{"id":78252,"date":"2025-12-27T13:47:13","date_gmt":"2025-12-27T11:47:13","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=78252"},"modified":"2025-12-27T13:47:13","modified_gmt":"2025-12-27T11:47:13","slug":"bfh-urteil-vom-27-august-2025-ii-r-50-21-entfallen-der-steuerverguenstigung-nach-%c2%a7-5-abs-2-grestg-infolge-eines-insolvenzplans","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-27-august-2025-ii-r-50-21-entfallen-der-steuerverguenstigung-nach-%c2%a7-5-abs-2-grestg-infolge-eines-insolvenzplans\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 27. August 2025, II R 50\/21: Entfallen der Steuerverg\u00fcnstigung nach \u00a7\u00a05 Abs.\u00a02 GrEStG infolge eines Insolvenzplans"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2025:U.270825.IIR50.21.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH II. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>GrEStG \u00a7 5 Abs 2, GrEStG \u00a7 5 Abs 3, GrEStG \u00a7 15 S 1, AO \u00a7 220 Abs 1, AO \u00a7 220 Abs 2, AO \u00a7 251 Abs 2, InsO \u00a7 254b, InsO \u00a7 259b, InsO \u00a7 227 Abs 1<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG D\u00fcsseldorf, 12. August 2021, Az: 11 K 2335\/19 GE,AO<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Ist ein Grundst\u00fcck vor Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens in eine Gesamthandsgemeinschaft eingebracht und der steuerbare Erwerbsvorgang nach \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;2 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) ganz oder teilweise von der Steuer befreit worden, wirken die \u00c4nderung der Beteiligung des Einbringenden an der Gesamthand aufgrund der Erf\u00fcllung eines Insolvenzplans und der dadurch bewirkte Wegfall der Beg\u00fcnstigung nach \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;3 GrEStG materiell auf den vor der Insolvenzer\u00f6ffnung begr\u00fcndeten Erwerbsvorgang zur\u00fcck.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Die Grunderwerbsteuerforderung entsteht in diesem Fall zwar erst mit Wegfall der Voraussetzungen f\u00fcr die Steuerbefreiung. Sie ist aber eine (nachtr\u00e4glich) begr\u00fcndete Insolvenzforderung, weil der Tatbestand, an den das Gesetz die Steuerpflicht kn\u00fcpft, vor Insolvenzer\u00f6ffnung verwirklicht worden ist.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Die einj\u00e4hrige Verj\u00e4hrungsfrist nach \u00a7&nbsp;259b Abs.&nbsp;1 der Insolvenzordnung (InsO) gilt auch f\u00fcr Steuerforderungen. Wann eine Forderung nach \u00a7&nbsp;259b InsO f\u00e4llig wird, bestimmt sich nach den Steuergesetzen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin gegen das Urteil des Finanzgerichts D\u00fcsseldorf vom 12.08.2021&nbsp;&#8211; 11&nbsp;K&nbsp;2335\/19&nbsp;GE,AO wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>An der Kl\u00e4gerin und Revisionskl\u00e4gerin (Kl\u00e4gerin), einer GmbH &amp; Co. KG, waren am 30.07.2012 als Komplement\u00e4rin ohne Kapitaleinlage die B-GmbH und als alleiniger Kommanditist Herr D beteiligt. Mit notariell beurkundetem Vertrag von diesem Tag brachte D ein ihm geh\u00f6rendes Grundst\u00fcck in die Kl\u00e4gerin ein und erkl\u00e4rte die Auflassung.<\/li><li>Der Beklagte und Revisionsbeklagte (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) behandelte den Vorgang als nach \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;2 des Grunderwerbsteuergesetzes in der Fassung vom 24.03.1999 (GrEStG) steuerfrei. Mit Bescheid vom 20.09.2012 setzte das FA Grunderwerbsteuer gegen die Kl\u00e4gerin in H\u00f6he von 0&nbsp;\u20ac mit der Begr\u00fcndung fest, D sei im Zeitpunkt der \u00dcbertragung des Grundst\u00fccks zu 100&nbsp;% am Verm\u00f6gen der erwerbenden Gesamthand beteiligt gewesen.<\/li><li>Mit Beschluss vom xx.10.2014 wurde das Insolvenzverfahren \u00fcber das Verm\u00f6gen der Kl\u00e4gerin er\u00f6ffnet. Mit Beschluss vom xx.03.2016 wurde ein Insolvenzplan vom zust\u00e4ndigen Amtsgericht best\u00e4tigt. Dieser sah vor, dass 94,9&nbsp;% der Kommanditanteile des D an der Kl\u00e4gerin an die neu gegr\u00fcndete C-GmbH \u00fcbertragen und die Insolvenzgl\u00e4ubiger mit einer Quote in H\u00f6he von 15&nbsp;% ihrer Forderungen befriedigt werden. Die \u00dcbertragung war aufschiebend bedingt durch die Eintragung der C-GmbH als Kommanditistin in das Handelsregister. Die Eintragung erfolgte am xx.08.2016. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) verwies der Insolvenzplan f\u00fcr die Geltendmachung von Forderungen, die erstmals nach dem Abstimmungstermin angemeldet werden, auf die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die \u00a7\u00a7&nbsp;259a, 259b der Insolvenzordnung in der f\u00fcr den Streitfall ma\u00dfgeblichen Fassung (InsO). Durch Beschluss vom xx.03.2016 wurde das Insolvenzverfahren aufgehoben und die \u00dcberwachung der Erf\u00fcllung des Insolvenzplans angeordnet. Eine Anzeige der Anteils\u00fcbertragung auf die C-GmbH erfolgte nicht.<\/li><li>Das FA bat die Kl\u00e4gerin im Oktober 2017 um Mitteilung, ob sich die Beteiligung des D innerhalb von f\u00fcnf Jahren nach dem \u00dcbergang des Grundst\u00fccks auf die Gesamthand (\u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;3 GrEStG) ver\u00e4ndert habe. Daraufhin erfuhr es vom Insolvenzverfahren, vom Insolvenzplan und von der zwischenzeitlich erfolgten \u00dcbertragung der Anteile auf die C-GmbH.<\/li><li>Mit nach \u00a7&nbsp;175 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 der Abgabenordnung (AO) ge\u00e4ndertem Bescheid vom 30.08.2018 setzte das FA die Grunderwerbsteuer gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin auf 32.510&nbsp;\u20ac fest. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte es aus, die Beteiligung des D an der Gesamthand habe sich innerhalb von f\u00fcnf Jahren nach dem \u00dcbergang des Grundst\u00fccks auf die Kl\u00e4gerin um 94,9&nbsp;% vermindert. Der Tatbestand des \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;3 GrEStG sei erf\u00fcllt; die gew\u00e4hrte Steuerbefreiung sei in H\u00f6he von 94,9&nbsp;% zu versagen. Der Bescheid enthielt eine Zahlungsaufforderung, nach der die Forderung bis zum 04.10.2018 zu erf\u00fcllen war.<\/li><li>Die festgesetzte Grunderwerbsteuer wurde in H\u00f6he der im Insolvenzplan festgelegten Quote von 15&nbsp;% (4.876,50&nbsp;\u20ac) gezahlt.<\/li><li>Mit dem Einspruch gegen den Grunderwerbsteuerbescheid machte die Kl\u00e4gerin geltend, bei der r\u00fcckwirkend zum 30.07.2012 entstandenen Steuerforderung handele es sich um eine Insolvenzforderung nach \u00a7&nbsp;38 InsO, die im Insolvenzverfahren zur Tabelle anzumelden und mit der im Insolvenzplan festgelegten Quote zu bedienen sei. Auf weitergehende Zahlungen h\u00e4tten die Gl\u00e4ubiger im Insolvenzplan verzichtet. Die Wirkungen w\u00fcrden nach \u00a7&nbsp;254b InsO auch f\u00fcr Insolvenzgl\u00e4ubiger gelten, die ihre Forderungen \u2011\u2011wie das FA die Grunderwerbsteuerforderung\u2011\u2011 nicht angemeldet h\u00e4tten. Die mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzte Steuer sei daher erloschen.<\/li><li>Das FA wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 25.07.2019 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Es f\u00fchrte aus, der Grunderwerbsteueranspruch stelle keine Insolvenzforderung dar, da der f\u00fcr seine Begr\u00fcndung ma\u00dfgebende Lebenssachverhalt erst nach Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens vollst\u00e4ndig verwirklicht worden sei. Selbst wenn eine Insolvenzforderung vorl\u00e4ge, w\u00e4re der angefochtene Bescheid rechtm\u00e4\u00dfig. Denn das Steuerfestsetzungsverfahren sei nach \u00a7&nbsp;155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. \u00a7&nbsp;240 der Zivilprozessordnung nur f\u00fcr die Dauer des Insolvenzverfahrens unterbrochen. Der Insolvenzplan f\u00fchre nicht dazu, dass Insolvenzforderungen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;47 AO erl\u00f6schen w\u00fcrden. Soweit nach dessen Regelungen keine Tilgung zu erfolgen habe, handele es sich um sogenannte unvollkommene Forderungen, die weiterhin erf\u00fcllbar und einer Aufrechnung zug\u00e4nglich, aber nicht mehr durchsetzbar seien. Ob ein Vollstreckungsverbot bestehe, sei keine Frage des Festsetzungs-, sondern des Erhebungsverfahrens.<\/li><li>Am 12.09.2019 beantragte die Kl\u00e4gerin die Erteilung eines Abrechnungsbescheids nach \u00a7&nbsp;218 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 AO. Sie vertrat die Auffassung, bei dem streitigen Grunderwerbsteueranspruch handele es sich um eine Insolvenzforderung, die nach \u00a7&nbsp;259b InsO verj\u00e4hrt sei.<\/li><li>Das FA stellte mit Abrechnungsbescheid vom 28.10.2019 fest, dass die festgesetzte Grunderwerbsteuer in H\u00f6he von 4.876,50&nbsp;\u20ac durch Zahlung nach \u00a7&nbsp;47 AO erloschen sei und im \u00dcbrigen fortbestehe. Ob die Forderung als Insolvenzforderung oder als Masse- beziehungsweise Neuverbindlichkeit einzuordnen sei, spiele keine Rolle. Denn \u00fcber das Bestehen eines Vollstreckungsverbots sei nicht im Abrechnungsbescheid zu befinden. Etwaige Verst\u00f6\u00dfe seien vielmehr mit Rechtsmitteln gegen die jeweilige Vollstreckungsma\u00dfnahme geltend zu machen. Anhaltspunkte f\u00fcr den Eintritt der Zahlungsverj\u00e4hrung l\u00e4gen nicht vor. Die Verj\u00e4hrungsfrist des \u00a7&nbsp;259b Abs.&nbsp;1 InsO beginne nach Abs.&nbsp;2 erst, wenn der den Insolvenzplan best\u00e4tigende Beschluss rechtskr\u00e4ftig und die Forderung f\u00e4llig sei. Die Grunderwerbsteuerforderung sei erst am 04.10.2018 f\u00e4llig geworden.<\/li><li>Gegen den Abrechnungsbescheid legte die Kl\u00e4gerin ebenfalls Einspruch ein. Sie trug vor, der Steueranspruch sei in H\u00f6he von 85&nbsp;% erloschen. Dies sehe der Insolvenzplan im Hinblick auf die Forderungen s\u00e4mtlicher Gl\u00e4ubiger vor. \u00dcber das Bestehen eines Vollstreckungsverbots aufgrund eines Insolvenzplanverfahrens sei durch Abrechnungsbescheid zu entscheiden.<\/li><li>Mit Einspruchsentscheidung vom 14.02.2020 wies das FA den Einspruch gegen den Abrechnungsbescheid als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Es f\u00fchrte aus, eine mit dem Insolvenzplan bewirkte (teilweise) Befreiung der Kl\u00e4gerin von ihrer Steuerschuld f\u00fchre nicht zum Erl\u00f6schen der Steuerforderung im Sinne des \u00a7&nbsp;47 AO. Sie ber\u00fchre nicht den Bestand der Forderung, sondern nur deren Durchsetzbarkeit. Soweit die Grunderwerbsteuerforderung nicht erloschen sei, k\u00f6nne sie im Abrechnungsbescheid nicht mit 0&nbsp;\u20ac angesetzt werden.<\/li><li>Das FG hat die gegen beide Bescheide erhobenen Klagen in der m\u00fcndlichen Verhandlung zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden (Bl.&nbsp;89 der FG-Akte) und sodann beide Klagen abgewiesen. Seiner Auffassung nach hat das FA zu Recht Grunderwerbsteuer gegen die Kl\u00e4gerin festgesetzt. Durch die im Insolvenzplan festgelegte \u00dcbertragung eines Anteils an der Kl\u00e4gerin von 94,9&nbsp;% auf die C-GmbH im Jahr 2016 habe sich die Beteiligung des D an der Kl\u00e4gerin innerhalb der sch\u00e4dlichen Frist des \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;3 GrEStG von f\u00fcnf Jahren auf 5,1&nbsp;% verringert. Das FA sei an der Grunderwerbsteuerfestsetzung auch nicht aus insolvenzrechtlichen Gr\u00fcnden gehindert gewesen, denn der Grunderwerbsteueranspruch sei keine Insolvenzforderung. Der Besteuerungstatbestand sei erst dann vollst\u00e4ndig verwirklicht worden, als die Anteilsverminderung eingetreten sei. Mit dem Abrechnungsbescheid habe das FA zutreffend festgestellt, dass die Grunderwerbsteuerschuld lediglich in H\u00f6he von 4.876,50&nbsp;\u20ac erloschen sei. Der verbliebene Teil des Anspruchs sei nicht durch Zahlungsverj\u00e4hrung nach den \u00a7\u00a7&nbsp;228, 232 AO erloschen, denn die Verj\u00e4hrungsfrist habe erst mit Ablauf des Kalenderjahres 2018 (vgl. \u00a7&nbsp;229 Abs.&nbsp;1 AO) begonnen und betrage f\u00fcnf Jahre (\u00a7&nbsp;228 Satz&nbsp;2 AO). Die besondere Verj\u00e4hrungsfrist des \u00a7&nbsp;259b InsO gelte nicht, da das FA nicht Insolvenzgl\u00e4ubiger im Sinne dieser Vorschrift sei. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2021, 2074 ver\u00f6ffentlicht.<\/li><li>Dagegen richtet sich die Revision der Kl\u00e4gerin. Ihrer Auffassung nach handelt es sich bei der r\u00fcckwirkend zum 30.07.2012 entstandenen Steuerforderung um eine Insolvenzforderung nach \u00a7&nbsp;38 InsO, die im Insolvenzverfahren zur Tabelle anzumelden und mit der im Insolvenzplan festgelegten Quote zu bedienen sei. Auf weitergehende Zahlungen h\u00e4tten die Gl\u00e4ubiger im Insolvenzplan verzichtet. Die Wirkungen dieses Plans w\u00fcrden gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;254b InsO auch f\u00fcr Insolvenzgl\u00e4ubiger gelten, die ihre Forderungen \u2011\u2011wie das FA die Grunderwerbsteuerforderung\u2011\u2011 nicht angemeldet h\u00e4tten. Die mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzte Steuer sei daher erloschen.<\/li><li>Das FG habe zwar zutreffend festgestellt, dass es sich bei der \u00dcbertragung der Kommanditbeteiligung um einen Vorgang au\u00dferhalb des Insolvenzverfahrens gehandelt habe. Das habe jedoch nicht zur Konsequenz, dass die durch den ge\u00e4nderten Bescheid \u00fcber Grunderwerbsteuer geltend gemachte Steuerforderung durch das Insolvenzverfahren unber\u00fchrt bleibe. Bei der \u00dcbertragung der Kommanditbeteiligung habe es sich n\u00e4mlich um ein r\u00fcckwirkendes Ereignis gehandelt, das die \u00c4nderung des urspr\u00fcnglichen Steuerbescheids zur Folge gehabt habe. Damit sei die Steuerforderung im Sinne des \u00a7&nbsp;38 InsO bereits vor Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens begr\u00fcndet worden. Eine anderweitige Betrachtung f\u00fchre zu einer Sonderstellung der Finanzbeh\u00f6rde im Insolvenzverfahren, die von der Insolvenzordnung gerade nicht gewollt sei.<\/li><li>Die geltend gemachte Forderung \u00fcber Grunderwerbsteuer sei daher als Insolvenzforderung zu qualifizieren, auf die die Bedingungen des Insolvenzplans anzuwenden seien, auch wenn die Forderung nicht zur Insolvenztabelle angemeldet worden sei. Sie sei daher mit der 15%igen Quote abgegolten und au\u00dferdem nicht mehr durchsetzbar.<\/li><li>Jedenfalls sei die Steuerforderung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;259b InsO verj\u00e4hrt. Die einj\u00e4hrige Verj\u00e4hrungsfrist beginne mit F\u00e4lligkeit der Forderung und Best\u00e4tigung des Insolvenzplans. Das gelte auch f\u00fcr nachtr\u00e4glich geltend gemachte Forderungen. \u00a7&nbsp;259b InsO solle f\u00fcr das zu sanierende Unternehmen in angemessener Zeit Klarheit dar\u00fcber schaffen, ob es noch mit weiteren Forderungen aus der Zeit vor dem Insolvenzplanverfahren konfrontiert werden w\u00fcrde. Die Norm sei lex specialis zu den allgemeinen Verj\u00e4hrungsvorschriften. Selbst Forderungen, die zwar nicht angemeldet worden, jedoch dem Planersteller bekannt gewesen seien, fielen unter \u00a7&nbsp;259b InsO. Dem FA seien alle Umst\u00e4nde, die zur Begr\u00fcndung der Grunderwerbsteuerforderung f\u00fchrten, durch Kenntnis des Insolvenzplans und dessen Umsetzung bekannt gewesen. Ohne weitere Umst\u00e4nde w\u00e4re es ihm m\u00f6glich gewesen, innerhalb der Verj\u00e4hrungsfrist den Steuerbescheid zu erlassen. Dem Schutzzweck der Verj\u00e4hrungsnorm widerspreche es, wenn das FA, das die Festsetzung der Steuer selbst in der Hand habe, weit \u00fcber die Verj\u00e4hrungsfrist hinaus zuwarte, um sodann au\u00dferhalb des Insolvenzverfahrens und seiner Abwicklung eine Sonderstellung zur Durchsetzung seiner Forderung zu erhalten. Die Wirkungen des Insolvenzplanverfahrens nach \u00a7&nbsp;254b InsO w\u00fcrden f\u00fcr s\u00e4mtliche Gl\u00e4ubiger des Schuldners gelten. Unerheblich sei, aus welchem Grund eine Anmeldung unterblieben sei. Selbst wenn Insolvenzgl\u00e4ubiger vom Insolvenzverfahren nichts gewusst h\u00e4tten, seien sie durch \u00a7&nbsp;254b InsO an den Insolvenzplan gebunden. Nichts anderes k\u00f6nne f\u00fcr Gl\u00e4ubiger gelten, die die F\u00e4lligkeit ihrer Forderung weit \u00fcber die Jahresfrist des \u00a7&nbsp;259a InsO hinausz\u00f6gerten.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin beantragt,<br \/>die Vorentscheidung und den Grunderwerbsteuerbescheid vom 30.08.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.07.2019 aufzuheben und den Abrechnungsbescheid vom 28.10.2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.02.2020 dahin zu \u00e4ndern, dass die Grunderwerbsteuerforderung mit 0&nbsp;\u20ac festgestellt wird.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist unbegr\u00fcndet und daher zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;2 FGO). Das FG hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass sowohl der Grunderwerbsteuerbescheid als auch der Abrechnungsbescheid rechtm\u00e4\u00dfig sind und die Kl\u00e4gerin nicht in ihren Rechten verletzen. Das FA durfte die Grunderwerbsteuer mit \u00c4nderungsbescheid vom 30.08.2018 in voller H\u00f6he festsetzen. Die darauf beruhende Grunderwerbsteuerforderung ist lediglich in H\u00f6he von 4.876,50&nbsp;\u20ac erloschen.<\/li><li>1. Zutreffend hat das FG entschieden, dass der Grunderwerbsteuerbescheid rechtm\u00e4\u00dfig ist und die Kl\u00e4gerin nicht in ihren Rechten verletzt.<\/li><li>a) Das FA durfte die Grunderwerbsteuer mit \u00c4nderungsbescheid vom 30.08.2018 in voller H\u00f6he festsetzen.<\/li><li>aa) Geht ein Grundst\u00fcck von einem Alleineigent\u00fcmer auf eine Gesamthand \u00fcber, so wird die Steuer nach \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;2 GrEStG in H\u00f6he des Anteils nicht erhoben, zu dem der Ver\u00e4u\u00dferer am Verm\u00f6gen der Gesamthand beteiligt ist. Die Vorschrift ist insoweit nicht anzuwenden, als sich der Anteil des Ver\u00e4u\u00dferers am Verm\u00f6gen der Gesamthand innerhalb von f\u00fcnf Jahren nach dem \u00dcbergang des Grundst\u00fccks auf die Gesamthand vermindert (\u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;3 GrEStG). F\u00fcr die Frage, wann sich der Anteil des Ver\u00e4u\u00dferers am Verm\u00f6gen der Gesamthand vermindert, ist auf den Zeitpunkt der dinglichen \u00dcbertragung des Anteils abzustellen. Nicht ma\u00dfgebend ist ein gegebenenfalls vorangegangener Erwerb eines schuldrechtlichen Anspruchs auf Einr\u00e4umung einer Gesellschafterstellung (Urteil des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 06.06.2001&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;56\/00, BFHE 195, 423, BStBl II 2002, 96, unter II.2.b).<\/li><li>bb) \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;3 GrEStG ist kein eigener Steuertatbestand, sondern bestimmt f\u00fcr dem Grunde nach der Grunderwerbsteuer unterliegende Einbringungsvorg\u00e4nge, dass die Steuerverg\u00fcnstigung nach \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;2 GrEStG nachtr\u00e4glich entf\u00e4llt (Viskorf in Viskorf, Grunderwerbsteuergesetz, 21.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;5 Rz&nbsp;97; vgl. auch BFH-Beschluss vom 10.04.2025&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;54\/24&nbsp;(AdV), zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt, Rz&nbsp;17, zur vergleichbaren Vorschrift des \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 GrEStG). Die Verminderung des Anteils des Ver\u00e4u\u00dferers am Verm\u00f6gen der Gesamthand stellt ein Ereignis dar, das steuerrechtlich auf den urspr\u00fcnglich steuerbaren Einbringungsvorgang zur\u00fcckwirkt und f\u00fcr diesen die Verg\u00fcnstigung nach \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;2 GrEStG ausschlie\u00dft (Viskorf in Viskorf, Grunderwerbsteuergesetz, 21.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;5 Rz&nbsp;97; Schley in Behrens\/Wachter, Grunderwerbsteuergesetz, 2.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;5 Rz&nbsp;134; Pahlke, Grunderwerbsteuergesetz, 8.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;5 Rz&nbsp;96). Der urspr\u00fcngliche Grunderwerbsteuerbescheid f\u00fcr den Einbringungsvorgang ist nach \u00a7&nbsp;175 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 AO zu \u00e4ndern (BFH-Urteil vom 15.01.2019&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;39\/16, BFHE 263, 473, BStBl II 2019, 627, Rz&nbsp;19).<\/li><li>cc) Ausgehend von diesen Grunds\u00e4tzen hat das FG zutreffend entschieden, dass das FA zu Recht die Grunderwerbsteuer mit \u00c4nderungsbescheid vom 30.08.2018 auf 32.510&nbsp;\u20ac festgesetzt hat. Die Einbringung des Grundst\u00fccks in die Kl\u00e4gerin am 30.07.2012 durch D unterlag gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 GrEStG der Grunderwerbsteuer. Dieser grunderwerbsteuerbare Vorgang war zun\u00e4chst nach \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;2 GrEStG von der Steuer befreit, da D am Verm\u00f6gen der Kl\u00e4gerin zu 100&nbsp;% beteiligt war. Durch die 2016 erfolgte \u00dcbertragung des Anteils an der Kl\u00e4gerin von 94,9&nbsp;% auf die C-GmbH verringerte sich die Beteiligung des D an der Kl\u00e4gerin innerhalb der sch\u00e4dlichen Frist von f\u00fcnf Jahren auf 5,1&nbsp;%. Die Voraussetzungen f\u00fcr die Steuerbefreiung des Erwerbs am 30.07.2012 sind dadurch in H\u00f6he von 94,9&nbsp;% r\u00fcckwirkend entfallen (\u00a7&nbsp;175 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 AO i.V.m. \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;3 und 2 GrEStG).<\/li><li>b) Im Ergebnis zutreffend hat das FG auch entschieden, dass das FA nicht aus insolvenzrechtlichen Gr\u00fcnden an der Festsetzung der Grunderwerbsteuer gehindert war. Anders als vom FG angenommen, handelt es sich bei der geltend gemachten Grunderwerbsteuerforderung jedoch um eine Insolvenzforderung.<\/li><li>aa) Nach Er\u00f6ffnung eines Insolvenzverfahrens d\u00fcrfen Steuerbescheide, die Insolvenzforderungen betreffen, nicht mehr ergehen. Das folgt aus dem in \u00a7&nbsp;251 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 AO normierten Grundsatz, wonach Anspr\u00fcche aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis, die Insolvenzforderungen sind, nach Insolvenzer\u00f6ffnung nur nach den Vorschriften der Insolvenzordnung geltend gemacht werden d\u00fcrfen. Insolvenzforderungen sind Forderungen, die zur Zeit der Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens begr\u00fcndet waren (vgl. \u00a7&nbsp;38 InsO). Die Abgrenzung zwischen Insolvenzforderungen und (sonstigen) Masseverbindlichkeiten richtet sich ausschlie\u00dflich nach dem Zeitpunkt der insolvenzrechtlichen Begr\u00fcndung. Auf die steuerliche Entstehung der Forderung und deren F\u00e4lligkeit kommt es dagegen nicht an (BFH-Urteil vom 05.04.2017&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;30\/15, BFHE 257, 510, BStBl II 2017, 971, Rz&nbsp;13&nbsp;f., m.w.N.). F\u00fcr die insolvenzrechtliche &#8222;Begr\u00fcndung&#8220; von Steuerforderungen kommt es darauf an, wann der Rechtsgrund f\u00fcr den Anspruch gelegt wurde. Der Rechtsgrund f\u00fcr einen (abstrakten) Steueranspruch ist gelegt, wenn der gesetzliche Besteuerungstatbestand vollst\u00e4ndig verwirklicht wird; dies richtet sich ausschlie\u00dflich nach steuerrechtlichen Grunds\u00e4tzen (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 25.07.2012&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;29\/11, BFHE 238, 307, BStBl II 2013, 36, Rz&nbsp;15, m.w.N.; vom 16.05.2013&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;23\/11, BFHE 241, 233, BStBl II 2013, 759, Rz&nbsp;19).<\/li><li>bb) Danach kann eine erst nach Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens entstandene Steuerforderung eine vor Insolvenzer\u00f6ffnung &#8222;begr\u00fcndete&#8220; Insolvenzforderung sein (vgl. zur Konkursordnung BFH-Urteil vom 27.08.1975&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;93\/70, BFHE 117, 176, BStBl II 1976, 77). F\u00fcr die Grunderwerbsteuer gilt dies zum Beispiel dann, wenn sie wegen Aufgabe des beg\u00fcnstigten Zwecks nachtr\u00e4glich erhoben wird (BFH-Urteil vom 27.08.1975&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;93\/70, BFHE 117, 176, BStBl II 1976, 77, zu der fr\u00fcheren Regelung in Art.&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 und Abs.&nbsp;3 des Bayerischen Gesetzes \u00fcber die Grunderwerbsteuerbefreiung f\u00fcr den sozialen Wohnungsbau). Nichts anderes gilt beim Wegfall der Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;2 GrEStG. \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;3 GrEStG stellt \u2011\u2011wie ausgef\u00fchrt\u2011\u2011 keinen eigenen Steuertatbestand dar, sondern bestimmt f\u00fcr dem Grunde nach der Grunderwerbsteuer unterliegende Einbringungsvorg\u00e4nge, dass die Steuerverg\u00fcnstigung nach \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;2 GrEStG nachtr\u00e4glich entf\u00e4llt, soweit sich der Anteil des Ver\u00e4u\u00dferers am Verm\u00f6gen der Gesamthand innerhalb von f\u00fcnf Jahren nach dem \u00dcbergang des Grundst\u00fccks auf die Gesamthand vermindert (vgl. BFH-Beschluss vom 10.04.2025&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;54\/24&nbsp;(AdV), zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt, Rz&nbsp;17, zur vergleichbaren Vorschrift des \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 GrEStG). Ist ein Grundst\u00fcck vor Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens in eine Gesamthandsgemeinschaft eingebracht und der steuerbare Erwerbsvorgang nach \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;2 GrEStG ganz oder teilweise von der Steuer befreit worden, wirkt die \u00c4nderung der Beteiligung des Einbringenden an der Gesamthand w\u00e4hrend des Insolvenzverfahrens oder nach dem Insolvenzverfahren materiell auf den vor der Insolvenzer\u00f6ffnung begr\u00fcndeten Erwerbsvorgang zur\u00fcck. Die Grunderwerbsteuerforderung entsteht in diesem Fall zwar erst mit Wegfall der Voraussetzungen f\u00fcr die Steuerbefreiung. Sie ist aber eine (nachtr\u00e4glich) begr\u00fcndete Insolvenzforderung, weil der Tatbestand, an den das Gesetz die Steuerpflicht kn\u00fcpft, hier \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 GrEStG, vor Insolvenzer\u00f6ffnung verwirklicht worden ist.<\/li><li>cc) Ausgehend davon hat das FG zwar zu Unrecht entschieden, dass es sich bei der geltend gemachten Grunderwerbsteuerforderung nicht um eine Insolvenzforderung handelt. Der nach Beendigung des Insolvenzverfahrens verwirklichte Sachverhalt, die Verringerung der Beteiligung des D an der Kl\u00e4gerin innerhalb von f\u00fcnf Jahren, f\u00fchrt \u2011\u2011materiell r\u00fcckwirkend\u2011\u2011 zu einer steuerbaren und im Umfang von 94,9&nbsp;% steuerpflichtigen \u00dcbertragung des Grundst\u00fccks am 30.07.2012. Dieser Erwerbsvorgang ist vor der Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens verwirklicht worden, so dass es sich bei der vom FA festgesetzten Grunderwerbsteuer um eine Insolvenzforderung handelt.<\/li><li>dd) Ungeachtet dessen erweist sich das FG-Urteil jedoch im Ergebnis als richtig. Das FG hat zutreffend entschieden, dass das FA die Steuer gegen die Kl\u00e4gerin als Steuerschuldnerin mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.08.2018 in voller H\u00f6he festsetzen durfte. Die Vorschriften des Insolvenzverfahrens stehen nach \u00a7&nbsp;251 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 AO der Festsetzung nicht entgegen, da zu diesem Zeitpunkt das Insolvenzverfahren durch Beschluss vom xx.03.2016 bereits aufgehoben worden war.<\/li><li>ee) Im Zeitpunkt des Erlasses des \u00c4nderungsbescheids am 30.08.2018 war \u2011\u2011wie das FG ebenfalls zutreffend entschieden hat\u2011\u2011 noch keine Festsetzungsverj\u00e4hrung eingetreten. Die regul\u00e4re Festsetzungsfrist betr\u00e4gt vier Jahre (\u00a7&nbsp;169 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 AO). Sie beginnt nach \u00a7&nbsp;175 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Ereignis eintritt. Im Streitfall begann danach die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Jahres 2016 zu laufen, da in diesem Jahr durch die Eintragung der C-GmbH als Kommanditistin in das Handelsregister die \u00dcbertragung von 94,9&nbsp;% der Anteile des D an der Kl\u00e4gerin auf die C-GmbH erfolgte. Die vierj\u00e4hrige Festsetzungsfrist war danach im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids am 30.08.2018 noch nicht abgelaufen.<\/li><li>c) Ebenfalls im Ergebnis zutreffend hat das FG entschieden, dass das FA nicht aufgrund der Regelungen des Insolvenzplans an der Festsetzung der Grunderwerbsteuer in voller H\u00f6he gehindert war.<\/li><li>aa) Die Insolvenzgl\u00e4ubiger k\u00f6nnen die Verwertung der Insolvenzmasse und deren Verteilung an die Beteiligten sowie die Verfahrensabwicklung und die Haftung des Schuldners nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens in einem Insolvenzplan regeln (\u00a7&nbsp;217 Satz&nbsp;1 InsO). Mit der Rechtskraft der Best\u00e4tigung eines solchen Plans treten die in dessen gestaltendem Teil festgelegten Wirkungen f\u00fcr und gegen alle Beteiligten ein (\u00a7&nbsp;254 Abs.&nbsp;1 InsO). Die in den \u00a7\u00a7&nbsp;254 und 254a InsO geregelten Wirkungen gelten auch f\u00fcr Insolvenzgl\u00e4ubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben, und f\u00fcr Beteiligte, die dem Insolvenzplan widersprochen haben (\u00a7&nbsp;254b InsO). Der Plan bildet die allein ma\u00dfgebliche Grundlage f\u00fcr die gesamte Verm\u00f6gens- und Haftungsabwicklung und auch die betroffenen Abgabenforderungen unterliegen nur noch dessen Festlegungen (BFH-Urteil vom 22.10.2014&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;39\/13, BFHE 247, 300, BStBl II 2015, 577, Rz&nbsp;15, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 15.11.2018&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;49\/18, BFH\/NV 2019, 208, Rz&nbsp;18).<\/li><li>bb) Soweit Insolvenzforderungen aufgrund der Regelungen in einem Insolvenzplan nach \u00a7&nbsp;227 Abs.&nbsp;1 InsO als erlassen gelten oder ein sogenannter Verzicht auf sie fingiert wird, sind sie nicht erloschen, sondern bestehen als nat\u00fcrliche, unvollkommene Verbindlichkeiten fort, deren Erf\u00fcllung m\u00f6glich ist, aber nicht erzwungen werden kann (BFH-Urteil vom 08.03.2022&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;33\/19, BFHE 275, 493, BStBl II 2023, 98, Rz&nbsp;25, m.w.N.). Die mit dem Insolvenzplan bewirkte Befreiung ber\u00fchrt nicht den Bestand der Forderungen als solchen, sondern nur deren Durchsetzbarkeit. Dies gilt auch f\u00fcr Anspr\u00fcche aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis (BFH-Urteil vom 08.03.2022&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;33\/19, BFHE 275, 493, BStBl II 2023, 98, Rz&nbsp;26, m.w.N.).<\/li><li>cc) Gewillk\u00fcrte Pr\u00e4klusionsvorschriften im Insolvenzplan, durch die Insolvenzgl\u00e4ubiger, die sich am Insolvenzverfahren nicht beteiligt haben, mit ihren Forderungen auch in H\u00f6he der im Plan auf Forderungen ihrer Art festgeschriebenen Quote ausgeschlossen sind (materielle Ausschlussklausel), sind nicht zul\u00e4ssig (vgl. Beschl\u00fcsse des Bundesgerichtshofs \u2011\u2011BGH\u2011\u2011 vom 07.05.2015&nbsp;&#8211; IX&nbsp;ZB&nbsp;75\/14, Rz&nbsp;15&nbsp;f.; vom 03.12.2015&nbsp;&#8211; IX&nbsp;ZA&nbsp;32\/14). Pr\u00e4klusionsklauseln, die den Verlust des Anspruchs gegen den Schuldner nach Ma\u00dfgabe des Insolvenzplans bewirken, sind unwirksam, soweit sie \u00fcber die Wirkung der Verj\u00e4hrungsvorschrift hinausgehen (BGH-Beschluss vom 07.05.2015&nbsp;&#8211; IX&nbsp;ZB&nbsp;75\/14, Rz&nbsp;16; BFH-Urteil vom 08.03.2022&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;33\/19, BFHE 275, 493, BStBl II 2023, 98, Rz&nbsp;27).<\/li><li>dd) Ausgehend von diesen Grunds\u00e4tzen durfte das FA die Grunderwerbsteuerforderung als &#8222;normaler Nachz\u00fcgler&#8220; im Sinne des \u00a7&nbsp;254b InsO in voller H\u00f6he festsetzen. Die durch die \u00dcbertragung der Anteile mit materieller R\u00fcckwirkung nach dem Insolvenzverfahren entstandene Insolvenzforderung bestand trotz der Regelung im Insolvenzplan, wonach Insolvenzforderungen lediglich mit 15&nbsp;% befriedigt werden, als unvollkommene Verbindlichkeit fort. Die durch den Insolvenzplan bewirkte teilweise Befreiung der Kl\u00e4gerin von ihren Verbindlichkeiten, die auch das FA gegen sich gelten lassen muss, f\u00fchrt nur zu einem Vollstreckungs- und Aufrechnungsverbot, hindert jedoch nach Beendigung des Insolvenzverfahrens nicht deren Festsetzung.<\/li><li>d) Schlie\u00dflich steht auch die Verj\u00e4hrungsfrist des \u00a7&nbsp;259b InsO dem Erlass des Grunderwerbsteuerbescheids nicht entgegen. Denn zum Zeitpunkt des Erlasses des Grunderwerbsteuerbescheids am 30.08.20218 waren die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;259b InsO nicht erf\u00fcllt.<\/li><li>aa) Die Forderung eines Insolvenzgl\u00e4ubigers, die nicht bis zum Abstimmungstermin angemeldet worden ist, verj\u00e4hrt nach \u00a7&nbsp;259b Abs.&nbsp;1 InsO in einem Jahr. Die Frist beginnt gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;259b Abs.&nbsp;2 InsO, wenn die Forderung f\u00e4llig und der Beschluss rechtskr\u00e4ftig ist, durch den der Insolvenzplan best\u00e4tigt wurde. Wann eine Forderung nach \u00a7&nbsp;259b InsO f\u00e4llig wird, bestimmt sich nach der jeweiligen materiell-rechtlichen Rechtslage (M\u00fcKoInsO\/Madaus, 4.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;259b Rz&nbsp;12; Karsten Schmidt\/Spliedt, InsO, 20.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;259b Rz&nbsp;2; Uhlenbruck\/Streit, Insolvenzordnung, 16.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;259b Rz&nbsp;3; BeckOK InsolvenzR\/Stadler, 40.&nbsp;Ed. 01.08.2025, InsO \u00a7&nbsp;259b Rz&nbsp;4). Die F\u00e4lligkeitsfiktion des \u00a7&nbsp;41 Abs.&nbsp;1 InsO gilt im Rahmen des \u00a7&nbsp;259b Abs.&nbsp;2 InsO nicht. Diese Vorschrift erfasst nur diejenigen Forderungen, die im Insolvenzverfahren tats\u00e4chlich angemeldet wurden (Jaeger in Jaeger, Insolvenzordnung, \u00a7&nbsp;254b Rz&nbsp;19; BeckOK InsolvenzR\/Stadler, 40.&nbsp;Ed. 01.08.2025, InsO \u00a7&nbsp;259b Rz&nbsp;4).<\/li><li>bb) Zum Zeitpunkt des Erlasses des Grunderwerbsteuerbescheids vom 30.08.2018 war zwar der Beschluss \u00fcber die Aufhebung des Insolvenzverfahrens vom xx.03.2016 bereits seit \u00fcber einem Jahr rechtskr\u00e4ftig. Jedoch fehlt es an der weiteren Voraussetzung f\u00fcr den Beginn der einj\u00e4hrigen Verj\u00e4hrungsfrist, der F\u00e4lligkeit der vom FA durch Festsetzung geltend gemachten Forderung.<\/li><li>(1) Nach \u00a7&nbsp;220 Abs.&nbsp;1 AO richtet sich die F\u00e4lligkeit von Anspr\u00fcchen aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis nach den Vorschriften der Steuergesetze. Fehlt es an einer besonderen gesetzlichen Regelung \u00fcber die F\u00e4lligkeit, wird ein Anspruch aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis nach \u00a7&nbsp;220 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 AO grunds\u00e4tzlich mit seiner Entstehung f\u00e4llig. Nach \u00a7&nbsp;220 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 AO tritt die F\u00e4lligkeit in den F\u00e4llen des \u00a7&nbsp;220 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 AO erst mit der Bekanntgabe der Steuerfestsetzung ein, wenn sich der betreffende Anspruch aus der Festsetzung der Steuer ergibt.<\/li><li>(2) F\u00fcr die Grunderwerbsteuer ist eine gesonderte F\u00e4lligkeit in \u00a7&nbsp;15 Satz&nbsp;1 GrEStG geregelt. Danach wird die Grunderwerbsteuer einen Monat nach der Bekanntgabe des Steuerbescheids f\u00e4llig (\u00a7&nbsp;15 Satz&nbsp;1 GrEStG). Entsteht die Steuerforderung erst durch Wegfall der Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;2 GrEStG nach Beendigung des Insolvenzverfahrens, ist das Finanzamt nicht gehindert, die Steuer gegen den Steuerschuldner festzusetzen. Die F\u00e4lligkeit der Forderung beruht in diesem Fall auf der Bekanntgabe des Steuerbescheids.<\/li><li>(3) Die Jahresfrist des \u00a7&nbsp;259b InsO beginnt somit erst mit der F\u00e4lligkeit der festgesetzten Grunderwerbsteuer nach \u00a7&nbsp;220 Abs.&nbsp;1 AO i.V.m. \u00a7&nbsp;15 Satz&nbsp;1 GrEStG zu laufen. Die Grunderwerbsteuerforderung wurde erst einen Monat nach dem Erlass des Steuerbescheids vom 30.08.2018 f\u00e4llig. Es gibt im Streitfall keinen Anhaltspunkt daf\u00fcr, dass das FA durch eine sp\u00e4tere Festsetzung der Steuer in m\u00f6glicherweise unzul\u00e4ssiger Weise Einfluss auf die Verj\u00e4hrungsfrist des \u00a7&nbsp;259b InsO genommen haben k\u00f6nnte. Zu ber\u00fccksichtigen ist insoweit auch, dass das FA die Steuerforderung, die erst mit der Beendigung des Insolvenzverfahrens nach \u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;3 GrEStG entstanden ist, nicht bis zum Abstimmungstermin anmelden konnte. Es hat die Festsetzung auch nicht bewusst hinausgez\u00f6gert, denn es hat erst aufgrund ausdr\u00fccklicher Nachfrage im Herbst 2017 von der Anteils\u00fcbertragung erfahren. Die Kl\u00e4gerin hatte entgegen \u00a7&nbsp;19 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;4 GrEStG die \u00c4nderung im Gesellschafterbestand zuvor nicht angezeigt.<\/li><li>2. Das FG hat auch die Klage gegen den Abrechnungsbescheid zutreffend als unbegr\u00fcndet abgewiesen. Die Grunderwerbsteuerforderung ist lediglich in H\u00f6he von 4.876,50&nbsp;\u20ac und nicht dar\u00fcber hinaus erloschen. Sie ist auch nicht nach \u00a7&nbsp;259b InsO verj\u00e4hrt.<\/li><li>a) \u00dcber Streitigkeiten, die die Verwirklichung der Anspr\u00fcche aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis betreffen, entscheidet die Finanzbeh\u00f6rde durch Abrechnungsbescheid (\u00a7&nbsp;218 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 i.V.m. Abs.&nbsp;1 AO). Ein Abrechnungsbescheid entscheidet (nur) dar\u00fcber, ob eine bestimmte Zahlungsverpflichtung erloschen ist (\u00a7&nbsp;47 AO), das hei\u00dft, ob wirksam gezahlt, aufgerechnet, verrechnet, erlassen, ob Verj\u00e4hrung eingetreten, die Schuld bereits vor der Begr\u00fcndung der Zahlungspflicht erloschen oder der Forderungsausgleich durch Vollstreckungsma\u00dfnahmen erreicht worden ist (BFH-Urteil vom 13.01.2000&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;91\/98, BFHE 191, 5, BStBl II 2000, 246, unter 2. [Rz&nbsp;26]). \u00dcber das Bestehen oder Nichtbestehen eines Vollstreckungsverbots ist im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens und nicht im Abrechnungsbescheid nach \u00a7&nbsp;218 Abs.&nbsp;2 AO zu befinden (vgl. BFH-Beschluss vom 11.04.2001&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;304\/00, BFHE 194, 338, BStBl II 2001, 525, unter 2.b [Rz&nbsp;18]).<\/li><li>b) Ausgehend davon hat das FG zutreffend die Klage gegen den Abrechnungsbescheid abgewiesen.<\/li><li>aa) Mit dem Abrechnungsbescheid hat das FA festgestellt, dass die festgesetzte Grunderwerbsteuer in H\u00f6he von 4.876,50&nbsp;\u20ac durch Zahlung nach \u00a7&nbsp;47 AO erloschen ist. Der verbleibende Teil des Anspruchs ist nicht wegen Ablaufs der Zahlungsverj\u00e4hrung (\u00a7&nbsp;228 AO) nach \u00a7&nbsp;232 AO erloschen. Die Frist f\u00fcr die Zahlungsverj\u00e4hrung begann mit Ablauf des Kalenderjahres 2018, weil in diesem Jahr die Grunderwerbsteuer erstmalig f\u00e4llig geworden ist (vgl. \u00a7&nbsp;229 Abs.&nbsp;1 AO) und betrug f\u00fcnf Jahre (\u00a7&nbsp;228 Satz&nbsp;2 AO).<\/li><li>bb) Die mit dem Insolvenzplan bewirkte (teilweise) Befreiung des Schuldners von seiner Steuerschuld f\u00fchrt \u2011\u2011wie das FG zutreffend ausgef\u00fchrt hat\u2011\u2011 nicht zum Erl\u00f6schen der Steuerforderung im Sinne des \u00a7&nbsp;47 AO, sondern ber\u00fchrt allenfalls deren Durchsetzbarkeit (BFH-Beschl\u00fcsse vom 15.05.2013&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;2\/12, BFH\/NV 2013, 1543, Rz&nbsp;13; vom 15.11.2018&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;49\/18, BFH\/NV 2019, 208, Rz&nbsp;18). Dies ist nicht Gegenstand des Abrechnungsbescheids, sondern im Vollstreckungsverfahren geltend zu machen.<\/li><li>cc) Die Grunderwerbsteuerforderung ist auch nicht nach \u00a7&nbsp;259b InsO erloschen. Dabei kann dahinstehen, ob \u00a7&nbsp;259b InsO eine Zahlungsverj\u00e4hrung begr\u00fcnden kann, denn die Voraussetzungen f\u00fcr eine Verj\u00e4hrung nach dieser Norm sind \u2011\u2011wie bereits ausgef\u00fchrt\u2011\u2011 nicht erf\u00fcllt.<\/li><li>3. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2025:U.270825.IIR50.21.0 BFH II. Senat GrEStG \u00a7 5 Abs 2, GrEStG \u00a7 5 Abs 3, GrEStG \u00a7 15 S 1, AO \u00a7 220 Abs 1, AO \u00a7 220 Abs 2, AO \u00a7 251 Abs 2, InsO \u00a7 254b, InsO \u00a7 259b, InsO \u00a7 227 Abs 1 vorgehend FG D\u00fcsseldorf, 12. August 2021, Az: 11 K 2335\/19 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-27-august-2025-ii-r-50-21-entfallen-der-steuerverguenstigung-nach-%c2%a7-5-abs-2-grestg-infolge-eines-insolvenzplans\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Urteil vom 27. 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