{"id":784,"date":"2012-08-30T11:39:18","date_gmt":"2012-08-30T09:39:18","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=784"},"modified":"2012-10-29T16:04:02","modified_gmt":"2012-10-29T14:04:02","slug":"r-21-1-erhaltungsaufwand-und-herstellungsaufwand","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/r-21-1-erhaltungsaufwand-und-herstellungsaufwand\/","title":{"rendered":"R 21.1 Erhaltungsaufwand und Herstellungsaufwand"},"content":{"rendered":"<p><strong>R 21.1 Erhaltungsaufwand und Herstellungsaufwand<\/strong><\/p>\n<div>\n<p>(1) <sup>1<\/sup>Aufwendungen f\u00fcr die Erneuerung von bereits vorhandenen Teilen, Einrichtungen oder Anlagen sind regelm\u00e4\u00dfig \u2192Erhaltungsaufwand. <sup>2<\/sup>Zum \u2192Erhaltungsaufwand geh\u00f6ren z. B Aufwendungen f\u00fcr den Einbau messtechnischer Anlagen zur verbrauchsabh\u00e4ngigen Abrechnung von Heiz- und Wasserkosten oder f\u00fcr den Einbau einer privaten Breitbandanlage und einmalige Geb\u00fchren f\u00fcr den Anschluss privater Breitbandanlagen an das \u00f6ffentliche Breitbandnetz bei bestehenden Geb\u00e4uden.<\/p>\n<p>(2) <sup>1<\/sup>Nach der Fertigstellung des Geb\u00e4udes ist \u2192Herstellungsaufwand anzunehmen, wenn Aufwendungen durch den Verbrauch von G\u00fctern und die Inanspruchnahme von Diensten f\u00fcr die Erweiterung oder f\u00fcr die \u00fcber den urspr\u00fcnglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung eines Geb\u00e4udes entstehen (\u2192\u00a7 255 Abs. 2 Satz 1 HGB). <sup>2<\/sup>Betragen die Aufwendungen nach Fertigstellung eines Geb\u00e4udes f\u00fcr die einzelne Bauma\u00dfnahme nicht mehr als 4.000 Euro (Rechnungsbetrag ohne Umsatzsteuer) je Geb\u00e4ude, ist auf Antrag dieser Aufwand stets als Erhaltungsaufwand zu behandeln. <sup>3<\/sup>Auf Aufwendungen, die der endg\u00fcltigen Fertigstellung eines neu errichteten Geb\u00e4udes dienen, ist die Vereinfachungsregelung jedoch nicht anzuwenden.<\/p>\n<p>(3) <sup>1<\/sup>Kosten f\u00fcr die g\u00e4rtnerische Gestaltung der Grundst\u00fccksfl\u00e4che bei einem Wohngeb\u00e4ude geh\u00f6ren nur zu den Herstellungskosten des Geb\u00e4udes, soweit diese Kosten f\u00fcr das Anpflanzen von Hecken, B\u00fcschen und B\u00e4umen an den Grundst\u00fccksgrenzen (&#8222;lebende Umz\u00e4unung&#8220;) entstanden sind. <sup>2<\/sup>Im \u00dcbrigen bildet die bepflanzte Gartenanlage ein selbst\u00e4ndiges Wirtschaftsgut. <sup>3<\/sup>Bei Gartenanlagen, die die Mieter mitbenutzen d\u00fcrfen, und bei Vorg\u00e4rten sind die Herstellungskosten der g\u00e4rtnerischen Anlage gleichm\u00e4\u00dfig auf deren regelm\u00e4\u00dfig 10 Jahre betragende Nutzungsdauer zu verteilen. <sup>4<\/sup>Aufwendungen f\u00fcr die Instandhaltung der Gartenanlagen k\u00f6nnen sofort abgezogen werden. <sup>5<\/sup>Absatz 2 Satz 2 ist sinngem\u00e4\u00df anzuwenden. <sup>6<\/sup>Soweit Aufwendungen f\u00fcr den Nutzgarten des Eigent\u00fcmers und f\u00fcr Gartenanlagen, die die Mieter nicht nutzen d\u00fcrfen, entstehen, geh\u00f6ren sie zu den nach \u00a7 12 Nr. 1 EStG nicht abziehbaren Kosten (grunds\u00e4tzlich Aufteilung nach der Zahl der zur Nutzung befugten Mietparteien). <sup>7<\/sup>Auf die in Nutzg\u00e4rten befindlichen Anlagen sind die allgemeinen Grunds\u00e4tze anzuwenden.<\/p>\n<p>(4) Die Merkmale zur Abgrenzung von Erhaltungs- und Herstellungsaufwand bei Geb\u00e4uden gelten bei selbst\u00e4ndigen Geb\u00e4udeteilen (\u2192hierzu R 4.2 Abs. 4 und Abs. 5) entsprechend.<\/p>\n<p>(5) <sup>1<\/sup>Werden Teile der Wohnung oder des Geb\u00e4udes zu eigenen Wohnzwecken genutzt, sind die Herstellungs- und Anschaffungskosten sowie die Erhaltungsaufwendungen um den Teil der Aufwendungen zu k\u00fcrzen, der nach objektiven Merkmalen und Unterlagen leicht und einwandfrei dem selbst genutzten Teil zugeordnet werden kann. <sup>2<\/sup>Soweit sich die Aufwendungen nicht eindeutig zuordnen lassen, sind sie um den Teil, der auf eigene Wohnzwecke entf\u00e4llt, nach dem Verh\u00e4ltnis der Nutzfl\u00e4chen zu k\u00fcrzen.<\/p>\n<p>(6) <sup>1<\/sup>Bei der Verteilung von Erhaltungsaufwand nach \u00a7 82b EStDV kann f\u00fcr die in dem jeweiligen VZ geleisteten Erhaltungsaufwendungen ein besonderer Verteilungszeitraum gebildet werden. <sup>2<\/sup>Wird das Eigentum an einem Geb\u00e4ude unentgeltlich auf einen anderen \u00fcbertragen, kann der Rechtsnachfolger Erhaltungsaufwand noch in dem von seinem Rechtsvorg\u00e4nger gew\u00e4hlten restlichen Verteilungszeitraum geltend machen. <sup>3<\/sup>Dabei ist der Teil des Erhaltungsaufwands, der auf den VZ des Eigentumswechsels entf\u00e4llt, entsprechend der Besitzdauer auf den Rechtsvorg\u00e4nger und den Rechtsnachfolger aufzuteilen.<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>R 21.1 Erhaltungsaufwand und Herstellungsaufwand (1) 1Aufwendungen f\u00fcr die Erneuerung von bereits vorhandenen Teilen, Einrichtungen oder Anlagen sind regelm\u00e4\u00dfig \u2192Erhaltungsaufwand. 2Zum \u2192Erhaltungsaufwand geh\u00f6ren z. 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