{"id":78262,"date":"2025-12-27T13:49:42","date_gmt":"2025-12-27T11:49:42","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=78262"},"modified":"2025-12-27T13:49:42","modified_gmt":"2025-12-27T11:49:42","slug":"bfh-beschluss-vom-28-november-2025-x-b-33-25-keine-rueckstellung-fuer-nachbetreuungspflichten-eines-versicherungsvertreters-bei-kommissarisch-zum-zweck-des-taetigens-provisionstraechtiger-neuabschl","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-28-november-2025-x-b-33-25-keine-rueckstellung-fuer-nachbetreuungspflichten-eines-versicherungsvertreters-bei-kommissarisch-zum-zweck-des-taetigens-provisionstraechtiger-neuabschl\/","title":{"rendered":"BFH-Beschluss vom 28. November 2025, X B 33\/25: Keine R\u00fcckstellung f\u00fcr Nachbetreuungspflichten eines Versicherungsvertreters bei kommissarisch zum Zweck des T\u00e4tigens provisionstr\u00e4chtiger Neuabschl\u00fcsse \u00fcbernommenem Bestand"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2025:B.281125.XB33.25.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH X. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 5 Abs 1 S 1, HGB \u00a7 249 Abs 1 S 1, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 1, FGO \u00a7 116 Abs 3 S 3, EStG VZ 2014 , EStG VZ 2015 , EStG VZ 2016<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG K\u00f6ln, 12. Februar 2025, Az: 9 K 1947\/21<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Anspr\u00fcche und Verbindlichkeiten aus schwebenden Gesch\u00e4ften d\u00fcrfen in der Bilanz grunds\u00e4tzlich nicht ber\u00fccksichtigt werden, weil w\u00e4hrend des Schwebezustands die (widerlegbare) Vermutung besteht, dass sich die wechselseitigen Rechte und Pflichten aus dem Vertrag wertm\u00e4\u00dfig ausgleichen (st\u00e4ndige h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung).<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Daher darf ein Versicherungsvertreter keine R\u00fcckstellung f\u00fcr Erf\u00fcllungsr\u00fcckstand bilden, wenn er einen von einem Dritten aufgebauten Bestand an Versicherungskunden kommissarisch \u00fcbernimmt, um durch Vermittlung von Neugesch\u00e4ft in diesem Bestand Abschlussprovisionen zu erzielen. Dies gilt auch dann, wenn er zur Nachbetreuung dieses Bestands verpflichtet ist, ohne hierf\u00fcr eine Bestandspflegeprovision zu erhalten.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde der Kl\u00e4ger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts K\u00f6ln vom 12.02.2025 &#8211; 9 K 1947\/21 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat hinsichtlich der Gewerbesteuermessbetr\u00e4ge der Kl\u00e4ger zu tragen; im \u00dcbrigen haben die Kl\u00e4ger die Kosten zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4ger und Beschwerdef\u00fchrer (Kl\u00e4ger) sind Eheleute, die in den Streitjahren 2014 bis 2016 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt wurden. Der Kl\u00e4ger erzielte als Versicherungsvertreter Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb. Seinen Gewinn ermittelte er durch Betriebsverm\u00f6gensvergleich.<\/li><li>Dem Kl\u00e4ger steht nach dem Vertriebspartnervertrag, den er mit der Vertriebsgesellschaft eines Versicherungsunternehmens abgeschlossen hat, grunds\u00e4tzlich eine Bestandspflegeprovision zu. Insoweit sah er von der Bildung einer R\u00fcckstellung wegen Erf\u00fcllungsr\u00fcckstands in Bezug auf seine Nachbetreuungspflichten ab.<\/li><li>Zus\u00e4tzlich hatte der Kl\u00e4ger schon vor den Streitjahren drei andere Kundenst\u00e4mme kommissarisch und zeitlich befristet \u00fcbernommen. Auch hier war er zur Betreuung des Bestands verpflichtet. Ausweislich der Nachtr\u00e4ge vom 15.12.2015 zum Vertriebspartnervertrag sollte der Kl\u00e4ger hierf\u00fcr eine Bestandspflegeprovision erhalten; in den Nachtr\u00e4gen Nr.&nbsp;49 und 51 vom 04.03.2016 wurde ein solcher Anspruch hingegen ausgeschlossen. Aus diesen kommissarisch \u00fcbernommenen Best\u00e4nden erzielte der Kl\u00e4ger in allen Streitjahren hohe Abschlussprovisionen f\u00fcr vermittelte Neuvertr\u00e4ge.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger besch\u00e4ftigte in seinem Einzelunternehmen keine Arbeitnehmer. Die Bestandspfleget\u00e4tigkeiten l\u00e4sst er aufgrund eines Untervertretervertrags vom 02.01.2014 durch eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschr\u00e4nkt) \u2011\u2011im Folgenden: UG\u2011\u2011 mit einem Stammkapital von 100&nbsp;\u20ac ausf\u00fchren, deren alleiniger Gesellschafter er ist. Die UG besch\u00e4ftigt den Kl\u00e4ger als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer sowie weitere Angestellte. Der Untervertretervertrag enth\u00e4lt keine Regelungen zu den vom Kl\u00e4ger f\u00fcr die T\u00e4tigkeit der UG zu zahlenden Entgelten. Der Kl\u00e4ger leistete in den Streitjahren erhebliche Zahlungen an die UG, die er als Betriebsausgaben erfasste. Ferner bezog er Einnahmen aus der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrert\u00e4tigkeit f\u00fcr die UG.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger bildete f\u00fcr die Nachbetreuungspflichten in Bezug auf die kommissarisch \u00fcbernommenen Best\u00e4nde R\u00fcckstellungen f\u00fcr Erf\u00fcllungsr\u00fcckstand in folgender H\u00f6he:-&nbsp;2014:&nbsp;9.949&nbsp;\u20ac,-&nbsp;2015:&nbsp;115.000&nbsp;\u20ac,-&nbsp;2016:&nbsp;125.000&nbsp;\u20ac.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger erkl\u00e4rten in allen Streitjahren Verluste aus dem Einzelunternehmen.<\/li><li>Im Anschluss an eine Au\u00dfenpr\u00fcfung vertrat der Beklagte und Beschwerdegegner (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) die Auffassung, die Voraussetzungen f\u00fcr die Bildung von R\u00fcckstellungen f\u00fcr Erf\u00fcllungsr\u00fcckstand seien nicht erf\u00fcllt. Die T\u00e4tigkeit des Kl\u00e4gers im Einzelunternehmen erlaube keine R\u00fcckstellungsbildung, da die eigene Arbeitsleistung des Unternehmers nicht r\u00fcckstellungsf\u00e4hig sei. Die Zahlungen an die UG seien ebenfalls nicht r\u00fcckstellungsf\u00e4hig, weil ihnen weder Vertr\u00e4ge noch Rechnungen zugrunde l\u00e4gen und sie daher ohne Rechtsgrund geleistet w\u00fcrden.<\/li><li>Die Einspr\u00fcche der Kl\u00e4ger gegen die entsprechend ge\u00e4nderten Bescheide \u00fcber die Einkommensteuer und den Gewerbesteuermessbetrag f\u00fcr die Streitjahre blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage in einem im Rechtsmittelverfahren nicht mehr streitigen Punkt statt, wies sie in Bezug auf die R\u00fcckstellungen f\u00fcr Erf\u00fcllungsr\u00fcckstand aber ab. Es fehle bereits an einem Erf\u00fcllungsr\u00fcckstand, so dass es nicht mehr darauf ankomme, dass der Kl\u00e4ger die Betreuungsleistungen durch die UG habe erbringen lassen. Das Verh\u00e4ltnis zwischen den bereits erhaltenen Leistungen und der vom Kl\u00e4ger zu erbringenden Gegenleistung sei nicht gest\u00f6rt. Die vom Kl\u00e4ger eingegangene Verpflichtung zur Betreuung der kommissarisch \u00fcbernommenen Vertragsbest\u00e4nde sei nicht Teil der Gegenleistung f\u00fcr die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Provisionsanspr\u00fcche. F\u00fcr den \u00fcbernommenen Vertragsbestand habe er keine Anspr\u00fcche auf Abschlussprovisionen. Der finanzielle Ausgleich f\u00fcr die \u00dcbernahme dieser Best\u00e4nde habe darin bestanden, provisionsausl\u00f6sende Neuabschl\u00fcsse vermitteln zu k\u00f6nnen. Die Nachbetreuung dieser Vertr\u00e4ge stehe aber nicht in einem synallagmatischen Verh\u00e4ltnis zu urspr\u00fcnglichen Abschlussprovisionen.<\/li><li>Mit ihrer Beschwerde begehren die Kl\u00e4ger die Zulassung der Revision wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung der Rechtssache und zur Fortbildung des Rechts.<\/li><li>Das FA h\u00e4lt die Beschwerde f\u00fcr unbegr\u00fcndet.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beschwerde ist \u2011\u2011bei Zweifeln daran, ob die gesetzlichen Darlegungserfordernisse des \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) \u00fcberhaupt erf\u00fcllt sind\u2011\u2011 jedenfalls unbegr\u00fcndet.<\/li><li>1. Dies gilt zun\u00e4chst, soweit die Kl\u00e4ger sich auf die grunds\u00e4tzliche Bedeutung der Rechtssache (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO) berufen.<\/li><li>a) Grunds\u00e4tzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu, wenn die f\u00fcr die Beurteilung des Streitfalls ma\u00dfgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts ber\u00fchrt. Au\u00dferdem muss die Rechtsfrage kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig und in einem k\u00fcnftigen Revisionsverfahren kl\u00e4rungsf\u00e4hig sein (Senatsbeschl\u00fcsse vom 12.02.2019&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;90\/18, BFH\/NV 2019, 513, Rz&nbsp;10, und vom 05.11.2020&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;50\/20, BFH\/NV 2021, 290, Rz&nbsp;7).<\/li><li>b) Die Kl\u00e4ger formulieren die Rechtsfrage, ob die Eingehung eines bewussten Verlusts im Zusammenhang mit der \u00fcbernommenen Nachbetreuungspflicht die Bildung einer R\u00fcckstellung rechtfertigt. Erg\u00e4nzend fragen die Kl\u00e4ger, ob der Unternehmer eine R\u00fcckstellung wegen Erf\u00fcllungsr\u00fcckstands f\u00fcr das einzelne Gesch\u00e4ft nur dann bilden d\u00fcrfe, wenn er innerhalb dieses konkreten Gesch\u00e4fts auch eine Gegenleistung erhalten habe, oder auch dann, wenn er den Erf\u00fcllungsr\u00fcckstand autonom durch \u00dcbernahme der Nachbetreuungspflicht begr\u00fcnde. Sie tragen vor, der einzige Zweck der \u00dcbernahme der Betreuungspflicht liege darin, \u00fcber den Zugang zu den Kundendaten neues Gesch\u00e4ft und damit Gewinn zu erzielen. Der Unternehmer gehe derartige Verpflichtungen nur dann ein, wenn er insgesamt einen Gewinn erwarte.<\/li><li>c) Der Senat hat schon erhebliche Zweifel, ob die Kl\u00e4ger damit \u00fcberhaupt den gesetzlichen Darlegungsanforderungen gen\u00fcgt haben. Denn sie gehen auf die \u2011\u2011im vorinstanzlichen Urteil zutreffend zitierte\u2011\u2011 sehr umfangreiche und ausdifferenzierte h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung insbesondere zu R\u00fcckstellungen wegen Erf\u00fcllungsr\u00fcckstands im Allgemeinen, aber auch zu R\u00fcckstellungen wegen der Nachbetreuungspflichten von Versicherungsvertretern im Besonderen nicht ein. Vielmehr zitiert die Beschwerdebegr\u00fcndung nicht eine einzige Rechtsprechungs-Fundstelle. Sie begn\u00fcgt sich mit dem Zitat einer einzigen, alten und \u2011\u2011wie die Kl\u00e4ger selbst ausf\u00fchren\u2011\u2011 \u00fcberholten Fundstelle aus der Literatur (Schmidt\/Weber-Grellet, EStG, 24.&nbsp;Aufl. 2005, \u00a7&nbsp;5 Rz&nbsp;457), in der zudem das Gegenteil der von den Kl\u00e4gern f\u00fcr zutreffend gehaltenen Auffassung vertreten wird.<\/li><li>d) Selbst wenn die Darlegungsanforderungen erf\u00fcllt sein sollten, w\u00e4re die Revision nicht wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, weil die Entscheidung des FG nicht nur offensichtlich zutreffend ist, sondern auch in \u00dcbereinstimmung mit der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung steht.<\/li><li>aa) Anspr\u00fcche und Verbindlichkeiten aus schwebenden Gesch\u00e4ften d\u00fcrfen in der Bilanz grunds\u00e4tzlich nicht ber\u00fccksichtigt werden, weil w\u00e4hrend des Schwebezustands die (widerlegbare) Vermutung besteht, dass sich die wechselseitigen Rechte und Pflichten aus dem Vertrag wertm\u00e4\u00dfig ausgleichen (st\u00e4ndige h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung, vgl. grundlegend Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 23.06.1997&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;2\/93, BFHE 183, 199, BStBl II 1997, 735, unter B.I.3.; aus j\u00fcngerer Zeit BFH-Urteil vom 13.09.2023&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;20\/20, BFHE 282, 260, BStBl II 2024, 252, Rz&nbsp;25, m.w.N.). Ob eine Leistung als Entgelt (Gegenleistung) zu beurteilen und bei der Saldierung von Aufwendungen und Ertr\u00e4gen aus dem schwebenden Gesch\u00e4ft zu ber\u00fccksichtigen ist, bestimmt sich im Bilanzrecht nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten. In die Pr\u00fcfung, ob sich Aufwendungen und Ertr\u00e4ge ausgeglichen gegen\u00fcberstehen, sind deshalb nicht nur die final miteinander verkn\u00fcpften Hauptleistungspflichten aus dem gegenseitigen Vertrag, also die Leistungen im Rahmen des schuldrechtlichen Synallagmas, einzubeziehen, sondern auch alle Nebenleistungen und sonstigen wirtschaftlichen Vorteile, die nach dem Inhalt des Vertrages oder nach den Vorstellungen beider Vertragspartner (subjektive Gesch\u00e4ftsgrundlage) eine Gegenleistung f\u00fcr die vereinbarte Sachleistung darstellen (Beschluss des Gro\u00dfen Senats des BFH vom 23.06.1997&nbsp;&#8211; GrS&nbsp;2\/93, BFHE 183, 199, BStBl II 1997, 735, unter B.II.2.).<\/li><li>bb) Letztlich begehren die Kl\u00e4ger, sofort mit der kommissarischen \u00dcbernahme der Best\u00e4nde gewinnmindernd eine R\u00fcckstellung (\u00a7&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 des Einkommensteuergesetzes i.V.m. \u00a7&nbsp;249 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 des Handelsgesetzbuchs) einbuchen zu k\u00f6nnen. Ein solcher sofortiger Verlustausweis w\u00fcrde dem wirtschaftlichen Gehalt dieses Vorgangs aber nicht gerecht. Nach den Feststellungen des FG hat der Kl\u00e4ger diese \u2011\u2011von einem Dritten aufgebauten und daher f\u00fcr den \u00dcbernehmer einen gewissen Wert verk\u00f6rpernden\u2011\u2011 Best\u00e4nde kommissarisch \u00fcbernommen, um darin provisionsausl\u00f6sende Abschl\u00fcsse zu erzielen. Dieses Ziel hat der Kl\u00e4ger auch tats\u00e4chlich erreicht. Nach der vorstehend unter aa angef\u00fchrten Rechtsprechung ist daher zu vermuten, dass die beiderseitigen Vertragspflichten im Zeitpunkt der kommissarischen \u00dcbernahme der Best\u00e4nde ausgeglichen sind, die k\u00fcnftigen Aufwendungen des Kl\u00e4gers f\u00fcr die Nachbetreuung von bereits in der Vergangenheit abgeschlossenen Vertr\u00e4gen also durch die Gesch\u00e4ftschance aufgewogen werden, die darin liegt, dass der Kl\u00e4ger Neuvertr\u00e4ge vermitteln und so k\u00fcnftige Ertr\u00e4ge aus Abschlussprovisionen aus den nicht von ihm aufgebauten Best\u00e4nden erzielen kann. Diese Gesch\u00e4ftschance besteht so lange wie auch die Nachbetreuungspflicht besteht und steht ihr somit auch zeitlich nicht versetzt gegen\u00fcber. Konkrete Tatsachen, die die Vermutung wirtschaftlich ausgeglichener wechselseitiger Rechte und Pflichten aus dem Vertrag widerlegen k\u00f6nnten, haben die Kl\u00e4ger nicht vorgetragen. Im Gegenteil haben sie in der Beschwerdebegr\u00fcndung ausdr\u00fccklich formuliert, ein Unternehmer gehe derartige Verpflichtungen nur ein, wenn er aus dem Gesch\u00e4ft insgesamt einen Gewinn erwarte. Die Annahme eines Erf\u00fcllungsr\u00fcckstands des Kl\u00e4gers liegt damit fern.<\/li><li>2. Bei dem Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;1 FGO) handelt es sich um einen speziellen Unterfall des Zulassungsgrundes der grunds\u00e4tzlichen Bedeutung der Rechtssache. F\u00fcr seine Darlegung gelten daher regelm\u00e4\u00dfig dieselben Anforderungen, die an eine auf \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO gest\u00fctzte Beschwerdebegr\u00fcndung zu stellen sind (st\u00e4ndige Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 10.03.2023&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;70\/22, BFH\/NV 2023, 719, Rz&nbsp;20, m.w.N.). Da das Vorbringen der Kl\u00e4ger insoweit \u00fcber ihren Vortrag zur grunds\u00e4tzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht hinaus geht, kann eine Revisionszulassung im Streitfall auch nicht auf das Erfordernis einer Rechtsfortbildung gest\u00fctzt werden.<\/li><li>3. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><li>4. Von einer weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie einer weiteren Begr\u00fcndung sieht der Senat gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;2 FGO ab.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2025:B.281125.XB33.25.0 BFH X. Senat EStG \u00a7 5 Abs 1 S 1, HGB \u00a7 249 Abs 1 S 1, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 1, FGO \u00a7 116 Abs 3 S 3, EStG VZ 2014 , EStG VZ 2015 , EStG VZ 2016 vorgehend FG K\u00f6ln, 12. 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