{"id":817,"date":"2012-08-31T09:21:31","date_gmt":"2012-08-31T07:21:31","guid":{"rendered":"http:\/\/steuer.org\/?p=817"},"modified":"2012-08-31T16:22:13","modified_gmt":"2012-08-31T14:22:13","slug":"r-22-4-besteuerung-von-leibrenten-i-s-d-%c2%a7-22-nr-1-satz-3-buchstabe-a-doppelbuchstabe-bb-estg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuer\/r-22-4-besteuerung-von-leibrenten-i-s-d-%c2%a7-22-nr-1-satz-3-buchstabe-a-doppelbuchstabe-bb-estg\/","title":{"rendered":"R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d. \u00a7 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG"},"content":{"rendered":"<p><strong>R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d. \u00a7 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG<\/strong><\/p>\n<div>\n<p><strong>Erh\u00f6hung der Rente<\/strong><\/p>\n<p>(1) <sup>1<\/sup>Bei einer Erh\u00f6hung der Rente ist, falls auch das Rentenrecht eine zus\u00e4tzliche Werterh\u00f6hung erf\u00e4hrt, der Erh\u00f6hungsbetrag als selbst\u00e4ndige Rente anzusehen, f\u00fcr die der Ertragsanteil vom Zeitpunkt der Erh\u00f6hung an gesondert zu ermitteln ist; dabei ist unerheblich, ob die Erh\u00f6hung von vornherein vereinbart war oder erst im Laufe des Rentenbezugs vereinbart wird. <sup>2<\/sup>Ist eine Erh\u00f6hung der Rentenzahlung durch eine \u00dcberschussbeteiligung von vornherein im Rentenrecht vorgesehen, sind die der \u00dcberschussbeteiligung dienenden Erh\u00f6hungsbetr\u00e4ge Ertr\u00e4ge dieses Rentenrechts; es tritt insoweit keine Werterh\u00f6hung des Rentenrechts ein. <sup>3<\/sup>Eine neue Rente ist auch nicht anzunehmen, soweit die Erh\u00f6hung in zeitlichem Zusammenhang mit einer vorangegangenen Herabsetzung steht oder wenn die Rente lediglich den gestiegenen Lebenshaltungskosten angepasst wird (Wertsicherungsklausel).<\/p>\n<p><strong>Herabsetzung der Rente<\/strong><\/p>\n<p>(2) Wird die Rente herabgesetzt, sind die folgenden F\u00e4lle zu unterscheiden:<\/p>\n<\/div>\n<p>1.\u00a0<sup>1<\/sup>Wird\u00a0von vornherein eine sp\u00e4tere Herabsetzung vereinbart, ist zun\u00e4chst der Ertragsanteil des Grundbetrags der Rente zu ermitteln, d. h. des Betrags, auf den die Rente sp\u00e4ter erm\u00e4\u00dfigt wird. <sup>2<\/sup>Diesen\u00a0Ertragsanteil muss der Berechtigte w\u00e4hrend der gesamten Laufzeit versteuern, da er den Grundbetrag bis zu seinem Tod erh\u00e4lt. <sup>3<\/sup>Au\u00dferdem\u00a0hat er bis zum Zeitpunkt der Herabsetzung den Ertragsanteil des \u00fcber den Grundbetrag hinausgehenden Rententeiles zu versteuern. <sup>4<\/sup>Dieser\u00a0Teil der Rente ist eine abgek\u00fcrzte Leibrente (\u00a7 55 Abs. 2 EStDV), die l\u00e4ngstens bis zum Zeitpunkt der Herabsetzung l\u00e4uft.<\/p>\n<p>2.\u00a0Wird die Herabsetzung w\u00e4hrend des Rentenbezugs vereinbart und sofort wirksam, bleibt der Ertragsanteil unver\u00e4ndert.<\/p>\n<p>3.\u00a0<sup>1<\/sup>Wird\u00a0die Herabsetzung w\u00e4hrend des Rentenbezugs mit der Ma\u00dfgabe vereinbart, dass sie erst zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt wirksam wird, bleibt der Ertragsanteil bis zum Zeitpunkt der Vereinbarung unver\u00e4ndert. <sup>2<\/sup>Von\u00a0diesem Zeitpunkt an ist Nummer 1 entsprechend anzuwenden. <sup>3<\/sup>Dabei\u00a0sind jedoch das zu Beginn des Rentenbezugs vollendete Lebensjahr des Rentenberechtigten und insoweit, als die Rente eine abgek\u00fcrzte Leibrente (\u00a7 55 Abs. 2 EStDV) ist, die beschr\u00e4nkte Laufzeit ab Beginn des Rentenbezugs zugrunde zu legen.<\/p>\n<p><strong>Besonderheit bei der Ermittlung des Ertragsanteiles<\/strong><\/p>\n<div>\n<p>(3) Setzt der Beginn des Rentenbezugs die Vollendung eines bestimmten Lebensjahres der Person voraus, von deren Lebenszeit die Dauer der Rente abh\u00e4ngt, und wird die Rente schon vom Beginn des Monats an gew\u00e4hrt, in dem die Person das bestimmte Lebensjahr vollendet hat, ist dieses Lebensjahr bei der Ermittlung des Ertragsanteiles\u00a0nach \u00a7 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG zugrunde zu legen.<\/p>\n<p><strong>Abrundung der Laufzeit abgek\u00fcrzter Leibrenten<\/strong><\/p>\n<p>(4) Bemisst sich bei einer abgek\u00fcrzten Leibrente die beschr\u00e4nkte Laufzeit nicht auf volle Jahre, ist bei Anwendung der in \u00a7 55 Abs. 2 EStDV aufgef\u00fchrten Tabelle die Laufzeit aus Vereinfachungsgr\u00fcnden auf volle Jahre abzurunden.<\/p>\n<p><strong>Besonderheiten bei Renten wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung<\/strong><\/p>\n<p>(5) <sup>1<\/sup>Bei Renten wegen verminderter Erwerbsf\u00e4higkeit handelt es sich regelm\u00e4\u00dfig um abgek\u00fcrzte Leibrenten. <sup>2<\/sup>F\u00fcr die Bemessung der Laufzeit kommt es auf die vertraglichen Vereinbarungen oder die gesetzlichen Regelungen an. <sup>3<\/sup>Ist danach der Wegfall oder die Umwandlung in eine Altersrente nicht bei Erreichen eines bestimmten Alters vorgesehen, sondern von anderen Umst\u00e4nden &#8211; z. B. Bezug von Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung &#8211; abh\u00e4ngig, ist grunds\u00e4tzlich davon auszugehen, dass der Wegfall oder die Umwandlung in die Altersrente mit Vollendung des 65. Lebensjahres erfolgt. <sup>4<\/sup>Legt der Bezieher einer Rente wegen verminderter Erwerbsf\u00e4higkeit jedoch schl\u00fcssig dar, dass der Wegfall oder die Umwandlung vor der Vollendung des 65. Lebensjahres erfolgen wird, ist auf Antrag auf den fr\u00fcheren Umwandlungszeitpunkt abzustellen; einer nach \u00a7 165 AO vorl\u00e4ufigen Steuerfestsetzung bedarf es insoweit nicht. <sup>5<\/sup>Entf\u00e4llt eine Rente wegen verminderter Erwerbsf\u00e4higkeit vor Vollendung des 65. Lebensjahres oder wird sie vor diesem Zeitpunkt in eine vorzeitige Altersrente umgewandelt, ist die Laufzeit bis zum Wegfall oder zum Umwandlungszeitpunkt ma\u00dfgebend.<\/p>\n<p><strong>Besonderheiten bei Witwen-\/Witwerrenten<\/strong><\/p>\n<p>(6) R 167 Abs. 8 und 9 EStR 2003 gilt bei Anwendung des \u00a7 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Satz 2 EStG entsprechend.<\/p>\n<p><strong>Begriff der Leibrente<\/strong><\/p>\n<p>(7) R 22.3 gilt sinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. 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