{"id":78276,"date":"2025-12-27T13:53:56","date_gmt":"2025-12-27T11:53:56","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=78276"},"modified":"2025-12-27T13:53:56","modified_gmt":"2025-12-27T11:53:56","slug":"bfh-beschluss-vom-04-dezember-2025-v-b-41-24-ort-der-lieferung-bei-lieferung-ueber-ein-im-inland-befindliches-lager-darlegung-einer-verletzung-des-effektivitaetsgrundsatzes-durch-unterlassene-beil","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-beschluss-vom-04-dezember-2025-v-b-41-24-ort-der-lieferung-bei-lieferung-ueber-ein-im-inland-befindliches-lager-darlegung-einer-verletzung-des-effektivitaetsgrundsatzes-durch-unterlassene-beil\/","title":{"rendered":"BFH-Beschluss vom 04. Dezember 2025, V B 41\/24: Ort der Lieferung bei Lieferung \u00fcber ein im Inland befindliches Lager; Darlegung einer Verletzung des Effektivit\u00e4tsgrundsatzes durch unterlassene Beiladung"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2025:B.041225.VB41.24.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH V. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>UStG \u00a7 3 Abs 6, UStG \u00a7 6b, EGRL 112\/2006 Art 32, EGRL 112\/2006 Art 17a, FGO \u00a7 60 Abs 1, FGO \u00a7 60 Abs 3, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 1, FGO \u00a7 115 Abs 2 Nr 3, FGO \u00a7 116 Abs 3 S 3, UStG VZ 2010<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Hessisches Finanzgericht , 11. Juni 2024, Az: 6 K 1367\/20<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. NV: Es ist nicht kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig, dass auch unionsrechtlich f\u00fcr die Lieferortbestimmung nach Art. 32 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie der Erwerber bereits bei Beginn der Versendung feststehen muss.<\/p>\n\n\n\n<p>2. NV: Wird im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde ger\u00fcgt, eine unterlassene Beiladung verletze den unionsrechtlichen Effektivit\u00e4tsgrundsatz, ist darzulegen, inwieweit das Unterlassen einer Beiladung die Aus\u00fcbung der Rechte, die die Unionsrechtsordnung einr\u00e4umt, praktisch unm\u00f6glich macht oder \u00fcberm\u00e4\u00dfig erschwert.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Beschwerde der Kl\u00e4gerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 11.06.2024&nbsp;&#8211; 6&nbsp;K&nbsp;1367\/20 wird als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Kl\u00e4gerin zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kl\u00e4gerin und Beschwerdef\u00fchrerin (Kl\u00e4gerin) ist Gesamtrechtsnachfolgerin der X, einer Kapitalgesellschaft, die ihren Sitz im K\u00f6nigreich Spanien (Spanien) hatte. Die X stellte im Jahr 2010 (Streitjahr) in Spanien Gegenst\u00e4nde her und verkaufte sie \u00fcber ein inl\u00e4ndisches Lager an andere Unternehmer im Inland.<\/li><li>W\u00e4hrend die X davon ausging, dass sie eine in Spanien steuerbare, dort steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung ausgef\u00fchrt habe und ihre beiden Abnehmer (B und F) die Gegenst\u00e4nde im Inland innergemeinschaftlich erworben h\u00e4tten, nahm der Beklagte und Beschwerdegegner (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) nach einer Au\u00dfenpr\u00fcfung an, die X habe die Gegenst\u00e4nde in das inl\u00e4ndische Lager innergemeinschaftlich verbracht. Die Umsatzsteuer auf den dadurch verwirklichten innergemeinschaftlichen Erwerb sei zwar als Vorsteuerbetrag abziehbar. Anschlie\u00dfend habe die X allerdings steuerbare und steuerpflichtige Lieferungen an B und F im Inland ausgef\u00fchrt.<\/li><li>Das Finanzgericht (FG) wies die nach einem erfolglos gebliebenen Vorverfahren erhobene Klage unter Berufung auf die Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20.10.2016&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;31\/15 (BFHE 255, 550, BStBl II 2017, 1076) und vom 16.11.2016&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;1\/16 (BFHE 256, 542, BStBl II 2017, 1079) mit der Begr\u00fcndung ab, dass bei Beginn der Bef\u00f6rderung in Spanien der konkrete Abnehmer in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) noch nicht festgestanden habe. Es habe zu diesem Zeitpunkt an einem bindenden Kaufvertrag \u00fcber die zu bef\u00f6rdernde Ware gefehlt. Die Revision lie\u00df das FG nicht zu.<\/li><li>Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Kl\u00e4gerin wegen Nichtzulassung der Revision, mit der sie als Zulassungsgr\u00fcnde die grunds\u00e4tzliche Bedeutung der Rechtssache (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011) sowie Verfahrensfehler (\u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 FGO) geltend macht.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beschwerde ist unbegr\u00fcndet. Die geltend gemachten Zulassungsgr\u00fcnde sind teilweise bereits nicht im Sinne des \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;3 FGO dargelegt und liegen im \u00dcbrigen nicht vor.<\/li><li>1. Im Streitfall ist die Revision nicht im Hinblick auf die erste, von der Kl\u00e4gerin formulierte Rechtsfrage zuzulassen.<\/li><li>a) Wird die Beschwerde mit der grunds\u00e4tzlichen Bedeutung der Rechtssache begr\u00fcndet, hat der Beschwerdef\u00fchrer zur Erf\u00fcllung der Darlegungsanforderungen eine hinreichend bestimmte, f\u00fcr die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herauszustellen, der grunds\u00e4tzliche Bedeutung zukommen soll. Hierzu ist schl\u00fcssig und substantiiert unter Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen darzulegen, weshalb die f\u00fcr bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig und im Streitfall kl\u00e4rbar ist (vgl. BFH-Beschl\u00fcsse vom 13.11.2019&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;119\/18, BFH\/NV 2020, 367, Rz&nbsp;8; vom 08.09.2020&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;17\/20, BFH\/NV 2021, 185, Rz&nbsp;9, und vom 30.05.2025&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;60\/23, BFH\/NV 2025, 1067, Rz&nbsp;3). Ist zu einer Rechtsfrage bereits Rechtsprechung vorhanden, hat sich der Beschwerdef\u00fchrer damit auseinanderzusetzen und zu er\u00f6rtern, warum durch diese Entscheidungen die Rechtsfrage noch nicht als gekl\u00e4rt anzusehen ist oder weshalb sie gegebenenfalls einer weiteren oder erneuten Kl\u00e4rung bedarf (BFH-Beschl\u00fcsse vom 31.08.2021&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;33\/21, BFH\/NV 2022, 247, Rz&nbsp;9; vom 29.03.2022&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;72\/21, BFH\/NV 2022, 923, Rz&nbsp;3, und vom 20.09.2024&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;15\/23, BFH\/NV 2024, 1424, Rz&nbsp;3). Rechtsfragen, die sich nur stellen k\u00f6nnten, wenn von einem anderen als dem vom FG festgestellten Sachverhalt ausgegangen wird, k\u00f6nnen in einem Revisionsverfahren nicht gekl\u00e4rt werden (vgl. z.B. BFH-Beschl\u00fcsse vom 11.02.2020&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;69,&nbsp;70\/19, BFH\/NV 2020, 891, Rz&nbsp;17; vom 03.02.2021&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;45\/20, BFH\/NV 2021, 673, Rz&nbsp;38). Ebenso f\u00fchren Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit der Vorentscheidung nicht zur Zulassung der Revision wegen grunds\u00e4tzlicher Bedeutung (vgl. BFH-Beschl\u00fcsse vom 13.03.2019&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;97\/18, BFH\/NV 2019, 711, Rz&nbsp;9; vom 13.11.2019&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;119\/18, BFH\/NV 2020, 367, Rz&nbsp;12, und vom 18.02.2025&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;54\/23, BFH\/NV 2025, 522, Rz&nbsp;7).<\/li><li>b) Die Kl\u00e4gerin h\u00e4lt es insoweit f\u00fcr grunds\u00e4tzlich bedeutsam, ob Abnehmer im Sinne des \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;6 Satz&nbsp;1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) nur sein kann, wer zum Zeitpunkt des Beginns der Bef\u00f6rderung eine bestimmte Anzahl an Waren verbindlich gekauft hat, ohne dass ihm das Recht zusteht, den Kaufvertrag einseitig anzupassen, was im Hinblick auf die Urteile des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) X vom 18.11.2010&nbsp;&#8211; C-84\/09 (EU:C:2010:693) und Fonderie&nbsp;2A vom 02.10.2014&nbsp;&#8211; C-446\/13 (EU:C:2014:2252) in einem Revisionsverfahren durch Vorlage an den EuGH zur Auslegung des Begriffs des Erwerbers im Sinne von Art.&nbsp;32 der Richtlinie 2006\/112\/EG des Rates vom 28.11.2006 \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Mehrwertsteuersystemrichtlinie \u2011\u2011MwStSystRL\u2011\u2011) zu kl\u00e4ren sei.<\/li><li>c) Es ist \u2011\u2011unabh\u00e4ngig von den an eine Erwerbereigenschaft zu stellenden Anforderungen\u2011\u2011 nicht kl\u00e4rungsbed\u00fcrftig, dass auch unionsrechtlich f\u00fcr die Lieferortbestimmung nach Art.&nbsp;32 MwStSystRL der Erwerber bereits bei Beginn der Versendung feststehen muss.<\/li><li>aa) Soweit die Beschwerde f\u00fcr ihre Rechtsfrage auf die EuGH-Urteile X vom 18.11.2010&nbsp;&#8211; C-84\/09 (EU:C:2010:693) und Fonderie&nbsp;2A vom 02.10.2014&nbsp;&#8211; C-446\/13 (EU:C:2014:2252) verweist, wonach es f\u00fcr eine innergemeinschaftliche Lieferung gegen Entgelt darauf ankomme, ob ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen der Lieferung des Gegenstandes und seiner Bef\u00f6rderung sowie ein kontinuierlicher Ablauf des Vorgangs gegeben sind, ergibt sich dies bereits aus dem vom EuGH verwendeten Begriff der Lieferung. Dieser erfordert nach Art.&nbsp;14 Abs.&nbsp;1 MwStSystRL die \u00dcbertragung der Bef\u00e4higung, wie ein Eigent\u00fcmer \u00fcber einen k\u00f6rperlichen Gegenstand zu verf\u00fcgen. Diese \u00dcbertragung muss vom Lieferer auf eine Person erfolgen, in der es sich nach der Begrifflichkeit des Art.&nbsp;32 MwStSystRL um den Erwerber handelt, der in \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 und Abs.&nbsp;6 UStG ohne inhaltliche Abweichung als Abnehmer bezeichnet wird. Verweist der EuGH auf einen Zusammenhang zwischen der Lieferung eines Gegenstandes und der Bef\u00f6rderung desselben Gegenstandes im Rahmen eines kontinuierlichen Ablaufs, muss es sich danach um eine Bef\u00f6rderung an diejenige Person handeln, die als Erwerber die Bef\u00e4higung erh\u00e4lt, wie ein Eigent\u00fcmer \u00fcber den Gegenstand zu verf\u00fcgen, mithin um eine Bef\u00f6rderung an den Abnehmer. Steht der Abnehmer nicht fest, fehlt es demgegen\u00fcber an einem Zusammenhang zwischen Lieferung und Bef\u00f6rderung. Bestimmt die Bef\u00f6rderung nach Art.&nbsp;32 MwStSystRL den Ort der Lieferung, muss die Person des Abnehmers zudem bereits zu Beginn der Bef\u00f6rderung feststehen. Da sich die Person des Abnehmers als Leistungsempf\u00e4nger der Lieferung nach dem der Lieferung zugrunde liegenden Rechtsverh\u00e4ltnis bestimmt (BFH-Urteil vom 10.12.2020&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;7\/20, BFHE 272, 177, BStBl II 2022, 528, Rz&nbsp;28), muss dementsprechend ein derartiges Rechtsverh\u00e4ltnis zu Beginn der Bef\u00f6rderung vorliegen, damit diese ortsbestimmend f\u00fcr die Lieferung sein kann. Dieses muss sich \u2011\u2011entsprechend dem FG-Urteil auf Seite&nbsp;20, dritter Absatz und entgegen der von der Kl\u00e4gerin vertretenen Rechtsauffassung\u2011\u2011 auch auf die Liefermenge beziehen.<\/li><li>bb) Ebendies entspricht im \u00dcbrigen der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 06.12.2007&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;24\/05, BFHE 219, 476, BStBl II 2009, 490, unter II.1.b; vom 30.07.2008&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;67\/07, BFHE 222, 138, BStBl II 2009, 552, unter II.1.; vom 20.10.2016&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;31\/15, BFHE 255, 550, BStBl II 2017, 1076, Rz&nbsp;15; vom 16.11.2016&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;1\/16, BFHE 256, 542, BStBl II 2017, 1079, Rz&nbsp;23; vgl. auch BFH-Urteile vom 11.03.2020&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;7\/18, BFH\/NV 2020, 1288, Rz&nbsp;45, und vom 22.11.2023&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;1\/20, BFHE 283, 136, BStBl II 2024, 530, Rz&nbsp;52), wonach f\u00fcr die Lieferortbestimmung nach \u00a7&nbsp;3 Abs.&nbsp;6 UStG der Abnehmer bereits bei Beginn der Versendung feststehen muss, was im Einklang mit Art.&nbsp;32 MwStSystRL steht (BFH-Urteil vom 20.10.2016&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;31\/15, BFHE 255, 550, BStBl II 2017, 1076, Rz&nbsp;15).<\/li><li>Soweit die Beschwerde hiergegen auf die EuGH-Urteile X vom 18.11.2010&nbsp;&#8211; C-84\/09 (EU:C:2010:693) und Fonderie&nbsp;2A vom 02.10.2014&nbsp;&#8211; C-446\/13 (EU:C:2014:2252) verweist, hat der BFH diese Rechtsprechung bereits insoweit ber\u00fccksichtigt, als ein danach f\u00fcr eine Versendungs- oder Bef\u00f6rderungslieferung erforderlicher zeitlicher und sachlicher Zusammenhang als kontinuierlicher Ablauf durch eine von vornherein nur vor\u00fcbergehende Einlagerung auf kurze Zeit nicht beeintr\u00e4chtigt wird (BFH-Urteile vom 20.10.2016&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;31\/15, BFHE 255, 550, BStBl II 2017, 1076, Rz&nbsp;20; vom 16.11.2016&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;1\/16, BFHE 256, 542, BStBl II 2017, 1079, Rz&nbsp;25; vgl. auch BFH-Urteil vom 11.03.2020&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;7\/18, BFH\/NV 2020, 1288, Rz&nbsp;45). Die Beschwerde legt im \u00dcbrigen auch nicht dar, ob und gegebenenfalls welche Kritik an dieser BFH-Rechtsprechung im Schrifttum ge\u00fcbt wird.<\/li><li>cc) Best\u00e4tigt wird die Beurteilung durch das FG zudem durch die erst nach dem Streitjahr in Kraft getretene Neuregelung des Art.&nbsp;17a MwStSystRL (\u00a7&nbsp;6b UStG). Nach dem f\u00fcnften Erw\u00e4gungsgrund der Richtlinie 2018\/1910 des Rates vom 04.12.2018 zur \u00c4nderung der Richtlinie 2006\/112\/EG in Bezug auf die Harmonisierung und Vereinfachung bestimmter Regelungen des Mehrwertsteuersystems zur Besteuerung des Handels zwischen Mitgliedstaaten (Amtsblatt der Europ\u00e4ischen Union 2018, Nr.&nbsp;L&nbsp;311, 3) bezieht sich die Neuregelung auf einen Sachverhalt, bei dem \u2011\u2011wie im Streitfall\u2011\u2011 zum Zeitpunkt der Bef\u00f6rderung der Gegenst\u00e4nde in einen anderen Mitgliedstaat der Lieferer bereits die Identit\u00e4t des Erwerbers kennt, an den diese Gegenst\u00e4nde zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt und nach ihrer Ankunft im Bestimmungsmitgliedstaat geliefert werden, aber dies derzeit &#8222;zu einer angenommenen Lieferung (im Abgangsmitgliedstaat der Gegenst\u00e4nde) und einem angenommenen innergemeinschaftlichen Erwerb (im Ankunftsmitgliedstaat der Gegenst\u00e4nde), gefolgt von einer &#8218;inl\u00e4ndischen&#8216; Lieferung im Ankunftsmitgliedstaat&#8220; f\u00fchrt, und &#8222;erfordert, dass der Lieferer in diesem Mitgliedstaat f\u00fcr Mehrwertsteuerzwecke registriert ist&#8220;. Die Auffassung des FG entspricht der dort niedergelegten Auffassung des Unionsgesetzgebers, was mit der Beschwerde nicht angesprochen wird.<\/li><li>dd) Im \u00dcbrigen geht die Beschwerde nicht der Frage nach, ob \u2011\u2011abweichend von der Auffassung des FG (Urteil S.&nbsp;21 f.)\u2011\u2011 im Hinblick auf das Kriterium der wirtschaftlichen und gesch\u00e4ftlichen Realit\u00e4t (z.B. EuGH-Urteil Apcoa Parking Danmark vom 20.01.2022&nbsp;&#8211; C-90\/20, EU:C:2022:37, Rz&nbsp;38) auch ein &#8222;faktisches&#8220; Feststehen des Abnehmers in Betracht zu ziehen sein kann (vgl. BFH-Urteile vom 06.12.2007&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;24\/05, BFHE 219, 476, BStBl II 2009, 490, unter II.1.b; vom 30.07.2008&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;67\/07, BFHE 222, 138, BStBl II 2009, 552, unter II.1.; vom 20.10.2016&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;31\/15, BFHE 255, 550, BStBl II 2017, 1076, Rz&nbsp;15; vom 16.11.2016&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;1\/16, BFHE 256, 542, BStBl II 2017, 1079, Rz&nbsp;23 und 24; Heuermann in S\u00f6lch\/Ringleb, Umsatzsteuer, \u00a7&nbsp;3 Rz&nbsp;461; W\u00e4ger, UStG, 3.&nbsp;Aufl., \u00a7&nbsp;3 Rz&nbsp;360 zur Lieferung \u00fcber ein Konsignationslager und zur Neuregelung des \u00a7&nbsp;6b UStG).<\/li><li>d) Zudem fehlt es an Darlegungen, weshalb diese Rechtsfrage im Streitfall kl\u00e4rbar sein soll.<\/li><li>Dessen h\u00e4tte es schon deshalb bedurft, weil die in der aufgeworfenen Rechtsfrage enthaltene Annahme der Kl\u00e4gerin, dass B und F zum Zeitpunkt des Beginns der Bef\u00f6rderung eine bestimmte Anzahl an Waren verbindlich gekauft h\u00e4tten, ohne dass ihnen das Recht zugestanden habe, den Kaufvertrag einseitig anzupassen, von den tats\u00e4chlichen Feststellungen des FG abweicht. Denn das FG hat auf den Seiten&nbsp;20&nbsp;ff. seines Urteils angenommen, dass zwar mit beiden Abnehmern Vertr\u00e4ge abgeschlossen wurden, welche die Lieferbeziehungen f\u00fcr bestimmte Gegenst\u00e4nde regelten. Diese vertraglichen Vereinbarungen h\u00e4tten aber keine konkreten Liefermengen f\u00fcr bestimmte Liefertermine enthalten, sondern nur auf am voraussichtlichen Bedarf bemessene Lieferabrufe verwiesen. Damit habe es bei beiden Abnehmern jeweils an einer vor Beginn der Versendung erfolgten verbindlichen Festlegung auf die Abnahme einer bestimmten Anzahl von Gegenst\u00e4nden gefehlt.<\/li><li>e) Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Beurteilung nach dem nationalen Recht von der in Spanien abweicht, da dort von einer entgeltlichen Lieferung anstelle eines innergemeinschaftlichen Verbringens ausgegangen wird, was ebenfalls zu einer Vorlagepflicht f\u00fchren k\u00f6nnte (vgl. BFH-Beschluss vom 23.08.2023&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;10\/20, BFHE 282, 113, BStBl II 2024, 302, Rz&nbsp;68; EuGH-Urteile Marcandi vom 05.07.2018&nbsp;&#8211; C-544\/16, EU:C:2018:540, Tenor Ziff.&nbsp;3 und Rz&nbsp;63&nbsp;ff.; DuoDecad vom 16.06.2022&nbsp;&#8211; C-596\/20, EU:C:2022:474, Rz&nbsp;35&nbsp;ff.), sind weder ersichtlich noch dargelegt.<\/li><li>2. Soweit die Kl\u00e4gerin mit ihrer zweiten Frage eine Vorlagepflicht an den EuGH daraus ableitet, dass der BFH zwar eine notwendige Beiladung (\u00a7&nbsp;60 Abs.&nbsp;3 FGO) in st\u00e4ndiger Rechtsprechung verneine, aber bisher die Frage, ob der unionsrechtliche Effektivit\u00e4tsgrundsatz bei unionsrechtlich vorgepr\u00e4gten Sachverhalten (etwa der Anwendung von Gesetzen, die eine Richtlinie umsetzen) nicht eine andere Auslegung erfordere, nicht er\u00f6rtert habe, fehlt es gleichfalls an hinreichenden Darlegungen.<\/li><li>a) Die Beschwerde macht geltend, die Mitgliedstaaten m\u00fcssten bei der Durchf\u00fchrung des Unionsrechts die Grunds\u00e4tze der Effektivit\u00e4t und der \u00c4quivalenz beachten. Gerade das Mehrwertsteuerrecht der Union m\u00fcsse effektiv durchgesetzt werden und nationale Gerichtsverfahren d\u00fcrften nicht so ausgestaltet sein, dass sie die Aus\u00fcbung der Rechte, die die Unionsrechtsordnung einr\u00e4ume, praktisch unm\u00f6glich machen oder \u00fcberm\u00e4\u00dfig erschweren. Dabei seien die Grunds\u00e4tze zu ber\u00fccksichtigen, die dem nationalen Rechtsschutzsystem zugrunde l\u00e4gen, wie zum Beispiel der Schutz der Verteidigungsrechte, der Grundsatz der Rechtssicherheit und der ordnungsgem\u00e4\u00dfe Ablauf des Verfahrens. Die innergemeinschaftliche Lieferung eines Gegenstandes und sein innergemeinschaftlicher Erwerb seien in Wirklichkeit ein und derselbe wirtschaftliche Vorgang, so dass Art.&nbsp;20 Abs.&nbsp;1 und Art.&nbsp;138 Abs.&nbsp;1 MwStSystRL so auszulegen seien, dass sie dieselbe Bedeutung und dieselbe Reichweite haben. Da die einfache Beiladung in das Ermessen des Gerichts gestellt sei, biete sie nicht die gleiche Sicherheit f\u00fcr die effektive Anwendung des Unionsrechts wie die notwendige Beiladung. Da die Frage, welche Auswirkungen der Effektivit\u00e4tsgrundsatz auf \u00a7&nbsp;60 Abs.&nbsp;3 FGO habe, nicht schon einmal Gegenstand einer Auslegung durch den EuGH gewesen sei, keine gesicherte Rechtsprechung des EuGH existiere, durch die die betreffende Rechtsfrage gel\u00f6st sei, kein acte clair vorliege und kein anderes nationales Gericht die Rechtsfrage in demselben nationalen Rechtsstreit vorgelegt habe, l\u00e4gen die weiteren Voraussetzungen f\u00fcr eine Vorlage an den EuGH vor.<\/li><li>b) Insoweit ist allerdings von der Kl\u00e4gerin bereits nicht hinreichend dargelegt, inwieweit das Unterlassen einer (aus Sicht der Kl\u00e4gerin notwendigen) Beiladung von B und F der Kl\u00e4gerin die Aus\u00fcbung ihrer Rechte, die die Unionsrechtsordnung einr\u00e4umt, praktisch unm\u00f6glich machen oder \u00fcberm\u00e4\u00dfig erschweren w\u00fcrde. Die Kl\u00e4gerin hat deren Beiladung nicht beantragt. Die Entscheidung im Rechtsstreit des leistenden Unternehmers, der \u2011\u2011wie hier\u2011\u2011 die Steuerfreiheit der in Rede stehenden Lieferung begehrt, gestaltet au\u00dferdem nicht selbst unmittelbar die Rechtsverh\u00e4ltnisse des Leistungsempf\u00e4ngers (vgl. BFH-Beschluss vom 22.11.2023&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;1\/20, BFHE 283, 136, BStBl II 2024, 530, Rz&nbsp;25; BFH-Urteil vom 10.12.1998&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;58\/97, BFH\/NV 1999, 987, unter II.3.). Welche Vorteile die Beiladung von B und F f\u00fcr die Kl\u00e4gerin h\u00e4tte und inwieweit ihr deren Beiladung die Durchsetzung ihrer Rechte erst erm\u00f6glichen oder erleichtern w\u00fcrde (und warum sie sie gleichwohl nicht beantragt hat), legt die Beschwerde nicht dar.<\/li><li>3. Falls die Beschwerde so zu verstehen sein sollte, dass konkludent eine Divergenz zu den von der Kl\u00e4gerin zitierten EuGH-Urteilen X vom 18.11.2010&nbsp;&#8211; C-84\/09 (EU:C:2010:693) und Fonderie&nbsp;2A vom 02.10.2014&nbsp;&#8211; C-446\/13 (EU:C:2014:2252) oder anderen Entscheidungen geltend gemacht werden soll, hat die Kl\u00e4gerin nicht \u2011\u2011wie erforderlich (vgl. BFH-Beschl\u00fcsse vom 20.09.2024&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;15\/23, BFH\/NV 2024, 1424, Rz&nbsp;14; vom 14.05.2025&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;77\/24, BFH\/NV 2025, 1061, Rz&nbsp;8)\u2011\u2011 einen tragenden abstrakten Rechtssatz des angefochtenen Urteils einerseits sowie einen tragenden abstrakten Rechtssatz der angeblichen Divergenzentscheidungen andererseits herausgearbeitet und so gegen\u00fcbergestellt, dass eine Abweichung erkennbar wird. Auch dass die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind, hat die Kl\u00e4gerin nicht dargelegt.<\/li><li>4. Die ger\u00fcgten Verfahrensfehler liegen nicht vor.<\/li><li>a) Aus der R\u00fcge, das FG habe gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme versto\u00dfen, indem es die vermeintliche Einsch\u00e4tzung eines Abnehmers in einem Schreiben an die Steuerfahndung vom 20.10.2015 \u00fcbernommen habe, ohne die f\u00fcr die Auskunft verantwortlichen Personen H und M (beide Mitarbeiter des steuerlichen Beraters des Abnehmers) in der m\u00fcndlichen Verhandlung als Zeugen zu befragen, ergibt sich kein Versto\u00df der Vorinstanz gegen \u00a7&nbsp;81 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO.<\/li><li>aa) Nach \u00a7&nbsp;81 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 FGO erhebt das Gericht Beweis in der m\u00fcndlichen Verhandlung. Es kann insbesondere Augenschein einnehmen, Zeugen, Sachverst\u00e4ndige und Beteiligte vernehmen und Urkunden heranziehen (\u00a7&nbsp;81 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 FGO).<\/li><li>Beweisbed\u00fcrftig sind Tatsachen, aber nicht Werturteile oder rechtliche Schlussfolgerungen (vgl. Krumm in Tipke\/Kruse, \u00a7&nbsp;91 FGO Rz&nbsp;5; Schallmoser in H\u00fcbschmann\/Hepp\/Spitaler, \u00a7&nbsp;91 FGO Rz&nbsp;12; s.a. BFH-Urteil vom 23.10.2014&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;23\/13, BFHE 247, 480, BStBl II 2015, 313, Rz&nbsp;29; BFH-Beschluss vom 31.01.2008&nbsp;&#8211; VII&nbsp;B&nbsp;88\/07, BFH\/NV 2008, 991, unter 6.).<\/li><li>bb) Danach liegt keine Verletzung der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme vor.<\/li><li>Bei ihrer R\u00fcge ber\u00fccksichtigt die Beschwerde nicht, dass das FG den Inhalt der Beh\u00f6rdenakten ber\u00fccksichtigen darf und muss (vgl. BFH-Beschluss vom 05.08.2022&nbsp;&#8211; VI&nbsp;B&nbsp;65\/21, BFH\/NV 2022, 1185, Rz&nbsp;7&nbsp;f.). Es durfte und musste daher den Inhalt des Schreibens zur Kenntnis nehmen und ber\u00fccksichtigen.<\/li><li>Mit ihrem Vortrag bestreitet die Kl\u00e4gerin auch nicht die Tatsache, dass die vom FG in seinem Urteil zitierten Ausf\u00fchrungen in dem Schreiben an die Steuerfahndung enthalten sind, sondern beanstandet die Schlussfolgerung des FG, dass die rechtliche Auffassung, die der Abnehmer darin ge\u00e4u\u00dfert hat, tats\u00e4chlich rechtlich zutreffend sei. Im Kern richtet sich das Vorbringen der Kl\u00e4gerin daher gegen die Sachverhalts- und Beweisw\u00fcrdigung durch das FG, die dem materiellen Recht zuzuordnen ist und der Pr\u00fcfung des BFH als Verfahrensfehler im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde grunds\u00e4tzlich entzogen ist (vgl. z.B. BFH-Beschl\u00fcsse vom 09.09.2013&nbsp;&#8211; III&nbsp;B&nbsp;26\/13, BFH\/NV 2014, 46; vom 31.01.2019&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;41\/18, BFH\/NV 2019, 702).<\/li><li>cc) Im Hinblick darauf, dass die Verletzung der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme ein verzichtbarer Verfahrensmangel ist (vgl. BFH-Beschluss vom 18.10.2023&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;22\/20, BFH\/NV 2024, 182, Rz&nbsp;26), legt die Beschwerde nicht hinreichend dar, warum sie insoweit ihr R\u00fcgerecht nicht verloren hat.<\/li><li>Die Kl\u00e4gerin tr\u00e4gt zwar vor, dieser Verfahrensfehler sei f\u00fcr die Kl\u00e4gerin nicht vorhersehbar gewesen. Woraus sich die mangelnde Vorhersehbarkeit ergeben soll, erl\u00e4utert sie allerdings nicht. Die Kl\u00e4gerin konnte erkennen, dass das FG keine Zeugen geladen hatte. Au\u00dferdem war die Frage, ob bei Beginn der Bef\u00f6rderung die Abnehmer feststanden, eine der streitigen Kernfragen des Verfahrens. Inwiefern es f\u00fcr die Kl\u00e4gerin nicht vorhersehbar gewesen sein soll, dass sich das FG der Auffassung des FA und des Abnehmers (vertreten durch seine steuerlichen Berater), es habe zu diesem Zeitpunkt noch keine verbindliche Bestellung vorgelegen, anschlie\u00dfen k\u00f6nnte, ist nicht erkennbar.<\/li><li>Gleichwohl hat die Kl\u00e4gerin in der m\u00fcndlichen Verhandlung ausweislich des Protokolls nicht beantragt, H und M als Zeugen zu vernehmen, und nicht ger\u00fcgt, dass das FG die beiden Personen nicht als Zeugen h\u00f6rt, wobei f\u00fcr den Senat aus dem Vortrag der Kl\u00e4gerin auch nicht erkennbar ist, zu welchen Tatsachen (nicht Rechtsfragen) sie h\u00e4tten unmittelbar geh\u00f6rt werden sollen.<\/li><li>b) Als ebenfalls nicht durchgreifend erweist sich die R\u00fcge, aufgrund der \u00dcbernahme der rechtlichen Beurteilung der Abnehmer sei die Entscheidung des FG nicht mit Gr\u00fcnden versehen.<\/li><li>aa) An dieser R\u00fcge ist zwar im Ausgangspunkt richtig, dass das FG die relevanten Rechtsfragen des nationalen Rechts selbst entscheiden muss. Rechtliche Schlussfolgerungen, die nicht ausl\u00e4ndisches Recht betreffen, sind nicht beweisbed\u00fcrftig, so dass das FG selbst begr\u00fcnden musste, warum es davon ausgeht, dass nach den geschlossenen Vereinbarungen der X mit B und F die Abnehmer zu Beginn der Bef\u00f6rderung noch nicht feststanden. Allein der Umstand, dass ein Vertragspartner der X angegeben hat, er habe aus seiner Sicht zun\u00e4chst noch keine verbindliche Bestellung vorgenommen, bedeutet nicht, dass dessen Einsch\u00e4tzung objektiv rechtlich zutreffend w\u00e4re.<\/li><li>bb) Soweit die Kl\u00e4gerin allerdings daraus in Bezug auf die Subsumtion des FG ableitet, das FG habe seine Auffassung, dass es bei Beginn der Versendung nach Deutschland an einem rechtsgesch\u00e4ftlich verbindlich feststehenden Abnehmer gefehlt habe, unter Versto\u00df gegen die Begr\u00fcndungspflicht (\u00a7&nbsp;105 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;5 FGO) nicht begr\u00fcndet, trifft dies nicht zu.<\/li><li>(1) Das FG muss nicht auf alle Einzelheiten des Sachverhalts und auf jede von den Beteiligten angestellte Erw\u00e4gung n\u00e4her eingehen (vgl. BFH-Urteil vom 14.11.2018&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;32\/17, BFH\/NV 2019, 280, Rz&nbsp;22; BFH-Beschluss vom 28.08.2023&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;44\/22, BFHE 282, 67, Rz&nbsp;11). Eine zu kurze, l\u00fccken- oder fehlerhafte Urteilsbegr\u00fcndung ist kein Verfahrensfehler im Sinne von \u00a7&nbsp;115 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3, \u00a7&nbsp;119 Nr.&nbsp;6 FGO (vgl. dazu z.B. BFH-Beschl\u00fcsse vom 10.01.2024&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;13\/22, BFH\/NV 2024, 401, Rz&nbsp;14; vom 13.08.2024&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;59\/23, BFH\/NV 2024, 1327, Rz&nbsp;17). Nicht ausreichend f\u00fcr einen Verfahrensfehler ist auch, dass die Urteilsbegr\u00fcndung nicht den Erwartungen eines Beteiligten entspricht, (aus seiner Sicht) nicht \u00fcberzeugend oder \u00e4u\u00dferst knapp gehalten ist (vgl. BFH-Beschl\u00fcsse vom 11.12.2013&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;33\/13, BFH\/NV 2014, 714, Rz&nbsp;17; vom 26.11.2024&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;B&nbsp;79\/23, BFH\/NV 2025, 176, Rz&nbsp;32). Es liegt kein Verfahrensfehler vor, wenn noch zu erkennen ist, welche Feststellungen und \u00dcberlegungen f\u00fcr das Gericht ma\u00dfgeblich waren (vgl. z.B. BFH-Beschl\u00fcsse vom 21.07.2017&nbsp;&#8211; X&nbsp;B&nbsp;167\/16, BFH\/NV 2017, 1447; vom 17.08.2020&nbsp;&#8211; II&nbsp;B&nbsp;32\/20, BFH\/NV 2021, 31, Rz&nbsp;11; vom 23.03.2021&nbsp;&#8211; XI&nbsp;B&nbsp;69\/20, BFH\/NV 2021, 1108, Rz&nbsp;34; vom 28.04.2025&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;1\/24, BFH\/NV 2025, 1048, Rz&nbsp;13).<\/li><li>(2) Danach hat das FG seine Begr\u00fcndungspflicht nicht verletzt. Die tats\u00e4chliche W\u00fcrdigung des FG beruht insoweit nicht nur auf dem Schreiben vom 20.10.2015, sondern auf weiteren, vom FG im Tatbestand seines Urteils wiedergegebenen Feststellungen zum Inhalt der Vertr\u00e4ge und der &#8222;\u2026&#8220;, die erst ein bis zwei Tage vorher an die Kl\u00e4gerin \u00fcbermittelt wurden. Dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Abnehmer nur aus eigenen wirtschaftlichen Interessen keine verbindlichen Bestellungen einr\u00e4umen wollten, wie die Kl\u00e4gerin geltend macht, best\u00e4tigt eher die Richtigkeit der Auffassung des FG und widerspricht ihr jedenfalls nicht. Dass das FG erst die Lieferabrufe der Abnehmer als insoweit ma\u00dfgeblich angesehen hat, entspricht der Rechtsprechung des Senats (vgl. BFH-Urteil vom 20.10.2016&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;31\/15, BFHE 255, 550, BStBl II 2017, 1076, Rz&nbsp;23 und Rz&nbsp;3). Aus diesem Grund scheidet im \u00dcbrigen auch das Vorliegen eines qualifizierten Rechtsfehlers, der zur Zulassung der Revision f\u00fchren k\u00f6nnte (vgl. BFH-Beschluss vom 07.04.2025&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;7\/24, BFH\/NV 2025, 710, Rz&nbsp;32&nbsp;ff.), aus.<\/li><li>cc) Dass die Auffassung des Abnehmers (zun\u00e4chst) widerspr\u00fcchlich war, weil er einerseits von unverbindlichen Bestellungen ausging und andererseits die Einstufung als innergemeinschaftliche Lieferungen an ihn zun\u00e4chst f\u00fcr zutreffend erachtete, mag zutreffen, stellt aber keinen Verfahrensfehler des FG dar. Die ggf. bestehende anf\u00e4ngliche Widerspr\u00fcchlichkeit mag dazu gef\u00fchrt haben, dass der Abnehmer diesen Widerspruch, nachdem er ihn erkannt hatte, dadurch beseitigt hat, dass er ab Mai 2010 die Lieferungen an ihn, den Abnehmer, als steuerpflichtig ansah, entsprechende Gutschriften erteilte und die Kl\u00e4gerin entsprechende Steuererkl\u00e4rungen abgab (FG-Urteil, S.&nbsp;6 oben). Welcher entscheidungserhebliche Unterschied ab Mai 2010 aus Sicht der Kl\u00e4gerin insoweit bestehen soll, ergibt sich aus dem Vortrag der Kl\u00e4gerin nicht, so dass sich auch die Kl\u00e4gerin widerspr\u00fcchlich verh\u00e4lt, wenn sie f\u00fcr die Zeit bis einschlie\u00dflich April 2010 als unrichtig ansieht, was sie seit Mai 2010 selbst so erkl\u00e4rt hat.<\/li><li>5. Der Beschluss ergeht nach \u00a7&nbsp;116 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 Halbsatz&nbsp;2 FGO ohne weitere Begr\u00fcndung und ohne weitergehende Darstellung des Sachverhalts.<\/li><li>6. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;135 Abs.&nbsp;2 FGO.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2025:B.041225.VB41.24.0 BFH V. 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