{"id":78256,"date":"2025-12-27T13:48:16","date_gmt":"2025-12-27T11:48:16","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=78256"},"modified":"2025-12-27T13:48:16","modified_gmt":"2025-12-27T11:48:16","slug":"bfh-urteil-vom-16-juli-2025-i-r-13-22-anwendung-des-%c2%a7-50i-abs-1-estg-auf-besitz-personengesellschaften-in-schenkungsfaellen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-16-juli-2025-i-r-13-22-anwendung-des-%c2%a7-50i-abs-1-estg-auf-besitz-personengesellschaften-in-schenkungsfaellen\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 16. Juli 2025, I R 13\/22: Anwendung des \u00a7\u00a050i Abs.\u00a01 EStG auf Besitz-Personengesellschaften in Schenkungsf\u00e4llen"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2025:U.160725.IR13.22.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH I. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 17, EStG \u00a7 50i Abs 1 S 4, EStG \u00a7 50i Abs 1 S 1, EStG \u00a7 50i Abs 1 S 3, KroatienAnpG , EStG VZ 2010 , EStG VZ 2015<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg , 29. September 2021, Az: 14 K 880\/20<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. \u00a7&nbsp;50i Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.d.F. des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur \u00c4nderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25.07.2014 (BGBl I 2014, 1266, BStBl I 2014, 1126) \u2011\u2011KroatienAnpG\u2011\u2011 setzt als modifizierte Rechtsgrundverweisung auf Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 der Vorschrift eine \u00dcbertragung oder \u00dcberf\u00fchrung des betreffenden Wirtschaftsguts in das Betriebsverm\u00f6gen der Besitz-Personengesellschaft voraus.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Eine \u00dcbertragung oder \u00dcberf\u00fchrung in diesem Sinne ist (nur) der erstmalige \u00dcbergang des Wirtschaftsguts &#8222;von au\u00dfen&#8220; in das Betriebsverm\u00f6gen der Besitz-Personengesellschaft, nicht jedoch ein Transfer von Wirtschaftsg\u00fctern zwischen dem Gesamthands- und dem Sonderbetriebsverm\u00f6gen oder zwischen verschiedenen Sonderbetriebsverm\u00f6gen derselben Personengesellschaft.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Eine \u00dcbertragung oder \u00dcberf\u00fchrung kann nur dann ohne Aufdeckung stiller Reserven im Sinne des \u00a7&nbsp;50i Abs.&nbsp;1 EStG erfolgt sein, wenn das ma\u00dfgebliche Wirtschaftsgut \u00fcberhaupt \u00fcber stille Reserven verf\u00fcgt hat. Hieran fehlt es insbesondere, wenn die Herstellung oder der entgeltliche Erwerb des Wirtschaftsguts mit dem Zeitpunkt, zu dem es Betriebsverm\u00f6gen der Personengesellschaft geworden ist, zusammenf\u00e4llt.<\/p>\n\n\n\n<p>4. Ein Wirtschaftsgut im Sinne des \u00a7&nbsp;50i Abs.&nbsp;1 EStG, das ohne Aufdeckung stiller Reserven in ein Betriebsverm\u00f6gen einer Besitz-Personengesellschaft \u00fcbertragen worden ist, bleibt nach \u00a7&nbsp;50i EStG steuerverhaftet, wenn es im Wege der Schenkung ohne Aufdeckung stiller Reserven und ohne Ausscheiden aus dem Betriebsverm\u00f6gen der Personengesellschaft zivilrechtlich auf eine andere Person \u00fcbertragen wird; die Rechtsfolgen des \u00a7&nbsp;50i Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 und 3 EStG k\u00f6nnen in diesem Fall auch erstmals bei dem Rechtsnachfolger eintreten.<\/p>\n\n\n\n<p>5. Bei der nach \u00a7&nbsp;50i Abs.&nbsp;1 EStG vorzunehmenden Pr\u00fcfung, ob Anteile die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;17 EStG erf\u00fcllen, ist auf die im Zeitpunkt der \u00dcbertragung oder \u00dcberf\u00fchrung jeweils g\u00fcltige Fassung des \u00a7&nbsp;17 EStG abzustellen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Kl\u00e4gers wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-W\u00fcrttemberg vom 29.09.2021&nbsp;&#8211; 14&nbsp;K&nbsp;880\/20 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beteiligten streiten dar\u00fcber, ob eine im Jahr 2015 (Streitjahr) von der S&nbsp;Ltd. an den Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) ausgesch\u00fcttete Dividende in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) der Besteuerung unterliegt.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger lebt und arbeitet in den Vereinigten Staaten von Amerika (Vereinigte Staaten). Er hat in Deutschland keine Wohnung inne und h\u00e4lt sich dort allenfalls kurzfristig auf.<\/li><li>Seit dem Jahr 19xx ist der Kl\u00e4ger als Kommanditist an der A&nbsp;GmbH &amp; Co. KG (KG) beteiligt. Im Streitjahr betrug seine Beteiligung an Verm\u00f6gen und Gewinn der KG 14&nbsp;%. Weitere Kommanditisten der KG sind X und Y sowie B und C. Die KG hat ihren Sitz in Deutschland. Ihre Gesch\u00e4fte werden durch die ebenfalls im Inland ans\u00e4ssige Komplement\u00e4rin, die V&nbsp;GmbH, gef\u00fchrt.<\/li><li>An der V&nbsp;GmbH waren zu jeweils 50&nbsp;% der Kl\u00e4ger und B beteiligt; Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer waren bis Dezember 2015 X und B, danach allein B.<\/li><li>Die KG verpachtete seit dem Jahr 19xx im Rahmen einer Betriebsaufspaltung als Besitzunternehmen Anlageverm\u00f6gen an die inl\u00e4ndische Z&nbsp;GmbH (Betriebsunternehmen). Eine weitere gewerbliche T\u00e4tigkeit \u2011\u2011neben der Verpachtung des Anlageverm\u00f6gens\u2011\u2011 \u00fcbte sie nicht aus.<\/li><li>Urspr\u00fcnglich war X alleiniger Anteilseigner der Z&nbsp;GmbH. Zudem hielt er jedenfalls im Jahr 2008 s\u00e4mtliche Anteile an der S&nbsp;Ltd., die in seiner Sonderbilanz bei der KG bilanziert wurden. Die S&nbsp;Ltd. hat ihren Sitz in der Republik Singapur (Singapur). X hatte die Anteile an der S&nbsp;Ltd. ab dem Jahr 19xx sukzessive angeschafft, wobei nach der Vermutung des Finanzgerichts (FG) Baden-W\u00fcrttemberg im angefochtenen Urteil die sp\u00e4teren Anschaffungen im Rahmen von Kapitalerh\u00f6hungen erfolgten.<\/li><li>Durch Schenkungs- und Abtretungsvertr\u00e4ge vom xx.xx.2010 \u00fcbertrug X jeweils 24&nbsp;% seiner Anteile am Stammkapital der Z&nbsp;GmbH sowie der damit verbundenen Stimmrechte sowie jeweils 50&nbsp;% seiner Anteile an der S&nbsp;Ltd. unentgeltlich auf den Kl\u00e4ger und B. Mit der \u00dcbertragung wurden die vormals im Sonderbetriebsverm\u00f6gen des X bei der KG bilanzierten Anteile an der S&nbsp;Ltd. nunmehr jeweils in H\u00f6he der H\u00e4lfte des Buchwertes im Sonderbetriebsverm\u00f6gen des Kl\u00e4gers und des B bei der KG bilanziert. Im \u00dcbertragungszeitpunkt war der Kl\u00e4ger bereits nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverk\u00fcrzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Verm\u00f6gen und einiger anderer Steuern vom 29.08.1989 (BGBl II 1991, 355, BStBl I 1991, 95) i.d.F. der Bekanntmachung der Neufassung vom 04.06.2008 (BGBl II 2008, 612, BStBl I 2008, 784) \u2011\u2011DBA-USA 1989\/2008\u2011\u2011 in den Vereinigten Staaten steuerlich ans\u00e4ssig; dieser Umstand war beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) aktenkundig.<\/li><li>Im Bescheid \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen der KG f\u00fcr 2010 wurde, wie von der KG erkl\u00e4rt, die \u00dcbertragung der Anteile an der Z&nbsp;GmbH und an der S&nbsp;Ltd. als eine \u00dcbertragung zu Buchwerten nach \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;3 des Einkommensteuergesetzes in der f\u00fcr das Streitjahr geltenden Fassung (EStG) behandelt. Das FA schloss sich dieser W\u00fcrdigung im Nachgang einer steuerlichen Au\u00dfenpr\u00fcfung f\u00fcr die Jahre 2008 bis 2011 an. Daher wurde der Bescheid der KG \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen f\u00fcr 2010 nur im Hinblick auf andere Punkte ge\u00e4ndert. Der zuvor bestehende Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung wurde aufgehoben. Der \u00c4nderungsbescheid wurde nicht angefochten.<\/li><li>Mit Schenkungs- und Abtretungsvertrag vom xx.xx.2012 \u00fcbertrug X jeweils weitere 25&nbsp;% der Gesch\u00e4ftsanteile der Z&nbsp;GmbH unentgeltlich auf den Kl\u00e4ger und B, wobei er das mit diesen Anteilen verbundene Recht zur Stimmrechtsaus\u00fcbung zur\u00fcckbehielt.<\/li><li>Im Streitjahr sch\u00fcttete die S&nbsp;Ltd. eine Dividende von umgerechnet \u2026&nbsp;\u20ac an den Kl\u00e4ger aus. Diese Dividende wurde im Bescheid \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen der KG f\u00fcr das Streitjahr zun\u00e4chst nicht (als Gewinn aus Sonderbetriebsverm\u00f6gen) ber\u00fccksichtigt. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung.<\/li><li>Nach einer Au\u00dfenpr\u00fcfung gelangte das FA zu der Auffassung, der Anteil des Kl\u00e4gers an der S&nbsp;Ltd. sei nach \u00a7&nbsp;50i Abs.&nbsp;1 EStG in der f\u00fcr das Streitjahr ma\u00dfgeblichen Fassung des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur \u00c4nderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25.07.2014 (BGBl I 2014, 1266, BStBl I 2014, 1126) \u2011\u2011KroatienAnpG\u2011\u2011 steuerverhaftet, weshalb die im Streitjahr zugeflossenen Dividenden als laufende Beteiligungsertr\u00e4ge in Deutschland zu versteuern seien. Dementsprechend \u00e4nderte das FA mit Bescheid vom 26.02.2020 den Bescheid \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen der KG f\u00fcr das Streitjahr und erh\u00f6hte die dem Kl\u00e4ger zuzurechnenden Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb um Sonderbetriebseinnahmen in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Die dagegen mit Zustimmung des FA erhobene Sprungklage blieb erfolglos. Das FG hat sie mit Urteil vom 29.09.2021&nbsp;&#8211; 14&nbsp;K&nbsp;880\/20 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2022, 1732) als unbegr\u00fcndet abgewiesen.<\/li><li>Gegen das FG-Urteil richtet sich die auf die Verletzung materiellen Rechts gest\u00fctzte Revision des Kl\u00e4gers.<\/li><li>Er beantragt,<br \/>das FG-Urteil aufzuheben und den Bescheid \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen der KG f\u00fcr 2015 vom 26.02.2020 dahingehend zu \u00e4ndern, dass der f\u00fcr den Kl\u00e4ger festgestellte Gewinn aus Sonderbetriebsverm\u00f6gen in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac auf 0&nbsp;\u20ac herabgesetzt wird.<\/li><li>Das FA beantragt,<br \/>die Revision zur\u00fcckzuweisen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011).<\/li><li>1. Das angefochtene Urteil kann schon deshalb keinen Bestand haben, weil das FG es unterlassen hat, die KG zum Verfahren notwendig beizuladen. Die unterbliebene notwendige Beiladung ist ein von Amts wegen zu beachtender Versto\u00df gegen die Grundordnung des Verfahrens (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 10.09.2020&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;14\/18, BFHE 270, 363, BStBl II 2021, 367, Rz&nbsp;20, und vom 03.05.2022&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;22\/19, BFHE 277, 148, BStBl II 2023, 186, Rz&nbsp;11).<\/li><li>a) Sind an dem streitigen Rechtsverh\u00e4ltnis Dritte derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihnen gegen\u00fcber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung, \u00a7&nbsp;60 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 FGO). Das gilt nicht f\u00fcr Mitberechtigte, die nach \u00a7&nbsp;48 FGO nicht klagebefugt sind (\u00a7&nbsp;60 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 FGO). Klagen nicht alle von mehreren nach \u00a7&nbsp;48 FGO Klagebefugten, m\u00fcssen deshalb die \u00fcbrigen Klagebefugten mit Ausnahme solcher, die unter keinem denkbaren Gesichtspunkt von dem Ausgang des Rechtsstreits betroffen sein k\u00f6nnen, zum Verfahren beigeladen werden (BFH-Urteil vom 10.09.2020&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;14\/18, BFHE 270, 363, BStBl II 2021, 367, Rz&nbsp;20). Die nach \u00a7&nbsp;48 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 FGO klagebefugte Gesellschaft, jedenfalls wenn sie noch nicht vollbeendet ist, ist immer notwendig beizuladen (Senatsurteil vom 27.09.2017&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;62\/15, BFH\/NV 2018, 620; weitere Nachweise bei Brandis in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;60 FGO Rz&nbsp;26), selbst wenn der Rechtsstreit keine Auswirkungen auf ihren Gewinn oder Verlust hat. Denn die Klagebefugnis der Gesellschaft folgt nicht aus einer mit der Gewinnzurechnung und -verteilung verbundenen materiell-rechtlichen Beschwer, sondern aus der von \u00a7&nbsp;48 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a FGO angeordneten gesetzlichen Prozessstandschaft (BFH-Beschl\u00fcsse vom 31.01.1992&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;33\/90, BFHE 167, 5, BStBl II 1992, 559, und vom 26.06.2021&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;28\/21, BFH\/NV 2021,1363, Rz&nbsp;14, jeweils zu \u00a7&nbsp;48 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 FGO i.d.F. vor der Novellierung durch das Gesetz zur F\u00f6rderung geordneter Kreditzweitm\u00e4rkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021\/2167 \u00fcber Kreditdienstleister und Kreditk\u00e4ufer sowie zur \u00c4nderung weiterer finanzrechtlicher Bestimmungen vom 22.12.2023, BGBl. I 2023 Nr.&nbsp;411).<\/li><li>b) Danach ist die KG im Streitfall notwendig beizuladen. Ob der BFH eine unterbliebene notwendige Beiladung im Revisionsverfahren nachholt, steht in seinem Ermessen (\u00a7&nbsp;123 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2, \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 FGO, z.B. BFH-Urteil vom 03.05.2022&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;22\/19, BFHE 277, 148, BStBl II 2023, 186, Rz&nbsp;14), das verfahrens\u00f6konomische Aspekte zu beachten hat. Der Senat \u00fcbt dieses Ermessen dahin aus, die Beiladung nicht selbst vorzunehmen, weil die Sache aus anderen Gr\u00fcnden ohnehin an das FG zur\u00fcckverwiesen werden muss.<\/li><li>2. Das FG-Urteil h\u00e4lt auch in materiell-rechtlicher Hinsicht der rechtlichen Pr\u00fcfung nicht stand. Ob eine Besteuerung in Deutschland in Bezug auf die von der S&nbsp;Ltd. gezahlte Dividende auf \u00a7&nbsp;50i Abs.&nbsp;1 EStG gest\u00fctzt werden kann, kann auf der Grundlage der bislang vorliegenden tatrichterlichen Feststellungen nicht abschlie\u00dfend entschieden werden.<\/li><li>a) Die streitbefangene Dividende w\u00fcrde in dem Fall, dass es sich \u2011\u2011wie vom FG und den Beteiligten angenommen\u2011\u2011 um eine Sonderbetriebseinnahme des Kl\u00e4gers bei der KG handeln w\u00fcrde, zu dessen inl\u00e4ndischen Eink\u00fcnften gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;49 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a EStG z\u00e4hlen. Denn die KG erzielt aufgrund ihrer Stellung als Besitzunternehmen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung (origin\u00e4re) Eink\u00fcnfte aus gewerblichen Unternehmen im Sinne des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1, Abs.&nbsp;2 EStG (s. allgemein BFH-Urteile vom 02.12.2004&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;77\/03, BFHE 208, 215, BStBl II 2005, 340; vom 17.11.2020&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;72\/16, BFHE 271, 390, BStBl II 2021, 484, Rz&nbsp;17 und&nbsp;27, und vom 19.09.2024&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;5\/20, BFH\/NV 2025, 149, Rz&nbsp;45). F\u00fcr ihr gewerbliches Unternehmen unterh\u00e4lt sie nach den vom FG getroffenen und den Senat bindenden Feststellungen (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO) ferner im Inland eine Gesch\u00e4ftsleitungsbetriebsst\u00e4tte im Sinne des \u00a7&nbsp;12 Satz&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 der Abgabenordnung (vgl. allgemein Senatsurteil vom 29.01.1964&nbsp;&#8211; I&nbsp;153\/61&nbsp;S, BFHE 78, 428; ebenso zur gewerblich gepr\u00e4gten Personengesellschaft Senatsurteil vom 29.11.2017&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;58\/15, BFHE 260, 209), die dem Kl\u00e4ger als eigene Betriebsst\u00e4tte zugerechnet wird (vgl. allgemein Senatsurteil vom 13.04.2022&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;1\/19, BFHE 277, 137, BStBl II 2023, 16).<\/li><li>b) Das FG ist ferner im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass Deutschland nach den Regelungen des DBA-USA 1989\/2008 grunds\u00e4tzlich auf sein Besteuerungsrecht an der Dividende verzichtet hat. Allerdings folgt dieser Ausschluss des Besteuerungsrechts nicht \u2011\u2011wie von der Vorinstanz angenommen\u2011\u2011 aus Art.&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 DBA-USA 1989\/2008, sondern aus Art.&nbsp;21 Abs.&nbsp;1 DBA-USA 1989\/2008. Nach dieser Regelung d\u00fcrfen Eink\u00fcnfte einer in einem Vertragsstaat ans\u00e4ssigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, ohne R\u00fccksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden. Die vorrangigen Art.&nbsp;6 bis&nbsp;20 DBA-USA 1989\/2008 sind auf die streitige, aus einem Drittstaat stammende Dividende nicht anwendbar.<\/li><li>aa) Insbesondere enth\u00e4lt Art.&nbsp;7 i.V.m. Art.&nbsp;10 Abs.&nbsp;7 DBA-USA 1989\/2008 keine vorrangige Regelung \u00fcber die Zuordnung des Besteuerungsrechts. Nach dieser Bestimmung k\u00f6nnen Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen \u00fcbt seine T\u00e4tigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsst\u00e4tte aus.<\/li><li>Weder die KG noch der Kl\u00e4ger (auch nicht vermittelt durch die KG) haben in Deutschland im Streitjahr gewerbliche Gewinne im Sinne dieser Vorschrift erzielt. Denn die Eink\u00fcnfte der KG resultieren aus der Verpachtung des Anlageverm\u00f6gens an die B&nbsp;GmbH sowie gegebenenfalls aus Aussch\u00fcttungen der S&nbsp;Ltd. Unerheblich ist, dass die Eink\u00fcnfte \u2011\u2011wie vorstehend ausgef\u00fchrt\u2011\u2011 aus deutscher Sicht nach den Grunds\u00e4tzen der Betriebsaufspaltung als gewerblich anzusehen sind. Denn nach st\u00e4ndiger Senatsrechtsprechung ist der Begriff des Unternehmensgewinns abkommensautonom mit der Folge zu bestimmen, dass das Besitzunternehmen keine unternehmerische T\u00e4tigkeit aus\u00fcbt, vielmehr abkommensrechtlich von einer verm\u00f6gensverwaltenden T\u00e4tigkeit auszugehen ist (vgl. Senatsurteile vom 28.04.2010&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;81\/09, BFHE 229, 252, BStBl II 2014, 754, Rz&nbsp;22&nbsp;f.; vom 09.12.2010&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;49\/09, BFHE 232, 145, BStBl II 2011, 482, Rz&nbsp;18; vom 25.05.2011&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;95\/10, BFHE 234, 63, BStBl II 2014, 760, Rz&nbsp;22, und vom 17.11.2020&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;72\/16, BFHE 271, 390, BStBl II 2021, 484, Rz&nbsp;31; BFH-Urteil vom 04.05.2011&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;51\/09, BFHE 233, 517, BStBl II 2014, 751, Rz&nbsp;29).<\/li><li>bb) Auch Art.&nbsp;10 DBA-USA 1989\/2008 ist auf die Dividende der S&nbsp;Ltd. nicht anwendbar. Nach Art.&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 DBA-USA 1989\/2008 k\u00f6nnen Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ans\u00e4ssige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ans\u00e4ssige Person zahlt, im anderen Staat besteuert werden. Diese Vorschrift betrifft nach ihrem Wortlaut ausschlie\u00dflich Dividenden, die eine im Vertragsstaat ans\u00e4ssige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ans\u00e4ssige Person zahlt (vgl. BFH-Beschluss vom 19.12.2007&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;66\/06, BFHE 220, 173, BStBl II 2008, 510, unter II.2.c&nbsp;bb). Die von der S&nbsp;Ltd. stammende Dividende wurde jedoch durch eine in einem Drittstaat \u2011\u2011Singapur\u2011\u2011 ans\u00e4ssige Gesellschaft an den in den Vereinigten Staaten ans\u00e4ssigen Kl\u00e4ger ausgezahlt. Solche Drittstaaten-Dividenden fallen nicht unter Art.&nbsp;10 DBA-USA 1989\/2008.<\/li><li>Im Rahmen der Anwendung von Art.&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 DBA-USA 1989\/2008 kann auch nicht die KG als die die Dividende zahlende &#8222;Gesellschaft&#8220; angesehen werden. Dies schon deshalb nicht, weil die KG nicht als in einem Vertragsstaat ans\u00e4ssige Person im Sinne des Art.&nbsp;4 Abs.&nbsp;1 DBA-USA 1989\/2008 qualifiziert. Denn dies setzt voraus, dass die Gesellschaft nach dem Recht dieses Staats dort aufgrund des Ortes ihrer Gesch\u00e4ftsleitung, des Ortes der Gr\u00fcndung oder eines \u00e4hnlichen Merkmals steuerpflichtig ist (s. dazu Senatsurteil vom 26.06.2013&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;48\/12, BFHE 242, 195, BStBl II 2014, 367, Rz&nbsp;16). Die KG unterliegt jedoch nach deutschem Steuerrecht nicht selbst der Ertragsbesteuerung; vielmehr versteuern nach dem Transparenzprinzip ihre Gesellschafter die auf sie entfallenden Ertr\u00e4ge aus der Mitunternehmerschaft.<\/li><li>c) Eine andere Beurteilung ergibt sich nicht unter Ber\u00fccksichtigung der abkommens\u00fcberschreibenden Bestimmung des \u00a7&nbsp;50d Abs.&nbsp;10 EStG. Nach \u00a7&nbsp;50d Abs.&nbsp;10 Satz&nbsp;1 EStG gilt dann, wenn (unter anderem) auf eine Verg\u00fctung im Sinne des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Halbsatz&nbsp;2 EStG die Vorschriften eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) anzuwenden sind und das Abkommen keine solche Verg\u00fctungen betreffende ausdr\u00fcckliche Regelung enth\u00e4lt, die Verg\u00fctung f\u00fcr Zwecke der Anwendung des DBA ausschlie\u00dflich als Teil des Unternehmensgewinns des verg\u00fctungsberechtigten Gesellschafters. Das FG hat die Vorschrift aber zu Recht unangewendet gelassen, weil sie auf Personengesellschaften, die \u2011\u2011wie die KG\u2011\u2011 keine abkommensrechtlichen Unternehmensgewinne erzielen, nicht anwendbar ist (ebenso Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 26.09.2014, BStBl I 2014, 1258, Rz&nbsp;5.1.1.; Brandenberg, Deutsche Steuer-Zeitung 2015, 393, 396; Cloer\/Hagemann in Bordewin\/Brandt, \u00a7&nbsp;50d EStG Rz&nbsp;379; Sternberg in Kirchhof\/Kube\/Mellinghoff, EStG, \u00a750d Rz&nbsp;F&nbsp;9; Brandis\/Heuermann\/Wagner, \u00a7&nbsp;50d EStG Rz&nbsp;166). Denn die Regelung hat (lediglich) zum Ziel, die abkommensrechtlich nicht nachvollzogene Umqualifizierung der Sonderverg\u00fctungen und Sonderbetriebseinnahmen in gewerbliche Eink\u00fcnfte durchzusetzen. Zur Erreichung dieses Zwecks werden Sonderverg\u00fctungen und Sonderbetriebseinnahmen als Teil des abkommensrechtlichen Unternehmensgewinns des verg\u00fctungsberechtigten Gesellschafters fingiert. Diese Zuordnungsfiktion setzt mithin eine entsprechende unternehmerische T\u00e4tigkeit voraus (Gosch in Kirchhof\/Seer, EStG, 24.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;50d Rz&nbsp;45a; Sternberg in Kirchhof\/Kube\/Mellinghoff, EStG, \u00a750d Rz&nbsp;F&nbsp;9); sie geht nicht so weit, eine solche zu fingieren. Fehlt es an einer unternehmerischen T\u00e4tigkeit im Sinne des Abkommensrechts, geht die Umqualifizierung der Verg\u00fctung ins Leere (Mensching in Wassermeyer\/Richter\/Schnittker, Personengesellschaften im Internationalen Steuerrecht, 2.&nbsp;Aufl., Rz&nbsp;8.155). Etwas anderes folgt nicht aus dem in \u00a7&nbsp;50d Abs.&nbsp;10 Satz&nbsp;7 EStG angeordneten Ausschluss der Anwendbarkeit auf gewerblich gepr\u00e4gte Personengesellschaften; dieser hat lediglich eine klarstellende Funktion.<\/li><li>d) Soweit das FG angenommen hat, in Bezug auf die Dividende der S&nbsp;Ltd. sei das deutsche Besteuerungsrecht aus der abkommens\u00fcberschreibenden Regelung des \u00a7&nbsp;50i Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;4 i.V.m. Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 und 3 EStG abzuleiten, wird dies auf der Grundlage einer rechtsfehlerfreien Auslegung dieser Vorschrift durch die bisherigen tatrichterlichen Feststellungen nicht gedeckt.<\/li><li>aa) Nach \u00a7&nbsp;50i Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;4 EStG gelten dann, wenn Wirtschaftsg\u00fcter vor dem 29.06.2013 Betriebsverm\u00f6gen eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft geworden sind, die deswegen Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb erzielen, weil der Steuerpflichtige sowohl im \u00fcberlassenden Betrieb als auch im nutzenden Betrieb allein oder zusammen mit anderen Gesellschaftern einen einheitlichen gesch\u00e4ftlichen Bet\u00e4tigungswillen durchsetzen kann und dem nutzenden Betrieb eine wesentliche Betriebsgrundlage zur Nutzung \u00fcberl\u00e4sst, die S\u00e4tze&nbsp;1 und 3 der Vorschrift sinngem\u00e4\u00df. \u00a7&nbsp;50i Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG ordnet f\u00fcr Wirtschaftsg\u00fcter des Betriebsverm\u00f6gens oder Anteile im Sinne des \u00a7&nbsp;17 EStG, die vor dem 29.06.2013 in das Betriebsverm\u00f6gen einer Personengesellschaft im Sinne des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;3 EStG \u00fcbertragen oder \u00fcberf\u00fchrt worden sind und bei denen im Zeitpunkt der \u00dcbertragung oder \u00dcberf\u00fchrung eine Besteuerung der stillen Reserven unterblieben ist, Folgendes an: Der Gewinn aus der sp\u00e4teren Ver\u00e4u\u00dferung oder Entnahme dieser Wirtschaftsg\u00fcter, den ein Steuerpflichtiger erzielt, der im Sinne eines DBA in einem anderen Vertragsstaat ans\u00e4ssig ist, ist ungeachtet entgegenstehender Bestimmungen dieses DBA zu versteuern. Nach \u00a7&nbsp;50i Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG erstreckt sich die Versteuerung \u2011\u2011ebenfalls ungeachtet entgegenstehender Bestimmungen eines DBA\u2011\u2011 auch auf laufende Eink\u00fcnfte aus der Beteiligung an der Personengesellschaft, auf die die in Satz&nbsp;1 genannten Wirtschaftsg\u00fcter oder Anteile \u00fcbertragen oder \u00fcberf\u00fchrt wurden. \u00a7&nbsp;50i Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG ist hinsichtlich der laufenden Eink\u00fcnfte aus Beteiligungen an der Personengesellschaft in allen F\u00e4llen anzuwenden, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskr\u00e4ftig festgesetzt worden ist (\u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;48 Satz&nbsp;2 EStG).<\/li><li>bb) Die von \u00a7&nbsp;50i Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;4 EStG angeordnete sinngem\u00e4\u00dfe Geltung des Satzes&nbsp;1 bedeutet, dass \u2011\u2011entgegen der Sichtweise des FG\u2011\u2011 s\u00e4mtliche in diesem Satz genannten Tatbestandsmerkmale auch bei der Pr\u00fcfung des Satzes&nbsp;4 erf\u00fcllt sein m\u00fcssen (modifizierte Rechtsgrundverweisung); eine Modifikation erfolgt lediglich insoweit, als dass die \u00dcbertragung oder \u00dcberf\u00fchrung eines in \u00a7&nbsp;50i Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG genannten Wirtschaftsguts nicht in das Betriebsverm\u00f6gen einer gewerblich gepr\u00e4gten Personengesellschaft erfolgen muss, sondern in das Betriebsverm\u00f6gen einer Besitz-Personengesellschaft oder eines Besitz-Einzelunternehmens im Rahmen einer Betriebsaufspaltung. Dementsprechend setzt auch \u00a7&nbsp;50i Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;4 EStG eine \u00dcbertragung oder \u00dcberf\u00fchrung eines Wirtschaftsguts in das Betriebsverm\u00f6gen der Besitz-Personengesellschaft oder des Besitz-Einzelunternehmens voraus (Gosch in Kirchhof\/Seer, EStG, 24.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;50i Rz&nbsp;11a; a.A. Bodden in Korn, \u00a7&nbsp;50i EStG Rz&nbsp;280; Neumann-Tomm in Lademann, EStG, \u00a7&nbsp;50i EStG Rz&nbsp;166).<\/li><li>F\u00fcr dieses Verst\u00e4ndnis sprechen sowohl der Wortlaut als auch das Telos und die Systematik der Vorschrift.<\/li><li>(1) Dass die Anordnung der sinngem\u00e4\u00dfen Geltung des Satzes&nbsp;1 in \u00a7&nbsp;50i Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;4 EStG (insgesamt) keine blo\u00dfe Rechtsfolgenverweisung sein kann, sondern es sich um eine (zumindest teilweise) Rechtsgrundverweisung handeln muss, ergibt sich bereits daraus, dass der Tatbestand in Satz&nbsp;4 ansonsten v\u00f6llig ungeeignet w\u00e4re, den Gesetzeszweck \u2011\u2011die Sicherung des deutschen Besteuerungsrechts in bestimmten Fallkonstellationen (s. BTDrucks 17\/12532, S.&nbsp;90)\u2011\u2011 zu erreichen. Denn nur \u00a7&nbsp;50i Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG enth\u00e4lt die den Tatbestand einschr\u00e4nkende Voraussetzung, nach der eine Besteuerung der stillen Reserven im Zeitpunkt der \u00dcbertragung oder \u00dcberf\u00fchrung des Wirtschaftsguts unterblieben sein musste. Die Sicherung des deutschen Besteuerungsrechts ist indessen nur dann erforderlich, wenn ein Wirtschaftsgut unversteuerte stille Reserven aufweist. Es ist daher einhellige Auffassung und entspricht auch der Ansicht der Vorinstanz, dass im Rahmen des \u00a7&nbsp;50i Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;4 EStG ein Wirtschaftsgut des Betriebsverm\u00f6gens oder ein Anteil im Sinne des \u00a7&nbsp;17 EStG ohne Aufdeckung stiller Reserven Betriebsverm\u00f6gen einer Besitz-Personengesellschaft oder eines Besitz-Einzelunternehmens geworden sein muss, damit der Tatbestand erf\u00fcllt ist (Bodden in Korn, \u00a7&nbsp;50i EStG Rz&nbsp;290; Dornheim in Bordewin\/Brandt, \u00a7&nbsp;50i EStG Rz&nbsp;163; Grammel in Kirchhof\/Kube\/Mellinghoff, EStG, \u00a7&nbsp;50i Rz&nbsp;B&nbsp;28; im Einzelnen ebenso Neumann-Tomm in Lademann, EStG, \u00a7&nbsp;50i Rz&nbsp;166). Entsprechendes gilt f\u00fcr das ebenfalls nur in \u00a7&nbsp;50i Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG enthaltene, aber nach einhelliger Auffassung auch im Rahmen des \u00a7&nbsp;50i Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;4 EStG zu pr\u00fcfende Tatbestandsmerkmal, nach dem der Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Ver\u00e4u\u00dferung oder Entnahme oder im Zeitpunkt des Zuflusses des laufenden Ertrags (\u00a7&nbsp;50i Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 EStG) in einem anderen Vertragsstaat ans\u00e4ssig sein muss (vgl. Lang\/Benz, Steuerberater-Jahrbuch \u2011\u2011StbJb\u2011\u2011 2014\/2015, 200), da nur in diesem Fall \u00fcberhaupt die Notwendigkeit der unilateralen \u00dcberschreibung des DBA (&#8222;Treaty Override&#8220;) besteht.<\/li><li>(2) Da die Formulierung des \u00a7&nbsp;50i Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;4 EStG keine konkreten Vorgaben f\u00fcr eine einschr\u00e4nkende Umsetzung der Rechtsgrundverweisung enth\u00e4lt, wie sie ansonsten \u00fcblicherweise verwendet wird (z.B. &#8222;mit der Ma\u00dfgabe, dass \u2026&#8220;), kann sie nur so verstanden werden, dass s\u00e4mtliche Tatbestandsmerkmale des in Bezug genommenen Satzes&nbsp;1 mit Ausnahme solcher gelten, deren Anwendung im Rahmen des Satzes&nbsp;4 keinen Sinn ergibt. Dies betrifft f\u00fcr den in Bezug genommenen Satz&nbsp;1 lediglich das Tatbestandsmerkmal der &#8222;Personengesellschaft im Sinne des \u00a7&nbsp;15 Absatz&nbsp;3&#8220;; dieses Tatbestandsmerkmal muss f\u00fcr eine sinnhafte Anwendung im Rahmen des Satzes&nbsp;4 durch die in diesem Satz umschriebene Besitz-Personengesellschaft oder das Besitz-Einzelunternehmen ersetzt werden.<\/li><li>(3) F\u00fcr die vom FG vertretene Auffassung, nach der sich die Verweisung des \u00a7&nbsp;50i Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;4 EStG (lediglich) nicht auf das Tatbestandsmerkmal &#8222;\u00dcbertragung oder \u00dcberf\u00fchrung&#8220; beziehen solle, gibt es hingegen keine Anhaltspunkte. Sie l\u00e4sst sich insbesondere nicht mit der passivisch formulierten Einleitung dieses Satzes begr\u00fcnden, nach der die S\u00e4tze&nbsp;1 und 3 sinngem\u00e4\u00df gelten, &#8222;wenn Wirtschaftsg\u00fcter vor dem 29.&nbsp;Juni 2013 Betriebsverm\u00f6gen [\u2026] geworden sind&#8220;. Das Passiv kann schlicht deshalb gew\u00e4hlt worden sein, um die in \u00a7&nbsp;50i Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG n\u00e4her bestimmten Wirtschaftsg\u00fcter aufzugreifen, ohne sie erneut definieren zu m\u00fcssen. Auch die erneute Nennung des &#8222;29.&nbsp;Juni 2013&#8220; in \u00a7&nbsp;50i Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;4 EStG ist bei dem vom Senat zu Grunde gelegten Verst\u00e4ndnis nicht redundant. Denn die Formulierung bringt nicht nur zum Ausdruck, dass die \u00dcbertragung oder \u00dcberf\u00fchrung bis zu diesem Stichtag erfolgt sein muss, sondern zus\u00e4tzlich, dass die in Satz&nbsp;4 umschriebene Betriebsaufspaltung ebenfalls vor diesem Stichtag bestanden haben muss (s. Dornheim in Bordewin\/Brandt, \u00a7&nbsp;50i EStG Rz&nbsp;162; Liekenbrock in Flick\/Wassermeyer\/Ditz\/Sch\u00f6nfeld, Au\u00dfensteuerrecht, \u00a7&nbsp;50i EStG Rz&nbsp;131; Rehfeld in Herrmann\/Heuer\/Raupach \u2011\u2011HHR\u2011\u2011, \u00a7&nbsp;50i EStG Rz&nbsp;25).<\/li><li>(4) Schlie\u00dflich l\u00e4sst sich das vom FG vertretene Verst\u00e4ndnis auch nicht mit dem Gesetzeszweck begr\u00fcnden. Der Senat vermag schon den vom FG angenommenen Gesetzeszweck der Vorschrift, Steuerausf\u00e4lle zu vermeiden, die dadurch entstehen k\u00f6nnten, dass die Verwaltung den Begriff der Unternehmensgewinne im Sinne des Art.&nbsp;7 des OECD-Musterabkommens (OECD-MustAbk) falsch interpretiert habe und deshalb in vielen F\u00e4llen von einer gesetzlich gebotenen Besteuerung abgesehen habe, in dieser Allgemeinheit auf der Grundlage der Gesetzeshistorie und der Gesetzesmaterialien nicht zu erkennen.<\/li><li>\u00a7&nbsp;50i Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1, 2 und 4 EStG entspricht im Wesentlichen dem durch das Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur \u00c4nderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz) vom 26.06.2013 (BGBl I 2013, 1809, BStBl I 2013, 802) eingef\u00fchrten \u00a7&nbsp;50i EStG. Diese Vorschrift hatte urspr\u00fcnglich auf Empfehlung des Finanzausschusses des Bundesrats (BRDrucks 632\/1\/12, S.&nbsp;16) Eingang in das letztlich nicht beschlossene Jahressteuergesetz 2013 gefunden. Da \u00fcber die Einf\u00fchrung dieser Vorschrift im Vermittlungsverfahren zum Jahressteuergesetz 2013 Einvernehmen zwischen dem Bundestag und dem Bundesrat herrschte, wurde sie unver\u00e4ndert in das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz aufgenommen und mit diesem beschlossen (s. BTDrucks&nbsp;17\/12532, S.&nbsp;90). Die ausf\u00fchrliche Begr\u00fcndung des Finanzausschusses des Bundesrats zum Regelungsinhalt der Vorschrift belegt, dass sie gerade nicht dazu dient, in jedem Fall, in dem die Finanzverwaltung den Verlust des Besteuerungsrechts aufgrund einer unzutreffenden Interpretation des Art.&nbsp;7 OECD-MustAbk nicht erkannte, die Besteuerung im Zeitpunkt der Entnahme oder der Ver\u00e4u\u00dferung des Wirtschaftsguts nachzuholen und bis zu diesem Zeitpunkt auch laufende Ertr\u00e4ge aus diesem Wirtschaftsgut zu besteuern. Vielmehr verdeutlichen insbesondere die in der Begr\u00fcndung des Gesetzentwurfs enthaltenen Ausf\u00fchrungen zum Vertrauensschutz, dass eine nationale Besteuerung (in Abweichung von den abkommensrechtlichen Vereinbarungen) nur in solchen F\u00e4llen bezweckt war, in denen Steuerpflichtige im Vorfeld eines drohenden Ausschlusses oder einer Beschr\u00e4nkung des Besteuerungsrechts gestalterisch t\u00e4tig geworden sind, in dem sie gezielt steuerverhaftete Wirtschaftsg\u00fcter in ein Betriebsverm\u00f6gen einer gewerblich gepr\u00e4gten Personengesellschaft oder einer Besitz-Personengesellschaft \u00fcberf\u00fchrt haben, damit diese in Deutschland auf der Grundlage der von der Finanzverwaltung vormals vertretenen unzutreffenden Auslegung der Abkommensregelungen zu den Unternehmensgewinnen steuerverhaftet bleiben (s. BRDrucks 632\/1\/12, S.&nbsp;18).<\/li><li>cc) Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich das Betriebsverm\u00f6gen einer Personengesellschaft im Sinne des \u00a7&nbsp;50i Abs.&nbsp;1 EStG aus dem gesamth\u00e4nderisch gebundenen Verm\u00f6gen und dem Sonderbetriebsverm\u00f6gen im Sinne des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 EStG zusammensetzt. Denn der Wortlaut des \u00a7&nbsp;50i Abs.&nbsp;1 EStG unterscheidet zwischen diesen beiden Arten des Betriebsverm\u00f6gens einer Mitunternehmerschaft nicht (Bodden in Korn, \u00a7&nbsp;50i EStG Rz&nbsp;103; Grammel in Kirchhof\/Kube\/Mellinghoff, EStG, \u00a7&nbsp;50i Rz&nbsp;B&nbsp;10; Liekenbrock in Flick\/Wassermeyer\/Ditz\/Sch\u00f6nfeld, Au\u00dfensteuerrecht, \u00a7&nbsp;50i EStG Rz&nbsp;78; Brandis\/Heuermann\/Pohl, \u00a7&nbsp;50i EStG Rz&nbsp;20; Neumann-Tomm in Lademann, EStG, \u00a7&nbsp;50i EStG Rz&nbsp;75; Dornheim in Bordewin\/Brandt, \u00a7&nbsp;50i EStG Rz&nbsp;70; HHR\/Rehfeld, \u00a7&nbsp;50i EStG Rz&nbsp;16). Die \u00dcbertragung oder \u00dcberf\u00fchrung eines in \u00a7&nbsp;50i Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG genannten Wirtschaftsguts muss jedoch \u2011\u2011abweichend von der Rechtsansicht des FG\u2011\u2011 &#8222;von au\u00dfen&#8220; in das Betriebsverm\u00f6gen einer Besitz-Personengesellschaft vorgenommen worden sein; ma\u00dfgeblicher Ankn\u00fcpfungszeitpunkt f\u00fcr die Pr\u00fcfung, ob eine \u00dcbertragung oder \u00dcberf\u00fchrung im Sinne des \u00a7&nbsp;50i Abs.&nbsp;1 EStG stattgefunden hat, ist daher der Zeitpunkt, zu dem das Wirtschaftsgut erstmals in das (Sonder-)Betriebsverm\u00f6gen der Besitz-Personengesellschaft gelangt ist. Ein Transfer von Wirtschaftsg\u00fctern innerhalb des Betriebsverm\u00f6gens derselben Personengesellschaft zwischen ihrem Gesamthands- und ihrem Sonderbetriebsverm\u00f6gen oder zwischen verschiedenen Sonderbetriebsverm\u00f6gen ist keine (weitere) \u00dcberf\u00fchrung &#8222;in&#8220; das Betriebsverm\u00f6gen der Personengesellschaft (ebenso Liekenbrock in Flick\/Wassermeyer\/Ditz\/Sch\u00f6nfeld, Au\u00dfensteuerrecht, \u00a7&nbsp;50i EStG Rz&nbsp;78; a.A. HHR\/Rehfeld, \u00a7&nbsp;50i EStG Rz&nbsp;16; Bodden in Korn, \u00a7&nbsp;50i EStG Rz&nbsp;282). Denn wenn ein Wirtschaftsgut bereits Betriebsverm\u00f6gen einer Personengesellschaft ist, kann es nicht mehr in ein solches \u00fcbertragen oder \u00fcberf\u00fchrt werden.<\/li><li>dd) Die Verwirklichung des Tatbestands des \u00a7&nbsp;50i Abs.&nbsp;1 EStG scheidet \u2011\u2011anders als vom FG angenommen\u2011\u2011 ferner dann aus, wenn das Wirtschaftsgut im Zeitpunkt seiner \u00dcbertragung oder \u00dcberf\u00fchrung keine stillen Reserven enth\u00e4lt. Denn der Tatbestand setzt das Vorhandensein stiller Reserven voraus. Nur dann kann ihre Besteuerung im Zeitpunkt der \u00dcbertragung oder \u00dcberf\u00fchrung unterblieben sein (Bodden in Korn, \u00a7&nbsp;50i EStG Rz&nbsp;126; a.A. Grammel in Kirchhof\/Kube\/Mellinghoff, EStG, \u00a7&nbsp;50i Rz&nbsp;B&nbsp;11).<\/li><li>Dementsprechend findet der Tatbestand insbesondere dann keine Anwendung, wenn der Zeitpunkt, zu dem ein Wirtschaftsgut oder der Anteil im Sinne des \u00a7&nbsp;17 EStG hergestellt worden ist, zeitlich mit dem Zeitpunkt der \u00dcbertragung oder \u00dcberf\u00fchrung in das Betriebsverm\u00f6gen der Besitz-Personengesellschaft zusammenf\u00e4llt. Denn im Herstellungszeitpunkt existieren noch keine von \u00a7&nbsp;50i Abs.&nbsp;1 EStG vorausgesetzten stillen Reserven. Entsprechendes gilt, wenn das Wirtschaftsgut im Zeitpunkt des entgeltlichen Erwerbs zu Marktkonditionen Betriebsverm\u00f6gen der Gesellschaft geworden ist. Denn in diesem Fall sind etwaige stille Reserven auf der Seite des Ver\u00e4u\u00dferers besteuert worden (ebenso, allerdings beschr\u00e4nkt auf den entgeltlichen Erwerb durch die Personengesellschaft selbst: Grammel in Kirchhof\/Kube\/Mellinghoff, EStG, \u00a7&nbsp;50i Rz&nbsp;B&nbsp;11; Liekenbrock in Flick\/Wassermeyer\/Ditz\/Sch\u00f6nfeld, Au\u00dfensteuerrecht, \u00a7&nbsp;50i EStG Rz&nbsp;81; L\u00fcdicke, Finanz-Rundschau 2015, 128, 131; Neumann-Tomm in Lademann, EStG, \u00a7&nbsp;50i EStG Rz&nbsp;55; a.A. Hruschka, StbJb 2013\/2014, 257); dementsprechend sind keine stillen Reserven in das Betriebsverm\u00f6gen der Personengesellschaft \u00fcbergegangen. Der entgeltliche Erwerb von Sonderbetriebsverm\u00f6gen durch den Gesellschafter ist regelm\u00e4\u00dfig in gleicher Weise zu beurteilen wie der entgeltliche Erwerb von Gesamthandsverm\u00f6gen durch die Personengesellschaft. Denn in der juristischen Sekunde zwischen dem entgeltlichen Erwerb im Privatverm\u00f6gen des Gesellschafters und der Einlage in das Sonderbetriebsverm\u00f6gen der Personengesellschaft k\u00f6nnen regelm\u00e4\u00dfig keine stillen Reserven entstanden sein.<\/li><li>Dieses Verst\u00e4ndnis folgt sowohl aus dem anhand der Gesetzesmaterialien und dem Wortlaut der Vorschrift erkennbar gewordenen Gesetzeszweck als auch aus der Systematik der Vorschrift:<\/li><li>(1) Nach der vom Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz in Bezug genommenen Begr\u00fcndung zur vom Finanzausschuss des Bundesrats vorgeschlagenen Regelung des \u00a7&nbsp;50i EStG sollte die r\u00fcckwirkend eingef\u00fchrte Vorschrift nur in solchen F\u00e4llen zur Anwendung kommen, in denen Steuerpflichtige bewusst im Vorfeld einer drohenden Aufdeckung stiller Reserven infolge eines Verlustes oder einer Beschr\u00e4nkung des Besteuerungsrechts durch ein DBA gestalterisch t\u00e4tig geworden sind, indem sie entsprechende Wirtschaftsg\u00fcter in ein Betriebsverm\u00f6gen einer Personengesellschaft im Sinne des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;3 EStG oder in eine Besitz-Personengesellschaft \u00fcberf\u00fchrt haben; nur in diesen F\u00e4llen hat der Gesetzgeber ein schutzw\u00fcrdiges Vertrauen der Steuerpflichtigen verneint (s. dazu die Ausf\u00fchrungen unter II.2.d.bb&nbsp;(4)). Fehlen stille Reserven im \u00dcbertragungs- oder \u00dcberf\u00fchrungszeitpunkt, kann eine entsprechende Gestaltung nicht vorliegen.<\/li><li>(2) Das Gleiche folgt aus der Systematik des \u00a7&nbsp;50i Abs.&nbsp;1 EStG. Die Vorschrift setzt in s\u00e4mtlichen Tatbestandsvarianten voraus, dass eine Besteuerung der stillen Reserven im Zeitpunkt der \u00dcbertragung oder \u00dcberf\u00fchrung in das Betriebsverm\u00f6gen unterblieben ist. Dieses Tatbestandsmerkmal w\u00e4re in F\u00e4llen der origin\u00e4ren Anschaffung oder Herstellung im Betriebsverm\u00f6gen der Gesellschaft ohne Sinn, da im Anschaffungs- oder Herstellungszeitpunkt noch keine stillen Reserven existieren, mit der Folge, dass auch eine \u00dcbertragung oder \u00dcberf\u00fchrung des Wirtschaftsguts zu einem unter dem gemeinen Wert liegenden Preis nicht m\u00f6glich ist.<\/li><li>3. Die Vorentscheidung beruht auf einer abweichenden rechtlichen Beurteilung und ist daher aufzuheben. Die Sache ist nicht spruchreif und deshalb zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zur\u00fcckzuverweisen. Auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen lassen sich weder s\u00e4mtliche Tatbestandsmerkmale des \u00a7&nbsp;50i Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;4 EStG bejahen noch ist die Anwendung der Vorschrift \u2011\u2011wie vom Kl\u00e4ger vertreten\u2011\u2011 ausgeschlossen.<\/li><li>a) Der Kl\u00e4ger h\u00e4lt \u00a7&nbsp;50i Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;4 EStG in der Konstellation des Streitfalls schon deshalb f\u00fcr nicht erf\u00fcllt, weil der Begriff &#8222;der Steuerpflichtige&#8220; in Halbsatz&nbsp;2 dieser Vorschrift und in dem sinngem\u00e4\u00df anzuwendenden \u00a7&nbsp;50i Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG die gleiche Person bezeichnen m\u00fcsse. Daher k\u00f6nnten die Rechtsfolgen des \u00a7&nbsp;50i Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;4 EStG nur denjenigen treffen, der f\u00fcr die Betriebsaufspaltung urs\u00e4chlich gewesen sei (hier: X).<\/li><li>Dieser Rechtsauffassung vermag sich der Senat nicht anzuschlie\u00dfen. Vielmehr ist das nach dem Gesetzeswortlaut ebenfalls m\u00f6gliche und auch von der Vorinstanz f\u00fcr zutreffend befundene Verst\u00e4ndnis vorzugsw\u00fcrdig, dass Halbsatz&nbsp;2 des \u00a7&nbsp;50i Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;4 EStG lediglich eine (verk\u00fcrzte) Umschreibung eines Besitzunternehmens der ansonsten gesetzlich nicht geregelten, aber in st\u00e4ndiger Rechtsprechung anerkannten Figur der steuerrechtlichen Betriebsaufspaltung enth\u00e4lt (Bodden in Korn, \u00a7&nbsp;50i EStG Rz&nbsp;272). Das folgt schon aus dem Gesetzeszweck, dem die Notwendigkeit einer Differenzierung zwischen Mitunternehmern, die in ihrer Person urs\u00e4chlich f\u00fcr das Vorliegen der Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung gewesen sind, und den \u00fcbrigen Mitunternehmern nicht entnommen werden kann. Aus der Begr\u00fcndung des Gesetzentwurfs ergibt sich, dass die \u00dcbertragung oder \u00dcberf\u00fchrung eines Wirtschaftsguts in eine gewerblich gepr\u00e4gte Personengesellschaft oder in ein Besitzunternehmen zu einer Steuerverhaftung f\u00fchren soll, weil in beiden F\u00e4llen gewerbliche Eink\u00fcnfte im Sinne des nationalen Steuerrechts abkommensrechtlich nicht als Unternehmensgewinne einzuordnen sind (s. BRDrucks 632\/1\/12, S.&nbsp;18). Diese Einordnung betrifft die Eink\u00fcnfte entsprechender Personengesellschaften insgesamt und unterschiedslos f\u00fcr alle Mitunternehmer.<\/li><li>b) \u00a7&nbsp;50i Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;4 i.V.m. Satz&nbsp;1 EStG setzt ferner nicht voraus, dass derjenige, der das Wirtschaftsgut \u00fcbertragen oder \u00fcberf\u00fchrt hat, mit demjenigen identisch sein muss, bei dem der Ausschluss oder die Beschr\u00e4nkung des Besteuerungsrechts eintritt oder bei dem die Rechtsfolgen des Tatbestands eintreten. Wird der Tatbestand des \u00a7&nbsp;50i Abs.&nbsp;1 EStG insoweit verwirklicht, als ein in der Vorschrift bezeichnetes Wirtschaftsgut ohne Aufdeckung (vorhandener) stiller Reserven &#8222;von au\u00dfen&#8220; in das Betriebsverm\u00f6gen einer Besitz-Personengesellschaft \u00fcbertragen worden ist, setzt sich die \u00a7&nbsp;50i-Verhaftung bei einem Rechtsnachfolger fort, wenn der unentgeltliche \u00dcbertragungsvorgang nicht zu einer Aufdeckung stiller Reserven gef\u00fchrt hat und das Wirtschaftsgut im Betriebsverm\u00f6gen derselben Personengesellschaft verblieben ist (so zur unentgeltlichen \u00dcbertragung eines Mitunternehmeranteils Liekenbrock in Flick\/Wassermeyer\/Ditz\/Sch\u00f6nfeld, Au\u00dfensteuerrecht, \u00a7&nbsp;50i EStG Rz&nbsp;85).<\/li><li>aa) Daf\u00fcr spricht bereits die passive Formulierung des \u00a7&nbsp;50i Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 EStG, die die Person des \u00dcbertragenden oder \u00dcberf\u00fchrenden nicht n\u00e4her spezifiziert (Bodden in Korn, \u00a7&nbsp;50i EStG Rz&nbsp;231 und Rz&nbsp;250). F\u00fcr dieses Verst\u00e4ndnis spricht ferner der nach dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck der Vorschrift einschr\u00e4nkungslose Einbezug jeglicher \u00dcbertragungsvorg\u00e4nge, auch solcher mit einem Rechtstr\u00e4gerwechsel.<\/li><li>bb) Das vom Kl\u00e4ger angef\u00fchrte Steuersubjektprinzip zwingt nicht zu einem anderen Ergebnis. Denn eine unentgeltliche \u00dcbertragung eines Wirtschaftsguts zwischen dem Sonderbetriebsverm\u00f6gen verschiedener Mitunternehmer derselben Mitunternehmerschaft gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;3 EStG zu Buchwerten und die sich daraus ergebende M\u00f6glichkeit der interpersonellen \u00dcbertragung stiller Reserven stellt gerade eine explizit normierte Durchbrechung dieses Prinzips dar.<\/li><li>cc) Schlie\u00dflich ist eine andere Auslegung auch nicht im Hinblick auf einen vom Kl\u00e4ger geltend gemachten Vertrauensschutz erforderlich. Denn der Kl\u00e4ger hat \u2011\u2011unabh\u00e4ngig von der Regelung des \u00a7&nbsp;50i EStG\u2011\u2011 auf der Grundlage der im \u00dcbertragungszeitpunkt (\u2026 2010) noch ma\u00dfgeblichen Verwaltungsauffassung davon ausgehen m\u00fcssen, dass die unentgeltliche Anteils\u00fcbertragung auf ihn nach \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;3 EStG ohne Aufdeckung stiller Reserven erfolgen kann und bei ihm folglich zuk\u00fcnftige laufende Ertr\u00e4ge sowie ein Ver\u00e4u\u00dferungs- oder Entnahmegewinn in Deutschland der Besteuerung unterliegen. Erst mit Ver\u00f6ffentlichung des BFH-Urteils vom 25.05.2011&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;95\/10 (BFHE 234, 63, BStBl II 2014, 760) hat sich die Verwaltungsauffassung f\u00fcr Besitz-Personengesellschaften als unzutreffend herausgestellt.<\/li><li>c) Abweichend von der Rechtsansicht des Kl\u00e4gers muss auch nicht vorrangig vor der Anwendung des \u00a7&nbsp;50i EStG eine Korrektur des Steuerbescheides erfolgen, in dem bei zutreffender Abkommensanwendung die stillen Reserven wegen eines Ausschlusses oder einer Beschr\u00e4nkung des deutschen Besteuerungsrechts h\u00e4tten besteuert werden m\u00fcssen, wenn dessen \u00c4nderung im Zeitpunkt, in dem die Rechtsfolgen des \u00a7&nbsp;50i Abs.&nbsp;1 EStG eintreten, noch m\u00f6glich ist. Denn \u00a7&nbsp;50i Abs.&nbsp;1 EStG entfaltet insoweit eine doppelte Schutzwirkung. Er l\u00e4sst nicht nur zugunsten der Finanzverwaltung die sp\u00e4tere Besteuerung der Ertr\u00e4ge aus dem Wirtschaftsgut in Deutschland zu, sondern sch\u00fctzt zugleich auch den Steuerpflichtigen vor einer Nachholung der Besteuerung auf der Grundlage der nachtr\u00e4glich bekannt gewordenen, von der urspr\u00fcnglichen Verwaltungsauffassung abweichenden h\u00f6chstrichterlichen Rechtsauffassung in noch nicht bestandskr\u00e4ftigen Veranlagungen (ebenso Grammel in Kirchhof\/Kube\/Mellinghoff, EStG, \u00a7&nbsp;50i Rz&nbsp;A&nbsp;32; Liekenbrock in Flick\/Wassermeyer\/Ditz\/Sch\u00f6nfeld, Au\u00dfensteuerrecht, \u00a7&nbsp;50i EStG Rz&nbsp;7).<\/li><li>4. Das FG hat unter Ber\u00fccksichtigung der folgenden Hinweise im zweiten Rechtsgang die notwendigen Feststellungen zum Vorliegen der Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;50i Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;4 EStG nachzuholen:<\/li><li>a) Die Anwendung der Vorschrift setzt im Streitfall zun\u00e4chst voraus, dass die Anteile an der S&nbsp;Ltd. im Zeitpunkt des Dividendenzuflusses Betriebsverm\u00f6gen der KG gewesen sind (hier: Sonderbetriebsverm\u00f6gen des Kl\u00e4gers bei der KG). Nicht ausreichend ist die Feststellung einer Bilanzierung als Sonderbetriebsverm\u00f6gen; erforderlich sind vielmehr konkrete Feststellungen, aus denen sich ergibt, dass diese Bilanzierung auch zutreffend ist. Eine Erfassung von Kapitalgesellschaftsanteilen im Sonderbetriebsverm\u00f6gen setzt voraus, dass die Beteiligung entweder geeignet und bestimmt ist, dem Betrieb der Personengesellschaft zu dienen (Sonderbetriebsverm\u00f6gen&nbsp;I) oder sie zur Begr\u00fcndung oder St\u00e4rkung der Beteiligung des Gesellschafters an der Personengesellschaft eingesetzt wird (Sonderbetriebsverm\u00f6gen&nbsp;II; st\u00e4ndige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 19.12.2019&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;53\/16, BFHE 267, 299, BStBl II 2020, 534, Rz&nbsp;34).<\/li><li>aa) Zum notwendigen Sonderbetriebsverm\u00f6gen&nbsp;I rechnen nur Wirtschaftsg\u00fcter, die objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb der Personengesellschaft bestimmt sind (BFH-Urteil vom 21.12.2021&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;15\/19, BFHE 275, 206, BStBl II 2022, 651, Rz&nbsp;25). Dies w\u00fcrde im Streitfall voraussetzen, dass die KG ihre T\u00e4tigkeit, die Verpachtung von Anlageverm\u00f6gen, unmittelbar durch die vom Kl\u00e4ger gehaltenen Anteile an der S&nbsp;Ltd. ausge\u00fcbt hat. Feststellungen des FG dazu fehlen.<\/li><li>bb) Eine Zuordnung der Anteile zum notwendigen Sonderbetriebsverm\u00f6gen&nbsp;II hat dann zu erfolgen, wenn die dem Mitunternehmer geh\u00f6renden Wirtschaftsg\u00fcter unmittelbar zur Begr\u00fcndung oder St\u00e4rkung seiner Beteiligung eingesetzt werden; es muss ein \u00fcberwiegender Veranlassungszusammenhang mit der Beteiligung an der Personengesellschaft bestehen (BFH-Urteil vom 21.12.2021&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;15\/19, BFHE 275, 206, BStBl II 2022, 651, Rz&nbsp;30). Eine Kapitalbeteiligung wird jedoch in der Regel nicht als notwendiges Sonderbetriebsverm\u00f6gen&nbsp;II gewertet, wenn die Kapitalgesellschaft neben ihrer gesch\u00e4ftlichen Beziehung zur Personengesellschaft oder neben ihrer Gesch\u00e4ftsf\u00fchrert\u00e4tigkeit f\u00fcr die Personengesellschaft einen eigenen Gesch\u00e4ftsbetrieb von nicht ganz untergeordneter Bedeutung unterh\u00e4lt. Denn in diesem Fall ist grunds\u00e4tzlich von einer Gleichrangigkeit der beiden Gesellschaften und damit auch der Interessensbereiche der daran beteiligten Gesellschafter auszugehen. Es kann dann nicht davon ausgegangen werden, dass das Halten der Kapitalbeteiligung im \u00fcberwiegenden Interesse der mitunternehmerischen Beteiligung erfolgt (s. BFH-Urteile vom 19.12.2019&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;53\/16, BFHE 267, 299, BStBl II 2020, 534, Rz&nbsp;39, und vom 21.12.2021&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;15\/19, BFHE 275, 206, BStBl II 2022, 651, Rz&nbsp;34). Vor diesem Hintergrund ist die M\u00f6glichkeit einer Einordnung der Anteile an der S&nbsp;Ltd. als notwendiges Sonderbetriebsverm\u00f6gen&nbsp;II zu \u00fcberpr\u00fcfen. Entsprechende Feststellungen, insbesondere zur Unterhaltung eines eigenen Gesch\u00e4ftsbetriebs der S&nbsp;Ltd., sind nachzuholen.<\/li><li>cc) Sollte eine Zuordnung der Anteile an der S&nbsp;Ltd. zum notwendigen Sonderbetriebsverm\u00f6gen der KG ausscheiden, wird das FG gegebenenfalls zu pr\u00fcfen haben, ob sie gewillk\u00fcrtes Sonderbetriebsverm\u00f6gen gewesen sind. Dies w\u00fcrde zun\u00e4chst voraussetzen, dass die Anteile objektiv geeignet und subjektiv dazu bestimmt waren, dem Betrieb der Personengesellschaft (gewillk\u00fcrtes Sonderbetriebsverm\u00f6gen&nbsp;I) oder der Beteiligung der Gesellschafter (gewillk\u00fcrtes Sonderbetriebsverm\u00f6gen&nbsp;II) zu dienen (s. aber auch BFH-Urteile vom 19.12.2019&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;53\/16, BFHE 267, 299, BStBl II 2020, 534, Rz&nbsp;47, und vom 28.05.2020&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;17\/17, BFHE 269, 158, BStBl II 2023, 607, Rz&nbsp;18, in denen der IV.&nbsp;Senat des BFH die M\u00f6glichkeit der Bildung von gewillk\u00fcrtem Sonderbetriebsverm\u00f6gen&nbsp;II infrage gestellt hat).<\/li><li>Eine solche Zuordnung zum gewillk\u00fcrten Sonderbetriebsverm\u00f6gen w\u00fcrde ferner einen Willk\u00fcrakt (Widmung) des Mitunternehmers und nicht etwa der Mitunternehmerschaft voraussetzen (s. BFH-Beschluss vom 21.04.2008&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;105\/07, BFH\/NV 2008, 1470, unter II.1.c). Zwar kann grunds\u00e4tzlich davon ausgegangen werden, dass die von der Mitunternehmerschaft aufgestellte Sonderbilanz mit dem betreffenden Mitunternehmer abgestimmt ist. Sollten die vom Kl\u00e4ger behaupteten Streitigkeiten mit den \u00fcbrigen Gesellschaftern im Zeitpunkt der erstmaligen Erfassung der Anteile an der S&nbsp;Ltd. in seinem Sonderbetriebsverm\u00f6gen schon bestanden haben, w\u00fcrde die Vermutung m\u00f6glicherweise nicht gelten (vgl. allgemein BFH-Beschluss vom 25.01.2006&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;14\/04, BFHE 212, 231, BStBl II 2006, 418, unter 2.c [Rz&nbsp;26]).<\/li><li>b) Sollten die Anteile an der S&nbsp;Ltd. nach den nachzuholenden Feststellungen im Zeitpunkt der Aussch\u00fcttung Sonderbetriebsverm\u00f6gen des Kl\u00e4gers bei der KG gewesen sein, w\u00e4ren ferner Feststellungen dazu zu treffen, ob die Anteile an der S&nbsp;Ltd. zu dem Zeitpunkt, zu dem sie erstmals &#8222;von au\u00dfen&#8220; in das Betriebsverm\u00f6gen der KG \u00fcbertragen oder \u00fcberf\u00fchrt worden sind, solche im Sinne des \u00a7&nbsp;17 EStG waren beziehungsweise ob die \u00dcbertragung oder \u00dcberf\u00fchrung aus einem Betriebsverm\u00f6gen erfolgt ist, und ob die Anteile zu diesem Zeitpunkt stille Reserven enthalten haben, die \u2011\u2011wegen fehlender Besteuerung\u2011\u2011 auf die KG \u00fcbergegangen sind.<\/li><li>Durch die (unentgeltliche) \u00dcbertragung der Anteile an der S&nbsp;Ltd. auf den Kl\u00e4ger sind die Anteile nicht &#8222;von au\u00dfen&#8220; in das Betriebsverm\u00f6gen der KG \u00fcberf\u00fchrt worden. Die \u00dcberf\u00fchrung erfolgte nach den Feststellungen des FG aus dem Sonderbetriebsverm\u00f6gen des X bei der KG. Durch diesen Transfer von Sonderbetriebsverm\u00f6gen innerhalb der KG kann der Tatbestand des \u00a7&nbsp;50i Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;4 EStG nicht verwirklicht worden sein. Vielmehr muss zur Pr\u00fcfung, ob die vom Kl\u00e4ger bezogene Aussch\u00fcttung nach \u00a7&nbsp;50i Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;4 EStG in Deutschland der Besteuerung unterliegt, auf die erstmalige \u00dcbertragung oder \u00dcberf\u00fchrung der das Dividendenbezugsrecht ausl\u00f6senden Anteile an der S&nbsp;Ltd. &#8222;von au\u00dfen&#8220; in das Betriebsverm\u00f6gen der KG abgestellt werden.<\/li><li>c) Da \u00a7&nbsp;50i Abs.&nbsp;1 EStG an das Unterlassen der Besteuerung stiller Reserven im Zeitpunkt der \u00dcbertragung oder \u00dcberf\u00fchrung ankn\u00fcpft, ist f\u00fcr die Pr\u00fcfung, ob die Anteile die Voraussetzungen des \u00a7&nbsp;17 EStG erf\u00fcllen, auf die jeweils im Zeitpunkt der \u00dcbertragung oder \u00dcberf\u00fchrung g\u00fcltige Fassung des \u00a7&nbsp;17 EStG abzustellen (ebenso Dornheim in Bordewin\/Brandt, \u00a7&nbsp;50i EStG Rz&nbsp;72; Grammel in Kirchhof\/Kube\/Mellinghoff, EStG, \u00a7&nbsp;50i Rz&nbsp;B&nbsp;10; Liekenbrock in Flick\/Wassermeyer\/Ditz\/Sch\u00f6nfeld, Au\u00dfensteuerrecht, \u00a7&nbsp;50i EStG Rz&nbsp;62).<\/li><li>d) Im Streitfall w\u00fcrde \u00a7&nbsp;50i Abs.&nbsp;1 EStG \u2011\u2011sollte er einschl\u00e4gig sein\u2011\u2011 bewirken, dass die unentgeltliche \u00dcbertragung der Anteile an der S&nbsp;Ltd. auf den Kl\u00e4ger im Jahr 2010 zu Recht nach \u00a7&nbsp;6 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;3 Nr.&nbsp;3 i.V.m. Satz&nbsp;1 EStG zum Buchwert erfasst worden ist. \u00a7&nbsp;50i Abs.&nbsp;1 EStG w\u00fcrde die k\u00fcnftige Besteuerung der stillen Reserven sicherstellen. Der Buchwertansatz w\u00e4re zu diesem Zeitpunkt auch nicht nach \u00a7&nbsp;50i Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 EStG ausgeschlossen, weil diese Vorschrift erst auf \u00dcbertragungen und \u00dcberf\u00fchrungen anzuwenden ist, die nach dem 31.12.2013 erfolgt sind (\u00a7&nbsp;52 Abs.&nbsp;48 Satz&nbsp;5 EStG i.d.F. des KroatienAnpG).<\/li><li>5. Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2025:U.160725.IR13.22.0 BFH I. Senat EStG \u00a7 17, EStG \u00a7 50i Abs 1 S 4, EStG \u00a7 50i Abs 1 S 1, EStG \u00a7 50i Abs 1 S 3, KroatienAnpG , EStG VZ 2010 , EStG VZ 2015 vorgehend Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg , 29. 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