{"id":797,"date":"2012-08-30T11:58:54","date_gmt":"2012-08-30T09:58:54","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=797"},"modified":"2012-09-20T11:15:35","modified_gmt":"2012-09-20T09:15:35","slug":"r-21-5-behandlung-von-zuschussen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/r-21-5-behandlung-von-zuschussen\/","title":{"rendered":"R 21.5 Behandlung von Zusch\u00fcssen"},"content":{"rendered":"<p><strong>R 21.5 Behandlung von Zusch\u00fcssen<\/strong><\/p>\n<div>\n<p>(1) <sup>1<\/sup>Zusch\u00fcsse zur Finanzierung von Bauma\u00dfnahmen aus \u00f6ffentlichen oder privaten Mitteln, die keine Mieterzusch\u00fcsse sind (z. B. Zuschuss einer Flughafengesellschaft f\u00fcr den Einbau von L\u00e4rmschutzfenstern), geh\u00f6ren grunds\u00e4tzlich nicht zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. <sup>2<\/sup>Handelt es sich bei den bezuschussten Aufwendungen um Herstellungskosten, sind ab dem Jahr der Bewilligung die AfA, die erh\u00f6hten Absetzungen oder die Sonderabschreibungen nach den um den Zuschuss verminderten Herstellungskosten zu bemessen; \u2192R 7.3 Abs. 4 Satz 2 und R 7a Abs. 4. <sup>3<\/sup>Das gilt auch bei Zufluss des Zuschusses in mehreren Jahren. <sup>4<\/sup>Wird der Zuschuss zur\u00fcckgezahlt, sind vom Jahr des Entstehens der R\u00fcckzahlungsverpflichtung an die AfA oder die erh\u00f6hten Absetzungen oder die Sonderabschreibungen von der um den R\u00fcckzahlungsbetrag erh\u00f6hten Bemessungsgrundlage vorzunehmen. <sup>5<\/sup>Handelt es sich bei den bezuschussten Aufwendungen um Erhaltungsaufwendungen oder Schuldzinsen, sind diese nur vermindert um den Zuschuss als Werbungskosten abziehbar. <sup>6<\/sup>F\u00e4llt die Zahlung des Zuschusses und der Abzug als Werbungskosten nicht in einen VZ, rechnet der Zuschuss im Jahr der Zahlung zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. <sup>7<\/sup>W\u00e4hlt der Stpfl. eine gleichm\u00e4\u00dfige Verteilung nach \u00a7\u00a7 11a, 11b EStG oder \u00a7 82b EStDV, mindern die gezahlten Zusch\u00fcsse im Jahr des Zuflusses die zu verteilenden Erhaltungsaufwendungen. <sup>8<\/sup>Der verbleibende Betrag ist gleichm\u00e4\u00dfig auf den verbleibenden Abzugszeitraum zu verteilen. <sup>9<\/sup>Soweit der Zuschuss die noch nicht ber\u00fccksichtigten Erhaltungsaufwendungen \u00fcbersteigt oder wird er erst nach Ablauf des Verteilungszeitraums gezahlt, rechnet der Zuschuss zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. <sup>10<\/sup>Hat der Stpfl. die Zusch\u00fcsse zur\u00fcckgezahlt, sind sie im Jahr der R\u00fcckzahlung als Werbungskosten abzuziehen.<\/p>\n<p>(2) Abweichend von Absatz 1 handelt es sich bei Zusch\u00fcssen, die keine Mieterzusch\u00fcsse sind, im Kalenderjahr des Zuflusses um Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, wenn sie eine Gegenleistung f\u00fcr die Gebrauchs\u00fcberlassung des Grundst\u00fccks darstellen (z. B. Zuschuss als Gegenleistung f\u00fcr eine Mietpreisbindung oder Nutzung durch einen bestimmten Personenkreis); \u00a7 11 Abs. 1 Satz 3 EStG ist zu beachten.<\/p>\n<p>(3) <sup>1<\/sup>Vereinbaren die Parteien eines Mietverh\u00e4ltnisses eine Beteiligung des Mieters an den Kosten der Herstellung des Geb\u00e4udes oder der Mietr\u00e4ume oder l\u00e4sst der Mieter die Mietr\u00e4ume auf seine Kosten wieder herrichten und einigt er sich mit dem Vermieter, dass die Kosten ganz oder teilweise verrechnet werden, entsteht dem Mieter ein R\u00fcckzahlungsanspruch, der in der Regel durch Anrechnung des vom Mieter aufgewandten Betrags (Mieterzuschuss) auf den Mietzins wie eine Mietvorauszahlung befriedigt wird. <sup>2<\/sup>F\u00fcr Mieterzusch\u00fcsse ist \u00a7 11 Abs. 1 Satz 3 EStG zu beachten. <sup>3<\/sup>Als vereinnahmte Miete ist dabei jeweils die tats\u00e4chlich gezahlte Miete zuz\u00fcglich des anteiligen Vorauszahlungsbetrags anzusetzen. <sup>4<\/sup>Satz 3 gilt nur f\u00fcr die vereinnahmte Nettomiete, nicht f\u00fcr vereinnahmte Umsatzsteuerbetr\u00e4ge. <sup>5<\/sup>Die AfA nach \u00a7 7 EStG und die erh\u00f6hten Absetzungen oder Sonderabschreibungen sind von den gesamten Herstellungskosten (eigene Aufwendungen des Vermieters zuz\u00fcglich Mieterzusch\u00fcsse) zu berechnen. <sup>6<\/sup>Hat ein Mieter Kosten getragen, die als Erhaltungsaufwand zu behandeln sind, sind aus Vereinfachungsgr\u00fcnden nur die eigenen Kosten des Vermieters als Werbungskosten zu ber\u00fccksichtigen. <sup>7<\/sup>Wird ein Geb\u00e4ude w\u00e4hrend des Verteilungszeitraums ver\u00e4u\u00dfert, in ein Betriebsverm\u00f6gen eingebracht oder nicht mehr zur Erzielung von Eink\u00fcnften i. S. d. \u00a7 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 7 EStG genutzt, ist der noch nicht als Mieteinnahme ber\u00fccksichtigte Teil der Mietvorauszahlung in dem betreffenden VZ als Einnahme bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung anzusetzen. <sup>8<\/sup>In Ver\u00e4u\u00dferungsf\u00e4llen erh\u00f6hen sich seine Mieteinnahmen insoweit nicht, als unber\u00fccksichtigte Zuschussteile durch entsprechende Minderung des Kaufpreises und \u00dcbernahme der Verpflichtung gegen\u00fcber den Mietern auf den K\u00e4ufer \u00fcbergegangen sind.<\/p>\n<p>(4) Entfallen Zusch\u00fcsse auf eine eigengenutzte oder unentgeltlich an Dritte \u00fcberlassene Wohnung, gilt Folgendes:<\/p>\n<\/div>\n<p>1. Handelt es sich bei den bezuschussten Aufwendungen um Herstellungs- oder Anschaffungskosten, f\u00fcr die der Stpfl. die Steuerbeg\u00fcnstigung nach \u00a7 10f Abs. 1 EStG oder \u00a7 7 F\u00f6rdG, die Eigenheimzulage oder die Investitionszulage nach \u00a7 4 InvZulG 1999 in Anspruch nimmt, gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 entsprechend.<\/p>\n<p>2. Handelt es sich bei den bezuschussten Aufwendungen um Erhaltungsaufwand, f\u00fcr den der Stpfl. die Steuerbeg\u00fcnstigung nach \u00a7 10f Abs. 2 EStG oder \u00a7 7 F\u00f6rdG oder die Investitionszulage nach \u00a7 4 InvZulG 1999 in Anspruch nimmt, gilt Absatz 1 Satz 5 und 10 entsprechend.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>R 21.5 Behandlung von Zusch\u00fcssen (1) 1Zusch\u00fcsse zur Finanzierung von Bauma\u00dfnahmen aus \u00f6ffentlichen oder privaten Mitteln, die keine Mieterzusch\u00fcsse sind (z. B. Zuschuss einer Flughafengesellschaft f\u00fcr den Einbau von L\u00e4rmschutzfenstern), geh\u00f6ren grunds\u00e4tzlich nicht zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. 2Handelt es sich bei den bezuschussten Aufwendungen um Herstellungskosten, sind ab dem Jahr der Bewilligung &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/r-21-5-behandlung-von-zuschussen\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">R 21.5 Behandlung von Zusch\u00fcssen<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1],"tags":[297,298],"class_list":["post-797","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-steuer","tag-behandlung","tag-zuschussen"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/797","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=797"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/797\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=797"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=797"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=797"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}