{"id":78258,"date":"2025-12-27T13:48:53","date_gmt":"2025-12-27T11:48:53","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=78258"},"modified":"2025-12-27T13:48:53","modified_gmt":"2025-12-27T11:48:53","slug":"bfh-urteil-vom-09-juli-2025-xi-r-32-22-zum-vorsteuerabzug-aus-zur-sanierung-einer-ehemaligen-burg-bezogenen-eingangsleistungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-09-juli-2025-xi-r-32-22-zum-vorsteuerabzug-aus-zur-sanierung-einer-ehemaligen-burg-bezogenen-eingangsleistungen\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 09. Juli 2025, XI R 32\/22: Zum Vorsteuerabzug aus zur Sanierung einer (ehemaligen) Burg bezogenen Eingangsleistungen"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2025:U.090725.XIR32.22.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH XI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>UStG \u00a7 1 Abs 1 Nr 1, UStG \u00a7 2 Abs 1 S 1, UStG \u00a7 2 Abs 1 S 3, UStG \u00a7 12 Abs 2 Nr 11 S 1, UStG \u00a7 14, UStG \u00a7 14a, UStG \u00a7 15 Abs 1 S 1 Nr 1 S 1, UStG \u00a7 15 Abs 1a S 1, UStG \u00a7 15 Abs 2 S 1 Nr 1, UStG \u00a7 15 Abs 4 S 1, EStG \u00a7 4 Abs 5 S 1 Nr 4, EStG \u00a7 4 Abs 5 S 1 Nr 7, EStG \u00a7 12 Nr 1, EGRL 112\/2006 Art 2 Abs 1 Buchst a, EGRL 112\/2006 Art 2 Abs 1 Buchst c, EGRL 112\/2006 Art 9 Abs 1, EGRL 112\/2006 Art 168 Buchst a, FGO \u00a7 96 Abs 1 S 3, FGO \u00a7 96 Abs 2, FGO \u00a7 105 Abs 2 Nr 5, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 3, FGO \u00a7 119 Nr 3, FGO \u00a7 119 Nr 6, FGO \u00a7 126 Abs 6 S 1, FGO \u00a7 135 Abs 2, UStG VZ 2010 , UStG VZ 2011 , UStG VZ 2012 , UStG VZ 2013<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern , 23. November 2022, Az: 3 K 75\/22<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Ein Anspruch auf Abzug der Vorsteuer aus den zur Sanierung einer (ehemaligen) Burg bezogenen Eingangsleistungen besteht, wenn und soweit bei Leistungsbezug die Absicht, k\u00fcnftig steuerpflichtige Vermietungsums\u00e4tze auszuf\u00fchren, die mit diesen bezogenen Leistungen in einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang stehen, durch objektive Anhaltspunkte belegt ist. H\u00e4ngen die Eingangsleistungen mit steuerfreien Ums\u00e4tzen oder mit nicht vom Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer erfassten Ums\u00e4tzen zusammen, ist ein Vorsteuerabzug insoweit ausgeschlossen.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Dem Vorsteuerabzug steht au\u00dferhalb des Anwendungsbereichs des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1a des Umsatzsteuergesetzes nicht entgegen, dass die bezogenen Leistungen zugleich dem Erhalt des Familienbesitzes dienen.<\/p>\n\n\n\n<p>3. NV: Bei Eingangsleistungen, die ausschlie\u00dflich in direktem und unmittelbarem Zusammenhang mit steuerpflichtigen Ausgangsums\u00e4tzen stehen, ist die Art der Finanzierung (zum Beispiel durch Spenden oder durch Zusch\u00fcsse) f\u00fcr die Feststellung, ob ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, ohne Belang.<\/p>\n\n\n\n<p>4. NV: F\u00fcr eine wirtschaftliche T\u00e4tigkeit ist nicht erforderlich, dass eine T\u00e4tigkeit auf die Erzielung von Gewinnen gerichtet ist; ein typisch unternehmerisches, markt\u00fcbliches Verhalten ist auch im Verlustfall unternehmerisch.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 23.11.2022&nbsp;&#8211; 3&nbsp;K&nbsp;75\/22 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird an das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesem wird die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Verfahrens \u00fcbertrag<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Der Kl\u00e4ger und Revisionsbeklagte (Kl\u00e4ger) ist ein Nachfahre der Familie, in deren Besitz sich eine Burg einst befand. Die Burg ist seit \u2026 ein nationales Kulturdenkmal. Der Kl\u00e4ger konnte im Jahr \u2026 unter anderem die Burg sowie den alten Kornspeicher und Pferdestall des vormaligen landwirtschaftlichen Guts, das in der sowjetischen Besatzungszeit enteignet worden war, von der Gemeinde zur\u00fcckerwerben.<\/li><li>Im Januar 2008 wurde f\u00fcr die Burg im Rahmen eines F\u00f6rdermittelantrags eine Ma\u00dfnahmenbeschreibung nebst Kostensch\u00e4tzung von einem Architekten erstellt. Die Burg sollte danach in Teilschritten nach den Anforderungen, Genehmigungen und Auflagen des zust\u00e4ndigen Landesamtes f\u00fcr Denkmalpflege saniert und modernisiert werden. Zur Realisierung der Gesamtma\u00dfnahme, die \u00fcberwiegend durch F\u00f6rdermittel und Spenden finanziert werden sollte, war ein Zeitraum von zehn Jahren vorgesehen. Insgesamt sollten rund \u2026&nbsp;\u20ac investiert werden. Diese Konzeption sah vor, den Anbau der Burg zu einem G\u00e4stehaus mit G\u00e4stezimmern f\u00fcr Tagungsteilnehmer, Seminarg\u00e4ste und sonstige G\u00e4ste von \u00f6ffentlichen und privaten Veranstaltungen umzubauen und zu vermieten. Ferner sollte das Erdgeschoss der Burg als Wohnung f\u00fcr die Familie des Kl\u00e4gers sowie f\u00fcr die Verwaltung des Anwesens genutzt werden. Das erste Obergeschoss der Burg sollte mit historisch wertvollen Wand- und Deckenmalereien ausgestaltet werden, um als \u00d6ffentlichkeitsbereich f\u00fcr kulturelle Veranstaltungen, Vortr\u00e4ge, Konzerte, Seminare und Hochzeiten genutzt werden zu k\u00f6nnen. Das zweite Obergeschoss der Burg sollte mit einfachen G\u00e4stezimmern hergerichtet werden. F\u00fcr das Dachgeschoss war in einem kleinen Teilbereich ein Museum geplant.<\/li><li>Im Zuge der Sanierungsma\u00dfnahmen wurde in den Jahren 2012 und 2013 eine erhebliche gesundheitsgef\u00e4hrdende Schadstoffbelastung der Burg festgestellt. Die Bauma\u00dfnahmen mussten hierauf unterbrochen werden. In den folgenden Jahren stockte die weitere Sanierung des Geb\u00e4udes, da es erst im Jahr 2017 gelang, neue F\u00f6rdermittel einzuwerben.<\/li><li>Daneben hat der Kl\u00e4ger in den Jahren 2014 bis 2019 die Sanierung des Pferdestalles fertigstellen und die des Kornspeichers ma\u00dfgeblich voranbringen k\u00f6nnen. Es war vorgesehen, den bislang als landwirtschaftliche Maschinenhalle verwendeten Pferdestall k\u00fcnftig f\u00fcr Gro\u00dfveranstaltungen zu nutzen. Der Kornspeicher sollte als Tagungs- und Konferenzzentrum mit Hotellerie und Gastronomie sowie Evolutioneum im Dachgeschoss mit einer umfassenden Sammlung von Fossilien dienen. Der Vorsteuerabzug aus den f\u00fcr die Sanierung dieser Geb\u00e4ude bezogenen Eingangsleistungen, dem der Beklagte und Revisionskl\u00e4ger (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) nicht widersprochen hat, steht vorliegend nicht im Streit.<\/li><li>Aus den zur Sanierung der Burg bezogenen Eingangsleistungen machte der Kl\u00e4ger in den Jahren 2010 bis 2013 (Streitjahre) Vorsteuern in H\u00f6he von insgesamt \u2026&nbsp;\u20ac geltend. Das FA setzte die Umsatzsteuer f\u00fcr die Streitjahre zun\u00e4chst jeweils erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df fest. Die Bescheide \u00fcber Umsatzsteuer f\u00fcr 2010, 2011, 2012 und 2013 vom 13.04.2012, 27.05.2013, 20.05.2014 sowie 19.06.2015 standen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;164 Abs.&nbsp;2 der Abgabenordnung jeweils unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung.<\/li><li>Eine beim Kl\u00e4ger durchgef\u00fchrte Au\u00dfenpr\u00fcfung gelangte unter anderem zu der Feststellung, dass die Sanierung der Burg ausschlie\u00dflich privat veranlasst und hinsichtlich der geltend gemachten Vorsteuer nicht objektiv erkennbar sei, dass diese zur Erzielung umsatzsteuerpflichtiger Ums\u00e4tze verwendet h\u00e4tte werden sollen. Die Umsatzsteuer f\u00fcr die Streitjahre wurde dementsprechend mit Umsatzsteuer-\u00c4nderungsbescheiden vom 16.12.2016 (f\u00fcr 2010 und 2011) und 20.01.2017 (f\u00fcr 2012 und 2013), in denen die vom Kl\u00e4ger geltend gemachten Vorsteuerbetr\u00e4ge aus der zur Sanierung der Burg bezogenen Eingangsleistungen keine Ber\u00fccksichtigung mehr fanden, entsprechend h\u00f6her festgesetzt. Au\u00dferdem hat das FA unter dem 20.01.2017 gegen den Kl\u00e4ger und dessen Ehefrau, mit der er zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurde, zur Umsetzung des Ergebnisses der Au\u00dfenpr\u00fcfung Einkommensteuer-\u00c4nderungsbescheide f\u00fcr die Jahre 2008 bis 2014 erlassen.<\/li><li>Die hiergegen erhobenen Einspr\u00fcche hatten keinen Erfolg (Einspruchsentscheidungen vom 07.12.2018). Hinsichtlich der Umsatzsteuer f\u00fchrte das FA aus, dass der Kl\u00e4ger anhand objektiver Anhaltspunkte seine Absicht, die von ihm bezogenen Eingangsleistungen ausschlie\u00dflich f\u00fcr steuerpflichtige Vermietungsums\u00e4tze verwenden zu wollen, nicht habe belegen k\u00f6nnen.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) hat in den von ihm verbundenen Verfahren zur Einkommensteuer und Umsatzsteuer durch in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2022, 504 ver\u00f6ffentlichten Gerichtsbescheid vom 14.12.2021&nbsp;&#8211; 3&nbsp;K&nbsp;10\/19 entschieden; wegen der Umsatzsteuer gilt dieser jedoch als nicht ergangen (\u00a7&nbsp;90a Abs.&nbsp;3 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011), denn das FA hat innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids wegen Umsatzsteuer m\u00fcndliche Verhandlung beantragt. Das FG gab der Klage, soweit sie sich gegen die angefochtenen Umsatzsteuer-\u00c4nderungsbescheide und Bescheide \u00fcber Zinsen zur Umsatzsteuer richtete, statt. Die Klage gegen die angefochtenen Einkommensteuer-\u00c4nderungsbescheide wies es ab. Die Revision wurde vom FG im Gerichtsbescheid zugelassen. Der Kl\u00e4ger hat hinsichtlich des Verfahrens wegen Einkommensteuer Revision eingelegt, \u00fcber die mit Urteil des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 21.05.2025&nbsp;&#8211; III&nbsp;R&nbsp;45\/22 (zur amtlichen Ver\u00f6ffentlichung bestimmt) entschieden worden ist.<\/li><li>Das FG gab der Klage wegen Umsatzsteuer mit in EFG 2024, 164 ver\u00f6ffentlichtem Urteil vom 23.11.2022&nbsp;&#8211; 3&nbsp;K&nbsp;75\/22 erneut statt. Es f\u00fchrte im Wesentlichen aus, dass der Kl\u00e4ger von Anbeginn beabsichtigt habe, die im Zusammenhang mit der Sanierung der Burg bezogenen Eingangsleistungen f\u00fcr steuerpflichtige Ausgangsums\u00e4tze zu verwenden.<\/li><li>Mit der Revision r\u00fcgt das FA die Verletzung materiellen und formellen Rechts. Es ist der Ansicht, das FG habe die Unternehmereigenschaft des Kl\u00e4gers rechtsfehlerhaft angenommen. Die fehlende Absicht des Kl\u00e4gers, im Sinne von \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 des Umsatzsteuergesetzes in der in den Streitjahren geltenden Fassung (UStG a.F.) mit einer nachhaltig ausge\u00fcbten T\u00e4tigkeit Einnahmen zu erzielen, ergebe sich ebenso wie die vom FG dagegen zu Recht festgestellte fehlende Gewinnerzielungsabsicht aus dem Umstand, dass dieser nicht \u00fcber ausreichende finanzielle Mittel verf\u00fcgt habe, um die Burg innerhalb eines fremd\u00fcblichen Zeitraums zu sanieren. Dies gelte ebenso f\u00fcr den mehrj\u00e4hrigen Stillstand nach der festgestellten Schadstoffbelastung und der damit verbundenen Herausforderung, weitere finanzielle Mittel zu sichern. Die Unternehmereigenschaft im Rahmen des Umsatzsteuerrechts und die Gewinnerzielungsabsicht im Rahmen des Einkommensteuerrechts seien zwar getrennt voneinander zu beurteilen. Es m\u00fcsse jedoch auch f\u00fcr die umsatzsteuerrechtliche Betrachtung ber\u00fccksichtigt werden, wenn die Umst\u00e4nde einkommensteuerrechtlich keinen unternehmerischen Plan erkennen lie\u00dfen. Kein Unternehmer mit ernsthaften unternehmerischen Absichten w\u00fcrde sich jahrelang in einer Vorbereitungsphase befinden. Der Kl\u00e4ger beabsichtige, den Familiensitz zu erhalten und in den urspr\u00fcnglichen Zustand zur\u00fcckzuversetzen. Daf\u00fcr sei er von Anfang an auf Spendengelder und F\u00f6rdermittel angewiesen gewesen. Es sei widerspr\u00fcchlich und rechtsfehlerhaft, dass das FG vor diesem Hintergrund zwar hinsichtlich der Einkommensteuer von &#8222;Liebhaberei&#8220; ausgegangen sei, hinsichtlich der Umsatzsteuer jedoch die Unternehmereigenschaft des Kl\u00e4gers angenommen habe. Innerhalb von 14&nbsp;Jahren seien im Zusammenhang mit der Burg, soweit das Herrenhaus mit Anbau betroffen sei, keine Einnahmen erzielt worden. Die eingeworbenen Spenden seien auf ein eigens f\u00fcr die Burg eingerichtetes Konto eingezahlt worden und stellten kein Entgelt aus einer nachhaltig ausge\u00fcbten T\u00e4tigkeit dar. Der tats\u00e4chliche Nutzungsumfang der R\u00e4ume der Burg sei nicht nachpr\u00fcfbar, weil unternehmensfremde und mutma\u00dflich unternehmerische Nutzungsbereiche aufgrund des historischen Geb\u00e4udezuschnitts nahezu nahtlos ineinander \u00fcbergingen. Das FG habe bei seiner umsatzsteuerrechtlichen W\u00fcrdigung nicht ber\u00fccksichtigt, dass es sich bei dem streitgegenst\u00e4ndlichen Geb\u00e4ude urspr\u00fcnglich um eine mittelalterliche Burg mit jahrhundertealtem Bezug zur Familie des Kl\u00e4gers mit einem enormen Sanierungsstau und hierdurch bedingten vielf\u00e4ltigen Unw\u00e4gbarkeiten handele.<\/li><li>Au\u00dferdem sei entgegen dem FG die Absicht des Kl\u00e4gers bei Leistungsbezug, die Burg f\u00fcr sein Unternehmen vorsteuerunsch\u00e4dlich nutzen zu wollen, nicht durch objektive Anhaltspunkte belegt. Neben der Verwendungsabsicht sei auch von Belang, inwieweit durch die \u00dcberlassung der R\u00e4ume f\u00fcr kulturelle Veranstaltungen, Seminare, Hochzeiten, Konzerte und das Betreiben eines Museums vorsteuerunsch\u00e4dliche Ausgangsums\u00e4tze h\u00e4tten \u00fcberhaupt generiert werden k\u00f6nnen. Gegen die urspr\u00fcngliche Absicht zur umsatzsteuerpflichtigen Vermietung spreche zumindest, dass Angeh\u00f6rige des Kl\u00e4gers sp\u00e4ter in den Anbau eingezogen seien. Der Kl\u00e4ger habe die beabsichtigte Nutzung der Burg jedenfalls nicht konkretisieren k\u00f6nnen. Es sei nicht absehbar, ob \u00fcberhaupt eine umsatzsteuerpflichtige Vermietung jemals stattfinden werde, da eine Fertigstellung dergestalt vermietbarer R\u00e4umlichkeiten bisher nicht erfolgt sei. Das FG habe als Beleg f\u00fcr die objektive Verwendungsabsicht allein auf das urspr\u00fcngliche Konzept des Architekten abgestellt, ohne die Entwicklungen in den darauf folgenden Jahren zu w\u00fcrdigen. Es widerspreche einer zun\u00e4chst m\u00f6glicherweise tats\u00e4chlich vorliegenden objektiven Absicht zur umsatzsteuerpflichtigen Nutzung, wenn der Vorbereitungszeitraum \u00fcber viele Jahre hinweg ohne absehbares Ende andauere.<\/li><li>Jedenfalls sei der Abzug der streitgegenst\u00e4ndlichen Vorsteuerbetr\u00e4ge entgegen dem FG nach \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1a Satz&nbsp;1 UStG a.F. als Repr\u00e4sentationsaufwand ausgeschlossen, da die aufwendige Sanierung einer Burg ein nach \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) \u00e4hnlicher Zweck sei. \u00c4hnlich seien Zwecke, die in vergleichbarer Weise wie die ausdr\u00fccklich in \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 EStG genannten Aufwendungen f\u00fcr Jagd, Fischerei, Segel- oder Motoryachten bei typisierender Betrachtung einer \u00fcberdurchschnittlichen Repr\u00e4sentation dienten. Der Kl\u00e4ger sei im Laufe der Jahre mit der Burg immer wieder in der \u00d6ffentlichkeit pr\u00e4sent gewesen. Soweit das Vorsteuerabzugsverbot nicht nach \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1a Satz&nbsp;1 UStG a.F. i.V.m. \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 EStG greife, komme zumindest das nach \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1a Satz&nbsp;1 UStG a.F. i.V.m. \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 EStG in Betracht. Die Aufwendungen f\u00fcr die Sanierung der Burg ber\u00fchren jedenfalls die Lebensf\u00fchrung des Kl\u00e4gers und seiner Familie und seien nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen.<\/li><li>Das FA macht dar\u00fcber hinaus Verfahrensfehler geltend und r\u00fcgt, das FG habe unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh\u00f6r ein Gro\u00dfteil seines Vorbringens nicht gew\u00fcrdigt und gegen den klaren Inhalt der Akten versto\u00dfen. Es sei dar\u00fcber hinaus seiner Pflicht, den Sachverhalt aufzukl\u00e4ren, nicht nachgekommen, da es den angebotenen Beweis zu den privaten Motiven des Kl\u00e4gers und das Fehlen einer unternehmerischen Absicht durch Sichtung eines angebotenen Videos nicht nachgekommen sei. Im \u00dcbrigen r\u00fcgt das FA die unvollst\u00e4ndige Abfassung des Urteils, da unter anderem sein die H\u00f6he der vom Kl\u00e4ger geltend gemachten Vorsteuerbetr\u00e4ge betreffender Hilfsantrag weder im Tatbestand noch in den Entscheidungsgr\u00fcnden einen Niederschlag gefunden habe.<\/li><li>Hilfsweise macht das FA ferner geltend, dass der Vorsteuerabzug nicht in der vom Kl\u00e4ger urspr\u00fcnglich angesetzten H\u00f6he zu gew\u00e4hren sei. Die Beteiligten seien sich im weiteren Verlauf des Verfahrens \u00fcber die H\u00f6he der m\u00f6glicherweise anzusetzenden Vorsteuerbetr\u00e4ge einig gewesen. Vor der Au\u00dfenpr\u00fcfung habe der vom Kl\u00e4ger angesetzte unternehmerische Nutzungsanteil 89&nbsp;% betragen. Soweit der Vorsteuerabzug dem Grunde nach zu gew\u00e4hren sei, sei davon abweichend jedenfalls von einem unternehmerischen Nutzungsanteil in H\u00f6he von h\u00f6chstens 81&nbsp;% auszugehen.<\/li><li>Das FA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise die Umsatzsteuer f\u00fcr die Streitjahre 2010, 2011, 2012 und 2013 auf \u2026&nbsp;\u20ac, \u2026&nbsp;\u20ac, \u2026&nbsp;\u20ac beziehungsweise \u2026&nbsp;\u20ac festzusetzen.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger tritt der Revision entgegen und verteidigt die angefochtene Vorentscheidung. Er f\u00fchrt im Wesentlichen aus, dass er als Unternehmer ein Recht auf sofortigen Abzug der geschuldeten oder entrichteten Umsatzsteuer f\u00fcr Investitionsausgaben habe, die er f\u00fcr Zwecke seiner beabsichtigten und das Abzugsrecht er\u00f6ffnenden Ums\u00e4tze get\u00e4tigt habe. In den Streitjahren seien keine begr\u00fcndeten und objektiv belegbaren Zweifel an seiner Absicht, von der er im \u00dcbrigen bisher nicht abger\u00fcckt sei, vorhanden gewesen, umsatzsteuerpflichtige Eink\u00fcnfte aus der gewerblichen Vermietung der Burg zu erzielen. Das FA verkenne die Ma\u00dfst\u00e4be, die umsatzsteuerrechtlich an eine nachhaltige T\u00e4tigkeit zur Erzielung von Einnahmen zu stellen seien, soweit es meine, dass die von ihm beabsichtigte unternehmerische T\u00e4tigkeit nicht nachhaltig im Sinne von \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 UStG a.F. sei. Das Hervorheben der kultur- und familienhistorischen Bedeutung des Objektes in der \u00d6ffentlichkeit sei nicht geeignet, Zweifel an der Ernsthaftigkeit seiner unternehmerischen Absichten zu begr\u00fcnden. Die Annahmen des FA, dass eine gewerbliche Vermietung von R\u00e4umlichkeiten der Burg nicht mehr beabsichtigt sei, treffe nicht zu; inzwischen w\u00fcrden umsatzsteuerpflichtige Einnahmen entsprechend des derzeitigen Sanierungszustands der Burg erzielt. Selbst wenn diese Annahme des FA richtig w\u00e4re, w\u00e4re dies f\u00fcr die Beurteilung des Vorsteuerabzugs in den Streitjahren, in denen die Absicht zur gewerblichen Vermietung von R\u00e4umlichkeiten der Burg jedenfalls bestanden habe, irrelevant. Der Vorsteuerabzug sei entgegen der Ansicht des FA auch nicht wegen \u00fcberm\u00e4\u00dfigem Repr\u00e4sentationsaufwands ausgeschlossen, da keine Aufwendungen zur \u00fcberm\u00e4\u00dfigen Repr\u00e4sentation get\u00e4tigt worden seien.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger bringt ferner vor, dass der auf die Fl\u00e4che der Burg bezogene urspr\u00fcngliche Aufteilungsschl\u00fcssel 11&nbsp;% f\u00fcr die private Nutzung und 89&nbsp;% f\u00fcr die gewerbliche Vermietung nebst Betriebsb\u00fcro betragen habe. Aufgrund der bei Abgabe der urspr\u00fcnglichen Nutzungsaufteilung nicht abzusehenden Familiengr\u00fcndung und Geburt von \u2026 Kindern sowie der Aufnahme von Angeh\u00f6rigen sei es zu einer ver\u00e4nderten Nutzungsaufteilung gekommen, da mehr R\u00e4ume als urspr\u00fcnglich geplant privat h\u00e4tten genutzt werden m\u00fcssen. Die ge\u00e4nderte Nutzfl\u00e4chenaufteilung sei in dem ge\u00e4nderten Betriebskonzept, das dem FA vorliege, ber\u00fccksichtigt worden. Die f\u00fcr die gewerbliche Vermietung und das Betriebsb\u00fcro vorgesehene Fl\u00e4che der Burg belaufe sich nunmehr auf 83&nbsp;%.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Revision des FA ist begr\u00fcndet. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung der Vorentscheidung und mangels Spruchreife zur Zur\u00fcckverweisung des Rechtsstreits an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 FGO).<\/li><li>Zwar ist die Auffassung des FG, dass der Kl\u00e4ger entgegen der vom FA vertretenen Auffassung als Unternehmer zum anteiligen Abzug der Vorsteuerbetr\u00e4ge aus den von ihm in den Streitjahren f\u00fcr die Sanierung der Burg bezogenen Eingangsleistungen dem Grunde nach berechtigt sei, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Urteil der Vorinstanz ist jedoch nicht mit Gr\u00fcnden versehen und verletzt daher Bundesrecht, soweit es die H\u00f6he der vom Kl\u00e4ger geltend gemachten Vorsteuerbetr\u00e4ge (und eventuelle Berichtigungen) betrifft. Es kann danach keinen Bestand haben. Die Sache ist nicht spruchreif. Der Senat vermag auf der Grundlage der vom FG bisher getroffenen Feststellungen nicht zu entscheiden, in welcher H\u00f6he der Kl\u00e4ger die Vorsteuer aus den von ihm in den Streitjahren f\u00fcr die Sanierung der Burg bezogenen Eingangsleistungen anteilig abziehen kann und ob Vorsteuerberichtigungen durch eine \u00c4nderung der f\u00fcr den urspr\u00fcnglichen Vorsteuerabzug ma\u00dfgeblichen Verh\u00e4ltnisse in diesen Besteuerungszeitr\u00e4umen vorzunehmen sind.<\/li><li>1. In revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ist das FG davon ausgegangen, dass der Kl\u00e4ger auch hinsichtlich der f\u00fcr die Sanierung der Burg in den Streitjahren bezogenen Eingangsleistungen wirtschaftlich t\u00e4tig wurde und daher auch insoweit als Unternehmer zum Abzug der Vorsteuer dem Grunde nach berechtigt ist.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 UStG a.F. kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer f\u00fcr Leistungen, die von einem anderen Unternehmer f\u00fcr sein Unternehmen ausgef\u00fchrt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Ausgeschlossen ist der Vorsteuerabzug nach \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 UStG a.F. f\u00fcr Leistungen, die der Unternehmer f\u00fcr steuerfreie Ums\u00e4tze verwendet.<\/li><li>aa) Unionsrechtlich beruht dies auf Art.&nbsp;168 Buchst.&nbsp;a der Richtlinie 2006\/112\/EG des Rates vom 28.11.2006 \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Mehrwertsteuersystemrichtlinie \u2011\u2011MwStSystRL\u2011\u2011). Danach ist der Steuerpflichtige (Unternehmer), der Gegenst\u00e4nde und Dienstleistungen f\u00fcr Zwecke seiner besteuerten Ums\u00e4tze verwendet, befugt, die im Inland geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer f\u00fcr Gegenst\u00e4nde und Dienstleistungen, die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert oder erbracht werden, von der von ihm geschuldeten Steuer abzuziehen. Dazu muss der Unternehmer Leistungen f\u00fcr sein Unternehmen (\u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 UStG a.F., Art.&nbsp;9 MwStSystRL) und damit f\u00fcr seine wirtschaftlichen T\u00e4tigkeiten zur Erbringung entgeltlicher Leistungen (\u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 UStG a.F., Art.&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a und c MwStSystRL) zu verwenden beabsichtigen (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 09.02.2012&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;40\/10, BFHE 236, 258, BStBl II 2012, 844, Rz&nbsp;19&nbsp;ff., m.w.N. zur Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union \u2011\u2011EuGH\u2011\u2011; vom 15.04.2015&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;44\/14, BFHE 250, 263, BStBl II 2015, 679, Rz&nbsp;10; vom 21.10.2015&nbsp;&#8211; XI R 28\/14, BFHE 252, 460, BStBl II 2016, 550, Rz&nbsp;28; vom 02.12.2015&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;15\/15, BFHE 252, 472, BStBl II 2016, 486, Rz&nbsp;14; vom 18.09.2019&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;19\/17, BFHE 267, 98, BStBl II 2020, 172, Rz&nbsp;15; vom 20.10.2021&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;10\/21, BFHE 274, 342, Rz&nbsp;30; vom 29.09.2022&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;29\/20, BFHE 278, 363, BStBl II 2023, 986, Rz&nbsp;21).<\/li><li>bb) Der sowohl nach nationalem Recht als auch nach Unionsrecht erforderliche Leistungsbezug f\u00fcr das Unternehmen setzt daher voraus, dass der Kl\u00e4ger, der bereits aus anderen Gr\u00fcnden Unternehmer im Sinne des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 UStG a.F. ist, mit den bezogenen Eingangsleistungen beabsichtigt, eine gewerbliche oder berufliche T\u00e4tigkeit im Sinne des \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 UStG a.F. und eine wirtschaftliche T\u00e4tigkeit im Sinne des Art.&nbsp;9 MwStSystRL auszu\u00fcben.<\/li><li>(1) Gewerblich oder beruflich ist nach \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 UStG a.F. jede nachhaltige T\u00e4tigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegen\u00fcber ihren Mitgliedern t\u00e4tig wird.<\/li><li>(2) Dies beruht unionsrechtlich auf Art.&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 MwStSystRL (vgl. BFH-Urteile vom 15.12.2021&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;19\/18, BFHE 275, 401, Rz&nbsp;31; vom 17.04.2024&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;13\/21, BStBl II 2024, 801, Rz&nbsp;57). Nach Art.&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Unterabs.&nbsp;2 MwStSystRL gelten als &#8222;wirtschaftliche T\u00e4tigkeit&#8220; alle T\u00e4tigkeiten eines Erzeugers, H\u00e4ndlers oder Dienstleistenden einschlie\u00dflich der T\u00e4tigkeiten der Urproduzenten, der Landwirte sowie der freien Berufe und der diesen gleichgestellten Berufe. Als wirtschaftliche T\u00e4tigkeit gilt insbesondere die Nutzung von k\u00f6rperlichen oder nicht k\u00f6rperlichen Gegenst\u00e4nden zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen, und zwar unabh\u00e4ngig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis (Art.&nbsp;9 Abs.&nbsp;1 Unterabs.&nbsp;1 MwStSystRL). Es spielt daher insbesondere keine Rolle, ob die T\u00e4tigkeit auf die Erzielung von Gewinnen gerichtet ist; ein typisch unternehmerisches, markt\u00fcbliches Verhalten ist auch im Verlustfall unternehmerisch (vgl. EuGH-Urteile Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr vom 20.06.2013&nbsp;&#8211; C-219\/12, EU:C:2013:413, Rz&nbsp;25; Lajver vom 02.06.2016&nbsp;&#8211; C-263\/15, EU:C:2016:392, Rz&nbsp;35; Latvijas Inform\u0101cijas un komunik\u0101cijas tehnolo\u0123ijas asoci\u0101cija vom 04.07.2024&nbsp;&#8211; C-87\/23, EU:C:2024:570, Rz&nbsp;48&nbsp;ff.; BFH-Urteil vom 17.04.2024&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;13\/21, BStBl II 2024, 801, Rz&nbsp;60).<\/li><li>(3) F\u00fcr die Feststellung, ob eine wirtschaftliche T\u00e4tigkeit vorliegt, sind alle Umst\u00e4nde zu pr\u00fcfen, unter denen die T\u00e4tigkeit erfolgt ist. Dabei sind die Umst\u00e4nde, unter denen der Betreffende die Leistung erbringt, und die Umst\u00e4nde, unter denen eine derartige Leistung gew\u00f6hnlich erbracht wird, zu vergleichen (vgl. BFH-Beschluss vom 22.06.2022&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;35\/19, BFH\/NV 2023, 39, Rz&nbsp;17; BFH-Urteil vom 29.09.2022&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;29\/20, BFHE 278, 363, BStBl II 2023, 986, Rz&nbsp;25; EuGH-Urteile Enkler vom 26.09.1996&nbsp;&#8211; C-230\/94, EU:C:1996:352, Rz&nbsp;28; Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr vom 20.06.2013&nbsp;&#8211; C-219\/12, EU:C:2013:413, Rz&nbsp;21). Der Vergleich erfolgt, indem darauf abgestellt wird, worin die typische T\u00e4tigkeit eines in dem betreffenden Bereich t\u00e4tigen Unternehmers bestehen w\u00fcrde (vgl. EuGH-Urteile Gmina L. vom 30.03.2023&nbsp;&#8211; C-616\/21, EU:C:2023:280, Rz&nbsp;43 und 47; Gmina O. vom 30.03.2023&nbsp;&#8211; C-612\/21, EU:C:2023:279, Rz&nbsp;35 und 38). Das nationale Gericht hat unter anderem festzustellen, ob die Vermietung eines k\u00f6rperlichen Gegenstands zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen unter Umst\u00e4nden, unter denen die entsprechende wirtschaftliche T\u00e4tigkeit gew\u00f6hnlich ausge\u00fcbt wird, vorgenommen wird (vgl. EuGH-Urteil Enkler vom 26.09.1996&nbsp;&#8211; C-230\/94, EU:C:1996:352, Rz&nbsp;28 und 30). Unter anderem k\u00f6nnen die tats\u00e4chliche Dauer der Vermietung des Gegenstands, die Zahl der Kunden und die H\u00f6he der Einnahmen Gesichtspunkte sein, die zur Gesamtheit der Gegebenheiten des Einzelfalls geh\u00f6ren und daher neben anderen Gesichtspunkten bei dieser Pr\u00fcfung ber\u00fccksichtigt werden k\u00f6nnen (vgl. EuGH-Urteil Enkler vom 26.09.1996&nbsp;&#8211; C-230\/94, EU:C:1996:352, Rz&nbsp;29).<\/li><li>(4) Die Bewirtschaftung von Bauten durch eine nicht gewinnorientierte Person, die eine gewerbliche wirtschaftliche T\u00e4tigkeit nur erg\u00e4nzend aus\u00fcbt, ist eine wirtschaftliche T\u00e4tigkeit, unbeschadet dessen, dass diese Bauten in erheblichem Ma\u00dfe mit staatlichen Beihilfen finanziert wurden und ihre Bewirtschaftung lediglich Einnahmen aus der Erhebung einer geringf\u00fcgigen Geb\u00fchr erbringt, soweit diese Einnahmen aufgrund der vorgesehenen Dauer der Geb\u00fchrenerhebung nachhaltig sind (vgl. EuGH-Urteil Lajver vom 02.06.2016&nbsp;&#8211; C-263\/15, EU:C:2016:392, Leitsatz&nbsp;1; ferner BFH-Urteil vom 17.04.2024&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;13\/21, BStBl II 2024, 801, Rz&nbsp;62).<\/li><li>(5) Die unternehmerische T\u00e4tigkeit beginnt bereits mit der ersten, nach au\u00dfen und auf die Ausf\u00fchrung entgeltlicher Leistungen gerichteten Handlung. Der Beginn der unternehmerischen T\u00e4tigkeit ist anzunehmen, wenn Handlungen des Unternehmers gegen\u00fcber Dritten auf die Ausf\u00fchrung entgeltlicher Ums\u00e4tze gerichtet sind und\/oder wenn daf\u00fcr von Dritten Lieferungen oder sonstige Leistungen bezogen werden, f\u00fcr die der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (vgl. BFH-Urteile vom 17.09.1998&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;28\/98, BFHE 187, 67, BStBl II 1999, 146, unter II.; vom 18.11.1999&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;22\/99, BFHE 190, 255, BStBl II 2000, 241, unter II.2.c; vom 21.04.2021&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;12\/19, BFHE 273, 334, Rz&nbsp;15; BFH-Beschluss vom 23.05.2002&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;104\/01, BFH\/NV 2002, 1351, unter II.3.a). Damit z\u00e4hlen konkrete Vorbereitungshandlungen in Form von Leistungsbez\u00fcgen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, zur unternehmerischen T\u00e4tigkeit (vgl. BFH-Urteile vom 17.09.1998&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;28\/98, BFHE 187, 67, BStBl II 1999, 146, unter II.; vom 18.11.1999&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;22\/99, BFHE 190, 255, BStBl II 2000, 241, unter II.2.c; vom 21.04.2021&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;12\/19, BFHE 273, 334, Rz&nbsp;15; BFH-Beschluss vom 23.05.2002&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;104\/01, BFH\/NV 2002, 1351, unter II.3.a).<\/li><li>cc) Das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht, soweit der Leistungsempf\u00e4nger die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht hat, besteuerte Verwendungsums\u00e4tze auszuf\u00fchren (vgl. z.B. EuGH-Urteil Sveda vom 22.10.2015&nbsp;&#8211; C-126\/14, EU:C:2015:712, Rz&nbsp;20; BFH-Urteile vom 11.07.2012&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;17\/09, BFH\/NV 2013, 266, Rz&nbsp;66; BFH-Beschluss vom 28.10.2020&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;26\/20, BFH\/NV 2021, 536, Rz&nbsp;17). Kommt es aufgrund von Umst\u00e4nden, die vom Willen des Leistungsempf\u00e4ngers unabh\u00e4ngig sind, nicht zu den beabsichtigten Ums\u00e4tzen, bleibt der Vorsteuerabzug sogar endg\u00fcltig bestehen (vgl. z.B. EuGH-Urteile INZO vom 29.02.1996&nbsp;&#8211; C-110\/94, EU:C:1996:67, Rz&nbsp;20; Ghent Coal Terminal vom 15.01.1998&nbsp;&#8211; C-37\/95, EU:C:1998:1, Rz&nbsp;19 und 20; Imofloresmira&nbsp;&#8211; Investimentos Imobili\u00e1rios vom 28.02.2018&nbsp;&#8211; C-672\/16, EU:C:2018:134, Rz&nbsp;40; BFH-Beschluss vom 28.10.2020&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;26\/20, BFH\/NV BFH\/NV 2021, 536, Rz&nbsp;17).<\/li><li>dd) Ein Recht zum Vorsteuerabzug besteht unter anderem, wenn ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren (hier: beabsichtigten) Ausgangsums\u00e4tzen, die das Recht auf Vorsteuerabzug er\u00f6ffnen, besteht und die Ausgaben zu den Kostenelementen der besteuerten, zum Abzug berechtigenden (hier: beabsichtigten) Ausgangsums\u00e4tze geh\u00f6ren (vgl. z.B. EuGH-Urteile Iberdrola Inmobiliaria Real Estate Investments vom 14.09.2017&nbsp;&#8211; C-132\/16, EU:C:2017:683, Rz&nbsp;28; Vos Aannemingen vom 01.10.2020&nbsp;&#8211; C-405\/19, EU:C:2020:785, Rz&nbsp;25; BFH-Urteile vom 07.05.2020&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;1\/18, BFHE 270, 146, Rz&nbsp;23; vom 16.12.2020&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;13\/19, BFHE 272, 185, BStBl II 2022, 389, Rz&nbsp;59; vom 17.04.2024&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;13\/21, BStBl II 2024, 801, Rz&nbsp;70).<\/li><li>ee) H\u00e4ngen die Eingangsleistungen hingegen mit (hier: beabsichtigten) steuerfreien Ums\u00e4tzen oder mit (hier: beabsichtigten) nicht vom Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer erfassten Ums\u00e4tzen zusammen, kommt es nicht zum Vorsteuerabzug (vgl. EuGH-Urteile SKF vom 29.10.2009&nbsp;&#8211; C-29\/08, EU:C:2009:665, Rz&nbsp;59; Ryanair vom 17.10.2018&nbsp;&#8211; C-249\/17, EU:C:2018:834, Rz&nbsp;29; Finanzamt R vom 08.09.2022&nbsp;&#8211; C-98\/21, EU:C:2022:645, Rz&nbsp;48; BFH-Urteile vom 07.12.2023&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;15\/21, BFHE 283, 175, BStBl II 2024, 503, Rz&nbsp;14; vom 17.04.2024&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;13\/21, BStBl II 2024, 801, Rz&nbsp;72).<\/li><li>b) Nach diesen Grunds\u00e4tzen ist das FG in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass der Kl\u00e4ger als vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer die streitgegenst\u00e4ndlichen Vorsteuern nach \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 UStG a.F. dem Grunde nach zum Abzug bringen kann.<\/li><li>aa) Das FG hat angenommen, dass die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht des Kl\u00e4gers, nach abgeschlossener Sanierung in der Burg unter anderem G\u00e4stezimmer an Seminarteilnehmer und sonstige G\u00e4ste \u00f6ffentlicher und privater Veranstaltungen zur kurzfristigen Beherbergung fortlaufend entgeltlich zu \u00fcberlassen und insoweit steuerbare und steuerpflichtige Ums\u00e4tze auszuf\u00fchren, bezogen auf die Streitjahre vorliege. Es sei im Streitzeitraum nach den vom FG getroffenen Feststellungen erkennbar, dass der Kl\u00e4ger auch dergestalt eine nachhaltige T\u00e4tigkeit angestrebt habe, um hierdurch im Sinne von \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 UStG a.F. Einnahmen zu erzielen.<\/li><li>bb) Diese tats\u00e4chliche W\u00fcrdigung ist auf Grundlage der vom FG festgestellten Tatsachen m\u00f6glich und verst\u00f6\u00dft nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungss\u00e4tze; sie bindet daher den Senat (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO). Da konkrete Vorbereitungshandlungen in Form von zum Vorsteuerabzug berechtigenden Leistungsbez\u00fcgen, von denen das FG ausgegangen ist, ausreichen, um eine unternehmerische T\u00e4tigkeit anzunehmen (s. dazu unter II.1.a&nbsp;bb&nbsp;(5)), ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das FG davon ausgegangen ist, dass der Kl\u00e4ger bereits vor der beabsichtigten Ausf\u00fchrung steuerpflichtiger Vermietungsums\u00e4tze auch insoweit schon als Unternehmer gehandelt hat.<\/li><li>cc) Die Einwendungen des FA f\u00fchren zu keiner anderen Beurteilung.<\/li><li>(1) Soweit das FA der Auffassung ist, dass sich die fehlende Absicht des Kl\u00e4gers, im Sinne von \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 UStG a.F. mit einer nachhaltigen T\u00e4tigkeit Einnahmen aus der teilweisen steuerpflichtigen Vermietung der Burg zu erzielen, unter anderem aus der fehlenden Gewinnerzielungsabsicht und den unzureichenden eigenen finanziellen Mitteln sowie des \u00fcberlangen Sanierungszeitraums ergebe, setzt es seine eigene Wertung des Sachverhalts an die Stelle der W\u00fcrdigung des FG. Dies kann der Revision des FA jedoch nicht zum Erfolg verhelfen. Die tats\u00e4chliche W\u00fcrdigung des FG ist m\u00f6glich und verst\u00f6\u00dft nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungss\u00e4tze; sie bindet daher den Senat (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO). Die Frage, welche objektiven Nachweise f\u00fcr die Absicht, eine (konkrete) unternehmerische T\u00e4tigkeit aufzunehmen, zu verlangen sind, kann in der Regel nur unter Ber\u00fccksichtigung der Umst\u00e4nde des Einzelfalls beantwortet werden (vgl. BFH-Beschl\u00fcsse vom 24.07.1997&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;115\/96, BFH\/NV 1998, 227; vom 23.05.2002&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;104\/01, BFH\/NV 2002, 1351).<\/li><li>(2) Entgegen der Ansicht des FA ist es aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, dass das FG auf das Gesamtkonzept aus dem Jahr 2008 abgestellt hat, das darauf schlie\u00dfen lasse, dass die vom Kl\u00e4ger dargelegte Absicht, erg\u00e4nzend zu der vorsteuerunsch\u00e4dlichen \u00dcberlassung des sanierten Kornspeichers und Pferdestalls k\u00fcnftig G\u00e4stezimmer in der sanierten Burg entgeltlich kurzfristig an \u00dcbernachtungsg\u00e4ste (insbesondere an solche, die an einer Veranstaltung auf dem Anwesen der Burg teilgenommen haben) zur Beherbergung zu \u00fcberlassen, tats\u00e4chlich bestand und ernsthaft verfolgt wurde.<\/li><li>(3) Den Umstand, dass der Kl\u00e4ger neben der Burg auch den Kornspeicher und Pferdestall sanierte, bei denen der Abzug der auf diese Sanierungsma\u00dfnahmen entfallenden Vorsteuerbetr\u00e4ge zwischen den Beteiligten nicht im Streit steht, um diese Geb\u00e4ude f\u00fcr \u00f6ffentliche und private Veranstaltungen zu nutzen und damit steuerbare und steuerpflichtige Ums\u00e4tze auszuf\u00fchren, hat das FG als unternehmerisches &#8222;Gesamtkonzept&#8220; gew\u00fcrdigt.<\/li><li>(4) Entgegen der Ansicht des FA ergibt sich im Streitfall auch aus der langj\u00e4hrigen und am Tag der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem FG im Jahr 2022 noch nicht abgeschlossenen Sanierung der Burg hinsichtlich der vom FG in den Streitjahren festgestellten Vermietungsabsicht nichts anderes.<\/li><li>(a) Zwar k\u00f6nnen nach der zur Vermietung und Verpachtung ergangenen Rechtsprechung des IX.&nbsp;Senats des BFH bei der Frage, ob eine behauptete Vermietungsabsicht bestand, sp\u00e4tere Tatsachen und Ereignisse indiziell ber\u00fccksichtigt werden (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 31.07.2007&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;30\/05, BFH\/NV 2008, 202, unter II.1.b; vom 11.08.2010&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;3\/10, BFHE 230, 557, BStBl II 2011, 166, Rz&nbsp;24; vom 16.06.2015&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;27\/14, BFHE 250, 489, BStBl II 2016, 144, Rz&nbsp;47; vom 01.12.2015&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;9\/15, BFHE 252, 401, BStBl II 2016, 335, Rz&nbsp;32, m.w.N.). Es obliegt dem zuk\u00fcnftigen Vermieter bei vor\u00fcbergehender Unvermietbarkeit des Mietobjekts im eigenen wirtschaftlichen Interesse, aber auch zum Beleg seiner Vermietungsabsicht, das Vermietungsobjekt z\u00fcgig und innerhalb eines \u00fcberschaubaren Zeitraums so herzurichten, dass eine Vermietung wieder m\u00f6glich erscheint (vgl. BFH-Urteil vom 01.12.2015&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;9\/15, BFHE 252, 401, BStBl II 2016, 335, Rz&nbsp;32, m.w.N.). Die Vermietungsabsicht kann durch blo\u00dfen Zeitablauf und Unt\u00e4tigkeit des Steuerpflichtigen entfallen (vgl. BFH-Urteile vom 11.12.2012&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;14\/12, BFHE 239, 453, BStBl II 2013, 279, Rz&nbsp;12; vom 09.07.2013&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;48\/12, BFHE 241, 572, BStBl II 2013, 693, Rz&nbsp;12; vom 13.01.2015&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;46\/13, BFH\/NV 2015, 668, Rz&nbsp;25; vom 16.06.2015&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;27\/14, BFHE 250, 489, BStBl II 2016, 144, Rz&nbsp;47). Betreibt der Steuerpflichtige die Herrichtung der Immobilie nur z\u00f6gerlich, ohne dass hierf\u00fcr steuerlich anzuerkennende Gr\u00fcnde vorliegen, kann es unter Ber\u00fccksichtigung des Zeitablaufs gerechtfertigt sein, auf das Fehlen der Vermietungsabsicht zu schlie\u00dfen oder Zweifel hinsichtlich der Vermietungsabsicht als endg\u00fcltig anzusehen, wenn die behauptete beabsichtigte Vermietung \u00fcber einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren nicht realisiert wird (vgl. BFH-Urteil vom 16.06.2015&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;27\/14, BFHE 250, 489, BStBl II 2016, 144, Rz&nbsp;47, m.w.N.). Bei einem unbebauten Grundst\u00fcck muss dieser Zeitrahmen im Hinblick auf die vor der Vermietung erforderliche Bebauung jedoch gro\u00dfz\u00fcgiger gehandhabt werden (vgl. BFH-Urteil vom 01.12.2015&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;9\/15, BFHE 252, 401, BStBl II 2016, 335, Rz&nbsp;32). Finanzielle Schwierigkeiten stehen der Annahme der Bebauungsabsicht grunds\u00e4tzlich nicht entgegen. Erforderlich ist allerdings, dass der Steuerpflichtige trotz der finanziellen Schwierigkeiten konkret damit rechnen konnte, das Grundst\u00fcck in \u00fcberschaubarer Zeit bebauen zu k\u00f6nnen, und dass er seine Bauabsicht nachhaltig zu verwirklichen sucht (vgl. BFH-Urteil vom 01.12.2015&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;9\/15, BFHE 252, 401, BStBl II 2016, 335, Rz&nbsp;25, m.w.N.). Ein vorsichtiges, auf das Ansparen von Eigenkapital gerichtetes Finanzierungsverhalten spricht nicht gegen die (behauptete) Bebauungsabsicht. In diesem Fall muss sich aber aus weiteren Umst\u00e4nden ergeben, dass sich der Steuerpflichtige seinen Angaben entsprechend verhalten und entsprechende Mittel tats\u00e4chlich angesammelt hat.<\/li><li>(b) Das FG hat allerdings bei seiner W\u00fcrdigung, ob der Kl\u00e4ger in den Streitjahren eine nachhaltige T\u00e4tigkeit zur Erzielung von Einnahmen beabsichtigt hat, unter anderem auch ber\u00fccksichtigt, dass die Sanierung der Burg aufgrund der vorgefundenen Schadstoffbelastung gestockt hat und erst au\u00dferhalb der Streitjahre fortgesetzt werden konnte. Das FG hat angenommen, dass der Kl\u00e4ger auch w\u00e4hrend dieser Zeit sein Konzept weiterverfolgt und die Sanierung der \u00fcbrigen Geb\u00e4ude vorangetrieben habe. Daher ist es auch im Lichte der zur Vermietung und Verpachtung ergangenen Rechtsprechung des IX.&nbsp;Senats des BFH revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das FG im Rahmen der ihm obliegenden Tatsachenw\u00fcrdigung zu dem Ergebnis gelangt ist, dass (jedenfalls) in den vorliegend allein zu beurteilenden Streitjahren (noch) die Absicht bestand, nach der Sanierung der Burg steuerpflichtige Vermietungsleistungen auszuf\u00fchren.<\/li><li>(5) Da eine nachhaltige T\u00e4tigkeit zur Erzielung von Einnahmen nach \u00a7&nbsp;2 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 UStG a.F. die Absicht, Gewinn zu erzielen, nicht voraussetzt (s. dazu unter II.1.a&nbsp;bb), kommt es entgegen der vom FA vertretenen Ansicht nicht darauf an, ob der Kl\u00e4ger ertragsteuerrechtlich mit Gewinnerzielungsabsicht gehandelt hat. Eine wirtschaftliche T\u00e4tigkeit w\u00e4re nach den dort genannten Grunds\u00e4tzen nur dann zu verneinen, wenn sich der Kl\u00e4ger nicht typisch unternehmerisch und markt\u00fcblich verh\u00e4lt. Dies hat das FG in den Streitjahren in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise verneint. Ob die tats\u00e4chliche W\u00fcrdigung des FG zwingend oder naheliegend ist, hat der Senat nicht zu entscheiden (vgl. BFH-Urteile vom 02.07.2021&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;29\/18, BFHE 274, 8, BStBl II 2022, 205, Rz&nbsp;28; vom 18.10.2023&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;22\/20, BFH\/NV 2024, 182, Rz&nbsp;43).<\/li><li>(6) Anders als das FA ferner meint, ist der Umstand, dass der Kl\u00e4ger die streitgegenst\u00e4ndlichen Eingangsleistungen f\u00fcr die Sanierung der Burg teilweise durch Zusch\u00fcsse in Gestalt von Spenden und F\u00f6rdermitteln finanzieren musste, ohne Belang, soweit das FG angenommen hat, dass sie in direktem und unmittelbarem Zusammenhang mit beabsichtigten steuerpflichtigen Ausgangsums\u00e4tzen des Kl\u00e4gers stehen (vgl. EuGH-Urteil Latvijas Inform\u0101cijas un komunik\u0101cijas tehnolo\u0123ijas asoci\u0101cija vom 04.07.2024&nbsp;&#8211; C-87\/23, EU:C:2024:570, Rz&nbsp;45; BFH-Urteil vom 17.04.2024&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;13\/21, BStBl II 2024, 801).<\/li><li>(7) Da die Umst\u00e4nde, unter denen der Betreffende die Leistung erbringt beziehungsweise zu erbringen beabsichtigt, und die Umst\u00e4nde, unter denen eine derartige Leistung gew\u00f6hnlich erbracht wird, zu vergleichen sind (s. dazu unter II.1.a&nbsp;bb&nbsp;(3)), steht entgegen der Ansicht des FA der wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers nicht entgegen, dass es sich bei dem vorliegenden Geb\u00e4ude nicht um ein sanierungsbed\u00fcrftiges G\u00e4stehaus oder leerstehendes Hotel im herk\u00f6mmlichen Sinne handelt, sondern um eine Burg, die sich nach zwischenzeitlicher Enteignung wieder im Besitz der Familie des Kl\u00e4gers befindet und die er erhalten sowie in ihren urspr\u00fcnglichen Zustand zur\u00fcckversetzen will. Das FG hat im Ergebnis angenommen, dass sich die beabsichtigte T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers, die Burg zu sanieren und unter anderem G\u00e4stezimmer zur kurzfristigen Beherbergung zu vermieten, in den Streitjahren nicht von der eines anderen Unternehmers unterscheidet, der ein gleicherma\u00dfen sanierungsbed\u00fcrftiges Geb\u00e4ude in einen Stand versetzt, um R\u00e4ume in diesem zur kurzfristigen Beherbergung zu markt\u00fcblichen Entgelten zu vermieten und hierdurch Ums\u00e4tze im Sinne von \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;11 Satz&nbsp;1 UStG a.F. ausf\u00fchren zu k\u00f6nnen. Ob der Kl\u00e4ger auch in den Folgejahren erwiesenerma\u00dfen noch die Absicht hat, die Burg zu vermieten (vgl. EuGH-Urteil Imofloresmira&nbsp;&#8211; Investimentos Imobili\u00e1rios vom 28.02.2018&nbsp;&#8211; C-672\/16, EU:C:2018:134, Rz&nbsp;53) und sich weiterhin wie ein typischer Vermietungsunternehmer verh\u00e4lt, der seine Immobilie zeitnah vermieten will (vgl. dazu EuGH-Urteil Latvijas Inform\u0101cijas un komunik\u0101cijas tehnolo\u0123ijas asoci\u0101cija vom 04.07.2024&nbsp;&#8211; C-87\/23, EU:C:2024:570, Rz&nbsp;56), spielt auf Basis der Auffassung des FG f\u00fcr die Streitjahre noch keine Rolle (vgl. EuGH-Urteil Imofloresmira&nbsp;&#8211; Investimentos Imobili\u00e1rios vom 28.02.2018&nbsp;&#8211; C-672\/16, EU:C:2018:134, Rz&nbsp;42, 47&nbsp;ff.). Sollten das FA und gegebenenfalls das FG feststellen, dass die typische T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers nicht mehr der eines in dem betreffenden Bereich t\u00e4tigen Unternehmers in einer solchen Situation entspricht (vgl. EuGH-Urteil Latvijas Inform\u0101cijas un komunik\u0101cijas tehnolo\u0123ijas asoci\u0101cija vom 04.07.2024&nbsp;&#8211; C-87\/23, EU:C:2024:570, Rz&nbsp;46), k\u00f6nnten die Folgen nicht nur in der Versagung des Vorsteuerabzugs in Folgejahren, sondern auch einer Vorsteuerberichtigung bestehen (vgl. dazu EuGH-Urteil Vittamed technologijos vom 06.10.2022&nbsp;&#8211; C-293\/21, EU:C:2022:763).<\/li><li>2. Das FG ist weiter zutreffend davon ausgegangen, dass die Berechtigung des Kl\u00e4gers zum Vorsteuerabzug f\u00fcr die auf die Sanierung entfallenden Aufwendungen nicht gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1a UStG a.F. ausgeschlossen ist.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1a Satz&nbsp;1 UStG a.F. sind Vorsteuerbetr\u00e4ge nicht abziehbar, die auf Aufwendungen, f\u00fcr die das Abzugsverbot des \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 bis 4, 7 oder des \u00a7&nbsp;12 Nr.&nbsp;1 EStG gilt, entfallen.<\/li><li>b) Anders als das FA vorbringt, greifen hinsichtlich der streitgegenst\u00e4ndlichen Vorsteuerbetr\u00e4ge die allein in Betracht kommenden Abzugsverbote nach \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1a Satz&nbsp;1 UStG a.F. i.V.m. \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 EStG und \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1a Satz&nbsp;1 UStG a.F. i.V.m. \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 EStG, \u00a7&nbsp;12 Nr.&nbsp;1 EStG nicht ein.<\/li><li>aa) Soweit Vorsteuerbetr\u00e4ge, die auf Aufwendungen f\u00fcr Jagd oder Fischerei, f\u00fcr Segeljachten oder Motorjachten sowie f\u00fcr \u00e4hnliche Zwecke und f\u00fcr die hiermit zusammenh\u00e4ngenden Bewirtungen entfallen, nach \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 EStG als Betriebsausgaben den Gewinn nicht mindern d\u00fcrfen, greift dieses Abzugsverbot vorliegend nicht ein, da die Aufwendungen f\u00fcr die Sanierung der Burg zu dem Zweck, k\u00fcnftig G\u00e4stezimmer zur kurzfristigen Beherbergung vermieten zu k\u00f6nnen, schon keine \u2011\u2011was vorliegend allein in Betracht kommt\u2011\u2011 \u00e4hnlichen Zwecke im Sinne von \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;4 EStG sind. Unter den Begriff der Aufwendungen f\u00fcr &#8222;\u00e4hnliche Zwecke&#8220; fallen Aufwendungen, die der sportlichen Bet\u00e4tigung, der Unterhaltung von Gesch\u00e4ftsfreunden, der Freizeitgestaltung oder der Repr\u00e4sentation dienen (vgl. BFH-Urteil vom 14.10.2015&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;74\/13, BFHE 252, 39, BStBl II 2017, 222, Rz&nbsp;8, m.w.N.).<\/li><li>bb) Das Abzugsverbot des \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 EStG sowie die Anwendung des \u00a7&nbsp;12 Nr.&nbsp;1 EStG hat das FG in nicht zu beanstandender Weise verneint.<\/li><li>(1) Das FG hat angenommen, dass die Sanierung der Burg in den Streitjahren nicht typischerweise einen Zusammenhang mit der Lebensf\u00fchrung (Freizeitgestaltung) des Kl\u00e4gers und\/oder seiner Gesch\u00e4ftsfreunde aufweise; sie sei vielmehr Teil eines unternehmerischen Gesamtkonzeptes des Kl\u00e4gers gewesen. Von der Burg sei lediglich ein ganz kleiner Teil f\u00fcr die private Nutzung vorgesehen, f\u00fcr die der Kl\u00e4ger keine Vorsteueranspr\u00fcche geltend gemacht habe. Allein die Tatsache, dass das streitbefangene Objekt seit Jahrhunderten der Familie des Kl\u00e4gers geh\u00f6re und seiner Art nach \u2026 ein Geb\u00e4ude besonderer Qualit\u00e4t sei, f\u00fchrt nicht zu einer anderen Betrachtung.<\/li><li>(2) Auch diese tats\u00e4chliche W\u00fcrdigung ist aufgrund der festgestellten Tatsachen m\u00f6glich und verst\u00f6\u00dft nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungss\u00e4tze; sie ist f\u00fcr den Senat daher gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO bindend. Ob ein unangemessener betrieblicher oder beruflicher Aufwand im Sinne des \u00a7&nbsp;4 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;7 EStG vorliegt, ist danach zu beurteilen, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Steuerpflichtiger \u2011\u2011ungeachtet seiner Freiheit, den Umfang seiner Erwerbsaufwendungen selbst bestimmen zu d\u00fcrfen\u2011\u2011 angesichts der erwarteten Vorteile und Kosten die Aufwendungen ebenfalls auf sich genommen haben w\u00fcrde (vgl. BFH-Urteile vom 27.02.1985&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;20\/82, BFHE 143, 440, BStBl II 1985, 458, unter II.2.c; vom 29.04.2014&nbsp;&#8211; VIII R 20\/12, BFHE 245, 338, BStBl II 2014, 679, Rz&nbsp;27; vom 19.01.2017&nbsp;&#8211; VI&nbsp;R&nbsp;37\/15, BFHE 257, 58, BStBl II 2017, 526, Rz&nbsp;21). Dies hat das FG in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise getan.<\/li><li>cc) Der Senat kann daher offenlassen, ob die Einschr\u00e4nkung des Vorsteuerabzugs durch \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1a UStG a.F. unionsrechtskonform ist (vgl. dazu z.B. Hartman in Offerhaus\/S\u00f6hn\/Lange, \u00a7&nbsp;15 UStG Rz&nbsp;181&nbsp;ff.).<\/li><li>3. Das Urteil der Vorinstanz ist jedoch nicht mit Gr\u00fcnden versehen und verletzt daher Bundesrecht, soweit es die H\u00f6he der vom Kl\u00e4ger geltend gemachten Vorsteuerbetr\u00e4ge betrifft. Es kann danach keinen Bestand haben.<\/li><li>a) Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des BFH ist eine Entscheidung im Sinne des \u00a7&nbsp;119 Nr.&nbsp;6 FGO nicht mit Gr\u00fcnden versehen, wenn das FG einen selbst\u00e4ndigen Anspruch oder ein selbst\u00e4ndiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel mit Stillschweigen \u00fcbergeht oder einen bestimmten Sachverhaltskomplex \u00fcberhaupt nicht ber\u00fccksichtigt (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 29.11.2000&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;16\/00, BFH\/NV 2001, 626, unter II.2.; vom 24.04.2008&nbsp;&#8211; IV&nbsp;R&nbsp;69\/05, BFH\/NV 2008, 1550, unter II.B.2.b; vom 18.06.2009&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;4\/08, BFHE 226, 382, BStBl II 2010, 310, unter II.1.a; vom 09.02.2012&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;40\/10, BFHE 236, 258, BStBl II 2012, 844, Rz&nbsp;38; vom 03.08.2022&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;44\/20, BFHE 277, 46, Rz&nbsp;16). Dies ist hier der Fall.<\/li><li>b) Das FG hat der Klage vollumf\u00e4nglich stattgegeben und der vom Kl\u00e4ger nach einem Fl\u00e4chenschl\u00fcssel entsprechend \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 UStG a.F. vorgenommenen Vorsteueraufteilung, die in den Streitjahren jeweils zu einem abziehbaren Anteil in H\u00f6he von 89&nbsp;% und einem nicht abziehbaren Anteil in H\u00f6he von 11&nbsp;% der geltend gemachten Vorsteuerbetr\u00e4ge f\u00fchrte, entsprochen. Das Urteil der Vorinstanz verh\u00e4lt sich jedoch nicht dazu, dass nach Ansicht des FA die ge\u00e4nderte Nutzfl\u00e4chenaufteilung, nach der die Vorsteuerbetr\u00e4ge entsprechend dem unternehmerischen Nutzungsanteil entgegen der vom Kl\u00e4ger vorgenommenen Vorsteueraufteilung nur zu 81&nbsp;% abziehbar und zu 19&nbsp;% nicht abziehbar seien, bereits in den Streitjahren ber\u00fccksichtigt werden m\u00fcsse. In diesem Fall w\u00e4re der Klage nur teilweise stattzugeben gewesen. Der Vorentscheidung ist nicht zu entnehmen, aus welchen Gr\u00fcnden das FG dem Vorbringen des Kl\u00e4gers folgend in den Streitjahren jeweils von einem anteiligen Vorsteuerabzug in H\u00f6he von 89&nbsp;% der geltend gemachten Vorsteuerbetr\u00e4ge ausgegangen ist.<\/li><li>c) Das FA hat diesen Verfahrensfehler, auf dem das FG-Urteil beruht (\u00a7&nbsp;119 Nr.&nbsp;6 FGO), in seiner Revisionsbegr\u00fcndung hinreichend ger\u00fcgt. Es hat eingewendet, dass das Urteil des FG, das seinen die vom Kl\u00e4ger urspr\u00fcnglich angesetzte H\u00f6he des abziehbaren Anteils der Vorsteuerbetr\u00e4ge betreffenden Hilfsantrag weder im Tatbestand noch in den Entscheidungsgr\u00fcnden ber\u00fccksichtigt habe, unvollst\u00e4ndig abgefasst sei.<\/li><li>d) Ein Ausnahmefall, bei dem ein solcher Verfahrensfehler unbeachtlich ist, da das \u00fcbergangene Angriffs- oder Verteidigungsmittel ungeeignet war und eine erneute Entscheidung des FG deshalb nur zu einer Best\u00e4tigung des Urteils f\u00fchren k\u00f6nnte (vgl. BFH-Urteile vom 18.06.2009&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;4\/08, BFHE 226, 382, BStBl II 2010, 310, unter II.1.c; vom 03.08.2022&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;44\/20, BFHE 277, 46, Rz&nbsp;18), liegt nicht vor.<\/li><li>4. Die Sache ist nicht spruchreif. Der Senat vermag auf der Grundlage der vom FG bisher getroffenen Feststellungen nicht zu entscheiden, in welcher H\u00f6he der Kl\u00e4ger die Vorsteuer aus den von ihm in den Streitjahren f\u00fcr die Sanierung der Burg bezogenen Eingangsleistungen anteilig abziehen kann. Die Feststellungen des FG lassen ebenso wenig eine Entscheidung dar\u00fcber zu, ob und gegebenenfalls in welcher H\u00f6he Vorsteuerberichtigungen vorzunehmen sind.<\/li><li>a) Der Senat kann zwar abstrakt ausf\u00fchren, dass zwischen den vom Kl\u00e4ger f\u00fcr die Sanierung der Burg bezogenen Eingangsleistungen und der unter anderem beabsichtigten Ausf\u00fchrung von Ums\u00e4tzen aus der Vermietung zur kurzfristigen Beherbergung (\u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1, \u00a7&nbsp;12 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;11 Satz&nbsp;1 UStG a.F.), die das Recht auf den Vorsteuerabzug er\u00f6ffnen, ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang besteht, soweit sie auf die Schaffung der geplanten G\u00e4stezimmer und das zur Erbringung dieser Leistungen dienende Betriebsb\u00fcro entfallen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass f\u00fcr den Vorsteuerabzug nicht nur die Verwendung der vom Steuerpflichtigen erworbenen Gegenst\u00e4nde und Dienstleistungen ma\u00dfgeblich ist, sondern auch der ausschlie\u00dfliche Entstehungsgrund des Eingangsumsatzes, da dieser ein Kriterium f\u00fcr die Bestimmung des objektiven Inhalts ist (vgl. dazu BFH-Urteil vom 07.12.2022&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;16\/21, BFHE 279, 314, BStBl II 2025, 580, Rz&nbsp;16, m.w.N.). Welcher Anteil der Vorsteuerbetr\u00e4ge danach abziehbar sein soll, hat das FG aber nicht in einer f\u00fcr den Senat nachvollziehbaren Weise festgestellt.<\/li><li>b) Ebenso abstrakt kann der Senat entscheiden, dass ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist, soweit die f\u00fcr das Unternehmen bezogenen Eingangsleistungen mit nicht vom Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer erfassten Ums\u00e4tzen zusammenh\u00e4ngen (s. dazu unter II.1.a&nbsp;ee). Dies kann der Fall sein, soweit der Kl\u00e4ger Fl\u00e4chen auf Dauer leerstehen l\u00e4sst (vgl. BFH-Urteil vom 19.07.2011&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;29\/09, BFHE 234, 556, BStBl II 2012, 430) oder f\u00fcr private Wohnzwecke nutzt. Ebenso nichtwirtschaftlich ist zum Beispiel die Verwendung der Burg, um sie der \u00d6ffentlichkeit unentgeltlich zu zeigen (zum Beispiel am Tag des offenen Denkmals). Au\u00dferdem k\u00f6nnte \u00a7&nbsp;24 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;4 UStG a.F. Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug haben. Die H\u00f6he des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbetr\u00e4ge steht zwischen den Beteiligten im Streit (s. dazu unter II.2. und II.3.). Jedoch ist zwischen den Beteiligten dem Grunde nach unstreitig, dass die Steuer f\u00fcr Lieferungen und sonstige Leistungen im Zusammenhang mit der Sanierung der Burg vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist, soweit sie nicht auf die Verwendung f\u00fcr Zwecke des Unternehmens entf\u00e4llt (\u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1b Satz&nbsp;1 UStG a.F.).<\/li><li>c) Ausgehend davon kommt in Bezug auf die Vorsteuern aus den in den Streitjahren bezogenen Eingangsleistungen zur Sanierung der Burg \u2011\u2011zwischen den Beteiligten unstreitig\u2011\u2011 ein vollumf\u00e4nglicher Vorsteuerabzug nicht in Betracht, soweit der Kl\u00e4ger beabsichtigte, R\u00e4ume der Burg auch f\u00fcr eigene Wohnzwecke privat und au\u00dferhalb des Anwendungsbereichs des Mehrwertsteuerrechts zu nutzen. Aus diesem Grund ist bei Leistungsbezug analog \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;4 UStG a.F. jeweils eine Vorsteueraufteilung vorzunehmen (vgl. zur Verwendung bezogener Eingangsleistungen f\u00fcr wirtschaftliche und nichtwirtschaftliche T\u00e4tigkeiten BFH-Urteile vom 06.04.2016&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;6\/14, BFHE 253, 456, BStBl II 2017, 577, Rz&nbsp;38; vom 21.10.2015&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;28\/14, BFHE 252, 460, BStBl II 2016, 550, Rz&nbsp;29; vom 20.10.2021&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;10\/21, BFHE 274, 342, Rz&nbsp;49). Hierzu hat das FG keine Feststellungen getroffen. Diese sind nachzuholen.<\/li><li>d) F\u00fcr den zweiten Rechtsgang weist der erkennende Senat auf die nachfolgenden Grunds\u00e4tze hin, die bei einer Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Geb\u00e4uden zu beachten sind (vgl. dazu BFH-Urteile vom 10.08.2016&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;31\/09, BFHE 254, 461, BStBl II 2022, 736, Rz&nbsp;31&nbsp;ff.; vom 11.11.2020&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;7\/20, BFHE 271, 273, BStBl II 2022, 746, Rz&nbsp;13&nbsp;ff.; EuGH-Urteil Wolfgang und Dr.&nbsp;Wilfried Rey Grundst\u00fccksgemeinschaft GbR vom 09.06.2016&nbsp;&#8211; C-332\/14, EU:C:2016:417, Rz&nbsp;26&nbsp;ff.):<\/li><li>aa) In einer ersten Phase m\u00fcssen zur Bestimmung der H\u00f6he des Rechts auf Vorsteuerabzug die auf der Eingangsstufe erworbenen Gegenst\u00e4nde und Dienstleistungen zun\u00e4chst den verschiedenen Ausgangsums\u00e4tzen, zu deren Ausf\u00fchrung sie bestimmt waren, m\u00f6glichst (direkt und unmittelbar) zugeordnet werden (vgl. BFH-Urteil vom 11.11.2020&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;7\/20, BFHE 271, 273, BStBl II 2022, 746, Rz&nbsp;14). Das betrifft die vom Kl\u00e4ger im Rahmen der Sanierung der Burg bezogenen Lieferungen und sonstigen Leistungen, die unmittelbar und direkt einerseits den Fl\u00e4chen dieses Geb\u00e4udes, die f\u00fcr die beabsichtigte steuerpflichtige Vermietung vorgesehen waren, und andererseits denen, die privaten Wohnzwecken des Kl\u00e4gers und seiner Familie oder gegebenenfalls steuerfreien Ausgangsums\u00e4tzen dienen sollten, zuzuordnen sind.<\/li><li>bb) In einer zweiten Phase, die die Aufteilung der in der ersten Phase nicht direkt und unmittelbar zugeordneten Vorsteuerbetr\u00e4ge betrifft, ist bei der Errichtung\/Sanierung eines gemischt genutzten Geb\u00e4udes im Regelfall grunds\u00e4tzlich eine Vorsteueraufteilung nach dem objektbezogenen Fl\u00e4chenschl\u00fcssel vorzunehmen. Bestehen aber erhebliche Unterschiede in der Ausstattung der verschiedenen Zwecken dienenden R\u00e4ume, soweit es um Fl\u00e4chen innerhalb eines Geb\u00e4udes und auf dessen Dach geht, oder wenn eine Aufteilung nach dem Fl\u00e4chenschl\u00fcssel aus sonstigen Gr\u00fcnden nicht pr\u00e4ziser ist, sind die Vorsteuerbetr\u00e4ge nach einem (objektbezogenen) Umsatzschl\u00fcssel aufzuteilen (vgl. BFH-Urteile vom 10.08.2016&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;31\/09, BFHE 254, 461, BStBl II 2022, 736, Rz&nbsp;46, 48&nbsp;ff.; vom 11.11.2020&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;7\/20, BFHE 271, 273, BStBl II 2022, 746, Rz&nbsp;17; BFH-Beschluss vom 27.03.2019&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;43\/17, BFH\/NV 2019, 719, Rz&nbsp;9). Bei zeitlich abwechselnder Nutzung derselben Fl\u00e4chen kann auch eine Aufteilung nach Nutzungszeiten erforderlich sein (vgl. BFH-Urteile vom 26.04.2018&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;23\/16, BFHE 261, 444, BStBl II 2022, 743, Rz&nbsp;22 und 23; vom 11.11.2020&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;7\/20, BFHE 271, 273, BStBl II 2022, 746, Rz&nbsp;17).<\/li><li>cc) Im \u00dcbrigen muss das FG (und mit ihm die Beteiligten) beachten, dass &#8222;Wirtschaftsgut&#8220; im Sinne des \u00a7&nbsp;15a UStG a.F. und damit Berichtigungsobjekt bei einem in Abschnitten errichteten Geb\u00e4ude der Teil ist, der entsprechend dem Baufortschritt in Verwendung genommen worden ist (vgl. BFH-Urteil vom 29.04.2020&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;14\/19, BFHE 268, 474, BStBl II 2020, 613). Die Aufteilung in verschiedene Berichtigungsobjekte bei Geb\u00e4udeerrichtung und Sanierung nach Bau- beziehungsweise Sanierungsfortschritt entspricht auch der Ansicht der Finanzverwaltung (vgl. Abschn.&nbsp;15a.3 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 bis 3 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses vom 01.10.2010).<\/li><li>dd) Es ist daher, was das FG bisher unterlassen hat, zu allererst zu untersuchen, welche Teile der Gesamtanlage (welche Fl\u00e4chen der Burg, des Anbaus, der Reithalle und des Kornspeichers) von wann bis wann f\u00fcr welche Zwecke (Land- und Fortwirtschaft, Museum, B\u00fcro, Hotel, Veranstaltungen, privat, Leerstand) genutzt werden sollten, wann sich diese Absicht gegebenenfalls f\u00fcr welche Fl\u00e4chen ge\u00e4ndert hat, welche Fl\u00e4chen wann konkret fertiggestellt wurden, wann welche Fl\u00e4chen der Gesamtanlage wozu erstmalig verwendet worden sind beziehungsweise wann mit ihrer erstmaligen Verwendung zu rechnen war und ist. Ohne diese konkrete Feststellung ist eine Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbetr\u00e4ge auch in den Streitjahren nicht m\u00f6glich. Sodann sind die geltend gemachten Vorsteuerbetr\u00e4ge nach den unter II.4.d&nbsp;aa und bb genannten Grunds\u00e4tzen den einzelnen Fl\u00e4chen zuzuordnen. Mit den dem Senat vorliegenden Akten m\u00f6glich und nachvollziehbar ist dies bisher nicht; zur weiteren Aufkl\u00e4rung sind die Beteiligten heranzuziehen (\u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 FGO).<\/li><li>ee) Das FG wird in diesem Rahmen auch festzustellen haben, ob und wann sich unter anderem durch die Geburt von \u2026&nbsp;Kindern und der Aufnahme von Angeh\u00f6rigen des Kl\u00e4gers der private Nutzungsanteil erh\u00f6ht und sich dementsprechend der Anteil der abziehbaren Vorsteuer f\u00fcr den unternehmerischen Nutzungsanteil verringert hat. Hierbei sind auch Feststellungen dazu zu treffen, ob und inwieweit das im Erdgeschoss der Burg geplante Betriebsb\u00fcro f\u00fcr die Ausf\u00fchrung im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs erbrachter Ums\u00e4tze, die nach Durchschnittss\u00e4tzen im Sinne des \u00a7&nbsp;24 UStG a.F. besteuert werden, vorgesehen war. Der Vorsteuerabzug aus den vom Kl\u00e4ger insoweit bezogenen Eingangsleistungen zur Schaffung dieses B\u00fcros w\u00e4re in diesem Fall nach \u00a7&nbsp;24 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;4 UStG a.F. ausgeschlossen. Ebenso wird zu verfahren sein, soweit sich bereits in den Streitjahren ergeben sollte, dass das Museum nicht mehr in der Burg realisiert werden soll oder statt G\u00e4stezimmern in der Burg nun der Kornspeicher zur Ausf\u00fchrung von Beherbergungsleistungen genutzt werden soll.<\/li><li>e) Das FG wird im zweiten Rechtsgang ferner Feststellungen dazu zu treffen haben, ob bereits in den Streitjahren die Voraussetzungen f\u00fcr Vorsteuerberichtigungen nach \u00a7&nbsp;15a UStG a.F. vorgelegen haben und in welcher H\u00f6he der vom Kl\u00e4ger in Anspruch genommene Vorsteuerabzug zu berichtigen ist.<\/li><li>aa) Es ist durch die Rechtsprechung des BFH zwar bereits gekl\u00e4rt, dass Absichts\u00e4nderungen grunds\u00e4tzlich nicht zur\u00fcckwirken und deshalb nicht dazu f\u00fchren, dass Steuerbetr\u00e4ge nachtr\u00e4glich als Vorsteuer abziehbar sind (vgl. BFH-Beschluss vom 10.02.2021&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;24\/20, BFH\/NV 2021, 549, Rz&nbsp;13, m.w.N.).<\/li><li>bb) Wenn der Steuerpflichtige endg\u00fcltig nicht mehr beabsichtigt, bezogene Gegenst\u00e4nde oder Dienstleistungen zur Ausf\u00fchrung besteuerter Ausgangsums\u00e4tze zu verwenden, oder sie zur Ausf\u00fchrung steuerbefreiter Ums\u00e4tze verwendet, was zu pr\u00fcfen Sache des FG ist, ist der enge und unmittelbare Zusammenhang, der zwischen dem Vorsteuerabzugsrecht und der Ausf\u00fchrung beabsichtigter besteuerter Ums\u00e4tze bestehen muss, unterbrochen; der in den Art.&nbsp;184 bis 187 MwStSystRL vorgesehene Berichtigungsmechanismus ist anzuwenden (vgl. EuGH-Beschluss Skellefte\u00e5 Industrihus vom 18.05.2021&nbsp;&#8211; C-248\/20, EU:C:2021:394, Rz&nbsp;45 und 46; EuGH-Urteil Vittamed technologijos vom 06.10.2022&nbsp;&#8211; C-293\/21, EU:C:2022:763, Rz&nbsp;48). Soweit ein Verkauf zu einer anderen Beurteilung f\u00fchren k\u00f6nnte (vgl. EuGH-Urteil Vittamed technologijos vom 06.10.2022&nbsp;&#8211; C-293\/21, EU:C:2022:763, Rz&nbsp;50&nbsp;ff.), ist eine Absicht zu einem solchen Verkauf im Streitfall nicht erkennbar.<\/li><li>5. Auf die vom FA geltend gemachten Verfahrensr\u00fcgen kommt es wegen der Zur\u00fcckverweisung an das FG nicht mehr an (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 28.08.2013&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;4\/11, BFHE 243, 41, BStBl II 2014, 282, Rz&nbsp;56).<\/li><li>6. Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2025:U.090725.XIR32.22.0 BFH XI. 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