{"id":78282,"date":"2025-12-27T13:55:42","date_gmt":"2025-12-27T11:55:42","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/?p=78282"},"modified":"2025-12-27T13:55:42","modified_gmt":"2025-12-27T11:55:42","slug":"bfh-urteil-vom-09-juli-2025-xi-r-25-23-unrichtiger-steuerausweis-berichtigung-der-rechnung-durch-einen-mit-der-pruefung-beauftragten-dritten-entgeltminderung-gefaehrdung-des-steueraufkommens-ze","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/bfh-urteil-vom-09-juli-2025-xi-r-25-23-unrichtiger-steuerausweis-berichtigung-der-rechnung-durch-einen-mit-der-pruefung-beauftragten-dritten-entgeltminderung-gefaehrdung-des-steueraufkommens-ze\/","title":{"rendered":"BFH-Urteil vom 09. Juli 2025, XI R 25\/23: Unrichtiger Steuerausweis; Berichtigung der Rechnung durch einen mit der Pr\u00fcfung beauftragten Dritten; Entgeltminderung; Gef\u00e4hrdung des Steueraufkommens; Zeitpunkt der Berichtigung"},"content":{"rendered":"\n<p>ECLI:DE:BFH:2025:U.090725.XIR25.23.0<\/p>\n\n\n\n<p>BFH XI. Senat<\/p>\n\n\n\n<p>UStG \u00a7 14c Abs 1, UStG \u00a7 17 Abs 1 S 1, UStG \u00a7 15 Abs 1 S 1 Nr 1, EGRL 112\/2006 Art 203, EGRL 112\/2006 Art 168 Buchst a, EGRL 112\/2006 Art 178 Buchst a, FGO \u00a7 115 Abs 1, FGO \u00a7 136 Abs 1 S 3, FGO \u00a7 137, UStG VZ 2010 , UStG VZ 2011 , UStAE Abschn 14c.2 Abs 5 S 8, UStG \u00a7 13 Abs 1 Nr 3<\/p>\n\n\n\n<p>vorgehend Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg , 02. Februar 2023, Az: 1 K 147\/20<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Leits\u00e4tze<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Eine Revision kann bereits nach Verk\u00fcndung (und vor Zustellung) des finanzgerichtlichen Urteils eingelegt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Ist eine Gef\u00e4hrdung des Steueraufkommens vollst\u00e4ndig ausgeschlossen, finden \u00a7 14c des Umsatzsteuergesetzes (UStG), Art. 203 der Richtlinie 2006\/112\/EG des Rates vom 28.11.2006 \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) keine Anwendung.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Die Berichtigung eines in einer Rechnung unrichtig ausgewiesenen Steuerbetrages wirkt zu dem Zeitpunkt, zu dem eine zuvor bestehende Gef\u00e4hrdung des Steueraufkommens beseitigt ist.<\/p>\n\n\n\n<p>4. Die Berichtigung des Steuerbetrages wegen einer \u00c4nderung der Bemessungsgrundlage (\u00a7 17 Abs. 1 Satz 1 UStG) ist nicht zwingend von der Berichtigung der Rechnung abh\u00e4ngig.<\/p>\n\n\n\n<p>5. Die Berichtigung einer Rechnung kann auch durch dritte Personen erfolgen, die mit der Pr\u00fcfung der Rechnung beauftragt sind, wenn der Aussteller und der Empf\u00e4nger der Rechnung die als Ergebnis der Pr\u00fcfung erfolgende Berichtigung der Rechnung akzeptieren.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tenor<\/h2>\n\n\n\n<p>1. Das Verfahren wegen Umsatzsteuer 2011 wird eingestellt, nachdem der Kl\u00e4ger mit Zustimmung des Beklagten die Revision zur\u00fcckgenommen hat.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Auf die Revision des Kl\u00e4gers wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-W\u00fcrttemberg vom 02.02.2023 &#8211; 1 K 147\/20 wegen Umsatzsteuer 2010 und im Kostenpunkt aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Umsatzsteuer wird unter Ab\u00e4nderung des Umsatzsteuerbescheids des Beklagten f\u00fcr das Jahr 2010 vom 11.01.2023 um \u2026 \u20ac herabgesetzt und auf \u2026 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kl\u00e4ger zu 2 % und der Beklagte zu 98 % zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Tatbestand<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">I.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Beteiligten streiten im Revisionsverfahren zuletzt nur noch dar\u00fcber, ob der Kl\u00e4ger und Revisionskl\u00e4ger (Kl\u00e4ger) die in einer Rechnung gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer nach \u00a7&nbsp;14c des Umsatzsteuergesetzes (UStG) schuldet (Punkt&nbsp;1) sowie \u00fcber die H\u00f6he des Vorsteuerabzugs aus dem Bezug einer Forstseilwinde (Punkt&nbsp;2). Die Revision wegen Umsatzsteuer 2011 hat der Kl\u00e4ger in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 09.07.2025 zur\u00fcckgenommen. Der R\u00fccknahme der Revision wegen Umsatzsteuer 2011 wurde vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt \u2011\u2011FA\u2011\u2011) zugestimmt.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger betreibt ein Metallbauunternehmen als Einzelunternehmer und ist Organtr\u00e4ger der B&nbsp;GmbH und der C&nbsp;GmbH, die beide ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr haben.<\/li><li>Zwischen den Beteiligten sind nach der R\u00fccknahme der Revision wegen Umsatzsteuer 2011 nur noch folgende Vorg\u00e4nge des Jahres 2010 streitig:<\/li><li>1. Die B&nbsp;GmbH f\u00fchrte f\u00fcr die D&nbsp;AG Stahlbau-Arbeiten durch. Die Abnahme erfolgte am 21.04.2010. Die B&nbsp;GmbH erteilte der D&nbsp;AG zun\u00e4chst zwischen November 2008 und November 2009 insgesamt 19&nbsp;Abschlagsrechnungen mit Ausweis von Umsatzsteuer, aus denen die D&nbsp;AG den Vorsteuerabzug geltend machte.<\/li><li>Am 12.03.2010 erteilte die B&nbsp;GmbH der D&nbsp;AG eine Schlussrechnung (Rechnung Nr.&nbsp;\u2026). Sie rechnete darin wie folgt ab:BeschreibungEUR&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;1.-19. Abschlagsrechnung\u2026&nbsp;\u20ac20 &#8211; Schlussrechnung\u2026&nbsp;\u20acerbrachter Leistungswert\u2026&nbsp;\u20acabz\u00fcgl. Nachlass von 4&nbsp;%\u2026&nbsp;\u20acNettosumme\u2026&nbsp;\u20aczuz\u00fcgl. MwSt 19&nbsp;%\u2026&nbsp;\u20acRechnungsbetrag&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u2026&nbsp;\u20ac<\/li><li>Auf der in den Akten des FA abgehefteten Schlussrechnung ist unterhalb des Briefkopfes handschriftlich notiert: &#8222;19\/20&nbsp;\u21e8 brutto \u2026&nbsp;\u20ac 19&nbsp;% MwSt \u2026&nbsp;\u20ac netto 1XX.XXX,XX&nbsp;\u20ac&#8220;. Unterhalb des Rechnungsbetrages ist notiert: &#8222;Auszhlg am 02.06.2010&nbsp;&#8211; 2XX.XXX,XX&nbsp;\u20ac 5&nbsp;% SEB netto =&nbsp;\u2026&nbsp;\u20ac&#8220;.<\/li><li>Die E&nbsp;GmbH, die das Bauprojekt als Ingenieurb\u00fcro f\u00fcr die D&nbsp;AG betreute, korrigierte die Schlussrechnung vom 12.03.2010 am 22.04.2010, indem sie handschriftlich alle Betr\u00e4ge durchstrich und neben &#8222;erbrachter Leistungswert&#8220; den Betrag von \u2026&nbsp;\u20ac notierte. Der von der E&nbsp;GmbH korrigierten Schlussrechnung ist ein &#8222;Zahlungsfreigabeformular&#8220; angeheftet, das die E&nbsp;GmbH ebenfalls am 22.04.2010 im Namen der D&nbsp;AG erstellt hatte. In diesem Zahlungsfreigabeformular wird nach diversen &#8222;Rechnungspr\u00fcfung-Korrekturen&#8220; ein Zahlungsanspruch zugunsten der B&nbsp;GmbH von \u2026&nbsp;\u20ac zuz\u00fcglich Umsatzsteuer von \u2026&nbsp;\u20ac festgestellt. Im Zahlungsfreigabeformular ist weiter unter &#8222;bisher geleistete Zahlungen (netto)&#8220; eingetragen:Vorauszahlungen\u2026&nbsp;\u20acFreigabe (netto)\u2026&nbsp;\u20aczzgl. 19&nbsp;% USt\u2026&nbsp;\u20acFreigabe (brutto)&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;\u2026&nbsp;\u20ac<\/li><li>Eine weitere, vom Kl\u00e4ger im Verlauf der Pr\u00fcfung vorgelegte Rechnung (&#8222;Schlussrechnung&nbsp;&#8211; Nach Freigabe&#8220;) der B&nbsp;GmbH vom 22.04.2010 (Rechnung-Nr.&nbsp;\u2026), ebenfalls adressiert an die D&nbsp;AG (Abt. \u2026), ist der D&nbsp;AG nicht zugegangen.<\/li><li>Die D&nbsp;AG zog mit zwei Lastschriften vom 28.05.2010 bei der B&nbsp;GmbH die folgenden Betr\u00e4ge ein:-&nbsp;&nbsp;In der ersten Lastschrift \u00fcber \u2026&nbsp;\u20ac zuz\u00fcglich \u2026&nbsp;\u20ac Umsatzsteuer (Gesamtwert \u2026&nbsp;\u20ac) wird erl\u00e4utert: &#8222;0,4&nbsp;% Baunebenkosten \u2026&#8220;.-&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;In der zweiten Lastschrift \u00fcber \u2026&nbsp;\u20ac zuz\u00fcglich \u2026&nbsp;\u20ac Umsatzsteuer (Gesamtwert \u2026&nbsp;\u20ac) steht: &#8222;Dieser Betrag wurde vom Fachbereich nicht anerkannt von der Schlussrechnung Nr.&nbsp;\u2026 vom 12.03.10.&#8220; Dieser Betrag setzt sich zusammen aus dem im Zahlungsfreigabeformular abgezogenen &#8222;Massenfehler&#8220; von \u2026&nbsp;\u20ac abz\u00fcglich \u2026&nbsp;\u20ac, weil der Rabatt von 4&nbsp;% nach Abzug des Massenfehlers auf einen niedrigeren Gesamtbetrag berechnet wird (\u2026&nbsp;\u20ac .\/.&nbsp;\u2026&nbsp;\u20ac =&nbsp;\u2026&nbsp;\u20ac).<\/li><li>Die D&nbsp;AG zahlte am 02.06.2010 einen Betrag von 2XX.XXX,XX&nbsp;\u20ac an die B&nbsp;GmbH. In dem Begleitschreiben der D&nbsp;AG vom 31.05.2010 hei\u00dft es dazu, dass davon ein Nettobetrag von 1XX.XXX,XX&nbsp;\u20ac auf die Rechnung vom 12.03.2010 entf\u00e4llt.<\/li><li>Bei einer bei der (Organtr\u00e4gerin der) D&nbsp;AG durchgef\u00fchrten Umsatzsteuernachschau wurde im Jahr 2017 festgestellt, dass die D&nbsp;AG die Schlussrechnung vom 12.03.2010 (mit den Streichungen der E&nbsp;GmbH vom 22.04.2010) erhalten hat und daran weitere Anmerkungen angebracht hat, nicht jedoch die &#8222;Schlussrechnung-Nach Freigabe&#8220; vom 22.04.2010. Der in der Schlussrechnung vom 12.03.2010 urspr\u00fcnglich ausgewiesene Steuerbetrag ist von der D&nbsp;AG nicht zus\u00e4tzlich als Vorsteuer gebucht worden, sondern die D&nbsp;AG hat die Summe der Umsatzsteuern aus den Anzahlungsrechnungen und der Schlussrechnung (zusammen \u2026&nbsp;\u20ac) geltend gemacht; dieser Vorsteuerbetrag wurde dann noch durch die beiden Lastschriften \u00fcber \u2026&nbsp;\u20ac brutto und \u2026&nbsp;\u20ac brutto korrigiert. Gem\u00e4\u00df der Teilrechnung Nr.&nbsp;\u2026 der D&nbsp;AG zum Auftrag \u2026 ergab sich ein f\u00fcr die Schlussrechnung verbleibender Nettobetrag von 1XX.XXX,XX&nbsp;\u20ac, der mit dem im Schreiben der D&nbsp;AG an die B&nbsp;GmbH vom 31.05.2010 genannten Betrag \u00fcbereinstimmt.<\/li><li>2. Der Kl\u00e4ger erhielt in seinem Einzelunternehmen am 20.05.2010 eine Rechnung der F \u00fcber die Lieferung einer Forstseilwinde f\u00fcr 3.600,84&nbsp;\u20ac netto zuz\u00fcglich 684,16&nbsp;\u20ac Umsatzsteuer =&nbsp;4.285&nbsp;\u20ac brutto. Bei Zahlung bis zum 28.05.2010 gew\u00e4hrte F 2&nbsp;% Skonto, so dass nur 4.199,30&nbsp;\u20ac zu zahlen waren. Der Kl\u00e4ger zahlte am 28.05.2010 nur diesen Betrag und vermerkte das Skonto (85,70&nbsp;\u20ac) auf der Rechnung. Den Skontobetrag von 85,70&nbsp;\u20ac verbuchte er auf das Konto 5736 (erhaltene Skonti 19&nbsp;% Vorsteuer).<\/li><li>Der Kl\u00e4ger reichte die Umsatzsteuererkl\u00e4rung f\u00fcr das Jahr 2010 und 2011 ein. Eine nach \u00a7&nbsp;14c UStG geschuldete Umsatzsteuer erkl\u00e4rte er nicht. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kl\u00e4ger den Vorsteuerabzug f\u00fcr die Forstseilwinde in H\u00f6he von 684,16&nbsp;\u20ac oder in H\u00f6he von 670,48&nbsp;\u20ac vorgenommen hat.<\/li><li>Im Rahmen einer beim Kl\u00e4ger und den beiden Organgesellschaften durchgef\u00fchrten Au\u00dfenpr\u00fcfung wich der Pr\u00fcfer bei zahlreichen Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4llen von den Erkl\u00e4rungen ab (drei gesonderte Berichte vom 03.09.2015). Der Pr\u00fcfer nahm bez\u00fcglich der Rechnungen an die D&nbsp;AG (Punkt&nbsp;1) an, in der Schlussrechnung vom 12.03.2010 w\u00fcrden zwar die Abschlagszahlungen, nicht aber die auf die Abschlagszahlungen geleisteten Umsatzsteuern angerechnet. Der Kl\u00e4ger schulde den vollen Steuerbetrag in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac. Der Pr\u00fcfer setzte dies durch eine K\u00fcrzung des Vorsteuerabzugs um.<\/li><li>Der Pr\u00fcfer k\u00fcrzte zum Punkt&nbsp;2 den Vorsteuerabzug f\u00fcr die Forstseilwinde in voller H\u00f6he um 684,16&nbsp;\u20ac und buchte die Forstseilwinde mit einer Bemessungsgrundlage von 3.600,84&nbsp;\u20ac aus, weil der Leistungsbezug f\u00fcr das Unternehmen nicht nachgewiesen sei. Er beanstandete in diesem Zusammenhang, dass der Kl\u00e4ger eine Betriebsbesichtigung nicht zugelassen habe. Das vom Kl\u00e4ger bei der Verbuchung bereits ber\u00fccksichtigte Skonto ber\u00fccksichtigte er bei der K\u00fcrzung nicht.<\/li><li>Das FA \u00fcbernahm die Pr\u00fcfungsfeststellungen in dem Umsatzsteuer-\u00c4nderungsbescheid f\u00fcr das Jahr 2010 vom 20.10.2015.<\/li><li>Mit seinem Einspruch trug der Kl\u00e4ger vor, bez\u00fcglich des Punktes&nbsp;1 sei die Umsatzsteuer nicht doppelt berechnet worden. Die Schlussrechnung vom 12.03.2010 sei so nie an die D&nbsp;AG gegangen, sondern an die E&nbsp;GmbH, die f\u00fcr die D&nbsp;AG das Projekt betreut habe. Das Ingenieurb\u00fcro habe die Betr\u00e4ge zusammengestrichen und durch die nach Pr\u00fcfung freigegebenen Betr\u00e4ge ersetzt. Deshalb sei die Rechnung auch nicht berichtigt, sondern die &#8222;Schlussrechnung&nbsp;&#8211; Nach Freigabe&#8220; vom 22.04.2010 erstellt worden, die die erhaltenen Anzahlungen zutreffend ber\u00fccksichtige. Die Pro-forma-Rechnung vom 12.03.2010 sei f\u00e4lschlich in der Buchhaltung abgelegt worden.<\/li><li>Im Laufe des Einspruchsverfahrens machte das FA mit \u00c4nderungsbescheid f\u00fcr das Jahr 2010 vom 19.12.2019 unter anderem die Vorsteuerk\u00fcrzung in Bezug auf die Rechnung an die D&nbsp;AG r\u00fcckg\u00e4ngig und setzte eine gleich hohe Steuerschuld aufgrund unrichtigen Steuerausweises (\u00a7&nbsp;14c Abs.&nbsp;1 UStG) an. In den Erl\u00e4uterungen hielt es an der Vorsteuerk\u00fcrzung in Bezug auf Punkt&nbsp;2 in H\u00f6he von 684,16&nbsp;\u20ac fest.<\/li><li>Im Anschluss daran wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 20.12.2019 den Einspruch wegen Umsatzsteuer 2010 als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Es nahm zu Punkt&nbsp;1 an, die Umsatzsteuer werde gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;14c Abs.&nbsp;1 UStG aufgrund der Rechnung vom 12.03.2010 geschuldet. Die Rechnung vom 22.04.2010 sei der D&nbsp;AG nicht zugegangen. Eine Berichtigung durch den Kl\u00e4ger sei nicht erfolgt. Ausf\u00fchrungen zu Punkt&nbsp;2 machte das FA nicht.<\/li><li>Im Laufe des Klageverfahrens hat der Berichterstatter des FG mit Hinweisschreiben vom 29.10.2020 die Streitpunkte zusammengestellt und Hinweise erteilt. Er verlangte unter anderem Nachweise zu Punkt&nbsp;2. Der Kl\u00e4ger legte daraufhin zu Punkt&nbsp;2 Fotos zur Nutzung der Forstseilwinde vor.<\/li><li>Die B&nbsp;GmbH hat mit Rechnung vom 21.12.2020 die Schlussrechnung vom 12.03.2010 gegen\u00fcber der D&nbsp;AG storniert. In der Stornorechnung hei\u00dft es: &#8222;Die urspr\u00fcnglich an die E&nbsp;GmbH zur Erteilung der Zahlungsfreigabe weitergegebene Rechnung stornieren wir hiermit mit R\u00fcckwirkung auf das urspr\u00fcngliche Rechnungsdatum 12.03.2010.&#8220;<\/li><li>Das FG erlie\u00df daraufhin unter dem 19.08.2022 einen Gerichtsbescheid, mit dem es der Klage im Punkt&nbsp;2 in vollem Umfang stattgab und im \u00dcbrigen die Klage abwies. Der Kl\u00e4ger beantragte daraufhin m\u00fcndliche Verhandlung. Beigef\u00fcgt war die Verf\u00fcgung \u00fcber die Einstellung des Steuerstrafverfahrens.<\/li><li>Mit Umsatzsteuer-\u00c4nderungsbescheid f\u00fcr das Jahr 2010 vom 11.01.2023 machte das FA die K\u00fcrzung des Vorsteuerabzugs f\u00fcr die Forstseilwinde nicht vollst\u00e4ndig r\u00fcckg\u00e4ngig, sondern gew\u00e4hrte den Vorsteuerabzug nur in H\u00f6he von 670,48&nbsp;\u20ac, indem es das Skonto vom Betrag abzog. Gleichzeitig beantragte es, die Kosten des Verfahrens insoweit dem Kl\u00e4ger aufzuerlegen.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger erwiderte darauf, dass die \u00c4nderung unzutreffend sei, da er selbst nur den Vorsteuerabzug in H\u00f6he von 670,48&nbsp;\u20ac vorgenommen, aber der Pr\u00fcfer ihn um 684,16&nbsp;\u20ac vermindert habe.<\/li><li>Das FG wies die Klage ab. Sein Urteil vom 02.02.2023&nbsp;&#8211; 1&nbsp;K&nbsp;147\/20 ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2024, 1535 ver\u00f6ffentlicht.<\/li><li>Mit der Revision, die der Kl\u00e4ger nach Verk\u00fcndung, aber vor Zustellung des Urteils eingelegt hat, hat er sein Begehren zun\u00e4chst unver\u00e4ndert weiterverfolgt. Er r\u00fcgt die Verletzung materiellen Rechts.<\/li><li>Zu Punkt&nbsp;1 bringt er vor, dass die E&nbsp;GmbH (branchen\u00fcblich) die Rechnung gepr\u00fcft, nicht akzeptierte Positionen gestrichen und die Rechnung so auch an die B&nbsp;GmbH zur\u00fcckgegeben habe. Die E&nbsp;GmbH habe den Saldo von \u2026&nbsp;\u20ac auf \u2026&nbsp;\u20ac vermindert. Die B&nbsp;GmbH habe auf die Erstellung der eigentlichen Schlussrechnung verzichtet und das Zahlungsfreigabeformular, das Zahlungsavis vom 31.05.2010 und die Lastschriften akzeptiert. Der Sicherungseinbehalt sei am 22.06.2011 ausgezahlt worden. Die D&nbsp;AG habe keinen \u00fcberh\u00f6hten Vorsteuerabzug vorgenommen. Durch das Durchstreichen der Betr\u00e4ge durch die E&nbsp;GmbH sei jede Gefahr, dass die D&nbsp;AG einen Vorsteuerabzug aus der Rechnung vom 12.03.2010 vornehmen werde, beseitigt worden. Au\u00dferdem habe der Rechnungsempf\u00e4nger damit die Rechnung berichtigt und die berichtigte Rechnung an den Rechnungsersteller zur\u00fcckgegeben. Wenn die Streichung der Betr\u00e4ge und die R\u00fcckgabe der Rechnung keine ausreichende Rechnungsberichtigung darstelle, w\u00fcrden alle Projekte bei allen vergleichbaren Unternehmen und durch alle Auftragnehmer unzutreffend abgerechnet und es k\u00e4me zu einer Vielzahl von F\u00e4llen gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;14c Abs.&nbsp;1 UStG. Au\u00dferdem sei fraglich, ob der Organtr\u00e4ger die Umsatzsteuer im Sinne des \u00a7&nbsp;14c Abs.&nbsp;1 UStG schulde. Jedenfalls sei die Gef\u00e4hrdung des Steueraufkommens beseitigt, da die D&nbsp;AG den Vorsteuerabzug nicht vorgenommen habe und ihn auch zuk\u00fcnftig nicht mehr vornehmen k\u00f6nne. Er beruft sich erg\u00e4nzend auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27.07.2021&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;43\/19 (BFHE 274, 175, BStBl II 2024, 237).<\/li><li>Zu Punkt&nbsp;2 (Forstseilwinde) wiederholt der Kl\u00e4ger den Vortrag, dass er selbst den Vorsteuerabzug nur in H\u00f6he von 670,48&nbsp;\u20ac vorgenommen, aber der Pr\u00fcfer ihn um 684,16&nbsp;\u20ac reduziert habe. Daher sei der Vorsteuerabzug nicht nur um 670,48&nbsp;\u20ac zu erh\u00f6hen, sondern die K\u00fcrzung durch den Pr\u00fcfer in H\u00f6he von 684,16&nbsp;\u20ac r\u00fcckg\u00e4ngig zu machen.<\/li><li>Der Kl\u00e4ger beantragt sinngem\u00e4\u00df, das Urteil des FG wegen Umsatzsteuer 2010 aufzuheben sowie den Umsatzsteuerbescheid f\u00fcr das Jahr 2010 vom 11.01.2023 dahin gehend zu \u00e4ndern, dass der gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;14c UStG geschuldete Steuerbetrag nicht mehr ber\u00fccksichtigt wird sowie weitere Vorsteuerbetr\u00e4ge in H\u00f6he von (684,16&nbsp;\u20ac&nbsp;&#8211; 670,48&nbsp;\u20ac&nbsp;=) 13,68&nbsp;\u20ac ber\u00fccksichtigt werden.<\/li><li>Das FA beantragt, die Revision als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/li><li>Es verteidigt die angefochtene Vorentscheidung.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Entscheidungsgr\u00fcnde<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">II.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Das Revisionsverfahren wegen Umsatzsteuer 2011 wird eingestellt, nachdem der Kl\u00e4ger die Revision in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 09.07.2025 zur\u00fcckgenommen hat (\u00a7&nbsp;125 Abs.&nbsp;1, \u00a7&nbsp;121 Satz&nbsp;1 i.V.m. \u00a7&nbsp;72 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 der Finanzgerichtsordnung \u2011\u2011FGO\u2011\u2011).<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">III.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die zul\u00e4ssige (s. dazu unter 1.) Revision wegen Umsatzsteuer 2010 ist begr\u00fcndet (s. dazu unter 2. und 3.); sie f\u00fchrt insoweit zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Klagestattgabe (\u00a7&nbsp;126 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 FGO).<\/li><li>1. Die Revision ist zul\u00e4ssig; insbesondere ist der Umstand, dass der Kl\u00e4ger die Revision zwar nach Verk\u00fcndung, aber vor Zustellung des Urteils eingelegt hat, unsch\u00e4dlich (vgl. BFH-Urteil vom 04.07.1984&nbsp;&#8211; II&nbsp;R&nbsp;188\/82, BFHE 142, 3, BStBl II 1984, 831, unter II.1.; BFH-Beschl\u00fcsse vom 06.08.1997&nbsp;&#8211; VIII&nbsp;R&nbsp;51\/97, BFH\/NV 1998, 73, unter II.a; vom 02.06.2005&nbsp;&#8211; III&nbsp;S&nbsp;12\/05, BFH\/NV 2005, 1834, unter II.1.).<\/li><li>2. Das FG hat zum Punkt&nbsp;1 zu Unrecht angenommen, dass der Kl\u00e4ger im Jahr 2010 Umsatzsteuer im Sinne des \u00a7&nbsp;14c Abs.&nbsp;1 UStG schulde. Die Vorentscheidung ist deshalb bez\u00fcglich des Streitjahres 2010 aufzuheben.<\/li><li>a) Nach \u00a7&nbsp;14c Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 UStG schuldet der Unternehmer, der in einer Rechnung f\u00fcr eine Lieferung oder sonstige Leistung einen h\u00f6heren Steuerbetrag, als er nach diesem Gesetz f\u00fcr den Umsatz schuldet, gesondert ausgewiesen hat (unrichtiger Steuerausweis), auch den Mehrbetrag. Unionsrechtliche Grundlage hierf\u00fcr ist Art.&nbsp;203 der Richtlinie 2006\/112\/EG des Rates vom 28.11.2006 \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL), wonach die Mehrwertsteuer von jeder Person geschuldet wird, die diese Steuer in einer Rechnung ausweist.<\/li><li>aa) Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Union (EuGH) sowie des BFH soll Art.&nbsp;203 MwStSystRL der Gef\u00e4hrdung des Steueraufkommens entgegenwirken, die sich unter anderem aus dem Recht auf Vorsteuerabzug ergeben k\u00f6nnte (vgl. zusammenfassend BFH-Beschluss vom 23.08.2023&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;10\/20, BFHE 282, 113, BStBl II 2024, 302, Rz&nbsp;102&nbsp;ff.; EuGH-Urteile Finanzamt \u00d6sterreich&nbsp;(Endverbrauchern f\u00e4lschlicherweise in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer I) vom 08.12.2022&nbsp;&#8211; C-378\/21, EU:C:2022:968, Rz&nbsp;20; Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Lublinie (Betrug eines Mitarbeiters) vom 30.01.2024&nbsp;&#8211; C-442\/22, EU:C:2024:100, Rz&nbsp;24). Der Aussteller einer Rechnung, in der ein Mehrwertsteuerbetrag ausgewiesen ist, schuldet diesen Betrag unabh\u00e4ngig von einem Verschulden, wenn eine Gef\u00e4hrdung des Steueraufkommens vorliegt (EuGH-Urteil Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Lublinie (Betrug eines Mitarbeiters) vom 30.01.2024&nbsp;&#8211; C-442\/22, EU:C:2024:100, Rz&nbsp;25). Die Gef\u00e4hrdung des Steueraufkommens ist nicht vollst\u00e4ndig beseitigt, solange der Adressat einer Rechnung, in der die Mehrwertsteuer zu Unrecht ausgewiesen ist, diese noch dazu nutzen kann, das Recht zum Vorsteuerabzug auszu\u00fcben (vgl. EuGH-Urteil Stadeco vom 18.06.2009&nbsp;&#8211; C-566\/07, EU:C:2009:380, Rz&nbsp;29), so dass es grunds\u00e4tzlich nicht \u00fcber das zur Erreichung des Ziels, die Gef\u00e4hrdung des Steueraufkommens vollst\u00e4ndig auszuschlie\u00dfen, Erforderliche hinausgeht, die Berichtigung der zu Unrecht in einer Rechnung ausgewiesenen Mehrwertsteuer davon abh\u00e4ngig zu machen, dass diese Rechnung berichtigt wird (vgl. EuGH-Urteil Stadeco vom 18.06.2009&nbsp;&#8211; C-566\/07, EU:C:2009:380, Rz&nbsp;47). Der Neutralit\u00e4tsgrundsatz wird durch die \u2011\u2011von den Mitgliedstaaten vorzusehende\u2011\u2011 M\u00f6glichkeit gewahrt, jede zu Unrecht in Rechnung gestellte Steuer zu berichtigen, wenn die Gef\u00e4hrdung des Steueraufkommens rechtzeitig und vollst\u00e4ndig beseitigt ist (vgl. EuGH-Urteil Stadeco vom 18.06.2009&nbsp;&#8211; C-566\/07, EU:C:2009:380, Rz&nbsp;41&nbsp;f., 46&nbsp;f.; BFH-Urteil vom 16.05.2018&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;28\/16, BFHE 261, 451, BStBl II 2022, 570, Rz&nbsp;64, m.w.N.).<\/li><li>bb) Ist dagegen eine solche Gef\u00e4hrdung ausgeschlossen, findet Art.&nbsp;203 MwStSystRL keine Anwendung (vgl. EuGH-Urteile Finanzamt \u00d6sterreich (Endverbrauchern f\u00e4lschlicherweise in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer I) vom 08.12.2022&nbsp;&#8211; C-378\/21, EU:C:2022:968, Rz&nbsp;24; Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Lublinie (Betrug eines Mitarbeiters) vom 30.01.2024&nbsp;&#8211; C-442\/22, EU:C:2024:100, Rz&nbsp;25; s.a. EuGH-Urteile Schmeink &amp; Cofreth und Strobel vom 19.09.2000&nbsp;&#8211; C-454\/98, EU:C:2000:469, Rz&nbsp;58; GST&nbsp;&#8211; Sarviz Germania vom 23.04.2015&nbsp;&#8211; C-111\/14, EU:C:2015:267, Rz&nbsp;33, 36 und 39; EN.SA vom 08.05.2019&nbsp;&#8211; C-712\/17, EU:C:2019:374, Rz&nbsp;34 und 35; BFH-Urteil vom 16.03.2017&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;27\/16, BFHE 257, 462, Rz&nbsp;13). W\u00fcrde man, obwohl keine Gef\u00e4hrdung des Steueraufkommens besteht, einem Lieferer die Erstattung der rechtsgrundlos entrichteten Mehrwertsteuer verwehren, liefe dies darauf hinaus, ihm unter Missachtung des Grundsatzes der Neutralit\u00e4t der Mehrwertsteuer eine Steuerlast aufzuerlegen (vgl. EuGH-Urteil Terracult vom 02.07.2020&nbsp;&#8211; C-835\/18, EU:C:2020:520, Rz&nbsp;30).<\/li><li>cc) Die f\u00fcr eine Berichtigung des unberechtigten Steuerausweises erforderliche Beseitigung der Gef\u00e4hrdung des Steueraufkommens kommt in Betracht, wenn ein Vorsteuerabzug beim Empf\u00e4nger der Rechnung nicht durchgef\u00fchrt oder die geltend gemachte Vorsteuer an die Finanzbeh\u00f6rde zur\u00fcckgezahlt worden ist (s. \u00a7&nbsp;14c Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;4 UStG zum unberechtigten Steuerausweis; vgl. BFH-Beschluss vom 03.11.2016&nbsp;&#8211; V&nbsp;B&nbsp;81\/16, BFH\/NV 2017, 330, Leitsatz&nbsp;1 und Rz&nbsp;5; BFH-Urteil vom 08.11.2016&nbsp;&#8211; VII&nbsp;R&nbsp;34\/15, BFHE 256, 6, BStBl II 2017, 496, Rz&nbsp;17). Die Berichtigung wirkt zu dem Zeitpunkt, zu dem eine bestehende Gef\u00e4hrdung des Steueraufkommens beseitigt ist (vgl. BFH-Beschl\u00fcsse vom 27.07.2021&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;43\/19, BFHE 274, 175, BStBl II 2024, 237, Rz&nbsp;18&nbsp;ff.; vom 26.08.2021&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;38\/20, BFH\/NV 2022, 146, Rz&nbsp;17&nbsp;f.). Auf den Zeitpunkt der Berichtigungsbeantragung beim Finanzamt oder den einer Rechnungsberichtigung kommt es hierbei nicht an (vgl. BFH-Beschluss vom 27.07.2021&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;43\/19, BFHE 274, 175, BStBl II 2024, 237, Leitsatz&nbsp;1). Ist eine Gef\u00e4hrdung des Steueraufkommens durch Aus\u00fcbung des Rechts auf Vorsteuerabzug v\u00f6llig ausgeschlossen, weil dieses Recht dem Empf\u00e4nger der Rechnung von der Finanzverwaltung endg\u00fcltig versagt wurde, ginge es \u00fcber dasjenige hinaus, was erforderlich ist, um das mit Art.&nbsp;203 MwStSystRL verfolgte Ziel des Ausschlusses einer Gef\u00e4hrdung des Steueraufkommens zu erreichen, wenn die Berichtigung der zu Unrecht in einer Rechnung ausgewiesenen Mehrwertsteuer von der Bedingung abh\u00e4ngig gemacht w\u00fcrde, dass diese Rechnung berichtigt worden ist (vgl. EuGH-Urteil Rusedespred vom 11.04.2013&nbsp;&#8211; C-138\/12, EU:C:2013:233, Rz&nbsp;33&nbsp;f.).<\/li><li>dd) Wurde beim Rechnungsempf\u00e4nger kein Vorsteuerabzug durchgef\u00fchrt, ist nach zutreffender Auffassung der Finanzverwaltung der nach \u00a7&nbsp;14c Abs.&nbsp;2 UStG geschuldete Betrag beim Rechnungsaussteller f\u00fcr den Zeitraum zu berichtigen, in dem die Steuer nach \u00a7&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;3 UStG entstanden ist (Abschn.&nbsp;14c.2 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;8 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses \u2011\u2011UStAE\u2011\u2011). F\u00fcr \u00a7&nbsp;14c Abs.&nbsp;1 kann insoweit schon deshalb nichts anderes gelten, weil Art.&nbsp;203 MwStSystRL die in \u00a7&nbsp;14c Abs.&nbsp;1 und 2 UStG vorgenommene Unterscheidung in den unrichtigen und den unberechtigten Steuerausweis nicht kennt.<\/li><li>b) Da die Mehrwertsteuersystemrichtlinie keine Bestimmung \u00fcber die Berichtigung zu Unrecht in Rechnung gestellter Mehrwertsteuer durch den Rechnungsaussteller enth\u00e4lt, ist es grunds\u00e4tzlich Sache der Mitgliedstaaten, die Voraussetzungen festzulegen, unter denen eine solche Mehrwertsteuer berichtigt werden kann (vgl. EuGH-Urteile HUMDA vom 13.10.2022&nbsp;&#8211; C-397\/21, EU:C:2022:790, Rz&nbsp;19; Greentech vom 13.03.2025&nbsp;&#8211; C-640\/23 EU:C:2025:175, Rz&nbsp;36&nbsp;f.).<\/li><li>aa) \u00a7&nbsp;31 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;1 Buchst.&nbsp;b der Umsatzsteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung (UStDV) sieht vor, dass eine Rechnung unter anderem berichtigt werden kann, wenn Angaben in der Rechnung unzutreffend sind.<\/li><li>bb) Zur Berichtigung einer Rechnung m\u00fcssen nur die fehlenden oder unzutreffenden Angaben durch ein Dokument, das spezifisch und eindeutig auf die Rechnung bezogen ist, \u00fcbermittelt werden (\u00a7&nbsp;31 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 UStDV). Es gelten dieselben Anforderungen an Form und Inhalt wie in \u00a7&nbsp;14 UStG (\u00a7&nbsp;31 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 UStDV). Nach \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 UStG kann eine Rechnung von einem in \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 UStG bezeichneten Leistungsempf\u00e4nger f\u00fcr eine Lieferung oder sonstige Leistung des Unternehmers ausgestellt werden, sofern dies vorher vereinbart wurde (Gutschrift).<\/li><li>cc) Dritte k\u00f6nnen an der Ausstellung einer Rechnung mitwirken, wenn sie dazu gem\u00e4\u00df den f\u00fcr Rechtsgesch\u00e4fte geltenden Regelungen, zu denen auch das Recht der Stellvertretung geh\u00f6rt, berechtigt sind (vgl. BFH-Urteile vom 07.04.2011&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;44\/09, BFHE 234, 430, BStBl II 2011, 954, Rz&nbsp;14; vom 17.08.2023&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;3\/21, BFHE 282, 101, Rz&nbsp;23 sowie \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;4 UStG; zur Zurechnung nach den Grunds\u00e4tzen der Duldungs- oder Anscheinsvollmacht oder bei fehlender Kontrolle s. EuGH-Urteil Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Lublinie (Betrug eines Mitarbeiters) vom 30.01.2024&nbsp;&#8211; C-442\/22, EU:C:2024:100, Rz&nbsp;35&nbsp;f.; BFH-Urteile vom 04.03.1982&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;59\/81, BFHE 135, 130, BStBl II 1982, 315; vom 28.01.1993&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;75\/88, BFHE 171, 94, BStBl II 1993, 357; vom 16.03.1993&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;103\/90, BFHE 171, 125, BStBl II 1993, 531; vom 24.09.1998&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;18\/98, BFH\/NV 1999, 525; vom 07.04.2011&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;44\/09, BFHE 234, 430, BStBl II 2011, 954).<\/li><li>c) \u00c4ndert sich die Bemessungsgrundlage f\u00fcr einen steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des \u00a7&nbsp;1 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 UStG, hat der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgef\u00fchrt hat, nach \u00a7&nbsp;17 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 UStG den daf\u00fcr geschuldeten Steuerbetrag zu berichtigen. Die Berichtigungspflicht von Steuerbetrag und Vorsteuerabzug bei einer \u00c4nderung der Bemessungsgrundlage ist nicht von der Berichtigung des abgerechneten Steuerbetrages abh\u00e4ngig; es kann auch nicht angenommen werden, dass der f\u00fcr den Umsatz nach dem Gesetz im Fall einer Entgeltsminderung nicht mehr geschuldete Steuerbetrag nunmehr nach \u00a7&nbsp;14c Abs.&nbsp;1 UStG geschuldet wird (vgl. BFH-Urteile vom 30.11.1995&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;57\/94, BFHE 179, 453, BStBl II 1996, 206, unter II.2.; vom 12.01.2006&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;3\/04, BFHE 213, 69, BStBl II 2006, 479, unter II.2.; vom 13.03.2008&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;70\/06, BFHE 221, 429, BStBl II 2008, 997, unter II.1.b&nbsp;bb).<\/li><li>d) Ausgehend davon hat das FG zu Unrecht angenommen, dass der Kl\u00e4ger im Streitjahr noch Umsatzsteuer im Sinne des \u00a7&nbsp;14c Abs.&nbsp;1 UStG geschuldet habe.<\/li><li>aa) Das FG hat zun\u00e4chst zutreffend angenommen, dass im Streitfall in der Schlussrechnung vom 12.03.2010 \u2011\u2011entgegen \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;5 Satz&nbsp;2 UStG\u2011\u2011 die Steuerbetr\u00e4ge auf die vor Ausf\u00fchrung der Lieferung oder sonstigen Leistung vereinnahmten Teilentgelte nicht abgesetzt worden sind. Die Schlussrechnung vom 12.03.2010 wies an diesem Tag auch die Mindestanforderungen auf, die an ein Abrechnungspapier zu stellen sind, das hei\u00dft Angaben zum Leistungsempf\u00e4nger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer (vgl. BFH-Urteil vom 17.08.2023&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;3\/21, BFHE 282, 101, Rz&nbsp;24, m.w.N.).<\/li><li>bb) Ebenfalls zutreffend hat das FG das Vorliegen einer Pro-forma-Rechnung (f\u00fcr Pr\u00fcfzwecke durch die D&nbsp;AG beziehungsweise das von der D&nbsp;AG beauftragte Ingenieurb\u00fcro E&nbsp;GmbH) verneint. Derartiges ergibt sich aus der Rechnung nicht. Am 12.03.2010 hat die B&nbsp;GmbH daher, wie das FA und das FG zutreffend angenommen haben, eine Rechnung im Sinne des \u00a7&nbsp;14c Abs.&nbsp;1 UStG erstellt.<\/li><li>cc) Soweit das FG jedoch weiter angenommen hat, dass die an die D&nbsp;AG adressierte Schlussrechnung vom 12.03.2010 dieser zugegangen sei, vermag der Senat schon dieser Annahme nicht uneingeschr\u00e4nkt beizupflichten. Der D&nbsp;AG unmittelbar zugegangen ist lediglich eine Rechnung der B&nbsp;GmbH, in der die f\u00fcr eine Rechnung im Sinne des \u00a7&nbsp;14c Abs.&nbsp;1 UStG notwendigen Rechnungsangaben nicht mehr vorhanden waren; denn die E&nbsp;GmbH hatte vor der Weiterleitung an die D&nbsp;AG unter anderem die Leistungsbeschreibung und die Umsatzsteuer in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac durchgestrichen. Das der D&nbsp;AG unmittelbar zugegangene Dokument vermochte im Zeitpunkt des Zugangs bei der D&nbsp;AG an sich nicht mehr zu einer Umsatzsteuerschuld gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;14c Abs.&nbsp;1 UStG zu f\u00fchren, weil es aufgrund der Streichung durch die E&nbsp;GmbH keine Umsatzsteuer mehr offen auswies.<\/li><li>dd) Aber selbst wenn man davon ausginge, dass bereits der Zugang der Rechnung vom 12.03.2010 bei der E&nbsp;GmbH als Zugang bei der D&nbsp;AG anzusehen ist, weil die E&nbsp;GmbH von der D&nbsp;AG mit der Pr\u00fcfung der Rechnung beauftragt war, so dass die D&nbsp;AG zun\u00e4chst im mittelbaren Besitz einer Rechnung der B&nbsp;GmbH im Sinne des \u00a7&nbsp;14c Abs.&nbsp;1 UStG war, ist die Annahme des FG, dass der Kl\u00e4ger den vollen Betrag schulde, schon im Grundsatz unzutreffend, soweit es im Streitjahr erstens aufgrund der Korrekturen durch die E&nbsp;GmbH und zweitens durch die beiden Lastschriften der D&nbsp;AG zu mehreren Entgeltminderungen gekommen ist. Nach den unter III.2.c genannten Grunds\u00e4tzen kann zumindest in H\u00f6he des Betrages, um den das Entgelt gemindert worden ist, nicht angenommen werden, dass der aufgrund der Entgeltminderungen nicht mehr geschuldete Steuerbetrag weiterhin nach \u00a7&nbsp;14c Abs.&nbsp;1 UStG geschuldet werde. Die Vorentscheidung kann schon deshalb keinen Bestand haben.<\/li><li>ee) \u00dcberdies hat das FG nicht beachtet, dass die E&nbsp;GmbH die Rechnung der B&nbsp;GmbH am 22.04.2010 dadurch berichtigt hat, dass sie alle Rechnungsangaben gestrichen und die Rechnung mit diesen Streichungen an die B&nbsp;GmbH zur\u00fcckgeschickt sowie an die D&nbsp;AG weitergeleitet hat. Dazu war die E&nbsp;GmbH nach den vertraglichen Vereinbarungen der B&nbsp;GmbH mit der D&nbsp;AG im Sinne des \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 UStG berechtigt. Die B&nbsp;GmbH hat die Rechnungsberichtigung akzeptiert.<\/li><li>ff) Soweit das FG hilfsweise angenommen und das FA in der m\u00fcndlichen Verhandlung vorgetragen hat, dass sich dann aber aufgrund des von der E&nbsp;GmbH erstellten Zahlungsfreigabeformulars vom 22.04.2010, das unter dem Logo der D&nbsp;AG eine Umsatzsteuer in H\u00f6he von \u2026&nbsp;\u20ac ausweist, ein unrichtiger Steuerausweis der B&nbsp;GmbH in dieser H\u00f6he ergebe, vermag der Senat dem ebenfalls nicht beizupflichten. Selbst wenn man unterstellte, dass die E&nbsp;GmbH insoweit gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 UStG zur Erstellung einer Gutschrift an die B&nbsp;GmbH berechtigt war und die B&nbsp;GmbH dieses Zahlungsfreigabeformular akzeptiert hat, hat das FG das Schreiben der D&nbsp;AG vom 31.05.2010, das der B&nbsp;GmbH ebenfalls zugegangen ist, nicht hinreichend in seine Betrachtung mit einbezogen. Mit diesem Schreiben hat die D&nbsp;AG der B&nbsp;GmbH unter anderem mitgeteilt, dass nur noch ein Nettobetrag von 1XX.XXX,XX&nbsp;\u20ac auf die Rechnung vom 12.03.2010 entfalle. Dies ergibt sich au\u00dferdem aus der Teilrechnung Nr.&nbsp;\u2026 der D&nbsp;AG zum Auftrag \u2026. Diese K\u00fcrzung der Bemessungsgrundlage hat die B&nbsp;GmbH (und mit ihr der Kl\u00e4ger) ebenfalls hingenommen, so dass damit der Steuerausweis im Zahlungsfreigabeformular erneut berichtigt ist.<\/li><li>Die Rechnung vom 12.03.2010 und das Zahlungsfreigabeformular vom 22.04.2010 waren sp\u00e4testens damit endg\u00fcltig wirksam berichtigt; denn f\u00fcr eine Berichtigung muss keine zivilrechtlich richtige Rechnung erteilt, sondern nur der Steuerbetrag berichtigt werden; mehrere Berichtigungen k\u00f6nnen in einer Korrekturmitteilung zusammengefasst werden, sofern sich aus dieser \u2011\u2011wie hier aus dem Schreiben vom 31.05.2010\u2011\u2011 ergibt, welche Steuerbetr\u00e4ge welcher Rechnungen gemeint sind (vgl. BFH-Urteil vom 12.10.2016&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;43\/14, BFHE 255, 474, BStBl II 2022, 566, Rz&nbsp;26&nbsp;f., m.w.N.). Es gen\u00fcgt f\u00fcr eine wirksame Berichtigung eine dem Empf\u00e4nger zugegangene Erkl\u00e4rung des Leistenden, dass der urspr\u00fcngliche Steuerausweis nicht mehr wirksam sein soll (vgl. BFH-Urteil vom 12.10.2016&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;43\/14, BFHE 255, 474, BStBl II 2022, 566, Rz&nbsp;28, m.w.N.). Diese Erkl\u00e4rung hat im Streitfall \u2011\u2011gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;2 UStG berechtigterweise\u2011\u2011 die D&nbsp;AG durch ihre Schreiben und Lastschriften abgegeben (s. dazu unter III.2.b&nbsp;cc), der die B&nbsp;GmbH nicht widersprochen hat (zur Bedeutung des fehlenden Widerspruchs s. \u00a7&nbsp;14 Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;3 UStG und z.B. BFH-Urteil vom 12.07.2023&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;41\/20, BFHE 282, 10, Rz&nbsp;38&nbsp;ff., 43).<\/li><li>gg) Aber selbst wenn man auch insoweit noch den gegenteiligen Standpunkt einnehmen w\u00fcrde und davon ausginge, dass weder die Streichungen der E&nbsp;GmbH noch das Schreiben der D&nbsp;AG vom 31.05.2010 eine Berichtigung der Rechnung der B&nbsp;GmbH vom 12.03.2010 darstellen k\u00f6nnten, zu der die E&nbsp;GmbH und die D&nbsp;AG berechtigt gewesen seien, erweist sich die Annahme des FG als unzutreffend, dass es wegen des Gef\u00e4hrdungscharakters, dem \u00a7&nbsp;14c UStG begegnen will, keine Rolle spiele, dass die D&nbsp;AG mit der Rechnung vom 12.03.2010 ihr Recht auf Vorsteuerabzug nur in zutreffender H\u00f6he vorgenommen hat. Die Gef\u00e4hrdungshaftung des \u00a7&nbsp;14c UStG greift nach den unter III.2.a&nbsp;bb genannten Grunds\u00e4tzen nicht ein, weil bereits 2010 keinerlei Gef\u00e4hrdung (mehr) bestand. Dies hat das FG bei seiner Entscheidungsfindung nicht hinreichend beachtet.<\/li><li>(1) Unter Ber\u00fccksichtigung dieser Rechtsprechung ist im Streitfall dadurch, dass der unrichtige Steuerausweis in der Rechnung vom 12.03.2010 am 22.04.2010 von der E&nbsp;GmbH durchgestrichen wurde, die urspr\u00fcngliche Rechnung mit den Streichungen zur\u00fcck an die B&nbsp;GmbH und weiter an die D&nbsp;AG \u00fcbermittelt wurde, aufgrund der Mitteilung der D&nbsp;AG an die B&nbsp;GmbH vom 31.05.2010 sowie durch den Umstand, dass die D&nbsp;AG den Vorsteuerabzug von Anfang an nur in zutreffender H\u00f6he vorgenommen hat, im Sinne der unter III.2.a&nbsp;bb genannten Rechtsprechung die am 12.03.2010 hervorgerufene Gef\u00e4hrdung des Steueraufkommens noch im Jahr 2010 vollst\u00e4ndig und endg\u00fcltig beseitigt worden. Die Rechnung vom 12.03.2010 war aufgrund der Streichungen durch die E&nbsp;GmbH, die die B&nbsp;GmbH und die D&nbsp;AG mitgeteilt bekommen und beide akzeptiert haben, sowie die weiteren Schreiben objektiv nicht mehr dazu geeignet, mit ihr einen zu hohen Vorsteuerabzug vorzunehmen, was die D&nbsp;AG auch nicht getan hat.<\/li><li>(2) Diese Berichtigung erfolgt zwar nicht von Anfang an (s. dazu unter III.2.a&nbsp;dd), weil zun\u00e4chst bei Ausstellung der Rechnung eine Gef\u00e4hrdung bestand. Da jedoch, wie das FG tats\u00e4chlich festgestellt hat, bei der D&nbsp;AG im Jahr 2010 endg\u00fcltig kein \u00fcberh\u00f6hter Vorsteuerabzug vorgenommen wurde, ist der nach \u00a7&nbsp;14c Abs.&nbsp;1 UStG geschuldete Betrag beim Rechnungsaussteller im Streitjahr zu berichtigen (vgl. dazu unter III.2.a&nbsp;cc).<\/li><li>(3) Der Umstand, dass das FA von der Beseitigung der Gef\u00e4hrdung des Steueraufkommens erst aufgrund einer Umsatzsteuernachschau bei der D&nbsp;AG im Jahr 2017 erfahren hat, \u00e4ndert \u2011\u2011anders als das FG angenommen hat\u2011\u2011 an dieser Beurteilung nichts. Durch die Umsatzsteuernachschau bei der D&nbsp;AG im Jahr 2017 wurde im Streitfall nicht die Gef\u00e4hrdung des Steueraufkommens nachtr\u00e4glich beseitigt, was dazu gef\u00fchrt h\u00e4tte, dass die Berichtigung erst 2017 h\u00e4tte erfolgen k\u00f6nnen, sondern lediglich nachtr\u00e4glich festgestellt, dass jedenfalls seit Mitte 2010 keine Gef\u00e4hrdung des Steueraufkommens (mehr) bestand.<\/li><li>e) Der Senat weicht mit dieser Auffassung aus zwei Gr\u00fcnden nicht von der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des BFH ab, wonach eine Rechnungsberichtigung bei \u00a7&nbsp;14c UStG keine R\u00fcckwirkung hat (vgl. BFH-Urteile vom 26.09.2019&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;13\/18, BFHE 266, 16, BStBl II 2024, 80, Rz&nbsp;18; vom 27.07.2021&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;43\/19, BFHE 274, 175, BStBl II 2024, 237, Rz&nbsp;23): Erstens sind die ma\u00dfgeblichen Berichtigungen der Rechnung vom 12.03.2010 bereits im Jahr 2010 erfolgt, so dass sich die Frage einer R\u00fcckwirkung gar nicht stellt. Zweitens betrifft diese Rechtsprechung nicht die Situation, dass noch im selben Jahr endg\u00fcltig keine Gef\u00e4hrdung des Steueraufkommens bestand und eine Rechnungsberichtigung deshalb nicht erforderlich ist (vgl. dazu III.2.a&nbsp;bb).<\/li><li>3. Ebenfalls zu Unrecht hat das FG in Bezug auf Punkt&nbsp;2 den Vorsteuerabzug in H\u00f6he von weiteren 13,68&nbsp;\u20ac versagt. Die Vorentscheidung ist auch deshalb bez\u00fcglich des Streitjahres 2010 aufzuheben.<\/li><li>a) Der Unternehmer kann gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 UStG die gesetzlich geschuldete Steuer f\u00fcr Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer f\u00fcr sein Unternehmen ausgef\u00fchrt worden sind, als Vorsteuer abziehen; die Aus\u00fcbung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den \u00a7\u00a7&nbsp;14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt (\u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 UStG).<\/li><li>Dass diese Voraussetzungen im Streitfall in Bezug auf die Forstseilwinde vorliegen, hat das FG in einer den Senat gem\u00e4\u00df \u00a7&nbsp;118 Abs.&nbsp;2 FGO bindenden Weise tats\u00e4chlich festgestellt und steht aufgrund der im Laufe des Klageverfahrens vorgelegten Fotos (mit der Kostenfolge des \u00a7&nbsp;137 FGO, s. unten unter IV.) zwischen den Beteiligten auch nicht mehr in Streit.<\/li><li>b) Zu Unrecht hat das FG allerdings angenommen, dass die Klage zum Punkt&nbsp;2 nur in H\u00f6he von 670,48&nbsp;\u20ac begr\u00fcndet ist, weil die abziehbare Vorsteuer nur 670,48&nbsp;\u20ac betr\u00e4gt.<\/li><li>aa) Der Senat pflichtet dem FG zwar ausdr\u00fccklich darin bei, dass die Inanspruchnahme des Skontoabzugs die Bemessungsgrundlage f\u00fcr den Vorsteuerabzug mindert (vgl. BFH-Urteile vom 12.11.2008&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;46\/07, BFHE 223, 515, BStBl II 2009, 558, unter II.3.b; vom 03.07.2014&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;3\/12, BFHE 246, 258, BStBl II 2015, 307, Rz&nbsp;19 und 20; vom 23.10.2024&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;6\/22, BFH\/NV 2025, 692, Rz&nbsp;18 und 19; s.a. Abschn.&nbsp;17.1 Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;2 UStAE). H\u00e4tte der Kl\u00e4ger den Vorsteuerabzug urspr\u00fcnglich in H\u00f6he von 684,16&nbsp;\u20ac in Anspruch genommen, w\u00e4re die Klage in H\u00f6he von 13,68&nbsp;\u20ac unbegr\u00fcndet gewesen.<\/li><li>bb) Allerdings hat das FG bei seiner Klageabweisung in diesem Punkt nicht beachtet, dass der Kl\u00e4ger den Skontoabzug bereits im Rahmen seiner Steuererkl\u00e4rung ber\u00fccksichtigt hatte, was sich sowohl aus der vom FG in Bezug genommenen Eingangsrechnung als auch aus den Buchungen des Kl\u00e4gers im Rahmen seiner Buchhaltung ergibt. Der Pr\u00fcfer h\u00e4tte daher den Vorsteuerabzug aus seiner Sicht bereits nur in H\u00f6he des in Anspruch genommenen Betrages von 670,48&nbsp;\u20ac (und nicht in H\u00f6he von 684,16&nbsp;\u20ac) r\u00fcckg\u00e4ngig machen d\u00fcrfen. Erweist sich danach die K\u00fcrzung des Vorsteuerabzugs durch den Pr\u00fcfer in H\u00f6he von 684,16&nbsp;\u20ac im Nachhinein als in voller H\u00f6he unberechtigt, ist sie auch in voller H\u00f6he r\u00fcckg\u00e4ngig zu machen. Dem Kl\u00e4ger wird dadurch im Ergebnis wieder der Vorsteuerabzug gew\u00e4hrt, den er urspr\u00fcnglich zutreffend (in H\u00f6he von 670,48&nbsp;\u20ac) in Anspruch genommen hat.<\/li><li>4. Die Sache ist spruchreif. Da die beiden zum Jahr 2010 noch streitigen \u00c4nderungen durch die Au\u00dfenpr\u00fcfung gem\u00e4\u00df den Ausf\u00fchrungen unter III.2. und III.3. zu Unrecht erfolgt sind, ist die Vorentscheidung wegen Umsatzsteuer 2010 aufzuheben und der w\u00e4hrend des Klageverfahrens ergangene \u00c4nderungsbescheid wegen Umsatzsteuer 2010 antragsgem\u00e4\u00df erneut zu \u00e4ndern.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">IV.<\/h3>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7&nbsp;136 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1, \u00a7&nbsp;137 Satz&nbsp;2 FGO.<\/li><li>1. Wegen des Grundsatzes der Einheit der Kostenentscheidung muss der Senat \u00fcber die gesamten Kosten des Verfahrens (einschlie\u00dflich des zur\u00fcckgenommenen Teils) entscheiden. Die Kosten sind entsprechend verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig zu teilen.<\/li><li>a) Der Kl\u00e4ger hat im Hinblick auf die Punkte&nbsp;1 und 2 obsiegt; in Bezug auf das Jahr 2011 ist er unterlegen.<\/li><li>b) Hinsichtlich des Punktes&nbsp;2 ist allerdings zu ber\u00fccksichtigen, dass in H\u00f6he von 670,48&nbsp;\u20ac das Obsiegen des Kl\u00e4gers auf Tatsachen beruht, die er im Sinne des \u00a7&nbsp;137 Satz&nbsp;1 FGO fr\u00fcher h\u00e4tte geltend machen oder beweisen k\u00f6nnen und sollen. Insoweit war der versp\u00e4tete Vortrag urs\u00e4chlich, da das FA nach der erstmaligen Vorlage von Nachweisen zur Verwendung der Forstseilwinde f\u00fcr besteuerte Ums\u00e4tze im Klageverfahren der Klage insoweit abgeholfen hat.<\/li><li>2. Der Senat sieht trotz der im Laufe des Verfahrens erfolgten Teilabhilfe und der Revisionsr\u00fccknahme von der Bildung von Kostenquoten nach Verfahrensabschnitten ab, da sich der Streitwert dabei nur um einen Betrag vermindert hat, der sich auf die gerundeten Kostenquoten nicht auswirkt.<\/li><li>3. Von \u00a7&nbsp;136 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 FGO hat der Senat keinen Gebrauch gemacht, da der Kl\u00e4ger mit unter 5&nbsp;% zwar relativ, aber nicht absolut nur zu einem geringen Teil unterlegen ist (vgl. dazu BFH-Urteile vom 21.04.2005&nbsp;&#8211; V&nbsp;R&nbsp;11\/03, BFHE 211, 50, BStBl II 2007, 63, unter II.4.; vom 28.06.2017&nbsp;&#8211; XI&nbsp;R&nbsp;23\/14, BFHE 258, 517, Rz&nbsp;79).<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>ECLI:DE:BFH:2025:U.090725.XIR25.23.0 BFH XI. 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