{"id":78266,"date":"2025-12-27T13:50:36","date_gmt":"2025-12-27T11:50:36","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=78266"},"modified":"2025-12-27T13:50:36","modified_gmt":"2025-12-27T11:50:36","slug":"bfh-beschluss-vom-28-november-2025-x-b-84-24-bindungswirkung-von-grundlagenbescheiden-anfechtungsbeschraenkung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-28-november-2025-x-b-84-24-bindungswirkung-von-grundlagenbescheiden-anfechtungsbeschraenkung\/","title":{"rendered":"BFH-Beschluss vom 28. November 2025, X B 84\/24: Bindungswirkung von Grundlagenbescheiden; Anfechtungsbeschr\u00e4nkung"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2025:B.281125.XB84.24.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH X. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>AO \u00a7 171 Abs 10, AO \u00a7 182 Abs 1 S 1, AO \u00a7 351 Abs 2, AO \u00a7 155 Abs 2, AO \u00a7 162 Abs 5, FGO \u00a7 42, FGO \u00a7 96 Abs 1 S 1<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg , 10. April 2024, Az: 7 K 764\/23<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Die Anfechtungsbeschr\u00e4nkung des \u00a7&nbsp;42 der Finanzgerichtsordnung i.V.m. \u00a7&nbsp;351 Abs.&nbsp;2 der Abgabenordnung, der zufolge Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid nur durch Anfechtung dieses Bescheides, nicht aber durch Anfechtung des Folgebescheides angegriffen werden k\u00f6nnen, tritt nur dann ein, wenn auch tats\u00e4chlich ein Grundlagenbescheid erlassen wurde.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Auf die Beschwerde der Kl\u00e4ger wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-W\u00fcrttemberg vom 10.04.2024&nbsp;&#8211; 7&nbsp;K&nbsp;764\/23 hinsichtlich der Streitjahre 2015, 2018 und 2019 aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Sache wird insoweit an das Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Im \u00dcbrigen, hinsichtlich der Streitjahre 2016 und 2017, wird die Beschwerde als unzul\u00e4ssig verworfen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die Kosten des Beschwerdeverfahrens wird dem Finanzgericht \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4ger und Beschwerdef\u00fchrer (Kl\u00e4ger) sind verheiratet und wurden in den Streitjahren zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Der Kl\u00e4ger erzielte als Arzt Eink\u00fcnfte aus selbstst\u00e4ndiger Arbeit. Die Kl\u00e4gerin ist medizinisch-technische Assistentin. Dar\u00fcber hinaus hatten die Kl\u00e4ger zahlreiche bebaute Grundst\u00fccke angeschafft, vermietet und wieder ver\u00e4u\u00dfert.<\/li><li>F\u00fcr das Streitjahr 2015 machten die Kl\u00e4ger (unter anderem) Verluste aus einem gemeinsam betriebenen gewerblichen Grundst\u00fcckshandel in H\u00f6he von jeweils \u2026&nbsp;\u20ac geltend. Der Beklagte und Beschwerdegegner (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) erkannte diese Verluste zun\u00e4chst an und setzte die Einkommensteuer 2015 mit Bescheid vom 03.05.2018 unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung fest (\u00a7&nbsp;164 Abs.&nbsp;1 der Abgabenordnung \u2011\u2011AO\u2011\u2011).<\/li><li>F\u00fcr das Streitjahr 2016 legten die Kl\u00e4ger neben ihrer Einkommensteuererkl\u00e4rung eine Erkl\u00e4rung \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vor, mit der sie Verluste aus gewerblichem Grundst\u00fcckshandel in H\u00f6he von insgesamt \u2026&nbsp;\u20ac geltend machten. Das FA erkannte auch diese Verluste mit Einkommensteuerbescheid vom 27.07.2018 vorerst an und erlie\u00df am 03.09.2018 einen entsprechenden Feststellungsbescheid, mit dem der Verlust festgestellt und den Kl\u00e4gern jeweils h\u00e4lftig zugerechnet wurde. Beide Bescheide ergingen ebenfalls unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung (\u00a7&nbsp;164 Abs.&nbsp;1 AO).<\/li><li>F\u00fcr das Streitjahr 2017 machten die Kl\u00e4ger mit ihrer Einkommensteuererkl\u00e4rung (unter anderem) Verluste aus einem gemeinsam betriebenen gewerblichen Grundst\u00fcckshandel in H\u00f6he von jeweils \u2026&nbsp;\u20ac geltend. Das FA folgte dem und setzte die Einkommensteuer mit Bescheid vom 27.07.2018 entsprechend fest. Mit Bescheid vom 03.09.2018 stellte es zudem die Eink\u00fcnfte aus dem gewerblichen Grundst\u00fcckshandel in H\u00f6he von insgesamt \u2026&nbsp;\u20ac gesondert und einheitlich fest und rechnete diese den Kl\u00e4gern jeweils h\u00e4lftig zu. Auch diese Bescheide ergingen unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung (\u00a7&nbsp;164 Abs.&nbsp;1 AO).<\/li><li>Das FA f\u00fchrte aufgrund einer Pr\u00fcfungsanordnung vom 09.12.2019 eine Au\u00dfenpr\u00fcfung durch, die zu einem zwischen den Beteiligten streitigen Zeitpunkt im Jahre 2020 begann, und kam zu dem Ergebnis, dass in Bezug auf die Eink\u00fcnfte aus dem behaupteten gewerblichen Grundst\u00fcckshandel keine Gewinnerzielungsabsicht vorgelegen habe. Die Kl\u00e4ger h\u00e4tten in den Jahren 2008 bis 2017 aus den Grundst\u00fccksgesch\u00e4ften einen Gesamtverlust von knapp \u2026&nbsp;\u20ac erlitten. Dass urspr\u00fcnglich zu erwarten gewesen w\u00e4re, mit den insgesamt mehr als 30&nbsp;Objekten Renditen zu erzielen, sei nicht belegt worden. Vielmehr gehe aus den vorliegenden Unterlagen hervor, dass die angeschafften Objekte danach ausgew\u00e4hlt worden seien, ob und inwieweit sich damit steuerliche Verluste erzielen lie\u00dfen.<\/li><li>Mit ge\u00e4nderten Bescheiden \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen f\u00fcr 2016 und 2017 vom 21.12.2021 stellte das FA Eink\u00fcnfte aus gewerblichem Grundst\u00fcckshandel in H\u00f6he von 0&nbsp;\u20ac fest. Am 26.01.2022 erlie\u00df es entsprechend ge\u00e4nderte Einkommensteuerbescheide f\u00fcr 2016 und 2017. Ebenso lehnte das FA mit ge\u00e4ndertem Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2015 vom 26.01.2022 f\u00fcr dieses Streitjahr eine Ber\u00fccksichtigung der Verluste aus den Grundst\u00fccksgesch\u00e4ften ab.<\/li><li>F\u00fcr die Streitjahre 2018 und 2019 hatten die Kl\u00e4ger zun\u00e4chst keine Einkommensteuererkl\u00e4rungen vorgelegt. Daher erlie\u00df das FA (ebenfalls) am 26.01.2022 Sch\u00e4tzungsbescheide, ohne jedoch dabei Verluste aus einem gewerblichen Grundst\u00fcckshandel zu ber\u00fccksichtigen. Bescheide \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen ergingen f\u00fcr die Streitjahre 2018 und 2019 nicht.<\/li><li>Die Kl\u00e4ger legten gegen die Einkommensteuerbescheide f\u00fcr 2015 bis 2019 vom 26.01.2022 Einspr\u00fcche ein und machten mit nachgereichten Erkl\u00e4rungen f\u00fcr 2018 und 2019 wiederum Verluste aus einem gemeinsam betriebenen gewerblichen Grundst\u00fcckshandel in H\u00f6he von jeweils \u2026&nbsp;\u20ac f\u00fcr 2018 und jeweils \u2026&nbsp;\u20ac f\u00fcr 2019 geltend. Das FA \u00e4nderte daraufhin die Einkommensteuerbescheide f\u00fcr 2018 und 2019, lehnte aber eine Ber\u00fccksichtigung der geltend gemachten Verluste aus den Grundst\u00fccksgesch\u00e4ften weiterhin ab.<\/li><li>Mit Entscheidungen vom 10.03.2023 wies das FA die Einspr\u00fcche der Kl\u00e4ger zur\u00fcck. Hinsichtlich der Streitjahre 2015, 2018 und 2019 begr\u00fcndete das FA dies damit, dass es an der erforderlichen Gewinnerzielungsabsicht der Kl\u00e4ger gefehlt habe. Hinsichtlich der Streitjahre 2016 und 2017 verwies das FA auf die Bindungswirkung der Bescheide \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;351 Abs.&nbsp;2 AO i.V.m. \u00a7&nbsp;171 Abs.&nbsp;10 AO.<\/li><li>Die dagegen gerichtete Klage hat das Finanzgericht (FG) in Bezug auf die hier noch streitigen Verluste aus dem von den Kl\u00e4gern behaupteten gewerblichen Grundst\u00fcckshandel abgewiesen.<\/li><li>F\u00fcr keines der Streitjahre sei bei Erlass der Einkommensteuerbescheide Festsetzungsverj\u00e4hrung eingetreten. F\u00fcr das \u00e4lteste Streitjahr 2015 h\u00e4tten die Kl\u00e4ger die Einkommensteuererkl\u00e4rung am 22.04.2017 eingereicht, sodass die Verj\u00e4hrungsfrist gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;170 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 AO mit Ablauf des 31.12.2017 zu laufen begonnen habe. Die regul\u00e4re Verj\u00e4hrungsfrist von vier Jahren h\u00e4tte folglich gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;169 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 AO mit Ablauf des 31.12.2021 geendet. Zu diesem Zeitpunkt habe das FA l\u00e4ngst mit der Au\u00dfenpr\u00fcfung begonnen, sodass gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;171 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;1 AO die Umsetzung der Pr\u00fcfungsfeststellungen im Pr\u00fcfungsbericht vom 16.11.2021 durch Erlass des Einkommensteuerbescheides 2015 am 26.01.2022 zul\u00e4ssig gewesen sei. Anders als die Kl\u00e4ger meinten, sei es auch nicht unmittelbar nach Pr\u00fcfungsbeginn zu einer Unterbrechung von mehr als sechs Monaten im Sinne von \u00a7&nbsp;171 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 AO gekommen, die das FA zu vertreten gehabt h\u00e4tte (wird ausgef\u00fchrt).<\/li><li>Zutreffend habe das FA die streitigen Verluste aus dem Grundst\u00fcckshandel der Kl\u00e4ger nicht ber\u00fccksichtigt. Denn gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;42 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;351 Abs.&nbsp;2 AO k\u00f6nnten Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid nur durch Anfechtung dieses Bescheides und nicht \u2011\u2011wie hier geschehen\u2011\u2011 durch Anfechtung des Folgebescheides angegriffen werden. Die Kl\u00e4ger h\u00e4tten die streitigen Eink\u00fcnfte gemeinschaftlich erzielt, sodass diese \u00a7&nbsp;180 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a AO unterfielen. Demgem\u00e4\u00df habe das FA die streitigen Verluste f\u00fcr 2016 und 2017 auf jeweils 0&nbsp;\u20ac gesondert und einheitlich festgestellt. Aufgrund der daraus resultierenden verfahrensrechtlichen Bindung sei das FA davon in den streitgegenst\u00e4ndlichen Einkommensteuerfestsetzungen f\u00fcr 2016 und 2017 zu Recht nicht abgewichen. Da es f\u00fcr die \u00fcbrigen Streitjahre an entsprechenden Feststellungsbescheiden mangele, in dem die von den Kl\u00e4gern begehrten negativen Eink\u00fcnfte festgestellt worden w\u00e4ren, h\u00e4tten solche der betreffenden Einkommensteuerfestsetzung auch nicht zugrunde gelegt werden k\u00f6nnen. S\u00e4mtliche Antr\u00e4ge, die der Prozessbevollm\u00e4chtigte der Kl\u00e4ger im Termin der m\u00fcndlichen Verhandlung am 10.04.2024 ausdr\u00fccklich gestellt und unter Einbeziehung seines bisherigen Vorbringens explizit aufrechterhalten habe, w\u00fcrden daher abgelehnt. Die Antr\u00e4ge betr\u00e4fen allesamt die materielle Frage der gemeinschaftlichen Erf\u00fcllung eines Einkunftstatbestands durch die Kl\u00e4ger nach Grund und H\u00f6he, einschlie\u00dflich der spezifischen Frage nach einem (Fort-)Bestehen einer Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht in den Streitjahren, und w\u00e4ren deshalb im Feststellungsverfahren, nicht aber im nachgelagerten Verfahren der Einkommensteuerfestsetzung relevant gewesen.<\/li><li>Dagegen wenden sich die Kl\u00e4ger mit ihrer Beschwerde, mit der sie die Zulassung der Revision begehren.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>1. Die Beschwerde ist in Bezug auf die Streitjahre 2015, 2018 und 2019 begr\u00fcndet.<\/li><li>Das angefochtene Urteil beruht insoweit auf einem Verfahrensmangel im Sinne von \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO. Denn das FG hat \u00a7&nbsp;42 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;351 Abs.&nbsp;2 AO verletzt.<\/li><li>Dies stellt einen Versto\u00df gegen die Grundordnung des Verfahrens dar, der im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde auch ohne R\u00fcge von Amts wegen zu ber\u00fccksichtigen ist und unter Anwendung des \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;6 FGO hinsichtlich der Streitjahre 2015, 2018 und 2019 zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung f\u00fchrt.<\/li><li>a) Zwar trifft es zu, dass gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;42 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;351 Abs.&nbsp;2 AO Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid nur durch Anfechtung dieses Bescheides, nicht aber durch Anfechtung des Folgebescheides angegriffen werden k\u00f6nnen und dass somit Einwendungen, die sich gegen einen Grundlagenbescheid richten, in dem Verfahren gegen den Folgebescheid unber\u00fccksichtigt bleiben m\u00fcssen (vgl. auch Senatsbeschluss vom 22.03.2023&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;135\/21, BFH\/NV 2023, 731, Rz&nbsp;37).<\/li><li>Allerdings greifen diese Regelungen nur dann ein, wenn auch tats\u00e4chlich ein Grundlagenbescheid erlassen wurde. \u00a7&nbsp;351 Abs.&nbsp;2 AO zieht f\u00fcr das Einspruchsverfahren die notwendige Folgerung aus \u00a7&nbsp;182 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO (s. Siegers in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler \u2011\u2011HHSp\u2011\u2011, \u00a7&nbsp;351 AO Rz&nbsp;7). Nach dieser Regelung sind Feststellungsbescheide, auch wenn sie noch nicht unanfechtbar sind, (unter anderem) f\u00fcr Steuerbescheide bindend, allerdings \u2011\u2011ausdr\u00fccklich\u2011\u2011 nur insoweit, als &#8222;die in den Feststellungsbescheiden getroffenen Feststellungen f\u00fcr diese Folgebescheide von Bedeutung sind&#8220;. Die Bindungswirkung eines Grundlagenbescheides erstreckt sich folglich nur auf die tats\u00e4chlich in diesem getroffenen Feststellungen (so auch Brandl in HHSp, \u00a7&nbsp;182 AO Rz&nbsp;39).<\/li><li>Wenn aber kein Grundlagenbescheid erlassen worden ist, dann gibt es auch keine tats\u00e4chlich getroffenen Feststellungen, sodass keine Bindungswirkung nach \u00a7&nbsp;182 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 AO eintreten kann. Folglich ergeben sich in einem solchen Fall auch keine verfahrensrechtlichen Konsequenzen aus \u00a7&nbsp;42 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;351 Abs.&nbsp;2 AO (vgl. auch Senatsurteil vom 26.02.1997&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;111\/95, BFH\/NV 1997, 734, unter II.1.).<\/li><li>Nimmt das FG gleichwohl eine Bindung an einen \u2011\u2011nicht erlassenen\u2011\u2011 Grundlagenbescheid an, begr\u00fcndet dies einen Versto\u00df gegen die Grundordnung des Verfahrens (vgl. auch Beschluss des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 30.01.2020&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;73\/19, BFH\/NV 2020, 562, Rz&nbsp;2&nbsp;ff.).<\/li><li>b) Im Streitfall hat das FG eine Bindungswirkung nach \u00a7&nbsp;42 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;351 Abs.&nbsp;2 AO angenommen, obwohl das FA f\u00fcr die Streitjahre 2015, 2018 und 2019 keine Bescheide \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen getroffen hat. In der Folge hat es das FG vers\u00e4umt zu pr\u00fcfen, ob und in welcher H\u00f6he die betreffenden Besteuerungsgrundlagen gegebenenfalls im Sch\u00e4tzungswege nach \u00a7&nbsp;162 Abs.&nbsp;5 AO i.V.m. \u00a7&nbsp;155 Abs.&nbsp;2 AO anzusetzen sein k\u00f6nnten (vgl. etwa Senatsurteil vom 01.06.2016&nbsp;&#8211; X&nbsp;R&nbsp;66\/14, BFH\/NV 2016, 1668, Rz&nbsp;31). Dies wird es im zweiten Rechtsgang nachholen m\u00fcssen.<\/li><li>c) Damit er\u00fcbrigen sich weitere Ausf\u00fchrungen zu den einzelnen Punkten der Beschwerdebegr\u00fcndung, soweit diese die Streitjahre 2015, 2018 und 2019 betreffen. Das gilt insbesondere auch f\u00fcr die Ausf\u00fchrungen zu \u00a7&nbsp;171 Abs.&nbsp;4 Satz&nbsp;2 AO.<\/li><li>d) Zur F\u00f6rderung des weiteren Verfahrens weist der beschlie\u00dfende Senat ohne Bindungswirkung nach \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;5 FGO auf Folgendes hin:<\/li><li>aa) Der beschlie\u00dfende Senat hegt keine Zweifel an der Wirksamkeit der Pr\u00fcfungsanordnung vom 09.12.2019. Der Inhalt einer Pr\u00fcfungsanordnung ist durch Auslegung zu ermitteln (vgl. auch BFH-Urteil vom 11.11.2020&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;11\/18, BFHE 271, 41, BStBl II 2021, 415, Rz&nbsp;27). Sie hat jedenfalls die Einkommensteuer 2015 zum Gegenstand. Insoweit enth\u00e4lt sie keinerlei Unklarheiten. Ob sie sich auch auf die gesonderte Feststellung bezieht, ist unerheblich. Solange f\u00fcr die Einkommensteuer, die Gegenstand des vorliegenden Streits ist, die Festsetzungsfrist nicht abgelaufen ist, k\u00f6nnte nach \u00a7&nbsp;181 Abs.&nbsp;5 AO ungeachtet des Eintritts der Feststellungsverj\u00e4hrung ein Bescheid \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung ergehen. Ungeachtet dessen l\u00e4ge es allerdings aus Sicht des Senats nahe, die Pr\u00fcfungsanordnung so auszulegen, dass auch f\u00fcr das Jahr 2015 die Voraussetzungen f\u00fcr eine gesonderte und einheitliche Feststellung gepr\u00fcft werden sollten.<\/li><li>bb) In Bezug auf das Streitjahr 2015 wird das FG zu pr\u00fcfen haben, ob es nach \u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO den damaligen Steuerberater der Kl\u00e4ger, Herrn X, und die zust\u00e4ndige Au\u00dfenpr\u00fcferin, Frau Y, zu dem etwaigen Hinausschieben und dem Beginn der Pr\u00fcfung betreffend die Einkommensteuer 2015 als Zeugen zu vernehmen hat. N\u00e4her zu er\u00f6rtern w\u00e4re auch, welche &#8222;Pr\u00fcfungen&#8220; die Au\u00dfenpr\u00fcferin in ihrer E-Mail vom 15.06.2020 an den damaligen Steuerberater der Kl\u00e4ger meinte, in der sie schrieb, &#8222;die Bearbeitung der o.g. Pr\u00fcfungen&#8220; werde sich &#8222;noch etwas ziehen&#8220;, da sie durch ihre T\u00e4tigkeit als Auslandsfachpr\u00fcferin &#8222;derzeit stark in die Pr\u00fcfungen anderer Betriebe eingebunden&#8220; sei. Der E-Mail selbst ist dies nicht zu entnehmen.<\/li><li>2. In Bezug auf die Streitjahre 2016 und 2017 ist die Beschwerde dagegen unzul\u00e4ssig.<\/li><li>a) Die Kl\u00e4ger haben nicht dargelegt, dass beziehungsweise inwieweit das angefochtene Urteil auf den geltend gemachten Verfahrensm\u00e4ngeln im Sinne von \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO &#8222;beruhen&#8220; kann.<\/li><li>aa) Dies w\u00e4re aber erforderlich gewesen, weil nicht ersichtlich ist, wie das FG angesichts der verfahrensrechtlichen Bindungswirkung der Bescheide \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung f\u00fcr 2016 und 2017, mit denen die streitigen Verluste der Kl\u00e4ger in H\u00f6he von 0&nbsp;\u20ac festgesetzt worden sind, hinsichtlich dieser Jahre \u00fcberhaupt zu einer klagestattgebenden Entscheidung h\u00e4tte kommen k\u00f6nnen (vgl. auch BFH-Beschluss vom 13.01.2005&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;171\/03, BFH\/NV 2005, 997, unter II.3.; zur analogen Anwendung von \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;4 FGO im Verfahren \u00fcber die Nichtzulassungsbeschwerde s. im \u00dcbrigen auch Senatsbeschl\u00fcsse vom 15.12.2004&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;116\/04, BFH\/NV 2005, 715, unter 2., und vom 18.06.2015&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;20\/15, BFH\/NV 2015, 1418, Rz&nbsp;10, m.w.N.).<\/li><li>bb) Das gilt auch in Bezug auf den von den Kl\u00e4gern ger\u00fcgten Versto\u00df gegen \u00a7&nbsp;74 FGO und den Vortrag, das Verfahren h\u00e4tte (unter anderem deshalb) ausgesetzt werden m\u00fcssen, weil f\u00fcr die Jahre 2016 und 2017 &#8222;die Bestandskraft der Bescheide respektive die fristgem\u00e4\u00dfe Einlegung eines Einspruchs durch den damaligen Steuerberater streitig und unaufgekl\u00e4rt&#8220; gewesen sei.<\/li><li>Nach dem Protokoll \u00fcber die m\u00fcndliche Verhandlung vom 10.04.2024, auf das sich auch die Kl\u00e4ger in ihrer Beschwerdebegr\u00fcndung berufen, hatte das FA vorgetragen, dass die Feststellungsbescheide f\u00fcr 2016 und 2017 bestandskr\u00e4ftig geworden seien. Die Behauptung des Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4ger, gegen die Feststellungsbescheide seien Einspr\u00fcche eingelegt worden, hatte das FA bestritten. Das FG hat in dem angefochtenen Urteil (auf S.&nbsp;23) festgestellt, aus den Akten sei nicht ersichtlich, dass die Feststellungsbescheide vom 21.12.2021 wirksam angefochten worden seien.<\/li><li>In Anbetracht dieser Umst\u00e4nde h\u00e4tten die Kl\u00e4ger mit ihrer Beschwerde vortragen m\u00fcssen, dass und auch wann sie gegen die Feststellungsbescheide f\u00fcr 2016 und 2017 tats\u00e4chlich Einspr\u00fcche eingelegt haben, und sie h\u00e4tten diese Einspr\u00fcche zur Substantiierung ihres Vortrags vorlegen m\u00fcssen. Das haben die Kl\u00e4ger jedoch nicht getan.<\/li><li>b) In Bezug auf die von den Kl\u00e4gern behauptete grunds\u00e4tzliche Bedeutung der Rechtssache fehlt es gleicherma\u00dfen an dem Vortrag, inwieweit die aufgeworfenen Rechtsfragen unter Ber\u00fccksichtigung der verfahrensrechtlichen Bindungswirkung der Bescheide \u00fcber die gesonderte und einheitliche Feststellung f\u00fcr 2016 und 2017 f\u00fcr den vorliegenden Rechtsstreit entscheidungserheblich gewesen sein sollten.<\/li><li>3. Von einer weiteren Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begr\u00fcndung hat der Senat gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;2 FGO abgesehen.<\/li><li>4. Die Sache wird hinsichtlich der Streitjahre 2015, 2018 und 2019 nicht an einen anderen Senat zur\u00fcckverwiesen (\u00a7&nbsp;155 Satz&nbsp;1 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;563 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 der Zivilprozessordnung). Von dieser M\u00f6glichkeit wird zu Recht nur in \u00e4u\u00dferst seltenen Ausnahmef\u00e4llen Gebrauch gemacht. Um eine willk\u00fcrfreie Ermessensaus\u00fcbung zu gew\u00e4hrleisten, sind besondere sachliche Gr\u00fcnde erforderlich. Allein der Umstand, dass eine vorinstanzliche Entscheidung wegen eines \u2011\u2011auch gravierenden\u2011\u2011 Verfahrensfehlers aufgehoben werden muss, reicht dazu grunds\u00e4tzlich nicht aus. Hinzukommen muss vielmehr im Regelfall, dass ernstliche Zweifel an der Unvoreingenommenheit der Vorinstanz bestehen (s. auch Senatsbeschluss vom 28.02.2020&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;100\/19, BFH\/NV 2020, 914, Rz&nbsp;46). Das ist hier nicht der Fall.<\/li><li>5. Die \u00dcbertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf \u00a7&nbsp;143 Abs.&nbsp;2 FGO. Das FG hat mit R\u00fccksicht auf den Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung auch \u00fcber die Kosten des durch Beschluss rechtskr\u00e4ftig abgeschlossenen Teils des Verfahrens zu entscheiden (s. Senatsbeschluss vom 25.08.2022&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;96\/21, BFH\/NV 2022, 1187, Rz&nbsp;43, m.w.N.).<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2025:B.281125.XB84.24.0 BFH X. Senat AO \u00a7 171 Abs 10, AO \u00a7 182 Abs 1 S 1, AO \u00a7 351 Abs 2, AO \u00a7 155 Abs 2, AO \u00a7 162 Abs 5, FGO \u00a7 42, FGO \u00a7 96 Abs 1 S 1 vorgehend Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg , 10. April 2024, Az: 7 K 764\/23 Leits\u00e4tze NV: Die &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-28-november-2025-x-b-84-24-bindungswirkung-von-grundlagenbescheiden-anfechtungsbeschraenkung\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Beschluss vom 28. 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