweisbar. Die Gelder seien beispielsweise f\u00fcr die Entwicklung von see- und landgebundener Aquakultur zur Sicherung von Seegraspflanzen und Seegrassaatgut, f\u00fcr die Revitalisierung eines Moors, der Haff- und Flussforschung im Land M-V und die Erfassung und Pflege von Kopfweiden ausgegeben worden.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>die Vorentscheidung aufzuheben und die Schenkungsteuerbescheide vom 16.09.2022 dahingehend zu \u00e4ndern, dass die Schenkungsteuer f\u00fcr die Zuwendungen der X&nbsp;AG vom 08.02.2021 und vom 12.07.2021 jeweils mit 0&nbsp;\u20ac festgesetzt wird.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrt es aus, dass bereits Zweifel best\u00fcnden, ob die Revisionsbegr\u00fcndung den Anforderungen des \u00a7&nbsp;120 Abs.&nbsp;3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gen\u00fcge. Im \u00dcbrigen schlie\u00dft es sich der Begr\u00fcndung des FG an.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist zul\u00e4ssig. Die Begr\u00fcndung gen\u00fcgt den Anforderungen des \u00a7&nbsp;120 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a FGO.<\/li><li>1. Wendet sich die Revisionskl\u00e4gerin gegen die materielle Sicht des FG, muss sie gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;120 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a FGO mit ihrer Revisionsbegr\u00fcndung die Umst\u00e4nde bezeichnen, aus denen sich ihrer Ansicht nach die Rechtsverletzung ergibt. Hierzu muss sie neben der R\u00fcge eines konkreten Rechtsversto\u00dfes die Gr\u00fcnde tats\u00e4chlicher oder rechtlicher Art angeben, die nach ihrer Auffassung das erstinstanzliche Urteil als unrichtig erscheinen lassen. Notwendig ist damit eine zumindest kurze Auseinandersetzung mit den Gr\u00fcnden des angefochtenen Urteils, aus der zu erkennen ist, dass die Revisionskl\u00e4gerin die Begr\u00fcndung dieses Urteils und ihr eigenes Vorbringen \u00fcberpr\u00fcft hat. Eine vollst\u00e4ndige und umfassende Auseinandersetzung mit dem FG-Urteil ist nicht erforderlich; auch ist nicht geboten, dass die Revisionsbegr\u00fcndung die Argumentation des FG widerlegt (Urteil des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 26.04.2023&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;4\/21, BFHE 280, 252, BStBl II 2023, 870, Rz&nbsp;14&nbsp;f., m.w.N.).<\/li><li>2. Diesen Anforderungen gen\u00fcgt die Revisionsbegr\u00fcndung der Kl\u00e4gerin. Aus dieser ergibt sich, dass die Kl\u00e4gerin sich gegen die aus ihrer Sicht zu enge Auslegung des \u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;15 ErbStG und des \u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;17 ErbStG wendet. Dabei setzt sich die Kl\u00e4gerin auch im ausreichenden Ma\u00dfe mit der Begr\u00fcndung des FG auseinander.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">III.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist allerdings unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 FGO). Das FG hat im Ergebnis richtig entschieden, dass die Zahlungen der X&nbsp;AG an die Kl\u00e4gerin vom 08.02.2021 in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac sowie vom 12.07.2021 in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac der Schenkungsteuer unterliegen und nicht nach \u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;15 ErbStG oder nach \u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;17 ErbStG steuerfrei sind.<\/li><li>1. Zutreffend ist das FG davon ausgegangen, dass es sich bei den streitgegenst\u00e4ndlichen Zahlungen der X&nbsp;AG an die Kl\u00e4gerin nicht um Zweckzuwendungen im Sinne des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 i.V.m. \u00a7&nbsp;8 ErbStG handelt.<\/li><li>a) Zweckzuwendungen sind gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;8 ErbStG Zuwendungen von Todes wegen oder freigebige Zuwendungen unter Lebenden, die mit der Auflage verbunden sind, zugunsten eines bestimmten Zwecks verwendet zu werden, oder die von der Verwendung zugunsten eines bestimmten Zwecks abh\u00e4ngig sind, soweit hierdurch die Bereicherung des Erwerbers gemindert wird.<\/li><li>b) Das FG hat zugunsten der Kl\u00e4gerin als wahr unterstellt, dass die Zuwendungen mit der Auflage verbunden waren, dass die Kl\u00e4gerin diese f\u00fcr ihre satzungsm\u00e4\u00dfigen Zwecke des gemeinwohlorientierten Bereichs nach \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 der Satzung verwendet. Die mit der Zuwendung an eine Stiftung verbundene Auflage, die Zuwendung f\u00fcr eigene satzungsm\u00e4\u00dfige Zwecke der Stiftung zu verwenden, kommt dieser jedoch selbst zugute und mindert nach \u00a7&nbsp;10 Abs.&nbsp;9 ErbStG nicht deren Bereicherung (BFH-Urteil vom 16.01.2002&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;82\/99, BFHE 197, 269, BStBl II 2002, 303, unter II.1., m.w.N.). Es handelt sich somit nicht um eine Zweckzuwendung im Sinne des \u00a7&nbsp;8 ErbStG.<\/li><li>2. Es liegt, wie das FG zu Recht angenommen hat, eine freigebige Zuwendung nach \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 i.V.m. \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 ErbStG vor.<\/li><li>a) Der Schenkungsteuer unterliegt nach \u00a7&nbsp;7 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 ErbStG jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Eine freigebige Zuwendung setzt nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Senats neben der Bereicherung des Bedachten durch eine Leistung des Zuwendenden voraus, dass die Zuwendung (objektiv) unentgeltlich ist, und beim Zuwendenden in subjektiver Hinsicht den Willen zur Freigebigkeit (vgl. BFH-Urteil vom 31.07.2024&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;20\/22, BStBl II 2025, 498, Rz&nbsp;11, m.w.N.). Unentgeltlich ist eine Verm\u00f6gens\u00fcbertragung, soweit sie weder synallagmatisch noch konditional oder kausal mit einer Gegenleistung verkn\u00fcpft ist (BFH-Urteil vom 13.04.2011&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;45\/09, BFHE 233, 178, BStBl II 2011, 732, Rz&nbsp;15, m.w.N.). Eine die Unentgeltlichkeit ausschlie\u00dfende kausale Verkn\u00fcpfung mit einer anderen Leistung ist bei einer rechtlichen Abh\u00e4ngigkeit beider Leistungen durch eine Zweckabrede gegeben (vgl. BFH-Urteil vom 27.11.2013&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;25\/12, BFH\/NV 2014, 537, Rz&nbsp;9; Hartmann in Stenger\/Loose, Bewertungsrecht, \u00a7&nbsp;7 ErbStG Rz&nbsp;83). Eine kausale Verkn\u00fcpfung liegt insbesondere dann vor, wenn die Bewirkung der erstrebten Gegenleistung Gesch\u00e4ftsgrundlage f\u00fcr die eigene Leistung ist. Ob das der Fall ist, richtet sich nach dem Parteiwillen. Je mehr die Zweckerreichung dem Interesse des Zuwendenden oder eines Dritten dient, desto n\u00e4her liegt die Annahme einer kausalen Verkn\u00fcpfung oder Auflagenschenkung, gegebenenfalls in Form einer Zweckzuwendung nach \u00a7&nbsp;8 ErbStG; je mehr sie dem eigenen Interesse des Bedachten dient, desto n\u00e4her liegt die Annahme einer (Zweck-)Schenkung (vgl. BFH-Urteil vom 09.12.2009&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;22\/08, BFHE 228, 165, BStBl II 2010, 363, unter II.1.a&nbsp;bb, m.w.N.; M\u00fcKoBGB\/Koch, 9.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;516 Rz&nbsp;29 und \u00a7&nbsp;525 Rz&nbsp;8).<\/li><li>b) Ausgehend von diesen Grunds\u00e4tzen waren die streitgegenst\u00e4ndlichen Zahlungen an die Kl\u00e4gerin freigebig, insbesondere nicht mit einer Leistung der Kl\u00e4gerin kausal verkn\u00fcpft.<\/li><li>aa) Der vom FG als wahr unterstellte Vortrag der Kl\u00e4gerin, dass die Zuwendungen f\u00fcr ihre satzungsm\u00e4\u00dfigen Zwecke des gemeinwohlorientierten Bereichs nach \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 der Satzung zu verwenden gewesen seien, f\u00fchrt nicht zu einer kausalen Verkn\u00fcpfung mit einer anschlie\u00dfenden zweckentsprechenden Verwendung durch die Kl\u00e4gerin. Dass die Verwirklichung der satzungsm\u00e4\u00dfigen Zwecke der Kl\u00e4gerin im \u00fcberwiegenden Interesse der X&nbsp;AG oder eines Dritten lag, ist \u2011\u2011wie das FG zutreffend erkannt hat\u2011\u2011 nicht ersichtlich. Die Zuwendungen dienten \u00fcberwiegend dem Interesse der Kl\u00e4gerin zur Verwirklichung ihrer Satzungszwecke.<\/li><li>bb) Die Zuwendungen waren auch nicht mit den Leistungen der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Fertigstellung des Bauprojekts, einen in ihrer Satzung vorgesehenen wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb, kausal verkn\u00fcpft. Zwar hatte die X&nbsp;AG ein existenzielles und damit m\u00f6glicherweise \u00fcber das der Kl\u00e4gerin hinausgehendes Interesse an der Fertigstellung des Bauprojekts. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass die Verg\u00fctung der Kl\u00e4gerin, die diese f\u00fcr die Beteiligung an dem Bauprojekt von der X&nbsp;AG unabh\u00e4ngig von den streitgegenst\u00e4ndlichen Zuwendungen erhalten hat, nicht ausgeglichen gewesen w\u00e4re. Dies w\u00e4re jedoch Voraussetzung, um eine weitere kausal verkn\u00fcpfte Gegenleistung in den Zuwendungen der X&nbsp;AG f\u00fcr die Beteiligung der Kl\u00e4gerin an der Fertigstellung des Bauprojekts anzunehmen. Die Kl\u00e4gerin muss durch die in Betracht kommende Gegenleistung in geldwerter Weise tats\u00e4chlich belastet sein (Hartmann in Stenger\/Loose, Bewertungsrecht, \u00a7&nbsp;7 ErbStG Rz&nbsp;56). Dies ist nicht der Fall, wenn sie \u2011\u2011wie hier\u2011\u2011 f\u00fcr ihr T\u00e4tigwerden in Bezug auf das Bauprojekt separat entlohnt wurde und keine Anhaltspunkte aus den abgeschlossenen Vereinbarungen ersichtlich sind, dass \u00fcber diese Entlohnung hinaus eine weitere Gegenleistung gew\u00e4hrt werden sollte.<\/li><li>3. Die freigebigen Zuwendungen der X&nbsp;AG an die Kl\u00e4gerin waren \u2011\u2011wie das FG im Ergebnis zu Recht entschieden hat\u2011\u2011 nicht nach \u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;15 ErbStG steuerfrei, denn die Kl\u00e4gerin verfolgte nicht ausschlie\u00dflich Zwecke des Landes M-V im Sinne der Norm.<\/li><li>a) Nach der hier allein in Betracht kommenden zweiten Alternative von \u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;15 ErbStG sind Anf\u00e4lle, die ausschlie\u00dflich Zwecken des Bundes, eines Landes oder einer inl\u00e4ndischen Gemeinde (Gemeindeverband) dienen, steuerfrei.<\/li><li>aa) Ausschlie\u00dflichkeit im Sinne der Norm liegt vor, wenn die Zuwendung nur \u2011\u2011also ausnahmslos und uneingeschr\u00e4nkt\u2011\u2011 Zwecken der jeweiligen Gebietsk\u00f6rperschaft dient. Eine Steuerbefreiung nach \u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;15 ErbStG scheidet hingegen aus \u2011\u2011wie das FG in seinem zweiten Begr\u00fcndungsstrang zutreffend erkannt hat\u2011\u2011, wenn die Zuwendung weiteren nicht beg\u00fcnstigten Zwecken dient und eine eindeutige Abgrenzung zwischen beg\u00fcnstigter und nicht beg\u00fcnstigter Zweckbestimmung nicht m\u00f6glich ist (vgl. FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 05.06.2002&nbsp;&#8211; 2&nbsp;K&nbsp;627\/00, EFG 2002, 1539, Rz&nbsp;22, nicht rechtskr\u00e4ftig, aus anderen Gr\u00fcnden aufgehoben durch BFH-Urteil vom 01.12.2004&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;46\/02, BFHE 208, 426, BStBl II 2005, 311; FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27.05.1999&nbsp;&#8211; II&nbsp;12\/97, EFG 2000, 24, Rz&nbsp;25, rechtskr\u00e4ftig; FG M\u00fcnchen, Urteil vom 16.02.2022&nbsp;&#8211; 4&nbsp;K&nbsp;249\/21, EFG 2022, 948, Rz&nbsp;14; Griesel in Daragan\/Halaczinsky\/Riedel, ErbStG, BewG, 4.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;13 ErbStG Rz&nbsp;97; Jochum in Wilms\/Jochum, ErbStG\/BewG\/GrEStG, \u00a7&nbsp;13 ErbStG Rz&nbsp;135, Stand 11\/2024; J\u00fclicher in Troll\/Gebel\/J\u00fclicher\/Gottschalk, ErbStG, \u00a7&nbsp;13 Rz&nbsp;176; Meincke\/Hannes\/Holtz, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Kommentar, 19.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;13 Rz&nbsp;68; BeckOK ErbStG\/M\u00fchlhaus, 28.&nbsp;Ed. 01.07.2025, ErbStG \u00a7&nbsp;13 Rz&nbsp;475, 478; Schmitt in Tiedke, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, 1.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;13 ErbStG Rz&nbsp;293&nbsp;f.; S.&nbsp;Viskorf in Viskorf\/Schuck\/W\u00e4lzholz, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz, 7.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;13 ErbStG Rz&nbsp;154&nbsp;ff.). Ma\u00dfgeblicher Zeitpunkt f\u00fcr die Beurteilung, ob der Anfall ausschlie\u00dflich Zwecken einer der genannten Gebietsk\u00f6rperschaften dient, ist der Steuerentstehungszeitpunkt (\u00a7&nbsp;9 ErbStG).<\/li><li>bb) Welchen Zwecken eine Zuwendung dienen soll, bestimmt der Zuwendende. Dieser muss f\u00fcr eine Steuerbefreiung nach \u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;15 ErbStG bestimmt haben, dass das Zugewandte ausschlie\u00dflich f\u00fcr Zwecke einer der genannten Gebietsk\u00f6rperschaften verwandt werden soll (Kien-H\u00fcmbert in Moench\/Weinmann, \u00a7&nbsp;13 ErbStG Rz&nbsp;89; vgl. auch Finger, Erbschaftsteuergesetz 1931, S.&nbsp;297, zum im Wesentlich gleichlautenden \u00a7&nbsp;18 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;17 des Erbschaftsteuergesetzes in der Fassung vom 25.06.1931; Kipp, Kommentar zum Erbschaftsteuergesetz 1925, \u00a7&nbsp;18 Rz&nbsp;94, zur im Wesentlichen gleichlautenden Norm im Erbschaftsteuergesetz in der Fassung vom 22.08.1925). Macht sich der Zuwendende \u2011\u2011wie hier\u2011\u2011 die vom Zuwendungsempf\u00e4nger verfolgten Zwecke f\u00fcr die Verwendung seiner Zuwendung zu eigen, indem er diese nach dem Willen des Zuwendenden satzungsgem\u00e4\u00df verwenden soll, kann die Zuwendung nur dann ausschlie\u00dflich den Zwecken einer der genannten Gebietsk\u00f6rperschaften dienen, wenn die vom Zuwendungsempf\u00e4nger verfolgten Zwecke ausschlie\u00dflich solche der jeweiligen Gebietsk\u00f6rperschaft sind. Ma\u00dfgeblich ist die konkrete Ausgestaltung der Satzung und der Statuten, insbesondere die Zweckbestimmung, die Regelungen zur Zweck\u00e4nderung sowie die Regelungen zum Verbleib des Verm\u00f6gens im Aufl\u00f6sungsfall.<\/li><li>cc) Danach ist \u2011\u2011anders als das FG angenommen hat\u2011\u2011 unerheblich, ob das Land M-V die Zwecke der Zuwendung hinreichend konkret selbst festgelegt hat und ob die Zuwendungen sich als abgek\u00fcrzter Zahlungsweg in der Weise darstellen, dass das Land M-V die Zuwendungen h\u00e4tte ebenso t\u00e4tigen k\u00f6nnen (anderer Ansicht unter Berufung auf die Vorentscheidung Curdt in Kapp\/Ebeling, \u00a7&nbsp;13 ErbStG Rz&nbsp;143; Jochum in Wilms\/Jochum, ErbStG\/BewG\/GrEStG, \u00a7&nbsp;13 ErbStG Rz&nbsp;135, Stand 11\/2024). Eine solche einschr\u00e4nkende Auslegung l\u00e4sst sich dem Wortlaut der Norm nicht entnehmen. Das Land M-V hat zudem keinen letztentscheidenden Einfluss auf den Zuwendungszweck. Dieser wird vom Zuwendenden bestimmt. Ist der Zuwendende \u2011\u2011wie im Streitfall\u2011\u2011 keine Person der \u00f6ffentlichen Hand, ist er bei der Bestimmung des Zuwendungszwecks weitgehend frei und unterliegt hierf\u00fcr auch nicht denselben Beschr\u00e4nkungen wie das Land M-V als \u00f6ffentlich-rechtliche K\u00f6rperschaft. Der Zuwendende kann daher allgemein gehaltene Zwecke des Landes M-V f\u00f6rdern, wie es dem Land M-V aus unterschiedlichen Gr\u00fcnden, beispielsweise wegen der H\u00f6he der Zuwendung, haushaltsrechtlich nicht m\u00f6glich w\u00e4re. Die Errichtung von Stiftungen durch die \u00f6ffentliche Hand verfolgt h\u00e4ufig das Ziel, private Gelder f\u00fcr die jeweilige \u00f6ffentliche Aufgabe einzuwerben (Staudinger\/H\u00fcttemann\/Rawert (2017) Vorbem zu \u00a7\u00a7&nbsp;80 bis 88 Rz&nbsp;58; Kaluza, Die Stiftung privaten Rechts als \u00f6ffentlich-rechtliches Organisationsmodell, S.&nbsp;11 und S.&nbsp;21, am Beispiel der Nieders\u00e4chsischen Umweltstiftung). Dar\u00fcber hinaus kann eine zu weit gehende Konkretisierung des Stiftungszwecks die T\u00e4tigkeit der Stiftung auch einengen oder gar unm\u00f6glich machen (BeckOK BGB\/St\u00fcrner, 75.&nbsp;Ed. 01.08.2025, BGB \u00a7&nbsp;81 Rz&nbsp;6; Staudinger\/H\u00fcttemann\/Rawert (2017) \u00a7&nbsp;81 Rz&nbsp;47) und dazu f\u00fchren, dass Singularinteressen gef\u00f6rdert werden, sodass aus diesem Grund die Zuwendungen nicht ausschlie\u00dflich Zwecken der jeweiligen Gebietsk\u00f6rperschaft dienen.<\/li><li>dd) Es kommt auch nicht darauf an und kann daher ebenfalls offenbleiben, ob der Kl\u00e4gerin als Stiftung des privaten Rechts \u2011\u2011wie es teilweise in der Literatur vertreten wird\u2011\u2011 die demokratische Legitimation fehlt und eine Errichtung durch die \u00f6ffentliche Hand daher generell unzul\u00e4ssig ist (vgl. Kaluza, Die Stiftung privaten Rechts als \u00f6ffentlich-rechtliches Organisationsmodell, S.&nbsp;73&nbsp;ff., f\u00fcr die formelle Privatisierung; kritisch auch in Abh\u00e4ngigkeit von der konkreten Ausgestaltung Fiedler, Staatliches Engagement im Stiftungswesen zwischen Formenwahlfreiheit und Formenmissbrauch, S.&nbsp;105&nbsp;ff. und S.&nbsp;212; derselbe, Zeitschrift zum Stiftungswesen, 2003, 191; Kilian, Zeitschrift f\u00fcrs Stiftungs- und Vereinswesen, 2019, 135; Schulte, Staat und Stiftung, S.&nbsp;69&nbsp;ff.; derselbe, Non Profit Law Year Book 2001, 127, 142; vgl. zum Streit ausf\u00fchrlich M\u00fcKoBGB\/Weitemeyer, 10.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;80 Rz&nbsp;188&nbsp;ff., jeweils m.w.N.; vgl. zur demokratischen Legitimation von staatlichen Beteiligungen auch Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 07.11.2017&nbsp;&#8211; 2&nbsp;BvE&nbsp;2\/11, BVerfGE 147, 50, Rz&nbsp;215&nbsp;ff.), oder ob die Gr\u00fcndung der Kl\u00e4gerin gegen rechtliche Vorgaben, insbesondere das Haushaltsrecht, versto\u00dfen hat. Ma\u00dfgeblich ist f\u00fcr die Steuerbefreiung nach \u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;15 ErbStG allein, ob die mit den Zuwendungen \u00fcber die stiftungsrechtlich anerkannte Kl\u00e4gerin verfolgten Zwecke ausschlie\u00dflich solche des Landes M-V sind. Mit der Anerkennung der Stiftungsbeh\u00f6rde ist die Kl\u00e4gerin inter omnes rechtswirksam entstanden. Die Anerkennung wirkt konstitutiv (vgl. statt vieler Gr\u00fcneberg\/Ellenberger, B\u00fcrgerliches Gesetzbuch, 84.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;80 Rz&nbsp;3; Erman\/Wiese, BGB, 17.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;80 Rz&nbsp;10). Eine von der Stiftungsbeh\u00f6rde anerkannte Stiftung bleibt auch bei M\u00e4ngeln des Stiftungsgesch\u00e4fts, beispielsweise bei einer Unwirksamkeit wegen Versto\u00dfes gegen ein gesetzliches Verbot nach \u00a7&nbsp;134 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs (vgl. dazu etwa Oberverwaltungsgericht f\u00fcr das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.12.2012&nbsp;&#8211; 16&nbsp;A&nbsp;1451\/10, Deutsches Verwaltungsblatt 2013, 449), bis zur R\u00fccknahme der Anerkennung, die ex nunc wirkt, rechtsf\u00e4hig (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.04.1968&nbsp;&#8211; VII&nbsp;C&nbsp;103.66, Neue Juristische Wochenschrift 1969, 339; Gr\u00fcneberg\/Ellenberger, B\u00fcrgerliches Gesetzbuch, 84.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;80 Rz&nbsp;3). Ein Versto\u00df gegen gesetzliche Bestimmungen bei Errichtung der Kl\u00e4gerin mag daher f\u00fcr die Beurteilung der schenkungsteuerrechtlichen Behandlung der Zustiftung des Landes M-V an die Kl\u00e4gerin bedeutsam sein, wenn dieses dadurch den Rahmen seiner Aufgaben eindeutig \u00fcberschritten h\u00e4tte (vgl. BFH-Urteil vom 01.12.2004&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;46\/02, BFHE 208, 426, BStBl II 2005, 311, unter II.1.). F\u00fcr die Beurteilung der Steuerbefreiung der Zuwendungen der X&nbsp;AG an die Kl\u00e4gerin ist ein Versto\u00df gegen gesetzliche Bestimmungen bei der Errichtung der Kl\u00e4gerin hingegen unerheblich.<\/li><li>b) Nach diesen Grunds\u00e4tzen dienten die freigebigen Zuwendungen an die Kl\u00e4gerin nicht ausschlie\u00dflich Zwecken des Landes M-V.<\/li><li>aa) Da sich die Zuwendende \u2011\u2011die X&nbsp;AG\u2011\u2011 die Zwecke der Kl\u00e4gerin in \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 ihrer Satzung zu eigen gemacht hat, kommt es darauf an, ob die Satzungszwecke der Kl\u00e4gerin nach \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 der Satzung ausschlie\u00dflich Zwecke des Landes M-V sind. Nach \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 der Satzung ist jedoch nicht sichergestellt, dass die Kl\u00e4gerin ausschlie\u00dflich Zwecke des Landes M-V verfolgt. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die von der Kl\u00e4gerin verfolgten Zwecke lediglich &#8222;insbesondere&#8220; verfolgt werden. Dies schlie\u00dft es nicht aus, dass sie weitere nicht benannte Zwecke verfolgt, die nicht solche des Landes M-V sind. Offenbleiben kann daher, ob die einzeln aufgef\u00fchrten Zwecke \u2011\u2011wie es das FG angenommen hat\u2011\u2011 zu weit gefasst sind. Auch die Regelung zur Zweck\u00e4nderung nach \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;1 der Satzung, wonach der ge\u00e4nderte Zweck lediglich verwandt mit dem urspr\u00fcnglichen Zweck sein muss, und die Regelung zur Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung sowie zur Zweck\u00e4nderung nach \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 der Satzung, die gar keine Anforderung an den ge\u00e4nderten Zweck beziehungsweise den Zweck der anderen Stiftung enth\u00e4lt, erm\u00f6glicht es, Zwecke zu verfolgen, die nicht ausschlie\u00dflich Zwecke des Landes M-V sind. Entsprechendes gilt bei Aufl\u00f6sung der Stiftung nach \u00a7&nbsp;13 der Satzung, wonach vom Stiftungsvorstand zu beschlie\u00dfen ist, an wen das Stiftungsverm\u00f6gen, das \u00fcber 200.000&nbsp;\u20ac hinausgeht, fallen soll, und nur nach M\u00f6glichkeit sichergestellt sein soll, dass es den Stiftungszwecken direkt oder indirekt weiterhin zugutekommt.<\/li><li>bb) Diese Satzungsregelung l\u00e4sst somit nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, dass die Zuwendungen bei Aufl\u00f6sung der Stiftung ausschlie\u00dflich Zwecken des Landes M-V zugef\u00fchrt werden. Damit ergibt sich aus den Satzungsbestimmungen nicht eindeutig und uneingeschr\u00e4nkt, dass die Zuwendungen ausnahmslos Zwecken des Landes M-V dienen. Diese Zweifel lassen sich auch nicht durch eine Auslegung der Satzung beseitigen. Soweit sich \u2011\u2011wie im Streitfall\u2011\u2011 nicht zweifelsfrei erkennen l\u00e4sst, dass mit der Zuwendung ausschlie\u00dflich Zwecke der jeweiligen Gebietsk\u00f6rperschaft verfolgt werden, gehen etwaige Unklarheiten zu Lasten desjenigen, der sich auf die Steuerverg\u00fcnstigung beruft (vgl. BFH-Beschluss vom 07.02.2018&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;119\/17, BFH\/NV 2018, 544, Rz&nbsp;8, m.w.N., zur Feststellung der Gemeinn\u00fctzigkeit), hier also zu Lasten der Kl\u00e4gerin.<\/li><li>cc) Etwaige Unklarheiten in den Satzungsbestimmungen k\u00f6nnen nicht durch die tats\u00e4chliche Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung beseitigt werden (vgl. zur \u00e4hnlich gelagerten Situation bei der Gemeinn\u00fctzigkeit BeckOK AO\/Erdbr\u00fcgger, 33.&nbsp;Ed. 15.07.2025, AO \u00a7&nbsp;60 Rz&nbsp;22). Auf die tats\u00e4chliche Verwendung der Zuwendungen kommt es daher \u2011\u2011anders als die Kl\u00e4gerin meint\u2011\u2011 bei der Steuerbefreiung nach \u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;15 ErbStG nicht an (S.&nbsp;Viskorf in Viskorf\/Schuck\/W\u00e4lzholz, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz, 7.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;13 ErbStG Rz&nbsp;155; anderer Ansicht Hartmann in Stenger\/Loose, Bewertungsrecht, \u00a7&nbsp;13 ErbStG Rz&nbsp;139). Eine nachtr\u00e4gliche \u00dcberpr\u00fcfung ist in \u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;15 ErbStG nicht vorgesehen, verstie\u00dfe gegen das Stichtagsprinzip und w\u00e4re \u2011\u2011wie das FA zutreffend einwendet\u2011\u2011 insbesondere bei Ewigkeitsstiftungen unpraktikabel. Aufgrund des Stichtagsprinzips muss im Zuwendungszeitpunkt gew\u00e4hrleistet sein, dass der Anfall ausschlie\u00dflich Zwecken der jeweiligen Gebietsk\u00f6rperschaft dient. Bei \u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;15 ErbStG handelt es sich auch nicht um eine von \u00a7&nbsp;11 ErbStG abweichende Bestimmung (so aber Hartmann in Stenger\/Loose, Bewertungsrecht, \u00a7&nbsp;13 ErbStG Rz&nbsp;139). \u00a7&nbsp;11 ErbStG betrifft den Bewertungsstichtag und nicht die Frage, zu welchem Zeitpunkt die Tatbestandsvoraussetzungen der jeweiligen Steuernorm dem Grunde nach vorliegen m\u00fcssen. Diese m\u00fcssen auch bei \u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;15 ErbStG im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (\u00a7&nbsp;9 ErbStG) vorliegen (s. bereits unter III.3.a&nbsp;aa; vgl. auch beispielsweise BFH-Urteil vom 11.12.2014&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;24\/14, BFHE 248, 202, BStBl II 2015, 340, Rz&nbsp;17, zu \u00a7&nbsp;13c ErbStG, m.w.N.). Auch aus dem Wortlaut des \u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;15 ErbStG ergibt sich nichts anderes. Danach muss der Anfall ausschlie\u00dflich den Zwecken der jeweiligen Gebietsk\u00f6rperschaft dienen und nicht gedient haben.<\/li><li>dd) Auch die Regelung zum Kuratorium f\u00fchrt \u2011\u2011anders als die Kl\u00e4gerin meint\u2011\u2011 zu keinem anderen Ergebnis. Das Kuratorium ist nach dem eigenen Vorbringen der Kl\u00e4gerin zurzeit nicht besetzt und hat nach \u00a7&nbsp;10 der Satzung lediglich beratende und keine Kontrollfunktion.<\/li><li>c) Offenbleiben kann danach, ob \u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;15 ErbStG nur auf Zweckzuwendungen im Sinne des \u00a7&nbsp;8 ErbStG Anwendung findet (so Hartmann in Stenger\/Loose, Bewertungsrecht, \u00a7&nbsp;13 ErbStG Rz&nbsp;138; Weinmann in Christoffel\/Geckle\/Pahlke, Praxiskommentar zum Erbschaftsteuergesetz, 1.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;13 Rz&nbsp;69; anderer Ansicht und herrschende Meinung Kobor in Fischer\/Pahlke\/Wachter, ErbStG, 8.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;13 Rz&nbsp;80; Griesel in Daragan\/Halaczinsky\/Riedel, ErbStG, BewG, 4.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;13 ErbStG Rz&nbsp;96; J\u00fclicher in Troll\/Gebel\/J\u00fclicher\/Gottschalk, ErbStG, \u00a7&nbsp;13 Rz&nbsp;176; Kiebele in Prei\u00dfer\/Seltenreich\/K\u00f6niger, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Bewertungsgesetz, 4.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;13 Rz&nbsp;243; Kien-H\u00fcmbert in Moench\/Weinmann, \u00a7&nbsp;13 ErbStG Rz&nbsp;89; Meincke\/Hannes\/Holtz, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Kommentar, 19.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;13 Rz&nbsp;68; BeckOK ErbStG\/M\u00fchlhaus, 28.&nbsp;Ed. 01.07.2025, ErbStG \u00a7&nbsp;13 Rz&nbsp;475; Schienke-Ohletz in von&nbsp;Oertzen\/Loose\/Stalleiken, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, 3.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;13 Rz&nbsp;81), und ob die Zuwendungen an die Kl\u00e4gerin, die als eigenes Rechtssubjekt eine origin\u00e4r eigene Zweckverwirklichung verfolgt, \u00fcberhaupt Zwecken des Landes M-V oder vorrangig eigenen Zwecken der Kl\u00e4gerin dienten (in diese Richtung wohl FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 05.06.2002&nbsp;&#8211; 2&nbsp;K&nbsp;627\/00, EFG 2002, 1539, Rz&nbsp;22, nicht rechtskr\u00e4ftig, aus anderen Gr\u00fcnden aufgehoben durch BFH-Urteil vom 01.12.2004&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;46\/02, BFHE 208, 426, BStBl II 2005, 311; FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27.05.1999&nbsp;&#8211; II&nbsp;12\/97, EFG 2000, 24, Rz&nbsp;25, rechtskr\u00e4ftig).<\/li><li>4. Das FG hat im Ergebnis auch zu Recht entschieden, dass die Zuwendungen nicht nach \u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;17 ErbStG steuerfrei sind. Dies ergibt sich \u2011\u2011entgegen der Ansicht des FG\u2011\u2011 bereits daraus, dass die Zuwendungen an die Kl\u00e4gerin nicht ausschlie\u00dflich den in der Norm aufgef\u00fchrten steuerbeg\u00fcnstigten Zwecken gewidmet sind. Auf die Zwecksicherung kommt es insoweit nicht mehr an.<\/li><li>a) \u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;17 ErbStG befreit Zuwendungen, die ausschlie\u00dflich kirchlichen, gemeinn\u00fctzigen oder mildt\u00e4tigen Zwecken gewidmet sind, sofern die Verwendung f\u00fcr den bestimmten Zweck gesichert ist.<\/li><li>aa) \u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;17 ErbStG macht eine Beg\u00fcnstigung vom Ergebnis einer Einzelfallpr\u00fcfung hinsichtlich Zweckwidmung und Zwecksicherung abh\u00e4ngig (BFH-Urteil vom 16.01.2002&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;82\/99, BFHE 197, 269, BStBl II 2002, 303, unter II.2.). Der Anwendungsbereich des \u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;17 ErbStG ist nicht auf Zweckzuwendungen im Sinne des \u00a7&nbsp;8 ErbStG beschr\u00e4nkt. Es gen\u00fcgt, wenn die Zuwendung einem der beg\u00fcnstigten Zwecke gewidmet ist (BFH-Urteil vom 04.09.1996&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;21\/95, BFH\/NV 1997, 231, unter II.2.). Erforderlich ist in diesem Fall, dass die satzungseigenen Zwecke, denen die Zuwendung gewidmet ist, ausschlie\u00dflich kirchliche, gemeinn\u00fctzige oder mildt\u00e4tige Zwecke sind.<\/li><li>bb) Ausschlie\u00dflichkeit in diesem Sinne liegt nach dem Rechtsgedanken des \u00a7&nbsp;56 der Abgabenordnung (AO) vor, wenn die satzungseigenen Zwecke des Zuwendungsempf\u00e4ngers, denen die Zuwendung gewidmet ist, nur \u2011\u2011also ausnahmslos und uneingeschr\u00e4nkt\u2011\u2011 steuerbeg\u00fcnstigte Zwecke sind. Die \u00a7\u00a7&nbsp;51&nbsp;ff. AO finden auf \u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;17 ErbStG zwar nicht unmittelbar Anwendung. Die in ihnen zum Ausdruck kommenden allgemeinen Rechtsgedanken sind jedoch zu beachten (vgl. BFH-Urteil vom 16.01.2002&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;82\/99, BFHE 197, 269, BStBl II 2002, 303, unter II.2.). Die Steuerbefreiung wird daher bei einer Auflage, die Zuwendungen unbeschr\u00e4nkt f\u00fcr satzungseigene gemeinwohlorientierte Zwecke zu verwenden, nur gew\u00e4hrt, wenn sich aus der Satzung ergibt, welchen Zweck die K\u00f6rperschaft verfolgt, und dass dieser Zweck den Anforderungen der \u00a7\u00a7&nbsp;52 bis 55 AO entspricht sowie ausschlie\u00dflich verfolgt wird. Dazu m\u00fcssen die Satzungszwecke und die Art ihrer Verwirklichung so genau bestimmt sein, dass aufgrund der Satzung gepr\u00fcft werden kann, ob die satzungsm\u00e4\u00dfigen Voraussetzungen f\u00fcr die Steuerbefreiung gegeben sind. Zwar gen\u00fcgt es, dass diese Voraussetzungen aufgrund einer Auslegung der (gesamten) Satzungsbestimmungen als gegeben angesehen werden k\u00f6nnen. Jedoch muss die Satzung zweifelsfrei erkennen lassen, dass bei einer satzungsm\u00e4\u00dfigen Verwendung der Zuwendungen ausschlie\u00dflich kirchliche, gemeinn\u00fctzige oder mildt\u00e4tige Zwecke verfolgt werden. Insoweit bestehende Unklarheiten gehen zu Lasten desjenigen, der sich auf die Steuerbefreiung beruft (vgl. BFH-Beschluss vom 07.02.2018&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;119\/17, BFH\/NV 2018, 544, Rz&nbsp;8, m.w.N.; BFH-Urteil vom 15.11.2017&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;39\/15, BFH\/NV 2018, 611, Rz&nbsp;23, m.w.N.).<\/li><li>b) Diesen Anforderungen gen\u00fcgt die Satzung der Kl\u00e4gerin nicht. Die Kl\u00e4gerin f\u00fchrte an und das FG unterstellte als wahr, dass die Zuwendungen f\u00fcr die satzungsm\u00e4\u00dfigen Zwecke des gemeinwohlorientierten Bereichs der Kl\u00e4gerin nach \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 der Satzung verwendet werden sollten. Jedoch verfolgte die Kl\u00e4gerin nach \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 der Satzung lediglich &#8222;insbesondere&#8220; die dort einzeln aufgef\u00fchrten Zwecke. Dies schlie\u00dft es nicht aus, dass sie weitere nicht benannte Zwecke verfolgt, die keine beg\u00fcnstigten Zwecke im Sinne des \u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;17 ErbStG sind. Auch die Regelungen zur Zweck\u00e4nderung und zur Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung nach \u00a7&nbsp;12 der Satzung sowie zur Aufl\u00f6sung der Stiftung nach \u00a7&nbsp;13 der Satzung lassen nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, dass die Zuwendungen ausschlie\u00dflich beg\u00fcnstigten Zwecken zugef\u00fchrt werden. Die Regelungen erm\u00f6glichen es vielmehr, dass die Zuwendungen f\u00fcr nicht steuerbeg\u00fcnstigte Zwecke verwendet werden. Damit ergibt sich aus den Satzungsbestimmungen nicht zweifelsfrei, dass die Zuwendungen ausnahmslos kirchlichen, gemeinn\u00fctzigen oder mildt\u00e4tigen Zwecken dienen. Diese Zweifel lassen sich auch nicht durch eine Auslegung der Satzung beseitigen, sodass etwaige Unklarheiten zu Lasten der Kl\u00e4gerin gehen, die sich auf die Steuerverg\u00fcnstigung beruft.<\/li><li>5. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2025:U.300725.IIR12.24.0 BFH II. Senat AO \u00a7 56, AO \u00a7 51, AO \u00a7\u00a7 51ff, ErbStG \u00a7 7 Abs 1 Nr 1, ErbStG \u00a7 8, ErbStG \u00a7 13 Abs 1 Nr 15, ErbStG \u00a7 13 Abs 1 Nr 17, ErbStG \u00a7 9 vorgehend Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern , 31. Januar 2024, Az: 1 K 231\/22 Leits\u00e4tze 1. Die Steuerbefreiung &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-30-juli-2025-ii-r-12-24-schenkungsteuer-steuerbefreiung-nach-%c2%a7-13-abs-1-nr-15-und-17-erbstg\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 30. 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