{"id":78270,"date":"2025-12-27T13:52:30","date_gmt":"2025-12-27T11:52:30","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=78270"},"modified":"2025-12-27T13:52:30","modified_gmt":"2025-12-27T11:52:30","slug":"bfh-beschluss-vom-24-november-2025-v-b-23-25-anforderungen-an-eine-nichtzulassungsbeschwerde-bei-kumulativer-begruendung-des-urteils-der-vorinstanz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-24-november-2025-v-b-23-25-anforderungen-an-eine-nichtzulassungsbeschwerde-bei-kumulativer-begruendung-des-urteils-der-vorinstanz\/","title":{"rendered":"BFH-Beschluss vom 24. November 2025, V B 23\/25: Anforderungen an eine Nichtzulassungsbeschwerde bei kumulativer Begr\u00fcndung des Urteils der Vorinstanz"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2025:B.241125.VB23.25.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH V. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 115 Abs 2, UStG \u00a7 15, UStG VZ 2017 , UStG VZ 2018 , UStG VZ 2019<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend FG M\u00fcnchen, 11. M\u00e4rz 2025, Az: 5 K 1826\/23<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Hat das Finanzgericht sein Urteil kumulativ auf mehrere Gr\u00fcnde gest\u00fctzt, muss hinsichtlich jeder Begr\u00fcndung ein Zulassungsgrund im Sinne des \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung dargelegt werden und vorliegen (Best\u00e4tigung des Beschlusses des Bundesfinanzhofs vom 13.03.2024&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;67\/22, BFH\/NV 2024, 682).<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde der Kl\u00e4gerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnchen vom 11.03.2025&nbsp;&#8211; 5&nbsp;K&nbsp;1826\/23 wegen Umsatzsteuer 2018 und 2019 wird als unzul\u00e4ssig verworfen.<\/p>\n\n\n\n<p>Im \u00dcbrigen wird sie als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Gr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beschwerde der Kl\u00e4gerin und Beschwerdef\u00fchrerin (Kl\u00e4gerin) gegen die Nichtzulassung der Revision ist, soweit sie \u00fcberhaupt zul\u00e4ssig ist, unbegr\u00fcndet und daher durch Beschluss zur\u00fcckzuweisen (\u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011).<\/li><li>1. Die gegen das gesamte Urteil des Finanzgerichts (FG) \u2011\u2011und damit nicht beschr\u00e4nkt auf einzelne Streitgegenst\u00e4nde\u2011\u2011 eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist unzul\u00e4ssig, soweit der Umsatzsteuerbescheid f\u00fcr 2018 betroffen ist. Es fehlt insoweit an einer formellen Beschwer. Das FG hat diese Festsetzung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) dahingehend ge\u00e4ndert, dass die Umsatzsteuer &#8222;auf einen Negativbetrag von 8.194,51&nbsp;\u20ac festgesetzt wird&#8220;. Angesichts der von der Kl\u00e4gerin im finanzgerichtlichen Verfahren beantragten Aufhebung der durch das FA erfolgten Festsetzung und des von ihr in ihrer Erkl\u00e4rung f\u00fcr das Streitjahr 2018 als \u00dcberschuss zu ihren Gunsten berechneten Betrages in H\u00f6he von 8.194,51&nbsp;\u20ac hat das FG insoweit dem Begehren der Kl\u00e4gerin in vollem Umfang entsprochen.<\/li><li>2. \u00c4hnliches gilt, soweit der Umsatzsteuerbescheid f\u00fcr 2019 betroffen ist. Insoweit hat das FG die Klage als unzul\u00e4ssig angesehen, da sich das FG \u2011\u2011zu Recht\u2011\u2011 angesichts des Klagebegehrens der Kl\u00e4gerin von vornherein gehindert sah, eine verb\u00f6sernde Entscheidung zu erlassen. Die Kl\u00e4gerin hatte im finanzgerichtlichen Verfahren die Festsetzung einer h\u00f6heren Steuer begehrt, da durch ihren Antrag auf Aufhebung des auf 0&nbsp;\u20ac lautenden Bescheids vom 31.03.2021 ihre \u2011\u2011einer Festsetzung gleichstehende\u2011\u2011 Umsatzsteuererkl\u00e4rung wieder in Kraft getreten w\u00e4re, in der sie eine Umsatzsteuer in H\u00f6he von 267,59&nbsp;\u20ac berechnet hatte. Einen Verfahrensmangel im Sinne des \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO hat die Kl\u00e4gerin, deren Vorbringen sich ausschlie\u00dflich zu den die Streitjahre 2017 und 2018 betreffenden Entscheidungsgr\u00fcnden des FG verh\u00e4lt, indes insoweit nicht \u2011\u2011auch nicht im Ansatz\u2011\u2011 geltend gemacht.<\/li><li>3. Soweit sich die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in Bezug auf den Umsatzsteuerbescheid 2017 richtet, ist die Revision nicht zuzulassen.<\/li><li>a) Hat das FG sein Urteil kumulativ auf mehrere Gr\u00fcnde gest\u00fctzt, muss hinsichtlich jeder Begr\u00fcndung ein Zulassungsgrund im Sinne des \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 FGO dargelegt werden und vorliegen (st\u00e4ndige Rechtsprechung, z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 13.03.2024&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;67\/22, BFH\/NV 2024, 682, Rz&nbsp;21; zu \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO z.B. BFH-Beschluss vom 09.07.2025&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;111\/24, BFH\/NV 2025, 1305, Rz&nbsp;30; zu \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 FGO z.B. BFH-Beschluss vom 02.07.2019&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;99\/18, BFH\/NV 2019, 1348, Rz&nbsp;13; zu \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO, falls es sich nicht um einen absoluten Revisionsgrund handelt, z.B. BFH-Beschluss vom 02.12.2020&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;38\/20, BFH\/NV 2021, 636, Rz&nbsp;10).<\/li><li>b) Das FG hat seine Entscheidung, den f\u00fcr das Jahr 2017 geltend gemachten Vorsteuerabzug aus dem Erwerb des Lamborghini zu versagen, wobei es davon ausgegangen ist, dass die Kl\u00e4gerin Unternehmer sei, zum einen damit begr\u00fcndet, dass die Kl\u00e4gerin nicht Leistungsempf\u00e4nger einer Lieferung des Fahrzeugs gewesen sei, f\u00fcr den sie den Vorsteuerabzug geltend macht. Zum anderen war das FG der Auffassung, dass, selbst wenn von einem Erwerb des Lamborghini durch die Kl\u00e4gerin ausgegangen werden sollte, es f\u00fcr das Jahr der Anschaffung \u2011\u2011mangels tats\u00e4chlicher unternehmerischer Nutzung des Lamborghini\u2011\u2011 an der objektiv belegten Absicht der Kl\u00e4gerin fehle, dieses Fahrzeug f\u00fcr steuerpflichtige Ums\u00e4tze zu verwenden.<\/li><li>c) Hinsichtlich der zweiten selbst\u00e4ndig tragenden Begr\u00fcndungsalternative des FG liegt ein Zulassungsgrund nicht vor.<\/li><li>aa) Das FG hat insoweit verfahrensfehlerfrei entschieden.<\/li><li>(1) Die Kl\u00e4gerin r\u00fcgt, die Ablehnung des Vorsteuerabzugs aus dem Erwerb des Lamborghinis versto\u00dfe gegen den klaren Inhalt der Akten (\u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1, \u00a7&nbsp;76 FGO). Das FG gehe insoweit von einem Sachverhalt aus, der dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin widerspreche. Entgegen der Darstellung des FG, dass das vorgelegte Muster eines Leasingvertrags nicht ausgef\u00fcllt worden sei und sie nur ein nicht weiter konkretisiertes Mitglied des &#8222;R-Clans&#8220; als Interessenten hierf\u00fcr benannt habe, habe sie im finanzgerichtlichen Verfahren konkret dargelegt, dass sich im Jahr 2019 zwei Personen f\u00fcr den Lamborghini als Leasingfahrzeug interessiert h\u00e4tten. Ferner habe das FG die Aktivierung des Lamborghinis im Anlageverm\u00f6gen unzutreffend damit begr\u00fcndet, dass sie, die Kl\u00e4gerin, diese Buchung mit der hohen Wertstabilit\u00e4t des Fahrzeugs erkl\u00e4rt habe, w\u00e4hrend sie demgegen\u00fcber im finanzgerichtlichen Verfahren ausgef\u00fchrt habe, die Buchung sei im Hinblick auf das beabsichtigte Leasinggesch\u00e4ft vorgenommen worden. Des Weiteren habe das FG Teile des Gesamtergebnisses des Verfahrens unber\u00fccksichtigt gelassen. Es habe den Vortrag vollkommen au\u00dfer Acht gelassen, dass ein &#8222;Verleasen&#8220; des Lamborghinis bereits im Jahr 2017 \u00fcber das Autohaus&nbsp;M geplant gewesen sei. Die Kl\u00e4gerin habe vorgebracht, Ende November 2017 habe K als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin den Lamborghini dort vorgestellt, der Leasingvertrag sei aber letztlich nur wegen der Unzuverl\u00e4ssigkeit des vom Autohaus&nbsp;M vermittelten Leasingnehmers nicht zustande gekommen, was in der m\u00fcndlichen Verhandlung dahingehend erl\u00e4utert worden sei, dass dieser ein Mitglied des &#8222;R-Clans&#8220; gewesen sei. Der Umstand, dass die Kl\u00e4gerin gerade zur Abwicklung des geplanten Leasinggesch\u00e4fts genutzt werden sollte und K nur deshalb alle Gesellschaftsanteile der Kl\u00e4gerin erworben habe, habe das FG entgegen der Aktenlage bei seiner Gesamtw\u00fcrdigung nicht ber\u00fccksichtigt. Des Weiteren habe das FG insoweit auch die erstmalige Zulassung des Lamborghinis auf die Kl\u00e4gerin und die Gr\u00fcnde der Kl\u00e4gerin f\u00fcr die Buchung der Anschaffung des Lamborghinis im Anlageverm\u00f6gen bei der Beurteilung der Verwendungsabsicht im Zeitpunkt der Anschaffung au\u00dfen vor gelassen. Das FG habe danach lediglich einzelne Aspekte, nicht aber die Gesamtumst\u00e4nde des Verfahrens seiner W\u00fcrdigung zugrunde gelegt. Dar\u00fcber hinaus treffe der vom FG angelegte Ma\u00dfstab bei der W\u00fcrdigung des geplanten Leasinggesch\u00e4fts nicht die Besonderheiten von Luxusfahrzeugen, bei denen es denkbar sei, dass angesichts der Knappheit des Angebots auch hohe Leasingraten erzielt werden k\u00f6nnten. Dass die Kl\u00e4gerin durch Geltendmachung des gesamten Vorsteuerbetrags aus dem Erwerb des Lamborghinis in ihrer Umsatzsteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Jahr 2017 den Lamborghini insgesamt ihrem Unternehmen zugeordnet habe, habe das FG gleichfalls nicht gew\u00fcrdigt. Schlie\u00dflich missachte das FG seine eigene Beurteilung \u00fcber eine unternehmerische T\u00e4tigkeit in den Streitjahren 2017 bis 2019, wenn es davon ausgehe, die Kl\u00e4gerin habe im Jahr 2018 die Vermietung als neuen Gesch\u00e4ftszweig begonnen. Denn dies spr\u00e4che daf\u00fcr, dass auch schon zuvor ein Gesch\u00e4ftskonzept, und zwar \u2011\u2011wie von der Kl\u00e4gerin vorgetragen\u2011\u2011 das Leasinggesch\u00e4ft, bestanden haben m\u00fcsse.<\/li><li>(2) Mit diesem Vorbringen r\u00fcgt die Kl\u00e4gerin indes keine Verfahrensfehler, sondern wendet sich inhaltlich gegen die materiell-rechtliche W\u00fcrdigung des FG, womit die Zulassung der Revision aber grunds\u00e4tzlich nicht erreicht werden kann (BFH-Beschluss vom 16.04.2019&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;16\/19, BFH\/NV 2019, 925, Rz&nbsp;19). Ausgehend von dem materiell-rechtlichen Standpunkt des FG war nicht entscheidungserheblich, ob im Jahr 2019, also im zweiten Jahr nach Ablauf des ma\u00dfgebenden Besteuerungszeitraums, etwaige Interessenten f\u00fcr ein Leasinggesch\u00e4ft bei der Kl\u00e4gerin vorstellig geworden sind. Weiter kommt es auf die Zuordnung eines Gegenstands zum unternehmerischen Verm\u00f6gen nicht an, wenn \u2011\u2011wie vom FG vorgenommen\u2011\u2011 zu entscheiden ist, ob ein Gegenstand \u00fcberhaupt f\u00fcr eine wirtschaftliche T\u00e4tigkeit erworben wurde (BFH-Urteil vom 08.09.2022&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;26\/21, BFHE 278, 348, BStBl II 2023, 361, Rz&nbsp;20). Die Zuordnung eines Gegenstands ist auch nicht ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Entscheidung der Frage, ob eine wirtschaftliche T\u00e4tigkeit als solche anzunehmen ist. Die tats\u00e4chliche oder beabsichtigte Verwendung des Gegenstands bestimmt nur den Umfang des Vorsteuererstabzugs, zu dem der Steuerpflichtige befugt ist. Ob ein Steuerpflichtiger den Gegenstand aber in dieser Eigenschaft, das hei\u00dft f\u00fcr Zwecke seiner wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit, erworben hat, ist eine Tatfrage, die unter Ber\u00fccksichtigung aller Gegebenheiten des Sachverhalts zu beurteilen ist, zu denen die Art des betreffenden Gegenstands und der zwischen seinem Erwerb und seiner Verwendung f\u00fcr Zwecke der wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit des Steuerpflichtigen liegende Zeitraum geh\u00f6ren (Urteil des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union Eon Aset Menidjmunt vom 16.02.2012&nbsp;&#8211; C-118\/11, EU:C:2012:97, Rz&nbsp;57 und 58). Schlie\u00dflich hat das FG auch das Vorbringen der Kl\u00e4gerin zu dem von ihr beabsichtigten Leasinggesch\u00e4ft, das nicht zustande gekommen sei, in diesem Zusammenhang \u2011\u2011allerdings anders als die Kl\u00e4gerin\u2011\u2011 gew\u00fcrdigt.<\/li><li>bb) Auch die R\u00fcge, das FG habe in Bezug auf die von ihm angenommene nicht hinreichend objektiv belegte Absicht zur unternehmerischen Verwendung des Lamborghinis im Streitjahr 2017 gegen Denkgesetze versto\u00dfen, was zur Zulassung der Revision wegen eines qualifizierten Rechtsfehlers nach \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 FGO f\u00fchren m\u00fcsse, hat keinen Erfolg.<\/li><li>(1) Ein Versto\u00df gegen Denkgesetze liegt nur vor, wenn der vom FG gezogene Schluss schlechthin unm\u00f6glich ist, das hei\u00dft, wenn nach dem festgestellten Sachverhalt nur eine Folgerung m\u00f6glich, jede andere denkgesetzlich ausgeschlossen ist und das Gericht die in diesem Sinne allein denkbare Folgerung nicht gezogen hat (BFH-Beschluss vom 07.03.2025&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;25\/24, BFH\/NV 2025, 529, Rz&nbsp;13). Ein blo\u00dfer Versto\u00df gegen Denkgesetze reicht indes f\u00fcr die Zulassung der Revision nicht aus.<\/li><li>(2) Die Kl\u00e4gerin bringt insoweit vor, das FG bejahe die Unternehmereigenschaft der Kl\u00e4gerin f\u00fcr alle Streitjahre, obwohl es davon ausgehe, dass die die unternehmerische T\u00e4tigkeit erf\u00fcllende Vermietung im Jahr 2017 nicht erfolgt sei, da die Kl\u00e4gerin in diesem Besteuerungszeitraum keine Ums\u00e4tze ausgef\u00fchrt habe, und dass die Vermietungst\u00e4tigkeit auf einem neuen Entschluss der Kl\u00e4gerin beruhe. Die Bejahung der Unternehmereigenschaft k\u00f6nne daher nur auf die Festlegungen des Gesellschaftsvertrags zum Unternehmensgegenstand gest\u00fctzt werden, was allerdings auch f\u00fcr den Erwerb des Lamborghinis im Jahr 2017 gelte, sodass der dann vom FG geforderte Nachweis einer konkret geplanten Leistung in einem logischen Widerspruch hierzu stehe.<\/li><li>(3) Danach erhebt die Kl\u00e4gerin nur Einwendungen gegen die verfahrensfehlerfrei (s. oben 3.c&nbsp;aa) zustande gekommene materiell-rechtliche Einzelfallw\u00fcrdigung des FG, womit die Zulassung der Revision grunds\u00e4tzlich nicht erreicht werden kann (BFH-Beschluss vom 16.04.2019&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;16\/19, BFH\/NV 2019, 925, Rz&nbsp;19). Zwar weist die Kl\u00e4gerin darauf hin, dass das FG davon ausgegangen ist, sie sei bereits im Streitjahr 2017 als Unternehmer und Steuerpflichtiger anzusehen. Allerdings reicht dieser Umstand allein noch nicht aus, den begehrten Vorsteuerabzug zu gew\u00e4hren. Denn auch bei Erf\u00fcllung dieses Umstands ist noch nachzuweisen, dass ein Investitionsgut f\u00fcr die wirtschaftliche T\u00e4tigkeit des Steuerpflichtigen erworben wurde. Die Anwendung des Mehrwertsteuersystems h\u00e4ngt vom Erwerb des Gegenstands durch einen als solchen handelnden Steuerpflichtigen ab. Die tats\u00e4chliche oder beabsichtigte Verwendung des Gegenstands bestimmt hingegen nur den Umfang des Vorsteuererstabzugs, zu dem der Steuerpflichtige befugt ist (s. oben 3.c&nbsp;aa&nbsp;(2)).<\/li><li>Dem entsprechend hat das FG, dessen Entscheidung zugrunde liegt, dass das Recht auf Vorsteuerabzug f\u00fcr den Voranmeldungszeitraum (Besteuerungszeitraum) auszu\u00fcben ist, in dem das Abzugsrecht entstanden ist und die Aus\u00fcbungsvoraussetzungen vorliegen (BFH-Urteil vom 13.02.2014&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;8\/13, BFHE 245, 263, BStBl II 2014, 595, Leitsatz), die Umst\u00e4nde des Einzelfalls gew\u00fcrdigt. Es hat den Vorsteuerabzug aus dem Kauf des Lamborghinis auch deshalb abgelehnt, weil im Streitjahr 2017 keine tats\u00e4chliche Verwendung des Lamborghinis erfolgte und aus einer tats\u00e4chlichen Verwendung im Folgejahr keine R\u00fcckschl\u00fcsse f\u00fcr das Anschaffungsjahr gezogen werden konnten, da diese Verwendung auf einem neuen Entschluss der Kl\u00e4gerin beruhte. Soweit die Kl\u00e4gerin vorgebracht habe, der Erwerb sei f\u00fcr ein Leasinggesch\u00e4ft erfolgt, reichte der Vortrag der Kl\u00e4gerin mangels Konkretisierung nicht aus, um das FG von einer im Zeitpunkt des Erwerbs bestehenden Absicht, den Lamborghini zur Erzielung steuerpflichtiger Ums\u00e4tze zu verwenden, zu \u00fcberzeugen.<\/li><li>(4) Aus den Darlegungen der Kl\u00e4gerin ergibt sich auch nicht, dass eine nicht auf einen Verfahrensmangel bezogene Rechtsverletzung (Sachr\u00fcge) vorliegt, die zu einer begr\u00fcndeten Revision (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 und Abs.&nbsp;4 FGO) f\u00fchrt, wobei ohne Weiteres erkennbar \u2011\u2011und damit ohne Befassung mit einer nach ihrer sachlichen Tiefe dem Revisionsverfahren vorbehaltenen Argumentation\u2011\u2011 mit einem Erfolg der Revision zu rechnen ist (BFH-Beschluss vom 07.04.2025&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;7\/24, BFH\/NV 2025, 710, Rz&nbsp;35).<\/li><li>d) Liegen danach keine Zulassungsgr\u00fcnde in Bezug auf die zweite Begr\u00fcndungsalternative vor, kommt es auf die weiteren Darlegungen hinsichtlich der ersten Begr\u00fcndungsalternative nicht an.<\/li><li>4. Von einer Darstellung des Sachverhalts und einer weitergehenden Begr\u00fcndung sieht der Senat gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 FGO ab.<\/li><li>5. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2025:B.241125.VB23.25.0 BFH V. Senat FGO \u00a7 115 Abs 2, UStG \u00a7 15, UStG VZ 2017 , UStG VZ 2018 , UStG VZ 2019 vorgehend FG M\u00fcnchen, 11. M\u00e4rz 2025, Az: 5 K 1826\/23 Leits\u00e4tze NV: Hat das Finanzgericht sein Urteil kumulativ auf mehrere Gr\u00fcnde gest\u00fctzt, muss hinsichtlich jeder Begr\u00fcndung ein Zulassungsgrund im Sinne des \u00a7&nbsp;115 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-24-november-2025-v-b-23-25-anforderungen-an-eine-nichtzulassungsbeschwerde-bei-kumulativer-begruendung-des-urteils-der-vorinstanz\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-Beschluss vom 24. 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