{"id":78274,"date":"2025-12-27T13:53:27","date_gmt":"2025-12-27T11:53:27","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=78274"},"modified":"2025-12-27T13:53:27","modified_gmt":"2025-12-27T11:53:27","slug":"bfh-beschluss-vom-28-november-2025-v-b-46-24-zur-mangelnden-darlegung-von-zulassungsgruenden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-28-november-2025-v-b-46-24-zur-mangelnden-darlegung-von-zulassungsgruenden\/","title":{"rendered":"BFH-Beschluss vom 28. November 2025, V B 46\/24: Zur mangelnden Darlegung von Zulassungsgr\u00fcnden"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2025:B.281125.VB46.24.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH V. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 3, FGO \u00a7 116 Abs 3 S 3, FGO \u00a7 76 Abs 1 S 1, FGO \u00a7 96 Abs 1 S 1, FGO \u00a7 96 Abs 2, GG Art 103 Abs 1, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 1<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern , 17. April 2024, Az: 3 K 338\/21<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>NV: Zur Darlegung von Verfahrensm\u00e4ngeln im Sinne von \u00a7 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. \u00a7 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung ist es erforderlich, dass der Beschwerdef\u00fchrer darlegt, dass das angefochtene Urteil auf dem Verfahrensmangel beruht.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde der Kl\u00e4gerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 17.04.2024 &#8211; 3 K 338\/21 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Gr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beschwerde der Kl\u00e4gerin und Beschwerdef\u00fchrerin (Kl\u00e4gerin) ist unbegr\u00fcndet. Die von der Kl\u00e4gerin geltend gemachten Revisionszulassungsgr\u00fcnde (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011) liegen, soweit sie \u00fcberhaupt den Darlegungsanforderungen nach \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FGO gen\u00fcgen, jedenfalls nicht vor.<\/li><li>1. Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt eine Vielzahl von Verfahrensfehlern vor (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO), wobei sie vornehmlich eine Verletzung von \u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1, \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1, Abs.&nbsp;2, \u00a7&nbsp;119 Nr.&nbsp;3 FGO und Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 des Grundgesetzes (GG) geltend macht und hierf\u00fcr anf\u00fchrt, ihr Vortrag im Schreiben vom 01.03.2023 und in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 07.03.2023 sei nicht ber\u00fccksichtigt worden. Dies gelte insbesondere f\u00fcr den Vortrag,&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&#8211;&nbsp;dass der Kaufpreis f\u00fcr den Porsche Panamera GTS Sport Turismo (Porsche) von ihrem Konto \u00fcberwiesen worden sei und ihr Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer nur Verf\u00fcgungsberechtigter, nicht aber Kontoinhaber dieses Kontos gewesen sei (Beschwerdebegr\u00fcndung, S.&nbsp;2&nbsp;f.),&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&#8211;&nbsp;dass der Porsche ab Erwerb im Februar 2019 bei der \u2026 von ihr als Versicherungsnehmerin versichert worden sei (Beschwerdebegr\u00fcndung, S.&nbsp;5&nbsp;f.),&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&#8211;&nbsp;dass ihr Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer bei der Eintragung des ge\u00e4nderten Unternehmensgegenstandes im Jahr 2017 erkl\u00e4rt habe, dass keine wirtschaftliche Neugr\u00fcndung vorl\u00e4ge und die Gesellschaft im Bereich des bisherigen Unternehmensgegenstandes das Unternehmen weiter betreiben werde (Beschwerdebegr\u00fcndung, S.&nbsp;6&nbsp;f.),&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&#8211;&nbsp;dass das von ihr \u2011\u2011auch zur Vermeidung von Diebst\u00e4hlen\u2011\u2011 verfolgte Gesch\u00e4ftsmodell auf die Vermarktung von Fahrzeugen \u00fcber das pers\u00f6nliche Netzwerk ihres Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers, ohne selbst pers\u00f6nlich als H\u00e4ndlerin \u00f6ffentlich in Erscheinung zu treten, gerichtet gewesen sei (Beschwerdebegr\u00fcndung, S.&nbsp;7&nbsp;ff.),&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&#8211;&nbsp;dass die Verkaufspreise des Porsches Bezug zum jeweiligen tats\u00e4chlichen Marktpreis gehabt h\u00e4tten (Beschwerdebegr\u00fcndung, S.&nbsp;11&nbsp;f.) und&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&#8211;&nbsp;dass und welche jeweiligen Fahrten mit dem Porsche mit konkretem Unternehmensbezug durchgef\u00fchrt worden seien (Beschwerdebegr\u00fcndung, S.&nbsp;13&nbsp;ff.).<\/li><li>Dar\u00fcber hinaus seien zu einzelnen, von der Kl\u00e4gerin vorgetragenen Tatsachen weder ihr Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer angeh\u00f6rt noch die von ihr benannten Zeugen vernommen worden (Beschwerdebegr\u00fcndung, S.&nbsp;11 bis 14) und das Finanzgericht (FG) habe keine privaten Motive ihres Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers f\u00fcr die Anschaffung des Porsches ermittelt.<\/li><li>2. Die geltend gemachte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh\u00f6r (\u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;2, \u00a7&nbsp;119 Nr.&nbsp;3 FGO, Art.&nbsp;103 Abs.&nbsp;1 GG) liegt \u2011\u2011soweit die Kl\u00e4gerin sie \u00fcberhaupt in einer \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FGO entsprechenden Form dargelegt hat\u2011\u2011 nicht vor.<\/li><li>a) Der Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r gew\u00e4hrleistet den Verfahrensbeteiligten das Recht, sich zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt und auch zur Rechtslage zu \u00e4u\u00dfern. Dieser Anspruch verpflichtet das Gericht, diese Ausf\u00fchrungen zur Kenntnis zu nehmen und in Erw\u00e4gung zu ziehen. Hierbei ist jedenfalls dann, wenn die Ausf\u00fchrungen im Tatbestand des Urteils wiedergegeben sind, in der Regel davon auszugehen, dass das Gericht den Vortrag der Beteiligten in seine rechtlichen \u00dcberlegungen einbezogen hat. Eine Verpflichtung, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgr\u00fcnden auseinander zu setzen, besteht nicht (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 05.12.1995&nbsp;&#8211; 1&nbsp;BvR&nbsp;1463\/89, H\u00f6chstrichterliche Finanzrechtsprechung 1996, 153; Beschl\u00fcsse des Bundesfinanzhofs \u2011\u2011BFH\u2011\u2011 vom 17.02.2005&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;178\/03, BFH\/NV 2005, 1121, unter II.1., und vom 12.07.2016&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;33\/16, BFH\/NV 2016, 1750, Rz&nbsp;18).<\/li><li>Dar\u00fcber hinaus ist f\u00fcr die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh\u00f6r (\u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;2, \u00a7&nbsp;119 Nr.&nbsp;3 FGO) \u2011\u2011in Bezug auf einzelne Feststellungen\u2011\u2011 erforderlich, dass das angefochtene Urteil auf dem Verfahrensmangel beruhen kann (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO), das Urteil also ohne den (behaupteten) Verfahrensfehler h\u00e4tte anders ausfallen k\u00f6nnen. Dies hat der Beschwerdef\u00fchrer darzulegen (vgl. BFH-Beschluss vom 02.01.2002&nbsp;&#8211; I&nbsp;B&nbsp;73\/00, BFH\/NV 2002, 679, unter 1.b).<\/li><li>b) Soweit die Kl\u00e4gerin r\u00fcgt, das FG habe ihren Vortrag hinsichtlich der Kaufpreiszahlung (Beschwerdebegr\u00fcndung, S.&nbsp;2&nbsp;f.) sowie zu der Versicherung des Porsches (Beschwerdebegr\u00fcndung, S.&nbsp;5&nbsp;f.) und die dazu eingereichten Unterlagen nicht zur Kenntnis genommen, ist nicht ersichtlich, dass das angefochtene Urteil anders ausgefallen w\u00e4re, wenn das FG von einer Kaufpreiszahlung durch die Kl\u00e4gerin und einer Versicherung auf den Namen der Kl\u00e4gerin als Versicherungsnehmerin ab Erwerb des Fahrzeugs ausgegangen w\u00e4re. Dem FG-Urteil ist vielmehr zu entnehmen, dass das FG diesen Sachverhalten im Rahmen seiner Entscheidung keine Bedeutung beigemessen hat. Bez\u00fcglich der Kaufpreiszahlung hat das FG ausgef\u00fchrt, dass es letztlich nicht auf den Umstand, ob die Kl\u00e4gerin den Porsche bezahlt habe, ankomme, da dieser nicht zwingend zu der Annahme der Lieferung des Porsches an die Kl\u00e4gerin f\u00fchre (FG-Urteil, S.&nbsp;13, Absatz&nbsp;1). Aus dem Abschluss der Fahrzeugversicherung k\u00f6nne zudem nicht zwingend der Schluss gezogen werden, dass die Kl\u00e4gerin Halterin des Fahrzeugs sei (FG-Urteil, S.&nbsp;12, unter 1.2) und damit die Anschaffung f\u00fcr das Unternehmen der Kl\u00e4gerin erfolgt sei.<\/li><li>c) Mit ihrem Vorbringen, die Erkl\u00e4rung ihres Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers anl\u00e4sslich der Handelsregistereintragung ihres ge\u00e4nderten Unternehmensgegenstandes sei vom FG nicht ber\u00fccksichtigt worden, legt die Kl\u00e4gerin nicht dar, dass das angefochtene FG-Urteil auf der Nichtber\u00fccksichtigung der Erkl\u00e4rung beruhen kann. Der Unternehmensgegenstand der Kl\u00e4gerin umfasste nach der W\u00fcrdigung des FG seit dem Gesellschafterbeschluss vom 29.03.2017 nicht mehr den Handel mit Kraftfahrzeugen. Dabei ber\u00fccksichtigte das FG den Unternehmensgegenstand der Kl\u00e4gerin laut Handelsregistereintragung vom 09.05.2017, der den An- und Verkauf von neuen und gebrauchten Fahrzeugen und Schiffen nicht mehr enthielt, sondern &#8222;nur noch&#8220; die Verwaltung eigenen Verm\u00f6gens, insbesondere \u2011\u2011neben weiteren neu eingef\u00fcgten T\u00e4tigkeiten\u2011\u2011 die schon bisher erfasste Vermietung von beweglichen Gegenst\u00e4nden sowie alle in diesem Zusammenhang anfallenden T\u00e4tigkeiten (FG-Urteil, S.&nbsp;2&nbsp;f. und 13, Absatz&nbsp;2). Insoweit fehlt eine Darlegung der Kl\u00e4gerin, warum eine W\u00fcrdigung der Erkl\u00e4rung ihres Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers, das Unternehmen werde &#8222;im Bereich des bisherigen Unternehmensgegenstandes&#8220; \u2011\u2011womit auch die Vermietung von beweglichen Gegenst\u00e4nden und die damit im Zusammenhang stehenden T\u00e4tigkeiten gemeint sein k\u00f6nnen\u2011\u2011 weiter betrieben, zu einer anderen Entscheidung des FG h\u00e4tte f\u00fchren k\u00f6nnen. Vielmehr macht die Kl\u00e4gerin \u2011\u2011insbesondere indem sie geltend macht, der Unternehmensgegenstand umfasse seit dem Gesellschafterbeschluss vom 29.03.2017 auch den An- und Verkauf von beweglichen Gegenst\u00e4nden, worunter auch der An- und Verkauf von Fahrzeugen falle\u2011\u2011 im Ergebnis lediglich Einwendungen gegen die materiell-rechtliche Einzelfallw\u00fcrdigung des FG geltend, womit jedoch die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensfehlers nicht erreicht werden kann (z.B. BFH-Beschluss vom 16.04.2019&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;16\/19, BFH\/NV 2019, 925, Rz&nbsp;19).<\/li><li>d) Auch die R\u00fcge der Kl\u00e4gerin, das FG habe ihren Vortrag zum Gesch\u00e4ftsmodell, der Festlegung der Verkaufspreise des Porsches unter Ber\u00fccksichtigung der tats\u00e4chlichen Marktpreise und zu der unternehmerischen Nutzung des Porsches nicht zur Kenntnis genommen (Beschwerdebegr\u00fcndung, S.&nbsp;13&nbsp;ff.), rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision wegen einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh\u00f6r. Das FG hat die Ausf\u00fchrungen der Kl\u00e4gerin zu ihrem Gesch\u00e4ftsmodell (FG-Urteil, S.&nbsp;8, Absatz&nbsp;2) und zu den an den Marktpreisen ausgerichteten Verkaufspreisen jeweils im Tatbestand (FG-Urteil, S.&nbsp;8, unten und S.&nbsp;14, Absatz&nbsp;3) sowie zu den betrieblich veranlassten und im Fahrtenbuch aufgef\u00fchrten Fahrten sowohl im Tatbestand als auch in den Entscheidungsgr\u00fcnden (FG-Urteil, S.&nbsp;4, Absatz&nbsp;5, S.&nbsp;7&nbsp;f. und S.&nbsp;14, Absatz&nbsp;4) erw\u00e4hnt. Es ist somit davon auszugehen, dass das FG das Vorbringen zur Kenntnis genommen und in seine rechtlichen \u00dcberlegungen einbezogen hat.<\/li><li>3. Eine Verletzung der Sachaufkl\u00e4rungspflicht (\u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO) ist bereits nicht hinreichend dargelegt.<\/li><li>a) Gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen (Amtsermittlungsgrundsatz). Danach ist es grunds\u00e4tzlich Aufgabe des Gerichts, die tats\u00e4chlichen Grundlagen der zu treffenden Entscheidung zu ermitteln. Ein Verfahrensfehler der mangelnden Sachaufkl\u00e4rung (\u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO) kann mit der Begr\u00fcndung ger\u00fcgt werden, das FG h\u00e4tte auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufkl\u00e4ren m\u00fcssen. Daneben kann ein Versto\u00df gegen die aus \u00a7&nbsp;76 Abs.&nbsp;1 FGO folgende Sachaufkl\u00e4rungspflicht vorliegen, wenn das FG einen entscheidungserheblichen Beweisantrag \u00fcbergeht (BFH-Beschluss vom 31.01.2019&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;99\/16, BFH\/NV 2019, 409, Rz&nbsp;21&nbsp;f.). In beiden F\u00e4llen ist jedoch genau anzugeben, dass die nicht aufgekl\u00e4rten Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des FG entscheidungserheblich waren (z.B. BFH-Beschluss vom 27.07.2009&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;120\/08).<\/li><li>Der Verfahrensfehler mangelhafter Sachaufkl\u00e4rung wird nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des BFH dar\u00fcber hinaus nur dann ordnungsgem\u00e4\u00df dargelegt, wenn der im Verfahren vor dem FG fachkundig vertretene Beschwerdef\u00fchrer zus\u00e4tzlich vortr\u00e4gt, dass die nicht zureichende Aufkl\u00e4rung des Sachverhalts und die Nichterhebung der angebotenen Beweise in der m\u00fcndlichen Verhandlung ger\u00fcgt wurde oder weshalb diese R\u00fcge nicht m\u00f6glich war. Da der im finanzgerichtlichen Verfahren geltende Untersuchungsgrundsatz eine Verfahrensvorschrift ist, auf deren Einhaltung ein Beteiligter ausdr\u00fccklich oder durch Unterlassen einer R\u00fcge verzichten kann (\u00a7&nbsp;155 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;295 der Zivilprozessordnung), hat die Unterlassung der rechtzeitigen R\u00fcge den endg\u00fcltigen R\u00fcgeverlust \u2011\u2011zum Beispiel auch zur Begr\u00fcndung einer Nichtzulassungsbeschwerde\u2011\u2011 zur Folge (vgl. z.B. BFH-Beschl\u00fcsse vom 12.05.2016&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;5\/16, BFH\/NV 2016, 1292, Rz&nbsp;4, und vom 14.02.2017&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;43\/16, BFH\/NV 2017, 729, Rz&nbsp;23).<\/li><li>b) Diesen Anforderungen gen\u00fcgt die Beschwerdebegr\u00fcndung nicht.<\/li><li>aa) Die Kl\u00e4gerin hat bez\u00fcglich der von ihr ger\u00fcgten fehlenden Aufkl\u00e4rung, ob der Kauf des Porsches aus privaten Motiven des Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers erfolgte (Beschwerdebegr\u00fcndung, S.&nbsp;15, unter &#8222;8.) private Motive des Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers&#8220;), bereits nicht dargelegt, dass die insoweit vom FG nicht aufgekl\u00e4rte (innere) Tatsache auf Grundlage dessen materiell-rechtlicher Auffassung entscheidungserheblich war. Das FG hat seine Entscheidung darauf gest\u00fctzt, dass die Kl\u00e4gerin nicht nachgewiesen habe, dass der Porsche f\u00fcr ihr Unternehmen angeschafft wurde (FG-Urteil, S.&nbsp;12, unter 1.2). Die (positive) Feststellung, dass der Porsche aus privaten, in der Person ihres Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers liegenden Gr\u00fcnden gekauft wurde, war nach der materiell-rechtlichen Auffassung des FG somit nicht erforderlich und ist dementsprechend auf Seite&nbsp;15 des FG-Urteils auch nicht getroffen worden.<\/li><li>bb) Entsprechendes gilt bez\u00fcglich der von der Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 07.03.2023 (FG-Akte, S.&nbsp;252) und der Beschwerdebegr\u00fcndung (S.&nbsp;13 bis 15) zu einzelnen Fahrten angegebenen Nutzung des Porsches. Es fehlen (rechtliche) Ausf\u00fchrungen dazu, dass und warum alleine aufgrund von Fahrten, die f\u00fcr das Unternehmen der Kl\u00e4gerin durchgef\u00fchrt wurden, der \u2011\u2011nach der materiell-rechtlichen Auffassung des FG\u2011\u2011 erforderliche Nachweis, dass der Porsche f\u00fcr das Unternehmen der Kl\u00e4gerin angeschafft wurde, gef\u00fchrt sein soll.<\/li><li>cc) Auch im Hinblick auf die von der Kl\u00e4gerin ger\u00fcgte Einholung des beantragten Sachverst\u00e4ndigengutachtens, mit dem die Kl\u00e4gerin im erstinstanzlichen Verfahren ausschlie\u00dflich die Orientierung des im Dezember 2019 erzielten Verkaufspreises am objektiven Marktwert nachweisen wollte (FG-Akte, S.&nbsp;215 und Beschwerdebegr\u00fcndung, S.&nbsp;11 unten und S.&nbsp;12, Absatz&nbsp;3), f\u00fchrt die Kl\u00e4gerin nicht aus, dass das FG-Urteil auf einem m\u00f6glichen Verfahrensfehler beruhen k\u00f6nnte. Das FG hat den Anschein eines ungew\u00f6hnlichen Gesch\u00e4ftsgebarens der Kl\u00e4gerin nicht mit der H\u00f6he des \u2011\u2011alleine von der Kl\u00e4gerin unter Beweis gestellten\u2011\u2011 Verkaufspreises des Porsches im Dezember 2019 begr\u00fcndet. Vielmehr hat es auf den 15&nbsp;Monate sp\u00e4ter erfolgten Weiterverkauf des Porsches zu einem h\u00f6heren Preis als den im Dezember 2019 erzielten Verkaufspreis und den Umstand, dass beide Verk\u00e4ufe an Gesellschaften erfolgten, deren Gesellschafter der Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin war, abgestellt.<\/li><li>dd) Soweit die im Verfahren vor dem FG fachkundig durch einen Rechtsanwalt vertretene Kl\u00e4gerin die fehlende Beweiserhebung durch Zeugenvernehmungen (Beschwerdebegr\u00fcndung, S.&nbsp;9&nbsp;f., unter &#8222;6) Vertrieb \u00fcber die \u2026&#8220;, S.&nbsp;13 bis 15, unter &#8222;7.) Fahrtenbuch&#8220;) und die vorgetragene fehlende Anh\u00f6rung des Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers der Kl\u00e4gerin (Beschwerdebegr\u00fcndung, S.&nbsp;11&nbsp;f., unter &#8222;6.) Gesch\u00e4ftsgebaren der Beschwerdef\u00fchrerin&#8220;, S.&nbsp;13 bis 15, unter &#8222;7.) Fahrtenbuch&#8220;) r\u00fcgt, hat sie \u2011\u2011jedenfalls\u2011\u2011 nicht dargelegt, dass ihr Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 17.04.2024, an der er ausweislich des Protokolls zur m\u00fcndlichen Verhandlung (FG-Akte, S.&nbsp;294, R\u00fcckseite) teilgenommen hat, keine hinreichende Gelegenheit hatte, sich zu \u00e4u\u00dfern, und dass sie die nicht zureichende Aufkl\u00e4rung des Sachverhalts sowie die Nichterhebung der angebotenen Beweise in der m\u00fcndlichen Verhandlung ger\u00fcgt hat oder weshalb diese R\u00fcgen nicht m\u00f6glich waren. Dem Vortrag der Kl\u00e4gerin, auf Nachfrage zu der Vernehmung des Zeugen \u2026 in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 17.04.2024 habe das FG erwidert, der Zeuge sei im Ausland wohnhaft und k\u00f6nne deshalb nicht vernommen werden (Beschwerdebegr\u00fcndung, S.&nbsp;9, Absatz&nbsp;3), kann eine solche R\u00fcge nicht entnommen werden.<\/li><li>Auch die Protokolle der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem FG vom 07.03.2023 und 17.04.2024 enthalten keinen Hinweis, dass die Kl\u00e4gerin auf die Vernehmung weiterer Zeugen bestanden h\u00e4tte, eine weitere Aufkl\u00e4rung verlangt oder das Unterlassen einer weiteren Sachaufkl\u00e4rung oder Beweisaufnahme ger\u00fcgt hat.<\/li><li>4. Ein Versto\u00df gegen \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO liegt im Streitfall ebenfalls nicht vor.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;96 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO hat das Gericht insbesondere den Inhalt der vorgelegten Akten und das Vorbringen der Prozessbeteiligten vollst\u00e4ndig und einwandfrei zu ber\u00fccksichtigen. Die Vorschrift ist verletzt, wenn eine nach den Akten klar feststehende Tatsache oder sonst Teile des Gesamtergebnisses des Verfahrens unber\u00fccksichtigt geblieben sind (BFH-Urteil vom 13.02.2014&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;5\/13, BFHE 245, 92, BStBl II 2017, 846, Rz&nbsp;24; BFH-Beschl\u00fcsse vom 22.03.2011&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;7\/11, BFH\/NV 2011, 1005, Rz&nbsp;8; vom 19.06.2013&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;1\/13, BFH\/NV 2013, 1624, Rz&nbsp;3; vom 27.07.2020&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;78\/18, BFH\/NV 2020, 1091, Rz&nbsp;3) oder das FG seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, der dem protokollierten Vorbringen der Beteiligten nicht entspricht (z.B. BFH-Beschl\u00fcsse vom 08.06.2011&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;245\/10, BFH\/NV 2011, 1710, Rz&nbsp;7; vom 19.01.2012&nbsp;&#8211; IV&nbsp;B&nbsp;3\/10, BFH\/NV 2012, 740, Rz&nbsp;3; vom 31.01.2019&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;99\/16, BFH\/NV 2019, 409, Rz&nbsp;24).<\/li><li>Die Darlegung eines solchen Versto\u00dfes erfordert, unter genauer Angabe der jeweiligen Schriftst\u00fccke und Seitenzahlen aus den Akten sich ergebende wesentliche Tatumst\u00e4nde zu benennen, die das FG nicht ber\u00fccksichtigt hat und darzulegen, dass die Entscheidung unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des FG auf der Nichtber\u00fccksichtigung dieser Aktenteile beruhen kann (BFH-Urteil vom 13.02.2014&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;5\/13, BFHE 245, 92, BStBl II 2017, 846, Rz&nbsp;24; BFH-Beschluss vom 08.06.2010&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;6\/10, BFH\/NV 2010, 1841, Rz&nbsp;7&nbsp;f.).<\/li><li>b) F\u00fcr die vom FG nach Ansicht der Kl\u00e4gerin nicht oder unzutreffend ber\u00fccksichtigten, feststehenden Tatsachen ist nicht erkennbar, dass das Urteil auf ihnen beruht, soweit die Kl\u00e4gerin sie \u00fcberhaupt hinreichend im Sinne des \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FGO dargelegt hat (s. dazu unter 2.b und c, 3.b&nbsp;aa bis cc).<\/li><li>5. Soweit sich die R\u00fcge der Kl\u00e4gerin auf eine fehlerhafte Sachverhaltsdarstellung im Urteil hinsichtlich der \u00dcberweisung der Kfz-Steuern im April 2019 (Beschwerdebegr\u00fcndung, S.&nbsp;3 unten, S.&nbsp;4 oben) bezieht, hat sie nicht dargetan, weshalb darin ein Verfahrensmangel liegen sollte, auf dem das Urteil beruhen k\u00f6nnte. Abgesehen davon sind Unrichtigkeiten des Tatbestandes nach \u00a7&nbsp;108 FGO im Tatbestandsberichtigungsverfahren geltend zu machen (BFH-Beschl\u00fcsse vom 15.04.2014&nbsp;&#8211; V&nbsp;S&nbsp;5\/14&nbsp;(PKH), BFH\/NV 2014, 1381, und vom 23.10.2013&nbsp;&#8211; IX&nbsp;B&nbsp;68\/13, BFH\/NV 2014, 174).<\/li><li>6. Die Revision ist auch nicht wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 FGO zuzulassen. Die grunds\u00e4tzliche Bedeutung der Rechtssache hat die Kl\u00e4gerin nicht hinreichend im Sinne des \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FGO dargelegt.<\/li><li>a) Zur Darlegung der grunds\u00e4tzlichen Bedeutung einer Rechtssache verlangt \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FGO, dass der Beschwerdef\u00fchrer in der Beschwerdebegr\u00fcndung eine bestimmte \u2011\u2011abstrakte\u2011\u2011 im allgemeinen Interesse kl\u00e4rungsbed\u00fcrftige und in dem angestrebten Revisionsverfahren auch kl\u00e4rbare Rechtsfrage herausstellt. Er muss darlegen, weshalb es in dem angestrebten Revisionsverfahren auf die Kl\u00e4rung der hervorgehobenen Rechtsfrage ankommt (Kl\u00e4rungsbed\u00fcrftigkeit) und dass dem Revisionsgericht eine Kl\u00e4rung m\u00f6glich ist \u2011\u2011Kl\u00e4rbarkeit\u2011\u2011 (z.B. BFH-Beschl\u00fcsse vom 06.10.2015&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;23\/15, BFH\/NV 2016, 53, Rz&nbsp;4; vom 07.07.2006&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;113\/05, BFH\/NV 2006, 2103, unter II.3.; vom 11.03.2005&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;117\/04, BFH\/NV 2005, 1162, unter II.2.). Da sich die Bedeutung der Rechtssache nicht in der Entscheidung des konkreten Einzelfalls ersch\u00f6pfen darf, fehlt es an der hinreichenden Darlegung der Kl\u00e4rungsbed\u00fcrftigkeit, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage nach Ma\u00dfgabe einer entsprechenden W\u00fcrdigung der tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nde des Einzelfalls zu entscheiden ist (BFH-Beschl\u00fcsse vom 26.04.2018&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;117\/17, BFH\/NV 2018, 953, Rz&nbsp;52; vom 03.02.2016&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;122\/15, BFH\/NV 2016, 1062, Rz&nbsp;12).<\/li><li>b) Die Kl\u00e4gerin h\u00e4lt die Fragen,&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;ob die von ihr entfalteten Vertriebsbem\u00fchungen im Rahmen des Direktvertriebs ausreichend waren, um ein Recht auf Vorsteuerabzug auszul\u00f6sen und<br \/>welche Umst\u00e4nde konkret vorliegen m\u00fcssen, die zeigen, dass sich der Steuerpflichtige wie ein Unternehmer verh\u00e4lt,&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;f\u00fcr grunds\u00e4tzlich bedeutsam.<\/li><li>Dazu tr\u00e4gt sie vor, der BFH habe in seinem Urteil vom 08.09.2022&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;27\/21 (BFH\/NV 2023, 276) nicht hinreichend genug deutlich gemacht, welche Umst\u00e4nde konkret vorliegen m\u00fcssten, damit davon auszugehen sei, dass sich der Steuerpflichtige wie ein Unternehmer verhalte. Es sei nicht erkennbar, ob schon die Einschaltung anderer gewerblicher Fahrzeugh\u00e4ndler, Kontakte des Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers aus anderen Unternehmungen oder die unternehmensbezogene Ingebrauchnahme des Fahrzeugs ausreiche, es auf die Zulassung des Fahrzeugs ankomme sowie ein sp\u00e4terer Verkauf unter Verlusthinnahme aufgrund einer ver\u00e4nderten Marktlage schade.<\/li><li>c) Die Kl\u00e4gerin hat die Kl\u00e4rungsbed\u00fcrftigkeit ihrer Fragen nicht hinreichend dargelegt, da nur aufgrund einer dem FG obliegenden Einzelfallw\u00fcrdigung von einer Reihe verschiedener und gerade nicht abschlie\u00dfend festgelegter Kriterien entschieden werden kann, ob eine Leistung &#8222;f\u00fcr das Unternehmen&#8220; im Sinne des \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 des Umsatzsteuergesetzes bezogen worden ist (vgl. BFH-Urteil vom 27.01.2011&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;21\/09, BFHE 233, 77, BStBl II 2011, 524, Rz&nbsp;21&nbsp;f.).<\/li><li>7. Die Revision ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts nach \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;1 FGO zuzulassen. Die Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts ist ein Unterfall der Zulassung wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung (vgl. BFH-Beschl\u00fcsse vom 05.06.2019&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;53\/18, BFH\/NV 2019, 1062, und vom 20.03.2018&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;135\/17, BFH\/NV 2018, 705, Rz&nbsp;5) und setzt daher \u2011\u2011ebenso wie diese\u2011\u2011 entsprechende Darlegungen zur Kl\u00e4rungsbed\u00fcrftigkeit der Rechtsfrage voraus. Abgesehen von g\u00e4nzlich fehlenden Darlegungen zu diesem Zulassungsgrund scheitert die Zulassung im Streitfall auch an der Kl\u00e4rungsbed\u00fcrftigkeit der aufgeworfenen Rechtsfragen (vgl. Ausf\u00fchrungen unter 6.c).<\/li><li>8. Eine Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;2 Alternative&nbsp;2 FGO) scheidet ebenfalls aus.<\/li><li>a) In Bezug auf das Erfordernis der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Sinne einer Divergenz hat die Kl\u00e4gerin bereits nicht dargelegt, dass das FG bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als ein anderes Gericht.<\/li><li>b) Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Zulassung der Revision aufgrund eines qualifizierten Rechtsfehlers \u2011\u2011wie ihn die Kl\u00e4gerin geltend macht\u2011\u2011 nicht nur dann erfordert, wenn eine &#8222;greifbare Gesetzwidrigkeit&#8220; oder &#8222;Willk\u00fcrlichkeit der angefochtenen Entscheidung&#8220; vorliegen, sondern auch dann, wenn dargelegt wird (\u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FGO), dass eine nicht auf einen Verfahrensmangel bezogene Rechtsverletzung (Sachr\u00fcge) zu einer begr\u00fcndeten Revision (\u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO i.V.m. \u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 und Abs.&nbsp;4 FGO) f\u00fchrt, wobei ohne Weiteres erkennbar \u2011\u2011und damit ohne Befassung mit einer nach ihrer sachlichen Tiefe dem Revisionsverfahren vorbehaltenen Argumentation\u2011\u2011 mit einem Erfolg der Revision zu rechnen ist (BFH-Beschluss vom 07.04.2025&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;7\/24, BFH\/NV 2025, 710, Rz&nbsp;35). Denn mit ihrer schlichten Behauptung, das FG habe an den Feststellungen des Beschlusses zur Aussetzung der Vollziehung festhalten wollen und die nach Ansicht der Kl\u00e4gerin rechtserheblichen neuen Tatsachen nicht ber\u00fccksichtigen wollen, hat die Kl\u00e4gerin weder eine &#8222;greifbare Gesetzwidrigkeit&#8220; oder &#8222;Willk\u00fcrlichkeit der angefochtenen Entscheidung&#8220; dargelegt noch ist hieraus erkennbar, dass ohne Weiteres mit dem Erfolg der Revision zu rechnen ist.<\/li><li>9. Der Senat sieht von einer Sachverhaltsdarstellung und einer weiteren Begr\u00fcndung ab (\u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 FGO).<\/li><li>10. Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2025:B.281125.VB46.24.0 BFH V. 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