{"id":78264,"date":"2025-12-27T13:50:11","date_gmt":"2025-12-27T11:50:11","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=78264"},"modified":"2025-12-27T13:50:11","modified_gmt":"2025-12-27T11:50:11","slug":"bfh-beschluss-vom-28-november-2025-x-b-27-25-zusammenballung-von-einkuenften-durch-corona-finanzhilfen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-28-november-2025-x-b-27-25-zusammenballung-von-einkuenften-durch-corona-finanzhilfen\/","title":{"rendered":"BFH-Beschluss vom 28. November 2025, X B 27\/25: Zusammenballung von Eink\u00fcnften durch Corona-Finanzhilfen"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2025:B.281125.XB27.25.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH X. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>EStG \u00a7 24 Nr 1 Buchst a, EStG \u00a7 24 Nr 1 Buchst b, EStG \u00a7 34 Abs 2 Nr 2, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 2, EStG VZ 2020<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht , 05. Februar 2025, Az: 1 K 56\/24<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Erh\u00e4lt ein Gewerbetreibender Finanzhilfen zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der Einschr\u00e4nkungen infolge der Covid-19-Pandemie, die in dem Veranlagungszeitraum gewinnerh\u00f6hend erfasst werden, f\u00fcr den sie bewilligt worden sind, fehlt es an der f\u00fcr die Annahme au\u00dferordentlicher Eink\u00fcnfte erforderlichen Zusammenballung von Eink\u00fcnften.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde der Kl\u00e4ger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 05.02.2025 &#8211; 1 K 56\/24 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kl\u00e4ger zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4ger und Beschwerdef\u00fchrer (Kl\u00e4ger) sind Eheleute, die im Streitjahr 2020 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt wurden. Der Kl\u00e4ger erzielte als Schausteller Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb. Seinen Gewinn ermittelte er durch Betriebsverm\u00f6gensvergleich. Aufgrund der Einschr\u00e4nkungen des \u00f6ffentlichen Lebens infolge der Covid-19-Pandemie erhielt er f\u00fcr das Jahr 2020 staatliche Finanzhilfen in H\u00f6he von insgesamt 152.803,46&nbsp;\u20ac. Ein Teil dieser Hilfen wurde noch im Jahr 2020 ausgezahlt; die dar\u00fcber hinausgehenden Anspr\u00fcche aktivierte der Kl\u00e4ger in seiner Bilanz zum 31.12.2020.<\/li><li>In den Jahren 2018 bis 2020 entwickelten sich die betrieblichen Kennzahlen des Kl\u00e4gers wie folgt:Jahr&nbsp;&nbsp;&nbsp;201820192020Finanzhilfen&#8211;152.803,46&nbsp;\u20acSonstige Betriebseinnahmen474.597,62&nbsp;\u20ac483.775,66&nbsp;\u20ac132.723,79&nbsp;\u20acBetriebsausgaben407.881,87&nbsp;\u20ac388.121,55&nbsp;\u20ac169.419,64&nbsp;\u20acJahres\u00fcberschuss66.715,75&nbsp;\u20ac95.654,11&nbsp;\u20ac116.107,61&nbsp;\u20ac<\/li><li>Die Kl\u00e4ger vertraten die Auffassung, bei den Finanzhilfen handele es sich um Entsch\u00e4digungen, die als Ersatz f\u00fcr entgangene Einnahmen (\u00a7&nbsp;24 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a des Einkommensteuergesetzes \u2011\u2011EStG\u2011\u2011) oder f\u00fcr die Nichtaus\u00fcbung einer T\u00e4tigkeit (\u00a7&nbsp;24 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b EStG) gew\u00e4hrt worden seien und die nach \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 EStG dem erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz unterl\u00e4gen. Der Beklagte und Beschwerdegegner (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) gew\u00e4hrte die Steuererm\u00e4\u00dfigung im angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2020 vom 05.06.2023 nicht. Er war der Ansicht, die Finanzhilfen sollten keine entgangenen Einnahmen ersetzen, sondern weiterlaufende Betriebsausgaben ausgleichen.<\/li><li>Nach Zur\u00fcckweisung des Einspruchs blieb auch die Klage ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) f\u00fchrte aus, es k\u00f6nne offenbleiben, ob einer der in \u00a7&nbsp;24 Nr.&nbsp;1 Buchst.&nbsp;a oder b EStG enthaltenen Tatbest\u00e4nde einschl\u00e4gig sei, da es jedenfalls an der f\u00fcr die Anwendung des \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;1, Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 EStG erforderlichen Zusammenballung von Eink\u00fcnften fehle. S\u00e4mtliche Finanzhilfen seien nur f\u00fcr das Jahr 2020 bewilligt und vom Kl\u00e4ger in diesem Veranlagungszeitraum gewinnwirksam erfasst worden. Sie seien nicht mit regul\u00e4ren Eink\u00fcnften aus anderen Veranlagungszeitr\u00e4umen zusammengetroffen. Auch seien die Einnahmen des Kl\u00e4gers deutlich geringer als in den Vorjahren gewesen; der h\u00f6here Gewinn habe vielmehr auf einem erheblichen R\u00fcckgang der Betriebsausgaben beruht.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger begehren die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und zur Fortbildung des Rechts.<\/li><li>Das FA h\u00e4lt die Beschwerde wegen Nichterf\u00fcllung der Darlegungsanforderungen f\u00fcr unzul\u00e4ssig, hilfsweise f\u00fcr unbegr\u00fcndet.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beschwerde ist unbegr\u00fcndet.<\/li><li>Keiner der von den Kl\u00e4gern geltend gemachten Zulassungsgr\u00fcnde ist tats\u00e4chlich gegeben.<\/li><li>1. Dies gilt zun\u00e4chst in Bezug auf die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011).<\/li><li>a) Die Revisionszulassung wegen Divergenz setzt voraus, dass das FG in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Gerichts abgewichen ist, dabei \u00fcber dieselbe Rechtsfrage entschieden wurde, diese f\u00fcr beide Entscheidungen rechtserheblich war, die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind, die abweichend beantwortete Rechtsfrage im Revisionsverfahren gekl\u00e4rt werden kann und eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich ist (BFH-Beschluss vom 18.04.2023&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;7\/22, BFH\/NV 2023, 856, Rz&nbsp;8, m.w.N.).<\/li><li>b) Die Kl\u00e4ger sind der Auffassung, das FG sei von den BFH-Urteilen vom 17.12.1959&nbsp;&#8211; IV&nbsp;223\/58&nbsp;S (BFHE 70, 195, BStBl III 1960, 72) und vom 12.03.1975&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;180\/73 (BFHE 115, 261, BStBl II 1975, 485, unter I.) abgewichen. Diesen Entscheidungen entnehmen die Kl\u00e4ger \u2011\u2011insoweit noch zutreffend\u2011\u2011 den Rechtssatz, dass die Tarifbeg\u00fcnstigung f\u00fcr Entsch\u00e4digungen auch dann gew\u00e4hrt werden kann, wenn die Entsch\u00e4digung an die Stelle entgangener Einnahmen zwar nur eines einzigen Jahres tritt, sie aber im Jahr ihrer Zahlung mit anderen Eink\u00fcnften zusammentrifft, die in dem Jahr des Einnahmenausfalls nicht angefallen w\u00e4ren. Dabei wird dieses Zusammentreffen der Entsch\u00e4digungszahlungen mit anderen Eink\u00fcnften im BFH-Urteil vom 12.03.1975&nbsp;&#8211; I&nbsp;R&nbsp;180\/73 (BFHE 115, 261, BStBl II 1975, 485, unter I.) als &#8222;Voraussetzung&#8220; f\u00fcr die Bejahung der Au\u00dferordentlichkeit bezeichnet, w\u00e4hrend im BFH-Urteil vom 17.12.1959&nbsp;&#8211; IV&nbsp;223\/58&nbsp;S (BFHE 70, 195, BStBl III 1960, 72) der Begriff &#8222;namentlich&#8220; verwendet wird, diese Fallgruppe also nur beispielhaft genannt wird.<\/li><li>Eine Divergenz zu dem in diesen Entscheidungen enthaltenen Rechtssatz kann im Streitfall indes schon deshalb nicht vorliegen, weil hier der Veranlagungszeitraum des Einnahmenausfalls und der Veranlagungszeitraum der Entsch\u00e4digungszahlung nicht auseinanderfallen. Vielmehr sind die Finanzhilfen genau \u2011\u2011und nur\u2011\u2011 in dem Jahr versteuert worden, in dem ohne die Einschr\u00e4nkungen infolge der Covid-19-Pandemie mutma\u00dflich h\u00f6here Betriebseinnahmen angefallen und damit auch ein h\u00f6herer Gewinn erzielt worden w\u00e4ren. Zudem fehlt es am Vorhandensein weiterer Eink\u00fcnfte, die in anderen Jahren nicht angefallen w\u00e4ren. Vielmehr entspricht die Gr\u00f6\u00dfenordnung der von den Kl\u00e4gern neben den gewerblichen Eink\u00fcnften des Kl\u00e4gers erzielten Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit derjenigen der Vorjahre.<\/li><li>c) Eine Divergenz zu dem weiteren von den Kl\u00e4gern genannten BFH-Urteil vom 09.10.2008&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;85\/07 (BFH\/NV 2009, 558, unter II.1. bis II.2.a) ist bereits nicht dargelegt. Die Kl\u00e4ger bezeichnen keinen Rechtssatz dieser Entscheidung, der zu einem Rechtssatz, den das FG seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, in Widerspruch steht. Sie f\u00fchren vielmehr lediglich an, dass in diesem BFH-Urteil teils der Begriff der &#8222;Einnahmen&#8220; und teils derjenige der &#8222;Eink\u00fcnfte&#8220; verwendet werde, ohne dass vollst\u00e4ndig klar werde, welcher Begriff f\u00fcr die Beurteilung ma\u00dfgeblich sein solle. Aus \u00a7&nbsp;34 EStG ergebe sich, dass die Eink\u00fcnfte ma\u00dfgebend seien. Mit einer Uneindeutigkeit wird indes keine Divergenz zu einem Rechtssatz des FG dargelegt.<\/li><li>Im \u00dcbrigen war der Sachverhalt der von den Kl\u00e4gern angef\u00fchrten BFH-Entscheidung \u2011\u2011wie sich aus dem dortigen vorinstanzlichen Urteil ergibt\u2011\u2011 dadurch gekennzeichnet, dass der dortige Steuerpflichtige im Streitjahr neben laufendem Arbeitslohn eine Abfindung f\u00fcr die Beendigung seines Arbeitsverh\u00e4ltnisses in H\u00f6he von 18&nbsp;Monatsbruttol\u00f6hnen erhalten hatte. Damit war es dort zu der f\u00fcr die Anwendung des \u00a7&nbsp;34 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 EStG erforderlichen Zusammenballung von Eink\u00fcnften gekommen, an der es im vorliegenden Fall gerade fehlt.<\/li><li>2. Die Revision ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;1 FGO) zuzulassen.<\/li><li>a) Die Revision ist zur Rechtsfortbildung zuzulassen, wenn der Streitfall Veranlassung gibt, Leits\u00e4tze zur Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts aufzustellen, Gesetzesl\u00fccken rechtssch\u00f6pferisch auszuf\u00fcllen oder wenn gegen eine bestehende h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung Argumente vorgetragen werden, die der BFH noch nicht erwogen hat. F\u00fcr diesen Zulassungsgrund gilt ebenso wie f\u00fcr den der grunds\u00e4tzlichen Bedeutung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO, dass die Rechtsfortbildung \u00fcber den Einzelfall hinaus im allgemeinen Interesse liegen und eine kl\u00e4rungsbed\u00fcrftige und kl\u00e4rbare Rechtsfrage betreffen muss (st\u00e4ndige h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung, vgl. zum Ganzen BFH-Beschluss vom 02.04.2014&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;16\/14, BFH\/NV 2014, 1098, Rz&nbsp;14, m.w.N.).<\/li><li>b) Die Kl\u00e4ger sind insoweit der Auffassung, f\u00fcr das FG-Urteil sei der Rechtssatz, dass es auf einen Vergleich der H\u00f6he der Einnahmen, nicht aber der Eink\u00fcnfte ankomme, zentral gewesen. Diese Frage sei im BFH-Urteil vom 09.10.2008&nbsp;&#8211; IX&nbsp;R&nbsp;85\/07 (BFH\/NV 2009, 558, unter II.1. bis II.2.a) nicht gekl\u00e4rt worden.<\/li><li>Selbst wenn diese Frage noch ungekl\u00e4rt sein sollte, w\u00e4re sie im Streitfall jedenfalls nicht kl\u00e4rungsf\u00e4hig. Denn es ist zum einen nicht zu einer Zusammenballung von Einnahmen gekommen, weil die Betriebseinnahmen im Jahr 2020 wesentlich geringer waren als in den Vorjahren. Zum anderen ist es auch nicht zu einer Zusammenballung von Eink\u00fcnften gekommen. Im Streitjahr sind weder andere Eink\u00fcnfte angefallen, die in den Vorjahren nicht vorhanden gewesen w\u00e4ren, noch sind beim Kl\u00e4ger Eink\u00fcnfte zu erfassen, die eigentlich anderen Veranlagungszeitr\u00e4umen zuzurechnen w\u00e4ren. Zwar sind die Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb h\u00f6her als in den Vorjahren. Dies beruht aber nicht auf einer Zusammenballung, sondern schlicht darauf, dass die \u2011\u2011wie sonst auch jahresbezogene\u2011\u2011 Gewinnermittlung auf anderen Ausgangsgr\u00f6\u00dfen als sonst beruhte. Der Kl\u00e4ger hatte zwar drastische Einnahmenr\u00fcckg\u00e4nge zu verzeichnen. Es war ihm aber auch gelungen, seine Betriebsausgaben erheblich zu reduzieren. Schlie\u00dflich hat er Finanzhilfen erhalten, die nicht nur den betrieblichen Verlust bei weitem \u00fcberstiegen, sondern auch zu einem h\u00f6heren Gewinn als in den Vorjahren f\u00fchrten. Das ist allerdings nicht anders zu beurteilen als wenn der Kl\u00e4ger aus der normalen betrieblichen T\u00e4tigkeit in einem bestimmten Jahr einen ungew\u00f6hnlich hohen Gewinn erzielt h\u00e4tte. Allein der Umfang einer bestimmten Einnahme, hier der Finanzhilfen, oder der Eink\u00fcnfte insgesamt ist nicht mit einer Zusammenballung von Eink\u00fcnften gleichzusetzen. Dass die Eink\u00fcnfte von Jahr zu Jahr schwanken, zuweilen auch betr\u00e4chtlich, ist gerade bei den gewerblichen Eink\u00fcnften ein normaler Vorgang, der nicht zur Annahme &#8222;au\u00dferordentlicher&#8220; Eink\u00fcnfte f\u00fchrt.<\/li><li>3. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><li>4. Von einer weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie einer wei<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2025:B.281125.XB27.25.0 BFH X. Senat EStG \u00a7 24 Nr 1 Buchst a, EStG \u00a7 24 Nr 1 Buchst b, EStG \u00a7 34 Abs 2 Nr 2, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 2, EStG VZ 2020 vorgehend Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht , 05. 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